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Loi-programme du 03 août 2016
publié le 14 avril 2017

Loi-programme . - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2017011601
pub.
14/04/2017
prom.
03/08/2016
ELI
eli/loi/2016/08/03/2017011601/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


3 AOUT 2016. - Loi-programme (II). - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi-programme (II) du 3 août 2016 (Moniteur belge du 16 août 2016).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 3. AUGUST 2016 - Programmgesetz (II) PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL 2 - Finanzen KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter Art. 2 - Artikel 286 § 3 des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der König kann auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass die Zulassung von Anteilen an einem institutionellen AOGA mit fixer Anzahl Anteile zum Handel an einem MTF wie in Artikel 3 Nr. 37 bestimmt oder einem geregelten Markt wie in Artikel 3 Nr. 38 bestimmt, der der Öffentlichkeit zugänglich ist, einschränken oder verbieten." Art. 3 - Artikel 288 § 1 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der König kann auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass erlauben, dass institutionelle Investmentgesellschaften mit fixer Anzahl Anteile in anderen Gesellschaftsformen errichtet werden." Art. 4 - Artikel 289 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 289 - § 1 - Institutionelle AOGA, für die der König von der in Artikel 183 Absatz 2 vorgesehenen Ermächtigung Gebrauch gemacht hat, werden in ein vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen geführtes Verzeichnis eingetragen.

Der König legt unter Berücksichtigung der Kategorie von zugelassenen Anlagen, für die die institutionellen AOGA optiert haben, auf Stellungnahme der FSMA und nach offener Konsultation durch Erlass Verpflichtungen und Bedingungen in Bezug auf die Eintragung fest, denen in den Artikeln 283 und 286 erwähnte institutionelle AOGA genügen müssen, bevor sie ihre Tätigkeit aufnehmen." Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 290/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 290/1 - Der König legt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass Regeln fest, gemäß denen institutionelle AOGA mit variabler und fixer Anzahl Anteile ihre Buchhaltung führen, die Bewertung des Inventars vornehmen und den Jahresabschluss erstellen und veröffentlichen. Was Investmentgesellschaften betrifft, kann der König von Artikel 105 des Gesellschaftsgesetzbuches abweichen und die in Ausführung von Buch III Titel 3 Kapitel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches erlassenen Regeln und - unter den Bedingungen von Artikel 122 Absatz 1 des Gesellschaftsgesetzbuches - die in Ausführung von Artikel 92 des Gesellschaftsgesetzbuches erlassenen Regeln anpassen, abändern und ergänzen." KAPITEL 2 - Steuerrechtliche Bestimmungen über beaufsichtigte Immobiliengesellschaften und spezialisierte Immobilieninvestmentfonds Abschnitt 1 - Einkommensteuer Art. 6 - Artikel 2 § 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird durch einen Buchstaben h) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "h) Investmentgesellschaften mit fixem Kapital für Immobilien: Investmentgesellschaften mit fixem Kapital wie in den Artikeln 195 und 288 des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter erwähnt, deren ausschließlicher Zweck darin besteht, Anlagen in der in Artikel 183 Absatz 1 Nr. 3 desselben Gesetzes erwähnten Kategorie von zugelassenen Anlagen zu tätigen." Art. 7 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel 46 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches] Art. 8 - Artikel 47 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. November 2011, wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 7 - Paragraph 1 ist nicht anwendbar, wenn der Mehrwert dem in Artikel 217 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Steuersatz unterliegt und im Rahmen von Vorgängen verwirklicht wird, die in demselben Artikel erwähnt sind und an denen eine Investmentgesellschaft mit fixem Kapital für Immobilien oder eine beaufsichtigte Immobiliengesellschaft beteiligt ist." Art. 9 - Artikel 185bis desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - In den vom König festgelegten Fällen kann der FÖD Finanzen einen institutionellen alternativen Organismus für gemeinsame Anlagen aus dem in Artikel 289 § 1 des Gesetzes vom 19. April 2014 erwähnten Verzeichnis streichen. Der FÖD Finanzen teilt die Streichung per Einschreiben mit, das an den Sitz der Gesellschaft adressiert wird.

