Etaamb.openjustice.be
Loi-programme du 10 août 2015
publié le 21 mars 2016

Loi-programme. - Traduction allemande d'extraits

source
service public federal interieur
numac
2016000183
pub.
21/03/2016
prom.
10/08/2015
ELI
eli/loi/2015/08/10/2016000183/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


10 AOUT 2015. - Loi-programme. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 19, 38 à 66 et 73 à 100 de la loi-programme du 10 août 2015 (Moniteur belge du 18 août 2015).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemand à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 10. AUGUST 2015 - Programmgesetz PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL 2 - Soziale Angelegenheiten (...) KAPITEL 2 - Bekämpfung des Sozialbetrugs (...) Abschnitt 3 - Ausdehnung der subsidiären gesamtschuldnerischen Haftung in Bezug auf das LASS und den Fiskus des Hauptunternehmers auf den Auftraggeber (...) Unterabschnitt 2 - Abänderung von Artikel 402 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Art. 19 - Artikel 402 § 8 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 29. März 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "nicht oder nicht ganz gezahlt worden sind, haften" und den Wörtern "der in Artikel 400 Nr.3 erster Gedankenstrich erwähnte Unternehmer" die Wörter "der Auftraggeber, der den Auftrag erteilt, zu einem Preis in Artikel 400 Nr. 1 Buchstabe a) erwähnte Arbeiten auszuführen oder ausführen zu lassen," eingefügt. 2. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "der in einem früheren Stadium beteiligten Unternehmer" und dem Wort "angewandt" die Wörter "und zuletzt zu Lasten des in Absatz 1 erwähnten Auftraggebers" eingefügt. (...) TITEL 4 - Finanzen KAPITEL 1 - Auf die in Artikel 2 § 1 Nr. 13 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Rechtsvereinbarungen anwendbares Besteuerungssystem Art. 38 - Artikel 2 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.13 wird Buchstabe b) wie folgt ersetzt: "b) eine Gesellschaft, Vereinigung, Niederlassung, Einrichtung oder Körperschaft, die Rechtspersönlichkeit besitzt und aufgrund der Rechtsvorschriften des Staates oder des Rechtssystems, in dem sie ansässig ist, dort entweder keiner Einkommensteuer unterliegt oder einer Einkommensteuer unterliegt, die sich auf weniger als 15 Prozent des steuerpflichtigen Einkommens dieser Rechtsvereinbarung beläuft, das gemäß Regeln bestimmt wird, die für die Festlegung der belgischen Steuer auf entsprechende Einkünfte anwendbar sind.

Außer in den Fällen, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt werden, sind in Absatz 1 erwähnte Rechtsformen, die in einem Staat oder einem Rechtssystem ansässig sind, der/das zum Europäischen Wirtschaftsraum gehört, keine Rechtsvereinbarungen.

In Bezug auf die in Absatz 1 erwähnten Rechtsformen, die nicht in einem Staat oder einem Rechtssystem ansässig sind, der/das zum Europäischen Wirtschaftsraum gehört, bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf nicht einschränkende Weise die für bestimmte Staaten oder Rechtssysteme geltenden Rechtsformen, für die die Vermutung gilt, dass sie der in Absatz 1 erwähnten Begriffsbestimmung entsprechen.

Der König reicht bei der Abgeordnetenkammer, wenn sie versammelt ist, unverzüglich und sonst, sobald die nächste Sitzungsperiode eröffnet ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung der Erlasse zur Ausführung von Absatz 2. Diese Erlasse sind nicht länger wirksam, wenn sie nicht binnen zwölf Monaten nach dem Datum ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt durch Gesetz bestätigt worden sind. Die Bestätigung wird wirksam mit diesem Datum. Erfolgt diese Bestätigung nicht in vorerwähnter Frist, wird davon ausgegangen, dass der betreffende Erlass nie wirksam geworden ist." 2. Eine Nummer 13/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "13/1.In Abweichung von Nr. 13 gelten nicht als Rechtsvereinbarungen: a) öffentliche oder institutionelle Organismen für gemeinsame Anlagen oder Organismen für Anlagen in Forderungen erwähnt in Artikel 3 Nr.2, 3 beziehungsweise 7 des Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen, b) öffentliche oder institutionelle alternative Organismen für gemeinsame Anlagen erwähnt in Artikel 3 Nr.4 beziehungsweise 6 des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter, c) Körperschaften, die keine in Buchstabe a) oder b) erwähnten Organismen sind und die ausschließlich folgende Geschäfte betreiben: - Verwalten und Anlegen von Geldern, die mit dem Ziel gesammelt werden, gesetzliche oder ergänzende Pensionen auszuzahlen, oder - Verwalten von Beteiligungen der Arbeitnehmer an der Finanzierung ihres Unternehmens oder der Gruppe, zu der ihr Unternehmen gehört, d) Gesellschaften, deren Wertpapiere an einer Wertpapierbörse eines Mitgliedstaates der Europäischen Union notiert werden unter den Bedingungen der Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.Mai 2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen oder an einer Wertpapierbörse eines Drittstaates, dessen Rechtsvorschriften ähnliche Zulassungsbedingungen vorsehen, e) Körperschaften, die in einem in Artikel 5/1 § 1 Absatz 2 erwähnten Staat ansässig sind und für die der Gründer oder der Drittbegünstigte nachweist, dass: - die betreffende Körperschaft im Rahmen der Ausübung einer Berufstätigkeit an dem Ort, an dem sie ansässig ist, und gegebenenfalls an dem Ort, an dem sie eine Betriebsstätte hat, eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und dass - die Gesamtheit der Räumlichkeiten, des Personals und der Ausrüstung, über die die betreffende Körperschaft an dem Ort verfügt, an dem sie ansässig ist, im Verhältnis zu der vorerwähnten wirtschaftlichen Tätigkeit steht, die diese Körperschaft an diesem Ort ausübt." 3. Nummer 14 wird wie folgt ersetzt: "14.Unter Gründer beziehungsweise Gründern einer Rechtsvereinbarung versteht man: - entweder die natürliche Person, die die Rechtsvereinbarung außerhalb der Ausübung ihrer Berufstätigkeit gegründet hat, oder die juristische Person, die gemäß Artikel 220 der Steuer der juristischen Personen unterliegt und die die Rechtsvereinbarung gegründet hat, - oder, wenn die Rechtsvereinbarung von einem Dritten gegründet worden ist, die natürliche Person, die außerhalb der Ausübung ihrer Berufstätigkeit handelt, oder die juristische Person, die gemäß Artikel 220 der Steuer der juristischen Personen unterliegt, die Güter und Rechte in die Rechtsvereinbarung eingebracht hat, - oder natürliche Personen, die die in den vorhergehenden Gedankenstrichen erwähnten natürlichen Personen mittelbar oder unmittelbar beerben, oder natürliche Personen, die diese Personen mittelbar oder unmittelbar beerben werden, ab dem Zeitpunkt des Todes, es sei denn, diese Erben weisen nach, dass sie oder ihre Erbberechtigten zu keinem Zeitpunkt und in keiner Weise einen Vorteil von der in Nr. 13 Buchstabe a) erwähnten Rechtsvereinbarung erhalten werden, - oder natürliche Personen oder juristische Personen, die gemäß Artikel 220 der Steuer der juristischen Personen unterliegen, die die juristischen Rechte aus Aktien oder Anteilen beziehungsweise die wirtschaftlichen Rechte an Gütern und Kapitalvermögen, die im Besitz einer in Nr. 13 Buchstabe b) erwähnten Rechtsvereinbarung sind, besitzen." 4. Eine Nummer 14/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "14/1.Unter Drittbegünstigtem einer Rechtsvereinbarung versteht man eine natürliche Person oder eine in Artikel 220 erwähnte juristische Person, die zu irgendeinem Zeitpunkt und in irgendeiner Weise einen Vorteil von der in Nr. 13 erwähnten Rechtsvereinbarung erhält." Art. 39 - In Titel II Kapitel 1 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 5/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 5/1 - § 1 - Außer wenn nachgewiesen wird, dass die von einer Rechtsvereinbarung bezogenen Einkünfte einem Drittbegünstigten, der in einem in Absatz 2 erwähnten Staat ansässig ist, gezahlt oder zuerkannt wurden, sind diese Einkünfte beim Gründer dieser Rechtsvereinbarung, der Einwohner des Königreichs ist, steuerpflichtig, als ob dieser Einwohner des Königreichs sie direkt bezogen hätte.

Der Nachweis, dass die von einer Rechtsvereinbarung bezogenen Einkünfte einem Drittbegünstigten gezahlt oder zuerkannt wurden, kann nur erbracht werden, wenn dieser Drittbegünstigte in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, einem Staat, mit dem Belgien ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat, einem Staat, mit dem Belgien eine Vereinbarung im Hinblick auf den Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten abgeschlossen hat, oder einem Staat, der zusammen mit Belgien zu den Parteien eines anderen bilateralen oder multilateralen Rechtsinstruments gehört, ansässig ist, sofern dieses Abkommen, diese Vereinbarung oder dieses Rechtsinstrument den Informationsaustausch im Hinblick auf die Anwendung der internen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten in Steuerangelegenheiten ermöglicht.

Wurde eine Rechtsvereinbarung durch mehrere Gründer gegründet, ist jeder Gründer im Verhältnis zu seiner Einbringung in die Rechtsvereinbarung oder, wenn dieses Verhältnis nicht festgestellt werden kann, jeder für einen gleichen Teil steuerpflichtig.

