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Loi du 31 janvier 2007
publié le 26 février 2010

Loi sur la formation judiciaire et portant création de l'Institut de formation judiciaire. - Coordination officieuse en langue allemande

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service public federal interieur
numac
2010000081
pub.
26/02/2010
prom.
31/01/2007
ELI
eli/loi/2007/01/31/2010000081/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


31 JANVIER 2007. - Loi sur la formation judiciaire et portant création de l'Institut de formation judiciaire. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 31 janvier 2007 sur la formation judiciaire et portant création de l'Institut de formation judiciaire (Moniteur belge du 2 février 2007), telle qu'elle a été modifiée par la loi du 24 juillet 2008 modifiant la loi du 31 janvier 2007 sur la formation judiciaire et portant création de l'Institut de formation judiciaire (Moniteur belge du 4 août 2008).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 31. JANUAR 2007 - Gesetz über die Ausbildungen im Gerichtswesen und zur Schaffung des Instituts für Ausbildungen im Gerichtswesen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL II - Anwendungsgebiet Art. 2 - Vorliegendes Gesetz ist auf folgende Personen anwendbar: 1. Berufsmagistrate des gerichtlichen Standes, 2.stellvertretende Magistrate, Sozialrichter und -gerichtsräte, Handelsrichter und Beisitzer in Strafvollstreckungsangelegenheiten, 3. Gerichtspraktikanten, 4.Referendare, 5. Juristen bei der Staatsanwaltschaft, 6.Attachés des Dienstes für Dokumentation und Übereinstimmung der Texte beim Kassationshof, 7. Mitglieder der Kanzleien, 8.Mitglieder der Sekretariate der Staatsanwaltschaften, 9. Personalmitglieder der Kanzleien und der Sekretariate der Staatsanwaltschaften, 10.Personalmitglieder, die einen besonderen Qualifikationsgrad besitzen, der vom König in Übereinstimmung mit Artikel 180 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches geschaffen wurde.

KAPITEL III - Die Ausbildungen im Gerichtswesen Art. 3 - Unter Ausbildungen im Gerichtswesen versteht man: 1. die Erstausbildung, das heisst die Ausbildung, die während des Praktikums und ab dem Amtsantritt erteilt wird, 2.die Weiterbildung, das heisst die Ausbildung, die während der Laufbahn erteilt wird, um die beruflichen Fähigkeiten zu entwickeln, 3. die laufbahnbegleitende Ausbildung, das heisst die Ausbildung, die zur Vorbereitung auf eine zukünftige Funktion oder ein zukünftiges Mandat erteilt wird. Art. 4 - Ein in Artikel 2 Nr. 1 erwähnter Magistrat hat das Recht, während fünf Werktagen pro Gerichtsjahr an den vom Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen angebotenen Weiterbildungen teilzunehmen.

Der in Artikel 58bis Nr. 2 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Korpschef legt in Konzertierung mit dem Magistrat die Auswahl der angebotenen Weiterbildungen fest.

Art. 5 - Jede Ausbildung wird vom Institut bewertet.

Art. 6 - Der König legt für die in Artikel 2 Nr. 4 bis 10 erwähnten Personen ihre Rechte und Pflichten im Bereich Erstausbildung, Weiterbildung und laufbahnbegleitende Ausbildung sowie die Modalitäten für die Durchführung der Ausbildungen fest.

KAPITEL IV - Das Institut und seine Organe Abschnitt 1 - Allgemeines Art. 7 - Es wird ein Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen geschaffen, im Nachfolgenden "das Institut" genannt. Es besitzt Rechtspersönlichkeit.

Das Institut ist [ausschliesslich] mit der Ausbildung der in Artikel 2 erwähnten Personen im Gerichtswesen beauftragt.

Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 24. Juli 2008 (B.S. vom 4. August 2008)] Abschnitt 2 - Aufgaben Art. 8 - § 1 - Das Institut erstellt die Lehrpläne für die in Artikel 3 erwähnten Ausbildungen und sorgt für die Ausführung und Bewertung davon.

Die Lehrpläne stimmen mit den Richtlinien überein, die, wenn die in Artikel 2 Nr. 1 bis 3 erwähnten Personen betroffen sind, von der Vereinigten Ernennungs- und Bestimmungskommission des Hohen Justizrates vorbereitet und von der Generalversammlung des Hohen Justizrates ratifiziert werden, und, wenn die in Artikel 2 Nr. 4 bis 10 erwähnten Personen betroffen sind, vom Minister der Justiz vorbereitet werden. § 2 - Das Institut ist für die nationale und internationale Zusammenarbeit in Sachen Ausbildungen im Gerichtswesen und Austausch von Berufserfahrung zuständig.

