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Loi du 30 juin 2017
publié le 27 février 2018

Loi portant des mesures de lutte contre la fraude fiscale. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2018010864
pub.
27/02/2018
prom.
30/06/2017
ELI
eli/loi/2017/06/30/2018010864/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


30 JUIN 2017. - Loi portant des mesures de lutte contre la fraude fiscale. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 30 juin 2017 portant des mesures de lutte contre la fraude fiscale (Moniteur belge du 7 juillet 2017).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 30. JUNI 2017 - Gesetz zur Festlegung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Einkommensteuern Art. 2 - In Artikel 322 § 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 14. April 2011 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2013, wird Absatz 2 durch folgenden Satz ergänzt: "Gegebenenfalls können bei der zentralen Kontaktstelle Identifikationsdaten in Bezug auf Nummern von Konten abgefragt werden, die bei vorerwähnter Untersuchung entdeckt worden sind und deren Inhaber der Steuerpflichtige nicht identifiziert." Art. 3 - Artikel 333 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Werden Untersuchungen auf Ersuchen eines Staates durchgeführt, mit dem Belgien ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat oder mit dem Belgien eine Vereinbarung im Hinblick auf den Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten abgeschlossen hat oder der zusammen mit Belgien zu den Parteien eines anderen bilateralen oder multilateralen Rechtsinstruments gehört, und ermöglicht dieses Abkommen, diese Vereinbarung oder dieses Rechtsinstrument den Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten zwischen den Vertragsstaaten, wird die Untersuchungsfrist ausschließlich zu dem Zweck, vorerwähntem Ersuchen nachzukommen, ohne vorherige Notifizierung um die Zusatzfrist von vier Jahren verlängert." Art. 4 - In Artikel 333/1 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 14. April 2011 und abgeändert durch die Gesetze vom 7.

November 2011 und 21. Dezember 2013, werden die Absätze 3 und 4 wie folgt ersetzt: "Absatz 1 ist nicht auf Auskunftsersuchen eines ausländischen Staates wie in Artikel 322 § 4 erwähnt anwendbar. In diesen Fällen erfolgt die Notifizierung an die Person, gegen die der ausländische Staat eine Untersuchung durchführt, nachträglich per Einschreibesendung, und zwar spätestens neunzig Tage nach Versendung der Informationen an den ausländischen Staat.

In Abweichung von Absatz 3 erfolgt keine nachträgliche Notifizierung: 1.wenn dieser ausländische Staat nachweist, dass er selbst der Person, gegen die eine Untersuchung durchgeführt wird, bereits eine Notifizierung zugesandt hat, 2. wenn aus dem Auskunftsersuchen dieses ausländischen Staates hervorgeht, dass schwerwiegende Indizien der Steuerhinterziehung vorliegen, und wenn dieser ausländische Staat ausdrücklich darum bittet, die Person, gegen die eine Untersuchung durchgeführt wird, nicht von diesem Ersuchen in Kenntnis zu setzen." Art. 5 - In Titel VII Kapitel 3 Abschnitt 6 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 337/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 337/1 - In Abweichung von Artikel 4 des Gesetzes vom 11. April 1994 über die Öffentlichkeit der Verwaltung dürfen Auskunftsersuchen von ausländischen Behörden und diesen Behörden erteilte Antworten und jeder andere Briefverkehr zwischen den zuständigen Behörden nicht bekannt gemacht werden, solange die Untersuchung der ausländischen Behörde nicht abgeschlossen ist und sofern die Bekanntmachung den Zwecken der vorerwähnten Untersuchung schaden würde, außer wenn die ausländische Behörde dieser Bekanntmachung ausdrücklich zugestimmt hat.

Die in Absatz 1 erwähnte Zustimmung gilt als erteilt, wenn die ausländische Behörde nicht innerhalb einer Frist von neunzig Tagen ab Versendung des Antrags auf Bekanntmachung durch den Belgischen Staat reagiert und nicht mitteilt, dass die Vertraulichkeit der ausgetauschten Daten und des erfolgten Briefverkehrs entsprechend den Bedingungen des vorliegenden Artikels gewährt bleiben muss, wenn die Person, gegen die der ausländische Staat eine Untersuchung durchführt, diesen Zugriff ausdrücklich beim Belgischen Staat beantragt hat." Art. 6 - In Artikel 444 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, werden die Wörter "Bei Nichtabgabe der Erklärung" durch die Wörter "Bei Nichtabgabe oder verspäteter Einreichung der Erklärung" ersetzt.

KAPITEL 3 - Mehrwertsteuer Art. 7 - Artikel 52bis des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2006, ersetzt durch das Programmgesetz vom 27. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art.52bis - § 1 - Stellen Bedienstete der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung anlässlich ihrer Untersuchungen bei einem Steuerpflichtigen Umstände fest, die eine Reihe übereinstimmender Indizien einer -organisierten oder nicht organisierten - schweren Hinterziehung darstellen und zum Verstoß gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches oder seiner Ausführungserlasse beigetragen haben, können sie eine Sicherungspfändung der beweglichen Güter vornehmen, für die bei diesen Untersuchungen nicht nachgewiesen wird, dass sie ausschließlich Dritten gehören.