Im Falle einer Aufteilung des Eigentums an juristischen Rechten, die in Artikel 2 § 1 Nr. 14 vierter Gedankenstrich erwähnte Gründer besitzen, ist jeder Gründer im Verhältnis zu den wirtschaftlichen Rechten, die er in einer in Artikel 2 § 1 Nr. 13 Buchstabe b) erwähnten Rechtsvereinbarung besitzt, oder, wenn dieses Verhältnis nicht festgestellt werden kann, jeder für einen gleichen Teil steuerpflichtig.

In Bezug auf die in Artikel 2 § 1 Nr. 14 dritter Gedankenstrich erwähnten Gründer ist jeder Gründer im Verhältnis zu seinem Anteil an der Rechtsvereinbarung oder, wenn dieses Verhältnis nicht festgestellt werden kann, im Verhältnis zu seinem Anteil am Nachlass des Gründers, dessen Stelle er einnimmt, steuerpflichtig.

Die Vermutungen in Bezug auf die Verteilung der Einkünfte, die gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen angewandt werden, können von jedem Gründer mit allen in Artikel 340 erwähnten Beweismitteln widerlegt werden, sofern nachgewiesen wird, welcher anderen Person und in welchem Verhältnis die von der Rechtsvereinbarung bezogenen Einkünfte zugeteilt werden müssen. Können diese Beweise nicht in ausreichendem Maße vorgelegt werden, bleiben die Einkünfte dieser Rechtsvereinbarung beim Gründer und gegebenenfalls beim Drittbegünstigten steuerpflichtig.

In Abweichung von Absatz 1 ist der Gründer für die Anwendung von Artikel 18 Nr. 2ter Buchstabe b) in Bezug auf die von der Rechtsvereinbarung gezahlten oder zuerkannten Einkünfte steuerpflichtig. § 2 - Wird nachgewiesen, dass die von einer Rechtsvereinbarung bezogenen Einkünfte einem in Artikel 2 § 1 Nr. 14/1 erwähnten Drittbegünstigten, der Einwohner des Königreichs ist, gezahlt oder zuerkannt wurden, sind die von dieser Rechtsvereinbarung bezogenen Einkünfte bei diesem Einwohner des Königreichs steuerpflichtig, als ob er sie direkt bezogen hätte. § 3 - Die Paragraphen 1 und 2 sind nicht für das Steuerjahr anwendbar, für das der Gründer oder der Drittbegünstigte nachweist, dass die in Artikel 2 § 1 Nr. 13 Buchstabe b) erwähnte Rechtsvereinbarung einer Einkommensteuer unterliegt, die sich auf mindestens 15 Prozent des steuerpflichtigen Einkommens dieser Rechtsvereinbarung beläuft, das gemäß Regeln bestimmt wird, die für die Festlegung der belgischen Steuer auf entsprechende Einkünfte anwendbar sind." Art. 40 - Artikel 18 Absatz 1 Nr. 2ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, wird wie folgt ersetzt: "2ter. a) Beträge, die in den Artikeln 186, 187 und 209 im Falle der Gesamt- oder Teilverteilung des Gesellschaftsvermögens einer inländischen oder ausländischen Gesellschaft oder des Erwerbs eigener Aktien oder Anteile durch eine solche Gesellschaft als Dividenden definiert werden, b) in Abweichung von Buchstabe a) Beträge, die von einer in Artikel 2 § 1 Nr.13 Buchstabe b) erwähnten Rechtsvereinbarung infolge ihrer Auflösung oder der vollständigen Übertragung oder der Teilübertragung ihrer Aktiva ohne entsprechende Gegenleistung zuerkannt oder ausgeschüttet werden, für den Teil, der den Betrag der eingebrachten Aktiva übersteigt, die in Belgien bereits ihrem Besteuerungssystem unterworfen waren,".

Art. 41 - Artikel 21 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2014, wird durch eine Nummer 12 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "12. andere als in Artikel 18 Nr. 2ter Buchstabe b) erwähnte Einkünfte, die von einer in Artikel 2 § 1 Nr. 13 Buchstabe b) erwähnten Rechtsvereinbarung zuerkannt oder ausgeschüttet werden und von einem Gründer oder einem Drittbegünstigten bezogen werden, in dem Fall und in dem Maße, wie der Gründer oder der Drittbegünstigte nachweist, dass diese Einkünfte aus Einkünften bestehen, die die Rechtsvereinbarung bezogen hat und die bei diesem Gründer oder diesem Drittbegünstigten in Belgien bereits ihrem Besteuerungssystem unterworfen waren." Art. 42 - In Titel IV Kapitel 1 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 220/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 220/1 - § 1 - Außer wenn nachgewiesen wird, dass die von einer Rechtsvereinbarung bezogenen Einkünfte einem Drittbegünstigten, der in einem in Artikel 5/1 § 1 Absatz 2 erwähnten Staat ansässig ist, gezahlt oder zuerkannt wurden, sind diese Einkünfte beim Gründer der Rechtsvereinbarung, der eine in Artikel 220 erwähnte juristische Person ist, steuerpflichtig, als ob diese juristische Person sie direkt bezogen hätte.

Die in Artikel 5/1 § 1 Absatz 3, 4, 6 und 7 erwähnten Bestimmungen sind auf die in Absatz 1 erwähnten juristischen Personen anwendbar. § 2 - Wird nachgewiesen, dass die von dieser Rechtsvereinbarung bezogenen Einkünfte einem Drittbegünstigten, der eine in Artikel 220 erwähnte juristische Person ist, gezahlt oder zuerkannt wurden, sind diese Einkünfte bei dieser juristischen Person steuerpflichtig, als ob sie sie direkt bezogen hätte. § 3 - Die Bestimmungen von Artikel 5/1 § 3 sind auf die Paragraphen 1 und 2 anwendbar." Art. 43 - Artikel 221 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Dezember 2004, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Artikel 21 Nr. 12 ist auf die gemäß Artikel 220/1 besteuerten juristischen Personen anwendbar." Art. 44 - Artikel 307 § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird wie folgt abgeändert: a) Absatz 4 wird wie folgt abgeändert: 1.[Abänderung des französischen Textes] 2. [Abänderung des niederländischen Textes] 3.Die Wörter "Personen, die von ihrer Eigenschaft als Begünstigter oder möglicher Begünstigter einer Rechtsvereinbarung Kenntnis haben," werden durch die Wörter "Drittbegünstigte wie in Artikel 2 § 1 Nr. 14/1 erwähnt" ersetzt. b) Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In der jährlichen Erklärung zur Steuer der juristischen Personen wird das Bestehen einer Rechtsvereinbarung vermerkt, wenn der Steuerpflichtige Gründer oder Drittbegünstigter dieser Rechtsvereinbarung ist." Art. 45 - Artikel 315 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.1 werden die Wörter "in Bezug auf die in Artikel 307 § 1 Absatz 2 und 3 erwähnten Konten und Lebensversicherungsverträge" durch die Wörter "in Bezug auf die in Artikel 307 § 1 Absatz 2 bis 4 erwähnten Konten, Lebensversicherungsverträge und Rechtsvereinbarungen" ersetzt. b) Der Absatz wird durch eine Nummer 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "3.umfasst für juristische Personen Bücher und Unterlagen in Bezug auf die in Artikel 307 § 1 Absatz 9 erwähnten Rechtsvereinbarungen." Art. 46 - In Titel VII Kapitel 4 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 344/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 344/1 - Der Verwaltung kann eine Rechtshandlung oder eine Gesamtheit von Rechtshandlungen einer in Artikel 2 § 1 Nr. 13 Buchstabe b) erwähnten Rechtsvereinbarung nicht entgegengehalten werden im Rahmen der Anwendung der Artikel 5/1 und 220/1 in Bezug auf die in Artikel 2 § 1 Nr. 14 erwähnten Gründer der Rechtsvereinbarung oder gegebenenfalls die in Artikel 2 § 1 Nr. 14/1 erwähnten Drittbegünstigten der Rechtsvereinbarung.

Der Verwaltung können Änderungen des Errichtungsakts einer in Artikel 2 § 1 Nr. 13 Buchstabe b) erwähnten Rechtsvereinbarung, die deren Umwandlung in eine in Artikel 2 § 1 Nr. 13 Buchstabe a) erwähnte Rechtsvereinbarung bezwecken mit der Absicht, der Besteuerung der in Artikel 18 Nr. 2ter Buchstabe b) bestimmten Einkünfte zu entgehen, ebenfalls nicht entgegengehalten werden." Art. 47 - Vorliegendes Kapitel ist anwendbar auf Einkünfte, die ab dem 1. Januar 2015 von einer Rechtsvereinbarung bezogen, zuerkannt oder ausgeschüttet werden, und - in Bezug auf die Anwendung des Mobiliensteuervorabzugs oder des Berufssteuervorabzugs - auf Einkünfte, die ab dem ersten Tag des Monats nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt zuerkannt oder ausgeschüttet werden. Ab dem 9. Oktober 2014 erfolgte Änderungen des Errichtungsakts einer in Artikel 2 § 1 Nr. 13 Buchstabe a) des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Rechtsvereinbarung, die deren Umwandlung in eine in Artikel 2 § 1 Nr. 13 Buchstabe b) desselben Gesetzbuches erwähnte Rechtsvereinbarung bezwecken, oder des Errichtungsakts einer in Artikel 2 § 1 Nr. 13 Buchstabe b) dieses Gesetzbuches erwähnten Rechtsvereinbarung, die deren Umwandlung in eine in Artikel 2 § 1 Nr. 13 Buchstabe a) des vorerwähnten Gesetzbuches erwähnte Rechtsvereinbarung bezwecken, können der Verwaltung nicht entgegengehalten werden.

Für die Anwendung von Absatz 2 ist zu berücksichtigen: - bis zum 31. Dezember 2014: Artikel 2 § 1 Nr. 13 Buchstabe b) des vorerwähnten Gesetzbuches, so wie er vor seiner Abänderung durch Artikel 38 Nr. 1 des vorliegenden Gesetzes bestand, - ab dem 1. Januar 2015: Artikel 2 § 1 Nr. 13 Buchstabe b) desselben Gesetzbuches, so wie er durch Artikel 38 Nr. 1 des vorliegenden Gesetzes ersetzt worden ist.