Abschnitt 3 - Organe Art. 9 - Die Organe des Instituts sind: der Verwaltungsrat, die Direktion und der wissenschaftliche Ausschuss.

Unterabschnitt 1 - Der Verwaltungsrat Art. 10 - Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben: 1. Billigung des von der Direktion vorgeschlagenen jährlichen Aktionsprogramms unter Berücksichtigung der in Artikel 8 erwähnten Richtlinien, 2.Kontrolle der von der Direktion ausgeführten Aufgaben des Instituts, 3. Billigung des von der Direktion vorgeschlagenen Haushalts- und Personalplans, 4.Ausübung der Zuständigkeit in Sachen Bewertung und Disziplin der Direktionsmitglieder gemäss Artikel 23 und gemäss den Regeln, die in der Geschäftsordnung festgelegt sind.

Art. 11 - § 1 - Der Verwaltungsrat besteht aus [sechzehn] Mitgliedern, die in gleicher Anzahl auf die französische und auf die niederländische Sprachrolle verteilt sind.

Folgende Personen sind von Rechts wegen Mitglieder des Verwaltungsrats des Instituts: 1. die Vorsitzenden der Ernennungs- und Bestimmungskommissionen der Vereinigten Ernennungs- und Bestimmungskommission des Hohen Justizrates, 2.[...] 3. der Generaldirektor des Ausbildungsinstituts der Föderalverwaltung oder, [falls Letzterer der französischen Sprachrolle angehört], sein Vertreter von der anderen Sprachrolle, [4.die leitenden Beamten der jeweiligen Unterrichtsabteilungen der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft, wobei Letzterer unter die französische Sprachrolle fällt, 5. ein Vertreter des Ministers der Justiz, 6.der Vorsitzende der Kommission zur Modernisierung des gerichtlichen Standes, oder, wenn dieser derselben Sprachrolle angehört wie das in Nr. 3 erwähnte Mitglied, der Vizevorsitzende.] Folgende Personen werden auf Vorschlag des Ministers der Justiz vom König ernannt: 1. zwei Magistrate der Richterschaft und zwei Magistrate der Staatsanwaltschaft, jeweils vom Hohen Justizrat vorgeschlagen, 2.vier der in Artikel 2 Nr. 4 bis 10 erwähnten Personen.

Die Dauer der in Absatz 3 erwähnten Mandate beträgt fünf Jahre; sie sind erneuerbar. § 2 - Der Verwaltungsrat wählt aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden. Er erstellt seine Geschäftsordnung, die durch Königlichen Erlass gebilligt wird. § 3 - Der König legt das Anwesenheitsgeld, das den in § 1 Absatz 3 erwähnten Mitgliedern des Verwaltungsrats gewährt werden kann, sowie die Entschädigungen, die ihnen als Erstattung für ihre Fahrt- und Aufenthaltskosten gewährt werden können, fest.

Das Anwesenheitsgeld und die Entschädigungen gehen zu Lasten des Instituts.

Art. 11 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 des G. vom 24. Juli 2008 (B.S. vom 4. August 2008); § 1 Abs. 2 Nr. 2 aufgehoben durch Art. 3 Nr. 2 des G. vom 24. Juli 2008 (B.S. vom 4. August 2008); § 1 Abs. 2 Nr. 3 abgeändert durch Art. 3 Nr. 3 des G. vom 24. Juli 2008 (B.S. vom 4. August 2008);§ 1 Abs. 2 Nr. 4 bis 6 eingefügt durch Art. 3 Nr. 4 des G. vom 24. Juli 2008 (B.S. vom 4. August 2008)] Unterabschnitt 2 - Die Direktion Art. 12 - Die Direktion ist mit der täglichen Geschäftsführung des Instituts beauftragt.

Sie besteht aus einem Direktor der Ausbildungen im Gerichtswesen, dem zwei beigeordnete Direktoren beistehen, und wird kollegial geleitet.

Die Direktion umfasst zwei Abteilungen: die eine übt die Aufgaben des Instituts bezüglich der in Artikel 2 Nr. 1 bis 3 erwähnten Personen und die andere diejenigen bezüglich der in Artikel 2 Nr. 4 bis 10 erwähnten Personen aus.

An der Spitze jeder Abteilung steht einer der beigeordneten Direktoren.

