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Loi-programme du 19 décembre 2014
publié le 23 février 2016

Loi-programme

source
service public federal interieur
numac
2016000102
pub.
23/02/2016
prom.
19/12/2014
ELI
eli/loi/2014/12/19/2016000102/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


19 DECEMBRE 2014. - Loi-programme


Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 124 à 126, 128 et 130 à 170 de la loi-programme du 19 décembre 2014 (Moniteur belge du 29 décembre 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 19. DEZEMBER 2014 - Programmgesetz PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL 4 - Öffentliche Unternehmen KAPITEL 1 - Beitrag in Bezug auf die Familienbeihilfen Art. 124 - Die in Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen erwähnten öffentlichen Unternehmen, NGBE und Infrabel ausgenommen, sowie - für die belgischen Eisenbahnen - HR Rail, öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft, entrichten ab dem Jahr 2015 jährlich einen Beitrag an den Staat.

Für das Jahr 2015 wird dieser Beitrag für jedes Unternehmen wie folgt festgelegt: 1. für BPost: ein Betrag in Höhe von 13.920.000 EUR, 2. für Belgacom: ein Betrag in Höhe von 4.994.000 EUR, 3. für Belgocontrol: ein Betrag in Höhe von 336.000 EUR, 4. für HR Rail: ein Betrag in Höhe von 57.439.000 EUR. Für das Jahr 2016 und die folgenden Jahre entspricht der von jedem Unternehmen zu zahlende Betrag dem in Absatz 2 vermerkten Betrag, der indexiert und proportional zur Entwicklung des Personalbestands jedes betroffenen Unternehmens angepasst wird.

Die Indexierung wird entsprechend der Entwicklung des Indexes berechnet, der auf die Löhne im öffentlichen Dienst vom Dezember des Jahres vor dem betreffenden Jahr anwendbar ist, verglichen mit dem Referenzindex von Dezember 2014.

Der Personalbestand, der für BPost, Belgacom und Belgocontrol berücksichtigt wird, ist der gesamte Personalbestand am 31. Dezember des Jahres vor dem betreffenden Jahr, verglichen mit dem Referenz-Personalbestand vom 31. Dezember 2014. Der Personalbestand, der für HR Rail berücksichtigt wird, ist der Personalbestand der statutarischen Bediensteten am 31. Dezember des Jahres vor dem betreffenden Jahr, verglichen mit dem Referenz-Personalbestand vom 31.

Dezember 2014. Der Personalbestand wird in Vollzeitgleichwerten ausgedrückt und dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen von den betreffenden Unternehmen jährlich spätestens für den 31. März mitgeteilt.

Jedes öffentliche Unternehmen entrichtet den in Absatz 1 erwähnten Beitrag spätestens am 30. Juni des betreffenden Jahres gemäß den auf der Rechnung vermerkten Anweisungen an den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen.

Auf Beträge, die am festgelegten Fälligkeitstermin nicht gezahlt worden sind, ist von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung ein gesetzlicher Zinssatz zu entrichten. Dieser Zinssatz wird im Verhältnis zur Anzahl Kalendertage Verzug vom Fälligkeitstag an berechnet.

KAPITEL 2 - Abschaffung des Fonds für Investitionen im Eisenbahnsektor Art. 125 - Artikel 288 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 wird aufgehoben.

KAPITEL 3 - Inkrafttreten Art. 126 - Vorliegender Titel tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

TITEL 5 - Volksgesundheit KAPITEL 1 - Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt - GD Tiere, Pflanzen und Nahrung (...) Abschnitt 2 - Pflichtbeiträge an den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse - Schweinesektor Art. 128 - In Artikel 26 des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt ersetzt: "Für die Berechnung des Betrags dieser Beiträge werden die Angaben in Bezug auf die Plätze für Zuchtschweine, die Plätze für Mastschweine und den Ankauf oder Verkauf von Ferkeln berücksichtigt, die der Verantwortliche bei dem Antrag auf Zulassung des Schweinezuchtbetriebs vermerkt hat in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 1. Juli 2014 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen und zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Schweinehaltungsbetrieben." (...) Abschnitt 3 - Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2013 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18. Februar 2005 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse, Milchsektor, zu entrichtenden Pflichtbeiträge Art. 130 - Der Königliche Erlass vom 21. Dezember 2013 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18. Februar 2005 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse, Milchsektor, zu entrichtenden Pflichtbeiträge wird mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 bestätigt.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen Art. 131 - Artikel 225 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. Februar 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.4 werden die Wörter "58,00 EUR" durch die Wörter "212,00 EUR" ersetzt. 2. In Nr.5 werden die Wörter "58,00 EUR" durch die Wörter "212,00 EUR" ersetzt. 3. In Nr.6 werden die Wörter "58,00 EUR" durch die Wörter "212,00 EUR" ersetzt.