KAPITEL 2 - Maßnahmen für startende Unternehmen Abschnitt 1 - Tax Shelter für startende Unternehmen Art. 48 - In Titel II Kapitel 3 Abschnitt 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird Unterabschnitt 2septies, der einen Artikel 14526 umfasst, eingefügt durch das Gesetz vom 8. April 2003 und aufgehoben durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Unterabschnitt 2septies - Ermäßigung für den Erwerb neuer Aktien oder Anteile von startenden Unternehmen - Rücknahme der Ermäßigung Art. 14526 - § 1 - Eine Steuerermäßigung wird für Summen gewährt, die gezahlt werden für: a) mit Geldeinlagen erworbene neue Namensaktien oder -anteile, die einen Teil des Gesellschaftskapitals einer in § 3 Absatz 1 erwähnten Gesellschaft vertreten, die der Steuerpflichtige anlässlich der Gründung dieser Gesellschaft oder einer Kapitalerhöhung binnen vier Jahren nach ihrer Gründung gezeichnet hat, ungeachtet dessen, ob dies über eine Crowdfunding-Plattform, die von der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte oder von einer entsprechenden Behörde eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassen ist, erfolgt oder nicht, und die er vollständig eingezahlt hat, b) Anteile eines zugelassenen Starterfonds, der die in § 2 vorgesehenen Bedingungen erfüllt, die der Steuerpflichtige anlässlich der Ausgabe dieser Anteile gezeichnet hat. Für die Anwendung des vorliegenden Artikels gilt, dass eine Gesellschaft an dem Datum gegründet worden ist, an dem der Errichtungsakt bei der Kanzlei des Handelsgerichts hinterlegt worden ist oder eine entsprechende Registrierungsformalität in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums erfolgt ist.

Besteht die Tätigkeit der Gesellschaft in der Fortführung einer Tätigkeit, die vorher von einer natürlichen Person oder einer anderen juristischen Person ausgeübt wurde, gilt in Abweichung von Absatz 2, dass die Gesellschaft zu dem Zeitpunkt gegründet worden ist, zu dem diese natürliche Person die erste Eintragung in der Zentralen Datenbank der Unternehmen veranlasst hat beziehungsweise zu dem der Errichtungsakt dieser anderen juristischen Person bei der Kanzlei des Handelsgerichts hinterlegt worden ist oder zu dem diese natürliche Person oder diese andere juristische Person eine entsprechende Registrierungsformalität in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums durchgeführt hat. § 2 - Der in § 1 Absatz 1 Buchstabe b) erwähnte zugelassene Starterfonds ist ein Fonds mit fixer Anzahl Anteile, der in der von der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte erstellten Liste der zugelassenen Starterfonds aufgenommen ist.

Die Anteile des Fonds werden durch Namensanteile dargestellt.

Die Verwaltungsgesellschaft des Fonds investiert die Einlagen in den Fonds und die Erträge nach Abzug der Kosten aus der Veräußerung von Investitionen des Fonds ausschließlich in nachstehend erwähnte Investitionen, wobei nachstehend erwähnte Grenzen einzuhalten sind: 1. Mindestens 80 Prozent werden direkt in neue Aktien oder Anteile von Gesellschaften, die in § 1 erwähnt sind, investiert, die anlässlich der Gründung einer solchen Gesellschaft oder einer Kapitalerhöhung binnen vier Jahren nach ihrer Gründung ausgegeben werden und vollständig eingezahlt werden.2. Höchstens 20 Prozent liegen in Form von flüssigen Mitteln auf einem Konto in Euro oder in einer Währung eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums bei einem von einer Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassenen und kontrollierten Kreditinstitut. Anteile an einem zugelassenen Starterfonds werden für die Ermäßigung nur berücksichtigt, wenn am 31. Dezember eines Jahres nach dem Jahr, in dem der Steuerpflichtige seine Einlage in diesen Fonds eingezahlt hat, die durch den zugelassenen Starterfonds gesammelten Summen in den in Absatz 3 erwähnten Grenzen in neue Aktien oder Anteile investiert worden sind. Die Steuerermäßigung wird für das Steuerjahr gewährt, das sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht, in den das Datum des 31.

Dezembers fällt, an dem die Investitionsbedingung erfüllt ist. § 3 - Vorliegender Artikel ist auf Aktien oder Anteile einer Gesellschaft anwendbar, die gleichzeitig alle folgenden Bedingungen erfüllt: 1. Die Gesellschaft ist eine inländische Gesellschaft oder eine Gesellschaft, deren Gesellschaftssitz, Hauptniederlassung oder Geschäftsführungs- oder Verwaltungssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums liegt und die über eine in Artikel 229 erwähnte belgische Niederlassung verfügt, und wurde frühestens am 1.Januar 2013 gegründet. 2. Die Gesellschaft ist nicht anlässlich einer Fusion oder einer Aufspaltung von Gesellschaften gegründet worden.3. Die Gesellschaft gilt aufgrund von Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches für das Steuerjahr, das sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht, in dem die Kapitaleinlage erfolgt, als kleine Gesellschaft.4. Die Gesellschaft ist keine Investment-, Geldanlage- oder Finanzierungsgesellschaft.5. Die Gesellschaft ist weder eine Gesellschaft, deren Hauptgesellschaftszweck oder Haupttätigkeit darin besteht, unbewegliche Güter für eigene Rechnung zu bauen, zu erwerben, zu verwalten, umzubauen, zu verkaufen oder zu vermieten oder Beteiligungen an Gesellschaften mit einem ähnlichen Zweck zu halten, noch eine Gesellschaft, in der unbewegliche Güter oder andere dingliche Rechte an solchen Gütern untergebracht sind, deren Nutzer natürliche Personen, die in der Gesellschaft ein Mandat oder Funktionen wie in Artikel 32 Absatz 1 Nr.1 erwähnt ausüben, ihr Ehepartner oder ihre Kinder, wenn diese Personen oder ihr Ehepartner das gesetzliche Nutzungsrecht an den Einkünften dieser Kinder haben, sind. 6. Die Gesellschaft ist keine Gesellschaft, die gegründet worden ist, um Geschäftsführungs- oder Verwaltungsverträge abzuschließen, oder die den Großteil ihrer Einnahmen aus Geschäftsführungs- oder Verwaltungsverträgen bezieht.7. Die Gesellschaft ist keine börsennotierte Gesellschaft.8. Die Gesellschaft hat noch keine Kapitalherabsetzung durchgeführt oder noch keine Dividenden ausgeschüttet.9. Die Gesellschaft ist nicht Gegenstand eines Gesamtinsolvenzverfahrens oder befindet sich nicht in den Bedingungen für ein Gesamtinsolvenzverfahren.10. Die Gesellschaft verwendet die erhaltenen Summen weder, um Dividenden auszuschütten oder Aktien oder Anteile zu erwerben, noch, um Darlehen zu gewähren.11. Nach Zahlung der in § 1 Absatz 1 Buchstabe a) erwähnten Summen durch den Steuerpflichtigen oder Tätigung der in § 2 Absatz 3 Nr.1 erwähnten Investition durch einen zugelassenen Starterfonds hat die Gesellschaft durch die Anwendung des vorliegenden Artikels nicht mehr als 250.000 EUR erhalten.

Die in Absatz 1 Nr. 4 bis 6 und 10 erwähnten Bedingungen müssen von der Gesellschaft während achtundvierzig Monaten nach Einzahlung der Aktien der Gesellschaft eingehalten werden.

Die Steuerermäßigung ist nicht anwendbar auf: 1. Ausgaben, die für die Anwendung von Artikel 1451 Nr.4 oder 14532 berücksichtigt werden, 2. Summen, die gezahlt werden für den direkten Erwerb oder den Erwerb über einen zugelassenen Starterfonds von Aktien oder Anteilen einer Gesellschaft: a) in der der Steuerpflichtige direkt oder indirekt ein in Artikel 32 Absatz 1 erwähnter Unternehmensleiter ist, b) in der der Steuerpflichtige als ständiger Vertreter einer anderen Gesellschaft das Mandat eines Verwalters, Geschäftsführers, Liquidators oder eine ähnliche Funktion ausübt, c) die einen Unternehmens- oder Bevollmächtigungsvertrag mit einer anderen Gesellschaft, deren Aktionär der Steuerpflichtige ist, abgeschlossen hat, durch den diese andere Gesellschaft sich verpflichtet hat, gegen Vergütung eine leitende Tätigkeit der täglichen Geschäftsführung kommerzieller, finanzieller oder technischer Art in der ersten Gesellschaft zu übernehmen, 3.Summen, die gezahlt werden für den direkten Erwerb oder den Erwerb über einen zugelassenen Starterfonds von Aktien oder Anteilen einer Gesellschaft, was den Teil dieser Aktien oder Anteile betrifft, durch den der Steuerpflichtige einen Anteil von mehr als 30 Prozent am Gesellschaftskapital dieser Gesellschaft erhält.

Summen, die für die Einzahlung neuer Aktien oder Anteile oder von Anteilen an einem zugelassenen Starterfonds gezahlt werden, kommen für die Steuerermäßigung nur bis zu einem Betrag von 100.000 EUR pro Besteuerungszeitraum in Betracht.

Die Steuerermäßigung beträgt 30 Prozent des in Betracht kommenden Betrags.