Art. 13 - Die Direktion ist insbesondere mit Folgendem beauftragt: 1. Ausführung der in Artikel 8 erwähnten Aufgaben, 2.Vorbereitung des Haushaltsplans und des jährlichen Aktionsprogramms, 3. Ausgaben der Haushaltsmittel und anderen finanziellen Mittel des Instituts, 4.Vergabe der öffentlichen Aufträge, 5. allen Aspekten der Personalverwaltung, einschliesslich Anwerbung, Einstellung, Entlassung, Bewertung und Disziplin, 6.[Abschluss von gegenseitigen Verträgen und Zusammenarbeitsprotokollen mit Institutionen, Organisationen oder Vereinigungen, insbesondere mit: a) dem Ausbildungsinstitut der Föderalverwaltung, b) der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft, c) den Unterrichtsanstalten, die den oben genannten Gemeinschaften unterstehen oder von ihnen finanziert werden, sowie mit anerkannten Einrichtungen, die für Berufsausbildung zuständig sind, d) den nationalen oder internationalen Organisationen, die die Berufsausbildung zum Ziel haben,] 7.Abschluss von Zusammenarbeitsprotokollen mit dem Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz bezüglich Dienstleistungen, die dieser Dienst für das Institut erbringen kann, 8. Vertretung des Instituts bei Gerichtsverfahren als Beklagter und bei aussergerichtlichen Handlungen;für eine Vertretung bei Gerichtsverfahren als Kläger muss die Direktion den Verwaltungsrat um Einverständnis bitten. [Zur Ausführung der in Artikel 8 erwähnten und vom Institut selber vorgeschlagenen Lehrpläne wird für drei Viertel des gesamten jährlichen Angebots an Unterrichtsstunden auf Unterrichtsanstalten zurückgegriffen, die den Gemeinschaften unterstehen oder von diesen finanziert werden, sowie auf anerkannte Einrichtungen, die für Berufsausbildung zuständig sind. Je nach Bedarf kann der Verwaltungsrat auf einen mit Gründen versehenen Vorschlag des Direktors beschliessen, den Stundenanteil anzupassen, wobei dieser jedoch zwei Drittel des gesamten jährlichen Angebots, wenn es sich um Ausbildungen für die in Artikel 2 Nr. 1 bis 6 erwähnten Personen handelt, beziehungsweise die Hälfte, wenn es sich um Ausbildungen für die in Artikel 2 Nr. 7 bis 10 erwähnten Personen handelt, nicht unterschreiten darf.

Mindestens drei Viertel des Gesamtbetrags, den das Institut jährlich zur Bezahlung der Einschreibungskosten für die in Artikel 2 Nr. 1 bis 6 erwähnten Personen verwendet, sind für die Lehrpläne vorbehalten, die von den oben erwähnten Unterrichtsanstalten und Einrichtungen vorgeschlagen werden. Je nach Bedarf kann der Verwaltungsrat auf einen mit Gründen versehenen Vorschlag des Direktors beschliessen, den Betragsanteil anzupassen, wobei dieser jedoch zwei Drittel des Gesamtbetrags nicht unterschreiten darf.] Art. 13 Abs. 1 Nr. 6 ersetzt durch Art. 4 Nr. 1 des G. vom 24. Juli 2008 (B.S. vom 4. August 2008); Abs. 2 und 3 eingefügt durch Art. 4 Nr. 2 des G. vom 24. Juli 2008 (B.S. vom 4. August 2008)] Art. 14 - Die Direktion übermittelt den in Artikel 40 erwähnten Regierungskommissaren alle zwei Monate einen Finanz- und einen Tätigkeitsbericht.

Art. 15 - Die Direktionsmitglieder werden vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf Vorschlag des Ministers der Justiz und nach Stellungnahme der Vereinigten Ernennungs- und Bestimmungskommission des Hohen Justizrates für einen erneuerbaren Zeitraum von sechs Jahren ernannt.

Ihr Kompetenzprofil wird vom Minister der Justiz auf Stellungnahme des Hohen Justizrates erstellt.

Zur Vermeidung der Unzulässigkeit werden die Kandidaturen dem Vorsitzenden des Direktionsrats des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz binnen dreissig Tagen nach Bekanntmachung der vakanten Stellen im Belgischen Staatsblatt zugesandt; der Vorsitzende übermittelt sie dem Hohen Justizrat zur Stellungnahme.

Art. 16 - Die Direktionsmitglieder üben ihre Funktionen vollzeitig aus.

Während ihres Mandats dürfen sie nicht Mitglied des Hohen Justizrats sein und dürfen sie keiner anderen Berufstätigkeit nachgehen.

Der Verwaltungsrat darf Abweichungen von diesem Verbot zulassen, unter der Bedingung, dass diese die Direktionsmitglieder nicht daran hindern, ihre Aufgabe ordnungsgemäss zu erfüllen.

Die Direktionsmitglieder müssen Inhaber eines Universitätsdiploms der Masterstufe sein.

