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Bericht van 11 april 1995
gepubliceerd op 10 oktober 1997

Bericht aan de bevolking over de toepassing van de koninklijke besluiten van 30 maart 1995 betreffende de zogenaamde « namaak-wapens » en betreffende de controle op de erkende personen . - Duitse vertaling

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
1997000496
pub.
10/10/1997
prom.
11/04/1995
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN


11 APRIL 1995. Bericht aan de bevolking over de toepassing van de koninklijke besluiten van 30 maart 1995 betreffende de zogenaamde « namaak-wapens » en betreffende de controle op de erkende personen (ref. 3630/7/43-44). - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het bericht van de Minister van Justitie van 11 april 1995 betreffende de zogenaamde « namaak-wapens » en betreffende de controle op de erkende personen (Belgisch Staatsblad van 13 april 1995), opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.

MINISTERIUM DER JUSTIZ 11. APRIL 1995 - Mitteilung an die Bevölkerung über die Anwendung der Königlichen Erlasse vom 30.März 1995 über sogenannte « nachgebildete » Waffen und über die Kontrolle der Zulassungsinhaber (Az. 3630/7/43-44) Im Belgischen Staatsblatt vom 13. April 1995 sind zwei Königliche Erlasse vom 30. März 1995 zur Abänderung der Waffenregelung veröffentlicht worden: - ein Königlicher Erlass über die Zuordnung bestimmter Luftdruck- oder Gaswaffen und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20.

September 1991 über Sammlerwaffen und des Königlichen Erlasses vom 11.

Januar 1995 zur Zuordnung bestimmter Alarmwaffen zur Kategorie der Verteidigungswaffen und - ein Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 zur Ausführung des Gesetzes vom 3.Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition.

Damit diese Erlasse die richtige Anwendung finden, ist auf folgende genauere Angaben zu achten. 1. Erlass über die sogenannten « nachgebildeten » Waffen. Dabei wird zwischen drei Arten von « Waffen » unterschieden: a) den nachgebildeten Waffen, den Wurfwaffen (vom Typ Bogen, Armbrust, Unterwassergewehr,...) und den Repetierluftdruck- oder -gaswaffen beziehungsweise halbautomatischen Luftdruck- oder Gaswaffen, die Geschosse (Schrotpatronen oder (gefärbte) Plastikkugeln) mit einer Wucht von weniger oder gleich 7,5 Joule (Artikel 2) abschiessen können, die aber - aufgrund objektiver Kriterien - und für das Sportschiessen geeignet sind (Artikel 3 Absatz 2).

Das Mass von 7,5 Joule wird auch in den Niederlanden und in Deutschland verwendet und kann vom Prüfstand für Feuerwaffen in Lüttich oder von einem Experten überprüft werden.

Diese Waffen werden künftig als « Jagd- und Sportwaffen » eingeordnet und der allgemeinen Regelung dieser Waffen unterworfen: i. freier Verkauf, allerdings bei Vorlage des Personalausweises, ii.Verkauf nur durch Personen, die eine Zulassung als Waffenhändler haben, iii. Verkauf an Minderjährige verboten, iv. Verkauf im Versandhandel verboten, v. Verkauf an Börsen verboten, vi.Mitführen ohne rechtmässigen Grund verboten. b) den kurzen Luftdruck- oder Gaswaffen (Gesamtlänge von höchtstens 60 cm), die Geschosse mit einer Wucht von über 7,5 Joule (Artikel 3) abschiessen können, diese Waffen werden als « Verteidigungswaffen » eingeordnet und der allgemeinen Regelung dieser Waffen unterworfen: i.Verkauf nur mit vorheriger Erlaubnis des Polizeikommissars (Muster Nr. 4), ii. Verkauf nur durch Personen, die eine Zulassung als Waffenhändler haben, iii. Verkauf an Minderjährige verboten, iv. Verkauf im Versandhandel verboten, v. Verkauf an Börsen verboten, vii.Registrierung des Verkaufs und der Überlassung im Zentralen Feuerwaffenregister, viii. Registereintragung der im Besitz befindlichen Waffen. c) den unbrauchbaren nachgebildeten Waffen (Artikel 5 und 6), die als « Sammlerwaffen » eingeordnet und der allgemeinen Regelung dieser Waffen unterworfen werden: i.Verkauf nur bei Vorlage des Personalsausweises, ii. Verkauf nur durch Personen, die eine Zulassung als Waffenhändler haben, iii. Verkauf an Minderjährige verboten, iv. Verkauf im Versandhandel verboten, v. Mitführen ohne rechtsmässigen Grund verboten. Dieser Erlass findet keine Anwendung auf Spielzeug, das speziell zum Vergnügen der Kinder hergestellt worden ist (Artikel 8).

Der Text kommt binnen zehn Tagen zur Anwendung. Eine Frist von sechs Monaten ist jedoch vorgesehen, um den derzeitigen Verkäufern von unbrauchbaren nachgebildeten Waffen (darunter bestimmte auf Spielzeug spezialisierte Geschäfte) die Möglichkeit zu geben, einen Antrag auf Zulassung beim Provinzgouverneur zu stellen. 2. Erlass zur Abänderung des allgemeinen Königlichen Erlasses vom 20. September 1991. a) Artikel 1 verpflichtet juristische Personen, die im Besitz einer Zulassung sind, den Provinzgouverneur über jegliche |$$|AdAnderung ihrer Organe (Verwaltungsrat, Verwalter, Geschäftsführer, ...) zu informieren. b) Die Artikel 2 und 3 verpflichten: i.die Waffenhändler, zu überprüfen, ob ihr « Vertragspartner », der sich als zugelassene Person vorstellt, tatsächlich zugelassen ist, ii. die Sammler, die lokale Polizei (mittels des neuen Musters Nr. 11) über jeden Verkauf oder jede Überlassung einer Waffe aus ihrer Sammlung und - einmal im Jahr - über den Stand ihrer Sammlung zu informieren, iii. die Verkäufer von Waffen und Munition, zu überprüfen, ob die vorgezeigte Erlaubnis mit einem Identitätsdokument übereinstimmt. c) Artikel 4 enthält eine Übergangsmassnahme für Sammler, um die in Artikel 2 vorgesehenen Kontrollen ausführen zu können.d) Muster Nr.11 (Formular, das vom anerkannten Sammler auszufüllen ist, der eine Waffe aus seiner Sammlung verkauft oder überlässt) wird innerhalb 8 Wochen beim Belgischen Staatsblatt verfügbar sein (Leuvenseweg/rue de Louvain 40-42 in 1000 Brüssel). Für ein Heft mit 25 Formularen wird sich der Preis auf 200 Franken belaufen. Jedes Formular besteht aus drie Blättern: Das weisse Blatt ist an das Zentrale Waffenregister zu senden (Allgemeiner Polizeiunterstützungsdienst, Quatre Brasstraat/rue des Quatre Bras 13 in 1000 Brüssel), das rosa Blatt ist für die Gemeindepolizei oder, in Ermangelung einer Gemeindepolizei, für die lokale Gendarmeriebrigade bestimmt, und das gelbe Blatt muss der Sammler aufbewahren.

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