Etaamb.openjustice.be
Loi-programme du 26 décembre 2015
publié le 25 juillet 2016

Loi-programme

source
service public federal interieur
numac
2016000452
pub.
25/07/2016
prom.
26/12/2015
ELI
eli/loi/2015/12/26/2016000452/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


26 DECEMBRE 2015. - Loi-programme (I)


Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1, 18, 41, 49 et 50, 54, 64, 66, 93 à 96, 98 et 102 à 110 de la loi-programme (I) du 26 décembre 2015 (Moniteur belge du 30 décembre 2015).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 26. DEZEMBER 2015 - Programmgesetz (I) PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL II - Haushalt KAPITEL 1 - Aufhebung von Grundlagenfonds, die im Grundlagengesetz vom 27. Dezember 1990 zur Schaffung von Haushaltsfonds erwähnt sind (...) Abschnitt 7 - FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung (...) Art. 18 - Die Artikel 24 bis 26 und 35 des Gesetzes vom 5. September 2001 zur Verbesserung des Arbeitnehmerbeschäftigungsgrades, abgeändert durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, werden aufgehoben. (...) Abschnitt 11 - ÖPD Sozialeingliederung (...) Art. 41 - Artikel 65 des Programmgesetzes vom 19. Juli 2001 wird aufgehoben. (...) Abschnitt 13 - FÖD Finanzen, für die Staatsschuld (...) Art. 49 - Die Artikel 26 und 27 des Gesetzes vom 5. September 2001 zur Gewährleistung des stetigen Abbaus der Staatsschuld und zur Schaffung eines Vergreisungsfonds werden aufgehoben.

KAPITEL 2 - Justiz Art. 50 - Artikel 52 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert: 1.Im ersten Gedankenstrich werden die Wörter "vom Messtechnischen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft" durch die Wörter "vom Dienst Technische Bewertungen der Kommission für Glücksspiele" ersetzt. 2. Im zweiten Gedankenstrich werden die Wörter "des Messtechnischen Dienstes" durch die Wörter "des Dienstes Technische Bewertungen der Kommission für Glücksspiele" ersetzt.3. Der dritte Gedankenstrich wird aufgehoben. (...) KAPITEL 6 - Wirtschaft Abschnitt 1 - Haushaltsfonds Zentrale Datenbank der Unternehmen Unterabschnitt 1 - Abänderung des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 54 - Artikel III.48 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, wird aufgehoben. (...) Abschnitt 4 - Fonds zur Bekämpfung der Überschuldung (...) Art. 64 - Artikel 19 § 1 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler, abgeändert durch die Gesetze vom 8. April 2003, 23.

Dezember 2009 und 10. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 4 werden die Wörter "Der in Artikel 20 § 2 des Gesetzes vom 5.Juli 1998 über die kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter erwähnte Jahresbeitrag an den Fonds zur Bekämpfung der Überschuldung" durch die Wörter "Der in Artikel 20 § 1 [sic, zu lesen ist: Artikel 20 § 3] des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter erwähnte Jahresbeitrag an den FÖD Wirtschaft" ersetzt. 2. In Absatz 5 werden die Wörter "Fonds zur Bekämpfung der Überschuldung" durch die Wörter "FÖD Wirtschaft" ersetzt. (...) Art. 66 - In Artikel 29 § 1 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2009, werden die Wörter "den in Artikel 20 § 2 des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter erwähnten Jahresbeitrag an den Fonds zur Bekämpfung der Überschuldung" durch die Wörter "den in Artikel 20 § 1 [sic, zu lesen ist: Artikel 20 § 3] des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter erwähnten Jahresbeitrag an den FÖD Wirtschaft" ersetzt. (...) TITEL IV - Volksgesundheit, soziale Angelegenheiten und Beschäftigung (...) KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 16. November 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales, des Einkommensteuergesetzbuches 1992 und des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer (...) Art. 93 - Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 29 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 16.

November 2015, wird wie folgt ersetzt: "29. Entlohnungen, die in Ausführung eines Flexi-Job-Arbeitsvertrags, wie in Artikel 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 16. November 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales erwähnt, gezahlt oder zuerkannt werden,".