Art. 17 - Zur Vermeidung der Beendigung ihres Mandats müssen die Direktionsmitglieder spätestens sechs Monate nach ihrer Bestimmung vor einem Prüfungsausschuss, der vom geschäftsführenden Verwalter von SELOR - dem Auswahlbüro der Föderalverwaltung - zusammengestellt wird, den Nachweis über ihre Kenntnisse der anderen Nationalsprache als derjenigen, in der sie die Prüfungen für ihr Universitätsdiplom abgelegt haben, erbringen. Diese Sprachprüfung beinhaltet eine Prüfung der passiven schriftlichen Kenntnis der anderen Sprache und eine Prüfung der passiven und aktiven mündlichen Kenntnis der anderen Sprache.

Die Bedingungen und das Programm für die in Absatz 1 erwähnte Prüfung sowie die Zusammensetzung des in Absatz 1 erwähnten Prüfungsausschusses werden durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt.

Von der in Absatz 1 erwähnten Prüfung befreit sind die erfolgreichen Teilnehmer an der in Artikel 43quinquies § 1 Absatz 3, 43quinquies § 1 Absatz 4 oder 66 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten erwähnten Prüfung oder an der in Artikel 15 § 1 Absatz 3 und 4, 15 § 2 Absatz 5, 21 § 1 Absatz 3, 27 Absatz 2 und 3, 38 § 1 Absatz 2, § 2, § 4 und § 5, 43 § 3 Absatz 3, 43 § 4 Absatz 1, 3 und 4, 43ter § 7 Absatz 1, 43ter § 7 Absatz 5, 44, 46 § 1, 46 § 4 oder 46 § 5 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Prüfung, insofern diese Prüfung für die Ausübung der Funktionen, die der Stufe 1/A des Staatspersonals zugeordnet sind, oder für die Ausübung gleichgesetzter Funktionen von Diensten, die nicht der Staatsverwaltung unterstehen, gültig ist.

Art. 18 - Die beigeordneten Direktoren gehören unterschiedlichen Sprachrollen an.

Art. 19 - Der beigeordnete Direktor an der Spitze der Abteilung "Magistrate" ist ein Magistrat des gerichtlichen Standes.

Art. 20 - Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ist das Statut des Gerichtspersonals auf die Direktionsmitglieder anwendbar, und zwar für die Dauer ihres Mandats.

Für die Anwendung des Statuts des Gerichtspersonals gehören die Direktionsmitglieder der Stufe A an.

Art. 21 - Die Artikel 323bis, 327bis, 330, 330bis und 330ter des Gerichtsgesetzbuches sind jeweils auf das Direktionsmitglied anwendbar, das zum Zeitpunkt seines Amtsantritts entweder als Magistrat der Richterschaft oder der Staatsanwaltschaft oder als Bediensteter des Gerichtswesens endgültig ernannt ist.

Ein Direktionsmitglied, das zum Zeitpunkt seines Amtsantritts endgültig in einem öffentlichen Dienst ernannt ist, der in Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1993 zur Festlegung bestimmter Massnahmen in Bezug auf den öffentlichen Dienst oder in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 18. Oktober 2001 über die Mobilität des Personals bestimmter öffentlicher Dienste erwähnt ist, wird gemäss Artikel 102 § 2 des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten für die Dauer des Mandats von Amts wegen für einen Auftrag allgemeinen Interesses beurlaubt. Seine Stelle kann nach zwei Jahren für vakant erklärt und in der Zwischenzeit nur durch vertragliche Einstellung oder durch höhere Funktionen besetzt werden.

Wenn das Direktionsmitglied sich zum Zeitpunkt seines Amtsantritts in einer vertraglichen Bindung mit dem Staat oder mit irgendeiner juristischen Person des öffentlichen Rechts, die dem Staat untersteht, befindet, muss sein Arbeitgeber ihm für die ganze Dauer seines Mandats eine Aussetzung seines Arbeitsvertrags vorschlagen.

Es behält während dieser Zeit jedoch sein Anrecht auf Aufsteigen in der Gehaltstabelle.

Art. 22 - Der Direktor und die beigeordneten Direktoren haben jeweils Anrecht auf das gleiche Gehalt wie der erste Generalanwalt beim Kassationshof und der Generalprokurator beim Appellationshof, sowie auf die damit verbundenen Erhöhungen und Vorteile.

Art. 23 - § 1 - Die Direktionsmitglieder werden während der Dauer ihres Mandats zweimal bewertet. Der erste Zyklus dauert drei Jahre und wird mit einer Zwischenbewertung abgeschlossen. Der zweite Zyklus endet sechs Monate vor Ablauf des Mandats und wird mit einer Endbewertung abgeschlossen.

Die Bewertung eines Direktionsmitglieds erfolgt durch einen ersten und einen zweiten Bewerter, die beide derselben Sprachrolle angehören wie das Direktionsmitglied. Der Verwaltungsrat bestimmt hierzu zwei seiner Mitglieder. § 2 - Während jedes Bewertungszyklus werden auf Initiative des Direktionsmitglieds oder eines der Bewerter Mitarbeitergespräche geführt, falls dies sich als notwendig erweist.

