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Loi du 31 janvier 2003
publié le 01 février 2013

Loi sur la sortie progressive de l'énergie nucléaire à des fins de production industrielle d'électricité. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2013000050
pub.
01/02/2013
prom.
31/01/2003
ELI
eli/loi/2003/01/31/2013000050/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


31 JANVIER 2003. - Loi sur la sortie progressive de l'énergie nucléaire à des fins de production industrielle d'électricité. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 31 janvier 2003 sur la sortie progressive de l'énergie nucléaire à des fins de production industrielle d'électricité (Moniteur belge du 28 février 2003).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 31. JANUAR 2003 - Gesetz über den schrittweisen Ausstieg aus der Kernenergie für industrielle Stromerzeugung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeines Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen unter: 1. "Datum der industriellen Inbetriebnahme": das Datum der förmlichen Vereinbarung zwischen dem Stromerzeuger, den Herstellern und dem Studienbüro, mit der die Projektphase abgeschlossen wird und die Erzeugungsphase beginnt, das heisst für die bestehenden Kernkraftwerke: - Doel 1: 15.Februar 1975, - Doel 2: 1. Dezember 1975, - Doel 3: 1. Oktober 1982, - Doel 4: 1. Juli 1985, - Tihange 1: 1. Oktober 1975, - Tihange 2: 1. Februar 1983, - Tihange 3: 1. September 1985, 2. "Gesetz vom 15.April 1994": das Gesetz vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle.

KAPITEL 2 - Grundsätze des schrittweisen Ausstiegs aus der industriellen Stromerzeugung durch Spaltung von Kernbrennstoffen und des Verbots neuer Kernkraftwerke Art. 3 - Kein neues Kernkraftwerk für industrielle Stromerzeugung durch Spaltung von Kernbrennstoffen darf errichtet und/oder in Betrieb genommen werden.

Art. 4 - § 1 - Kernkraftwerke für industrielle Stromerzeugung durch Spaltung von Kernbrennstoffen werden vierzig Jahre nach dem Datum ihrer industriellen Inbetriebnahme deaktiviert und dürfen ab diesem Zeitpunkt keinen Strom mehr erzeugen. § 2 - Individuelle Genehmigungen zum Betrieb und zur industriellen Stromerzeugung durch Spaltung von Kernbrennstoffen, die vom König für einen unbegrenzten Zeitraum ausgestellt wurden: a) aufgrund des Gesetzes vom 29.März 1958 über den Schutz der Bevölkerung gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und auf der Grundlage von Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1963 zur Einführung einer allgemeinen Ordnung zum Schutz der Bevölkerung und der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und die aufgrund von Artikel 52 des Gesetzes vom 15. April 1994 anwendbar bleiben, b) auf der Grundlage von Artikel 16 des Gesetzes vom 15.April 1994 und aufgrund der Artikel 5 und 6 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen, enden vierzig Jahre nach dem Datum der industriellen Inbetriebnahme der betreffenden Erzeugungsanlage.

KAPITEL 3 - Abänderungs- und Schlussbestimmungen Art. 5 - In Artikel 16 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. April 1994 werden die Wörter "Der König erteilt oder verweigert" durch die Wörter "Mit Ausnahme der Anlagen für industrielle Stromerzeugung durch Spaltung von Kernbrennstoffen, die gemäss den Artikeln 3 und 4 des Gesetzes vom 31. Januar 2003 über den schrittweisen Ausstieg aus der Kernenergie für industrielle Stromerzeugung nicht mehr Gegenstand von Genehmigungen sein können, erteilt oder verweigert der König" ersetzt.

Art. 6 - Artikel 3 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes wird wie folgt abgeändert: 1. Ein § 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 1bis - Ab 2015 wird das hinweisende Programm jährlich erstellt." 2. Paragraph 2 wird wie folgt ergänzt: "5.Einschätzung der Stromversorgungssicherheit und bei drohender Gefährdung der Stromversorgungssicherheit Abgabe diesbezüglicher Empfehlungen." Art. 7 - In Artikel 4 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "Der Bau neuer Stromerzeugungsanlagen" durch die Wörter "Mit Ausnahme der Anlagen für industrielle Stromerzeugung durch Spaltung von Kernbrennstoffen, für die gemäss den Artikeln 3 und 4 des Gesetzes vom 31. Januar 2003 über den schrittweisen Ausstieg aus der Kernenergie für industrielle Stromerzeugung keine Genehmigungen mehr erteilt werden können, unterliegt der Bau neuer Stromerzeugungsanlagen" ersetzt.

Art. 8 - Artikel 23 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli 2001, wird wie folgt ergänzt: "18. Überwachung der Stromversorgungssicherheit, Meldung eventueller Probleme und gegebenenfalls Abgabe diesbezüglicher Empfehlungen." Art. 9 - Bei Bedrohung der Stromversorgungssicherheit kann der König nach Stellungnahme der Elektrizitäts- und Gasregulierungskommission durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass erforderliche Massnahmen ergreifen, unbeschadet - ausser bei höherer Gewalt - der Artikel 3 bis 7 des vorliegenden Gesetzes. Die betreffende Stellungnahme bezieht sich insbesondere auf die Auswirkung der Erzeugungspreise auf die Versorgungssicherheit.

Art. 10 - Bei Schliessung eines Kernkraftwerks muss in Konzertierung mit den Sozialpartnern für die betreffenden Arbeitnehmer ein sozialer Begleitplan erstellt werden.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 31. Januar 2003 ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin, Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Frau I. DURANT Der Staatssekretär für Energie und Nachhaltige Entwicklung O. DELEUZE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN

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