Art. 94 - In Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer werden die Wörter "Artikel 9 Nr. 2" durch die Wörter "Artikel 3 Nr. 2" ersetzt.

Art. 95 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Dezember 2015.

KAPITEL 5 - Beschäftigung Abschnitt 1 - Abänderung von Titel XI Kapitel VI des Gesetzes vom 27.

Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) über Sozialversicherungsbeiträge und -abgaben, geschuldet in Regelungen der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag, auf Zusatzentschädigungen zu bestimmten Leistungen der sozialen Sicherheit und auf Invaliditätsentschädigungen Art. 96 - In Titel XI Kapitel VI des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Juni 2012, wird ein Artikel 124ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 124ter - Für Zusatzentschädigungen, die im Rahmen eines Zeitkredits oder infolge einer Kündigung oder eines Arbeitsvertragsbruchs, die beziehungsweise der nach dem 10. Oktober 2015 notifiziert worden ist, oder infolge jeder anderen Beendigung des Arbeitsvertrags nach diesem Datum zum ersten Mal ab dem 1. Januar 2016 gewährt werden, werden die in Artikel 118 § 2quater und in Artikel 120 §§ 2 und 3/1 vorgesehenen Prozentsätze der geschuldeten Beiträge mit dem Koeffizienten 1,25 multipliziert und werden die in Artikel 118 § 3/1 und in Artikel 120 § 4/1 vorgesehenen Prozentsätze mit dem Koeffizienten 2,25 multipliziert.

Die so ermittelten Prozentsätze werden arithmetisch auf die zweite Dezimalstelle gerundet, wobei 0,005 aufgerundet wird.

Der in Absatz 1 erwähnte Koeffizient 1,25 findet keine Anwendung auf Arbeitslose mit Betriebszuschlag, wenn die Kündigung beziehungsweise der Arbeitsvertragsbruch im Rahmen einer Anerkennung als Unternehmen in Schwierigkeiten oder in Umstrukturierung notifiziert worden ist, sofern die Anerkennung oder, im Fall von Unternehmen in Umstrukturierung, die Ankündigung der Massenentlassung, wie in Kapitel VII des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 2007 zur Festlegung der Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag erwähnt, vor dem 11. Oktober 2015 erfolgt ist." Abschnitt 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 29. März 2010 zur Ausführung von Titel XI Kapitel VI des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) über Sozialversicherungsbeiträge und -abgaben, geschuldet in Regelungen der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag, auf Zusatzentschädigungen zu bestimmten Leistungen der sozialen Sicherheit und auf Invaliditätsentschädigungen (...) Art. 98 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. (...) TITEL V - Finanzen EINZIGES KAPITEL - Einkommensteuern Abschnitt 1 - Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag Steuerbefreiung für den Betriebszuschlag bei Wiederaufnahme der Arbeit Art. 102 - In Artikel 31bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006 und abgeändert durch die Gesetze vom 17. Mai 2007 und 17. Juni 2013, wird Absatz 2 aufgehoben.

Art. 103 - Artikel 38 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 19. Dezember 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch eine Nr.31 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "31. in Artikel 31bis Absatz 1 Nr. 1 erster Gedankenstrich erwähnte Zusatzentschädigungen und in Absatz 2 Nr. 2 desselben Artikels erwähnte Betriebszuschläge, wenn sie für einen Zeitraum der Wiederaufnahme der Arbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder der Wiederaufnahme der Arbeit als Selbständiger bezogen werden." 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 6 - Zur Festlegung des in § 1 Absatz 1 Nr.31 erwähnten Zeitraums der Wiederaufnahme der Arbeit wird die Gesamtdauer der Arbeitswiederaufnahmen in einem Monat in einer Anzahl geleisteter Tage, umgewandelt in eine wöchentliche Arbeitsregelung von sechs Tagen beziehungsweise sechsundzwanzig Tage für einen vollständigen Monat, ausgedrückt. Jeder Arbeitstag wird berücksichtigt, ungeachtet der Anzahl effektiv geleisteter Stunden, und der ganze Zeitraum, für den ein Arbeitsvertrag oder eine Tätigkeit als hauptberuflicher Selbständiger besteht, gilt als Zeitraum der Wiederaufnahme der Arbeit, ungeachtet der Anzahl effektiv geleisteter Tage." Art. 104 - In Artikel 146 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 30. März 1994, 21. Dezember 1994, 7. April 1999, 28. April 2003 und 22.Dezember 2008, werden die Wörter "in Artikel 31bis Absatz 3 Nr. 1" durch die Wörter "in Artikel 31bis Absatz 2 Nr. 1" ersetzt.

