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Loi du 30 juillet 2018
publié le 12 mai 2020

Loi portant des dispositions diverses en matière d'impôts sur les revenus. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2020041027
pub.
12/05/2020
prom.
30/07/2018
ELI
eli/loi/2018/07/30/2020041027/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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30 JUILLET 2018. - Loi portant des dispositions diverses en matière d'impôts sur les revenus. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 30 juillet 2018 portant des dispositions diverses en matière d'impôts sur les revenus (Moniteur belge du 10 août 2018).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 30. JULI 2018 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Einkommensteuern PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Art. 2 - Artikel 21 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Nr.14 werden die Wörter "416,50 EUR" durch die Wörter "512,50 EUR" ersetzt. 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der König ändert gegebenenfalls den in Absatz 1 Nr.14 erwähnten Betrag, sodass er sich nach Anwendung von Artikel 178 für die 2019 gezahlten oder zuerkannten Einkünfte auf 800 EUR beläuft. Unbeschadet der Anwendung von Artikel 178 ist der so geänderte Betrag auf die ab dem 1. Januar 2019 gezahlten oder zuerkannten Einkünfte anwendbar." Art. 3 - In Artikel 46 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 11. Dezember 2008, 26. Dezember 2015 und 9.

Februar 2017, werden zwischen den Wörtern "Abzüge für Einkünfte aus Innovationen," und dem Wort "Investitionsabzüge" die Wörter "Abzüge für Risikokapital," eingefügt und werden die Wörter "in Bezug auf Aktiva, die der ehemalige Steuerpflichtige abgetreten hat," durch die Wörter "in Bezug auf die bei ihm eingebrachten Bestandteile" und die Wörter "diese Aktiva" durch die Wörter "diese Bestandteile" ersetzt.

Art. 4 - Artikel 185quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Juni 2008 und abgeändert durch die Gesetze vom 22.

Dezember 2009, 18. Dezember 2015 und 26. Dezember 2015, wird aufgehoben.

Art. 5 - In Artikel 194octies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 26. März 2018, werden die Wörter "Artikel 51 Absatz 2 Nr. 5 kommt" durch die Wörter "Die Artikel 51 Absatz 2 Nr. 5 und 64ter kommen" ersetzt.

Art. 6 - Artikel 205ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Juni 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 23.

Dezember 2005, 22. Dezember 2009, 14. April 2011, 28. Juni 2013, 21.

Dezember 2013 und 25. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Paragraphen 2 bis 6" jeweils durch die Wörter "Paragraphen 2 bis 4" und die Wörter "am Ende" jeweils durch die Wörter "zu Beginn" ersetzt.2. In § 2 werden im einleitenden Satz die Wörter "am Ende" durch die Wörter "zu Beginn" ersetzt.3. Paragraph 2 wird durch Nummern 7, 8 und 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "7.den Nettosteuerwert der Forderungen gegenüber einem in Artikel 227 erwähnten Steuerpflichtigen oder gegenüber einer ausländischen Niederlassung, der/die in einem Land ansässig ist, mit dem Belgien keine Vereinbarung oder kein Abkommen abgeschlossen hat und das nicht mit Belgien zu den Parteien eines anderen bilateralen oder multilateralen Rechtsinstruments gehört, die/das den Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten ermöglicht, außer wenn die Gesellschaft nachweist, dass der Vorgang rechtmäßigen finanziellen oder wirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht, 8. die Kapitaleinlagen, die von einem in Artikel 227 erwähnten Steuerpflichtigen oder von einer ausländischen Niederlassung getätigt wurden, der/die in einem Land ansässig ist, mit dem Belgien keine Vereinbarung oder kein Abkommen abgeschlossen hat und das nicht mit Belgien zu den Parteien eines anderen bilateralen oder multilateralen Rechtsinstruments gehört, die/das den Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten ermöglicht, außer wenn die Gesellschaft nachweist, dass der Vorgang rechtmäßigen finanziellen oder wirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht, 9.die Kapitaleinlagen, die von einer verbundenen Gesellschaft getätigt wurden, wenn sie direkt oder indirekt auf Darlehen zurückzuführen sind, die eine verbundene Gesellschaft aufgenommen hat und deren Zinsen sie als Kosten abzieht." 4. Paragraph 3 wird aufgehoben.5. Der heutige § 4 wird § 3.6. Der heutige § 5 wird § 4. Art. 7 - Artikel 205quinquies Absatz 3 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013 und ersetzt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 werden die Wörter "vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 205ter §§ 2 bis 6 am Ende des Besteuerungszeitraums" durch die Wörter "vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 205ter §§ 2 bis 4 zu Beginn des Besteuerungszeitraums" ersetzt. 2. In Nr.2 werden die Wörter "vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 205ter §§ 2 bis 6 am Ende des fünften vorhergehenden Besteuerungszeitraums" durch die Wörter "vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 205ter §§ 2 bis 4 zu Beginn des fünften vorhergehenden Besteuerungszeitraums" ersetzt.

Art. 8 - Artikel 206 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 6. August 1993 und abgeändert durch die Gesetze vom 4.

April 1995, 22. Dezember 1998, 11. Dezember 2008 und 25. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "berufliche Verluste, die die übernehmende oder begünstigte Gesellschaft vor dieser Einbringung oder Übernahme hatte" durch die Wörter "berufliche Verluste und in Artikel 205 § 3 erwähnte Einkünfte, die die übernehmende oder begünstigte Gesellschaft vor dieser Einbringung oder Übernahme noch nicht abziehen konnte" ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter "berufliche Verluste, die eine übertragende Gesellschaft vor dieser Fusion hatte" durch die Wörter "berufliche Verluste und in Artikel 205 § 3 erwähnte Einkünfte, die eine übertragende Gesellschaft vor dieser Fusion noch nicht abziehen konnte" ersetzt.3. In Absatz 5 werden die Wörter "berufliche Verluste, die die übernehmende oder begünstigte Gesellschaft vor diesem Vorgang hatte" durch die Wörter "berufliche Verluste und in Artikel 205 § 3 erwähnte Einkünfte, die die übernehmende oder begünstigte Gesellschaft vor diesem Vorgang noch nicht abziehen konnte" ersetzt.4. In Absatz 6 werden die Wörter "berufliche Verluste, die die übertragende, aufgespaltene oder einbringende Gesellschaft vor diesem Vorgang in ihrer belgischen Niederlassung hatte" durch die Wörter "berufliche Verluste und in Artikel 205 § 3 erwähnte Einkünfte, die die übertragende, aufgespaltene oder einbringende Gesellschaft vor diesem Vorgang in ihrer belgischen Niederlassung noch nicht abziehen konnte" ersetzt. 5. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen wird davon ausgegangen, dass die Einschränkung der Abzugsfähigkeit sich zuerst auf die beruflichen Verluste und danach auf die in Artikel 205 § 3 erwähnten Einkünfte bezieht." Art. 9 - Artikel 215 Absatz 3 Nr. 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und ersetzt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "einem ihrer Unternehmensleiter" werden durch die Wörter "einem Unternehmensleiter wie in Artikel 32 erwähnt" ersetzt.2. Die Wörter "mindestens dem Ergebnis des Besteuerungszeitraums entsprechen" werden durch die Wörter "dem steuerpflichtigen Einkommen der Gesellschaft entsprechen oder darüber liegen" ersetzt. Art. 10 - Artikel 217 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 29. März 2012 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2012, 12. Mai 2014, 19. Dezember 2014, 18. Dezember 2015, 3.August 2016 und 25. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 werden die Wörter "16,5 Prozent" durch die Wörter "12,5 Prozent" ersetzt. 2. In Nr.1 werden die Wörter "12,5 Prozent" durch die Wörter "15 Prozent" ersetzt.

