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Loi-programme du 19 décembre 2014
publié le 17 novembre 2015

Loi-programme

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service public federal interieur
numac
2015000646
pub.
17/11/2015
prom.
19/12/2014
ELI
eli/loi/2014/12/19/2015000646/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


19 DECEMBRE 2014. - Loi-programme


Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 174 à 187, 195 et 196, 203 à 206, 209 et 210 de la loi-programme du 19 décembre 2014 (Moniteur belge du 29 décembre 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 19. DEZEMBER 2014 - Programmgesetz PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL 6 - Soziale Angelegenheiten (...) KAPITEL 3 - Pakt für Wettbewerbsfähigkeit Art. 174 - Artikel 331 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter "Ab dem 1.Januar 2015 wird F für einen Arbeitnehmer der Kategorie 1 um einen Betrag von 14,00 EUR erhöht." aufgehoben. 2. Absatz 8 wird aufgehoben. Art. 175 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

KAPITEL 4 - Famifed Art. 176 - Artikel 94 § 9 des allgemeinen Familienbeihilfengesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004 und abgeändert durch die Gesetze vom 29. März 2012 und 26. Dezember 2013, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Ab dem Geschäftsjahr 2015 wird die Summe der den freien Kassen für Familienbeihilfen zustehenden Zuschüsse, wie erwähnt in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 7 des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1999 über das Geschäftsführungskonto und die Verwaltungsrücklage der Kassen für Familienbeihilfen, um 5,5 Millionen Euro verringert. Die Verringerung wird anteilsmäßig unter den betroffenen Kassen aufgeteilt, je nach Anteil jeder Kasse an dieser Summe." Art. 177 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

KAPITEL 5 - Erste Einstellungen Art. 178 - Artikel 336 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "oder G13" werden jeweils durch die Wörter ", G13, G14, G15 oder G16" ersetzt. 2. Der Satz "Artikel 337 findet keine Anwendung." wird durch die folgenden Sätze ergänzt: "G14 entspricht 1.550 EUR. G15 entspricht 1.050 EUR. G16 entspricht 450 EUR." Art. 179 - In Artikel 338 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. April 2014, werden die Wörter "oder G13" jeweils durch die Wörter ", G13, G14, G15 oder G16" ersetzt.

Art. 180 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

KAPITEL 6 - Haushaltsmittel im Bereich Wohlstand Abschnitt 1 - Mittelstand Art. 181 - Im Gesetz vom 23. Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen wird Artikel 6 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich durch die Wörter "mit Ausnahme der Familienleistungen," ergänzt.

Art. 182 - Vorliegender Abschnitt tritt am 31. Dezember 2014 in Kraft.

Abschnitt 2 - Soziale Angelegenheiten Art. 183 - Artikel 73 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich desselben Gesetzes wird durch die Wörter "mit Ausnahme der Familienleistungen," ergänzt.

Art. 184 - Vorliegender Abschnitt tritt am 31. Dezember 2014 in Kraft.

Abschnitt 3 - Entscheidungsfindung in Bezug auf die Anpassung an die Entwicklung des Wohlstands Art. 185 - Artikel 5 § 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen, ersetzt durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Liegt die in § 2 erwähnte Stellungnahme nicht vor dem 15.

September des Jahres vor, in dem die in § 1 erwähnte Entscheidung getroffen werden muss, wird davon ausgegangen, dass eine Stellungnahme abgegeben worden ist und erstellt die Regierung einen Entwurf der in § 1 erwähnten Entscheidung und versieht ihn ausführlich mit Gründen.

In diesem Fall beantragt die Regierung eine gemeinsame Stellungnahme des Allgemeinen geschäftsführenden Ausschusses für das Sozialstatut der Selbständigen und des Zentralen Wirtschaftsrates in Bezug auf ihren im vorangehenden Absatz erwähnten mit Gründen versehenen Entscheidungsentwurf. Liegt binnen einem Monat nach Beantragung der Stellungnahme seitens der Regierung keine Stellungnahme der Sozialpartner vor, wird davon ausgegangen, dass eine Stellungnahme abgegeben worden ist." Art. 186 - Artikel 72 § 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Liegt die in § 2 erwähnte Stellungnahme nicht vor dem 15.

September des Jahres vor, in dem die in § 1 erwähnte Entscheidung getroffen werden muss, wird davon ausgegangen, dass eine Stellungnahme abgegeben worden ist und erstellt die Regierung einen Entwurf der in § 1 erwähnten Entscheidung und versieht ihn ausführlich mit Gründen.

In diesem Fall beantragt die Regierung eine gemeinsame Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates und des Zentralen Wirtschaftsrates in Bezug auf ihren im vorangehenden Absatz erwähnten mit Gründen versehenen Entscheidungsentwurf. Liegt binnen einem Monat nach Beantragung der Stellungnahme seitens der Regierung keine Stellungnahme der Sozialpartner vor, wird davon ausgegangen, dass eine Stellungnahme abgegeben worden ist." Art. 187 - Artikel 73bis § 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006 und ersetzt durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Liegt die in § 2 erwähnte Stellungnahme nicht vor dem 15.

September des Jahres vor, in dem die in § 1 erwähnte Entscheidung getroffen werden muss, wird davon ausgegangen, dass eine Stellungnahme abgegeben worden ist und erstellt die Regierung einen Entwurf der in § 1 erwähnten Entscheidung und versieht ihn ausführlich mit Gründen.

