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Burgerlijk Wetboek van 21 maart 1804
gepubliceerd op 25 februari 2009

Burgerlijk Wetboek

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2009000064
pub.
25/02/2009
prom.
21/03/1804
ELI
eli/wet/1804/03/21/2009000064/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


21 MAART 1804. - Burgerlijk Wetboek


Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen De respectievelijk in bijlagen 1 tot 11 gevoegde teksten zijn de Duitse vertaling : - van de artikelen 1, 2 en 9 van de wet van 28 maart 2007 tot wijziging, wat de regeling van het erfrecht van de langstlevende wettelijk samenwonende betreft, van het Burgerlijk Wetboek en van de wet van 29 augustus 1988 op de erfregeling inzake landbouwbedrijven met het oog op het bevorderen van de continuïteit (Belgisch Staatsblad van 8 mei 2007); - van de artikelen 1, 122 en 157 van de wet van 21 april 2007 betreffende de internering van personen met een geestesstoornis (Belgisch Staatsblad van 13 juli 2007); - van de artikelen 101 tot 103 van de wet van 25 april 2007 houdende diverse bepalingen (IV) (Belgisch Staatsblad van 8 mei 2007); - van de wet van 25 april 2007 tot invoeging van een artikel 391sexies in het Strafwetboek en tot wijziging van een aantal bepalingen van het Burgerlijk Wetboek met het oog op de strafbaarstelling en het uitbreiden van de middelen tot nietigverklaring van het gedwongen huwelijk (Belgisch Staatsblad van 15 juni 2007); - van de wet van 26 april 2007 houdende bepalingen inzake de woninghuur (Belgisch Staatsblad van 5 juni 2007); - van de wet van 9 mei 2007 tot wijziging van sommige bepalingen van het Burgerlijk Wetboek teneinde het bewijs van de staat van de personen te vergemakkelijken bij gebreke aan een akte van de burgerlijke stand (Belgisch Staatsblad van 15 juni 2007); - van de hoofdstukken I, II, VIII en IX van de wet van 9 mei 2007 tot wijziging van diverse bepalingen betreffende de afwezigheid en de gerechtelijke verklaring van overlijden (Belgisch Staatsblad van 21 juni 2007); - van de hoofdstukken I, II, VII en VIII van de wet van 10 mei 2007 betreffende de transseksualiteit (Belgisch Staatsblad van 11 juli 2007); - van de wet van 10 mei 2007 tot wijziging van het Burgerlijk Wetboek ter bevordering van de erfrechtelijke bescherming van buitenhuwelijkse kinderen (Belgisch Staatsblad van 3 augustus 2007); - van de wet van 15 mei 2007 tot wijziging van het Burgerlijk Wetboek met betrekking tot het huwelijk tussen aanverwanten (Belgisch Staatsblad van 29 juni 2007); - van de wet van 15 mei 2007 tot wijziging van artikel 57 van het Burgerlijk Wetboek, inzake de vermelding van het geslacht van kinderen van wie het geslacht onduidelijk is (Belgisch Staatsblad van 12 juli 2007).

Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

Anlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 28. MÄRZ 2007 - Gesetz zur Abänderung, was das Erbrecht des hinterbliebenen gesetzlich Zusammenwohnenden betrifft, des Zivilgesetzbuches und des Gesetzes vom 29.August 1988 über die Erbschaftsregelung für landwirtschaftliche Betriebe im Hinblick auf die Förderung ihrer Kontinuität ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 353-16 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003, wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Unter Vorbehalt der Rechte des hinterbliebenen Ehepartners auf den gesamten Nachlass eines Adoptierten, der ohne Nachkommen gestorben ist, und der Rechte, die der hinterbliebene gesetzlich Zusammenwohnende geniesst, wird der Nachlass wie folgt geregelt: ». (...) Art. 9 - Artikel 1477 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 23. November 1998, wird wie folgt abgeändert: 1. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 5 - Der hinterbliebene gesetzlich Zusammenwohnende muss innerhalb der Grenzen dessen, was er aufgrund von Artikel 745octies § 1 aus dem Nachlass seines vorverstorbenen gesetzlich Zusammenwohnenden erlangt hat, und dessen, was dieser ihm an Vorteilen durch Schenkungen, per Testament oder in einer in Artikel 1478 erwähnten Vereinbarung eingeräumt hat, der in Artikel 203 § 1 festgelegten Verpflichtung gegenüber den Kindern des vorverstorbenen gesetzlich Zusammenwohnenden, deren Vater beziehungsweise Mutter er selbst nicht ist, nachkommen.» 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 6 - Mit dem Tod des vorverstorbenen gesetzlich Zusammenwohnenden, der keine Nachkommen hinterlassen hat, geht die Unterhaltspflicht gegenüber seinen zum Zeitpunkt des Todes bedürftigen Verwandten in aufsteigender Linie auf seine Erben als Nachlassverbindlichkeit über in Höhe der Erbrechte, die den Verwandten in aufsteigender Linie durch unentgeltliche Zuwendungen zugunsten des hinterbliebenen gesetzlich Zusammenwohnenden entzogen worden sind.» (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 28. März 2007 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

Anlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 21. APRIL 2007 - Gesetz über die Internierung von Personen mit Geistesstörung ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. (...) TITEL VIII - Verschiedene Bestimmungen Abänderungs-, Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen (...) KAPITEL II - Abänderungsbestimmungen Abschnitt I - Abänderungen des Zivilgesetzbuches Art. 122 - Artikel 488bis Buchstabe d) des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juli 1991 und ersetzt durch das Gesetz vom 3. Mai 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern « des Gerichtsgesetzbuches » und den Wörtern «, oder aber wenn die geschützte Person stirbt » die Wörter « oder im Falle der Gewährung der endgültigen Freilassung des Internierten » eingefügt.2. Absatz 3 wird wie folgt ergänzt: « Die Staatsanwaltschaft setzt den Friedensrichter von der endgültigen Freilassung des Internierten in Kenntnis.» (...) TITEL IX - Inkrafttreten Art. 157 - Mit Ausnahme des vorliegenden Artikels, der am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt, tritt jeder der Artikel des vorliegenden Gesetzes an dem vom König festgelegten Datum und spätestens am ersten Tag des achtzehnten Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 21. April 2007 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

