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Burgerlijk Wetboek van 21 maart 1804
gepubliceerd op 09 oktober 2009

Burgerlijk Wetboek, Boek III, Titel I en II

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2009000664
pub.
09/10/2009
prom.
21/03/1804
ELI
eli/wet/1804/03/21/2009000664/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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21 MAART 1804. - Burgerlijk Wetboek, Boek III, Titel I en II


Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de Titels I en II van Boek III van het Burgerlijk Wetboek (Belgisch Staatsblad van 3 september 1807), zoals ze achtereenvolgens werden gewijzigd bij : - de wet van 27 april 1865 "qui abroge la loi du 20 mai 1837 relative à la réciprocité internationale en matière de successions et de donations, et qui remplace les articles 726 et 912 du Code civil" (Belgisch Staatsblad van 28 april 1865); - de wet van 11 oktober 1919 brengende wijzingen in de wetten op de successie-, registratie- en overschrijvingsrechten, en wijzigende de artikelen 742, 753 en 755 van het Burgerlijk Wetboek (Belgisch Staatsblad van 13 november 1919). - de wet van 16 december 1922 tot wijziging van de artikelen 9, 10, 11, 12 en 14 der wet van 25 Ventôse jaar XI en van de artikelen 154, 971, 972, 974, 975, 976 en 980 van het Burgerlijk Wetboek, alsmede tot intrekking van artikel 977 van hetzelfde Wetboek (Belgisch Staatsblad van 22 december 1922); - de wet van 15 december 1949 tot verbetering van de verouderde termen van de Franse tekst van het Burgerlijk Wetboek en tot vaststelling, in die tekst, van sommige stilzwijgende opheffingen (Belgisch Staatsblad van 1-3 januari 1950); - de wet van 30 april 1958 betreffende de wederzijdse rechten en plichten van de echtgenoten (Belgisch Staatsblad van 10 mei 1958); - de wet van 10 mei 1960 tot wijziging van de wetgeving betreffende het leggen van zegels na overlijden (Belgisch Staatsblad van 20 mei 1960); - de wet van 5 december 1963 tot wijziging van artikel 776 van het Burgerlijk Wetboek (Belgisch Staatsblad van 17 december 1963); - de wet van 10 oktober 1967 houdende het Gerechtelijk Wetboek (Belgisch Staatsblad van 31 oktober 1967 (bijlage)); - de wet van 15 juli 1970 tot wijziging van de wet van 10 oktober 1967 houdende het Gerechtelijk Wetboek en van andere wetsbepalingen (Belgisch Staatsblad van 30 juli 1970); - de wet van 29 juli 1971 houdende goedkeuring van het Verdrag betreffende de wetsconflicten inzake de vorm van uiterste wilsbeschikkingen, opgemaakt te 's-Gravenhage op 5 oktober 1961 (Belgisch Staatsblad van 29 december 1971); - de wet van 3 juli 1974 tot opheffing van artikel 980 van het Burgerlijk Wetboek (Belgisch Staatsblad van 18 juli 1974); - de wet van 14 juli 1976 betreffende de wederzijdse rechten en verplichtingen van echtgenoten en de huwelijksvermogensstelsels (Belgisch Staatsblad van 18 september 1976); - de wet van 19 september 1977 houdende goedkeuring van de Benelux-overeenkomst inzake commorientes, en van de Bijlage, ondertekend te Brussel op 29 december 1972 (Belgisch Staatsblad van 10 januari 1978); - de wet van 15 december 1980 betreffende de toegang tot het grondgebied, het verblijf, de vestiging en de verwijdering van vreemdelingen (Belgisch Staatsblad van 31 december 1980); - de wet van 14 mei 1981 tot wijziging van het erfrecht van de langstlevende echtgenoot (Belgisch Staatsblad van 27 mei 1981); - de wet van 3 januari 1983 tot wijziging van artikel 793 van het Burgerlijk Wetboek (Belgisch Staatsblad van 21 januari 1983); - de wet van 2 februari 1983 tot invoering van een testament in de internationale vorm en tot wijziging van een aantal bepalingen betreffende het testament (Belgisch Staatsblad van 11 oktober 1983); - de wet van 8 juli 1983 tot opheffing van artikel 854 van het Burgerlijk Wetboek (Belgisch Staatsblad van 20 juli 1983); - de wet van 31 maart 1987 tot wijziging van een aantal bepalingen betreffende de afstamming (Belgisch Staatsblad van 27 mei 1987); - de wet van 29 augustus 1988 op de erfregeling inzake landbouwbedrijven met het oog op het bevorderen van de continuïteit (Belgisch Staatsblad van 24 september 1988); - de wet van 19 januari 1990 tot verlaging van de leeftijd van burgerlijke meerderjarigheid tot achttien jaar (Belgisch Staatsblad van 30 januari 1990); - de wet van 18 juli 1991 betreffende de bescherming van de goederen van personen die wegens hun lichaams- of geestestoestand geheel of gedeeltelijk onbekwaam zijn die te beheren (Belgisch Staatsblad van 26 juli 1991); - de wet van 5 augustus 1992 houdende bepalingen betreffende de openbare centra voor maatschappelijk welzijn (Belgisch Staatsblad van 8 oktober 1992); - de wet van 20 mei 1997 tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek en het Burgerlijk Wetboek betreffende de procedures tot echtscheiding (Belgisch Staatsblad van 27 juni 1997); - de wet van 23 november 1998 tot invoering van de wettelijke samenwoning (Belgisch Staatsblad van 12 januari 1999); - de wet van 22 december 1998 houdende fiscale en andere bepalingen (Belgisch Staatsblad van 15 januari 1999); - de wet van 4 mei 1999 tot wijziging van de wet van 25 ventôse jaar XI op het notarisambt (Belgisch Staatsblad van 1 oktober 1999); - de wet van 29 april 2001 tot wijziging van verscheidene wetsbepalingen inzake de voogdij over minderjarigen (Belgisch Staatsblad van 31 mei 2001); - de wet van 23 januari 2003 houdende harmonisatie van de geldende wetsbepalingen met de wet van 10 juli 1996 tot afschaffing van de doodstraf en tot wijziging van de criminele straffen (Belgisch Staatsblad van 13 maart 2003); - de wet van 13 februari 2003 tot wijziging van sommige bepalingen van het Burgerlijk Wetboek en van het Gerechtelijk Wetboek met betrekking tot de bescherming van de goederen van de minderjarigen (Belgisch Staatsblad van 25 maart 2003); - de wet van 22 april 2003 tot wijziging van enkele bepalingen van het Burgerlijk Wetboek in verband met het erfrecht van de langstlevende echtgenoot (Belgisch Staatsblad van 22 mei 2003); - de wet van 22 april 2003 tot wijziging van artikel 909 van het Burgerlijk Wetboek (Belgisch Staatsblad van 22 mei 2003); - de wet van 16 juli 2004 houdende het Wetboek van internationaal privaatrecht (Belgisch Staatsblad van 27 juli 2004); - de wet van 1 juli 2006 tot wijziging van de bepalingen van het Burgerlijk Wetboek met betrekking tot het vaststellen van de afstamming en de gevolgen ervan (Belgisch Staatsblad van 29 december 2006); - de wet van 28 maart 2007 tot wijziging, wat de regeling van het erfrecht van de langstlevende wettelijk samenwonende betreft, van het Burgerlijk Wetboek en van de wet van 29 augustus 1988 op de erfregeling inzake landbouwbedrijven met het oog op het bevorderen van de continuïteit (Belgisch Staatsblad van 8 mei 2007); - de wet van 9 mei 2007 tot wijziging van diverse bepalingen betreffende de afwezigheid en de gerechtelijke verklaring van overlijden (Belgisch Staatsblad van 21 juni 2007).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

ZIVILGESETZBUCH BUCH III - DIE VERSCHIEDENEN ARTEN DER ERWERBUNG DES EIGENTUMS Allgemeine Bestimmungen Art. 711 - Eigentum an Gütern wird durch Erbschaft, Schenkung unter Lebenden oder Testament und durch die Wirkung von Verbindlichkeiten erworben und übertragen.

Art. 712 - Eigentum kann ebenfalls durch Zuwachs oder Einverleibung und durch Verjährung erworben werden.

Art. 713 - Herrenlose Güter gehören dem Staat.

Art. 714 - Es gibt Sachen, die niemandem gehören und von allen gemeinschaftlich gebraucht werden.

Polizeigesetze regeln die Art und Weise, sie zu nutzen.

Art. 715 - Das Recht zu jagen oder zu fischen wird ebenfalls durch besondere Gesetze geregelt.

Art. 716 - Das Eigentum an einem Schatz gehört demjenigen, der ihn auf seinem eigenen Grundstück findet; wird der Schatz auf dem Grundstück eines anderen gefunden, gehört er zur einen Hälfte dem Finder und zur anderen Hälfte dem Eigentümer des Grundstückes.

Einen Schatz nennt man jede verborgene oder vergrabene Sache, an der niemand sein Eigentum nachweisen kann und die durch blossen Zufall entdeckt wird.

Art. 717 - Die Rechte an Sachen, die ins Meer geworfen wurden, an Gegenständen, welcher Art auch immer, die durch das Meer angespült werden, an Pflanzen und Kräutern, die an den Meeresufern wachsen, werden ebenfalls durch besondere Gesetze geregelt.

Das Gleiche gilt für verlorene Sachen, deren Eigentümer sich nicht meldet.