Eine Beschwerde gegen einen Streichungsbeschluss ist gemäß dem gemeinrechtlichen Berufungsverfahren in Verwaltungsangelegenheiten möglich." Art. 10 - Artikel 203 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Nr.2bis wird wie folgt ersetzt: "2bis. einer Investmentgesellschaft mit fixem Kapital für Immobilien, einer beaufsichtigten Immobiliengesellschaft oder einer ausländischen Gesellschaft: - deren hauptsächlicher Zweck im Erwerb oder Bau von Immobilien im Hinblick auf die Zurverfügungstellung an Nutzer oder im direkten oder indirekten Besitz von Beteiligungen an Einheiten, die einen ähnlichen Gesellschaftszweck haben, besteht, - die Einschränkungen unterliegt, zu denen zumindest die Verpflichtung zur Ausschüttung eines Teils ihrer Einkünfte an ihre Aktionäre gehört, - die zwar im Land ihres Steuerwohnsitzes einer in Nummer 1 erwähnten Steuer unterliegt, zu deren Gunsten in diesem Land aber ein vom allgemeinen Recht abweichendes Besteuerungssystem angewandt wird, in dem Maße, wie die Einkünfte aus unbeweglichen Gütern, die sie erzielt: - nicht aus unbeweglichen Gütern stammen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat gelegen sind, mit dem Belgien ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat, unter der Bedingung, dass dieses Abkommen oder ein anderes Abkommen den Austausch von Auskünften vorsieht, die erforderlich sind, um die Bestimmungen der nationalen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten anzuwenden, oder - nicht der Gesellschaftssteuer, der Steuer der Gebietsfremden oder einer diesen Steuern ähnlichen ausländischen Steuer unterliegen oder zu ihren Gunsten ein besonderes vom allgemeinen Recht abweichendes Besteuerungssystem angewandt wird,". 2. In § 2 wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Paragraph 1 Absatz 1 Nr.2 und 2bis ist nicht auf Dividenden anwendbar, die von Investmentgesellschaften beziehungsweise von den in § 1 Absatz 1 Nr. 2bis erwähnten Gesellschaften ausgeschüttet werden, deren Satzung die jährliche Ausschüttung von mindestens 90 Prozent oder, wenn es sich um eine in § 1 Absatz 1 Nr. 2bis erwähnte Gesellschaft handelt, von mindestens 80 Prozent der Einkünfte, die sie erzielt haben, nach Abzug der Entlohnungen, Provisionen und Kosten vorsieht, sofern und in dem Maße, wie diese Einkünfte aus Dividenden stammen, die selbst die in § 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten Abzugsbedingungen erfüllen, oder wie sie aus Mehrwerten stammen, die die Gesellschaften auf Aktien oder Anteile verwirklicht haben, die aufgrund von Artikel 192 § 1 von der Steuer befreit werden können." Art. 11 - Artikel 210 § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: "5.im Falle der Zulassung als Investmentgesellschaft mit fixem Kapital für Immobilien oder nicht notierte Aktien oder als beaufsichtigte Immobiliengesellschaft durch die Autorität Finanzielle Dienste und Märkte, außer wenn sie zum Zeitpunkt der Zulassung bereits als Investmentgesellschaft mit fixem Kapital für Immobilien oder nicht notierte Aktien oder als beaufsichtigte Immobiliengesellschaft zugelassen war oder beim FÖD Finanzen bereits als spezialisierter Immobilieninvestmentfonds eingetragen war,". 2. Nummer 6 wird wie folgt ersetzt: "6.im Falle der Eintragung als spezialisierter Immobilieninvestmentfonds beim FÖD Finanzen, außer wenn er zum Zeitpunkt der Eintragung bereits durch die Autorität Finanzielle Dienste und Märkte als Investmentgesellschaft mit fixem Kapital für Immobilien oder nicht notierte Aktien oder als beaufsichtigte Immobiliengesellschaft zugelassen war." Art. 12 - In Artikel 211 § 1 Absatz 6 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "oder eine beim FÖD Finanzen auf der Liste der privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital eingeschriebene Gesellschaft beteiligt ist" durch die Wörter "oder eine beim FÖD Finanzen im Verzeichnis der privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital oder im Verzeichnis der spezialisierten Immobilieninvestmentfonds eingetragene Gesellschaft beteiligt ist, außer wenn ausschließlich solche Gesellschaften an dem Vorgang beteiligt sind" ersetzt.

Art. 13 - In Artikel 215 Absatz 3 Nr. 6 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015, werden zwischen den Wörtern "auf beaufsichtigte Immobiliengesellschaften" und den Wörtern "und auf Organismen für die Finanzierung von Pensionen" die Wörter ", auf Investmentgesellschaften mit fixem Kapital für Immobilien" eingefügt.

Art. 14 - Artikel 217 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt: "1. auf 16,5 Prozent in Bezug auf: - Summen, die bei einem in den Artikeln 46 § 1 Absatz 2, 210 § 1 Nr. 5 und 6 und 211 § 1 Absatz 6 erwähnten Vorgang steuerpflichtig sind, - einen Mehrwert, der verwirklicht wird bei einer ausschließlich durch neue Aktien oder Anteile vergüteten Einbringung eines unbeweglichen Gutes in eine Investmentgesellschaft mit fixem Kapital für Immobilien oder in eine beaufsichtigte Immobiliengesellschaft, insofern die in Artikel 185bis vorgesehene Regelung auf sie angewandt wird,".