Anlage 3 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 25. APRIL 2007 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL VI - Justiz (...) KAPITEL III - Abänderungen der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches in Bezug auf die Mietverträge (...) Art. 101 - Artikel 2 von Buch III Titel VIII Kapitel II Abschnitt 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Februar 1991 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. April 1997, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: « Unbeschadet der von den Regionen in der Ausübung ihrer Befugnisse festgelegten Normen in Bezug auf Wohnungen muss das gemietete Gut den elementaren Sicherheits-, Gesundheits- und Bewohnbarkeitsanforderungen entsprechen. Ob diese Bedingung erfüllt ist, hängt vom Zustand des gemieteten Gutes zum Zeitpunkt der Übernahme seiner Nutzniessung durch den Mieter ab. » 2. Zwischen den Absätzen 3 und 4 von Artikel 2, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird folgender Absatz eingefügt: « Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Mindestbedingungen sind verbindlich und müssen dem Mietvertrag beigefügt werden.» 3. Es wird ein § 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 2 - Durch Anwendung der Artikel 1720, 1754 und 1755 des Zivilgesetzbuches auf die durch vorliegenden Abschnitt geregelten Mietverträge ist der Vermieter zu allen anderen als den dem Mieter obliegenden Reparaturen verpflichtet.Diese anderen als die dem Mieter obliegenden Reparaturen können vom König durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmt werden. Diese Bestimmungen haben zwingenden Charakter und haben Wirkung auf die nach Inkrafttreten des vorliegenden Artikels unterzeichneten Mietverträge. » Art. 102 - In denselben Abschnitt desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 11bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 11bis - § 1 - Der König erstellt für jeden Mietvertrag drei Anlagen, eine pro Region, die Erläuterungen zu den Gesetzesbestimmungen in Bezug auf folgende Elemente enthalten: die von der betreffenden Region angenommenen Bestimmungen in Sachen Gesundheits-, Sicherheits- und Bewohnbarkeitsnormen; Erläuterungen zum Wesen einer zwingenden Vorschrift; die Bestimmungen in Bezug auf den schriftlichen Mietvertrag, seine Registrierung und die Unentgeltlichkeit der Registrierung; die Dauer des Mietvertrags; die Möglichkeiten einer Revision des Mietpreises, die Indexierung, die Lasten; die in Bezug auf die dem Mieter obliegenden Reparaturen aufgestellten Vorschriften; die Möglichkeiten, den Mietvertrag zu beenden, und die diesbezüglichen Bestimmungen; die mit dem Wechsel des Eigentümers verbundenen Bestimmungen; die Möglichkeiten, dass den Parteien im Falle einer Streitsache beigestanden werden kann. § 2 - Diese Anlage muss obligatorisch dem nach Inkrafttreten des vorliegenden Artikels abgeschlossenen Mietvertrag beigefügt werden. » Art. 103 - In demselben Abschnitt desselben Gesetzbuches wird Artikel 10 durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 10 - § 1 - Wenn der Mieter, abgesehen von den in Artikel 1752 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Sicherheiten, eine der in folgendem Absatz vorgesehenen Garantien gibt, um Gewähr für die Einhaltung seiner Verpflichtungen zu bieten, darf diese Garantie den Mietbetrag von zwei oder drei Monaten je nach Form der Mietgarantie nicht übersteigen.

Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Garantien können nach Wahl des Mieters drei Formen annehmen: entweder die eines individuell eröffneten Kontos auf den Namen des Mieters bei einem Finanzinstitut oder die einer Bankgarantie, durch die dem Mieter die progressive Bildung der Garantie ermöglicht wird, oder die einer Bankgarantie, die aus einem Mustervertrag zwischen einem ÖSHZ und einem Finanzinstitut hervorgeht.

Entscheidet der Mieter sich für ein individuell eröffnetes Konto, darf die Mietgarantie den Mietbetrag von zwei Monaten nicht übersteigen.

Die Zinserträge werden zugunsten des Mieters zum Kapital geschlagen und der Vermieter erhält Vorzugsrecht auf den Aktivbestand des Kontos für jegliche Schuldforderungen, die sich aus der gänzlichen oder teilweisen Nichterfüllung der Verpflichtungen des Mieters ergeben.

Entscheidet der Mieter sich für eine Bankgarantie, zu deren vollständiger Bildung er sich durch konstante Monatsraten während der Dauer des Vertrags mit einer Höchstdauer von drei Jahren verpflichtet, entspricht diese Garantie einem Mietbetrag von höchstens drei Monaten.

Bei dem Finanzinstitut muss es sich um das Finanzinstitut handeln, bei dem der Mieter gegebenenfalls über ein Bankkonto verfügt, auf das sein Berufs- oder Ersatzeinkommen eingezahlt wird. Stellt der Mieter die Einzahlung seines Berufs- oder Ersatzeinkommens bei dem betreffenden Finanzinstitut ein, ist dieses berechtigt, die vollständige und sofortige Bildung der Garantie zu fordern, unbeschadet der Möglichkeit jedoch, diese an ein anderes Finanzinstitut zu übertragen. Ungeachtet des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute kann ein Finanzinstitut diese Garantie aus Gründen der Kreditwürdigkeit des Mieters nicht verweigern. Das Gesetz vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit kommt nicht zur Anwendung. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten festlegen in Bezug auf die Verpflichtung des Finanzinstituts, eine Bankgarantie zu bilden, wenn der Mietkandidat zum Zeitpunkt seines Antrags durch mehr als eine andere Verpflichtung zur Garantiebildung für früher gewährte Bankmietgarantien gebunden ist. Nach einer Evaluation, die ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Systems vorgenommen wird, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass eine öffentliche Garantie zur Deckung der Garantien, die die Finanzinstitute gewissen Kategorien von Mietern, die Er bestimmt, gewährt haben, gemäss den von Ihm bestimmten Finanzierungsmodalitäten organisieren. Der Mieter schuldet dem Finanzinstitut, das ihm ab dem Tag der vollständigen Bildung der Garantie Zinsen gewährt, keinerlei Debetzins. Das Finanzinstitut verfügt über die gemeinrechtlichen Vorzugsrechte dem Mieter gegenüber, wenn dieser seiner Verpflichtung, die Garantie progressiv zu bilden, nicht nachkommt.

Entscheidet der Mieter sich für eine Bankgarantie, die einem Mietbetrag von höchstens drei Monaten entspricht und aus einem Mustervertrag zwischen einem ÖSHZ und einem Finanzinstitut hervorgeht, reicht das ÖSHZ den Antrag bei dem Finanzinstitut ein, das die Garantie zugunsten des Vermieters gewährt.

Der König legt das Formular fest, mit dem die Finanzinstitute den Vermietern gegenüber bescheinigen, dass die Mietgarantie gewährt ist, und zwar ungeachtet der Art und Weise, wie diese Garantie gebildet wird. § 2 - Wenn der Vermieter im Besitz der Garantie ist und es unterlässt, sie auf die in § 1 Absatz 3 vorgesehene Weise anzulegen, ist er verpflichtet, dem Mieter auf den Garantiebetrag ab dessen Übergabe Zinsen zum mittleren Zinssatz des Finanzmarktes zu zahlen.

Diese Zinsen werden zum Kapital geschlagen. Ab dem Tag, wo der Mieter den Vermieter in Verzug setzt, der ihm durch § 1 Absatz 3 auferlegten Verpflichtung nachzukommen, wird jedoch der gesetzliche Zinssatz auf den Garantiebetrag geschuldet. § 3 - Über das Bankkonto, sowohl was die Hauptsumme als auch was die Zinsen betrifft, über die Bankgarantie und über das Konto, auf dem die Garantie neu gebildet wurde, darf nur zugunsten der einen oder anderen Partei verfügt werden, wenn entweder ein frühestens bei Ablauf des Mietvertrags erstelltes schriftliches Einverständnis oder die Kopie eines gerichtlichen Beschlusses vorliegt. Dieser Beschluss ist ungeachtet eines Einspruchs oder einer Berufung ohne Kaution oder Beschränkung einstweilen vollstreckbar. » (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Die Vizepremierministerin und Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes Frau F. VAN DEN BOSSCHE Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Wirtschaft und der Energie M. VERWILGHEN Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Der Minister der Sozialen Eingliederung C. DUPONT Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Der Minister der Umwelt B. TOBBACK Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die Bekämpfung der Steuerhinterziehung H. JAMAR Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

Anlage 4 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 25. APRIL 2007 - Gesetz zur Einfügung eines Artikels 391sexies in das Strafgesetzbuch und zur Abänderung einiger Bestimmungen des Zivilgesetzbuches zwecks Unterstrafestellung und Erweiterung der Mittel zur Erklärung der Nichtigkeit der Zwangsehe ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - [Abänderungsbestimmung] Art. 3 - In das Zivilgesetzbuch wird ein Artikel 146ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 146ter - Es kommt auch zu keiner Eheschliessung, wenn die Ehe ohne die freie Einwilligung der beiden Ehegatten eingegangen wird und die Einwilligung zumindest eines der Ehegatten unter Anwendung von Gewalt oder Drohungen gegeben wurde. » Art. 4 - Artikel 180 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben.

Art. 5 - In Artikel 181 desselben Gesetzbuches werden die Wörter « nachdem der Ehegatte seine völlige Freiheit erworben oder er den Irrtum entdeckt hat » durch die Wörter « nachdem der Ehegatte den Irrtum entdeckt hat » ersetzt.