In Absatz 1 erwähnte Bedienstete, die im Besitz ihrer Legitimation sind, nehmen ein Pfändungsprotokoll auf, das insbesondere folgende Angaben enthalten muss: 1. Tag, Monat, Jahr und Ort der Pfändung, 2.Name, Vorname, Dienstgrad und Eigenschaft der protokollierenden Bediensteten, 3. Identifikation des Gepfändeten durch Vermerk der Unternehmensnummer, sofern diese bekannt ist, und des Namens, Vornamens und Wohnsitzes für eine natürliche Person beziehungsweise des Gesellschaftsnamens, der Rechtsform und des Gesellschaftssitzes für eine juristische Person, 4.Vermerk der in Absatz 1 erwähnten Umstände, die diese Bediensteten festgestellt haben, 5. Begründung der Dringlichkeit der Pfändung, 6.Vermerk und detaillierte Angabe einer Steuerschuld, die sicher ist und feststeht oder vorläufig veranschlagt werden kann, 7. Inventar der gepfändeten Güter, das eine hinreichend genaue und ausführliche Beschreibung dieser Güter enthält, 8.Unterschrift von mindestens zwei protokollierenden Bediensteten, 9. vollständige Wiedergabe von Artikel 507 des Strafgesetzbuches, 10.Rechtsmittel gegen die getroffenen Maßnahmen, zuständigen Gerichtsbezirk und zuständige Gerichtsbehörde, 11. in Absatz 1 erwähnte Verwaltung, die im Falle einer Beschwerde geladen werden muss. Ist es bei der Pfändung nicht möglich, dem Gepfändeten persönlich die Abschrift des Protokolls gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen, wird diese Abschrift direkt vor Ort hinterlegt und wird dem Gepfändeten das Pfändungsprotokoll zur Vermeidung der Nichtigkeit innerhalb vierzehn Tagen per Einschreibebrief notifiziert.

Diese Sicherungspfändung darf nicht gegen Artikel 1408 §§ 1 und 2 des Gerichtsgesetzbuches über unpfändbare Güter verstoßen.

Aufgrund der Sicherungspfändung können die Güter während eines Zeitraums von drei Jahren nicht veräußert oder belastet werden, ohne dass dadurch jedoch Vorzugsrechte verliehen werden. Infolge der Sicherungspfändung wird innerhalb dreier Werktage ab Aushändigung oder Notifizierung des Protokolls von den protokollierenden Bediensteten gemäß Artikel 1390 des Gerichtsgesetzbuches eine Pfändungsmeldung erstellt und verschickt. § 2 - Zur Vermeidung der Nichtigkeit muss die Gültigkeit der in § 1 erwähnten Pfändung innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Notifizierung des in § 1 Absatz 2 erwähnten Protokolls vom Pfändungsrichter des Bereichs, in dem sich das mit der Beitreibung der Steuerschuld beauftragte Amt befindet, bestätigt werden. Das Verfahren wird durch einseitige Antragschrift eingeleitet. Die Entscheidung des Pfändungsrichters ist vorläufig vollstreckbar.

In Anwendung des Grundsatzes von Artikel 1420 des Gerichtsgesetzbuches kann der Gepfändete innerhalb dreier Monate, nachdem ihm persönlich das Pfändungsprotokoll ausgehändigt worden ist oder nachdem der Einschreibebrief verschickt worden ist, beim Pfändungsrichter des Bereichs, in dem sich das mit der Beitreibung der Steuerschuld beauftragte Amt befindet, Beschwerde einreichen, um die Aufhebung oder Änderung der Pfändung zu erwirken, falls die Bedingungen des vorliegenden Artikels nicht eingehalten worden sind. Der Pfändungsrichter kann die Pfändung in dem Maße ändern, wie der Wert der in § 1 Absatz 2 Nr. 7 erwähnten gepfändeten Güter den Betrag der in § 1 Absatz 2 Nr. 6 erwähnten Schuld auf unverhältnismäßige Weise übersteigt.

Darüber hinaus kann der Pfändungsrichter bei veränderten Umständen die Pfändung ändern oder ihre Aufhebung anordnen.

Die Klage wird im Eilverfahren gemäß den Artikeln 1035 bis 1041 des Gerichtsgesetzbuches eingereicht und untersucht.

Gegebenenfalls behält die Pfändung ihre sichernde Wirkung während des eingeleiteten Gerichtsverfahrens und während eines möglichen Verfahrens, das infolge einer auf der Grundlage von Artikel 89 Absatz 2 erhobenen Klage geführt wird. § 3 - Zur Vermeidung der Nichtigkeit der Pfändung wird innerhalb dreier Monate ab Notifizierung des in § 1 Absatz 2 erwähnten Pfändungsprotokolls gemäß Artikel 85 des vorliegenden Gesetzbuches eine Zwangsbeitreibung in Bezug auf die Steuerschuld erlassen.

Diese Zwangsbeitreibung kann dem Gepfändeten erst notifiziert oder zugestellt werden, nachdem der Pfändungsrichter wie in § 2 Absatz 1 vorgesehen die Gültigkeit der Pfändung bestätigt hat.

Allein durch die Notifizierung oder Zustellung dieser Zwangsbeitreibung wird die Sicherungspfändung in eine Vollstreckungspfändung umgewandelt und die darauf folgende Vollstreckung dieser Pfändung erfolgt gemäß Artikel 1497 des Gerichtsgesetzbuches.

Die Mobiliarvollstreckungspfändung erfolgt dann gemäß den Bestimmungen von Artikel 1499 und folgenden des Gerichtsgesetzbuches unbeschadet der Möglichkeit für den Gepfändeten, bei veränderten Umständen beim Pfändungsrichter die Änderung oder Aufhebung der Pfändung zu beantragen." Gegeben zu Brüssel, den 30. Juni 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

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