Art. 15 - In Artikel 231 § 2 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "oder eine beaufsichtigte Immobiliengesellschaft" durch die Wörter ", eine beaufsichtigte Immobiliengesellschaft oder eine beim FÖD Finanzen im Verzeichnis der spezialisierten Immobilieninvestmentfonds eingetragene Gesellschaft" ersetzt.

Art. 16 - Artikel 246 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015, wird wie folgt ersetzt: "Die Steuer wird unbeschadet der Anwendung von Artikel 218 in folgenden Fällen zu dem in Artikel 217 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Satz berechnet: - in dem in Artikel 231 § 2 Absatz 4 erwähnten Fall, - im Falle eines Mehrwertes, der durch einen in Artikel 227 Nr. 2 erwähnten Steuerpflichtigen verwirklicht wird bei einer ausschließlich durch neue Aktien oder Anteile vergüteten Einbringung eines unbeweglichen Gutes - gegebenenfalls anlässlich einer in Artikel 231 § 3 erwähnten Einbringung - in eine Investmentgesellschaft mit fixem Kapital für Immobilien oder in eine beaufsichtigte Immobiliengesellschaft, insofern die in Artikel 185bis vorgesehene Regelung auf sie angewandt wird." Art. 17 - In Artikel 264 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2014, wird eine Nr. 2quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "2quater. der aufgrund der in Artikel 210 § 1 Nr. 5 erwähnten Zulassung als Investmentgesellschaft mit fixem Kapital für Immobilien oder nicht notierte Aktien oder als beaufsichtigte Immobiliengesellschaft durch die Autorität Finanzielle Dienste und Märkte oder aufgrund der in Artikel 210 § 1 Nr. 6 erwähnten Eintragung als spezialisierter Immobilieninvestmentfonds beim FÖD Finanzen als zuerkannt gilt,".

Abschnitt 2 - Mehrwertsteuer Art. 18 - Artikel 44 § 3 Nr. 11 des Mehrwertsteuergesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt: "11. Verwaltung: a) von Organismen für gemeinsame Anlagen wie im Gesetz vom 3.August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen erwähnt, b) von Organismen für gemeinsame Anlagen wie im Gesetz vom 19.April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter erwähnt, c) von öffentlichen oder institutionellen beaufsichtigten Immobiliengesellschaften wie in Artikel 2 Nr.1, 2 und 3 des Gesetzes vom 12. Mai 2014 über die beaufsichtigten Immobiliengesellschaften erwähnt, d) von Organismen für die Finanzierung von Pensionen wie in Artikel 8 des Gesetzes vom 27.Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung erwähnt,".

Abschnitt 3 - Verschiedene Gebühren und Steuern Art. 19 - [Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern] Abschnitt 4 - Erbschaftssteuer Art. 20 - [Bestimmungen zur Abänderung des Erbschaftssteuergesetzbuches] KAPITEL 3 - Vorauszahlungen Art. 21 - Artikel 161 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird durch die Wörter ", ohne dass dieser Richtsatz unter 1 Prozent liegen darf" ergänzt.

Art. 22 - Artikel 162 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "und nach Konsultierung der betreffenden Berufsorganisationen" und die Wörter "und Kategorien von Steuerpflichtigen bestimmen, für die der auf diese Weise festgelegte Prozentsatz anwendbar ist" werden aufgehoben. 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der König reicht bei der Abgeordnetenkammer, wenn sie versammelt ist, unverzüglich und sonst, sobald die nächste Sitzungsperiode eröffnet ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung der Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Artikels." Art. 23 - In Artikel 163 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 2000 und 13. Juli 2001, werden die Wörter "1 Prozent" durch die Wörter "0,5 Prozent" und die Wörter "25 EUR" durch die Wörter "50 EUR" ersetzt.

KAPITEL 4 - Inkrafttreten Art. 24 - Die Artikel 6 bis 17 treten für Vorgänge und Einkünfte, die ab dem 1. Juli 2016 stattfinden beziehungsweise zuerkannt oder ausgeschüttet werden, ab dem Steuerjahr 2016 in Kraft.

Die Artikel 21 bis 23 treten ab dem Steuerjahr 2018 in Kraft.

TITEL 3 EINZIGES KAPITEL - Abänderungen des Gesetzes vom 16. November 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales Art. 25 - Artikel 31 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. November 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "143 Stunden" werden durch die Wörter "91 Stunden" ersetzt.2. Die Wörter "Artikel 26bis § 2bis Absatz 3" werden durch die Wörter "Artikel 26bis § 2bis Absatz 1" ersetzt. Art. 26 - In Artikel 35 desselben Gesetzes werden die Wörter "die gemäß Artikel 32 geleistet werden" durch die Wörter "die in Artikel 31 erwähnt sind" ersetzt.

Art. 27 - Die Artikel 25 und 26 werden wirksam mit 1. Januar 2016.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 3. August 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Mit dem Staatssiegel versehen: Für den Minister der Justiz, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft und der Verbraucher, beauftragt mit dem Außenhandel K. PEETERS

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