Die Mitarbeitergespräche beziehen sich auf die Arbeitsweise des Direktionsmitglieds und auf die eventuell vorzunehmenden Anpassungen. § 3 - Am Ende jedes Bewertungszyklus fordert der erste Bewerter das Direktionsmitglied zu einem Bewertungsgespräch auf.

Der zweite Bewerter kann an diesem Gespräch teilnehmen.

In allen Fällen findet vor dem Bewertungsgespräch zwischen den Bewertern eine Beratung statt.

Nach dem Bewertungsgespräch erstellt der erste Bewerter den Entwurf eines beschreibenden Bewertungsberichts und schlägt gegebenenfalls eine Bewertungsnote vor. Er berät sich mit dem zweiten Bewerter, der seine Anmerkungen vorbringen kann. Anschliessend erstellt er den beschreibenden Bewertungsbericht.

Der Bewertungsbericht wird vom zweiten Bewerter mitunterzeichnet und dem Bewerteten binnen zwanzig Werktagen ab dem Bewertungsgespräch mit Empfangsbescheinigung übermittelt.

Bei der Zwischenbewertung wird im beschreibenden Bewertungsbericht keine Endnote angegeben, es sei denn, der erste Bewerter ist der Meinung, dass das Direktionsmitglied die Note "ungenügend" verdient.

Die Endbewertung wird mit der Note "ungenügend", "ausreichend" oder "sehr gut" abgeschlossen.

Die Zwischenbewertungen und die Endbewertung des Direktionsmitglieds werden mit der Note "ungenügend" beschlossen, wenn aus der Bewertung hervorgeht, dass das Direktionsmitglied das erwartete Niveau nicht erreicht hat. § 4 - Der Verwaltungsrat legt in seiner Geschäftsordnung die Modalitäten für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung fest.

Art. 24 - Wenn aus der in Artikel 23 erwähnten Bewertung, und zwar nach Zwischenbewertung, die Note "ungenügend" hervorgeht, kann der König das Mandat vorzeitig beenden.

Ein Direktionsmitglied, das in Artikel 21 Absatz 1 und 2 erwähnte Mitglied ausgenommen, dessen Mandat aufgrund der Note "ungenügend" vorzeitig beendet wird, erhält eine Entlassungsentschädigung gemäss den vom König festgelegten Regeln.

Unbeschadet von Absatz 1 kann der König auf Vorschlag des Verwaltungsrats das Mandat eines Direktionsmitglieds aufgrund schwerer Verstösse, die jede berufliche Zusammenarbeit zwischen Direktionsmitglied und Institut definitiv verhindern, vorzeitig beenden.

Wenn das Direktionsmitglied die Beendigung seines Mandats beantragt und der Verwaltungsrat sein Einverständnis gibt, ist eine Kündigungsfrist von sechs Monaten erforderlich. Diese Frist kann im gegenseitigen Einvernehmen verkürzt werden.

Art. 25 - Ein Direktionsmitglied, mit Ausnahme des in Artikel 21 Absatz 1 und 2 erwähnten Mitglieds, das die Endnote "sehr gut" oder "ausreichend" erhalten hat und dessen Mandat nicht erneuert wurde, erhält eine Wiedereingliederungsentschädigung gemäss den vom König festgelegten Regeln.

Unterabschnitt 3 - Der wissenschaftliche Ausschuss Art. 26 - Die Aufgabe des wissenschaftlichen Ausschusses besteht darin, auf Antrag der Direktion und des Verwaltungsrates oder aus eigener Initiative Gutachten abzugeben oder Empfehlungen zu erteilen, insbesondere im Bereich: 1. Bildungspolitik der Magistrate, der Gerichtspraktikanten und der in Artikel 2 Nr.4 bis 10 erwähnten Personen, 2. Lehrpläne, 3.Organisation der Ausbildung und 4. pädagogische Methoden. Im Rahmen dieser Aufgabe bewertet der wissenschaftliche Ausschuss die Bewertungsberichte der Ausbildungen. Er erstattet der Direktion und dem Verwaltungsrat darüber Bericht und berät sie.

Art. 27 - Der wissenschaftliche Ausschuss besteht aus [einundzwanzig] Mitgliedern, [Direktor ausgenommen,] die gleichmässig auf die französischsprachige und auf die niederländischsprachige Sprachrolle verteilt sind.

