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Loi-programme du 22 décembre 2008
publié le 14 mai 2012

Loi-programme Traduction allemande d'extraits

source
service public federal interieur
numac
2012000310
pub.
14/05/2012
prom.
22/12/2008
ELI
eli/loi/2008/12/22/2012000310/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


22 DECEMBRE 2008. - Loi-programme Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande du titre III, chapitre III, de la loi-programme du 22 décembre 2008 (Moniteur belge du 29 décembre 2008).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 22. DEZEMBER 2008 - Programmgesetz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL 3 - Mobilität und Transportwesen (...) KAPITEL 3 - Förderung des kombinierten Verkehrs auf der Schiene Artikel 20 - Im Sinne des vorliegenden Kapitels ist zu verstehen unter: - intermodaler Transporteinheit: jeder Binnen- oder Seecontainer, jeder Wechselaufbau oder jeder Sattelanhänger mit einer Transportkapazität, die mindestens 1 TEU entspricht, nachstehend ITE genannt, - TEU: twenty foot equivalent unit (Zwanzig-Fuss-Äquivalente-Einheit), - intermodalem Umschlagzentrum: jede Anlage, wo ITE von einem Schiff oder einem Strassenfahrzeug auf einen Eisenbahnwagen umgeschlagen werden und umgekehrt, nachstehend Umschlagzentrum genannt, - Güterverteilzentrum: Rangierbahnhof, Umschlagzentrum oder Gleisgruppe, wo Züge für den kombinierten Verkehr aufgeteilt und zusammengestellt werden oder wo ITE von einem oder auf einen Eisenbahnwagen umgeschlagen werden, - Frachtführer des kombinierten Güterverkehrs auf der Schiene: jedes Unternehmen mit Betriebssitz auf dem Staatsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, das dafür verantwortlich ist, ITE auf der Schiene zu befördern, nachstehend Frachtführer genannt.

Art. 21 - Den Frachtführern, die die Eisenbahn verwenden, kann ein Zuschuss zu Lasten des Staatshaushalts gewährt werden für eine der drei nachfolgend beschriebenen Angebotsarten von ITE-Transporten: 1. Der innerstaatliche Schienenverkehr Dieser Schienenverkehr findet statt zwischen zwei Umschlagzentren auf dem belgischen Staatsgebiet über eine Distanz von mindestens 51 km oder umfasst die Sammlung von ITE im Hinblick auf ihre Zusammenlegung und ihren Versand in andere Staaten oder die Verteilung von ITE aus anderen Staaten, an verschiedene Umschlagzentren auf dem belgischen Staatsgebiet.2. Der Schienenverkehr zwischen Häfen Dieser Schienenverkehr findet statt zwischen zwei Umschlagzentren, die sich in zwei Hafengebieten in Belgien befinden, und über eine Distanz von mindestens 51 km.3. Die neuen regelmässigen internationalen Eisenbahnverbindungen Dieser Schienenverkehr besteht aus einer neu eingerichteten regelmässigen internationalen Eisenbahnverbindung über eine Distanz von mindestens 120 km, mit einer Wochenfrequenz (mindestens 40 Wochen pro Jahr) und mit einer Transportkapazität von mindestens 50 TEU. Abfahrts- oder Ankunftsstelle - wo ITE umgeschlagen werden - ist ein Güterverteilzentrum oder ein Umschlagzentrum auf belgischem Staatsgebiet, wobei die Abfahrts- oder Ankunftsstelle ein Güterverteilzentrum oder Umschlagzentrum im Ausland ist. Vorerwähnte Verbindung betrifft ITE, die mehrheitlich ausschliesslich über Land innereuropäisch fortbewegt werden.

Einzig die dem Transport zugeteilten ITE, die mit einem Frachtbrief versehen sind, werden für den Zuschuss berücksichtigt.

Art. 23 - Der Frachtführer muss den Zuschuss, der für einen im Auftrag eines Kunden ausgeführten Transport gewährt wurde, an diesen Kunden weiterleiten. Der König legt die Kontrolle und die Strafmassnahmen für diese Verpflichtung fest.

Art. 24 - Der König bestimmt die Berechnungsmodalitäten für den in Artikel 18 beschriebenen Zuschuss.

Er legt die Verfahren sowie die Auswahl- und die Gewährungsmodalitäten fest und regelt die Zahlung.

Der Zuschuss eines Transportvorgangs darf nicht mehr als 30 Prozent der Transportkosten betragen.

Art. 5 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2009 in Kraft und tritt am 1. Januar 2013 ausser Kraft. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2008 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Justiz J. VANDEURZEN Die Ministerin der Beschäftigung Frau J. MILQUET Für den Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL Die Ministerin der K.M.B., der Selbständigen und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Die Ministerin der Sozialen Eingliederung und der Grossstädte Frau M. ARENA Für den Minister des Klimas und der Energie, abwesend: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Für den Minister für Vereinfachung, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE Für den Staatssekretär für Haushalt, abwesend: Der Premierminister Y. LETERME Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz J. VANDEURZEN

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