Art. 11 - In Artikel 218 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 30. Juli 2013 und 1. Dezember 2016 und teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 24/2018 des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2018, werden die Wörter "Die gemäß den Artikeln 215bis 217 berechnete Steuer, ausschließlich des in Artikel 413/1 § 1 erwähnten Anteils der Steuer, wird" durch die Wörter "Die gemäß den Artikeln 215 bis 217 berechnete Steuer und die in Artikel 219quinquies erwähnte getrennte Steuer, ausschließlich des in Artikel 413/1 § 1 erwähnten Anteils der Steuer, werden" ersetzt.

Art. 12 - Artikel 219quinquies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "einem ihrer Unternehmensleiter wie in Artikel 32 erwähnt" durch die Wörter "einem Unternehmensleiter wie in Artikel 32 erwähnt" ersetzt.2. In § 2 werden die Wörter "zwischen einerseits dem in Artikel 215 Absatz 3 Nr.4 erwähnten erforderlichen Mindestbetrag der Entlohnung" durch die Wörter "zwischen einerseits dem Betrag von 45.000 EUR oder dem in Artikel 215 Absatz 3 Nr. 4 erwähnten erforderlichen Mindestbetrag der Entlohnung, falls dieser niedriger ist," ersetzt. 3. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter "das höchste steuerpflichtige Ergebnis hat" durch die Wörter "den höchsten Betrag des steuerpflichtigen Einkommens angegeben hat" ersetzt. Ar. 13. In Artikel 233 desselben Gesetzbuches wird anstelle von Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 2013 und für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 24/2018 des Verfassungsgerichtshofes, ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Darüber hinaus wird eine getrennte Steuer gemäß den in Artikel 219quinquies bestimmten Regeln festgelegt." Art. 14 - In Artikel 246 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird anstelle von Nr. 3, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 2013 und für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 24/2018 des Verfassungsgerichtshofes, eine Nr. 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "3. wird die in Artikel 233 Absatz 3 erwähnte getrennte Steuer unbeschadet der Anwendung von Artikel 218 zum Satz von 5 Prozent berechnet." Art. 15 - In Artikel 513 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 25. April 2014 und 22. Oktober 2017, werden die Wörter "ab dem 1. Januar 1990" durch die Wörter "spätestens in einem Besteuerungszeitraum, der vor dem 1. Januar 2020 beginnt," ersetzt.

Art. 16 - In Artikel 536 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012, werden die Wörter "in den Absätzen 2 und 3" durch die Wörter "in Absatz 2" ersetzt.

Art. 17 - Die Artikel 3, 6, 7, 11, 13, 14 und 16 sind ab dem Steuerjahr 2019 anwendbar, das sich auf einen Besteuerungszeitraum bezieht, der frühestens am 1. Januar 2018 beginnt.

Artikel 8 tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft und ist auf Vorgänge anwendbar, die ab dem 1. Januar 2018 stattgefunden haben.

Artikel 10 Nr. 1 tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft und ist auf Vorgänge anwendbar, die ab dem 1. Januar 2018 stattgefunden haben.

Artikel 2 ist auf die ab dem 1. Januar 2019 gezahlten oder zuerkannten Einkünfte anwendbar.

Artikel 10 Nr. 2 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft und ist auf Vorgänge anwendbar, die ab dem 1. Januar 2020 stattfinden.

Die Artikel 4, 5 und 15 treten am 1. Januar 2020 in Kraft und sind ab dem Steuerjahr 2021 anwendbar, das sich auf einen Besteuerungszeitraum bezieht, der frühestens am 1. Januar 2020 beginnt. Änderungen, die ab dem 26. Juli 2017 am Datum des Abschlusses des Geschäftsjahres vorgenommen werden, bleiben ohne Wirkung für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels.

KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzbuches der den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern Art. 18 - 21 - [Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzbuches der den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern] KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 25. Dezember 2017 zur Reform der Gesellschaftssteuer Abschnitt 1 - Abänderungen der Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1164 Art. 22 - Vorliegender Abschnitt dient der Teilumsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts.

Art. 23 - Artikel 19 des Gesetzes vom 25. Dezember 2017 zur Reform der Gesellschaftssteuer wird wie folgt ersetzt: "Art. 19 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 2 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 185/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 185/1 - In Abweichung von Artikel 24 gehen Gewinne auch aus der Übertragung eines oder mehrerer Aktivabestandteile einer inländischen Gesellschaft an ihre ausländische Niederlassung, deren Gewinne in Belgien aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind, hervor.

Im Falle einer in Absatz 1 erwähnten Übertragung gilt die Plusdifferenz zwischen einerseits dem Realwert dieser Bestandteile und andererseits ihrem Anschaffungs- oder Investitionswert abzüglich der vorher zugelassenen Wertminderungen und Abschreibungen als Gewinn.""

Art. 24.Artikel 20 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 20 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 2 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 185/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 185/2 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 185 § 2 Buchstabe a) umfassen Gewinne ebenfalls nicht ausgeschüttete Gewinne der in § 2 Absatz 1 beschriebenen ausländischen Gesellschaft aus einer unangemessenen Gestaltung oder einer unangemessenen Abfolge von Gestaltungen, deren wesentlicher Zweck darin besteht, einen steuerlichen Vorteil zu erlangen.

