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Loi du 31 décembre 2012
publié le 24 mai 2013

Loi portant des dispositions diverses, spécialement en matière de justice. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2013000331
pub.
24/05/2013
prom.
31/12/2012
ELI
eli/loi/2012/12/31/2013000331/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


31 DECEMBRE 2012. - Loi portant des dispositions diverses, spécialement en matière de justice. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 31 décembre 2012 portant des dispositions diverses, spécialement en matière de justice (Moniteur belge du 31 décembre 2012, err. du 31 janvier 2013).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 31. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, insbesondere im Bereich der Justiz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern Art. 2 - In Artikel 39/81 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15.

März 2012, werden die Absätze 3, 4 und 5 wie folgt ersetzt: « Findet Artikel 39/73 keine Anwendung, übermittelt die Kanzlei der antragstellenden Partei in Abweichung von Absatz 1 rechtzeitig eine Abschrift des Schriftsatzes mit Anmerkungen und setzt sie gleichzeitig von der Hinterlegung der Verwaltungsakte bei der Kanzlei in Kenntnis.

Ab der in Absatz 3 erwähnten Notifizierung verfügt die antragstellende Partei über acht Tage, um der Kanzlei zu notifizieren, ob sie einen Syntheseschriftsatz hinterlegen möchte oder nicht. Hat die antragstellende Partei binnen dieser Frist keine Notifizierung eingereicht, befindet der Rat unverzüglich nach Anhörung der Parteien, die darum ersucht haben, wobei das Fehlen des erforderlichen Interesses festgestellt wird.

Hat die antragstellende Partei binnen der Frist notifiziert, dass sie einen Syntheseschriftsatz hinterlegen möchte, verfügt sie ab der in Absatz 3 erwähnten Notifizierung über fünfzehn Tage, um einen Syntheseschriftsatz zu hinterlegen, in dem alle geltend gemachten Gründe zusammengefasst werden.

Hat die antragstellende Partei keinen Syntheseschriftsatz, wie in Absatz 5 erwähnt, eingereicht, befindet der Rat unverzüglich nach Anhörung der Parteien, die darum ersucht haben, wobei das Fehlen des erforderlichen Interesses festgestellt wird.

Hat die antragstellende Partei binnen der vorgesehenen Frist einen Syntheseschriftsatz, wie in Absatz 5 erwähnt, eingereicht, befindet der Rat auf der Grundlage des Syntheseschriftsatzes, ausser in Bezug auf die Zulässigkeit der Beschwerde und der Klagegründe und unbeschadet von Artikel 39/60.

Hat die antragstellende Partei binnen der Frist einen Syntheseschriftsatz eingereicht oder der Kanzlei notifiziert, dass sie keinen Syntheseschriftsatz einreicht, wird das Verfahren gemäss Absatz 1 fortgesetzt. » Art. 3 - Artikel 2 tritt am 1. Januar 2013 in Kraft und ist auf die Beschwerden anwendbar, für die die Kanzlei der antragstellenden Partei den Beschluss, mit dem zur Sitzung vorgeladen wird, noch nicht notifiziert hat.

KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit Art. 4 - Artikel 23/1 § 1 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: a) [Abänderung des niederländischen Textes] b) In Nr.3 werden die Wörter "Artikel 12bis Nr. 3" durch die Wörter "Artikel 12bis § 1 Nr. 3" ersetzt.

KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte, was die Vergütung für Privatkopien und für Reprografie betrifft Art. 5 - Artikel 22 § 1 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: « 4.teilweise oder vollständige Vervielfältigung von Artikeln oder Werken der bildenden oder grafischen Künste oder von kurzen Bruchstücken aus anderen Werken - mit Ausnahme von Partituren - auf Papier oder ähnlichem Träger mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung, wenn diese Vervielfältigung einen rein privaten Zweck hat und die normale Verwertung des Werkes nicht beeinträchtigt wird, ». b) Nummer 4bis wird wie folgt ersetzt: « 4bis.teilweise oder vollständige Vervielfältigung von Artikeln oder Werken der bildenden oder grafischen Künste oder von kurzen Bruchstücken aus anderen Werken auf Papier oder ähnlichem Träger mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung für die Nutzung zur Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, sofern - ausser in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist - die Quelle einschliesslich des Namens des Urhebers angegeben wird und soweit dies zur Verfolgung nichtgewinnbringender Zwecke gerechtfertigt ist und die normale Verwertung des Werkes nicht beeinträchtigt wird, ». c) Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: « 5.Vervielfältigung von Werken auf einem Träger, der kein Papier oder ähnlicher Träger ist, im Familienkreis, die ausschliesslich für diesen bestimmt ist, ».

