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Loi-programme du 27 décembre 2005
publié le 17 septembre 2013

Loi-programme

source
service public federal interieur
numac
2013000591
pub.
17/09/2013
prom.
27/12/2005
ELI
eli/loi/2005/12/27/2013000591/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


27 DECEMBRE 2005. - Loi-programme


Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 27 et 85 de la loi-programme du 27 décembre 2005 (Moniteur belge du 30 décembre 2005, err. du 20 mars 2006).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 27. DEZEMBER 2005 - Programmgesetz (...) TITEL III - Verschiedene Bestimmungen (...) KAPITEL VII - Pensionen für Lohnempfänger Sanktionen bei Betrug Art. 27 - Arbeitgeber von Pensionsempfängern, die der mit der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten Einrichtung, erwähnt im Königlichen Erlass vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, nicht die erforderlichen Angaben mitgeteilt haben, schulden dem Landespensionsamt eine Pauschalentschädigung, die sechs Mal dem durchschnittlichen garantierten Monatseinkommen entspricht, das in dem im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven Abkommen festgelegt worden ist. Stellen die in dieser Angelegenheit zuständigen Beamten fest, dass der betreffende Pensionsempfänger mehrmals oder schwerwiegend gegen die Vorschriften im Bereich Steuer und soziale Sicherheit verstoßen hat, wird die Pension ebenfalls für einen Zeitraum von sechs Monaten ausgesetzt.

Wenn die zuständigen Beamten feststellen, dass der Pensionsempfänger gegen das Gesetz vom 6. Juli 1976 über die Unterdrückung der betrügerischen Arbeit mit kommerziellem oder handwerklichem Charakter verstoßen hat, wird die Pension für einen Zeitraum von sechs Monaten ausgesetzt.

Der König bestimmt, binnen welcher Frist und wie die Entschädigung zu zahlen ist, und legt die Modalitäten für das Einlegen eines Widerspruchs fest.

Zudem erstellt Er eine Liste der in Absatz 1 erwähnten Beamten.

Der in Artikel 60bis des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 erwähnte Rat für die Auszahlung von Leistungen kann auf Antrag des Pensionsempfängers ganz oder teilweise auf die Aussetzung der Pension verzichten.

Zur Vermeidung des Verfalls muss der im vorangegangenen Absatz erwähnte Antrag binnen einem Monat ab Notifizierung der Pensionsaussetzung durch das Landesamt übermittelt werden. Durch diesen Antrag wird die Ausführung des Beschlusses so lange ausgesetzt, bis der Rat für die Auszahlung von Leistungen darüber befunden hat. (...) TITEL VI - Soziale Angelegenheiten KAPITEL I - Bekämpfung des Sozialbetrugs und des zweckwidrigen Gebrauchs der Vorschriften (...) Abschnitt 3 - Firmenwagen Art. 85 - Im Sinne von Artikel 38 § 3quater des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2005, ist unter "Fahrzeug, das dem Arbeitnehmer für eine andere als die rein berufliche Nutzung zur Verfügung gestellt wird", Folgendes zu verstehen: unter anderem das Fahrzeug, das der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die individuell zurückgelegte Strecke Wohnsitz-Arbeitsplatz und/oder die Privatnutzung zur Verfügung stellt, und das für die gemeinschaftliche Beförderung der Arbeitnehmer genutzte Fahrzeug. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2005 ALBERT Von Königs wegen: Für den Premierminister, abwesend: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes Frau F. VAN DEN BOSSCHE Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten K. DE GUCHT Für den Minister der Wirtschaft, abwesend: Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit A. DE DECKER Der Minister der Sozialen Eingliederung C. DUPONT Der Minister der Pensionen B. TOBBACK Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die Bekämpfung der Steuerhinterziehung H. JAMAR Die Staatssekretärin für die Nachhaltige Entwicklung Frau E. VAN WEERT Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

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