Gewinne der in Absatz 1 erwähnten ausländischen Gesellschaft werden berücksichtigt mit Ausnahme der Beträge, die nicht durch Aktiva und Risiken erzielt werden, die mit den Aufgaben von Entscheidungsträgern zusammenhängen, die vom Steuerpflichtigen ausgeführt werden.

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter "nicht ausgeschütteten Gewinnen" Gewinne, die durch eine in § 2 beschriebene ausländische Gesellschaft in einem Besteuerungszeitraum erzielt werden, der im Laufe des Besteuerungszeitraums des Steuerpflichtigen endet, und die nicht in diesem Besteuerungszeitraum an den Steuerpflichtigen oder eine andere inländische Gesellschaft ausgeschüttet werden. § 2 - Nicht ausgeschüttete Gewinne einer ausländischen Gesellschaft können nur in die Gewinne des Steuerpflichtigen einbezogen werden: - wenn der Steuerpflichtige unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Stimmrechte hält, die mit der Gesamtheit der Aktien oder Anteile dieser ausländischen Gesellschaft verbunden sind, oder unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung von mindestens 50 Prozent des Kapitals dieser Gesellschaft hält oder Anspruch auf mindestens 50 Prozent der Gewinne dieser Gesellschaft hat und wenn - die ausländische Gesellschaft aufgrund der Rechtsvorschriften des Staates oder des Steuergebiets, in dem sie ansässig ist, dort entweder keiner Einkommensteuer unterliegt oder einer Einkommensteuer unterliegt, die sich auf weniger als die Hälfte der Gesellschaftssteuer beläuft, die geschuldet würde, wenn diese ausländische Gesellschaft in Belgien ansässig wäre.

Für die Berechnung der in Absatz 1 zweiter Gedankenstrich erwähnten Gesellschaftssteuer, die geschuldet würde, wenn diese ausländische Gesellschaft in Belgien ansässig wäre, wird das Ergebnis dieser ausländischen Gesellschaft nicht berücksichtigt, das durch eine oder mehrere ausländische Niederlassungen dieser ausländischen Gesellschaft erzielt wird, deren Gewinne in Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind, das zwischen dem Land oder Steuergebiet, in dem diese ausländische Gesellschaft ansässig ist, und dem Land oder Steuergebiet, in dem diese ausländische Niederlassung gelegen ist, abgeschlossen worden ist. § 3 - Verfügt der Steuerpflichtige über eine in Absatz 2 erwähnte ausländische Niederlassung, deren Gewinne aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Belgien steuerfrei sind oder verringert werden, werden Gewinne aus einer unangemessenen Gestaltung oder einer unangemessenen Abfolge von Gestaltungen, deren wesentlicher Zweck darin besteht, einen steuerlichen Vorteil zu erlangen, nicht der ausländischen Niederlassung zugerechnet.

Vorliegender Paragraph ist nur auf ausländische Niederlassungen anwendbar, die aufgrund der Rechtsvorschriften des Staates oder des Steuergebiets, in dem sie gelegen sind, dort entweder keiner Einkommensteuer unterliegen oder einer Einkommensteuer unterliegen, die sich auf weniger als die Hälfte der zusätzlichen Gesellschaftssteuer beläuft, die von dem Steuerpflichtigen geschuldet würde, wenn diese Niederlassungen in Belgien gelegen wären. § 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels gilt eine Gestaltung oder eine Abfolge von Gestaltungen als unangemessen, sofern die in § 2 beschriebene ausländische Gesellschaft oder die in § 3 beschriebene ausländische Niederlassung nicht selbst Eigentümer der Aktiva wäre oder die Risiken, aus denen ihre gesamten Einkünfte oder Teile davon erzielt werden, nicht eingegangen wäre, wenn diese Gesellschaft oder diese Niederlassung nicht von dem Steuerpflichtigen beherrscht würde, dessen Entscheidungsträger die für diese Aktiva und Risiken relevanten Aufgaben ausführen, die für die Erzielung der Einkünfte der vorerwähnten ausländischen Gesellschaft oder ausländischen Niederlassung ausschlaggebend sind."" Art. 25 - Artikel 34 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 34 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 7 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 33, wird ein Artikel 194sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 194sexies - Gewinne sind steuerfrei in Höhe des Gesamtbetrags der in Artikel 198/1 § 2 erwähnten überschüssigen Fremdkapitalkosten, die in Anwendung von Artikel 198/1 § 1 in einem der vorhergehenden Besteuerungszeiträume nicht als Werbungskosten in Betracht gekommen sind und die in Anwendung dieses Artikels 198/1 nicht als Grundlage für die Steuerbefreiung der Gewinne für den Steuerpflichtigen gedient haben.

Die in Absatz 1 erwähnte Steuerbefreiung darf nicht mehr betragen als die Plusdifferenz zwischen dem in Artikel 198/1 § 3 erwähnten Grenzbetrag und den in Artikel 198/1 § 2 erwähnten überschüssigen Fremdkapitalkosten.