Art. 132 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 über medizinische Hilfsmittel Art. 133 - In Artikel 34 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 über medizinische Hilfsmittel wird der Wert "0,29438 %" durch den Wert "0,38492 %" ersetzt.

Art. 134 - Artikel 46 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 wird der Wert "0,22 %" jedes Mal durch den Wert "0,13 %" ersetzt.2. In den Absätzen 1 und 2 wird die Zahl "2014" jedes Mal durch die Zahl "2015" ersetzt.3. In Absatz 2 wird die Zahl "2013" durch die Zahl "2014" ersetzt. Art. 135 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

KAPITEL 4 - Verpflichtende soziale Drittzahlerregelung und Transparenz Abschnitt 1 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Unterabschnitt 1 - Drittzahlerregelung Art. 136 - Artikel 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Februar 1998, 24. Dezember 1999, 14. Januar 2002, 22.August 2002, 24. Dezember 2002, 13. Dezember 2006, 26. März 2007, 19. Dezember 2008, 19. Mai 2010 und 19. März 2013, durch den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2013 und durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird durch einen Buchstaben s) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "s) "Drittzahlerregelung": die Zahlungsweise, durch die der Pflegeerbringer die Zahlung der im Rahmen der Pflichtversicherung geschuldeten Beteiligung direkt vom Versicherungsträger erhält, bei dem der Begünstigte, zu dessen Gunsten die Gesundheitsleistungen erbracht worden sind, angeschlossen oder eingetragen ist." Art. 137 - Artikel 53 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird wie folgt abgeändert: a) Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden vier Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Im Rahmen der Drittzahlerregelung und unbeschadet der aufgrund von Artikel 320 des Einkommensteuergesetzbuches festgelegten Verpflichtungen werden die in Absatz 1 erwähnten Unterlagen ersetzt durch eine Datenübertragung des Pflegeerbringers an die Versicherungsträger anhand eines elektronischen Netzwerks gemäß den vom Versicherungsausschuss bestimmten administrativen Modalitäten. Der König legt das Datum fest, ab dem für eine Kategorie von Pflegeerbringern im Rahmen der Drittzahlerregelung die Übermittlung von Daten an die Versicherungsträger anhand eines elektronischen Netzwerks anwendbar ist.

Ab dem aufgrund von Absatz 3 festgelegten Datum verfügt der Pflegeerbringer über eine Frist von zwei Jahren, um die in Absatz 2 erwähnte Verpflichtung zu erfüllen.

Absatz 1 bleibt im Rahmen der Drittzahlerregelung anwendbar: 1. vor dem aufgrund von Absatz 3 festgelegten Datum, 2.während des in Absatz 4 erwähnten Zeitraums, solange der Pflegeerbringer die in Absatz 2 erwähnte Verpflichtung nicht erfüllt hat." b) Absatz 2, der Absatz 6 wird, wird wie folgt ersetzt: "Versicherungsträger dürfen keine Erstattung gewähren, wenn ihnen die Pflege- oder Lieferbescheinigung, die als solche geltende Unterlage beziehungsweise die in Absatz 2 erwähnten Daten nicht übermittelt werden." c) In Absatz 3, der Absatz 7 wird, werden die Wörter "diese Unterlagen sobald wie möglich und spätestens binnen einer vom König festgelegten Frist auszuhändigen" durch die Wörter "diese Unterlagen oder Daten sobald wie möglich und spätestens binnen einer vom König festgelegten Frist auszuhändigen beziehungsweise zu übermitteln" ersetzt.d) Absatz 8, der Absatz 12 wird, wird wie folgt abgeändert: 1.Zwischen dem Satz "Jedes Abkommen, das von den Regelungen abweicht, die vom König in Ausführung der vorliegenden Bestimmung erlassen werden, ist nichtig." und dem Satz "Der König kann unter Vorbehalt der Fälle, in denen die Anwendung der Drittzahlerregelung obligatorisch ist, ebenfalls die Bedingungen und Modalitäten festlegen, gemäß denen einzelnen Pflegeerbringern die Anwendung der Drittzahlerregelung verboten wird." wird der Satz "Im Rahmen der Drittzahlerregelung legt der Versicherungsausschuss die administrativen Modalitäten mit Bezug auf die Übermittlung der in Absatz 1 vorgesehenen Unterlagen an die Versicherungsträger fest." eingefügt. 2. Die Wörter "bestimmt die Modalitäten dieser Überprüfung und" werden aufgehoben.e) Absatz 9, der Absatz 13 wird, wird wie folgt ersetzt: "Ab dem 1.Juli 2015 ist die Anwendung der Drittzahlerregelung für Begünstigte der in Artikel 37 § 19 erwähnten erhöhten Beteiligung der Versicherung für die vom König bestimmten Gesundheitsleistungen, die vom Allgemeinmediziner erbracht werden, obligatorisch, entweder: 1. auf der Grundlage eines Vorschlags der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkasse, die über seine Weiterleitung an den Versicherungsausschuss entscheidet, 2.auf der Grundlage des von der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen auf Ersuchen des Ministers unterbreiteten Vorschlags; diese Vorschläge werden dem Versicherungsausschuss übermittelt, oder 3. auf der Grundlage des Vorschlags des Ministers." f) In Absatz 10, der Absatz 14 wird, wird die Zahl "9" jedes Mal durch die Zahl "13" ersetzt.g) Absatz 11, der Absatz 15 wird, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ersetzt: "Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in Absatz 13 erwähnte Verpflichtung auf andere Kategorien von Begünstigten ausdehnen. Der Dienst für Gesundheitspflege des Instituts analysiert ein Jahr nach der verpflichtenden Anwendung der in Absatz 13 vorgesehenen Drittzahlerregelung die Elemente, die die Versicherungsträger in Bezug auf diese Anwendung mitteilen. Der Dienst bestimmt die zu übermittelnden Daten sowie die Modalitäten dieser Mitteilung." h) In Absatz 14, der Absatz 19 wird, wird die Ziffer "13" durch die Ziffer "18" ersetzt. Unterabschnitt 2 - Kosten in Zusammenhang mit der Erbringung der in Artikel 34 erwähnten Gesundheitsleistungen Art. 138 - Artikel 35 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmung im oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes decken die Honorare alle Kosten, die direkt oder indirekt mit der Erbringung der in Artikel 34 erwähnten Leistungen verbunden sind." Unterabschnitt 3 - Schlussbestimmung Art. 139 - Unterabschnitt 1 tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.

Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 10. April 2014 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit Art. 140 - In Artikel 97 des Gesetzes vom 10. April 2014 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit werden die Wörter "am 1. Januar" durch die Wörter "am 1. Juli" ersetzt.

Art. 141 - Vorliegender Abschnitt tritt am 31. Dezember 2014 in Kraft.

KAPITEL 5 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Abschnitt 1 - Haushaltsziel Art. 142 - In Artikel 40 § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch das Gesetz vom 24.

Dezember 1999, den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2001, die Gesetze vom 22. Dezember 2003, 26. März 2007, 28. Dezember 2011 und 22. Juni 2012, wird zwischen den Absätzen 3 und 4 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Für das Jahr 2015 wird das jährliche Globalhaushaltsziel auf 23.846.820.000 EUR festgelegt. Ab dem Jahr 2016 entspricht der Betrag des jährlichen Globalhaushaltsziels dem Betrag des jährlichen Globalhaushaltsziels des Vorjahres, erhöht um eine reelle Wachstumsnorm von 1,5 Prozent sowie um den Betrag, der den Mehrkosten im Haushaltsjahr für die Indexierung der Löhne, der Beteiligungen der Versicherung, der Tarife und der Preise entspricht, wie durch oder aufgrund des vorliegenden koordinierten Gesetzes vorgesehen. Für das Jahr 2016 wird der Betrag des jährlichen Globalhaushaltszieles des Vorjahres außerdem zunächst um die Auswirkung der Finanzierung von Investitionen in die Infrastruktur und die medizinisch-technischen Dienste der Krankenhäuser verringert, wie in Artikel 5 § 1 römisch I Absatz 1 Nr. 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen vorgesehen, so wie er durch das Sondergesetz vom 6.

Januar 2014 über die Sechste Staatsreform abgeändert worden ist." Abschnitt 2 - Arzneimittel Unterabschnitt 1 - Referenzerstattung Art. 143 - Artikel 35ter § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 25.