Art. 6 - In Artikel 46 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Mai 2005, wird Nr. 4 wie folgt ersetzt: « 4. Vervielfältigung von Leistungen auf einem Träger, der kein Papier oder ähnlicher Träger ist, im Familienkreis, die ausschliesslich für diesen bestimmt ist, ».

Art. 7 - Artikel 55 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 55 - Urheber, ausübende Künstler, Verleger von Werken der Literatur und fotografischen Werken, Produzenten von Tonträgern und Produzenten von audiovisuellen Werken haben Anspruch auf eine Vergütung für die Vervielfältigung zu privaten Zwecken ihrer Werke und Leistungen; dies gilt auch für die in den Artikeln 22 § 1 Nr. 5 und 13 und 46 Nr. 4 und 12 vorgesehenen Fälle.

Die Vergütung wird vom Hersteller, Importeur oder innergemeinschaftlichen Abnehmer von Trägern, die offensichtlich für die Vervielfältigung zu privaten Zwecken von Werken und Leistungen auf einem Träger, der kein Papier oder ähnlicher Träger ist, genutzt werden, oder von Geräten, mit denen die Vervielfältigung offensichtlich vorgenommen wird, zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Träger und Geräte auf nationalem Staatsgebiet in den Handel gebracht werden, entrichtet.

Gemäss den in Artikel 56 vorgesehenen Modalitäten bestimmt der König, welche Geräte und Träger offensichtlich für die Vervielfältigung zu privaten Zwecken von Werken und Leistungen auf einem Träger, der kein Papier oder ähnlicher Träger ist, genutzt werden.

Unbeschadet internationaler Übereinkommen verteilen die Verwertungsgesellschaften die Vergütung gemäss Artikel 58 unter Urheber, ausübende Künstler, Verleger von Werken der Literatur und fotografischen Werken und Produzenten.

Der König beauftragt gemäss den von Ihm festgelegten Bedingungen und Modalitäten eine Gesellschaft, die alle Verwertungsgesellschaften vertritt, mit Einziehung und Verteilung der Vergütung.

Hat ein Urheber oder ausübender Künstler seinen Anspruch auf Vergütung abgetreten, behält er Anspruch auf eine angemessene Vergütung für Privatkopien.

Urheber oder ausübende Künstler können auf den Anspruch auf angemessene Vergütung nicht verzichten.

Der in Absatz 1 erwähnte Anspruch auf Vergütung kommt im Falle der in Artikel 18 beziehungsweise 36 erwähnten Vermutung nicht in Betracht. » Art. 8 - Artikel 56 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Dezember 2009, wird wie folgt ersetzt: « Art. 56 - Der König bestimmt anhand von Kategorien technisch ähnlicher Träger und Geräte, die Er festlegt, ob diese offensichtlich für die Vervielfältigung zu privaten Zwecken von Werken und Leistungen auf einem Träger, der kein Papier oder ähnlicher Träger ist, genutzt werden, und legt die Modalitäten für Einziehung, Verteilung und Kontrolle dieser Vergütung und den Zeitpunkt, zu dem sie zu entrichten ist, fest.

Der König kann auf einer spezifischen Liste die Kategorien technisch ähnlicher Träger und Geräte bestimmen, die nicht offensichtlich für die Vervielfältigung zu privaten Zwecken von Werken und Leistungen auf einem Träger, der kein Papier oder ähnlicher Träger ist, genutzt werden und somit nicht der Vergütung für Privatkopien unterliegen.

Computer beziehungsweise vom König bestimmte Kategorien von Computern können nur durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass der Vergütung unterworfen oder in die in Absatz 2 erwähnte spezifische Liste eingetragen werden.