Um die in Absatz 1 erwähnte Steuerbefreiung erhalten zu können, muss die Gesellschaft ihrer Gesellschaftssteuererklärung eine Aufstellung beifügen, deren Muster vom König festgelegt wird."" Art. 26 - Artikel 35 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 35 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 7 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 33, wird ein Artikel 194septies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 194septies - Gewinne sind steuerfrei in Höhe der in Artikel 205/5 § 3 Absatz 4 erwähnten Vergütung, die in Ausführung des in Artikel 205/5 § 3 erwähnten Konzernbeitragsvertrags als Gegenleistung für die Einbeziehung des Betrags des Konzernbeitrags in die Gewinne des Besteuerungszeitraums bezogen wird."" Art. 27 - Artikel 36 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 36 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 7 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 33, wird ein Artikel 194septies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 194septies - Gewinne sind steuerfrei: - in Höhe der in Artikel 205/5 § 3 Absatz 4 erwähnten Vergütung, die in Ausführung des in Artikel 205/5 § 3 erwähnten Konzernbeitragsvertrags als Gegenleistung für die Einbeziehung des Betrags des Konzernbeitrags in die Gewinne des Besteuerungszeitraums bezogen wird, - in Höhe der in Artikel 198/1 § 4 Absatz 5 erwähnten Vergütung, die als Gegenleistung für die Übertragung des in Artikel 198/1 § 3 erwähnten Grenzbetrags von der inländischen Gesellschaft oder der belgischen Niederlassung, die Teil derselben Unternehmensgruppe wie der Steuerpflichtige ist, bezogen wird."" Art. 28 - In Artikel 39 desselben Gesetzes werden die Nummern 8 und 9 wie folgt ersetzt: "8. In § 1 einziger Absatz wird Nr. 15 mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "15. die in Artikel 198/1 § 4 Absatz 5 erwähnte Vergütung,". 9. Paragraph 1 einziger Absatz wird durch eine Nr.16 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "16. die in Artikel 205/5 § 3 Absatz 4 oder in Artikel 205/5 § 4 Absatz 5 erwähnte Vergütung."" Art. 29 - Artikel 40 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 40 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 4 Unterabschnitt 1 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 198/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 198/1 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung der Artikel 54 und 55 umfassen Werbungskosten nicht die in § 2 erwähnten überschüssigen Fremdkapitalkosten, sofern der Gesamtbetrag dieser Zinsen den in § 3 erwähnten Grenzbetrag übersteigt. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter überschüssigen Fremdkapitalkosten die Plusdifferenz zwischen: - einerseits der Gesamtheit der Zinsen und sonstigen vom König beschriebenen Kosten, die wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen sind, die gemäß den Artikeln 49, 52 Nr. 2, 54 und 55 als Werbungskosten des Besteuerungszeitraums gelten und nicht mit einer Betriebsstätte verbunden sind, deren Gewinne aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind, - und andererseits der Gesamtheit der Zinsen und sonstigen vom König beschriebenen Erträge, die wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen sind, die in die Gewinne des Besteuerungszeitraums einbezogen werden und nicht aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind.

Werden die vom König festgelegten Modalitäten eingehalten, werden die Zinsen auf folgende Anleihen bei der Festlegung der überschüssigen Fremdkapitalkosten nicht berücksichtigt: - Anleihen, für die der Steuerpflichtige nachgewiesen hat, dass der Vertrag vor dem 17. Juni 2016 geschlossen wurde, und die seit diesem Datum keine grundlegenden Änderungen erfahren haben, - Anleihen, die in Ausführung eines Projekts einer öffentlich-privaten Partnerschaft aufgenommen werden, das gemäß den Vorschriften über öffentliche Aufträge infolge eines Wettbewerbsaufrufs vergeben wird, wenn Projektbetreiber, Fremdkapitalkosten, Aktiva und Einkünfte alle in der Europäischen Union gelegen sind.

Ist der Steuerpflichtige Teil einer Unternehmensgruppe, werden die Zinsen und sonstigen vom König beschriebenen Kosten oder Erträge, die wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen sind, die einer inländischen Gesellschaft oder einer belgischen Niederlassung, die Teil dieser Gruppe ist und nicht von der Anwendung des vorliegenden Artikels ausgeschlossen ist, geschuldet werden oder von einer solchen Gesellschaft oder Niederlassung geschuldet werden, bei der Festlegung der überschüssigen Fremdkapitalkosten nicht berücksichtigt. § 3 - Der in vorliegendem Artikel erwähnte Grenzbetrag ist der höchste der beiden folgenden Beträge: a) 3 Millionen EUR, b) 30 Prozent des EBITDA des Steuerpflichtigen, das sich gemäß Absatz 2 zusammensetzt. Das EBITDA setzt sich zusammen aus dem Ergebnis des Besteuerungszeitraums, erhöht um: - die Abschreibungen und Wertminderungen, die als Werbungskosten des Besteuerungszeitraums gelten, - die in § 2 erwähnten überschüssigen Fremdkapitalkosten, mit Ausnahme des Teils, der gemäß § 1 nicht als Werbungskosten gilt, und verringert um: - den in Artikel 205/5 erwähnten Betrag des Konzernbeitrags, der von den Gewinnen des Besteuerungszeitraums abgezogen wird, - die in Artikel 202 erwähnten Einkünfte des Besteuerungszeitraums, die gemäß den Artikeln 203 bis 205 von den Gewinnen des laufenden Besteuerungszeitraums oder eines folgenden Besteuerungszeitraums abgezogen werden können, - 85 Prozent der in den Artikeln 205/2 und 205/3 erwähnten Einkünfte des Besteuerungszeitraums, die gemäß Artikel 205/1 von den Gewinnen des laufenden Besteuerungszeitraums oder eines folgenden Besteuerungszeitraums abgezogen werden können, - 80 Prozent der gemäß Artikel 543 bestimmten Einkünfte aus Patenten, die für den Abzug von den Gewinnen des Besteuerungszeitraums berücksichtigt werden, - den Teil der Gewinne des Besteuerungszeitraums, der aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei ist, - die Gewinne, die in Ausführung eines Projekts einer öffentlich-privaten Partnerschaft erzielt werden, das gemäß den Vorschriften über öffentliche Aufträge infolge eines Wettbewerbsaufrufs vergeben wird, wenn Projektbetreiber, Fremdkapitalkosten, Aktiva und Einkünfte alle in der Europäischen Union gelegen sind.

Ist der Steuerpflichtige Teil einer Unternehmensgruppe: - wird der in Absatz 1 Buchstabe a) erwähnte Betrag gemäß der vom König festgelegten Methode proportional auf die inländischen Gesellschaften und die belgischen Niederlassungen, die während des gesamten Besteuerungszeitraums Teil dieser Gruppe waren und nicht von der Anwendung des vorliegenden Artikels ausgeschlossen sind, verteilt, - wird das in Absatz 1 Buchstabe b) erwähnte EBITDA des Steuerpflichtigen um die Kosten erhöht, die einer inländischen Gesellschaft oder einer belgischen Niederlassung, die während des gesamten Besteuerungszeitraums Teil dieser Unternehmensgruppe war und nicht von der Anwendung des vorliegenden Artikels ausgeschlossen ist, geschuldet werden, oder um die Einkünfte verringert, die von einer solchen Gesellschaft oder Niederlassung geschuldet werden, - hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, einen Zinsabzugsvertrag mit einer anderen inländischen Gesellschaft oder einer belgischen Niederlassung, die während des gesamten Besteuerungszeitraums Teil dieser Unternehmensgruppe war und nicht von der Anwendung des vorliegenden Artikels ausgeschlossen ist, zu schließen, - wird der Grenzbetrag des Steuerpflichtigen entsprechend dem Vertrag um den übertragenen Grenzbetrag, der im Zinsabzugsvertrag festgelegt worden ist, erhöht oder verringert. § 4 - Ein Vertrag kommt nur dann als Zinsabzugsvertrag in Betracht, wenn er die Bedingungen des vorliegenden Paragraphen erfüllt und die Parteien diesen Bedingungen auch tatsächlich nachkommen.