April 2007, 22. Dezember 2008, 23. Dezember 2009, 10. Dezember 2009, 29. Dezember 2010, 17.Februar 2012 und 30. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen Absatz 6 und Absatz 7 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die Erstattungsgrundlage der Arzneimittel, für die auf der Grundlage von Absatz 1 oder Absatz 2 eine neue Erstattungsgrundlage festgelegt worden ist, wird sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Erstattungsgrundlage von Rechts wegen zusätzlich um 6 Prozent gesenkt." 2. In Absatz 7, der Absatz 8 bilden wird, werden die Wörter "in den Absätzen 5 und 6" durch die Wörter "in den Absätzen 5, 6 und 7" ersetzt.3. In Absatz 8, der Absatz 9 bilden wird, werden die Wörter "in den Absätzen 5 und 6" durch die Wörter "in den Absätzen 5, 6 und 7" ersetzt. Art. 144 - Artikel 35ter desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. Februar 2014, wird durch einen Paragraphen 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 10 - Am 1. März 2015: a) wird die Erstattungsgrundlage von Arzneimitteln, für die vor dem 1. April 2009 eine neue Erstattungsgrundlage auf der Grundlage von § 1 festgelegt worden ist, gegebenenfalls durch Anwendung von Artikel 35quater, sowie von Arzneimitteln mit demselben wirksamen Bestandteil, erwähnt in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c) Ziffer 2), von Rechts wegen zusätzlich um 6 Prozent gesenkt, b) wird die Erstattungsgrundlage von Arzneimitteln, für die vor dem 1. April 2009 eine neue Erstattungsgrundlage auf der Grundlage von § 2 oder § 2bis festgelegt worden ist, von Rechts wegen zusätzlich um 3 Prozent gesenkt." Unterabschnitt 2 - Honorare der Apotheker Art. 145 - In Artikel 35octies § 2 Absatz 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007, werden die Wörter "Der Betrag wird" durch die Wörter "Wenn die Abkommenskommission Apotheker-Versicherungsträger das Vorhandensein einer Indexmasse feststellt, wird der Betrag" ersetzt und werden die Wörter "außer wenn die Abkommenskommission Apotheker-Versicherungsträger" durch die Wörter "außer wenn die Kommission" ersetzt.

Unterabschnitt 3 - Kostengünstigere Verschreibungen Art. 146 - Artikel 73 § 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. September 2005 und durch die Gesetze vom 27.Dezember 2005, 13.

Dezember 2006, 8. Juni 2008, 19. Dezember 2008, 22. Dezember 2008, 23.

Dezember 2009, 29. Dezember 2010, 22. Juni 2012 und 10. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Im einleitenden Satz von Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "vorbehalten sind," und den Wörtern "wobei dieser Prozentsatz" die Wörter "und für die Hebammen," eingefügt.2. Absatz 3 Nr.1 wird wie folgt ersetzt: "1. erstattungsfähigen Fertigarzneimitteln, die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c) Ziffer 1) erwähnt sind und auf die Artikel 35ter § 1 und § 3 Absatz 1 Nr. 3, gegebenenfalls durch die Anwendung von Artikel 35quater, anwendbar ist, und erstattungsfähigen Fertigarzneimitteln, die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c) Ziffer 2) erwähnt sind und denselben wirksamen Bestandteil enthalten.

Um berücksichtigt zu werden, müssen die im vorhergehenden Absatz erwähnten erstattungsfähigen Fertigarzneimittel unter Anwendung des in Artikel 35bis § 12 erwähnten International Non-Proprietary Name verschrieben werden oder zur Gruppe der günstigsten Arzneimittel gehören, das heißt dem Cluster, in dem die Arzneimittel nach Molekül, nach Dosierung und nach Verpackungsgröße gruppiert sind, bestehend aus dem Arzneimittel, dessen Erstattungsgrundlage pro Anwendungseinheit (auf zwei Dezimalstellen gerundet) die niedrigste ist, und den im Sinne von Artikel 72bis § 1bis nicht nichtverfügbaren Arzneimitteln, deren Erstattungsgrundlage pro Anwendungseinheit (auf zwei Dezimalstellen gerundet) die niedrigste nicht um mehr als fünf Prozent übersteigt, wobei, wenn die Gruppe der günstigsten Arzneimittel nicht mindestens drei verschiedene Arzneimittel umfasst, auch die im Sinne von Artikel 72bis § 1bis nicht nichtverfügbaren Arzneimittel, deren Erstattungsgrundlage pro Anwendungseinheit (auf zwei Dezimalstellen gerundet) am niedrigsten oder am zweitniedrigsten oder am drittniedrigsten sind, ebenfalls berücksichtigt werden,". 3. In Absatz 3 werden die Nummern 2 und 3 aufgehoben.4. In Absatz 3 werden die früheren Nummern 4 und 5 jeweils die Nummern 2 und 3. 5. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nach Stellungnahme der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen, der Nationalen Kommission Fachkräfte der Zahnheilkunde-Krankenkassen oder der Abkommenskommission Hebammen-Versicherungsträger, entsprechend der betreffenden besonderen Berufsbezeichnung, die in Absatz 3 erwähnten allgemeinen Prozentsätze der Verschreibungen, die eingehalten werden müssen, sowie die Methode und Weise, durch die festgestellt wird, dass diese Prozentsätze eingehalten werden." 6. Absatz 7 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Ab dem Jahr 2015 bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass nach Stellungnahme der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen, der Nationalen Kommission Fachkräfte der Zahnheilkunde-Krankenkassen oder der Abkommenskommission Hebammen-Versicherungsträger, entsprechend der betreffenden besonderen Berufsbezeichnung, den betreffenden Überwachungszeitraum und die Zahl der im Rahmen der Pflichtversicherung erstattungsfähigen und in einer der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke abgegebenen Packungen, die ein Pflegeerbringer verschrieben haben muss, um berücksichtigt zu werden." Art. 147 - Vorliegender Unterabschnitt tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Unterabschnitt 4 - Beiträge auf den Umsatz Art. 148 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15novies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2006, 21. Dezember 2007, 8. Juni 2008, 19. Dezember 2008, 22.Dezember 2008, 23. Dezember 2009, 29. Dezember 2010, 28. Dezember 2011, 27. Dezember 2012 und 26. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Für das Jahr 2015 wird die Höhe dieses Beitrags auf 6,73 Prozent des Umsatzes festgelegt, der 2015 erzielt worden ist." 2. In Absatz 5 letzter Satz wird das Wort "und" gestrichen und der Satz wird wie folgt ergänzt: ", und vor dem 1.Mai 2016 für den Umsatz, der 2015 erzielt worden ist". 3. In Absatz 7 erster Satz werden die Wörter "und der Beitrag auf den Umsatz 2014" durch die Wörter ", der Beitrag auf den Umsatz 2014 und der Beitrag auf den Umsatz 2015" ersetzt.4. Absatz 8 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Für das Jahr 2015 müssen der Vorschuss und der Saldo, erwähnt in vorhergehendem Absatz, vor dem 1.Juni 2015 beziehungsweise vor dem 1.