TITEL I - Erbschaften KAPITEL I - Eintritt des Erbfalls und Besitzübergang auf die Erben Art. 718 - Der Erbfall tritt ein durch den [...] Tod. [Art. 718 abgeändert durch Art. 28 Nr. 14 des G. vom 15. Dezember 1949 (B.S. vom 1.-3. Januar 1950)] Art. 719 - [...] [Art. 719 aufgehoben durch Art. 29 des G. vom 15. Dezember 1949 (B.S. vom 1.-3. Januar 1950)] Art. 720 - [Um Erbe oder Vermächtnisnehmer zu werden, muss man den Erblasser überleben.] [Art. 720 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 19. September 1977 (B.S. vom 10. Januar 1978)] Art.721 - [Wenn die Reihenfolge, in der zwei oder mehrere Personen gestorben sind, nicht bestimmt werden kann, wird davon ausgegangen, dass diese Personen gleichzeitig gestorben sind.] [Art. 721 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 19. September 1977 (B.S. vom 10. Januar 1978)] Art.722 - [Wenn ein Interessehabender infolge von Umständen, für die er nicht verantwortlich gemacht werden kann, Schwierigkeiten dabei hat, die Sterbereihenfolge festzulegen, kann der Richter ihm eine oder mehrere Fristen einräumen, sofern Grund zu der Annahme besteht, dass der Beweis innerhalb dieser Fristen erbracht werden kann.] [Art. 722 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 19. September 1977 (B.S. vom 10. Januar 1978)] Art.723 - [Das Gesetz regelt die Erbfolgeordnung unter den Erben.

Falls es keine Erben gibt, fallen die Güter dem Staat zu.] [Art. 723 ersetzt durch Art. 66 des G. vom 31. März 1987 (B.S. vom 27.

Mai 1987)] Art. 724 - [Die Erben gelangen von Rechts wegen in den Besitz der Güter, Rechte und Klagen des Verstorbenen mit der Verpflichtung, alle Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen.

Der Staat muss sich gerichtlich in der nachstehend festgelegten Form in den Besitz einweisen lassen.] [Art. 724 ersetzt durch Art. 67 des G. vom 31. März 1987 (B.S. vom 27.

Mai 1987)] KAPITEL II - Die zum Erben erforderlichen Eigenschaften Art. 725 - Um erben zu können, muss man bei Eintritt des Erbfalls existieren.

Erbunfähig sind somit: 1. wer noch nicht gezeugt ist, 2.ein Kind, das nicht lebensfähig geboren wird, 3. [...]. [Art. 725 Abs. 2 Nr. 3 aufgehoben durch Art. 28 Nr. 15 des G. vom 15.

Dezember 1949 (B.S. vom 1.-3. Januar 1950)] Art. 726 - [Ausländer haben auf dem gesamten Gebiet des Königreichs und auf die gleiche Weise wie die Belgier das Recht, zu erben, zu verfügen und zu erhalten.] [Art. 726 ersetzt durch Art. 85 des G. vom 15. Dezember 1980 (B.S. vom 31. Dezember 1980)] Art.727 - Erbunwürdig und als solche von der Erbschaft ausgeschlossen sind: 1. Personen, die verurteilt worden sind, weil sie den Verstorbenen getötet oder zu töten versucht haben, 2.[Personen, die gegen den Verstorbenen eine als verleumderisch angesehene Anklage erhoben haben in Bezug auf eine Tat, auf die eine lebenslängliche Zuchthausstrafe oder eine lebenslängliche Haftstrafe steht,] 3. volljährige Erben, die den am Verstorbenen begangenen Totschlag, obgleich sie davon Kenntnis hatten, nicht vor Gericht angezeigt haben. [Art. 727 einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 23.

Januar 2003 (B.S. vom 13. März 2003)] Art. 728 - Die Unterlassung einer Anzeige kann weder den Verwandten in aufsteigender und absteigender Linie des Totschlägers noch seinen Verschwägerten desselben Grads, noch seinem Ehemann oder seiner Ehefrau, noch seinen Brüdern oder Schwestern, noch seinen Onkeln und Tanten, noch seinen Neffen und Nichten gegenüber geltend gemacht werden.

Art. 729 - Ein wegen Unwürdigkeit von der Erbschaft ausgeschlossener Erbe ist verpflichtet, alle seit Eintritt des Erbfalls genossenen Früchte und Einkünfte zurückzugeben.

Art. 730 - Die Kinder des Unwürdigen, die aus eigenem Recht und nicht durch Erbvertretung zur Erbfolge gelangen, sind durch das Verschulden ihres Vaters nicht ausgeschlossen; dieser darf an den Gütern dieser Erbschaft jedoch auf keinen Fall den Niessbrauch in Anspruch nehmen, den das Gesetz den Vätern und Müttern an den Gütern ihrer Kinder gewährt.

KAPITEL III - Die verschiedenen Erbfolgeordnungen Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen Art. 731 - [Erbschaften fallen den Kindern und Nachkommen des Verstorbenen, seinem von ihm weder geschiedenen noch von Tisch und Bett getrennten Ehepartner, seinen Verwandten in aufsteigender Linie[, seinen Seitenverwandten und, im Rahmen der Rechte, die ihm gewährt sind, dem mit ihm gesetzlich Zusammenwohnenden] zu, und zwar in der Reihenfolge und nach den Regeln, die nachstehend festgelegt sind.] [Art. 731 ersetzt durch Art. 7 des G. vom 14. Mai 1981 (B.S. vom 27.

Mai 1981) und abgeändert durch Art. 3 des G. vom 28. März 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007)] Art. 732 - Das Gesetz berücksichtigt bei der Regelung der Erbfolge weder die Art noch den Ursprung der Güter[, ausser in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen]. [Art. 732 ergänzt durch Art. 4 des G. vom 28. März 2007 (B.S. vom 8.

Mai 2007)] Art. 733 - Jede Erbschaft, die Verwandten in aufsteigender Linie oder Seitenverwandten zufällt, wird in zwei gleiche Teile geteilt: einen Teil für die Verwandten der väterlichen Linie, den anderen Teil für die Verwandten der mütterlichen Linie.

Halbbürtige Verwandte mütterlicherseits oder väterlicherseits werden durch vollbürtige Verwandte nicht ausgeschlossen; sie erben jedoch nur in ihrer Linie, vorbehaltlich der in Artikel 752 vorgesehenen Bestimmung. Vollbürtige Verwandte erben in beiden Linien.

Die Erbschaft geht nicht von einer Linie auf die andere über, es sei denn, in einer der beiden Linien befinden sich weder Verwandte in aufsteigender Linie noch Seitenverwandte.

Art. 734 - Ist diese erste Teilung unter die väterliche und die mütterliche Linie erfolgt, findet keine weitere Teilung zwischen den verschiedenen Zweigen mehr statt; die einer jeden Linie zufallende Hälfte gehört jedoch dem oder den Erben mit dem nächsten Verwandtschaftsgrad, vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen über die Erbvertretung.

Art. 735 - Die Nähe der Verwandtschaft wird durch die Anzahl Generationen bestimmt; jede Generation bildet einen Grad.

Art. 736 - Die Aufeinanderfolge von Graden bildet eine Linie: die Aufeinanderfolge von Graden zwischen Personen, die voneinander abstammen, wird gerade Linie genannt; die Aufeinanderfolge von Graden zwischen Personen, die nicht voneinander abstammen, sondern von einem gemeinsamen Stammvater abstammen, wird Seitenlinie genannt.

Bei der geraden Linie unterscheidet man zwischen der geraden absteigenden Linie und der geraden aufsteigenden Linie.

Die erste ist diejenige, die den Stammvater mit denen verbindet, die von ihm abstammen; die zweite ist diejenige, die eine Person mit denen verbindet, von denen sie abstammt.

Art. 737 - In gerader Linie zählt man so viele Grade wie es Generationen zwischen den Personen gibt: Der Sohn ist mit dem Vater also im ersten Grad, der Enkel im zweiten Grad verwandt; dies gilt auch umgekehrt für den Vater und den Grossvater gegenüber dem Sohn und dem Enkel.

Art. 738 - In der Seitenlinie zählt man die Grade nach den Generationen von einem der Verwandten bis zum gemeinsamen Stammvater, ohne diesen mitzuzählen, und von Letzterem bis zum anderen Verwandten.

So sind zwei Brüder im zweiten Grad, Onkel und Neffe im dritten Grad und leibliche Vettern im vierten Grad verwandt und so weiter.

Abschnitt II - Erbvertretung Art. 739 - Die Erbvertretung ist eine gesetzliche Fiktion, durch die die Vertreter in die Stelle, den Grad und die Rechte des Vertretenen eintreten.

Art. 740 - Die Erbvertretung erfolgt unbegrenzt in gerader absteigender Linie.

Sie ist in allen Fällen zulässig, ob die Kinder des Verstorbenen mit den Nachkommen eines vorverstorbenen Kindes zusammentreffen oder ob - in dem Fall, wo alle Kinder des Verstorbenen vor ihm gestorben sind - die Nachkommen der besagten Kinder sich in gleichen oder ungleichen Graden zueinander befinden.

Art. 741 - Die Erbvertretung erfolgt nicht in aufsteigender Linie; in jeder der beiden Linien schliesst der Nähere immer den Entfernteren aus.