Der Steuerpflichtige und die inländische Gesellschaft oder die belgische Niederlassung einer ausländischen Gesellschaft, die Teil derselben Unternehmensgruppe ist, werden als die beiden Parteien des Zinsabzugsvertrags identifiziert.

In diesem Vertrag wird der zu übertragende Grenzbetrag festgelegt. Überträgt der Steuerpflichtige einen Betrag, der den Grenzbetrag des Steuerpflichtigen übersteigt, werden die Ausgaben des Steuerpflichtigen für einen Betrag, der der Plusdifferenz zwischen dem übertragenen Betrag und dem Grenzbetrag entspricht, abgelehnt.

In diesem Vertrag verpflichten sich die beiden Parteien, den übertragenen Grenzbetrag in die Gesellschaftssteuererklärung oder die Erklärung zur Steuer der Gebietsfremden des Besteuerungszeitraums, der an das im Vertrag erwähnte Steuerjahr gebunden ist, aufzunehmen.

In diesem Vertrag können die Parteien nur die Zahlung einer Vergütung vorsehen, die der Gesellschaftssteuer oder der Steuer der Gebietsfremden entspricht, die von einer der Parteien geschuldet worden wäre, wenn keine Übertragung stattgefunden hätte. § 5 - Zur Rechtfertigung einer Änderung des Grenzbetrags muss der Steuerpflichtige seiner Gesellschaftssteuererklärung oder seiner Erklärung zur Steuer der Gebietsfremden den in § 4 erwähnten Vertrag beifügen, dessen Muster vom König festgelegt wird. § 6 - Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er in den Anwendungsbereich einer der folgenden Begriffsbestimmungen fällt: 1. Kreditinstitute im Sinne von Artikel 1 § 3 des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und der Börsengesellschaften, 2. Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 über den Zugang zu Wertpapierdienstleistungstätigkeiten und den Status und die Kontrolle der Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften, 3. AOGA-Verwalter im Sinne von Artikel 3 Nr.13 des Gesetzes vom 19.

April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter, 4. Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne von Artikel 3 Nr.12 des Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen, 5. Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 5 Nr.1 des Gesetzes vom 13. März 2016 über den Status und die Kontrolle der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, 6. Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 5 Nr.2 des Gesetzes vom 13. März 2016 über den Status und die Kontrolle der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, 7. Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von Artikel 2 Nr.1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, 8. Einrichtungen der Altersversorgung, die Altersversorgungssysteme betreiben, die als Systeme der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnung (EG) Nr.883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gelten, sowie juristische Personen, die für die Anlagezwecke solcher Systeme gegründet wurden, 9. alternative Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne von Artikel 3 Nr.2 des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter, 10. Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, im Sinne von Artikel 3 Nr.8 des Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen, 11. zentrale Gegenparteien im Sinne von Artikel 2 Nr.1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.

Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, 12. Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nr.1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, 13. Gesellschaften, deren einzige Tätigkeit ausschließlich in der Verwirklichung eines Projekts einer öffentlich-privaten Partnerschaft besteht, das gemäß den Vorschriften über öffentliche Aufträge infolge eines Wettbewerbsaufrufs vergeben wird, wenn Projektbetreiber, Fremdkapitalkosten, Aktiva und Einkünfte alle in der Europäischen Union gelegen sind, 14.Gesellschaften, die nicht Teil einer Unternehmensgruppe sind und über keine ausländischen Niederlassungen verfügen und die: - weder unmittelbar noch mittelbar eine Beteiligung an einer Gesellschaft halten, die mindestens 25 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals dieser Gesellschaft beträgt oder Anspruch auf mindestens 25 Prozent der Gewinne dieser Gesellschaft gibt, - keine natürliche oder juristische Person als Aktionär oder Gesellschafter haben, die unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung an dieser Gesellschaft und an einer anderen Gesellschaft hält, die jede mindestens 25 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals dieser Gesellschaften beträgt oder Anspruch auf mindestens 25 Prozent der Gewinne dieser beiden Gesellschaften gibt, 15. Gesellschaften, deren einzige Tätigkeit oder Haupttätigkeit darin besteht, unbewegliche Güter über die Ausgabe von Immobilienzertifikaten zu finanzieren.Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung versteht man unter Immobilienzertifikaten Schuldtitel, die Rechte an den Einkünften, den Erträgen und dem Veräußerungswert eines oder mehrerer bei der Ausgabe der Zertifikate bestimmter unbeweglicher Güter verkörpern, unabhängig davon, ob die Zertifikate öffentlich angeboten werden und ob sie an einem geregelten Markt gehandelt werden oder nicht, 16. Gesellschaften, die gemäß Artikel 2 § 1 des Königlichen Erlasses Nr.55 vom 10. November 1967 zur Regelung der Rechtsform der auf Mietfinanzierung spezialisierten Unternehmen zugelassen sind, oder Gesellschaften, deren Haupttätigkeit in der Ausübung von Factoring im Finanzsektor besteht, sofern geliehenes Kapital tatsächlich für Factoringtätigkeiten verwendet wird."" Art. 30 - Artikel 44 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: "2.Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt wieder aufgenommen: "4. Gewinne, die von einer in Artikel 185/2 § 2 erwähnten ausländischen Gesellschaft ausgeschüttet werden, sofern und in dem Maße, wie der Steuerpflichtige nachgewiesen hat, dass diese Gewinne bereits in einem vorhergehenden Besteuerungszeitraum in Anwendung von Artikel 185/2 zu Lasten der inländischen Gesellschaft als nicht ausgeschüttete Gewinne besteuert wurden, 5. der nicht steuerfreie Mehrwert auf Aktien oder Anteile einer ausländischen Gesellschaft, sofern und in dem Maße, wie der Steuerpflichtige nachgewiesen hat, dass die Gewinne dieser ausländischen Gesellschaft in einem vorhergehenden Besteuerungszeitraum in Anwendung von Artikel 185/2 zu Lasten der inländischen Gesellschaft als nicht ausgeschüttete Gewinne besteuert wurden, und diese Gewinne noch nicht zu einem früheren Zeitpunkt ausgeschüttet worden sind und sie sich zum Zeitpunkt der Veräußerung dieser Aktien oder Anteile noch auf einem Passivkonto befanden."" b) Der Artikel wird durch eine Nr.3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "3. Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 4 und 5 wird davon ausgegangen, dass die Gewinne der ausländischen Gesellschaft, die gemäß Artikel 185/2 zu Lasten der inländischen Gesellschaft besteuert wurden, zuerst ausgeschüttet werden."" Abschnitt 2 - Abänderungen in Bezug auf den Abzug des Konzernbeitrags Art. 31 - Artikel 18 des Gesetzes vom 25. Dezember 2017 zur Reform der Gesellschaftssteuer wird durch eine Nr. 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Hat die Gesellschaft sich in Anwendung des in Artikel 205/5 § 3 erwähnten Konzernbeitragsvertrags des Steuerjahres verpflichtet, den Betrag des Konzernbeitrags als Gewinn des Besteuerungszeitraum aufzunehmen, wird dieser Betrag des Konzernbeitrags in die Besteuerungsgrundlage des Besteuerungszeitraums, der an dieses Steuerjahr gebunden ist, einbezogen.