Art. 105 - In Artikel 147 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Mai 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. März 2009 und 17. Juni 2013, wird Buchstabe a) wie folgt ersetzt: "a) des Lohns, der beim neuen Arbeitgeber bezogen wird, oder des Einkommens, das aus einer neuen Berufstätigkeit als Selbständiger bezogen wird, im Falle des Bezugs einer in Artikel 31bis Absatz 1 Nr. 1 zweiter Gedankenstrich erwähnten Zusatzentschädigung,".

Art. 106 - Die Artikel 102 und 104 treten ab dem Steuerjahr 2017 in Kraft.

Die Artikel 103 und 105 sind auf Betriebszuschläge und Zusatzentschädigungen anwendbar, die ab dem 1. Januar 2016 gezahlt oder zuerkannt werden, sofern sie sich nicht auf Zeiträume beziehen, die vor diesem Datum liegen.

Abschnitt 2 - Banken und Versicherungen Art. 107 - Artikel 207 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2015, wird wie folgt abgeändert: A. 1. Zwischen Absatz 4 und Absatz 5 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Absatz 4 ist nicht auf Gesellschaften anwendbar, die vom König als Zentralverwahrer von Finanzinstrumenten zugelassen sind im Sinne des koordinierten Königlichen Erlasses Nr. 62 vom 10. November 1967 über die Hinterlegung von fungiblen Finanzinstrumenten und die Liquidation von Geschäften mit diesen Instrumenten oder die gemäß Artikel 36/26 § 7 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank über eine Zulassung als Einrichtung, die einer Liquidationseinrichtung gleichgesetzt ist, verfügen." 2. In Absatz 5 werden die Wörter "2,37 Prozent" durch die Wörter "3,39 Prozent" ersetzt.3. In Absatz 7 werden die Wörter "1,88 Prozent" durch die Wörter "2,69 Prozent" ersetzt. B. 1. In Absatz 5, zuletzt abgeändert durch Buchstabe A, werden die Wörter "3,39 Prozent" durch die Wörter "4,88 Prozent" ersetzt. 2. In Absatz 7, zuletzt abgeändert durch Buchstabe A, werden die Wörter "2,69 Prozent" durch die Wörter "3,88 Prozent" ersetzt. Art. 108 - Artikel 107 Buchstabe A tritt ab dem Steuerjahr 2016 in Kraft.

Artikel 107 Buchstabe B tritt ab dem Steuerjahr 2017 in Kraft.

Abschnitt 3 - Abänderung von Artikel 27510 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Art. 109 - Artikel 27510 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Programmgesetz vom 10. August 2015, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 Nr.3 wird durch folgenden Satz ergänzt: "; die Frist von achtundvierzig Monaten beginnt am ersten Tag des Monats nach dieser Eintragung." 2. In Absatz 3 werden die Wörter "zu dem Zeitpunkt, zu dem diese natürliche oder juristische Person die erste Eintragung in der Zentralen Datenbank der Unternehmen veranlasst hat" durch die Wörter "am ersten Tag des Monats nach der ersten Eintragung in der Zentralen Datenbank der Unternehmen, die diese natürliche oder juristische Person veranlasst hat" ersetzt. Art. 110 - Artikel 109 wird wirksam mit 1. August 2015. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2015 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister Ch. MICHEL Der Minister der Beschäftigung K. PEETERS Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau M. DE BLOCK Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Der Minister der Sozialen Eingliederung W. BORSUS Die Ministerin der Energie Frau M.C. MARGHEM Die Ministerin des Haushalts Frau S. WILMES Mit dem Staatssiegel versehen: Für den Minister der Justiz, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft und der Verbraucher, beauftragt mit dem Außenhandel K. PEETERS

^