Mit Ausnahme des Direktors werden die Mitglieder für ein erneuerbares Mandat von vier Jahren vom Minister der Justiz ernannt, gemäss folgenden Modalitäten: 1. zwei von der Vereinigten Ernennungs- und Bestimmungskommission des Hohen Justizrates vorgeschlagene Magistrate der Richterschaft, 2.zwei von der Vereinigten Ernennungs- und Bestimmungskommission des Hohen Justizrates vorgeschlagene Mitglieder der Staatsanwaltschaft, 3. vier der in Artikel 2 Nr.4 bis 10 erwähnten Personen, 4. zwei Rechtsanwälte, von denen einer von der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und der andere von der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften vorgeschlagen wird, 5.[acht] Mitglieder der Akademischen Gemeinschaft, von denen [vier] vom Flämischen Interuniversitären Rat und [vier] vom Interuniversitären Rat der Französischen Gemeinschaft Belgiens vorgeschlagen werden, 6. zwei Mitglieder des Ausbildungsinstituts der Föderalverwaltung. Der Direktor der Ausbildungen im Gerichtswesen führt den Vorsitz des wissenschaftlichen Ausschusses.

Der König legt das Anwesenheitsgeld, das den Mitgliedern des wissenschaftlichen Ausschusses, mit Ausnahme des Direktors, gewährt werden kann, sowie die Entschädigungen, die ihnen als Erstattung für ihre Fahrt- und Aufenthaltskosten gewährt werden können, fest.

Das Anwesenheitsgeld und die Entschädigungen gehen zu Lasten des Instituts.

Art. 27 Abs. 1 abgeändert durch Art. 5 Nr. 1 und 2 des G. vom 24. Juli 2008 (B.S. vom 4. August 2008); Abs. 2 Nr. 5 abgeändert durch Art. 5 Nr. 3 des G. vom 24. Juli 2008 (B.S. vom 4. August 2008)] Abschnitt 4 - Sachverständige und Verwaltungspersonal Art. 28 - Das Personal steht in einem jährlichen Personalplan aufgeführt, der von der Direktion erstellt und durch den Verwaltungsrat gebilligt wird.

Bei der Anwerbung wird die sprachliche Parität berücksichtigt.

Art. 29 - Vorbehaltlich einer anders lautenden Entscheidung des Verwaltungsrates, gegebenenfalls erforderlich für ein gutes Funktionieren seiner Dienste und festgelegt in einer durch Königlichen Erlass gebilligten Regelung, ist das vom Institut angeworbene endgültig ernannte Personal den gesetzlichen Regeln und Satzungsbestimmungen unterworfen, die auf die endgültig ernannten Personalmitglieder des Gerichtswesens anwendbar sind.

Art. 30 - Die Magistrate der Richterschaft und der Staatsanwaltschaft können gemäss Artikel 323bis und 327bis des Gerichtsgesetzbuches mit einem Auftrag im Institut betraut werden.

Art. 31 - Das Personal des Gerichtswesens kann gemäss Artikel 327bis, 330, 330bis und 330ter des Gerichtsgesetzbuches, falls es zustimmt, auf einen an den Minister der Justiz gerichteten Antrag des Instituts hin mit einem Auftrag im Institut betraut werden.

Art. 32 - § 1 - Jedes endgültig ernannte Personalmitglied eines föderalen öffentlichen Dienstes, eines föderalen öffentlichen Programmierungsdienstes oder des Hohen Justizrates kann, falls es zustimmt, auf einen Antrag des Instituts hin, der je nach Fall an den Minister, dem das Personalmitglied untersteht, oder an den Hohen Justizrat gerichtet wird, für das Institut bereitgestellt werden. § 2 - Der Bedienstete ist für die Dauer dieser Bereitstellung beurlaubt. Der Urlaub wird nicht entlohnt. Dieser Zeitraum wird jedoch einem Zeitraum aktiven Dienstes, während dessen der Betreffende seine Ansprüche auf Beförderung und auf Aufsteigen in der Gehaltstabelle behält, gleichgestellt.

Art. 33 - Dem in Artikel 31 erwähnten Auftrag oder der in Artikel 32 erwähnten Bereitstellung kann ein Ende gesetzt werden: 1. auf Antrag der Direktion, nach vorheriger Anhörung des Personalmitglieds oder des Bediensteten, 2.auf Antrag des betroffenen Personalmitglieds oder Bediensteten, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat, 3. auf Beschluss der Behörde, der das betroffene Personalmitglied oder der betroffene Bedienstete untersteht, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat. Art. 34 - Die in Artikel 31 und 32 erwähnten Personalmitglieder unterstehen: 1. der vorgesetzten Behörde der Direktion, 2.den Vorschriften in Sachen Bewertung, der Disziplinarordnung, der Urlaubsregelung und der Arbeitszeitregelung, die auf die in Artikel 29 erwähnten Personalmitglieder anwendbar sind.

Art. 35 - Der Personalplan kann die Möglichkeit vorsehen, Personal unter Vertrag einzustellen.

Art. 36 - Das Gehalt des vom Institut angeworbenen Personals und des zugeteilten oder bereitgestellten Personals geht zu Lasten des Haushaltsplans des Instituts.