Juni 2016 auf das Konto des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk "Vorschuss Beitrag Umsatz 2015" beziehungsweise "Saldo Beitrag Umsatz 2015" überwiesen werden." 5. Absatz 10 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Für das Jahr 2015 wird der vorerwähnte Vorschuss auf 6,73 Prozent des Umsatzes festgelegt, der 2014 erzielt worden ist." 6. Der letzte Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt: "Einnahmen, die auf den Beitrag Umsatz 2015 zurückzuführen sind, werden in den Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung des Rechnungsjahres 2015 aufgenommen." Art. 149 - In Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15duodecies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2009 und abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 2010, 28. Dezember 2011, 27. Dezember 2012 und 26. Dezember 2013, wird Absatz 5 durch folgenden Satz ergänzt: "Für das Jahr 2015 wird die Höhe dieses Beitrags auf 1 Prozent des im Jahr 2015 erzielten Umsatzes und wird der betreffende Vorschuss auf 1 Prozent des im Jahr 2014 erzielten Umsatzes festgelegt." Art. 150 - Artikel 191 Nr. 15terdecies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Juni 2013, wird Absatz 5 wie folgt ergänzt: "Für das Jahr 2015 belaufen sich die Prozentsätze dieser "Abgabe Arzneimittel für seltene Leiden" auf 0 Prozent für die Umsatzklasse von 0 bis einschließlich 1,5 Millionen Euro, auf 3 Prozent für die Umsatzklasse von mehr als 1,5 Millionen Euro bis 3 Millionen Euro und auf 5 Prozent für die Umsatzklasse über 3 Millionen Euro. Die Prozentsätze, die auf die verschiedenen Umsatzstufen angewendet werden, um den Vorschuss 2015 festzulegen, entsprechen den Prozentsätzen, die für die "Abgabe Arzneimittel für seltene Leiden" 2015 festgelegt werden." Unterabschnitt 5 - Beitrag zum Marketing Art. 151 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 31 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Für das Jahr 2015 wird der Ausgleichsbeitrag beibehalten." 2. In Absatz 2 werden die Wörter "und des im Jahr 2014 erzielten Umsatzes für das Jahr 2014" durch die Wörter ", des im Jahr 2014 erzielten Umsatzes für das Jahr 2014 und des im Jahr 2015 erzielten Umsatzes für das Jahr 2015" ersetzt.3. Absatz 3 wird wie folgt ergänzt: "Der Vorschuss 2015, der auf 0,13 Prozent des im Jahr 2014 erzielten Umsatzes festgelegt ist, wird vor dem 1.Juni 2015 auf das Konto des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk "Vorschuss Ausgleichsbeitrag 2015" überwiesen und der Saldo wird vor dem 1. Juni 2016 auf dasselbe Konto mit dem Vermerk "Saldo Ausgleichsbeitrag 2015" überwiesen." 4. Im letzten Absatz werden die Wörter "und des Rechnungsjahres 2014 für den Beitrag 2014" durch die Wörter ", des Rechnungsjahres 2014 für den Beitrag 2014 und des Rechnungsjahres 2015 für den Beitrag 2015" ersetzt. KAPITEL 6 - Indexsprung Art. 152 - Im Jahr 2015 werden die Beträge für die durch oder aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung vorgesehenen Leistungen, die unter das jährliche Globalhaushaltsziel der Gesundheitspflege für das Jahr 2015 fallen, nicht indexiert.

