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Loi du 31 juillet 2017
publié le 15 mai 2018

Loi visant la mise en place d'un système d'avances permanent sur le produit de la taxe communale additionnelle à l'impôt des personnes physiques. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2018030975
pub.
15/05/2018
prom.
31/07/2017
ELI
eli/loi/2017/07/31/2018030975/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


31 JUILLET 2017. - Loi visant la mise en place d'un système d'avances permanent sur le produit de la taxe communale additionnelle à l'impôt des personnes physiques. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 31 juillet 2017 visant la mise en place d'un système d'avances permanent sur le produit de la taxe communale additionnelle à l'impôt des personnes physiques (Moniteur belge du 11 août 2017).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 31. JULI 2017 - Gesetz zur Einführung eines ständigen Systems der Vorschüsse auf das Aufkommen der Gemeindezuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen Personen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Art. 2 - In Titel VIII Kapitel 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, dessen Artikel 470bis zu Artikel 470/1 umnummeriert wird, wird ein Artikel 470/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 470/2 - Was das Aufkommen der Gemeindezuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen Personen angeht, gewährt der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen den Gemeinden in Abweichung von Artikel 470/1 während eines Zeitraums von acht Monaten monatliche Vorschüsse in Bezug auf dieses Aufkommen der Gemeindezuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen Personen, die 80 Prozent der veranschlagten Einnahmen des laufenden Steuerjahres darstellen.

Diese Vorschüsse werden für die Monate September, Oktober, November und Dezember des laufenden Steuerjahres und für die Monate Januar, Februar, März und April des Kalenderjahres nach dem betreffenden Steuerjahr am drittletzten Werktag des Monats ausgezahlt. Für alle Gemeinden wird für jeden Monat des Zeitraums September bis Dezember und für jeden Monat des Zeitraums Januar bis April ein gleicher Prozentsatz für die Zuweisung der veranschlagten Einnahmen des laufenden Steuerjahres festgelegt. Der Zuweisungsprozentsatz beträgt 8 Prozent der veranschlagten Einnahmen des laufenden Steuerjahres für jeden Monat des Zeitraums September bis Dezember des laufenden Steuerjahres und 12 Prozent für jeden Monat des Zeitraums Januar bis April des Kalenderjahres nach dem betreffenden Steuerjahr. Der König kann diese Prozentsätze anpassen, wobei sie jedoch pro Zeitraum von vier aufeinander folgenden Monaten im laufenden Steuerjahr oder im darauf folgenden Kalenderjahr nicht unter 8 Prozent oder über 12 Prozent pro Monat liegen dürfen. Die Summe der auf diese Weise festgelegten Prozentsätze muss immer 80 Prozent der veranschlagten Einnahmen eines Steuerjahres darstellen.

Im Laufe des Monats Mai des Kalenderjahres nach dem betreffenden Steuerjahr lässt der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen jeder Gemeinde eine Aufstellung zukommen, in der für jeden Monat des Zeitraums vom 1. August des betreffenden Steuerjahres bis zum 30.

April des Kalenderjahres nach dem betreffenden Steuerjahr Folgendes angegeben ist: 1. Gesamtheit der während der Monate des vorerwähnten Zeitraums tatsächlich für ihre Rechnung eingenommenen Einnahmen und für ihre Rechnung ausgezahlten Nachlasse, ungeachtet dessen, ob sie sich auf das Steuerjahr beziehen, für das die Vorschüsse gewährt worden sind, 2.Betrag, der den in Artikel 470 erwähnten Verwaltungskosten für dieselben Monate wie die in Nr. 1 erwähnten Monate entspricht und der auf die tatsächlich eingenommenen Einnahmen abzüglich der ausgezahlten Nachlasse berechnet wird, 3. Gesamtheit der für die Monate September bis Dezember des betreffenden Steuerjahres und für die Monate Januar bis April des auf das Steuerjahr folgenden Kalenderjahres gewährten Vorschüsse, 4.Saldo, der nach Abzug der in Nr. 2 erwähnten Verwaltungskosten und der in Nr. 3 erwähnten gewährten Vorschüsse von den in Nr. 1 erwähnten Nettobeträgen übrig bleibt.

Der positive Saldo der Gemeindezuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen Personen wird spätestens am drittletzten Werktag des Monats Mai des Kalenderjahres nach dem betreffenden Steuerjahr ausgezahlt.

In den Monaten Mai, Juni und Juli weist die mit der Einnahme und Beitreibung der Einkommensteuern beauftragte Verwaltung den Gemeinden die für ihre Rechnung erzielten Einnahmen zu, abzüglich der Nachlasse, die für ihre Rechnung in dem Monat ausgezahlt werden, in dem diese Einnahmen eingenommen werden.

Ist der Saldo in den Monaten Mai, Juni oder Juli negativ, wird er von den in den Monaten Juni bis August einzuzahlenden Beträgen abgezogen, bis der Saldo vollständig ausgeglichen ist.

Bleibt im Monat August noch ein negativer Saldo übrig, bildet dieser Saldo für die mit der Einnahme und Beitreibung der Einkommensteuern beauftragte Verwaltung eine bei der Gemeinde beitreibbare Forderung.

Dieser Betrag wird beglichen, indem das Finanzkonto, das die Gemeinde für die Einzahlung der für ihre Rechnung eingenommenen Einnahmen bestimmt hat, von Amts wegen belastet wird. Bevor die mit der Einnahme und Beitreibung der Einkommensteuern beauftragte Verwaltung das Konto belastet, notifiziert sie der Gemeinde den Betrag ihrer Forderung.

Die Vorschüsse auf die Gemeindezuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen Personen können nicht gleichzeitig mit tatsächlich eingenommenen Nettoeinnahmen ausgezahlt werden." KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzbuches der den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern Art. 3 - [Bestimmung zur Abänderung des Gesetzbuches der den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern] KAPITEL 4 - Inkrafttreten Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. September 2017 in Kraft.

Gegeben zu Brüssel, den 31. Juli 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

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