Hat die Gesellschaft in Anwendung des in Artikel 205/5 § 4 erwähnten Konzernbeitragsvertrags in einem vorhergehenden Besteuerungszeitraum einen Betrag des Konzernbeitrags abgezogen und werden die Tätigkeiten der ausländischen Gesellschaft, mit der der Vertrag geschlossen wurde, binnen drei Jahren ab ihrer Einstellung wieder aufgenommen, wird ein Betrag, der dem Betrag des Konzernbeitrags entspricht, in die Besteuerungsgrundlage des Besteuerungszeitraums, in dem diese Tätigkeiten wieder aufgenommen wurden, einbezogen."" Art. 32 - Artikel 48 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 48 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 4 Unterabschnitt 3bis/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 47, wird ein Artikel 205/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 205/5 - § 1 - Für die Festlegung des steuerpflichtigen Einkommens werden die Gewinne des Besteuerungszeitraums um den in vorliegendem Artikel beschriebenen Betrag des Konzernbeitrags verringert. Diese Verringerung wird "Abzug des Konzernbeitrags" genannt. § 2 - Der Betrag des Konzernbeitrags wird in einem Konzernbeitragsvertrag wie in § 3 oder 4 erwähnt festgelegt, der zwischen dem Steuerpflichtigen und einer in Betracht kommenden inländischen oder ausländischen Gesellschaft geschlossen wird und sich auf ein bestimmtes Steuerjahr bezieht.

Kein Betrag des Konzernbeitrags kann auf der Grundlage eines Konzernbeitragsvertrags, der sich auf ein anderes Steuerjahr bezieht, von den Gewinnen abgezogen werden.

Eine in Betracht kommende inländische oder ausländische Gesellschaft ist eine Gesellschaft, die während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren, der am 1. Januar des vierten Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr beginnt, dessen Jahreszahl das Steuerjahr bestimmt, mit dem Steuerpflichtigen verbunden ist.

Ist der Steuerpflichtige oder eine inländische oder ausländische Gesellschaft, die mit dem Steuerpflichtigen verbunden ist, in dem in Absatz 3 erwähnten Zeitraum infolge einer Fusion durch Gründung einer neuen Gesellschaft, einer Aufspaltung durch Gründung neuer Gesellschaften, einer gemischten Aufspaltung oder eines damit gleichgesetzten Vorgangs gegründet worden, kann der Steuerpflichtige oder die mit dem Steuerpflichtigen verbundene Gesellschaft für die Anwendung dieses Absatzes 3 mit der Gesellschaft oder mit jeder Gesellschaft gleichgesetzt werden, in der sich vor der Durchführung dieser Fusion, dieser Aufspaltung oder dieses damit gleichgesetzten Vorgangs das gesamte Gesellschaftsvermögen des Steuerpflichtigen oder der mit ihm verbundenen Gesellschaft befand.

Ist das Gesellschaftsvermögen oder ein Teil des Gesellschaftsvermögens einer Gesellschaft in dem in Absatz 3 erwähnten Zeitraum in das Gesellschaftsvermögen des Steuerpflichtigen oder einer inländischen oder ausländischen Gesellschaft, die mit dem Steuerpflichtigen verbunden ist, übertragen worden, und zwar infolge einer Fusion durch Übernahme, einer Aufspaltung durch Übernahme oder eines damit gleichgesetzten Vorgangs, einer Einbringung eines Teilbetriebs oder einer Einbringung eines Gesamtvermögens, wird jede Gesellschaft, in der sich vor der Durchführung dieser Fusion, dieser Aufspaltung, dieser Einbringung oder dieses damit gleichgesetzten Vorgangs ein Teil des gesamten Gesellschaftsvermögens des Steuerpflichtigen oder der Gesellschaft, die mit dem Steuerpflichtigen verbunden ist, befand, für die Anwendung von Absatz 3 mit dem Steuerpflichtigen oder der inländischen oder ausländischen Gesellschaft, die mit dem Steuerpflichtigen verbunden ist, gleichgesetzt und muss sie ebenfalls die Bedingungen für die Anwendung dieses Absatzes 3 erfüllen.

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist eine inländische oder ausländische Gesellschaft, die mit dem Steuerpflichtigen verbunden ist, eine Gesellschaft: - die eine unmittelbare Beteiligung von mindestens 90 Prozent am Kapital des Steuerpflichtigen hält oder - deren Kapital zu mindestens 90 Prozent unmittelbar vom Steuerpflichtigen gehalten wird oder - deren Kapital zu mindestens 90 Prozent unmittelbar von einer anderen inländischen oder ausländischen Gesellschaft gehalten wird, sofern diese andere inländische oder ausländische Gesellschaft eine Beteiligung von mindestens 90 Prozent am Kapital des Steuerpflichtigen hält.

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird eine ausländische Gesellschaft nur als in Betracht kommende ausländische Gesellschaft berücksichtigt, wenn sie im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist.