Der in Absatz 4 [sic, zu lesen ist: Absatz 5] erwähnte Prozentsatz wird auf 45 Prozent erhöht für die in § 1 Absatz 1 Buchstabe a) erwähnten Summen, die gezahlt werden für die Einzahlung von Aktien oder Anteilen einer Gesellschaft, die für das Steuerjahr, das sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht, in dem die Kapitaleinlage erfolgt, des Weiteren mindestens zwei der drei folgenden Kriterien erfüllt: - Die Bilanzsumme liegt nicht über 350.000 EUR. - Der Umsatz ohne Mehrwertsteuer liegt nicht über 700.000 EUR. - Die jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl liegt nicht über 10.

In vorliegendem Paragraphen erwähnte Eurobeträge werden nicht gemäß Artikel 178 indexiert. § 4 - Summen, die für die Einzahlung von Aktien oder Anteilen oder von Anteilen an einem zugelassenen Starterfonds gezahlt werden, werden für die Steuerermäßigung berücksichtigt unter der Bedingung, dass der Steuerpflichtige seiner Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen des Besteuerungszeitraums, in dem die Einzahlung getätigt wurde, Unterlagen beilegt, aus denen hervorgeht: - dass die in den Paragraphen 1 und 3 und gegebenenfalls in § 2 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, - dass er die Aktien oder Anteile oder die Anteile an einem zugelassenen Starterfonds in dem betreffenden Besteuerungszeitraum erworben hat und dass sie am Ende dieses Besteuerungszeitraums noch in seinem Besitz sind. § 5 - Die Aufrechterhaltung der in § 1 erwähnten Steuerermäßigung unterliegt der Bedingung, dass der Steuerpflichtige bei seinen Einkommensteuererklärungen der vier nachfolgenden Besteuerungszeiträume den Nachweis erbringt, dass er weiterhin im Besitz der betreffenden Aktien oder Anteile oder der betreffenden Anteile an einem zugelassenen Starterfonds ist. Diese Bedingung muss ab dem Besteuerungszeitraum nicht mehr erfüllt werden, in dem der steuerpflichtige Aktionär oder der steuerpflichtige Inhaber von Anteilen des Fonds verstirbt.

Sind die betreffenden Aktien oder Anteile oder die betreffenden Anteile an einem zugelassenen Starterfonds innerhalb achtundvierzig Monaten nach ihrem Erwerb Gegenstand einer anderen Übertragung als einer Übertragung von Todes wegen, wird die Gesamtsteuer in Bezug auf die Einkünfte des Besteuerungszeitraums der Übertragung um einen Betrag erhöht, der so viele Male ein Achtundvierzigstel der Steuerermäßigung beträgt, die gemäß § 1 tatsächlich für diese Aktien oder Anteile oder diese Anteile an einem zugelassenen Starterfonds gewährt wurde, wie ganze Monate bis zum Ende des Zeitraums von achtundvierzig Monaten übrig bleiben.

Darüber hinaus wird die in § 1 Absatz 1 Buchstabe b) erwähnte Steuerermäßigung für den Erwerb von Anteilen an einem zugelassenen Starterfonds nur unter der Bedingung aufrechterhalten, dass die in § 2 Absatz 3 erwähnten Investitionsverpflichtungen eingehalten werden.

Werden die in § 2 Absatz 3 erwähnten Investitionsverpflichtungen nicht während achtundvierzig Monaten nach der Einlage in einen zugelassenen Starterfonds eingehalten, wird die Gesamtsteuer in Bezug auf die Einkünfte des Jahres, in dem festgestellt wird, dass der Fonds diese Verpflichtungen nicht einhält, um einen Betrag erhöht, der so viele Male ein Achtundvierzigstel der Steuerermäßigung beträgt, die gemäß § 1 tatsächlich für die Anteile an diesem zugelassenen Starterfonds gewährt wurde, wie ganze Monate ab der Einlage oder der Veräußerung der Investition, für die die Investitionsverpflichtung nicht bis zum Ende des Zeitraums von achtundvierzig Monaten eingehalten wird, übrig bleiben.

Die in § 1 erwähnte Steuerermäßigung wird nur unter der Bedingung aufrechterhalten, dass die in § 3 Absatz 2 erwähnte Bedingung eingehalten wird.

Wird die in § 3 Absatz 2 erwähnte Bedingung nicht während achtundvierzig Monaten nach der Einzahlung der Aktien oder Anteile der Gesellschaft eingehalten, wird die Gesamtsteuer in Bezug auf die Einkünfte des Jahres, in dem festgestellt wird, dass diese Bedingung nicht eingehalten wird, um einen Betrag erhöht, der so viele Male ein Achtundvierzigstel der Steuerermäßigung beträgt, die gemäß § 1 tatsächlich für die Aktien oder Anteile oder die Anteile an einem zugelassenen Starterfonds gewährt wurde, wie ganze Monate ab dem Datum, an dem die Bedingung nicht eingehalten wird, bis zum Ende des Zeitraums von achtundvierzig Monaten übrig bleiben. § 6 - Der König bestimmt, wie der in den Paragraphen 4 und 5 Absatz 1 erwähnte Nachweis zu erbringen ist.

Der König bestimmt die Formalitäten, die ein zugelassener Starterfonds erledigen muss, um nachzuweisen, dass die in § 2 Absatz 3 vorgesehenen Investitionsbedingungen erfüllt sind." Art. 49 - Im einleitenden Satz von Artikel 171 Nr. 5 und 6 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird das Wort "14528" jeweils durch die Wörter "14526, 14528" ersetzt.

Art. 50 - In Artikel 175 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 1995 und 8. Mai 2014, werden die Wörter "1457 § 2" durch die Wörter "1457 § 2, 14526 § 5" ersetzt.

Art. 51 - In Artikel 178/1 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird das Wort "14528" durch die Wörter "14526, 14528" ersetzt.

Art. 52 - Artikel 243 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Im einleitenden Satz wird das Wort "14528" durch die Wörter "14526, 14528" ersetzt.2. In Nr.3 werden die Wörter "14532 § 2" durch die Wörter "14526 § 5, 14532 § 2" und die Wörter "14528, 14532 § 1" durch die Wörter "14526 §§ 1 bis 4, 14528, 14532 § 1" ersetzt.

Art. 53 - Artikel 243/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Im einleitenden Satz wird das Wort "14528" durch die Wörter "14526, 14528" ersetzt.2. In Nr.4 werden die Wörter "1457 § 2" durch die Wörter "1457 § 2, 14526 § 5" und die Wörter "14528, 14532 § 1" durch die Wörter "14526 §§ 1 bis 4, 14528, 14532 § 1" ersetzt.

Art. 54 - In Artikel 245 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, werden im ersten Gedankenstrich die Wörter "1457 § 2" durch die Wörter "1457 § 2, 14526 § 5" ersetzt.

Art. 55 - In Artikel 290 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, werden die Wörter "1457 § 2" durch die Wörter "1457 § 2, 14526 § 5" ersetzt.

Art. 56 - In Artikel 294 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, werden in Nr. 2 die Wörter "14532 § 2" jeweils durch die Wörter "14526 § 5, 14532 § 2" ersetzt.

Art. 57 - Artikel 48 ist auf Ausgaben für den Erwerb von Aktien oder Anteilen oder von Anteilen an einem zugelassenen Starterfonds, die ab dem 1. Juli 2015 ausgegeben werden, anwendbar.

Die Artikel 49 bis 56 sind ab dem Steuerjahr 2016 anwendbar.

Abschnitt 2 - Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für startende Unternehmen Art. 58 - In Titel VI Kapitel 1 Abschnitt 4 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 27510 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 27510 - In Absatz 2 bestimmte Arbeitgeber, die Arbeitnehmern Entlohnungen zahlen oder zuerkennen und aufgrund von Artikel 270 Nr. 1 den Berufssteuervorabzug auf diese Entlohnungen schulden, sind von der Zuführung von 10 Prozent dieses Berufssteuervorabzugs an die Staatskasse befreit unter der Bedingung, dass sie die Gesamtheit des vorerwähnten Vorabzugs auf diese Entlohnungen einbehalten.

Vorliegender Artikel ist auf Arbeitgeber anwendbar, die gleichzeitig alle folgenden Bedingungen erfüllen: 1. Der Arbeitgeber fällt in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen. 2. Der Arbeitgeber gilt aufgrund von Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches als kleine Gesellschaft oder ist eine natürliche Person, die die Kriterien des vorerwähnten Artikels 15 mutatis mutandis erfüllt.3. Der Arbeitgeber ist seit höchstens achtundvierzig Monaten in der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen. Führt der Arbeitgeber eine Tätigkeit fort, die vorher von einer natürlichen Person oder einer anderen juristischen Person ausgeübt wurde, beginnt die in Absatz 2 Nr. 3 erwähnte Frist von achtundvierzig Monaten zu dem Zeitpunkt, zu dem diese natürliche oder juristische Person die erste Eintragung in der Zentralen Datenbank der Unternehmen veranlasst hat.

Der in Absatz 1 erwähnte Prozentsatz wird auf 20 Prozent erhöht, wenn der Arbeitgeber am Ende des Besteuerungszeitraums des Weiteren mindestens zwei der drei folgenden Kriterien erfüllt; die in diesen Kriterien genannten Eurobeträge werden nicht gemäß Artikel 178 indexiert: - Die Bilanzsumme liegt nicht über 350.000 EUR. - Der Umsatz ohne Mehrwertsteuer liegt nicht über 700.000 EUR. - Die jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl liegt nicht über 10.

Die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs kann nicht von einem Arbeitgeber angewandt werden: - für den ein Konkursgeständnis abgelegt oder ein Konkursantrag eingereicht wird oder dem die Verwaltung der Aktiva ganz oder teilweise entzogen wird wie in den Artikeln 7 und 8 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 erwähnt, - für den ein Verfahren der gerichtlichen Reorganisation eröffnet wird wie in Artikel 23 des Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die Kontinuität der Unternehmen erwähnt, - der eine aufgelöste Gesellschaft ist und in Liquidation befindlich ist.