Art. 6 - In Artikel 184 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 31. März 1987 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, werden die Wörter « der in den Artikeln 144, 146bis, 147, 161, 162, 163, 341 oder 363 enthaltenen Bestimmungen » durch die Wörter « der in den Artikeln 144, 146bis, 146ter, 147, 161, 162, 163, 341 oder 353-13 enthaltenen Bestimmungen » ersetzt.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2007 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

Anlage 5 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 26. APRIL 2007 - Gesetz zur Festlegung von Bestimmungen in Sachen Mietverträge ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - In Buch III Titel VIII Kapitel II Abschnitt 2 des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Februar 1991, wird ein Artikel 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 1bis - Jeglicher Mietvertrag, auf den vorliegender Abschnitt Anwendung findet und der sich auf den Hauptwohnort des Mieters bezieht, muss in einem Schriftstück festgehalten werden, das abgesehen von allen anderen Modalitäten Folgendes enthalten muss: die Identität aller Vertragsparteien, das Datum des Vertragsbeginns, die Zweckbestimmung aller Räume und Teile des Gebäudes, auf die sich der Mietvertrag bezieht, und den Mietbetrag.

Die zuerst handelnde Vertragspartei kann, wenn einer per Einschreiben oder durch Gerichtsvollzieherurkunde zugestellten Inverzugsetzung binnen acht Tagen nicht Folge geleistet wird, die andere Partei gegebenenfalls auf gerichtlichem Weg verpflichten, gemäss Absatz 1 eine schriftliche Vereinbarung aufzusetzen, zu ergänzen oder zu unterzeichnen, und notfalls fordern, dass das Urteil als schriftlicher Mietvertrag angesehen wird.

Die Zuständigkeit des Richters wird durch einen vorherigen mündlichen Vertrag zwischen den Parteien eingeschränkt.

Unbeschadet der Absätze 2 und 3 fallen die vor Inkrafttreten des vorliegenden Artikels abgeschlossenen mündlichen Mietverträge weiterhin unter die Anwendung des vorliegenden Abschnitts. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 26. April 2007 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

Anlage 6 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 9. MAI 2007 - Gesetz zur Abänderung einiger Bestimmungen des Zivilgesetzbuches zwecks Erleichterung des Nachweises des Personenstandes in Ermangelung einer Personenstandsurkunde ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Artikel 47 des Zivilgesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 16. Juli 2004, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 47 - Ein rechtskräftiges Urteil, durch das die fehlende Personenstandsurkunde ersetzt, der Personenstand jedoch nicht festgestellt wird, kann jeder ersuchenden Behörde von jedem vorgelegt werden, der nachweist, dass es ihm immer noch nicht möglich ist, sich die betreffende Personenstandsurkunde zu verschaffen, sofern die Richtigkeit der im Urteil enthaltenen Daten nicht widerlegt wird. » Art. 3 - Artikel 61 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 31. März 1987, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 61 - § 1 - Jeder, dessen Adoption in Belgien ausgesprochen oder anerkannt worden ist und dem es nicht möglich ist, sich seine Geburtsurkunde zu verschaffen, kann die Urkunde über die Übertragung des Tenors des Adoptionsurteils vorlegen. § 2 - Wenn die in der Übertragungsurkunde enthaltenen Daten für den Zweck, für den sie verwendet werden müssen, nicht ausreichen, nimmt die ersuchende Behörde selbst unverzüglich und innerhalb einer Frist von höchstens drei Monaten eine Untersuchung vor, um zusätzliche Daten zu erhalten.

Wenn die ersuchende Behörde nicht imstande ist, sich die Daten selbst zu verschaffen, oder wenn die Daten, die sie erhalten hat, nicht ausreichen, setzt sie den Interessehabenden unverzüglich und spätestens innerhalb einer gleichen Frist von drei Monaten davon in Kenntnis und kann ihn ersuchen, ihr jeglichen anderen Nachweis zur Untermauerung dieser Daten vorzulegen. » Art. 4 - Artikel 70 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 70 - Unbeschadet des Artikels 61 kann der Ehepartner bei Unmöglichkeit oder ernsten Schwierigkeiten, sich seine Geburtsurkunde zu verschaffen, diese durch eine Offenkundigkeitsurkunde ersetzen, die vom Friedensrichter seines Geburtsorts oder vom Friedensrichter seines Wohnsitzes erteilt wird. Ist der Ehepartner jedoch im Ausland geboren und ist es ihm nicht möglich, sich seine Geburtsurkunde zu verschaffen, muss er ein gleichwertiges Dokument vorlegen, das von den diplomatischen oder konsularischen Behörden seines Geburtslandes ausgestellt wird. Bei Unmöglichkeit oder ernsten Schwierigkeiten, sich vorerwähntes Dokument zu verschaffen, kann er die Geburtsurkunde durch eine Offenkundigkeitsurkunde ersetzen, die vom Friedensrichter seines Wohnsitzes erteilt wird. » Art. 5 - In Artikel 72 desselben Gesetzbuches wird der erste Satz wie folgt ersetzt: « Der in Artikel 70 erwähnte Friedensrichter übermittelt dem Gericht Erster Instanz des Ortes, in dem die Ehe geschlossen werden soll, unverzüglich die Offenkundigkeitsurkunde. » Art. 6 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein neuer Artikel 72ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 72ter - Jeder, der bereits eine Offenkundigkeitsurkunde erhalten hat oder dem das Gericht aufgrund der vorhergehenden Artikel bereits die Erlaubnis erteilt hat, eine beeidigte Erklärung abzugeben, und der nachweist, dass es ihm immer noch nicht möglich ist, die Geburtsurkunde vorzulegen, kann diese durch die Offenkundigkeitsurkunde oder die Erlaubnis ersetzen, sofern die Richtigkeit der darin enthaltenen Daten nicht widerlegt wird. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 9. Mai 2007 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

Anlage 7 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 9. MAI 2007 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Verschollenheit und die gerichtliche Todeserklärung ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL II - Abänderungen des Zivilgesetzbuches Art. 2 - Die Überschrift von Buch I Titel IV Kapitel I des Zivilgesetzbuches wird durch folgende Überschrift ersetzt: « Kapitel I - Verschollenheit ».

Art. 3 - In Buch I Titel IV Kapitel I desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt I, der die Artikel 112 bis 117 umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: « Abschnitt I - Vermutung der Verschollenheit ».

Art. 4 - Artikel 112 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 112 - § 1 - Ist eine Person seit mehr als drei Monaten nicht mehr an ihrem Wohnsitz oder Wohnort erschienen, ohne dass man während mindestens drei Monaten eine Nachricht von ihr erhalten hätte, und besteht dadurch eine gewisse Unsicherheit darüber, ob sie lebt oder verstorben ist, kann das Gericht Erster Instanz auf Ersuchen jedes Interessehabenden oder des Prokurators des Königs die Verschollenheitsvermutung feststellen. § 2 - Der Greffier notifiziert dem Friedensrichter des letzten Wohnsitzes der vermutlich verschollenen Person in Belgien oder, wenn diese nie einen Wohnsitz in Belgien hatte, dem Friedensrichter des ersten Kantons von Brüssel eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung, durch die die Verschollenheitsvermutung festgestellt wurde. Der territorial zuständige Friedensrichter geht gemäss Artikel 113 vor. § 3 - Die Staatsanwaltschaft ist beauftragt, die Interessen der vermutlich verschollenen Personen wahrzunehmen. Sie wird in Bezug auf alle Klagen, die diese Personen betreffen, angehört. » Art. 5 - Artikel 113 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 113 - § 1 - Stellt das Gericht Erster Instanz die Verschollenheitsvermutung fest und hat die vermutlich verschollene Person für die Verwaltung ihres Vermögens keinen Generalbevollmächtigten bestimmt, bestellt der Friedensrichter unter Berücksichtigung der Art und Zusammensetzung des zu verwaltenden Vermögens durch einen mit Gründen versehenen Beschluss einen gerichtlichen Verwalter.

