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Loi du 30 juin 2017
publié le 23 janvier 2018

Loi modifiant l'article 134 du Code des impôts sur les revenus 1992 en matière de calcul du crédit d'impôts pour enfant à charge. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2018030057
pub.
23/01/2018
prom.
30/06/2017
ELI
eli/loi/2017/06/30/2018030057/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


30 JUIN 2017. - Loi modifiant l'article 134 du Code des impôts sur les revenus 1992 en matière de calcul du crédit d'impôts pour enfant à charge. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 30 juin 2017 modifiant l'article 134 du Code des impôts sur les revenus 1992 en matière de calcul du crédit d'impôts pour enfant à charge (Moniteur belge du 7 juillet 2017).

Cette traduction a été établie par le Service centrale de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 30. JUNI 2017 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 134 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 hinsichtlich der Berechnung der Steuergutschrift für Kinder zu Lasten PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Artikel 134 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert: a) In § 3 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt ersetzt: "Der Teil der gemäß § 2 Absatz 2 berechneten Steuer auf den Steuerfreibetrag, der nicht von der gemäß Artikel 130 berechneten Steuer abgezogen werden kann, wird in dem Maße, wie er in Artikel 132 Absatz 1 Nr.1 bis 6 erwähnte Zuschläge betrifft, in eine erstattungsfähige Steuergutschrift umgewandelt. Diese Steuergutschrift kann nicht mehr als 250 EUR pro Kind zu Lasten betragen.

Für die Bestimmung des Teils der Steuer auf den Steuerfreibetrag, der nicht von der gemäß Artikel 130 berechneten Steuer abgezogen werden kann und in Artikel 132 Absatz 1 Nr. 1 bis 6 erwähnte Zuschläge betrifft: 1. gilt, dass der Steuerfreibetrag nacheinander besteht aus: - dem in Artikel 131 erwähnten Grundbetrag des Steuerfreibetrags, - den in den Artikeln 132 Absatz 1 Nr.7 und 8 und 133 erwähnten Zuschlägen, - den in Artikel 132 Absatz 1 Nr. 1 bis 6 erwähnten Zuschlägen, 2. wird der Teil des Steuerfreibetrags, der das steuerpflichtige Einkommen übersteigt und nicht aus den in Artikel 132 Absatz 1 Nr.1 bis 6 erwähnten Zuschlägen besteht, nicht berücksichtigt." b) In § 4 werden die Nummern 3 bis 5 wie folgt ersetzt: "3.Ist das steuerpflichtige Einkommen des Ehepartners mit dem höchsten steuerpflichtigen Einkommen niedriger als sein Steuerfreibetrag, wird der Überschuss des Steuerfreibetrags, der gegebenenfalls auf die Plusdifferenz zwischen dem steuerpflichtigen Einkommen und dem Steuerfreibetrag des anderen Ehepartners begrenzt wird, dem Steuerfreibetrag des anderen Ehepartners hinzugefügt. 4. Ist das steuerpflichtige Einkommen des Ehepartners mit dem niedrigsten steuerpflichtigen Einkommen niedriger als sein Steuerfreibetrag, wird der gesamte Überschuss des Steuerfreibetrags dem Steuerfreibetrag des anderen Ehepartners hinzugefügt. 5. Die gemäß Artikel 130 berechnete Steuer jedes Ehepartners wird um die gemäß § 2 Absatz 2 berechnete Steuer auf seinen gemäß den Nummern 1 bis 4 festgelegten Steuerfreibetrag verringert." c) Paragraph 4 wird durch eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "6.Für jeden Ehepartner wird der Teil der gemäß § 2 Absatz 2 berechneten Steuer auf den Steuerfreibetrag, der nicht von der gemäß Artikel 130 berechneten Steuer abgezogen werden kann, in dem Maße, wie er in Artikel 132 Absatz 1 Nr. 1 bis 6 erwähnte Zuschläge betrifft, in eine erstattungsfähige Steuergutschrift umgewandelt. Diese Steuergutschrift kann für beide Ehepartner zusammen nicht mehr als 250 EUR pro Kind zu Lasten betragen." d) Paragraph 4 wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für die Anwendung von Absatz 1 Nr.6: 1. gilt, dass der Teil des Steuerfreibetrags, der in Anwendung von Absatz 1 Nr.3 übertragen wird, vorrangig aus dem in Artikel 131 erwähnten Grundbetrag des Steuerfreibetrags und den in den Artikeln 132 Absatz 1 Nr. 7 und 8 und 133 erwähnten Zuschlägen besteht, 2. wird der Höchstbetrag pro Kind zu Lasten gegebenenfalls entsprechend dem Anteil der Steuergutschrift jedes Ehepartners an der Summe der Steuergutschriften der beiden Ehepartner proportional aufgeteilt." Art. 3 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam ab dem Steuerjahr 2017.

Gegeben zu Brüssel, den 30. Juni 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

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