In Abweichung von Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. März 1977 zur Einführung einer Regelung zur Kopplung gewisser Ausgaben im öffentlichen Sektor an den Verbraucherpreisindex des Königreiches sind die in Absatz 1 erwähnten Beträge, die gemäß diesem Gesetz indexiert werden, an den Schwellenindex gebunden, der am 1. Dezember 2015 anwendbar ist, und die in Artikel 6 desselben Gesetzes erwähnte Erhöhung wird frühestens am 1. Januar 2016 auf den Wert der in Absatz 1 erwähnten Beträge angewandt, so wie sie am 31. Dezember 2015 anwendbar sind.

TITEL 6 - Soziale Angelegenheiten KAPITEL 1 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Art. 153 - In Artikel 100 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 1/1 - Spätestens drei Monate nach Beginn des Zeitraums primärer Arbeitsunfähigkeit wird nach eingehender Konsultation zwischen dem Vertrauensarzt und allen Beteiligten ein multidisziplinärer Wiedereingliederungsplan für den Berechtigten erstellt, für den unter Berücksichtigung seiner verbleibenden Fähigkeiten eine Wiedereingliederung erwogen werden kann. Dieser Plan unterliegt einer regelmäßigen Überwachung.

Der König bestimmt die Beteiligten, den Inhalt und die Modalitäten des in Absatz 1 erwähnten Wiedereingliederungsplans. Er bestimmt ebenfalls die Modalitäten für die regelmäßige Überwachung." Art. 154 - In Artikel 128 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "sechs Monaten" durch die Wörter "zwölf Monaten" ersetzt.

Art. 155 - Artikel 129 Nr. 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "1. Berechtigte, die gemäß Artikel 128 die Wartezeit beendet haben, ein Anrecht auf die in Titel IV erwähnten Leistungen bis zum Ende des Quartals behalten, im Laufe dessen sie ihre Wartezeit beendet haben,".

Art. 156 - Artikel 130 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "1. sie in irgendeiner Weise während einer vom König zu bestimmenden Anzahl Werktage, die in Artikel 86 § 1 definierte Eigenschaft eines Berechtigten behalten haben,".

Art. 157 - In Artikel 153 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2008, werden zwischen den Wörtern "alle dienlichen Maßnahmen" und den Wörtern "und nehmen" die Wörter ", darunter die Erstellung und die Überprüfung eines in Artikel 100 § 1/1 erwähnten Wiedereingliederungsplans," eingefügt.

Art. 158 - In Artikel 87 Absatz 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Programmgesetz (I) vom 24. Dezember 2002 und ergänzt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2005, werden die Wörter ", entspricht der Betrag der Entschädigung wegen primärer Arbeitsunfähigkeit während eines vom König zu bestimmenden Zeitraums dem Arbeitslosengeld, auf das sie Anspruch gehabt hätten, wenn sie nicht arbeitsunfähig gewesen wären;" durch die Wörter "wird der Betrag der Entschädigung wegen primärer Arbeitsunfähigkeit während eines vom König zu bestimmenden Zeitraums dem Betrag des Arbeitslosengeldes angepasst, auf das sie Anspruch gehabt hätten, wenn sie nicht arbeitsunfähig gewesen wären, außer wenn der Betrag des Arbeitslosengeldes den Betrag der Entschädigung wegen primärer Arbeitsunfähigkeit übersteigt;" ersetzt.

Art. 159 - In Artikel 114 Absatz 7 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, werden die Wörter "in den Artikeln 128 bis 132" durch die Wörter "in den Artikeln 116/1 bis 116/4 und 131" ersetzt.

Art. 160 - Artikel 116 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 116 - Um Anrecht auf die in Titel V vorgesehenen Leistungen zu haben, müssen die in Artikel 112 erwähnten Berechtigten die in den Artikeln 116/1 bis 116/4 und 131 vorgesehenen Bedingungen erfüllen.

Der König kann nach Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Dienstes für Entschädigungen Kategorien von Berechtigten, die Er bestimmt, von den in Artikel 116/1 vorgesehenen Bedingungen in Bezug auf die Wartezeit befreien oder diese Bedingungen anpassen." Art. 161 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 116/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 116/1 - § 1 - Um Anrecht auf die in Titel V vorgesehenen Leistungen zu erhalten, müssen die in Artikel 112 erwähnten Berechtigten unter folgenden Bedingungen eine Wartezeit absolvieren: 1. Sie müssen während eines Zeitraums von sechs Monaten vor dem Datum der Erlangung des Rechts eine vom König bestimmte Zahl Arbeitstage erreicht haben.Tage beruflicher Inaktivität, die mit effektiven Arbeitstagen gleichgesetzt werden können, werden vom König definiert.