Art. 37 - Unbeschadet der in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Bestimmungen behält jedes mit einem Auftrag betraute oder bereitgestellte Personalmitglied sein eigenes Statut.

Falls das Statut des in Artikel 31 und 32 erwähnten Personals für einen vergleichbaren Auftrag eine höhere Entlohnung oder Sondervorteile vorsieht, werden den betroffenen Personalmitgliedern zu Lasten des Haushaltsplans des Instituts jedoch ein Gehaltszuschlag, der ihre Entlohnung auf das gleiche Niveau anhebt, und diese Vorteile gewährt.

KAPITEL V - Finanzierung und finanzielle Kontrolle Art. 38 - Das Institut verfügt über Haushaltsmittel in Form von Haushaltsmittelbeträgen, die im Verwaltungshaushaltsplan des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz eingetragen sind.

Diese Beträge belaufen sich für das Haushaltsjahr, das auf dasjenige folgt, in dem vorliegender Artikel in Kraft tritt, mindestens auf 0,9% der für das betreffende Jahr vorgesehenen jährlichen Lohnsumme des in Artikel 2 erwähnten Personals.

Unter Lohnsumme versteht man die gesamte vom Verwaltungshaushaltsplan des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz zu tragende Haushaltslast, die die Arbeitgeberbeiträge, die Kinderzulagen, das Urlaubsgeld, die Jahresendzulage und die Haushalts- oder Ortszulage umfasst.

Der in Absatz 2 erwähnte Prozentsatz wird während der nachfolgenden vier Haushaltsjahre jährlich um 0,25 % erhöht, um die Schwelle von 1,9% zu erreichen.

Art. 39 - Das Institut darf für die Dienste, die es erbringt, Vergütungen erhalten; diese Mittel werden zusammen mit den anderen nicht haushaltsgebundenen Mitteln in die Buchführung aufgenommen.

Das Institut unterhält für die Nutzung der Haushaltsmittelbeträge einerseits und der anderen Finanzmittel, Subventionen einbegriffen, andererseits eine separate Buchführung.

Art. 40 - § 1 - Das Institut untersteht der finanziellen Kontrollbefugnis des Ministers der Justiz und des Ministers des Haushalts.

Diese Kontrolle wird durch zwei Regierungskommissare ausgeführt, die vom König ernannt werden: der eine auf Vorschlag des Ministers der Justiz und der andere auf Vorschlag des Ministers des Haushalts.

Der König regelt die Entlohnung der Regierungskommissare. Diese Entlohnungen gehen zu Lasten des Instituts. § 2 - Die Regierungskommissare können den Versammlungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme beiwohnen. § 3 - Jeder Regierungskommissar kann innerhalb einer Frist von vier vollen Tagen gegen jeden Beschluss des Verwaltungsrates oder der Direktion mit finanziellen Folgen, der in seinen Augen gegen das Gesetz oder die Satzung verstösst oder das allgemeine Interesse schädigt, Berufung einlegen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.

Diese Frist läuft ab dem Tag der Versammlung, im Laufe deren der Beschluss gefasst wurde, sofern der Regierungskommissar ordnungsgemäss eingeladen war, oder, andernfalls, ab dem Tag, an dem er davon Kenntnis erhielt.

Diese Kommissare legen ihre Beschwerde bei dem Minister ein, der sie vorgeschlagen hat. § 4 - Hat der Minister, bei dem die Beschwerde eingelegt wurde, innerhalb einer Frist von zwanzig vollen Tagen, die ab demselben Tag läuft wie die in § 3 erwähnte Frist, nachdem er die Stellungnahme des anderen beteiligten Ministers eingenommen hat, die Nichtigkeit nicht ausgesprochen, wird der Beschluss definitiv. § 5 - Die in § 4 vorgesehene Frist kann durch einen dem Verwaltungsrat notifizierten Beschluss des Ministers um zehn Tage verlängert werden. § 6 - Die Nichtigkeit des Beschlusses wird dem Verwaltungsrat von dem Minister notifiziert, der sie ausgesprochen hat.

Art. 41 - Der Vorsitzende des Verwaltungsrats legt dem Minister der Justiz, der Kammer, dem Senat und dem Hohen Justizrat einen jährlichen Tätigkeitsbericht vor.

KAPITEL VI - Die Kommissionen für die Bewertung des Gerichtspraktikums Art. 42 - Innerhalb des Instituts wird eine französischsprachige Kommission für die Bewertung des Gerichtspraktikums und eine niederländischsprachige Kommission für die Bewertung des Gerichtspraktikums geschaffen.