Der König bestimmt die Formalitäten, die für die Anwendung des vorliegenden Artikels zu erledigen sind." Art. 59 - Artikel 58 ist auf die ab dem 1. August 2015 gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar.

Abschnitt 3 - Steuerbefreiung für Zinsen von Darlehen zugunsten von startenden Unternehmen Art. 60 - Artikel 21 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Artikel 41 des vorliegenden Gesetzes, wird durch eine Nummer 13 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "13. unbeschadet der Anwendung von Artikel 18 Absatz 1 Nr. 4 und Absatz 2 Zinsen in Bezug auf den ersten Teilbetrag von 9.965 EUR - pro Jahr und Steuerpflichtigen - neuer und außerhalb der Berufstätigkeit des Darlehensgebers abgeschlossener Darlehen, die eine natürliche Person einem Unternehmen über eine zugelassene Crowdfunding-Plattform während vier Jahren leiht, um es diesem Unternehmen zu ermöglichen, neue wirtschaftliche Initiativen zu finanzieren, sofern folgende Bedingungen eingehalten werden: a) Der Darlehensnehmer gilt aufgrund von Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches als kleine Gesellschaft oder ist eine natürliche Person, die die Kriterien des vorerwähnten Artikels 15 mutatis mutandis erfüllt.b) Der Darlehensnehmer ist seit höchstens achtundvierzig Monaten in der Zentralen Datenbank der Unternehmen oder in einem entsprechenden Register eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums eingetragen.c) Die Darlehen werden auf der Grundlage jährlich zu zahlender Zinsen mit einer Laufzeit von mindestens vier Jahren abgeschlossen.d) Refinanzierungsdarlehen werden für die Anwendung der vorliegenden Maßnahme nicht berücksichtigt. e) Die Crowdfunding-Plattform muss von der FSMA oder von einer entsprechenden Behörde eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassen sein." Art. 61 - In Artikel 199 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und abgeändert durch die Gesetze vom 26.

März 1999, 13. Dezember 2012, 17. Juni 2013 und 19. Dezember 2014, werden die Wörter "Artikel 21 Nr. 5, 6, 10 und 11" durch die Wörter "Artikel 21 Nr. 5, 6, 10, 11 und 13" ersetzt.

Art. 62 - Artikel 221 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 1998, 26. März 1999 und 15. Dezember 2004, wird wie folgt ersetzt: "2.der Einkünfte und Erträge aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern, in Artikel 21 Nr. 5, 6 und 10 erwähnte erste Einkommensteilbeträge und in Artikel 21 Nr. 13 erwähnte Zinsen einbegriffen, und der in Artikel 90 Nr. 5 bis 7 und 11 erwähnten verschiedenen Einkünfte." Art. 63 - Artikel 307 § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Artikel 44 des vorliegenden Gesetzes, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Steuerpflichtige, die der Steuer der natürlichen Personen unterliegen, sind in ihrer Eigenschaft als Darlehensgeber verpflichtet, die Anzahl in Artikel 21 Nr. 13 erwähnte Darlehen, die sie abgeschlossen haben, anzugeben." Art. 64 - In Artikel 313 Absatz 1 Nr. 6 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, werden die Wörter "Artikel 21 Nr. 5, 6 und 10" durch die Wörter "Artikel 21 Nr. 5, 6, 10 und 13" und die Wörter "in den Nummern 5, 6 beziehungsweise 10" durch die Wörter "in den Nummern 5, 6, 10 beziehungsweise 13" ersetzt.

Art. 65 - Artikel 315 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Artikel 45 des vorliegenden Gesetzes, wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "4. umfasst für Steuerpflichtige erwähnt in Artikel 307 § 1 Absatz 10 Bücher und Unterlagen in Bezug auf die in Artikel 21 Nr. 13 erwähnten Darlehen." Art. 66 - Die Artikel 60 bis 64 sind auf die ab dem 1. August 2015 abgeschlossenen Darlehen anwendbar. (...) KAPITEL 4 - Verschiedene Bestimmungen Abschnitt 1 - Investitionsabzug für digitale Investitionen Art. 73 - Artikel 69 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 23. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 Nr.2 wird durch einen Buchstaben f) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "f) digitale Anlagen zur Integration und zum Betrieb digitaler Zahlungs- und Rechnungsstellungssysteme und Systeme zur Sicherung der Informations- und Kommunikationstechnologie." 2. Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der in Absatz 1 Nr.2 Buchstabe f) erwähnte Abzug ist nur auf natürliche Personen anwendbar, die für das Steuerjahr, das sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht, in dem die Anlagen erworben oder gebildet werden, die Kriterien von Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches mutatis mutandis erfüllen." Art. 74 - Artikel 77 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. Vor dem heutigen Text werden zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass: - Art der Anlagen, die für den gemäß Artikel 69 § 1 Absatz 1 Nr.2 Buchstabe f) erhöhten Abzug berücksichtigt werden, - Kriterien, die die im ersten Gedankenstrich erwähnten Anlagen erfüllen müssen, um zu dem gemäß Artikel 69 § 1 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe f) erhöhten Abzug zu berechtigen.

Der König reicht bei der Abgeordnetenkammer, wenn sie versammelt ist, unverzüglich und sonst, sobald die nächste Sitzungsperiode eröffnet ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung der Erlasse zur Ausführung von Absatz 1 erster Gedankenstrich. Es wird davon ausgegangen, dass diese Erlasse nicht wirksam geworden sind, wenn sie nicht binnen zwölf Monaten nach dem Datum ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt durch Gesetz bestätigt worden sind." 2. Im heutigen Text, der Absatz 3 geworden ist, werden die Wörter "gemäß Artikel 69 § 1 Absatz 1 Nr.2 und 3" durch die Wörter "gemäß Artikel 69 § 1 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a) bis e) und Nr. 3" ersetzt.

Art. 75 - In Artikel 201 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 19. Dezember 2014, wird zwischen Absatz 9 und Absatz 10 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "In dem in Artikel 69 § 1 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe f) erwähnten Fall ist der Investitionsabzug nur anwendbar in Bezug auf Gesellschaften, die aufgrund von Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches für das Steuerjahr, das sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht, in dem die Anlagen erworben oder gebildet werden, als kleine Gesellschaften gelten." Art. 76 - Die Artikel 73 bis 75 treten ab dem Steuerjahr 2016 in Kraft.

Abschnitt 2 - Liquidationsrücklage Art. 77 - In Artikel 21 Nr. 11 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Programmgesetz vom 19. Dezember 2014, werden die Wörter "der in Artikel 184quater erwähnten Liquidationsrücklage" durch die Wörter "der in Artikel 184quater oder in Artikel 541 erwähnten Liquidationsrücklage" ersetzt.

Art. 78 - Artikel 171 Nr. 3septies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz vom 19. Dezember 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "der in Artikel 184quater erwähnten Liquidationsrücklage" werden durch die Wörter "der in Artikel 184quater oder in Artikel 541 erwähnten Liquidationsrücklage" ersetzt.2. Die Wörter "unter den in Artikel 184quater Absatz 3 vorgesehenen Bedingungen" werden durch die Wörter "unter den in Artikel 184quater Absatz 3 oder in Artikel 541 erwähnten Bedingungen" ersetzt. Art. 79 - In Artikel 209 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz vom 19. Dezember 2014, wird Nr. 1/1 wie folgt ersetzt: "1/1. dann aus der in Artikel 184quater oder in Artikel 541 erwähnten Liquidationsrücklage,".

Art. 80 - Artikel 269 § 1 Nr. 8 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz vom 19. Dezember 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "der in Artikel 184quater erwähnten Liquidationsrücklage" werden durch die Wörter "der in Artikel 184quater oder in Artikel 541 erwähnten Liquidationsrücklage" ersetzt.2. Die Wörter "unter den in Artikel 184quater Absatz 3 vorgesehenen Bedingungen" werden durch die Wörter "unter den in Artikel 184quater Absatz 3 oder in Artikel 541 erwähnten Bedingungen" ersetzt. Art. 81 - In Artikel 463bis § 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, werden die Wörter "die in den Artikeln 219, 219bis, 219ter und 246 Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnten getrennten Steuern einbegriffen" durch die Wörter "die in Artikel 219quater erwähnte getrennte Steuer ausgenommen" ersetzt.