Er bestimmt ebenfalls, was unter "Arbeitstag" zu verstehen ist. 2. Sie müssen unter den vom König bestimmten Bedingungen den Beweis erbringen, dass in Bezug auf denselben Zeitraum die Beiträge für den Zweig Entschädigungen wirklich gezahlt worden sind;diese Beiträge müssen einen vom König festgelegten Mindestbetrag erreichen oder unter den von Ihm bestimmten Bedingungen durch Eigenbeiträge ergänzt werden. § 2 - Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen die Wartezeit aufgehoben oder verkürzt werden kann.

Er kann auch die Bedingungen für die Absolvierung der Wartezeit für Saisonarbeiter, Gelegenheitsarbeiter und Teilzeitarbeitnehmer ändern.

Er bestimmt, was unter "Saisonarbeiter", "Gelegenheitsarbeiter" und "Teilzeitarbeitnehmer" zu verstehen ist".

Art. 162 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 116/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 116/2 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 131 bestimmt der König, unter welchen Bedingungen: 1. Berechtigte, die gemäß Artikel 116/1 die Wartezeit beendet haben, ein Anrecht auf die in Titel V vorgesehenen Leistungen bis zum Ende des Quartals behalten, das dem Quartal folgt, im Laufe dessen sie ihre Wartezeit beendet haben, 2.Berechtigte, die gemäß den Bestimmungen von Artikel 116/1 § 2 von der Absolvierung der Wartezeit befreit worden sind, Anrecht auf dieselben Leistungen bis zum Ende des dritten Quartals haben, das dem Quartal folgt, im Laufe dessen sie die Eigenschaft eines Berechtigten erlangt haben." Art. 163 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 116/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 116/3 - In Artikel 116/2 erwähnte Berechtigte können die in Titel V vorgesehenen Leistungen weiterbeziehen, vorausgesetzt, dass sie für das zweite und dritte Quartal, das dem Quartal vorangeht, im Laufe dessen sie auf diese Leistungen zurückgreifen, unter den vom König bestimmten Bedingungen den Beweis erbringen, dass: 1. sie in irgendeiner Weise während einer Anzahl Werktage, die der in Artikel 116/1 § 1 Nr.1 vorgesehenen Zahl Arbeitstage entspricht, die in Artikel 112 definierte Eigenschaft eines Berechtigten behalten haben, 2. die Beiträge für den Zweig Entschädigungen und gegebenenfalls die Beiträge der fortgesetzten Versicherung gezahlt worden sind. Diese Beiträge müssen einen vom König festgelegten Mindestbetrag erreichen oder unter den von Ihm festgelegten Bedingungen durch Eigenbeiträge ergänzt werden. Diese Bedingung wird für die in Artikel 86 § 1 Nr. 2 erwähnten Berechtigten nicht verlangt.

Der Berechtigte, der am Ende eines Quartals Entschädigungen bezieht, bezieht diese weiter bis zum Ende des laufenden Zeitraums des Mutterschutzes.

Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen Saisonarbeiter, Gelegenheitsarbeiter und Teilzeitarbeitnehmer die in Absatz 1 erwähnten Leistungen weiterbeziehen." Art. 164 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 116/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 116/4 - Für die Anwendung der Artikel 116/1 bis 116/3 werden die Modalitäten der Beweisführung durch eine Verordnung des Geschäftsführenden Ausschusses festgelegt." Art. 165 - Artikel 116bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 2. August 2002, der Artikel 116/5 wird, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 3 werden die Wörter "in den Artikeln 128 bis 132" durch die Wörter "in den Artikeln 116/1 bis 116/4 und 131" ersetzt.2. In Absatz 4 werden die Wörter "in den Artikeln 128 bis 132" durch die Wörter "in den Artikeln 116/1 bis 116/4 und in den Artikeln 128 bis 132" ersetzt. Art. 166 - In Artikel 137 desselben Gesetzes werden die Wörter "in den Artikeln 121, 123, 128 § 1 und 130" durch die Wörter "in den Artikeln 116/1 § 1, 116/3, 121, 123, 128 § 1 und 130" ersetzt.

Art. 167 - In Artikel 191 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "der Artikel 121 § 2, 123 Absatz 1, 125, 128 § 1 Nr. 2, 129 Nr. 2, 130 Absatz 2 und 135" durch die Wörter "der Artikel 116/1 § 1 Nr. 2, 116/2 Nr. 2, 116/3 Absatz 2, 121 § 2, 123 Absatz 1, 125, 128 § 1 Nr. 2, 129 Nr. 2, 130 Absatz 2 und 135" ersetzt.