Der Beschluss des Friedensrichters wird dem Verwalter vom Greffier per Gerichtsbrief binnen drei Tagen nach der Verkündung notifiziert. Der gerichtliche Verwalter teilt binnen acht Tagen nach seiner Bestellung schriftlich mit, ob er diese annimmt.

Nimmt der im vorhergehenden Absatz angewiesene Verwalter seine Bestellung nicht an, bestellt der Friedensrichter von Amts wegen einen anderen gerichtlichen Verwalter.

Nach der Annahme durch den gerichtlichen Verwalter wird eine Abschrift des Bestellungsbeschlusses an den Prokurator des Königs übermittelt. § 2 - Durch einen mit Gründen versehenen Beschluss kann der Friedensrichter jederzeit entweder von Amts wegen oder auf Ersuchen jedes Interessehabenden, des Prokurators des Königs oder des gerichtlichen Verwalters dem Mandat des Letztgenannten ein Ende setzen, die ihm anvertrauten Befugnisse ändern oder ihn ersetzen.

Der Friedensrichter kann zu diesem Zweck jede Person anhören, von der er meint, dass sie ihm Auskunft geben kann. § 3 - Jede Entscheidung zur Bestellung oder Ersetzung eines gerichtlichen Verwalters, zur Beendigung seines Mandats oder zur Änderung seiner Befugnisse wird auf Betreiben des Greffiers auszugsweise im Belgischen Staatsblatt und in zwei Tageszeitungen, die im Gerichtsbezirk des letzten Wohnsitzes des vermutlich Verschollenen in Belgien oder, wenn dieser nie einen Wohnsitz in Belgien hatte, im Gerichtsbezirk Brüssel vertrieben werden, sowie in einer landesweit vertriebenen Tageszeitung in der Verfahrenssprache veröffentlicht.

Die Veröffentlichung muss binnen fünfzehn Tagen nach der Verkündung erfolgen; Beamte, denen das Versäumnis oder die Verzögerung zuzuschreiben wäre, sind den Betreffenden gegenüber verantwortlich, wenn nachgewiesen wird, dass die Verzögerung oder das Versäumnis auf eine Kollusion zurückzuführen ist.

Binnen derselben Frist notifiziert der Greffier dem Bürgermeister des letzten Wohnsitzes des Verschollenen die Entscheidung, damit sie im Bevölkerungsregister festgehalten werde. » Art. 6 - Artikel 114 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 114 - § 1 - Der gerichtliche Verwalter erstellt spätestens einen Monat nach Annahme seiner Bestellung einen Bericht über die Vermögenslage des vermutlich Verschollenen und übermittelt diesen dem Friedensrichter.

Der gerichtliche Verwalter legt dem Friedensrichter jedes Jahr Rechenschaft über seine Verwaltung ab, indem er einen schriftlichen Bericht vorlegt, der mindestens Folgendes enthält: 1. den Namen, Vornamen und Wohnsitz oder Wohnort des gerichtlichen Verwalters, 2.den Namen, Vornamen und letzten bekannten Wohnsitz des vermutlich Verschollenen, 3. eine Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben für den abgelaufenen Zeitraum und eine Zusammenfassung des Stands des verwalteten Vermögens am Anfang und am Ende dieses Zeitraums. Wenn der Friedensrichter es für nötig erachtet, kann er vom gerichtlichen Verwalter Sicherheiten verlangen, entweder bei dessen Bestellung oder im Laufe der Ausübung seines Mandats. § 2 - Die in Anwendung von § 1 erstellten schriftlichen Berichte werden in der Kanzlei des Friedensgerichts in einer unter dem Namen der vermutlich verschollenen Person angelegten Akte aufbewahrt.

Diese Akte umfasst auch: 1. eine Abschrift des Urteils des Gerichts Erster Instanz zur Feststellung der Verschollenheitsvermutung, 2.eine Abschrift des Beschlusses zur Bestellung eines gerichtlichen Verwalters, 3. eine Abschrift aller Beschlüsse, die in Anwendung des vorliegenden Kapitels gefasst worden sind, 4.den Briefverkehr des Friedensrichters bezüglich der gerichtlichen Verwaltung.

Der Akte wird ein Verzeichnis der Schriftstücke mit Angabe des Datums ihrer Hinterlegung beigefügt. § 3 - Durch eine mit Gründen versehene Entscheidung kann der Friedensrichter dem gerichtlichen Verwalter, nachdem dieser den in § 1 erwähnten Bericht vorgelegt hat, eine Vergütung bewilligen, deren Betrag drei Prozent der Einkünfte aus dem Vermögen des vermutlich Verschollenen, erhöht um den Betrag der vom Friedensrichter ordnungsgemäss geprüften eingegangenen Kosten, nicht übersteigen darf.

Er kann ihm jedoch gegen Vorlage von mit Gründen versehenen Aufstellungen eine Vergütung aufgrund der verrichteten aussergewöhnlichen Aufgaben bewilligen.

Ausser den in Absatz 1 erwähnten Vergütungen darf der gerichtliche Verwalter keinerlei auf die Ausübung des Mandats als gerichtlicher Verwalter zurückzuführenden Vergütungen oder Vorteile gleich welcher Art oder von wem auch immer erhalten. » Art. 7 - Im selben Gesetzbuch wird die Überschrift « Kapitel II - Verschollenheitserklärung » gestrichen.

Art. 8 - Artikel 115 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 115 - § 1 - Der gerichtliche Verwalter hat als Aufgabe, das Vermögen des vermutlich Verschollenen mit der Sorgfalt eines guten Familienvaters zu verwalten. Er kann sich in seiner Verwaltung von einer oder mehreren Personen, die unter seiner Verantwortung handeln, beistehen lassen. § 2 - Stehen die Interessen des gerichtlichen Verwalters mit denen des vermutlich Verschollenen im Widerspruch, darf er nur aufgrund einer Sondergenehmigung des Friedensrichters handeln. Diese Genehmigung wird auf Antrag des gerichtlichen Verwalters durch einen mit Gründen versehenen Beschluss erteilt. Die Artikel 1026 bis 1034 des Gerichtsgesetzbuches sind anwendbar. § 3 - In Ermangelung eines entsprechenden Vermerks in dem in Artikel 113 erwähnten Beschluss vertritt der gerichtliche Verwalter die vermutlich verschollene Person in allen Rechtshandlungen und Verfahren als Kläger oder als Beklagter, ausser wenn der Ehepartner des vermutlich Verschollenen ermächtigt ist, gemäss Artikel 220 § 2 oder Artikel 1420 allein zu handeln.