Art. 82 - In Titel X desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 541 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 541 - § 1 - Gesellschaften können mit einem Teil oder der Gesamtheit des Buchgewinns nach Steuern des Geschäftsjahres, das an das Steuerjahr 2013 gebunden ist, auch eine Liquidationsrücklage auf einem oder mehreren getrennten Passivkonten bilden, sofern folgende Bedingungen eingehalten werden: 1. Die betreffende Gesellschaft gilt aufgrund von Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches für das Geschäftsjahr, das an das Steuerjahr 2013 gebunden ist, als kleine Gesellschaft.2. Die Gesellschaft zahlt spätestens am 30.November 2015 eine 10-prozentige Sondersteuer, die für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches mit der in Artikel 219quater erwähnten getrennten Steuer gleichgesetzt wird; Grundlage und Modalitäten der Anwendung und Zahlung dieser Sondersteuer sind in den Paragraphen 3 und 4 festgelegt. 3. Die Liquidationsrücklage wird spätestens am Datum des Abschlusses des Geschäftsjahres, in dem die in Nr.2 erwähnte Sondersteuer gezahlt wird, auf ein oder mehrere getrennte Passivkonten gebucht. 4. Der Betrag der in vorliegendem Paragraphen erwähnten Liquidationsrücklage ist nicht höher als der Betrag des Buchgewinns nach Steuern des Besteuerungszeitraums, der an das Steuerjahr 2013 gebunden ist.5. Der Betrag der in vorliegendem Paragraphen erwähnten Liquidationsrücklage ist auf den in Nr.4 erwähnten Betrag begrenzt, der zu Beginn des Geschäftsjahres, in dem die in Nr. 2 erwähnte Sondersteuer gezahlt wird, noch immer in der Rücklage gebucht ist. 6. Die in vorliegendem Paragraphen erwähnte Liquidationsrücklage wird unter Einhaltung der gesetzlichen und möglicher satzungsmäßiger Verpflichtungen gebildet.7. Die Gesellschaft reicht spätestens an dem Datum, an dem die in Nr. 2 erwähnte Sondersteuer gezahlt wird, beim zuständigen Dienst der mit der Einnahme und Beitreibung beauftragten Verwaltung eine Sondererklärung ein, in der sie der Verwaltung ihren Gesellschaftsnamen, ihre Steueridentifikationsnummer, Besteuerungsgrundlage sowie Satz und Betrag der vorerwähnten Sondersteuer mitteilt und bestätigt, dass sie für das Geschäftsjahr, das an das Steuerjahr 2013 gebunden ist, alle in Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Bedingungen erfüllte. 8. Die Gesellschaft fügt der Gesellschaftssteuererklärung für das Steuerjahr, das sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht, in dem die Sondersteuer gezahlt worden ist, eine Abschrift der in Nr.7 erwähnten Sondererklärung bei. 9. Der Jahresabschluss in Bezug auf das Geschäftsjahr, das an das Steuerjahr 2013 gebunden ist, ist entweder am 31.März 2015 hinterlegt worden oder, in Bezug auf die in Artikel 97 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Gesellschaften, gemäß Artikel 92 desselben Gesetzbuches von der Generalversammlung gebilligt worden und zusammen mit der Gesellschaftssteuererklärung für das betreffende Steuerjahr eingereicht worden. § 2 - Gesellschaften können mit einem Teil oder der Gesamtheit des Buchgewinns nach Steuern des Geschäftsjahres, das an das Steuerjahr 2014 gebunden ist, auch eine Liquidationsrücklage auf einem oder mehreren getrennten Passivkonten bilden, sofern folgende Bedingungen eingehalten werden: 1. Die betreffende Gesellschaft gilt aufgrund von Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches für das Geschäftsjahr, das an das Steuerjahr 2014 gebunden ist, als kleine Gesellschaft.2. Die Gesellschaft zahlt spätestens am 30.November 2016 eine 10-prozentige Sondersteuer, die für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches mit der in Artikel 219quater erwähnten getrennten Steuer gleichgesetzt wird; Grundlage und Modalitäten der Anwendung und Zahlung dieser Sondersteuer sind in den Paragraphen 3 und 4 festgelegt. 3. Die Liquidationsrücklage wird spätestens am Datum des Abschlusses des Geschäftsjahres, in dem die in Nr.2 erwähnte Sondersteuer gezahlt wird, auf ein oder mehrere getrennte Passivkonten gebucht. 4. Der Betrag der in vorliegendem Paragraphen erwähnten Liquidationsrücklage ist nicht höher als der Betrag des Buchgewinns nach Steuern des Besteuerungszeitraums, der an das Steuerjahr 2014 gebunden ist.5. Der Betrag der in vorliegendem Paragraphen erwähnten Liquidationsrücklage ist auf den in Nr.4 erwähnten Betrag begrenzt, der zu Beginn des Geschäftsjahres, in dem die in Nr. 2 erwähnte Sondersteuer gezahlt wird, noch immer in der Rücklage gebucht ist. 6. Die in vorliegendem Paragraphen erwähnte Liquidationsrücklage wird unter Einhaltung der gesetzlichen und möglicher satzungsmäßiger Verpflichtungen gebildet.7. Die Gesellschaft reicht spätestens an dem Datum, an dem die in Nr. 2 erwähnte Sondersteuer gezahlt wird, beim zuständigen Dienst der mit der Einnahme und Beitreibung beauftragten Verwaltung eine Sondererklärung ein, in der sie der Verwaltung ihren Gesellschaftsnamen, ihre Steueridentifikationsnummer, Besteuerungsgrundlage sowie Satz und Betrag der vorerwähnten Sondersteuer mitteilt und bestätigt, dass sie für das Geschäftsjahr, das an das Steuerjahr 2014 gebunden ist, alle in Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Bedingungen erfüllte. 8. Die Gesellschaft fügt der Gesellschaftssteuererklärung für das Steuerjahr, das sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht, in dem die Sondersteuer gezahlt worden ist, eine Abschrift der in Nr.7 erwähnten Sondererklärung bei. 9. Der Jahresabschluss in Bezug auf das Geschäftsjahr, das an das Steuerjahr 2014 gebunden ist, ist entweder am 31.März 2015 oder, in Bezug auf Gesellschaften, für die das Datum des Jahresabschlusses zwischen dem 1. September 2014 und dem 30. Dezember 2014 einschließlich liegt, spätestens sieben Monate nach dem Datum des Abschlusses des Geschäftsjahres hinterlegt worden oder, in Bezug auf die in Artikel 97 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Gesellschaften, gemäß Artikel 92 desselben Gesetzbuches von der Generalversammlung gebilligt worden und zusammen mit der Gesellschaftssteuererklärung für das betreffende Steuerjahr eingereicht worden. § 3 - Die Grundlage für die in § 1 Nr. 2 erwähnte Sondersteuer bildet der Teil oder die Gesamtheit des Buchgewinns nach Steuern des Geschäftsjahres, das an das Steuerjahr 2013 gebunden ist, der/die in Grenzen und unter Bedingungen, die in § 1 erwähnt sind, auf einem oder mehreren getrennten Passivkonten gebucht ist.

Die Grundlage für die in § 2 Nr. 2 erwähnte Sondersteuer bildet der Teil oder die Gesamtheit des Buchgewinns nach Steuern des Geschäftsjahres, das an das Steuerjahr 2014 gebunden ist, der/die in Grenzen und unter Bedingungen, die in § 2 erwähnt sind, auf einem oder mehreren getrennten Passivkonten gebucht ist.

Diese Sondersteuern sind unabhängig von und gegebenenfalls ergänzend zu anderen Steuern, die aufgrund anderer Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches oder gegebenenfalls in Anwendung besonderer Gesetzesbestimmungen geschuldet werden.

Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches gelten die in § 1 Nr. 2 und § 2 Nr. 2 erwähnten Sondersteuern im Sinne von Artikel 198 § 1 Nr. 1 nicht als abzugsfähige Kosten. § 4 - Der König legt Form und Inhalt der in § 1 Nr. 7 und § 2 Nr. 7 erwähnten Sondererklärung fest.

Die in § 1 Nr. 2 und § 2 Nr. 2 erwähnten Steuern müssen spätestens am 30. November des Jahres 2015 beziehungsweise am 30.November des Jahres 2016 auf das Konto des zuständigen Dienstes der mit der Einnahme und Beitreibung beauftragten Verwaltung eingezahlt werden.

Der Steuerschuldner muss auf dem Zahlungsformular seine Steueridentifikationsnummer, den Vermerk "Art. 541 EStGB 92" und das Steuerjahr, auf das die Sondersteuer sich bezieht, angeben.

In Anwendung des vorliegenden Artikels gezahlte Sondersteuern stehen dem Staat endgültig zu. Sie werden nicht auf die Gesellschaftssteuer angerechnet. Eventuelle Überschüsse werden nicht erstattet. § 5 - Die Bestimmungen von Artikel 184quater Absatz 3 bis 5 sind auf Liquidationsrücklagen anwendbar, die auf der Grundlage des vorliegenden Artikels gebildet werden." Art. 83 - Die Artikel 77 bis 80 und 82 treten am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Artikel 81 ist ab dem Steuerjahr 2015 anwendbar.

Abschnitt 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Mai 2014 zur Ausführung des Pakts für Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Wirtschaftsbelebung Art. 84 - Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Mai 2014 zur Ausführung des Pakts für Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Wirtschaftsbelebung, abgeändert durch Artikel 61 des Programmgesetzes vom 19. Dezember 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In Buchstabe B werden die Wörter "25,91 Prozent" und "360 EUR" durch die Wörter "17,81 Prozent" beziehungsweise "235 EUR" ersetzt.2. Buchstabe C wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "C.Im selben Artikel, zuletzt abgeändert durch Buchstabe B, werden die Wörter "17,81 Prozent" durch die Wörter "28,03 Prozent" und die Wörter "235 EUR" durch die Wörter "420 EUR" ersetzt. 3. In Buchstabe D werden die Wörter "25,91 Prozent", "31,66 Prozent", "360 EUR" und "440 EUR" durch die Wörter "28,03 Prozent", "33,14 Prozent", "420 EUR" beziehungsweise "500 EUR" ersetzt. Art. 85 - Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Programmgesetz vom 19. Dezember 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter "1.Januar 2016" durch die Wörter "1.

August 2015" ersetzt. 2. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Artikel 9 Buchstabe C tritt am 1.Januar 2016 in Kraft." Abschnitt 4 - Interkommunale Art. 86 - Artikel 180 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 19. Dezember 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 1, aufgehoben durch das Programmgesetz vom 19.Dezember 2014, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "1. in Absatz 2 erwähnte Interkommunale, Zusammenarbeitsverbände, Projektvereinigungen, autonome Gemeinderegien und Vereinigungen, die im Rahmen ihres Gesellschafts- beziehungsweise Vereinigungszwecks hauptsächlich: - ein Krankenhaus wie in Artikel 2 des koordinierten Gesetzes vom 10.