Der in Absatz 1 erwähnte Vertrag kann nicht geschlossen werden, wenn eine der beiden Parteien: - eine Gesellschaft ist, die ein unbewegliches Gut oder andere dingliche Rechte an einem solchen Gut einer oder mehreren natürlichen Personen, die in der Gesellschaft ein Mandat oder Funktionen wie in Artikel 32 Absatz 1 erwähnt ausüben, dem Ehepartner oder den Kindern dieser Personen - wenn diese Personen oder ihr Ehepartner das gesetzliche Nutzungsrecht an den Einkünften dieser Kinder haben - zur Verfügung stellt, - eine in Artikel 185bis erwähnte Gesellschaft ist, - eine Seeschifffahrtsgesellschaft ist, die in Anwendung der Artikel 115 bis 120 oder in Anwendung von Artikel 124 des Programmgesetzes vom 2. August 2002 der Steuer unterliegt, - eine als Diamanthändler registrierte Gesellschaft ist, die in Anwendung der Artikel 67 bis 71 des Programmgesetzes vom 10.August 2015 der Steuer unterliegt, - eine Gesellschaft ist, die in Anwendung von Artikel 342 §§ 2 und 4 nach den Gewinnen des Besteuerungszeitraums pauschal veranlagt wird, - für die Anwendung von § 4 eine im Ausland ansässige Gesellschaft ist, die zwar im Land ihres Steuerwohnsitzes der Gesellschaftssteuer oder einer dieser Steuer ähnlichen ausländischen Steuer unterliegt, zu deren Gunsten in diesem Land aber ein vom allgemeinen Recht abweichendes Besteuerungssystem angewandt wird. § 3 - Ein Vertrag kommt nur dann als Konzernbeitragsvertrag in Betracht, wenn er die Bedingungen des vorliegenden Paragraphen erfüllt und die Parteien diesen Bedingungen auch tatsächlich nachkommen.

Der Steuerpflichtige und die in Betracht kommende inländische Gesellschaft oder die belgische Niederlassung einer in Betracht kommenden ausländischen Gesellschaft werden als die beiden Vertragsparteien identifiziert.

In diesem Vertrag verpflichtet sich diese inländische Gesellschaft oder belgische Niederlassung, den im Vertrag festgehaltenen Betrag des Konzernbeitrags gemäß Artikel 185 § 4 Absatz 1 in die Gesellschaftssteuererklärung oder die Erklärung zur Steuer der Gebietsfremden als Gewinn eines Besteuerungszeitraums, der an das Steuerjahr gebunden ist, auf den sich der Vertrag bezieht, aufzunehmen.

In diesem Vertrag verpflichtet sich der Steuerpflichtige, dieser inländischen Gesellschaft oder belgischen Niederlassung eine Vergütung zu zahlen, die der Gesellschaftssteuer oder der Steuer der Gebietsfremden entspricht, die geschuldet würde, wenn der im Vertrag festgehaltene Betrag des Konzernbeitrags nicht von den Gewinnen des Besteuerungszeitraums abgezogen worden wäre. § 4 - Hat eine in Betracht kommende ausländische Gesellschaft ihre Tätigkeiten definitiv eingestellt und werden diese Tätigkeiten nicht binnen drei Jahren ab ihrer Einstellung von einer anderen Gesellschaft übernommen, die Teil derselben Unternehmensgruppe wie diese ausländische Gesellschaft ist, kann der Steuerpflichtige einen Konzernbeitragsvertrag mit dieser ausländischen Gesellschaft schließen, wenn dieser Vertrag die Bedingungen des vorliegenden Paragraphen erfüllt und die Parteien diesen Bedingungen auch tatsächlich nachkommen.

Der Steuerpflichtige und die in Absatz 1 erwähnte in Betracht kommende ausländische Gesellschaft werden als die beiden Vertragsparteien identifiziert.

In diesem Vertrag wird der Betrag des Konzernbeitrags festgehalten.

Dieser Betrag darf die beruflichen Verluste nicht übersteigen, die gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches bestimmt werden und die die in Absatz 1 erwähnte in Betracht kommende ausländische Gesellschaft in dem Besteuerungszeitraum erleidet, in dem die Tätigkeiten definitiv eingestellt wurden.

Dürfen vorerwähnte berufliche Verluste ganz oder teilweise durch die ausländische Gesellschaft oder durch eine andere Person abgezogen werden, werden die im vorhergehenden Absatz erwähnten beruflichen Verluste auf den Teil der beruflichen Verluste begrenzt, der nicht durch die ausländische Gesellschaft oder durch eine andere Person abgezogen werden darf.

In diesem Vertrag verpflichtet sich der Steuerpflichtige, dieser ausländischen Gesellschaft eine Vergütung zu zahlen, die der Gesellschaftssteuer oder der Steuer der Gebietsfremden entspricht, die geschuldet würde, wenn der im Vertrag festgehaltene Betrag des Konzernbeitrags nicht von den Gewinnen des Besteuerungszeitraums abgezogen worden wäre. § 5 - Zur Rechtfertigung des Vorteils des Abzugs des Konzernbeitrags muss der Steuerpflichtige seiner Gesellschaftssteuererklärung oder seiner Erklärung zur Steuer der Gebietsfremden den in § 3 oder 4 erwähnten Vertrag beifügen, dessen Muster vom König festgelegt wird."" Art. 33 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 53/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 53/1 - In Artikel 207 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Artikel 53, wird zwischen Absatz 7 und Absatz 8 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Keiner der in den Artikeln 199 bis 206, 536 und 543 bestimmten Abzüge darf auf den Betrag des in Artikel 185 § 4 Absatz 1 erwähnten Konzernbeitrags, der in die Besteuerungsgrundlage einbezogen wird, angewandt werden."" Art. 34 - Artikel 73 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 73 - Artikel 292 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Juli 1993 und 4. Mai 1999, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die in Absatz 1 erwähnten anrechenbaren Summen werden nicht auf den Betrag des in Artikel 185 § 4 Absatz 1 erwähnten Konzernbeitrags, der in die Besteuerungsgrundlage einbezogen wird, angerechnet.