Art. 742 - [In der Seitenlinie ist die Erbvertretung zulässig zu Gunsten der Kinder und Nachkommen von Geschwistern, Onkeln und Tanten des Verstorbenen, ob diese zusammen mit den Onkeln und Tanten zur Erbfolge gelangen oder ob - in dem Fall, wo alle Geschwister, Onkel und Tanten des Verstorbenen vorverstorben sind - die Erbschaft ihren Nachkommen, die sich in gleichen oder ungleichen Graden zueinander befinden, zufällt.] [Art. 742 ersetzt durch Art. 47 des G. vom 11. Oktober 1919 (B.S. vom 13. November 1919)] Art.743 - In allen Fällen, wo die Erbvertretung zulässig ist, erfolgt die Teilung nach Stämmen: Hat ein und derselbe Stamm mehrere Zweige hervorgebracht, erfolgt die Unterteilung in jedem Zweig ebenfalls nach Stämmen und teilen die Glieder desselben Zweigs unter sich nach Köpfen.

Art. 744 - Vertreten werden keine lebenden, sondern nur [...] verstorbene Personen.

Man kann denjenigen, dessen Erbschaft man ausgeschlagen hat, vertreten. [Die Erbvertretung erfolgt sowohl bei gleichzeitigem Versterben als auch bei Vorversterben.] [Art. 744 Abs. 1 abgeändert durch Art. 28 Nr. 16 des G. vom 15.

Dezember 1949 (B.S. vom 1.-3. Januar 1950); Abs. 3 eingefügt durch Art. 3 des G. vom 19. September 1977 (B.S. vom 10. Januar 1978)] Abschnitt III - Erbfolge der Verwandten in absteigender Linie Art. 745 - Die Kinder oder ihre Nachkommen beerben ihre Eltern, Grosseltern oder übrigen Verwandten in aufsteigender Linie, ungeachtet des Geschlechts oder der Erstgeburt, [auch wenn sie nicht dieselben Eltern haben, und ungeachtet der Art und Weise, wie ihre Abstammung festgestellt worden ist.] Sie erben zu gleichen Teilen und nach Köpfen, wenn sie sich alle im ersten Grad befinden und aus eigenem Recht berufen sind; sie erben nach Stämmen, wenn sie alle oder zum Teil durch Erbvertretung berufen sind. [Art. 745 Abs. 1 abgeändert durch Art. 68 des G. vom 31. März 1987 (B.S. vom 27. Mai 1987)] [Abschnitt IV - Erbfolge des hinterbliebenen Ehepartners [Neuer Abschnitt IV mit den Artikeln 745bis bis 745septies eingefügt durch Art. 8 des G. vom 14. Mai 1981 (B.S. vom 27. Mai 1981)] Art. 745bis - § 1 - [Hinterlässt der Verstorbene Nachkommen, Adoptivkinder oder Nachkommen von diesen, erhält der hinterbliebene Ehepartner den Niessbrauch am gesamten Nachlass.] Hinterlässt der Verstorbene sonstige Erbberechtigte, erhält der hinterbliebene Ehepartner das Volleigentum am Anteil des Vorverstorbenen im Gesamtgut und den Niessbrauch am Sondergut des Verstorbenen.

Hinterlässt der Verstorbene keinen Erbberechtigten, erhält der hinterbliebene Ehepartner das Volleigentum am gesamten Nachlass. § 2 - Der hinterbliebene Ehepartner hat ausserdem den Niessbrauch an den Gütern, die dem in den Artikeln 366 § 1 Nr. 2, 747 und 767 vorgesehenen gesetzlichen Rückfallsrecht unterliegen, es sei denn, in der Schenkungsurkunde oder im Testament ist etwas anderes festgelegt worden. [§ 3 - Der hinterbliebene Ehepartner erhält, unter Ausschluss aller anderen Erben, alleine das Mietrecht an der Liegenschaft, die bei Eintritt des Erbfalls des Verstorbenen als gemeinsamer Wohnort diente.] [Art. 745bis § 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 69 des G. vom 31. März 1987 (B.S. vom 27. Mai 1987); § 3 eingefügt durch Art. 5 des G. vom 28.

März 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007)] Art. 745ter - Ungeachtet anderslautender Bestimmungen kann jeder, der das blosse Eigentum erhält, verlangen, dass für alle mit einem Niessbrauch belasteten Güter ein Inventar der beweglichen Güter und ein Bestandsverzeichnis der unbeweglichen Güter erstellt wird, dass die Geldsummen angelegt und die Inhaberpapiere nach Wahl des hinterbliebenen Ehepartners in namentliche Eintragungen umgewandelt oder auf ein gemeinsames Bankkonto eingezahlt werden.

Art. 745quater - § 1 - [Gehört das blosse Eigentum den Nachkommen des vorverstorbenen Ehepartners, seinen Adoptivkindern oder deren Nachkommen, kann der hinterbliebene Ehepartner oder einer der blossen Eigentümer verlangen, dass der Niessbrauch ganz oder teilweise in Volleigentum an mit Niessbrauch belasteten Gütern oder in eine Geldsumme oder in eine indexierte und garantierte Rente umgewandelt wird. [...]] § 2 - Gehört das blosse Eigentum anderen als den in § 1 erwähnten Personen, kann der hinterbliebene Ehepartner diese Umwandlung innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab Eintritt des Erbfalls verlangen.

Im selben Fall kann er jederzeit verlangen, dass das blosse Eigentum an den in § 4 erwähnten Gütern ihm gegen Bargeld abgetreten wird.

Das Gericht kann die Umwandlung des Niessbrauchs und die Zuweisung des Volleigentums ablehnen, wenn dies den Interessen eines Unternehmens oder einer Berufstätigkeit ernsthaft schaden könnte.

Wenn das Gericht es aufgrund der besonderen Umstände des Falls für billig hält, kann es einem Antrag auf Umwandlung, der von einem anderen als einem in § 1 erwähnten blossen Eigentümer oder, nach Ablauf der Frist von fünf Jahren, vom hinterbliebenen Ehepartner eingereicht worden ist, stattgeben. § 3 - Die Umwandlung des Niessbrauchs an den Gütern, die dem gesetzlichen Rückfallsrecht unterliegen, kann nur vom Inhaber dieses Rechts beantragt werden. § 4 - Der Niessbrauch an der Liegenschaft, die der Familie am Tag des Eintritts des Erbfalls als Hauptwohnung diente, und an dem in der Liegenschaft vorhandenen Hausrat kann nur mit dem Einverständnis des hinterbliebenen Ehepartners umgewandelt werden.] [Art. 745quater § 1 ersetzt durch Art. 70 des G. vom 31. März 1987 (B.S. vom 27. Mai 1987); § 1 früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 24 des G. vom 1. Juli 2006 (B.S. vom 29. Dezember 2006)] Art. 745quinquies - § 1 - Das Recht, eine Umwandlung des Niessbrauchs oder eine Zuweisung des Volleigentums an den in Artikel 745quater § 4 erwähnten Gütern zu beantragen, gilt für jeglichen Niessbrauch des hinterbliebenen Ehepartners, ob er gesetzlich oder testamentarisch eingeräumt worden ist oder ob er infolge eines Ehevertrags oder einer vertraglichen Erbeinsetzung zustande gekommen ist.

Dieses Recht ist personengebunden und unübertragbar. Es kann nicht von den Gläubigern des Inhabers ausgeübt werden. § 2 - Den Nachkommen [aus einer früheren Beziehung] des vorverstorbenen Ehepartners kann das Recht, eine Umwandlung zu beantragen, nicht entzogen werden.

Dem hinterbliebenen Ehepartner kann das Recht, eine Umwandlung des Niessbrauchs an den in Artikel 745quater § 4 erwähnten Gütern oder eine Zuweisung des Volleigentums an diesen Gütern zu beantragen, nicht entzogen werden. § 3 - Trifft der hinterbliebene Ehepartner mit den Nachkommen [aus einer früheren Beziehung] zusammen und wird die Umwandlung von einer der Parteien beantragt, wird davon ausgegangen, dass der hinterbliebene Ehepartner mindestens zwanzig Jahre älter ist als der älteste der Nachkommen [aus einer früheren Beziehung]. [Art. 745quinquies § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 6 des G. vom 28.

März 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007); § 3 abgeändert durch Art. 6 des G. vom 28. März 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007)] Art. 745sexies - § 1 - Sind alle blossen Eigentümer und der hinterbliebene Ehepartner volljährig und handlungsfähig, können sie unter allen Umständen in gegenseitigem Einverständnis und auf die von ihnen festgelegte Weise eine Umwandlung oder eine Abtretung des blossen Eigentums an den in Artikel 745quater § 4 erwähnten Gütern vornehmen.

Ist einer unter ihnen minderjährig oder sonstwie handlungsunfähig, wird gemäss den Bestimmungen von Artikel 1206 des Gerichtsgesetzbuches vorgegangen. § 2 - In Ermangelung eines Einverständnisses wird das Gericht durch Antrag angerufen; alle Rechtsnachfolger werden per Gerichtsbrief in das Verfahren herangezogen.