Juli 2008 über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen bestimmt betreiben, - eine Einrichtung betreiben, die Kriegsopfer, Behinderte, Betagte, geschützte Minderjährige oder Bedürftige unterstützt,". 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Absatz 1 Nr.1 erwähnte Interkommunale, Zusammenarbeitsverbände, Projektvereinigungen, autonome Gemeinderegien und Vereinigungen sind: a) Interkommunale, die dem Gesetz vom 22.Dezember 1986 über die Interkommunalen unterliegen, b) Interkommunale, die dem Dekret der Wallonischen Region vom 19.Juli 2006 zur Abänderung des Buches V des ersten Teils des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung hinsichtlich der Formen der Zusammenarbeit zwischen Gemeinden unterliegen, c) Zusammenarbeitsverbände - mit Ausnahme interlokaler Vereinigungen -, die dem Dekret der Flämischen Gemeinschaft vom 6.Juli 2001, das die Regelung der interkommunalen Zusammenarbeit betrifft, unterliegen, d) Projektvereinigungen, die dem Dekret der Wallonischen Region vom 19.Juli 2006 zur Abänderung des Buches V des ersten Teils des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung hinsichtlich der Formen der Zusammenarbeit zwischen Gemeinden unterliegen, e) autonome Gemeinderegien, die dem neuen Gemeindegesetz vom 24.Juni 1988 unterliegen, f) autonome Gemeinderegien, die dem Gemeindedekret der Flämischen Gemeinschaft vom 15.Juli 2005 unterliegen, g) Vereinigungen, die Kapitel XII des Grundlagengesetzes vom 8.Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren unterliegen, h) Vereinigungen, die Titel VIII des Dekrets der Flämischen Gemeinschaft vom 19.Dezember 2008, das die Organisation der öffentlichen Sozialhilfezentren betrifft, unterliegen." Art. 87 - Artikel 202 § 2 Absatz 3 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Programmgesetz vom 19. Dezember 2014, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "2. die von Interkommunalen, Zusammenarbeitsverbänden, Projektvereinigungen, autonomen Gemeinderegien und Vereinigungen gewährt oder zuerkannt werden, die in Artikel 180 Nr. 1 erwähnt sind,".

Art. 88 - Artikel 203 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Programmgesetz vom 19. Dezember 2014, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: " § 2 - Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 1 ist nicht auf Dividenden anwendbar, die von Interkommunalen, Zusammenarbeitsverbänden, Projektvereinigungen, autonomen Gemeinderegien und Vereinigungen gewährt oder zuerkannt werden, die in Artikel 180 Nr. 1 erwähnt sind." Art. 89 - In Artikel 222 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. Dezember 2008, werden die Wörter "In Artikel 220 Nr. 3" durch die Wörter "In den Artikeln 180 Nr. 1 und 220 Nr. 3" ersetzt.

Art. 90 - Artikel 224 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Programmgesetz vom 19. Dezember 2014, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 224 - In Artikel 180 Nr. 1 erwähnte Interkommunale, Zusammenarbeitsverbände, Projektvereinigungen, autonome Gemeinderegien und Vereinigungen sind ebenfalls steuerpflichtig auf den Gesamtbetrag der Summen, die Gesellschaften oder anderen juristischen Personen als Dividenden zuerkannt werden, ausschließlich der Dividenden, die dem Staat, den Gemeinschaften, Regionen, Provinzen, Agglomerationen, Gemeindeföderationen, Gemeinden und öffentlichen Sozialhilfezentren zuerkannt werden." Art. 91 - Die Artikel 21 bis 23 und 25 des Programmgesetzes vom 19.

Dezember 2014 werden widerrufen.

Art. 92 - Artikel 26 des Programmgesetzes vom 19. Dezember 2014 wird wie folgt ersetzt: "Art. 26 - Der Übergang einer Interkommunalen, eines Zusammenarbeitsverbands oder einer Projektvereinigung zur Gesellschaftssteuer erfolgt unter folgenden Bedingungen: 1. Der Teil des Gesellschaftskapitals, der Emissionsagien oder der anlässlich der Ausgabe von Gewinnanteilen gezeichneten Beträge, der in Geschäftsjahren, die vor dem Geschäftsjahr abgeschlossen wurden, das an das erste Steuerjahr gebunden ist, für das die Interkommunale, der Zusammenarbeitsverband oder die Projektvereinigung der Gesellschaftssteuer unterliegt, tatsächlich eingezahlt wurde, gilt als eingezahltes Kapital im Sinne von Artikel 184 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 unter den in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels erwähnten Bedingungen.2. Vorherige Gewinnrücklagen, die dem Kapital zugeführt wurden oder nicht, und Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen, die die Interkommunale, der Zusammenarbeitsverband oder die Projektvereinigung in den Jahresabschluss aufgenommen hat, der sich auf das Geschäftsjahr bezieht, das vor dem Geschäftsjahr abgeschlossen wurde, das an das erste Steuerjahr gebunden ist, für das die Interkommunale, der Zusammenarbeitsverband oder die Projektvereinigung der Gesellschaftssteuer unterliegt, gelten als bereits besteuerte Rücklagen.3. Neubewertungsrücklagen und Kapitalzuschüsse, die die Interkommunale, der Zusammenarbeitsverband oder die Projektvereinigung in den Jahresabschluss aufgenommen hat, der sich auf das Geschäftsjahr bezieht, das vor dem Geschäftsjahr abgeschlossen wurde, das an das erste Steuerjahr gebunden ist, für das die Interkommunale, der Zusammenarbeitsverband oder die Projektvereinigung der Gesellschaftssteuer unterliegt, werden nur von der Steuer befreit, wenn sie auf einem oder mehreren getrennten Passivkonten gebucht bleiben und nicht als Grundlage für irgendwelche Entlohnungen oder Zuerkennungen dienen.4. Kosten, die die Interkommunale, der Zusammenarbeitsverband oder die Projektvereinigung tatsächlich in einem Steuerjahr trägt, das ab dem ersten Tag des Steuerjahres beginnt, ab dem die Interkommunale, der Zusammenarbeitsverband oder die Projektvereinigung der Gesellschaftssteuer unterliegt, und die Gegenstand einer Rückstellung für Risiken und Aufwendungen im Sinne des Buchhaltungsgesetzes waren, die in einem Steuerjahr gebildet wurde, für das die Interkommunale, der Zusammenarbeitsverband oder die Projektvereinigung der Steuer der juristischen Personen unterlag, sind als Werbungskosten abzugsfähig für das Steuerjahr, in dem sie tatsächlich getragen wurden, sofern die Bedingungen von Artikel 49 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erfüllt sind.5. Endgültige Verluste aus Aktiva, die die Interkommunale, der Zusammenarbeitsverband oder die Projektvereinigung im Sinne von Artikel 49 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in einem Steuerjahr erwirtschaftet hat, für das die Interkommunale, der Zusammenarbeitsverband oder die Projektvereinigung der Gesellschaftssteuer unterliegt, und die Gegenstand einer Wertminderung waren, die in einem Steuerjahr gebucht wurde, für das die Interkommunale, der Zusammenarbeitsverband oder die Projektvereinigung der Steuer der juristischen Personen unterlag, sind als Werbungskosten abzugsfähig für das Steuerjahr, in dem sie erwirtschaftet wurden.6. Abschreibungen, Minderwerte oder Mehrwerte, die bei der Interkommunalen, dem Zusammenarbeitsverband oder der Projektvereinigung in Bezug auf ihre Aktiva zu berücksichtigen sind, werden bestimmt, als ob die Interkommunale, der Zusammenarbeitsverband oder die Projektvereinigung der Gesellschaftssteuer immer unterlegen hätte.7. Vorherige Verluste der Interkommunalen, des Zusammenarbeitsverbands oder der Projektvereinigung, die in den Jahresabschluss aufgenommen worden sind, der sich auf das Geschäftsjahr bezieht, das vor dem Geschäftsjahr abgeschlossen wurde, das an das erste Steuerjahr gebunden ist, für das die Interkommunale, der Zusammenarbeitsverband oder die Projektvereinigung der Gesellschaftssteuer unterliegt, dürfen nicht berücksichtigt werden, um die Besteuerungsgrundlage der Steuerjahre festzulegen, für die die Interkommunale, der Zusammenarbeitsverband oder die Projektvereinigung der Gesellschaftssteuer unterliegt. Die Rücknahme einer in Absatz 1 erwähnten Wertminderung führt gegebenenfalls zu einer Erhöhung in Höhe des Betrags dieser Rücknahme der Anfangssituation der besteuerten Rücklagen des betreffenden Steuerjahres.

Werden bei der Prüfung der Buchhaltung eines Besteuerungszeitraums, für den die Interkommunale, der Zusammenarbeitsverband oder die Projektvereinigung der Gesellschaftssteuer unterliegt, in Artikel 24 Absatz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Unterbewertungen von Aktiva oder Überbewertungen von Passiva festgestellt, gelten sie in Abweichung von Artikel 361 desselben Gesetzbuches nicht als Gewinne dieses Besteuerungszeitraums unter der Bedingung, dass die Interkommunale, der Zusammenarbeitsverband oder die Projektvereinigung den Nachweis erbringt, dass sie ihren Ursprung in einem Besteuerungszeitraum haben, für den die Interkommunale, der Zusammenarbeitsverband oder die Projektvereinigung der Steuer der juristischen Personen unterlag." Art. 93 - Die Artikel 86 und 89 bis 91 treten ab dem Steuerjahr 2015 in Kraft und sind auf Geschäftsjahre anwendbar, die frühestens am 1.

August 2015 abgeschlossen werden.