Art. 168 - Artikel 192 Absatz 4 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 Buchstabe b) erster Gedankenstrich werden die Wörter "der Artikel 121 § 2, 128 § 1 Nr. 2 und 129 Nr. 2" durch die Wörter "der Artikel 116/1 § 1 Nr. 2, 116/2 Nr. 2, 121 § 2, 128 § 1 Nr. 2 und 129 Nr. 2" ersetzt. 2. In Nr.1 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "der Artikel 123 Absatz 1 erster Gedankenstrich und 130 Absatz 2" durch die Wörter "der Artikel 116/3 Absatz 2, 123 Absatz 1 erster Gedankenstrich und 130 Absatz 2" ersetzt. 3. In Nr.2 Buchstabe b) erster Gedankenstrich werden die Wörter "der Artikel 121 § 2, 128 § 1 Nr. 2 und 129 Nr. 2" durch die Wörter "der Artikel 116/1 § 1 Nr. 2, 116/2 Nr. 2, 121 § 2, 128 § 1 Nr. 2 und 129 Nr. 2" ersetzt. 4. In Nr.2 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "der Artikel 123 Absatz 1 erster Gedankenstrich und 130 Absatz 2" durch die Wörter "der Artikel 116/3 Absatz 2, 123 Absatz 1 erster Gedankenstrich und 130 Absatz 2" ersetzt.

Art. 169 - Die Artikel 153, 157 und 158 treten am 1. Januar 2015 in Kraft und sind anwendbar auf Arbeitsunfähigkeiten, Zeiträume des Mutterschutzes, umgewandelte Mutterschaftsurlaube, Stillpausen, Vaterschafts- oder Geburtsurlaube und Adoptionsurlaube, die ab dem 1.

Januar 2015 beginnen, sofern diese Bestimmungen die vorerwähnten Risiken betreffen.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Datum des Inkrafttretens der Artikel 154 bis 156 und der Artikel 159 bis 168.

Art. 170 - Artikel 168quinquies des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 19.

Mai 2010 und abgeändert durch die Gesetze vom 29. März 2012 und 10.

April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 werden die Wörter "für mindestens eine und höchstens zweihundert Tagesentschädigungen" durch die Wörter "für mindestens drei und höchstens vierhundert Tagesentschädigungen" ersetzt.2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Die Dauer des in § 2 vorgesehenen Ausschlusses wird der Dauer des Verstoßes entsprechend festgelegt: 1.Der Versicherte, der während mindestens einem Tag und höchstens dreißig Tagen einen Verstoß begangen hat, kann während mindestens drei Tagen und höchstens neunundvierzig Tagen vom Recht auf Entschädigungen ausgeschlossen werden. 2. Der Versicherte, der während mindestens einunddreißig und höchstens hundert Tagen einen Verstoß begangen hat, kann während mindestens fünfzig und höchstens hundertzwanzig Tagen vom Recht auf Entschädigungen ausgeschlossen werden.3. Der Versicherte, der während mindestens hundertein Tagen einen Verstoß begangen hat, kann während mindestens hundertfünfzig und höchstens vierhundert Tagen vom Recht auf Entschädigungen ausgeschlossen werden. Wenn mildernde Umstände vorliegen, kann der leitende Beamte oder der von ihm bestimmte Beamte einen Beschluss im Hinblick auf den Ausschluss des Rechts auf Entschädigungen fassen für eine kürzere Dauer als diejenige, die sich aus der Anwendung der durch vorliegenden Artikel festgelegten Regeln ergibt." 3. Ein § 3/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 3/1 - Wenn bei der Verkündung der administrativen Geldbuße oder des Ausschlusses festgestellt wird, dass dem Sozialversicherten im Vorjahr keine administrative Geldbuße oder kein Ausschluss auferlegt worden ist, kann der leitende Beamte oder der von ihm bestimmte Beamte darüber hinaus beschließen, die administrative Geldbuße oder den Ausschluss während eines Zeitraums von zwei Jahren ab dem Datum der Verkündung ganz oder teilweise mit Aufschub zu versehen. Wenn der Versicherte binnen dieser Frist von zwei Jahren einen neuen Verstoß begeht, werden die mit Aufschub versehene Sanktion und die Sanktion, die sich aus dem neuen Verstoß ergibt, kumuliert." 4. Paragraph 4 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Bei Zusammentreffen mehrerer Verstöße werden die Sanktionen kumuliert, ohne dass, was die in § 2 erwähnten Sanktionen betrifft, die in § 3 Absatz 1 Nr.3 erwähnte schwerste Sanktion überschritten werden darf." 5. In § 8 Absatz 1 und 3 wird das Wort "drei" jeweils durch das Wort "fünf" ersetzt. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister Ch. MICHEL Der Minister der Wirtschaft K. PEETERS Der Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau M. DE BLOCK Der Minister der Pensionen D. BACQUELAINE Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Für die Ministerin der Energie, abwesend: Die Ministerin der Mobilität Frau J. GALANT Die Ministerin der Mobilität Frau J. GALANT Der Staatssekretär für Asyl und Migration Th. FRANCKEN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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