Gibt das Gericht dem Antrag ganz oder teilweise statt, legt es die Modalitäten für die Umwandlung oder den Preis, der für die Abtretung des blossen Eigentums an den in Artikel 745quater § 4 erwähnten Gütern zu zahlen ist, fest. Das Gericht ordnet gegebenenfalls den Verkauf des Volleigentums an allen oder einem Teil der mit Niessbrauch belasteten Güter oder die Teilung dieser Güter an, selbst wenn bezüglich dieses Rechts keine ungeteilte Rechtsgemeinschaft besteht, es sei denn, es beschliesst, die Parteien an einen Notar zu verweisen, damit sie die Umwandlung nach dem in den Artikeln 1207 bis 1225 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Verfahren vornehmen lassen. § 3 - Der Niessbrauch wird nach dem Wert am Tag der Umwandlung berechnet. Für die Berechnung werden unter anderem und je nach Umständen der Wert der Güter, ihre Erträge, die Schulden und Lasten, mit denen sie belastet sind, und die voraussichtliche Lebensdauer des Niessbrauchers berücksichtigt. § 4 - Die Umwandlung des Niessbrauchs oder die Zuweisung der in Artikel 745quater § 4 erwähnten Güter haben keine rückwirkende Kraft.

Art. 745septies - § 1 - [Der hinterbliebene Ehepartner kann ganz oder teilweise von seinem Erbrecht ausgeschlossen werden oder ihm kann dieses Recht ganz oder teilweise aberkannt werden, wenn ihm die elterliche Gewalt gegenüber den aus seiner Ehe mit dem Verstorbenen stammenden Kindern ganz oder teilweise entzogen worden ist. § 2 - Die Klage muss von den Nachkommen innerhalb eines Jahres nach Eintritt des Erbfalls oder nach Entziehung der elterlichen Gewalt eingereicht werden.

Das Urteil wird mit dem Datum der Einreichung der Klage wirksam.] § 3 - Bei Umwandlung des Niessbrauchs in Volleigentum an einem Gut oder in eine Geldsumme oder bei Abtretung des blossen Eigentums an den in Artikel 745quater § 4 erwähnten Gütern, geben der Ausschluss oder die Entziehung Anlass zu einer Entschädigung.

Diese Entschädigung wird vom Gericht festgelegt und entspricht dem Wert des Niessbrauchs unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Lebensdauer des Niessbrauchers zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage.

Ist der Niessbrauch in eine Leibrente umgewandelt worden, gilt das Urteil rückwirkend ab diesem Zeitpunkt.] [Art. 745septies §§ 1 und 2 ersetzt durch Art. 28 des G. vom 29. April 2001 (B.S. vom 31. Mai 2001)] [Abschnitt IV bis - Erbfolge des hinterbliebenen gesetzlich Zusammenwohnenden [Abschnitt IVbis mit Art. 745octies eingefügt durch Art. 7 des G. vom 28. März 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007)] Art. 745octies - § 1 - Der hinterbliebene gesetzlich Zusammenwohnende erhält, ungeachtet der Erben, mit denen er zur Erbfolge gelangt, den Niessbrauch an der Liegenschaft, die während des Zusammenlebens der Familie als gemeinsamer Wohnort diente, und an dem darin vorhandenen Hausrat.

Der hinterbliebene gesetzlich Zusammenwohnende erhält, unter Ausschluss aller anderen Erben, alleine das Mietrecht an der Liegenschaft, die bei Eintritt des Erbfalls des vorverstorbenen gesetzlich Zusammenwohnenden der Familie als gemeinsamer Wohnort diente, und erhält den Niessbrauch an dem in dieser Liegenschaft vorhandenen Hausrat.

Die vorhergehenden Bestimmungen sind nicht anwendbar, wenn der hinterbliebene gesetzlich Zusammenwohnende der Nachkomme des vorverstorbenen gesetzlich Zusammenwohnenden ist. § 2 - Unbeschadet anderslautender Bestimmungen kann jeder, der das blosse Eigentum erhält, verlangen, dass ein Inventar des Hausrats und ein Bestandsverzeichnis des gemeinsamen Wohnorts erstellt werden. § 3 - Die in den Artikeln 745quater bis 745septies aufgeführten Regeln in Bezug auf den Niessbrauch des hinterbliebenen Ehepartners sind auf den Niessbrauch des hinterbliebenen gesetzlich Zusammenwohnenden entsprechend anwendbar.] [Abschnitt V ] - Erbfolge der Verwandten in aufsteigender Linie [Früherer Abschnitt IV umnummeriert zu Abschnitt V durch Art. 9 des G. vom 14. Mai 1981 (B.S. vom 27. Mai 1981)] Art. 746 - Hat der Verstorbene weder Nachkommen noch Geschwister oder Nachkommen von diesen hinterlassen, wird der Nachlass zur Hälfte unter die Verwandten in aufsteigender Linie väterlicherseits und zur Hälfte unter die Verwandten in aufsteigender Linie mütterlicherseits verteilt.

Der Verwandte in aufsteigender Linie, der mit dem Erblasser dem Grad nach am nächsten verwandt ist, erhält, unter Ausschluss aller anderen, die seiner Linie zufallende Hälfte.

Verwandte in aufsteigender Linie des gleichen Grads erben nach Köpfen.

Art. 747 - Die Verwandten in aufsteigender Linie erben, unter Ausschluss aller anderen, die Sachen, die sie ihren ohne Nachkommenschaft verstorbenen Kindern oder Nachkommen geschenkt haben, wenn die geschenkten Sachen noch in Natur im Nachlass vorzufinden sind.

Sind die Sachen veräussert worden, erhalten die Verwandten in aufsteigender Linie den eventuell noch dafür geschuldeten Preis. Sie erben auch die dem Beschenkten eventuell zustehende Klage auf Rückgabe der Sachen.

Art. 748 - Haben die Eltern einer ohne Nachkommenschaft verstorbenen Person diese überlebt und hat diese Person Geschwister oder Nachkommen von diesen hinterlassen, wird der Nachlass in zwei Hälften geteilt, von denen nur eine den Eltern zufällt, die diese zu gleichen Teilen unter sich teilen.

Die andere Hälfte gehört den Geschwistern oder deren Nachkommen, wie in [Abschnitt VI] des vorliegenden Kapitels bestimmt wird. [Art. 748 Abs. 2 abgeändert durch Art. 10 des G. vom 14. Mai 1981 (B.S. vom 27. Mai 1981)] Art. 749 - Wenn die ohne Nachkommenschaft verstorbene Person Geschwister oder Nachkommen von diesen hinterlässt und der Vater oder die Mutter vorverstorben ist, wird der Teil, der ihm oder ihr gemäss dem vorhergehenden Artikel zugestanden hätte, der Hälfte, die den Geschwistern oder ihren Ersatzerben zukommt, beigefügt, wie in [Abschnitt VI] des vorliegenden Kapitels bestimmt wird. [Art. 749 abgeändert durch Art. 10 des G. vom 14. Mai 1981 (B.S. vom 27. Mai 1981)] [Abschnitt VI ] - Erbfolge der Verwandten in der Seitenlinie [Früherer Abschnitt V umnummeriert zu Abschnitt VI durch Art.11 des G. vom 14. Mai 1981 (B.S. vom 27. Mai 1981)] Art. 750 - Sind die Eltern einer ohne Nachkommenschaft verstorbenen Person vorverstorben, sind die Geschwister dieser Person oder deren Nachkommen, unter Ausschluss der Verwandten in aufsteigender Linie und der übrigen Seitenverwandten, zur Erbschaft berufen.

Sie erben entweder aus eigenem Recht oder durch Erbvertretung, wie in Abschnitt II des vorliegenden Kapitels bestimmt wird.

Art. 751 - Haben die Eltern der ohne Nachkommenschaft verstorbenen Person diese überlebt, sind die Geschwister dieser Person oder deren Vertreter nur zur Hälfte der Erbschaft berufen. Hat nur der Vater oder die Mutter den Verstorbenen überlebt, sind sie berufen, drei Viertel zu erben.

Art. 752 - Die Teilung der Hälfte oder der drei Viertel, die gemäss vorhergehendem Artikel den Geschwistern zufallen, erfolgt unter ihnen zu gleichen Teilen, [wenn sie alle dieselben Eltern haben; wenn sie nicht alle dieselben Eltern haben], erfolgt die Teilung so, dass die eine Hälfte der väterlichen und die andere Hälfte der mütterlichen Linie des Verstorbenen zufällt; die vollbürtigen Geschwister erben in beiden Linien, die halbbürtigen Geschwister mütterlicherseits oder väterlicherseits nur in ihrer Linie; sind nur Geschwister von einer Seite vorhanden, erben sie alles unter Ausschluss aller anderen Verwandten der anderen Linie. [Art. 752 abgeändert durch Art. 71 des G. vom 31. März 1987 (B.S. vom 27. Mai 1987)] Art.753 - Sind keine Geschwister oder Nachkommen von diesen und keine Verwandten in aufsteigender Linie in einer der beiden Linien vorhanden, fällt die Erbschaft zur Hälfte den hinterbliebenen Verwandten in aufsteigender Linie und zur anderen Hälfte den nächsten Verwandten der anderen Linie zu. [Treffen Seitenverwandte gleichen Grades zusammen, teilen sie nach Köpfen, es sei denn, sie werden durch Erbvertretung berufen, wie in Abschnitt II des vorliegenden Kapitels bestimmt.] [Art. 753 Abs. 2 ersetzt durch Art. 47 des G. vom 11. Oktober 1919 (B.S. vom 13. November 1919)] Art. 754 - Im Fall des vorhergehenden Artikels hat der hinterbliebene Vater oder die hinterbliebene Mutter den Niessbrauch an einem Drittel der Güter, die er beziehungsweise sie nicht als Eigentum erbt.