Zu dem Zeitpunkt, an dem der König das Statut der Geräte und Träger bestimmt, legt Er durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass ebenfalls die in Artikel 55 erwähnte Vergütung fest.

Diese Vergütung wird pro Kategorie technisch ähnlicher Geräte und Träger festgelegt.

Für Geräte, die offensichtlich für die Vervielfältigung zu privaten Zwecken von Werken und Leistungen auf einem Träger, der kein Papier oder ähnlicher Träger ist, genutzt werden und einen Träger dauerhaft beinhalten, muss die Vergütung nur ein Mal entrichtet werden.

Für die Festlegung dieser Vergütung wird vor allem der Tatsache, ob die in Artikel 79bis erwähnten technischen Massnahmen auf die betreffenden Werke oder Leistungen angewandt werden, Rechnung getragen.

Die Höhe dieser Vergütung kann alle drei Jahre revidiert werden.

Haben die Bedingungen, die die Festlegung der Vergütung gerechtfertigt haben, eine offensichtliche und dauerhafte Veränderung erfahren, kann die Vergütung vor Ablauf des Zeitraums von drei Jahren revidiert werden.

Revidiert der König eine Vergütung binnen dem Zeitraum von drei Jahren, begründet er seine Entscheidung mit den veränderten Ausgangsbedingungen.

Die Tatsache, dass keine technischen Massnahmen eingesetzt wurden, darf den in Artikel 55 erwähnten Anspruch auf Vergütung nicht beeinträchtigen. » Art. 9 - In Artikel 57 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Mai 2005, werden die Wörter "nach Stellungnahme der Beratungskommission der beteiligten Kreise" gestrichen.

Art. 10 - Artikel 58 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « § 1 - In Bezug auf die in Artikel 55 erwähnte Vergütung kann der König einen Verteilerschlüssel für folgende Kategorien von Werken festlegen: 1. Werke der Literatur, 2.fotografische Werke, 3. akustische Werke, 4.audiovisuelle Werke.

Der Teil der in Artikel 55 erwähnten Vergütung für akustische und audiovisuelle Werke wird je zu einem Drittel unter Urheber, ausübende Künstler und Produzenten verteilt.

Der Teil der in Artikel 55 erwähnten Vergütung für Werke der Literatur und fotografische Werke wird zu gleichen Teilen unter Urheber und Verleger verteilt. » Art. 11 - Die Überschrift von Kapitel 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 31. August 1998, wird wie folgt ersetzt: "KAPITEL 5 - Vervielfältigung von Werken auf Papier oder ähnlichem Träger zu privaten Zwecken, für die Nutzung zur Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung".

Art. 12 - Artikel 59 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 31. August 1998, wird wie folgt ersetzt: « Art. 59 - Urheber und Verleger haben Anspruch auf eine Vergütung für die Vervielfältigung ihrer Werke auf Papier oder ähnlichem Träger; dies gilt auch für die Vervielfältigung unter den in den Artikeln 22 § 1 Nrn. 4 und 4bis und 22bis § 1 Nr.n 1 und 2 festgelegten Bedingungen.

Die Vergütung wird vom Hersteller, Importeur oder innergemeinschaftlichen Abnehmer von Geräten, die offensichtlich für die Vervielfältigung von Werken auf Papier oder ähnlichem Träger genutzt werden, zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Geräte auf nationalem Staatsgebiet in den Handel gebracht werden, entrichtet.

Gemäss den in Artikel 61 vorgesehenen Modalitäten bestimmt der König, welche Geräte offensichtlich für die Vervielfältigung von Werken auf Papier oder ähnlichem Träger genutzt werden.

Der König kann die Geräte auflisten, die nicht offensichtlich für die Vervielfältigung von Werken auf Papier oder ähnlichem Träger genutzt werden und somit nicht der Reprografievergütung unterliegen. » Art. 13 - Artikel 61 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 3. April 1995, wird wie folgt ersetzt: « Art. 61 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass die in den Artikeln 59 und 60 erwähnten Vergütungen fest.

Die in Artikel 60 erwähnte Vergütung kann je nach Sektor angepasst werden.