Der gerichtliche Verwalter darf nur aufgrund einer Sondergenehmigung des Friedensrichters handeln: 1. um die vermutlich verschollene Person als Kläger vor Gericht zu vertreten in anderen Verfahren und Handlungen als denjenigen: - in Bezug auf Mietverträge, - in Bezug auf Bewohnen ohne Rechtstitel oder Nachweis, - in Bezug auf die sozialen Rechtsvorschriften zugunsten der vermutlich verschollenen Person, - in Bezug auf den Auftritt als Zivilpartei, - die in den Artikeln 1187 Absatz 2, 1193bis und 1225 des Gerichtsgesetzbuchs erwähnt sind, 2.um bewegliches und unbewegliches Vermögen des vermutlich Verschollenen zu veräussern, 3. um ein Darlehen aufzunehmen und eine Hypothek zu bewilligen sowie der Streichung einer Hypothekeneintragung mit oder ohne Quittung oder der Übertragung eines Beschlusses über eine Vollstreckungspfändung ohne Zahlung zuzustimmen, 4.um einem Antrag in Bezug auf Rechte an unbeweglichem Vermögen zuzustimmen, 5. um eine Erbschaft, ein Universalvermächtnis oder ein Bruchteilsvermächtnis auszuschlagen oder anzunehmen, was nur unter Vorbehalt der Inventarerrichtung erfolgen kann, 6.um eine Schenkung oder ein Einzelvermächtnis anzunehmen, 7. um einen Landpachtvertrag zu schliessen oder einen Geschäftsmietvertrag zu schliessen oder zu erneuern und einen Mietvertrag mit einer Dauer von mehr als neun Jahren zu schliessen, 8.um einen Vergleich oder eine Schiedsgerichtsvereinbarung zu schliessen, 9. um ein unbewegliches Gut zu kaufen. Der Friedensrichter wird durch einseitigen Antrag angerufen. Er holt alle zweckdienlichen Auskünfte ein; unbeschadet der Artikel 1186 und 1193bis des Gerichtsgesetzbuches kann er, was Immobilienverkäufe angeht, die Meinung jeglicher Person, von der er meint, dass sie ihm Auskunft geben kann, einholen.

Die Artikel 1026 bis 1034 des Gerichtsgesetzbuches sind anwendbar.

Wenn es dem Friedensrichter zweckdienlich erscheint, wird das Handelsgeschäft einer vermutlich verschollenen Person von ihrem gerichtlichen Verwalter unter den vom Friedensrichter festgelegten Bedingungen weitergeführt. Die Geschäftsleitung kann einem Sonderverwalter, der unter der Aufsicht des gerichtlichen Verwalters steht, anvertraut werden. Der Sonderverwalter wird auf Ersuchen des Friedensrichters vom Handelsgericht bestellt. § 4 - Unbeschadet des gegebenenfalls zwischen der vermutlich verschollenen Person und dem gerichtlichen Verwalter bestehenden ehelichen Güterstandes werden die Gelder und Güter des vermutlich Verschollenen vollständig und deutlich vom persönlichen Vermögen des Verwalters getrennt. Die Bankguthaben des vermutlich Verschollenen werden auf seinen eigenen Namen eingetragen. » Art. 9 - Artikel 116 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 116 - Ist der vermutlich Verschollene von einer Teilung oder einer Erbschaft betroffen, wird er von dem gemäss Artikel 113 bestellten gerichtlichen Verwalter vertreten.

Ist kein Verwalter bestellt worden und hat der vermutlich Verschollene für die Verwaltung seines Vermögens keinen Generalbevollmächtigten bestimmt, kann der Friedensrichter entweder von Amts wegen oder auf Ersuchen jedes Interessehabenden oder des Prokurators des Königs einen Notar bestellen, um ihn zu vertreten.

Jede Teilung, von der ein vermutlich Verschollener betroffen ist, erfolgt gemäss Artikel 1225 des Gerichtsgesetzbuches. » Art. 10 - Artikel 117 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 117 - § 1 - Kehrt der vermutlich Verschollene zurück, kann er gegen das Urteil, mit dem das Gericht Erster Instanz die Verschollenheitsvermutung festgestellt hat, Dritteinspruch erheben.

Wenn der vermutlich Verschollene während des Zeitraums der vermutlichen Verschollenheit zurückkehrt oder wenn man während dieses Zeitraums Nachricht von ihm erhält, setzt der Friedensrichter dem Mandat des gerichtlichen Verwalters durch einen mit Gründen versehenen Beschluss entweder von Amts wegen oder auf Ersuchen des vermutlich Verschollenen, des Prokurators des Königs oder jedes Interessehabenden ein Ende.

Der vermutlich Verschollene erlangt die Güter wieder, die während des Zeitraums der vermutlichen Verschollenheit für seine Rechnung verwaltet oder erworben wurden. Die Handlungen, die der gerichtliche Verwalter oder der in Artikel 116 Absatz 2 erwähnte Notar ordnungsgemäss verrichtet hat, sind ihm gegenüber wirksam, ausser wenn sie durch Betrug verrichtet worden sind. § 2 - Wird der vermutlich Verschollene für verschollen erklärt, ist er verstorben oder wird er gerichtlich für tot erklärt, setzt der Friedensrichter dem Mandat des gerichtlichen Verwalters durch einen mit Gründen versehenen Beschluss entweder von Amts wegen oder auf Ersuchen des Prokurators des Königs oder jedes Interessehabenden ein Ende. § 3 - Unbeschadet der Anwendung der Artikel 1358 bis 1369 des Gerichtsgesetzbuches hinterlegt der gerichtliche Verwalter binnen dreissig Tagen nach dem Beschluss, durch den seinem Mandat ein Ende gesetzt wurde, seinen Schlussbericht bei der Kanzlei des Friedensgerichts.

War der vermutlich Verschollene am Tag seines Verschwindens verheiratet und wird er für verschollen oder gerichtlich für tot erklärt, errichtet der gerichtliche Verwalter ein Inventar aller beweglichen und unbeweglichen Güter aus dem Gesamtgut des vermutlich Verschollenen und seines Ehepartners und hinterlegt dieses innerhalb der in Absatz 1 erwähnten Frist bei der Kanzlei des Friedensgerichts.

War der vermutlich Verschollene am Tag seines Verschwindens gesetzlich Zusammenwohnender und wird er für verschollen oder gerichtlich für tot erklärt, errichtet der gerichtliche Verwalter ein Inventar aller beweglichen und unbeweglichen Güter, die aufgrund von Artikel 1478 als Güter in ungeteilter Rechtsgemeinschaft angesehen werden, und hinterlegt dieses innerhalb der in Absatz 1 erwähnten Frist bei der Kanzlei des Friedensgerichts. Er handelt ebenso, wenn der gesetzlich Zusammenwohnende des vermutlich Verschollenen nach Feststellung der Verschollenheitsvermutung dem gesetzlichen Zusammenwohnen gemäss Artikel 1476 § 2 Absatz 2 ein Ende setzt. Der Standesbeamte setzt den gerichtlichen Verwalter von der Entscheidung, dem gesetzlichen Zusammenwohnen ein Ende zu setzen, in Kenntnis.

Der Schlussbericht und gegebenenfalls das Inventar werden der in Artikel 114 § 2 erwähnten Akte beigefügt. » Art. 11 - In Buch I Titel IV Kapitel I desselben Gesetzbuches wird nach Artikel 117 ein Abschnitt II eingefügt, der die Artikel 118 bis 124 umfasst und dessen Überschrift wie folgt lautet: « Abschnitt II - Verschollenheitserklärung ».

Art. 12 - Artikel 118 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Dezember 1949, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 118 - § 1 - Wenn seit dem Urteil, mit dem die Verschollenheitsvermutung festgestellt wurde, fünf Jahre oder seit Erhalt der letzten Nachrichten des Verschollenen sieben Jahre verstrichen sind, kann die Verschollenheitserklärung auf Ersuchen jedes Interessehabenden oder des Prokurators des Königs vom Gericht Erster Instanz ausgesprochen werden. § 2 - Der Greffier muss dem in Artikel 112 § 2 erwähnten Friedensrichter gegebenenfalls eine beglaubigte Abschrift des Urteils über die Verschollenheitserklärung notifizieren. » Art. 13 - Artikel 119 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 119 - Das in Artikel 118 vorgesehene Ersuchen wird auf Betreiben des Greffiers auszugsweise im Belgischen Staatsblatt, in zwei Tageszeitungen, die im Gerichtsbezirk des letzten Wohnsitzes des Verschollenen in Belgien oder, wenn dieser nie einen Wohnsitz in Belgien hatte, im Gerichtsbezirk Brüssel vertrieben werden, sowie in einer landesweit vertriebenen Tageszeitung in der Verfahrenssprache veröffentlicht.