Art. 755 - [Verwandte jenseits des vierten Grades erben nicht, es sei denn, sie werden durch Erbvertretung berufen.] In Ermangelung von Verwandten in erbfähigem Verwandtschaftsgrad in der einen Linie, erben die Verwandten der anderen Linie den gesamten Nachlass. [Art. 755 Abs. 1 ersetzt durch Art. 47 des G. vom 11. Oktober 1919 (B.S. vom 13. November 1919)] KAPITEL IV - Ausserordentliche Erbfolge [Abschnitt I - [...] [Abschnitt I mit den Artikeln 756 bis 766 aufgehoben durch Art. 72 des G. vom 31. März 1987 (B.S. vom 27. Mai 1987)] Art. 756 - 766 - [...]] Abschnitt II - [Rechte des Staates] [Überschrift von Abschnitt II ersetzt durch Art. 14 des G. vom 14. Mai 1981 (B.S. vom 27. Mai 1981)]

Artikel 767.[...] [Art. 767 aufgehoben durch Art. 13 des G. vom 14. Mai 1981 (B.S. vom 27. Mai 1981] Art.768 - [Gibt es keine Erbberechtigten, fällt der Nachlass, unbeschadet [der Artikel 100 und 104] des Grundlagengesetzes vom 8.

Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, dem Staat zu.] [Art. 768 ersetzt durch Art. 15 des G. vom 14. Mai 1981 (B.S. vom 27.

Mai 1981) und abgeändert durch Art. 68 des G. vom 5. August 1992 (B.S. vom 8. Oktober 1992)] Art. 769 - [Erhebt der Staat Anspruch auf den Nachlass, muss er die Siegel anlegen lassen und ein Inventar in der für die Annahme von Erbschaften unter Vorbehalt der Inventarerrichtung vorgeschriebenen Form erstellen lassen.] [Art. 769 ersetzt durch Art. 16 des G. vom 14. Mai 1981 (B.S. vom 27.

Mai 1981)] Art. 770 - [Der Staat muss] beim Gericht Erster Instanz, in dessen Amtsbereich der Erbfall eingetreten ist, die Besitzeinweisung beantragen. Das Gericht kann erst über den Antrag befinden, nachdem drei Bekanntmachungen und Aushänge in der gebräuchlichen Form erfolgt sind und nachdem der Prokurator [des Königs] angehört wurde. [Art. 770 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 15. Dezember 1949 (B.S. vom 1.-3. Januar 1950) und Art. 17 des G. vom 14. Mai 1981 (B.S. vom 27. Mai 1981)] Art.771 - [...] [Art. 771 aufgehoben durch Art. 18 des G. vom 14. Mai 1981 (B.S. vom 27. Mai 1981)] Art.772 - [Hat der Staat die vorgeschriebenen Formalitäten nicht erfüllt, kann er zur Zahlung eines Schadensersatzes an die sich eventuell meldenden Erben verurteilt werden.] [Art. 772 ersetzt durch Art. 19 des G. vom 14. Mai 1981 (B.S. vom 27.

Mai 1981)] Art. 773 - [...] [Art. 773 aufgehoben durch Art. 20 des G. vom 14. Mai 1981 (B.S. vom 27. Mai 1981)] KAPITEL V - Annahme und Ausschlagung von Erbschaften Abschnitt I - Annahme Art.774 - Eine Erbschaft kann entweder vorbehaltlos oder unter Vorbehalt der Inventarerrichtung angenommen werden.

Art. 775 - Niemand ist verpflichtet, eine ihm zugefallene Erbschaft anzunehmen.

Art. 776 - [Erbschaften, die Minderjährigen oder Entmündigten zufallen, können nur gemäss den Bestimmungen von Artikel 410 § 1 rechtsgültig angenommen werden.] [Die ihnen zukommenden Fonds und Wertpapiere werden auf ein auf ihren Namen eröffnetes Konto angelegt und, unbeschadet des gesetzlichen Nutzungsrechts, bis zur Volljährigkeit beziehungsweise bis zur Aufhebung der Entmündigung unverfügbar gemacht.] [Art. 776 ersetzt durch Art. 29 des G. vom 29. April 2001 (B.S. vom 31. Mai 2001) und ergänzt durch Art.6 des G. vom 13. Februar 2003 (B.S. vom 25. März 2003)] Art. 777 - Die Annahme gilt rückwirkend ab dem Tag des Eintritts des Erbfalls.

Art. 778 - Die Annahme kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen: Sie erfolgt ausdrücklich, wenn man in einer authentischen Urkunde oder in einer Privaturkunde den Rechtstitel oder die Eigenschaft eines Erben annimmt; sie erfolgt stillschweigend, wenn der Erbe eine Handlung vornimmt, die seine Absicht, die Erbschaft anzunehmen, notwendigerweise voraussetzt, und die er nur in der Eigenschaft eines Erben vorzunehmen berechtigt wäre.

Art. 779 - Handlungen, die allein zur Wahrung des Rechts vorgenommen werden, Aufsichtshandlungen oder Handlungen der vorläufigen Verwaltung sind keine Handlungen der Erbschaftsannahme, wenn dabei nicht der Rechtstitel oder die Eigenschaft eines Erben angenommen worden ist.

Art. 780 - Die Schenkung, der Verkauf oder die Übertragung des Erbrechts durch einen der Miterben entweder an einen Fremden oder an all seine Miterben oder an einige unter ihnen heisst für ihn, dass er die Erbschaft annimmt.

Das Gleiche gilt: 1. für die, selbst unentgeltliche, Ausschlagung durch einen der Erben zu Gunsten eines oder mehrerer seiner Miterben, 2.für die Ausschlagung durch einen Erben, selbst zu Gunsten all seiner Miterben ohne Unterschied, wenn er für die Ausschlagung Vergütungsgeld erhält.

Art. 781 - Ist derjenige, dem eine Erbschaft zugefallen ist, verstorben, ohne dass er sie ausgeschlagen oder ausdrücklich oder stillschweigend angenommen hat, dürfen seine Erben die Erbschaft in seinem Namen annehmen oder ausschlagen.

Art. 782 - Sind diese Erben sich nicht einig über die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft, muss diese unter Vorbehalt der Inventarerrichtung angenommen werden.

Art. 783 - Ein Volljähriger kann eine von ihm ausdrücklich oder stillschweigend ausgesprochene Annahme einer Erbschaft nur dann bestreiten, wenn diese Annahme die Folge eines gegen ihn verübten Betrugs gewesen ist; er kann niemals unter dem Vorwand der Benachteiligung dagegen angehen, ausser in dem einzigen Fall, wo die Erbschaft durch die Entdeckung eines zum Zeitpunkt der Annahme unbekannt gewesenen Testaments erschöpft oder um mehr als die Hälfte vermindert würde.

Abschnitt II - Ausschlagung der Erbschaft Art. 784 - Die Ausschlagung einer Erbschaft kann nicht vermutet werden: Sie kann nur bei der Kanzlei des Gerichts Erster Instanz in dem Bezirk, in dem der Erbfall eingetreten ist, in einem zu diesem Zweck geführten besonderen Register erfolgen.

Art. 785 - Von einem Erben, der die Erbschaft ausschlägt, wird angenommen, dass er nie Erbe gewesen ist.

Art. 786 - Der Anteil des Ausschlagenden fällt den Miterben zu; ist er allein in seinem Grad, fällt der Anteil dem nächstfolgenden Grad zu.

Art. 787 - Man erbt niemals durch Erbvertretung für einen Erben, der die Erbschaft ausgeschlagen hat; ist der Ausschlagende der einzige Erbe in seinem Grad oder schlagen alle seine Miterben die Erbschaft aus, erben die Kinder aus eigenem Recht und nach Köpfen.

Art. 788 - Die Gläubiger desjenigen, der zum Nachteil ihrer Rechte eine Erbschaft ausschlägt, können sich durch das Gericht dazu ermächtigen lassen, im Namen ihres Schuldners und an seiner Stelle die Erbschaft anzunehmen.

In diesem Fall wird die Ausschlagung nur zu Gunsten der Gläubiger und lediglich in Höhe des Betrags ihrer Schuldforderungen für nichtig erklärt; sie wird nicht zu Gunsten des Erben, der die Erbschaft ausgeschlagen hat, für nichtig erklärt.

Art. 789 - Das Recht, eine Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen, verjährt durch den Ablauf des Zeitraums, der für die längste Verjährung der Rechte an unbeweglichen Gütern erforderlich ist.

Art. 790 - Solange das Annahmerecht gegen die Erben, die die Erbschaft ausgeschlagen haben, noch nicht verjährt ist, haben diese das Recht, die Erbschaft noch anzunehmen, wenn sie nicht bereits von anderen Erben angenommen worden ist, jedoch unbeschadet der Rechte, die Dritte eventuell an den Gütern des Nachlasses erworben haben, sei es durch Verjährung oder durch Rechtsgeschäfte, die mit dem Verwalter der herrenlosen Erbschaft rechtsgültig abgeschlossen worden sind.

Art. 791 - Man kann die Erbschaft einer noch lebenden Person selbst durch einen Ehevertrag nicht ausschlagen und auch die eventuellen Rechte, die man an dieser Erbschaft hat, nicht veräussern[, ausser in den durch Gesetz vorgesehenen Fällen.] [Art. 791 ergänzt durch Art. 2 des G. vom 22. April 2003 (I) (B.S. vom 22. Mai 2003)] Art.792 - Erben, die Güter einer Erbschaft unterschlagen oder sich Güter einer Erbschaft unrechtmässig angeeignet haben, verlieren das Recht, die Erbschaft auszuschlagen: Sie bleiben, ungeachtet ihrer Ausschlagung, Erben ohne Vorbehalt, können jedoch keinen Anspruch auf einen Anteil an den unterschlagenen oder unrechtmässig angeeigneten Gegenständen erheben.