Die Artikel 87 und 88 sind ab dem Steuerjahr 2015 auf Dividenden anwendbar, die von den in Artikel 180 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Interkommunalen, Zusammenarbeitsverbänden, Projektvereinigungen, autonomen Gemeinderegien und Vereinigungen gewährt oder zuerkannt werden für ihre Geschäftsjahre, die frühestens am 1. August 2015 abgeschlossen werden.

Abschnitt 5 - Abänderungen in Bezug auf die zusätzliche Ermäßigung für Pensionen und Ersatzeinkünfte Art. 94 - Artikel 154 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Mai 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 8. Juni 2008, 22.Dezember 2008, 21. Dezember 2009, 13. Dezember 2012 und 19. Dezember 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 3 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "In Fällen, die nicht in § 2 erwähnt sind, und wenn die Gesamtheit der Nettoeinkünfte sich ausschließlich aus Arbeitslosengeld oder ausschließlich aus gesetzlichen Krankheits- und Invaliditätsentschädigungen zusammensetzt, entspricht die zusätzliche Ermäßigung der Plusdifferenz zwischen: 1.dem Steuerbetrag, der nach Anwendung der Artikel 147 bis 153 übrig bleibt, und 2. der Differenz zwischen: - dem Arbeitslosengeld und dem gemäß § 2 Absatz 1 Nr.2 anwendbaren Höchstbetrag, wenn die Gesamtheit der Nettoeinkünfte sich ausschließlich aus Arbeitslosengeld zusammensetzt, - den gesetzlichen Krankheits- und Invaliditätsentschädigungen und dem gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 3 anwendbaren Höchstbetrag, wenn die Gesamtheit der Nettoeinkünfte sich ausschließlich aus gesetzlichen Krankheits- und Invaliditätsentschädigungen zusammensetzt." 2. Paragraph 3 Absatz 2 wird aufgehoben.3. Paragraph 4, dessen heutiger Text § 5 wird, wird wie folgt ersetzt: " § 4 - In Fällen, die nicht in den Paragraphen 2 und 3 erwähnt sind, und wenn die Gesamtheit der Nettoeinkünfte sich ausschließlich aus Pensionen und Ersatzeinkünften zusammensetzt, entspricht die zusätzliche Ermäßigung 109 Prozent der Plusdifferenz zwischen: 1.dem Steuerbetrag, der nach Anwendung der Artikel 147 bis 153 übrig bleibt, und 2. der Differenz zwischen den Pensionen und Ersatzeinkünften und dem gemäß § 2 Absatz 1 Nr.1 anwendbaren Höchstbetrag.

Die zusätzliche Ermäßigung wird gegebenenfalls proportional zum Anteil der Steuer, der nach Anwendung der Artikel 147 bis 153 übrig bleibt und sich auf Pensionen oder andere Ersatzeinkünfte, auf Arbeitslosengeld beziehungsweise auf gesetzliche Krankheits- und Invaliditätsentschädigungen bezieht, und zum Gesamtbetrag der Steuer, der nach Anwendung der Artikel 147 bis 153 übrig bleibt, aufgeteilt.

Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt, wird für die Anwendung von Absatz 1 sowohl die Gesamtheit der Nettoeinkünfte als auch der Betrag der übrig bleibenden Steuer der beiden Ehepartner berücksichtigt.

Die derart berechnete zusätzliche Ermäßigung wird proportional auf den Betrag der Steuer jedes Ehepartners, die nach Anwendung der Artikel 147 bis 153 übrig bleibt, aufgeteilt." Art. 95 - Artikel 94 ist ab dem Steuerjahr 2016 anwendbar.

KAPITEL 5 - Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen Art. 96 - In Artikel 205 § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, werden zwischen den Wörtern "und nicht abgezogen werden können," und den Wörtern "dürfen bis zu 95 Prozent ihres Betrags" die Wörter "einschließlich der Einkünfte, die in Anwendung von Artikel 207 Absatz 4 bis 7 nicht abgezogen werden," eingefügt.

Art. 97 - Artikel 207 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "die in den Artikeln 199 bis 206" und den Wörtern "vorgesehenen Abzüge" die Wörter "und 536" eingefügt.2. In Absatz 3 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "Artikel 205quinquies" durch die Wörter "Artikel 536" ersetzt.3. Der Artikel wird durch vier Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Bezug auf Kreditinstitute nach belgischem Recht, die gemäß dem Gesetz vom 25.April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute zugelassen sind, und auf andere Kreditinstitute, die ihre Tätigkeiten auf belgischem Staatsgebiet ausüben, werden der in Anwendung der Artikel 202 bis 205 tatsächlich angewandte Abzug und die in den Artikeln 205bis bis 205novies und in Artikel 206 erwähnten Abzüge um den gemäß Absatz 5 bestimmten Betrag verringert, wobei diese Verringerung nacheinander angewandt wird auf den tatsächlich verwendeten Betrag - vor Anwendung der in diesem Absatz vorgesehenen Verringerung - des: 1. in Artikel 206 erwähnten Abzugs, 2.in den Artikeln 202 bis 205 erwähnten Abzugs, wobei die Verringerung vorrangig auf die abzugsfähigen definitiv besteuerten Einkünfte angewandt wird, die aufgrund von Artikel 205 § 3 übertragbar sind, 3. in den Artikeln 205bis bis 205novies erwähnten Abzugs, ohne dass die Verringerung des in Nr.2 erwähnten Abzugs zu einer Erhöhung des Betrags des tatsächlich abgezogenen Abzugs für Risikokapital wie vor Anwendung dieses Absatzes bestimmt führen darf.

Der Betrag der in Absatz 4 erwähnten Verringerung entspricht: - dem Betrag in der Rubrik "Verbindlichkeiten gegenüber Kunden", so wie in Code 229 in der Tabelle 00.20 (solo) "Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" von Schema A vermerkt, was die territoriale Berichterstattung betrifft, - multipliziert mit 2,37 Prozent und erneut - multipliziert mit dem Satz des Abzugs für Risikokapital, der auf die betreffende Gesellschaft für das betreffende Steuerjahr anwendbar ist.

In Bezug auf Versicherungsunternehmen nach belgischem Recht, die gemäß dem Gesetz vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen zugelassen sind, und auf andere Versicherungsunternehmen, die ihre Tätigkeiten auf belgischem Staatsgebiet ausüben, werden der in Anwendung der Artikel 202 bis 205 tatsächlich angewandte Abzug und die in den Artikeln 205bis bis 205novies und in Artikel 206 erwähnten Abzüge um den gemäß Absatz 7 bestimmten Betrag verringert, wobei diese Verringerung nacheinander angewandt wird auf den tatsächlich verwendeten Betrag - vor Anwendung der in diesem Absatz vorgesehenen Verringerung - des: 1. in Artikel 206 erwähnten Abzugs, 2.in den Artikeln 202 bis 205 erwähnten Abzugs, wobei die Verringerung vorrangig auf die abzugsfähigen definitiv besteuerten Einkünfte angewandt wird, die aufgrund von Artikel 205 § 3 übertragbar sind, 3. in den Artikeln 205bis bis 205novies erwähnten Abzugs, ohne dass die Verringerung des in Nr.2 erwähnten Abzugs zu einer Erhöhung des Betrags des tatsächlich abgezogenen Abzugs für Risikokapital wie vor Anwendung dieses Absatzes bestimmt führen darf.

Der Betrag der in Absatz 6 erwähnten Verringerung entspricht: - dem Gesamtbetrag in den Posten C "Versicherungstechnische Rückstellungen" (Code 14) und D "Versicherungstechnische Rückstellungen in Bezug auf fondsgebundene Geschäfte der Tätigkeitsgruppe "Leben", wenn das Anlagerisiko nicht von dem Versicherungsunternehmen getragen wird" (Code 15) der Bilanz, so wie diese Bilanzposten in der Anlage (Kapitel 1 Abschnitt 1) zum Königlichen Erlass vom 17. November 1994 über den Jahresabschluss der Versicherungsunternehmen beschrieben sind, - multipliziert mit 1,88 Prozent und erneut - multipliziert mit dem Satz des Abzugs für Risikokapital, der für das betreffende Steuerjahr anwendbar ist." Art. 98 - In Titel V Kapitel 3 Abschnitt 2 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 239/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 239/1 - Artikel 207 Absatz 4 und 5 ist auf Kreditinstitute anwendbar, die einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums unterstehen und gemäß dem Gesetz vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute ermächtigt sind, entweder durch Errichtung einer Zweigniederlassung oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ihre Tätigkeiten auf belgischem Staatsgebiet auszuüben.

Artikel 207 Absatz 6 und 7 ist auf Versicherungsunternehmen anwendbar, die einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums unterstehen und gemäß dem Gesetz vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen ermächtigt sind, entweder durch Errichtung einer Zweigniederlassung oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ihre Tätigkeiten auf belgischem Staatsgebiet auszuüben." Art. 99 - Artikel 536 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Kein Abzug bei Übertragung für Risikokapital kann auf den Teil des nach Anwendung von Artikel 207 Absatz 4 bis 7 bestimmten Gewinns angewandt werden, der aus der in diesen Absätzen vorgesehenen Verringerung der Abzüge hervorgeht." Art. 100 - Die Artikel 96 bis 99 treten ab dem Steuerjahr 2016 in Kraft. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Poitiers, den 10. August 2015 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister Ch. MICHEL Der Minister der Beschäftigung und der Wirtschaft K. PEETERS Für den Minister des Fernmeldewesens und der Post, abwesend: Die Ministerin der Mobilität, beauftragt mit Belgocontrol und der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen Frau J. GALANT Für die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, abwesend: Die Ministerin der Mobilität, beauftragt mit Belgocontrol und der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen Frau J. GALANT Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Für den Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB, abwesend: Die Ministerin der Mobilität, beauftragt mit Belgocontrol und der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen Frau J. GALANT Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und den Schutz des Privatlebens B. TOMMELEIN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

^