Das Gericht kann alle Massnahmen anordnen, die es zur Bekanntmachung dieses Ersuchens für zweckdienlich erachtet. » Art. 14 - Im selben Gesetzbuch werden die Überschriften « Kapitel III - Wirkungen der Verschollenheit » und « Abschnitt I - Wirkungen der Verschollenheit in Bezug auf das Vermögen, das der Verschollene am Tag seines Verschwindens besass » gestrichen.

Art. 15 - Artikel 120 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 120 - Das Gericht Erster Instanz darf ein Urteil über die Verschollenheitserklärung erst ein Jahr nach der letzten in Artikel 119 Absatz 1 vorgesehenen Veröffentlichung erlassen.

Das Urteil über die Verschollenheitserklärung wird innerhalb der vom Gericht festgelegten Frist gemäss den in Artikel 119 vorgesehenen Modalitäten auszugsweise veröffentlicht. » Art. 16 - Artikel 121 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 121 - § 1 - Der Tenor der Entscheidung zur Erklärung der Verschollenheit enthält die in Artikel 79 vorgesehenen Angaben; gegebenenfalls wird im Tenor festgehalten, dass der Vermerk einiger dieser Angaben unmöglich ist.

Auf Antrag des Prokurators des Königs wird der Tenor der rechtskräftigen Entscheidung zur Erklärung der Verschollenheit in die laufenden Personenstandsregister des letzten Wohnsitzes des Verschollenen in Belgien übertragen. Hatte der Verschollene nie einen Wohnsitz in Belgien, erfolgt die Übertragung in Brüssel. § 2 - Die rechtskräftige Entscheidung zur Erklärung der Verschollenheit gilt als Personenstandsurkunde.

Sie zieht ab dem Datum der Übertragung alle Wirkungen des Todes nach sich.

Diese Urkunde kann gemäss Artikel 101 des vorliegenden Gesetzbuches und gemäss den Artikeln 1383 bis 1385 des Gerichtsgesetzbuches berichtigt werden, insbesondere wenn nachgewiesen wird, dass die für verschollen erklärte Person noch lebt. » Art. 17 - Artikel 122 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 122 - Kehrt der Verschollene zurück, kann er gegen das vom Gericht Erster Instanz verkündete Urteil über die Verschollenheitserklärung Dritteinspruch erheben; anschliessend wird Artikel 121 § 2 Absatz 3 angewandt.

Wird das Fortleben des Verschollenen nach dem Tag, an dem die Entscheidung zur Erklärung der Verschollenheit rechtskräftig geworden ist, nachgewiesen, wird Artikel 121 § 2 Absatz 3 angewandt. » Art. 18 - Artikel 123 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 123 - Das auf der Grundlage von Artikel 122 verkündete Berichtigungsurteil wird innerhalb der vom Gericht festgelegten Frist gemäss den in Artikel 119 vorgesehenen Modalitäten auszugsweise veröffentlicht. » Art. 19 - Artikel 124 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 14. Juli 1976, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 124 - Kehrt der Verschollene zurück oder wird sein Fortleben nachgewiesen, erlangt er aufgrund des Berichtigungsurteils sein Vermögen und das Vermögen, das er während seiner Verschollenheit hätte erlangen müssen, in dem Zustand, in dem es sich befindet, sowie den Preis der eventuell veräusserten Güter und die eventuell durch Wiederanlage erworbenen Güter wieder.

Die Auflösung seiner Ehe und seines ehelichen Güterstands bleibt bestehen. Unbeschadet der Anwendung der Artikel 1205 bis 1224 des Gerichtsgesetzbuches erlangt der Verschollene seinen Teil des Vermögens aus dem Gesamtgut in dem Zustand, in dem es sich befindet, und seinen Teil des Preises der eventuell veräusserten Güter auf der Grundlage des gemäss Artikel 117 § 3 Absatz 2 errichteten Inventars wieder.

War der Verschollene gesetzlich Zusammenwohnender, erlangt er seinen Teil der Güter, die als Güter in ungeteilter Rechtsgemeinschaft angesehen werden, in dem Zustand, in dem sie sich befinden, und seinen Teil des Preises der eventuell veräusserten Güter auf der Grundlage des gemäss Artikel 117 § 3 Absatz 3 errichteten Inventars wieder.

Den Massnahmen, die hinsichtlich der minderjährigen Kinder getroffen wurden, wird ein Ende gesetzt. » Art. 20 - In Buch I Titel IV Kapitel I desselben Gesetzbuches wird nach Artikel 124 ein Abschnitt III, der Artikel 125 umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: « Abschnitt III - Wirkungen der Verschollenheit oder der Verschollenheitsvermutung auf die minderjährigen Kinder ».

Art. 21 - Artikel 125 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 125 - Gibt es minderjährige Kinder, muss der Greffier dem territorial zuständigen Friedensrichter eine beglaubigte Abschrift jeder in Anwendung der Artikel 112, 113, 117, 118 und 122 erlassenen Entscheidung notifizieren. Der Friedensrichter handelt gemäss den Vormundschaftsregeln. » Art. 22 - In Buch I Titel IV desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel II, das die Artikel 126 bis 135 umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: « Kapitel II - Gerichtliche Todeserklärung ».

Art. 23 - Artikel 126 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 14. Juli 1976, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 126 - In Ermangelung einer Sterbeurkunde kann das Gericht Erster Instanz auf Ersuchen jedes Interessehabenden oder des Prokurators des Königs, der von Amts wegen oder nach Aufforderung durch den Minister der Justiz auftritt, jede unter lebensbedrohenden Umständen verschwundene Person für tot erklären, wenn ihr Körper nicht wiedergefunden oder nicht identifiziert werden konnte und ihr Tod unter Berücksichtigung der Umstände als sicher angesehen werden kann. » Art. 24 - Artikel 127 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 127 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 1226 des Gerichtsgesetzbuches kann der Prokurator des Königs ein Ersuchen um Erklärung des Todes mehrerer Personen anhand eines einzigen Antrags einreichen und kann das Gericht in diesem Fall durch ein einziges Urteil entscheiden. » Art. 25 - Artikel 128 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 128 - Ist die verschwundene Person von einer Teilung oder Erbschaft betroffen, bestellt das Gericht gemäss Artikel 19 des Gerichtsgesetzbuches den Notar, der ihre Interessen bis zur Verkündung des Urteils über die Todeserklärung vertreten muss. » Art. 26 - Artikel 129 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 129 - Das Gericht kann vorschreiben, dass das Ersuchen im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird. In diesem Fall legt das Gericht die Frist fest, während deren es die Entscheidung über das Ersuchen nach dieser Veröffentlichung aufschieben wird. » Art. 27 - Artikel 130 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 130 - Binnen fünfzehn Tagen nach der Urteilsverkündung notifiziert der Greffier den Parteien den Tenor des Urteils per Gerichtsbrief. Die Berufungsfrist beträgt zwei Monate ab dieser Notifizierung. Die Berufung wird mittels eines Antrags beim Appellationshof eingelegt. Zur Vermeidung der Nichtigkeit muss die Berufung der Kanzlei des Gerichts, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, binnen acht Tagen ab Empfang des Antrags per Gerichtsvollzieherurkunde oder per Einschreiben zur Kenntnis gebracht werden. Der Greffier vermerkt die Beschwerde am Rand der angefochtenen Entscheidung. Die für die erste Instanz vorgesehenen Regeln gelten für die Berufungsinstanz.

Der Greffier des Appellationshofes notifiziert den Entscheid gemäss den für die erste Instanz vorgesehenen Bestimmungen. Die Frist für eine Kassationsbeschwerde beträgt einen Monat ab dieser Notifizierung.