In diesem Fall beantragt die Regierung eine gemeinsame Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates, des Zentralen Wirtschaftsrates, des Föderalen Beratungsausschusses für Sozialhilfe, des Nationalen Hohen Rates für Personen mit Behinderung und des Föderalen Beirats für Ältere in Bezug auf ihren im vorangehenden Absatz erwähnten mit Gründen versehenen Entscheidungsentwurf. Liegt binnen einem Monat nach Beantragung der Stellungnahme seitens der Regierung keine Stellungnahme der Sozialpartner, des Föderalen Beratungsausschusses für Sozialhilfe, des Nationalen Hohen Rates für Personen mit Behinderung und des Föderalen Beirats für Ältere vor, wird davon ausgegangen, dass eine Stellungnahme abgegeben worden ist." (...) TITEL 7 - Asyl und Migration KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern Art. 195 - In Titel I des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern wird ein Kapitel 1bis mit der Überschrift "Gebühr zur Deckung der Verwaltungskosten" eingefügt.

Art. 196 - In Kapitel 1bis, eingefügt durch Artikel 195, wird ein Artikel 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1/1 - § 1 - Zur Vermeidung der Unzulässigkeit des in § 2 erwähnten Antrags auf Aufenthaltserlaubnis oder -zulassung zahlen Ausländer eine Gebühr zur Deckung der Verwaltungskosten.

Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag der Gebühr und die Modalitäten für ihre Einnahme fest.

Jedes Jahr wird dieser Betrag an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes angepasst. § 2 - Die in § 1 erwähnten Anträge auf Aufenthaltserlaubnis oder -zulassung sind Anträge, die auf der Grundlage folgender Bestimmungen eingereicht werden: 1. Artikel 9 mit Ausnahme der Anträge, die von Begünstigten des am 12. September 1963 unterzeichneten Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei eingereicht werden, 2. Artikel 9bis, 3.Artikel 10 mit Ausnahme der Anträge, die von Begünstigten des am 12. September 1963 unterzeichneten Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei und von Familienmitgliedern der Begünstigten der Rechtsstellung eines Flüchtlings oder des subsidiären Schutzstatus eingereicht werden, 4.Artikel 10bis mit Ausnahme der Anträge, die von Begünstigten des am 12. September 1963 unterzeichneten Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei und von Familienmitgliedern der Begünstigten des subsidiären Schutzstatus eingereicht werden, 5.Artikel 19 § 2 mit Ausnahme der Anträge, die von Begünstigten des am 12. September 1963 unterzeichneten Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei und von Begünstigten der Rechtsstellung eines Flüchtlings und ihren Familienmitgliedern eingereicht werden, 6. Artikel 40ter mit Ausnahme der Anträge, die von Familienmitgliedern eines Belgiers, der sein Recht auf Freizügigkeit gemäß dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ausgeübt hat, eingereicht werden, 7.Artikel 58, 8. Artikel 61/7, 9.Artikel 61/11, 10. Artikel 61/27." (...) TITEL 8 - Pensionen KAPITEL 1 - Pensionen für Lohnempfänger (...) Abschnitt 2 - Pensionsbonus Art. 203 - Artikel 7bis des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Juni 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des niederländischen Textes] 2.Paragraph 3 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Für Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1.

Januar 2015 einsetzen, findet vorliegender Artikel nur Anwendung auf Lohnempfänger, die vor dem 1. Dezember 2014 je nach Fall die Bedingungen erfüllen, um ihre Vorruhestandspension als Lohnempfänger zu erhalten, oder das Alter erreicht haben, das in Artikel 2 § 1 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen erwähnt ist, und eine Laufbahn von mindestens 40 Kalenderjahren im Sinne von Artikel 4 § 2 Absatz 2 bis 4 desselben Erlasses nachweisen." Art. 204 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2015 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 203 Nr. 1, der mit 1. Januar 2014 wirksam wird.

KAPITEL 2 - Pensionen für Selbständige Abschnitt 1 - Pensionsbonus Art. 205 - Artikel 3/1 § 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen, eingefügt durch das Programmgesetz vom 28. Juni 2013, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1.

Januar 2015 einsetzen, findet vorliegender Artikel nur Anwendung auf Selbständige, die vor dem 1. Dezember 2014 je nach Fall die Bedingungen erfüllen, um ihre Vorruhestandspension als Selbständiger zu erhalten, oder das Alter erreicht haben, das in Artikel 3 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26.

Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion erwähnt ist, und eine Laufbahn von mindestens 40 Kalenderjahren im Sinne von Artikel 3 § 3 Absatz 2 bis 6 und von Artikel 16bis § 1 Absatz 4 desselben Erlasses nachweisen." Art. 206 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. (...) TITEL 9 - Inneres EINZIGES KAPITEL - Zivile Sicherheit Art. 209 - Bestätigt werden mit Wirkung am Datum ihres Inkrafttretens: 1. der Königliche Erlass vom 4.April 2014 zur Festlegung, Berechnung und Zahlung der föderalen Grunddotation für die Hilfeleistungszonen, 2. der Königliche Erlass vom 19.April 2014 zur Festlegung des Schlüssels für die Verteilung der zusätzlichen föderalen Dotation unter die vorläufigen Zonen und die Hilfeleistungszonen, 3. der Königliche Erlass vom 19.April 2014 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung einer spezifischen Dotation an den Feuerwehrdienst und Dienst für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt.

Art. 210 - Vorliegender Titel tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister Ch. MICHEL Der Minister der Wirtschaft K. PEETERS Der Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau M. DE BLOCK Der Minister der Pensionen D. BACQUELAINE Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Für die Ministerin der Energie, abwesend: Die Ministerin der Mobilität Frau J. GALANT Die Ministerin der Mobilität Frau J. GALANT Der Staatssekretär für Asyl und Migration Th. FRANCKEN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

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