In Abweichung von Absatz 1 wird der Pauschalanteil ausländischer Steuer nur bis zu dem Teil der Gesellschaftssteuer angerechnet, der sich auf steuerpflichtige Nettoeinkünfte bezieht, die durch eine hybride Übertragung erzielt werden. Diese Nettoeinkünfte werden gebildet aus der Differenz zwischen den im Rahmen dieser hybriden Übertragung bezogenen Einkünften und den möglichen Zahlungen, die im Rahmen dieser hybriden Übertragung ebenfalls geleistet werden mussten."" Abschnitt 3 - Verschiedene Abänderungen Art. 35 - In Artikel 84 des Gesetzes vom 25. Dezember 2017 zur Reform der Gesellschaftssteuer wird Buchstabe c) wie folgt ersetzt: "c) Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmungen ergänzt: "3. in Bezug auf die steuerpflichtigen Entnahmen aus den in Artikel 190bis erwähnten steuerfreien Beträgen, die am Ende des letzten Besteuerungszeitraums, der vor dem 1. Januar 2017 endet, bestanden, 4. in Bezug auf die aufgrund von Artikel 193quater § 2 Absatz 3 steuerpflichtigen Entnahmen, die auf Gewinne durchgeführt werden, die gemäß Artikel 67 des Gesetzes vom 26.März 1999 über den belgischen Aktionsplan für die Beschäftigung 1998 und zur Festlegung sonstiger Bestimmungen, so wie er vor seiner Aufhebung durch Artikel 87 des Gesetzes vom 25. Dezember 2017 zur Reform der Gesellschaftssteuer bestand, in einem Besteuerungszeitraum, der vor dem 1. Januar 2017 endet, steuerfrei sind, 5. in Bezug auf die steuerpflichtigen Entnahmen aus der Investitionsrücklage, die in einem Besteuerungszeitraum, der vor dem 1.Januar 2017 endet, gebildet wurde und in Artikel 194quater erwähnt ist, so wie er vor seiner Aufhebung durch Artikel 31 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Dezember 2017 zur Reform der Gesellschaftssteuer bestand, sofern § 4 Absatz 2 dieses Artikels nicht mehr angewandt werden kann."" Art. 36 - In Titel 2 Kapitel 1 desselben Gesetzes wird ein Artikel 20/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 20/1 - In Artikel 185bis § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015, werden die Wörter "nur in Bezug auf den Gesamtbetrag der erhaltenen ungewöhnlichen oder freiwilligen Vorteile und der nicht als Werbungskosten abzugsfähigen Ausgaben und Kosten, die keine Wertminderungen und Minderwerte auf Aktien oder Anteile sind, steuerpflichtig" durch die Wörter "nur steuerpflichtig in Bezug auf den Gesamtbetrag der erhaltenen ungewöhnlichen oder freiwilligen Vorteile und der nicht als Werbungskosten abzugsfähigen Ausgaben und Kosten, die keine Wertminderungen und Minderwerte auf Aktien oder Anteile sind und keine in Artikel 198/1 erwähnten überschüssigen Fremdkapitalkosten, die auch nicht als Werbungskosten gelten, sind" ersetzt.

Art. 37 - In Titel 2 Kapitel 1 desselben Gesetzes wird ein Artikel 73/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art.73/1 - Artikel 307 § 1/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Steuerpflichtige, die der Gesellschaftssteuer oder gemäß Artikel 227 Nr. 2 der Steuer der Gebietsfremden unterliegen, sind ebenfalls verpflichtet, Nachstehendes anzugeben: - das Bestehen einer in Artikel 185/2 § 1 erwähnten ausländischen Gesellschaft, deren Gewinne in Anwendung dieses Artikels ganz oder teilweise zu Lasten des Steuerpflichtigen besteuert werden, - das Bestehen einer in Artikel 185/2 § 3 erwähnten ausländischen Niederlassung, deren Gewinne in Anwendung dieses Artikels nicht ganz oder teilweise dieser ausländischen Niederlassung zugerechnet werden.

Wird in der Erklärung das Bestehen einer in Artikel 185/2 § 1 erwähnten ausländischen Gesellschaft vermerkt, werden vollständiger Name, Rechtsform, Adresse und gegebenenfalls Identifikationsnummer dieser ausländischen Gesellschaft ebenfalls vermerkt.

Wird in der Erklärung das Bestehen einer in Artikel 185/2 § 3 erwähnten ausländischen Niederlassung vermerkt, werden Adresse und gegebenenfalls Identifikationsnummer dieser ausländischen Niederlassung ebenfalls vermerkt."" Art. 38 - Artikel 86 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a) In Buchstabe B1 werden die Wörter "18 Nr.1 und 2" durch die Wörter "18 Nr. 1, 2 und 4" ersetzt. b) In Buchstabe B1 werden die Wörter "44 Nr.2" durch die Wörter "44 Nr. 2 und 3" ersetzt. c) In Buchstabe B1 werden die Wörter "53 Nr.2 und 73" durch die Wörter "53 Nr. 2, 53/1, 73 und 73/1" ersetzt. d) In Buchstabe B2 wird zwischen den Wörtern "18 Nr.3," und den Wörtern "21 Nr. 2" das Wort "20/1," eingefügt. e) In Buchstabe B2 werden die Wörter "55 Nr.2 und 4" durch die Wörter "55 Nr. 4" ersetzt. f) In Buchstabe B2 wird das Wort "60," aufgehoben. Art. 39 - Artikel 52 Nr. 2 bis 6 desselben Gesetzes wird widerrufen.

Art. 40 - Artikel 55 Nr. 1 und 2 desselben Gesetzes wird widerrufen.

Art. 41 - Artikel 60 desselben Gesetzes wird widerrufen.

KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld Art. 42 - Artikel 75 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Natürliche oder juristische Personen, die die Daten des UBO-Registers einsehen können, zahlen bei jeder Einsichtnahme eine Gebühr, die nicht höher ist als die Verwaltungskosten, die durch die Zurverfügungstellung der Angaben entstehen, einschließlich der Kosten für Entwicklung und Pflege des Registers. Die Verwaltung des Schatzamtes kann mit den vorerwähnten natürlichen oder juristischen Personen eine Vereinbarung über die Zahlung einer vierteljährlichen oder jährlichen Pauschalgebühr schließen. Der König bestimmt Höhe und Modalitäten der Zahlung der in vorliegendem Absatz erwähnten Gebühr.

In Abweichung von Absatz 2 zahlen die in Artikel 85 erwähnten Aufsichtsbehörden, das BVFI und die öffentlichen Behörden, deren gesetzlicher Auftrag die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder den damit zusammenhängenden Vortaten ist, die Steuerbehörden, die öffentlichen Behörden, die mit der Sicherstellung und Einziehung von Vermögenswerten aus Straftaten beauftragt sind, und die öffentlichen Behörden, die Informationen über die Verbringung oder die grenzüberschreitende Verbringung von Geld oder übertragbaren Inhaberpapieren erhalten, keine Gebühr." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Ile-d'Yeu, den 30. Juli 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Mit dem Staatssiegel versehen: Für den Minister der Justiz, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft und der Verbraucher, beauftragt mit dem Außenhandel K. PEETERS

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