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Loi-programme du 24 décembre 2002
publié le 27 mars 2014

Loi-programme

source
service public federal interieur
numac
2014000127
pub.
27/03/2014
prom.
24/12/2002
ELI
eli/loi/2002/12/24/2014000127/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


24 DECEMBRE 2002. - Loi-programme (I)


Traduction allemande de dispositions modificatives Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2 constituent la traduction en langue allemande : - des articles 1er et 3 de l'arrêté royal du 12 juin 2013 portant exécution de l'article 331 de la loi-programme du 24 décembre 2002 et modifiant l'arrêté royal du 16 mai 2003 pris en exécution du Chapitre 7 du Titre IV de la loi-programme du 24 décembre 2002 (I), visant à harmoniser et à simplifier les régimes de réductions de cotisations de sécurité sociale (Moniteur belge du 27 juin 2013); - de la loi du 11 novembre 2013Documents pertinents retrouvés type loi prom. 11/11/2013 pub. 27/11/2013 numac 2013206337 source service public federal securite sociale Loi modifiant la section 3 du chapitre 7 du titre IV de la loi-programme du 24 décembre 2002 (1) fermer modifiant la section 3 du chapitre 7 du titre IV de la loi-programme (I) du 24 décembre 2002 (Moniteur belge du 27 novembre 2013).

Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

Anlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 12. JUNI 2013 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 331 des Programmgesetzes vom 24.Dezember 2002 und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 16. Mai 2003 zur Ausführung von Titel IV Kapitel 7 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 in Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung der Regelungen in Sachen Senkungen der Sozialversicherungsbeiträge (...) Artikel 1 - Artikel 331 Absatz 2 des Programmgesetzes vom 24. Dezember 2002 wird wie folgt ersetzt: "Ab dem 1. April 2013 beläuft sich F auf 452,50 EUR für einen Arbeitnehmer der Kategorie 1. Ab dem 1. Januar 2014 beläuft sich F auf 455,00 EUR für einen Arbeitnehmer der Kategorie 1." (...) Art. 3 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. April 2013. (...)

Anlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 11. NOVEMBER 2013 - Gesetz zur Abänderung von Titel IV Kapitel 7 Abschnitt 3 des Programmgesetzes (I) vom 24.Dezember 2002 PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 336 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002, abgeändert durch die Gesetze vom 19. Juni 2009, 30. Dezember 2009 und 27. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: 1.In Absatz 1 werden die Wörter "G8 oder G9" durch die Wörter "G8, G9 oder G10" ersetzt. 2. Zwischen den Absätzen 10 und 11 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "G10 entspricht 500 EUR." 3. Im früheren Absatz 11, der Absatz 12 wird, werden die Wörter "G8 oder G9" durch die Wörter "G8, G9 oder G10" ersetzt. Art. 3 - In Artikel 338 desselben Programmgesetzes werden die Wörter "G8 oder G9" durch die Wörter "G8, G9 oder G10" ersetzt.

Art. 4 - In Titel IV Kapitel 7 Abschnitt 3 desselben Programmgesetzes wird ein Unterabschnitt 9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Unterabschnitt 9 - Pauschale Beitragsermäßigung für ständige Arbeitnehmer mit Vollzeitarbeitsvertrag im Horeca-Sektor".

Art. 5 - In Unterabschnitt 9 desselben Programmgesetzes, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Artikel 353bis/8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 353bis/8 - Die in Artikel 335 erwähnten Arbeitgeber, die der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe unterstehen und die während eines festzulegenden Bezugszeitraums durchschnittlich höchstens 49 Arbeitnehmer beschäftigen, können eine Zielgruppenermäßigung in Anspruch nehmen.

Diese Zielgruppenermäßigung ist nur für Arbeitgeber anwendbar, die in jeder Niederlassungseinheit das Registrierkassensystem benutzen, das im Königlichen Erlass vom 30. Dezember 2009 zur Bestimmung der Definition eines Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein solches System erfüllen muss, erwähnt ist, und dies gemäß dem vorerwähnten Königlichen Erlass vom 30. Dezember 2009 beim Fiskus gemeldet haben.

Diese Zielgruppenermäßigung gilt für fünf vollzeitbeschäftigte ständige Arbeitnehmer nach Wahl während einer festzulegenden Anzahl Quartale, die unbegrenzt sein kann.

Dieser Bezugszeitraum und die Art und Weise, wie der Durchschnitt der während dieses Bezugszeitraums beschäftigten Arbeitnehmer berechnet wird, werden vom König bestimmt.

Der König bestimmt für vorliegenden Unterabschnitt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag der Ermäßigung, die Anzahl Quartale, für die die Ermäßigung gilt, die Begriffe "ständiger Arbeitnehmer" und "Vollzeitarbeitsvertrag" und die Bedingungen in puncto Arbeitnehmerregistrierung für den Erhalt der Ermäßigung." Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 11. November 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister E. DI RUPO Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau L. ONKELINX Die Ministerin der Beschäftigung Frau M. DE CONINCK Der Minister der Finanzen K. GEENS Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der Steuerhinterziehung J. CROMBEZ Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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