Abschnitt III - Vorbehalt der Inventarerrichtung, seine Wirkungen und die Pflichten des Erben, der eine Erbschaft unter Vorbehalt der Inventarerrichtung annimmt Art. 793 - [Die Erklärung eines Erben, dass er diese Eigenschaft nur unter Vorbehalt der Inventarerrichtung annimmt, muss bei der Kanzlei des Gerichts, in dessen Bezirk der Erbfall eingetreten ist, gemacht werden; sie muss in das Register eingetragen werden, in dem die Ausschlagungsurkunden aufgenommen werden.

Bei einer freiwilligen Annahme unter Vorbehalt der Inventarerrichtung muss diese Erklärung innerhalb der darauffolgenden fünfzehn Tage durch den Greffier und auf Kosten des Erben, der die Erbschaft unter Vorbehalt der Inventarerrichtung annimmt, [im Belgischen Staatsblatt ] veröffentlicht werden, mit der Aufforderung an die Gläubiger und Vermächtnisnehmer, ihre Rechte innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Datum der Bekanntgabe per Einschreiben mitzuteilen. [Bei einer Annahme unter Vorbehalt der Inventarerrichtung wegen Handlungsunfähigkeit des Erben werden die gleichen Formalitäten auf Betreiben der Eltern oder desjenigen Elternteils, der die elterliche Gewalt ausübt, von dem für mündig erklärten Minderjährigen oder vom Vormund erledigt. Der Friedensrichter sorgt für die Einhaltung dieser Formalitäten. Bei widerstreitenden Interessen zwischen dem Handlungsunfähigen und seinem gesetzlichen Vertreter bestimmt der Friedensrichter entweder auf Antrag eines Interessehabenden oder von Amts wegen einen Ad-hoc-Vormund.] Unter Vorbehalt eines späteren Nachweises der tatsächlichen Existenz ihrer Schuldforderungen machen sich die Gläubiger und Vermächtnisnehmer durch einfachen Einschreibebrief bekannt, der an den in der Bekanntmachung angegebenen gewählten Wohnsitz des Erben zu richten ist.] [Art. 793 ersetzt durch Art. 3 (Art. 95 § 1) des G. vom 10. Oktober 1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage)); Abs. 2 abgeändert durch einzigen Artikel des G. vom 3. Januar 1983 (B.S. vom 21. Januar 1983);

Abs. 3 ersetzt durch Art. 30 des G. vom 29. April 2001 (B.S. vom 31.

Mai 2001)] Art. 794 - [Die Erklärung eines Erben, dass er die Erbschaft unter Vorbehalt der Inventarerrichtung annimmt, hat nur Wirkung, insofern vor beziehungsweise nach dieser Erklärung ein getreues und genaues Inventar über das Nachlassvermögen in der durch das Gerichtsgesetzbuch geregelten Form und innerhalb der in den Artikeln 795 und 798 des vorliegenden Gesetzbuches festgelegten Fristen errichtet wird.] [Art. 794 ersetzt durch Art. 3 (Art. 95 § 1) des G. vom 10. Oktober 1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage))] Art. 795 - Der Erbe hat, vom Tag des Eintritts des Erbfalls an gerechnet, drei Monate Zeit für die Inventarerrichtung.

Ausserdem verfügt er, um sich über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft zu bedenken, über eine Frist von vierzig Tagen von dem Tag an, wo die für die Inventarerrichtung vorgesehene Frist von drei Monaten abgelaufen ist, oder von dem Tag an, wo das Inventar abgeschlossen worden ist, falls es vor Ablauf dieser dreimonatigen Frist fertiggestellt wurde.

Art. 796 - Befinden sich im Nachlass jedoch Sachen, die verderben können oder deren Aufbewahrung sehr kostspielig ist, kann der Erbe in seiner Eigenschaft als Erbberechtigter, ohne dass man daraus eine Annahme seinerseits ableiten könnte, sich durch das Gericht ermächtigen lassen, diese Sachen zu verkaufen.

Dieser Verkauf muss durch einen öffentlichen Amtsträger erfolgen, nachdem die durch die Verfahrensgesetze vorgeschriebenen Aushänge und Bekanntmachungen gemacht worden sind.

Art. 797 - Während der für die Inventarerrichtung und der als Bedenkzeit vorgesehenen Fristen kann der Erbe nicht gezwungen werden, die Eigenschaft eines Erben anzunehmen, und kann gegen ihn keine Verurteilung erwirkt werden; schlägt er nach Ablauf der Fristen oder vorher die Erbschaft aus, gehen die von ihm bis zu diesem Zeitpunkt rechtmässig eingegangenen Kosten zu Lasten des Nachlasses.

Art. 798 - Nach Ablauf der oben bestimmten Fristen kann der Erbe im Fall einer gegen ihn gerichteten Verfolgung eine neue Frist beantragen, die das mit dem Streitfall befasste Gericht den Umständen entsprechend entweder gewährt oder ablehnt.

Art. 799 - Die Verfolgungskosten in dem im vorhergehenden Artikel vorgesehenen Fall gehen zu Lasten des Nachlasses, wenn der Erbe nachweist, dass er entweder keine Kenntnis vom Todesfall hatte oder dass die Fristen wegen der Lage der Güter oder wegen aufgetretener Streitfälle unzureichend waren; wenn er dies nicht nachweist, gehen die Kosten zu seinen Lasten. [Die Bekanntmachungskosten und sonstige Mitteilungen gehen als Gerichtskosten zu Lasten des Nachlasses.] [Art. 799 Abs. 2 eingefügt durch Art. 3 (Art. 95 § 2) des G. vom 10.

Oktober 1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage))] Art. 800 - Der Erbe behält gleichwohl nach Ablauf der durch Artikel 795 gewährten Fristen und selbst nach Ablauf der ihm gemäss Artikel 798 vom Richter bewilligten Fristen das Recht, noch ein Inventar errichten zu lassen und die Erbschaft unter Vorbehalt der Inventarerrichtung anzunehmen, wenn er nicht bereits eine Erbenhandlung vorgenommen hat oder wenn gegen ihn noch kein rechtskräftig gewordenes Urteil ergangen ist, das ihn zu der Eigenschaft eines Erben ohne Vorbehalt verurteilt.

Art. 801 - Ein Erbe, der sich einer unrechtmässigen Aneignung schuldig gemacht hat oder es wissentlich und bösgläubig unterlassen hat, Güter des Nachlasses in das Inventar aufzunehmen, verliert das Recht auf Inventarerrichtung.

Art. 802 - [Das Recht auf Inventarerrichtung bewirkt, dass eine Vermögensvermischung sowohl dem Erben gegenüber als auch den Gläubigern und Vermächtnisnehmern gegenüber verhindert wird.

Der Erbe behält in Bezug auf die Erbschaft die Rechte, die er dem Verstorbenen gegenüber hatte. Er steht für die Nachlassverbindlichkeiten nur in Höhe des Betrags ein, der dem Wert der Güter entspricht, die er erhält. Die Nachlassgläubiger und die Vermächtnisnehmer werden aus diesen Gütern vorrangig vor den persönlichen Gläubigern des Erben bezahlt.] [Art. 802 ersetzt durch Art. 3 (Art. 95 § 3) des G. vom 10. Oktober 1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage))] Art. 803 - [Der Erbe, der eine Erbschaft unter Vorbehalt der Inventarerrichtung annimmt, ist mit der Verwaltung und Liquidation des Nachlassvermögens beauftragt. Er muss den Gläubigern und den Vermächtnisnehmern Rechenschaft ablegen über seine Verwaltung.

Er darf ohne gerichtliche Ermächtigung weder Vergleiche und Kompromisse schliessen, noch die Güter mit Hypotheken oder sonstigen dinglichen Belastungen belasten.

Er kann mit seinen persönlichen Gütern nur in Höhe des Betrags, den er als Restbetrag schuldig bleibt, haftbar gemacht werden.] [Art. 803 ersetzt durch Art. 3 (Art. 95 § 3) des G. vom 10. Oktober 1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage))] [Art. 803bis - Der Erbe, der eine Erbschaft unter Vorbehalt der Inventarerrichtung annimmt, kann sich der Aufgabe der Verwaltung und Liquidation des Nachlasses entledigen. Dazu muss er vorab unter Einreichung eines Antrags durch Beschluss des Präsidenten des Gerichts einen Verwalter ernennen lassen, dem er das gesamte Nachlassvermögen mit der Verpflichtung übergibt, es unter Einhaltung der nachstehend vorgeschriebenen Regeln zu liquidieren.] [Art. 803bis eingefügt durch Art. 3 (Art. 95 § 3) des G. vom 10.

Oktober 1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage))] Art. 804 - [Im Fall, wo die Interessen der Nachlassgläubiger oder der Vermächtnisnehmer durch die Nachlässigkeit oder durch die Vermögenslage des Erben, der die Erbschaft unter Vorbehalt der Inventarerrichtung angenommen hat, beeinträchtigt werden könnten, kann jeder Interessehabende verlangen, dass dieser Erbe durch einen Verwalter ersetzt wird, der den Nachlass liquidieren muss.