Die Frist für eine Kassationsbeschwerde und die Beschwerde gegen den Entscheid, durch den der Tod festgestellt wird, haben aufschiebende Wirkung. » Art. 28 - Artikel 131 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 131 - In der gerichtlichen Entscheidung zur Todeserklärung wird das Datum des Todes unter Berücksichtigung der aus den Umständen der Sache entstandenen Vermutungen festgelegt; andernfalls wird dieses Datum auf den Tag des Verschwindens festgelegt. Dieses Datum darf nie unbestimmt sein.

Der Tenor der gerichtlichen Entscheidung zur Todeserklärung enthält die in Artikel 79 vorgesehenen Angaben; gegebenenfalls wird im Tenor festgehalten, dass der Vermerk einiger dieser Angaben unmöglich ist. » Art. 29 - Artikel 132 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 132 - Auf Antrag des Prokurators des Königs wird der Tenor der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zur Todeserklärung in die laufenden Personenstandsregister des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen in Belgien übertragen. Hatte der Verstorbene nie einen Wohnsitz in Belgien, erfolgt die Übertragung in Brüssel.

Im Falle eines Kollektivurteils erfolgt die Übertragung in die Register gemäss Absatz 1 auszugsweise.

Die Übertragung wird in den Tabellen der Register des Todesjahres vermerkt. » Art. 30 - Artikel 133 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 133 - Die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zur Todeserklärung gilt als Personenstandsurkunde.

Sie wird wirksam mit dem Datum des Todes, das darin angegeben wird.

Die Urkunde, die diese Entscheidung bildet, kann gemäss Artikel 101 des vorliegenden Gesetzbuches und gemäss den Artikeln 1383 bis 1385 des Gerichtsgesetzbuches berichtigt werden, insbesondere wenn nachgewiesen wird, dass die für tot erklärte Person noch lebt.

Urteile und Entscheide, durch die ein Ersuchen um eine Todeserklärung abgewiesen wird, verhindern nicht, dass ein ähnliches Ersuchen, das auf neuem Beweismaterial beruht, später zulässig ist. » Art. 31 - Artikel 134 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 134 - Kehrt die gerichtlich für tot erklärte Person zurück, werden die Artikel 123 und 124 angewandt. » Art. 32 - Im selben Gesetzbuch wird die Überschrift « Abschnitt II - Wirkungen der Verschollenheit in Bezug auf die dem Verschollenen eventuell zustehenden Rechte » gestrichen.

Art. 33 - Artikel 135 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 135 - Die Chefgreffiers der Gerichtshöfe und Gerichte unterrichten den Minister der Auswärtigen Angelegenheiten unverzüglich über jedes aufgrund des vorliegenden Kapitels geführte Gerichtsverfahren. » Art. 34 - Die Artikel 136 bis 139 desselben Gesetzbuches sowie Artikel 142, abgeändert durch das Gesetz vom 29. April 2001, werden aufgehoben.

Art. 35 - Kapitel III desselben Gesetzbuches « Wirkungen der Verschollenheit » wird wie folgt abgeändert: A) Die Überschrift « Abschnitt III - Wirkungen der Verschollenheit in Bezug auf die Eheschliessung » wird gestrichen.

B) Die Überschrift « Abschnitt IV - Wirkungen der Verschollenheit in Bezug auf die Kinder » wird gestrichen.

Art. 36 - 1. In Artikel 214 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 14. Juli 1976, wird das Wort « verschollen » durch die Wörter « vermutlich verschollen » ersetzt. 2. In Artikel 220 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 14.Juli 1976, wird das Wort « verschollen » durch die Wörter « vermutlich verschollen » ersetzt. 3. In Artikel 316 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 31.März 1987, werden die Wörter « aus einem Urteil über die Erklärung der Verschollenheit » durch die Wörter « aus einer Entscheidung zur Feststellung der Verschollenheitsvermutung » ersetzt. 4. In Artikel 348-2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24.April 2003, werden die Wörter « oder er ist für verschollen erklärt » durch die Wörter « oder er ist vermutlich verschollen » ersetzt. 5. In Artikel 348-3 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24.April 2003, werden die Wörter « oder ist er für verschollen erklärt » durch die Wörter « oder ist er vermutlich verschollen » ersetzt. 6. In Artikel 348-5 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24.April 2003, werden die Wörter « oder sind sie für verschollen erklärt » durch die Wörter « oder sind sie vermutlich verschollen » ersetzt. 7. In Artikel 348-6 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24.April 2003, werden die Wörter « oder ist sie für verschollen erklärt » durch die Wörter « oder ist sie vermutlich verschollen » ersetzt. 8. In Artikel 348-7 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24.April 2003, werden die Wörter « sie sind für verschollen erklärt » durch die Wörter « sie sind vermutlich verschollen » ersetzt. 9. In Artikel 375 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 31.März 1987, wird das Wort « verschollen » durch die Wörter « vermutlich verschollen » ersetzt. 10. Artikel 817 Absatz 2 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben.11. [Abänderung von Artikel 1031 Absatz 1 desselben Gesetzbuches] 12.[Abänderung von Artikel 1676 Absatz 2 desselben Gesetzbuches] 13. [Abänderung von Buch III Titel VIII Kapitel II Abschnitt IIbis Artikel 16 römisch III desselben Gesetzbuches] 14.Buch III Titel XVIII Artikel 75 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Dezember 1851, wird aufgehoben. 15. [Abänderung von Artikel 840 desselben Gesetzbuches] (...) KAPITEL VIII - Aufhebungsbestimmung Art. 53 - Das Gesetz vom 28. Juli 1921 über die Gültigkeitserklärung der Personenstandsurkunden, die Berichtigung der während des Krieges ausgefertigten Sterbeurkunden und die gerichtliche Todeserklärung und das Gesetz vom 20. August 1948 über Todeserklärungen und Erklärungen über die Todesvermutung und die Übertragung und die administrative Berichtigung bestimmter Sterbeurkunden werden aufgehoben.

KAPITEL IX - Übergangsbestimmungen Art. 54 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf Personen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes verschwunden oder nicht mehr an ihrem Wohnsitz oder Wohnort erschienen sind, ohne dass man eine Nachricht von ihnen erhalten hätte.

Art. 55 - Wenn gemäss den früheren Artikeln 112 und 113 des Zivilgesetzbuches entschieden worden ist, können die vorgeschriebenen Massnahmen, wenn nötig, abgeändert werden, und zwar in den Formen und unter den Bedingungen, die in den neuen Artikeln 112 bis 117 dieses Gesetzbuches vorgesehen sind.

Art. 56 - Wenn der Antrag auf Erklärung der Verschollenheit vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingereicht worden ist, wird das Ersuchen gemäss dem früheren Gesetz behandelt und wird gemäss dem früheren Gesetz darüber entschieden; das Urteil über die Verschollenheitserklärung zieht die mit diesem Gesetz verbundenen Wirkungen nach sich.

Art. 57 - Jedes vor oder nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes erlassene Urteil über die Verschollenheitserklärung zieht in Anwendung von Artikel 49 nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab seiner Veröffentlichung die Wirkungen nach sich, die durch vorliegendes Gesetz damit verbunden sind.

Art. 58 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in Bezug auf die gerichtliche Todeserklärung gelten für die laufenden Verfahren, einschliesslich der Verfahren, die geführt werden gemäss dem Gesetz vom 28. Juli 1921 über die Gültigkeitserklärung der Personenstandsurkunden, die Berichtigung der während des Krieges ausgefertigten Sterbeurkunden und die gerichtliche Todeserklärung und gemäss dem Gesetz vom 20. August 1948 über Todeserklärungen und Erklärungen über die Todesvermutung und die Übertragung und die administrative Berichtigung bestimmter Sterbeurkunden.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 9. Mai 2007 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

Anlage 8 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 10. MAI 2007 - Gesetz über die Transsexualität ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL II - Abänderungen des Zivilgesetzbuches Art. 2 - In Buch I Titel II Kapitel II des Zivilgesetzbuches wird ein Artikel 62bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 62bis - § 1 - Jeder Belgier oder jeder in den Bevölkerungsregistern eingetragene Ausländer, der im Innersten fest und unumstösslich davon überzeugt ist, dem anderen als dem in der Geburtsurkunde angegebenen Geschlecht anzugehören, und dessen Körper diesem anderen Geschlecht angepasst worden ist, soweit es aus medizinischer Sicht möglich und gerechtfertigt ist, kann dem Standesbeamten eine Meldung von dieser Überzeugung machen.