Sie haben folgende Aufgaben: 1. Erstellung des in Artikel 259octies § 2 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und § 3 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Praktikumsprogramms, 2.Gewährleistung der Begleitung des Praktikanten, 3. Entgegennahme der in Artikel 259octies des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Praktikumsberichte, 4.falls ein oder mehrere Praktikumsberichte ungünstig ausfallen: Abgabe einer Stellungnahme an den Minister, die eventuell den Vorschlag eines Stellenwechsels des Praktikanten oder den Vorschlag einer vorzeitigen Beendigung des Praktikums enthält, 5. im Monat, der auf die Entgegennahme aller Praktikumsberichte folgt: Übergang zur Endbewertung des Praktikums und Abgabe eines ausführlichen Schlussberichtes über das Praktikum, 6.Gewährleistung der Harmonisierung des Inhalts der praktischen Ausbildung des Praktikanten und Gewährleistung seiner Abstimmung auf die Anforderungen der Funktion, gegebenenfalls durch Empfehlungen an die Praktikumsleiter.

Art. 43 - Beide Kommissionen setzen sich aus folgenden Personen zusammen: - einem Magistrat der Staatsanwaltschaft, der nicht Mitglied des Hohen Justizrates ist, - einem Magistrat der Richterschaft, der nicht Mitglied des Hohen Justizrates ist, - dem beigeordneten Direktor des Ausbildungsinstituts, der für die Abteilung Magistrate des gerichtlichen Standes und Gerichtspraktikanten zuständig ist, oder seinem Stellvertreter, - zwei Sachverständigen in Sachen Unterricht oder Pädagogik oder Arbeitspsychologie, die nicht Mitglieder des Hohen Justizrates sind.

Mit Ausnahme des beigeordneten Direktors des Ausbildungsinstituts, der für die Abteilung Magistrate des gerichtlichen Standes und Gerichtspraktikanten zuständig ist, oder seines Stellvertreters werden die Mitglieder der Kommissionen für die Bewertung des Gerichtspraktikums für einen verlängerbaren Zeitraum von vier Jahren bestimmt. Für jedes dieser ordentlichen Mitglieder wird nach dem gleichen Verfahren ein Ersatzmitglied bestimmt.

Mit Ausnahme des beigeordneten Direktors des Ausbildungsinstituts, der für die Abteilung Magistrate des gerichtlichen Standes und Gerichtspraktikanten zuständig ist, werden die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Kommissionen für die Bewertung des Praktikums von der Vereinigten Ernennungs- und Bestimmungskommission des Hohen Justizrates unter den Kandidaten, die auf den im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Bewerberaufruf reagiert haben, bestimmt.

Die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Kommissionen für die Bewertung des Praktikums dürfen keine Stellungnahme abgeben, wenn der Praktikant ihr Ehepartner, gesetzlich oder tatsächlich zusammenwohnender Partner, Verwandter oder Verschwägerter bis zum vierten Grad einschliesslich ist.

Jede Kommission bestimmt einen Vorsitzenden.

Mit Ausnahme des beigeordneten Direktors des Ausbildungsinstituts, der für die Abteilung Magistrate des gerichtlichen Standes und Gerichtspraktikanten zuständig ist, und seines Stellvertreters haben die Mitglieder der Kommissionen für die Bewertung des Gerichtspraktikums ein Anrecht auf Anwesenheitsgeld, dessen Betrag gemäss Artikel 259bis -21 § 2 des Gerichtsgesetzbuches festgelegt wird.

Die Mitglieder der Kommissionen für die Bewertung des Praktikums haben gemäss den Bestimmungen, die auf das Personal der föderalen öffentlichen Dienste anwendbar sind, ein Anrecht auf Entschädigungen für Fahrt- und Aufenthaltskosten. Sie werden mit Bediensteten der Klasse A3 gleichgestellt.

Das Anwesenheitsgeld und die Entschädigungen gehen zu Lasten des Haushalts des Instituts.

Das Sekretariat der Bewertungskommissionen wird vom Personal des Instituts wahrgenommen.

KAPITEL VII - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 44 - 47 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 48 - Die Artikel 42, 43, 44 und 47 sind auf die laufenden Gerichtspraktika, mit Ausnahme derer, die [im Laufe des Jahres 2008] enden, anwendbar.

Der zuständige Praktikumsleiter übermittelt die Praktikumsberichte unmittelbar an die zuständige Bewertungskommission. [Art. 48 Abs. 1 abgeändert durch Art. 6 des G. vom 24. Juli 2008 (B.S. vom 4. August 2008)] Art. 49 - Artikel 354 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird aufgehoben.

KAPITEL VIII - Übergangsbestimmung Art. 50 - Für jeden Artikel des vorliegenden Gesetzes legt der König das Datum seines Inkrafttretens fest, und dies spätestens ein Jahr nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt, mit Ausnahme des vorliegenden Artikels.

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