Dieser Verwalter wird durch einen im Eilverfahren erlassenen Beschluss ernannt, nachdem der Erbe angehört oder vorab vorgeladen worden ist.] [Art. 804 ersetzt durch Art. 3 (Art. 95 § 3) des G. vom 10. Oktober 1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage))] Art. 805 - [Der Verwalter sorgt dafür, dass der gemäss den Artikeln 803bis und 804 erlassene Beschluss binnen fünfzehn Tagen auf die in Artikel 793 Absatz 2 vorgesehene Weise auszugsweise veröffentlicht wird.] [Art. 805 ersetzt durch Art. 3 (Art. 95 § 3) des G. vom 10. Oktober 1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage))] Art. 806 - [Der Verkauf der beweglichen oder unbeweglichen Güter erfolgt auf die im Gerichtsgesetzbuch vorgeschriebene Weise. Übergibt der Erbe, der die Erbschaft unter Vorbehalt der Inventarerrichtung angenommen hat, diese Güter in Natur, haftet er nur für die durch seine Nachlässigkeit verursachte Wertminderung oder Beschädigung.] [Art. 806 ersetzt durch Art. 3 (Art. 95 § 3) des G. vom 10. Oktober 1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage))] Art. 807 - [Er ist, wenn die Gläubiger oder andere Interessehabende es verlangen, dazu verpflichtet, für den Wert des im Inventar einbegriffenen Mobiliars und für den Teil des Preises der Immobilien, der den Hypothekengläubigern nicht angewiesen worden ist, unbeschadet der Anwendung von Artikel 804 eine gute und zahlbare Bürgschaft zu leisten.

Leistet er diese Bürgschaft nicht, wird das Mobiliar verkauft und werden der Verkaufspreis dieses Mobiliars sowie der Teil des Preises der Immobilien, der nicht angewiesen worden ist, hinterlegt, um für die Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten verwendet zu werden.] [Art. 807 ersetzt durch Art. 3 (Art. 95 § 3) des G. vom 10. Oktober 1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage))] Art. 808 - [Bei einer freiwilligen Annahme unter Vorbehalt der Inventarerrichtung darf der Erbe weder einen nicht bevorrechtigten Gläubiger noch einen Vermächtnisnehmer vor Ablauf der in Artikel 793 Absatz 2 festgelegten Frist bezahlen.

Er darf jedoch die in Artikel 19 des Gesetzes vom 16. Dezember 1851 aufgeführten Schuldforderungen nach ihrer Rangordnung bezahlen.

Nach Ablauf dieser Frist kann die Bezahlung, wenn sich nicht alle bekannten Gläubiger darüber einig sind, eine gütliche Einigung zu treffen, nur nach der vom Richter festgelegten Ordnung und in der von ihm festgelegten Weise erfolgen.] [Art. 808 ersetzt durch Art. 3 (Art. 95 § 3) des G. vom 10. Oktober 1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage))] Art. 809 - [Gläubiger, die zum Zeitpunkt einer ersten Bezahlung nicht bekannt waren, sich jedoch danach melden, können während eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Tag des Rechnungsabschlusses und der Zahlung des Restbetrags gegen die bezahlten Vermächtnisnehmer Regress nehmen. Sie können keinen Regress gegen die bereits bezahlten Gläubiger nehmen, sie haben jedoch das Recht, aus den noch nicht verteilten Aktiva den Betrag, der ihren Schuldforderungen bei den ersten Verteilungen zukam, zu entnehmen.

Der auf der Grundlage der Artikel 803bis und 804 ernannte Verwalter verfügt über dieselben Rechte wie diejenigen, über die der Erbe, der die Erbschaft unter Vorbehalt der Inventarerrichtung angenommen hat, selbst verfügte.

Er hat dieselben Pflichten wie der Erbe; er ist von der Bürgschaftsleistung befreit.] [Art. 809 ersetzt durch Art. 3 (Art. 95 § 3) des G. vom 10. Oktober 1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage))] Art. 810 - Die Kosten für eine eventuelle Versiegelung, für die Inventarerrichtung und für die Erstellung der Rechnung gehen zu Lasten des Nachlasses. [Art. 810bis - Wenn einige Erben die Erbschaft ohne Vorbehalt und andere sie unter Vorbehalt der Inventarerrichtung annehmen, gelten die Regeln in Sachen Recht auf Inventarerrichtung, die sich entweder auf die Form der Liquidation oder auf das Verfolgungsrecht der Gläubiger beziehen, für den gesamten Nachlass bis zur Teilung.

In diesem Fall kann das Gericht einem Erben seiner Wahl die Liquidation des gesamten Nachlasses anvertrauen, mit der Verpflichtung für diesen Erben, die durch das Urteil festgelegten Sicherheiten zu leisten.

Während der Dauer der Liquidation haftet keiner der Erben mit seinem Privatvermögen. Nach der Teilung bleiben die Wirkungen der Annahme unter Vorbehalt der Inventarerrichtung nur den Erben gegenüber bestehen, die die Erbschaft in dieser Form angenommen haben.] [Art. 810bis eingefügt durch Art. 3 (Art. 95 § 4) des G. vom 10.

Oktober 1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage))] Abschnitt IV - Herrenlose Erbschaften Art. 811 - Wenn nach Ablauf der für die Inventarerrichtung und der als Bedenkzeit vorgesehenen Fristen sich niemand meldet, um einen Nachlass in Anspruch zu nehmen, kein Erbe bekannt ist oder die bekannten Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben, gilt diese Erbschaft als herrenlos.

Art. 812 - [...] [Art. 812 aufgehoben durch Art. 2 (Art. 20) des G. vom 10. Oktober 1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage))] Art. 813 - [Der vom Gericht Erster Instanz bestimmte Verwalter ist verpflichtet, den Zustand des Nachlasses durch ein Inventar feststellen zu lassen.

Er verwaltet den Nachlass. Die Bestimmungen von Abschnitt [III] des vorliegenden Kapitels bezüglich der Realisierung der Aktiva und der Zahlung der Passiva durch den Inventarerben sind auf vorliegenden Abschnitt anwendbar.] [Art. 813 ersetzt durch Art. 3 (Art. 96) des G. vom 10. Oktober 1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage)), selbst abgeändert durch Art. 49 des G. vom 15. Juli 1970 (B.S. vom 30. Juli 1970)] Art. 814 - [...] [Art. 814 aufgehoben durch Art. 2 (Art. 20) des G. vom 10. Oktober 1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage))] KAPITEL VI - Teilung und Zurückführung Abschnitt I - Die Teilungsklage und ihre Form Art. 815 - [Niemand kann gezwungen werden, in ungeteilter Rechtsgemeinschaft zu bleiben; die Teilung kann jederzeit gefordert werden, ungeachtet jeglicher anderslautender Verbote und Verträge.

Es kann jedoch vereinbart werden, die Teilung für eine begrenzte Zeit aufzuschieben; diese Vereinbarung kann nicht für mehr als fünf Jahre verbindlich sein; sie kann aber erneuert werden.

Die Vereinbarung ist Dritten gegenüber wirksam. Sie muss in die Register des Leiters des Hypothekenamtes eingetragen werden, wenn sie sich auf eine oder mehrere Immobilien bezieht.] [Art. 815 ersetzt durch Art. 3 (Art. 97) des G. vom 10. Oktober 1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage))] Art. 816 - Die Teilung kann gefordert werden, selbst wenn einer der Miterben für sich allein im Genuss eines Teils des Nachlassvermögens gewesen sein mag, sofern nicht eine Teilungsurkunde oder ein zur Erlangung der Verjährung ausreichender Besitz vorhanden gewesen ist.

Art. 817 - Die Teilungsklage kann, was minderjährige oder entmündigte Miterben betrifft, von deren [durch den Friedensrichter des Ortes, in dem die Vormundschaft eröffnet wurde,] speziell dazu ermächtigten Vormunden eingereicht werden. [...] [Art. 817 abgeändert durch Art. 31 des G. vom 29. April 2001 (B.S. vom 31. Mai 2001);früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 36 Nr. 10 des G. vom 9. Mai 2007 (B.S. vom 21. Juni 2007)] Art. 818 - [...] [Art. 818 aufgehoben durch Art. 4 (Art. 8) des G. vom 14. Juli 1976 (B.S. vom 18. September 1976)] Art. 819 - Sind alle Erben anwesend und volljährig, ist die Versiegelung des Nachlassvermögens nicht notwendig und die Teilung kann in der Form und durch eine Urkunde erfolgen, die die beteiligten Parteien für angebracht halten. [Sind nicht alle Erben anwesend oder befinden sich unter ihnen Minderjährige oder Entmündigte, muss die Versiegelung entweder auf Antrag der Erben oder auf Betreiben des Prokurators des Königs oder von Amts wegen durch den Friedensrichter des Kantons, in dem der Erbfall eingetreten ist, [vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 1154 des Gerichtsgesetzbuches] unverzüglich stattfinden.] [Art. 819 Abs. 2 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 10. Mai 1960 (B.S. vom 20. Mai 1960) und abgeändert durch Art. 32 des G. vom 29. April 2001 (B.S. vom 31. Mai 2001)] Art. 820 - Auch die Gläubiger können entweder aufgrund eines Vollstreckungsbefehls oder einer Erlaubnis des Richters die Versiegelung beantragen.

Art. 821 - [Nach erfolgter Versiegelung können alle Gläubiger innerhalb der in Teil IV Buch IV Kapitel I des Gerichtsgesetzbuches festgelegten Grenzen Einspruch erheben.