Ein nicht für mündig erklärter minderjähriger Transsexueller, der seine Überzeugung meldet, lässt sich von seiner Mutter, seinem Vater oder seinem gesetzlichen Vertreter beistehen.

Die Meldung wird beim Standesbeamten der Gemeinde gemacht, in der er in den Bevölkerungsregistern eingetragen ist.

Ein Belgier, der nicht in den Bevölkerungsregistern eingetragen ist, macht diese Meldung beim Standesbeamten seines Geburtsortes. Ist er nicht in Belgien geboren, macht er diese Meldung beim Standesbeamten von Brüssel.

Bei der Meldung gibt ein Belgier, der nicht in den Bevölkerungsregistern eingetragen ist, dem Standesbeamten die Adresse an, an die eine Weigerung, die Urkunde mit dem Vermerk des neuen Geschlechts zu erstellen, übermittelt werden kann. § 2 - Bei der Meldung händigt der Betreffende dem Standesbeamten eine Erklärung des Psychiaters und des Chirurgen in ihrer Eigenschaft als behandelnde Ärzte aus, in der bescheinigt wird: 1. dass der Betreffende im Innersten fest und unumstösslich davon überzeugt ist, dem anderen als dem in der Geburtsurkunde angegebenen Geschlecht anzugehören, 2.dass der Betreffende sich einer Geschlechtsumwandlung unterzogen hat, durch die er dem anderen Geschlecht, dem er aus eigener Überzeugung angehört, angeglichen wurde, soweit es aus medizinischer Sicht möglich und gerechtfertigt ist, 3. dass der Betreffende nicht mehr in der Lage ist, dem früheren Geschlecht entsprechend Kinder zu zeugen. § 3 - Gegebenenfalls kann der Standesbeamte eine beglaubigte Übersetzung der Erklärung der behandelnden Ärzte anfordern. § 4 - Im Anschluss an diese Meldung erstellt der Standesbeamte eine Urkunde, in der das neue Geschlecht vermerkt ist.

Die Urkunde mit dem Vermerk des neuen Geschlechts wird ab ihrer Eintragung in das Geburtsregister wirksam.

Diese Eintragung erfolgt, wenn der Standesbeamte feststellt, dass keine Beschwerde gegen die Urkunde mit dem Vermerk des neuen Geschlechts eingereicht wurde, und frühestens 30 Tage nach Ablauf der Beschwerdefrist.

Der Standesbeamte, der die Urkunde mit dem Vermerk des neuen Geschlechts erstellt, setzt den Prokurator des Königs beim Gericht Erster Instanz binnen drei Tagen davon in Kenntnis. § 5 - Der Standesbeamte vermerkt das neue Geschlecht am Rand der Geburtsurkunde, die sich auf den Betreffenden bezieht, oder notifiziert dem zuständigen Standesbeamten die Urkunde mit dem Vermerk des neuen Geschlechts. § 6 - Der Standesbeamte, der sich weigert, eine Urkunde mit dem Vermerk des neuen Geschlechts zu erstellen, teilt der Interesse habenden Partei seinen mit Gründen versehenen Beschluss unverzüglich mit. Gleichzeitig wird dem Prokurator des Königs des Gerichtsbezirks, wo die Weigerung ausgesprochen wurde, eine Abschrift dieses Dokuments sowie aller zweckdienlichen Dokumente übermittelt. § 7 - Gegen die Weigerung des Standesbeamten kann Beschwerde eingereicht werden.

Das Beschwerdeverfahren hat zur Folge, dass der Standesbeamte die Urkunde mit dem Vermerk des neuen Geschlechts in Erwartung der gerichtlichen Entscheidung nicht in die Register einträgt. § 8 - Die Urkunde mit dem Vermerk des neuen Geschlechts lässt das bestehende Abstammungsverhältnis und die daraus hervorgehenden Rechte, Befugnisse und Verpflichtungen unverändert. Alle Klagen in Bezug auf dieses Abstammungsverhältnis und die daraus hervorgehenden Rechte, Befugnisse und Verpflichtungen können noch nach Erstellen der Urkunde mit dem Vermerk des neuen Geschlechts eingereicht werden.

Die Bestimmungen von Buch I Titel VII Kapitel II des Zivilgesetzbuches finden keine Anwendung auf Personen männlichen Geschlechts, die eine Meldung gemäss Artikel 62bis gemacht haben und für die eine Urkunde mit dem Vermerk des neuen Geschlechts erstellt worden ist. » Art. 3 - In Buch I Titel II Kapitel II desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 62ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 62ter - In der Urkunde mit dem Vermerk des neuen Geschlechts wird Folgendes angegeben: 1. der Name, die Vornamen, der Geburtsort und das Geburtsdatum sowie das neue Geschlecht, 2.das neue Abstammungsverhältnis zur Mutter und zum Vater, sofern die Abstammung väterlicherseits feststeht. » (...) KAPITEL VII - Übergangsbestimmung Art. 14 - Jeder Belgier oder jeder in den Bevölkerungsregistern eingetragene Ausländer, der sich vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes einer Geschlechtsumwandlung unterzogen hat, kann gemäss Artikel 62bis des Zivilgesetzbuches diesbezüglich eine Meldung beim Standesbeamten machen, selbst wenn er bereits einen Antrag auf Geschlechtsänderung oder einen Antrag auf Berichtigung der Personenstandsurkunden beim zuständigen Gericht eingereicht hat.

KAPITEL VII [sic, zu lesen ist: Kapitel VIII] - Inkrafttreten Art. 15 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 10. Mai 2007 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

Anlage 9 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 10. MAI 2007 - Gesetz zur Abänderung des Zivilgesetzbuches zwecks Verbesserung des Schutzes des Erbrechts nichtehelicher Kinder ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Artikel 295 des Zivilgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 31. März 1987, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 295 - Vereinigen sich die geschiedenen Ehegatten wieder, indem sie erneut die Ehe schliessen, ist Artikel 1465 nur anwendbar, wenn es nichtgemeinsame Kinder gibt. » Art. 3 - [Abänderungsbestimmung] Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 10. Mai 2007 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

Anlage 10 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 15. MAI 2007 - Gesetz zur Abänderung des Zivilgesetzbuches, was die Eheschliessung zwischen Verschwägerten betrifft ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - In Artikel 164 des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Februar 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 13.

Februar 2005, werden zwischen den Wörtern « bei Vorliegen schwerwiegender Gründe » und den Wörtern « das im vorhergehenden Artikel aufgeführte Verbot » die Wörter « das in Artikel 161 erwähnte Verbot für Verschwägerte und » eingefügt.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2007 ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

Anlage 11 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 15. MAI 2007 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 57 des Zivilgesetzbuches, was den Vermerk des Geschlechts von Kindern mit nicht eindeutigem Geschlecht betrifft ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Artikel 57 Nr. 1 des Zivilgesetzbuches wird wie folgt ergänzt: « Für Kinder mit nicht eindeutigem Geschlecht kann das Geschlecht des Kindes vom Vater oder von der Mutter oder von beiden Elternteilen binnen drei Monaten unter Vorlage eines ärztlichen Attests angegeben werden, ».

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2007 ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

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