Der König bestimmt anhand von Kategorien technisch ähnlicher Geräte, die Er festlegt, ob diese offensichtlich für die Vervielfältigung von Werken auf Papier oder ähnlichem Träger genutzt werden.

Der König kann auf einer spezifischen Liste die Kategorien technisch ähnlicher Geräte bestimmen, die nicht offensichtlich für die Vervielfältigung von Werken auf Papier oder ähnlichem Träger genutzt werden und somit nicht der Reprografievergütung unterliegen.

Er legt die Modalitäten für Einziehung, Verteilung und Kontrolle dieser Vergütungen und den Zeitpunkt, zu dem sie zu entrichten sind, fest.

Unbeschadet internationaler Übereinkommen werden die in den Artikeln 59 und 60 erwähnten Vergütungen zu gleichen Teilen Urhebern und Verlegern zuerkannt.

Der König beauftragt gemäss den von Ihm festgelegten Bedingungen und Modalitäten eine Gesellschaft, die alle Verwertungsgesellschaften vertritt, mit Einziehung und Verteilung der Vergütung.

Die Höhe dieser Vergütung kann alle drei Jahre revidiert werden.

Haben die Bedingungen, die die Festlegung der Vergütung gerechtfertigt haben, eine offensichtliche und dauerhafte Veränderung erfahren, kann die Vergütung vor Ablauf des Zeitraums von drei Jahren revidiert werden.

Revidiert der König eine Vergütung binnen dem Zeitraum von drei Jahren, begründet er seine Entscheidung mit den veränderten Ausgangsbedingungen. » Art. 14 - Es werden aufgehoben: a) die Artikel 4 Buchstabe b) und f), 11 Buchstabe d), 14, 15 und 17 bis 20 des Gesetzes vom 22.Mai 2005 zur Umsetzung der europäischen Richtlinie 2001/29/EG vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft in belgisches Recht, b) Artikel 6 des Gesetzes vom 10.Dezember 2009 zur Abänderung hinsichtlich des Status und der Kontrolle der Verwertungsgesellschaften des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte.

Art. 15 - Der König legt für jeden der Artikel 5 bis 13 das Datum des Inkrafttretens fest.

KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die elektronische Verfahrensführung Art. 16 - Artikel 39 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die elektronische Verfahrensführung, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Juli 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) und abgeändert durch das Gesetz vom 29. Dezember 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), wird wie folgt ersetzt: « Art. 39 - Die Artikel 11, 14 und 16 bis 25 treten am 1. Januar 2013 in Kraft.

Die Artikel 2 bis 10, 12, 13, 15 und 26 bis 38 treten am 1. Januar 2015 in Kraft.

Für jede dieser Bestimmungen kann der König das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 2 erwähnte Datum festlegen. » Art. 17 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 31. Juli 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen mit Bezug auf das Zentrale Strafregister Art. 18 - In Artikel 10 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen mit Bezug auf das Zentrale Strafregister werden die Wörter "Bis zum 31. Dezember 2012" durch die Wörter "Bis zu einem vom König festzulegenden Datum, das jedoch nicht nach dem 31.

Dezember 2014 liegen darf," ersetzt.

Art. 19 - Vorliegendes Kapitel tritt am 31. Dezember 2012 in Kraft.

KAPITEL 7 - Gebäuderegie Gewährung der Staatsgarantie in Form einer Bürgschaft im Rahmen eines DBFM-Vertrags Art. 20 - Eine Staatsgarantie in Form einer Bürgschaft wird vorgesehen, um zu gewährleisten, dass die Gebäuderegie im Rahmen des öffentlichen Auftrags "DBFM Planung, Bau, Finanzierung und Instandhaltung eines neuen Gefängniskomplexes in Haren" (Anzeiger der Ausschreibungen vom 31. Januar 2012, Nr. 501932) all ihre Zahlungsverpflichtungen einhält.

Der König bestimmt die spezifischen Bedingungen, unter denen die Staatsgarantie durch einen oder mehrere Verträge und unter den in diesen Verträgen bestimmten Bedingungen gewährt werden kann.

Art. 21 - Die Staatsgarantie wird frühestens mit 1. Januar 2013 wirksam.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 31. Dezember 2012 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Der Minister der Wirtschaft J. VANDE LANOTTE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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