Die Formalitäten für die Abnahme der Siegel und die Errichtung des Inventars sind in besagtem Kapitel geregelt.] [Art. 821 ersetzt durch Art. 3 (Art. 98) des G. vom 10. Oktober 1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage))] Art. 822 - 825 - [...] [Art. 822 bis 825 aufgehoben durch Art. 2 (Art. 21) des G. vom 10.

Oktober 1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967)] Art. 826 - [[Unbeschadet der dem hinterbliebenen Ehepartner durch Artikel 745quater § 2 zuerkannten Rechte, des in Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Mai 1900 zur Abänderung der Erbschaftsregelung für kleine Nachlässe vorgesehenen Vorzugsrechts [und des durch das Gesetz über die Erbschaftsregelung für landwirtschaftliche Betriebe im Hinblick auf die Förderung ihrer Kontinuität vorgesehenen Übernahmerechts] kann jeder der Miterben seinen Teil der beweglichen und unbeweglichen Güter des Nachlasses in Natur verlangen][, mit Ausnahme der in Artikel 140bis des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches erwähnten Güter.] Wenn das Bargeld, die Bankkonten und die Inhaberwertpapiere, die zur Masse gehören, nicht ausreichend erscheinen, um die Passiva zu bereinigen, kann jeder Mitteilende, der zur Bezahlung der Nachlassverbindlichkeiten verpflichtet ist, vor der Teilung in Natur verlangen, dass die zur Begleichung der Verbindlichkeiten erforderlichen ungeteilten Güter verkauft werden, es sei denn, die Mitbeteiligten geben ihm eine ausreichende Garantie gegen einen etwaigen Regress. Ausser im Fall einer anderslautenden Entscheidung des Gerichts, werden die ungeteilten Güter zur Begleichung der Passiva in folgender Reihenfolge verwendet: 1. Bargeld und Bankkonten, 2.an einer Börse des Königreichs notierte Staatspapiere, 3. materielle bewegliche Güter, 4.auf Namen lautende Wertpapiere, Schuldforderungen und sonstige immaterielle bewegliche Güter, 5. unbewegliche Güter.] [Art. 826 ersetzt durch Art. 3 (Art. 99) des G. vom 10. Oktober 1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage)); Abs. 1 ersetzt durch Art. 21 des G. vom 14. Mai 1981 (B.S. vom 27. Mai 1981) und abgeändert durch Art. 14 des G. vom 29. August 1988 (B.S. vom 24. September 1988) und Art. 78 des G. vom 22. Dezember 1998 (B.S. vom 15. Januar 1999)] Art. 827 - [Sind die Güter schwierig zu teilen, kann jeder Mitteilende den öffentlichen Verkauf dieser Güter beantragen.

Jedoch können die Parteien, wenn sie alle volljährig sind, vereinbaren, dass die Versteigerung vor einem Notar ihrer gemeinsamen Wahl stattfindet.] [Art. 827 ersetzt durch Art. 3 (Art. 100) des G. vom 10. Oktober 1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage))] Art. 828 - [Die Erben, deren Verwandtschaftsverhältnis mit dem Verstorbenen nicht feststeht und die ihre Rechte binnen sechs Monaten ab Eintritt des Erbfalls nicht beansprucht haben, können die Gültigkeit der Handlungen, die später von den anderen Erben oder Vermächtnisnehmern gutgläubig durchgeführt worden sind, nicht mehr anfechten und auch ihren Anteil in Natur an den Gütern, die nach dieser Frist durch Letztere veräussert oder geteilt worden sind, nicht mehr einfordern.

Ein Erbe, der an der Teilung nicht beteiligt worden ist, behält das Recht, den Gegenwert seines Anteils zu fordern.] [Art. 828 aufgehoben durch Art. 2 (Art. 21) des G. vom 10. Oktober 1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967) und wieder aufgenommen durch Art. 73 des G. vom 31. März 1987 (B.S. vom 27. Mai 1987)] Art. 829 - Jeder Miterbe führt die von ihm erhaltenen Schenkungen und die von ihm geschuldeten Geldsummen nach den nachstehend bestimmten Regeln zur Masse zurück.

Art. 830 - Erfolgt die Zurückführung nicht in Natur, nehmen die Miterben, denen die Zurückführung geschuldet wird, einen gleichen Teil aus der Nachlassmasse vorweg.

Vorweggenommen werden, soweit dies möglich ist, Gegenstände der gleichen Art, Beschaffenheit und Güte wie die nicht in Natur zurückgeführten Gegenstände.

Art. 831 - Nach diesen Vorwegnahmen werden aus der verbleibenden Masse so viele gleiche Lose zusammengestellt wie mitteilende Erben oder Stämme vorhanden sind.

Art. 832 - Bei der Bildung und Zusammenstellung der Lose muss, soweit dies möglich ist, eine Zerstückelung von Grundstücken und eine Teilung von Betrieben vermieden werden; es ist angebracht, nach Möglichkeit in jedes Los die gleiche Menge an beweglichen Gütern, unbeweglichen Gütern, Rechten oder Schuldforderungen der gleichen Art und des gleichen Werts aufzunehmen.

Art. 833 - Die Ungleichheit der Lose in Natur wird durch eine Zahlung in Form einer Rente oder eines Geldbetrags ausgeglichen.

Art. 834-835 - [...] [Art. 834 und 835 aufgehoben durch Art. 2 (Art. 21) des G. vom 10.

Oktober 1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967)] Art. 836 - Die für die Teilung der zu teilenden Massen festgelegten Regeln gelten ebenfalls für die weitere Teilung unter den mitteilenden Stämmen.

Art. 837 - [...] [Art. 837 aufgehoben durch Art. 2 (Art. 21) des G. vom 10. Oktober 1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967), wieder aufgenommen durch Art. 74 des G. vom 31. März 1987 (B.S. vom 27. Mai 1987) und aufgehoben durch Art. 24 des G. vom 1. Juli 2006 (B.S. vom 29. Dezember 2006] Art. 838 - [Sind nicht alle Miterben anwesend oder durch einen Bevollmächtigten ihrer Wahl vertreten oder befinden sich unter ihnen Entmündigte, Personen, denen aufgrund der Artikel 488bis Buchstabe a) bis k) ein vorläufiger Verwalter zugewiesen wurde, oder Minderjährige, auch wenn diese für mündig erklärt worden sind, oder ist die Erbschaft unter Vorbehalt der Inventarerrichtung angenommen worden, muss die Teilung in der in Artikel 1206 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Form erfolgen.] [Art. 838 ersetzt durch Art. 14 des G. vom 18. Juli 1991 (B.S. vom 26.

Juli 1991)] Art. 839 - Muss im Fall des vorhergehenden Artikels eine Versteigerung stattfinden, kann diese nur gerichtlich unter Einhaltung der Formalitäten erfolgen, die für die Veräusserung von Gütern von Minderjährigen vorgeschrieben sind. Fremde Personen sind jederzeit zur Versteigerung zugelassen.

Art. 840 - Teilungen, die gemäss den oben vorgeschriebenen Regeln entweder von Vormunden [mit Ermächtigung des Friedensrichters des Ortes, in dem die Vormundschaft eröffnet wurde,] oder von für mündig erklärten Minderjährigen mit dem Beistand ihrer Kuratoren oder im Namen von [vermutlich Verschollenen] oder nicht Anwesenden vollzogen werden, sind definitiv; sie sind nur vorläufig, wenn die vorgeschriebenen Regeln nicht eingehalten wurden. [Art. 840 abgeändert durch Art. 33 des G. vom 29. April 2001 (B.S. vom 31. Mai 2001) und Art.36 Nr. 15 des G. vom 9. Mai 2007 (B.S. vom 21.

Juni 2007)] Art. 841 - Jeder, der, auch wenn er ein Verwandter des Verstorbenen ist, nicht sein Erbberechtigter ist und dem ein Miterbe sein Recht auf den Nachlass abgetreten hat, kann von allen Miterben oder von einem unter ihnen von der Teilung ausgeschlossen werden, indem der Preis für die Abtretung an ihn zurückgezahlt wird.

Art. 842 - Nach der Teilung müssen jedem Mitteilenden die Rechtstitel ausgehändigt werden, die sich auf die ihm zugefallenen Gegenstände beziehen.

Die Rechtstitel über ein geteiltes Eigentum bleiben bei dem, der den grössten Teil hat, mit der Verpflichtung für ihn, denjenigen der Mitteilenden, die ein Interesse daran haben, auf Verlangen damit behilflich zu sein.

Die Rechtstitel, die sich auf den gesamten Nachlass beziehen, werden demjenigen übergeben, den alle Erben zum Verwahrer derselben gewählt haben, mit der Verpflichtung den anderen Mitteilenden auf Verlangen damit behilflich zu sein. Gibt es Schwierigkeiten bei dieser Wahl, wird diese vom Richter getroffen.

Abschnitt II - Zurückführung Art. 843 - Jeder Erbe, der zur Erbfolge gelangt, muss, selbst wenn er die Erbschaft unter Vorbehalt der Inventarerrichtung annimmt, seinen Miterben das, was er vom Verstorbenen durch Schenkung unter Lebenden unmittelbar oder mittelbar erhalten hat, zurückführen; er darf weder die Schenkungen behalten noch die Vermächtnisse in Anspruch nehmen, mit denen ihn der Verstorbene bedacht hat, es sei denn, diese Schenkungen und Vermächtnisse sind ihm ausdrücklich als Voraus und zusätzlich zum Erbteil oder mit Befreiung von der Zurückführung zugewendet worden.

Art. 844 - Selbst in dem Fall, wo die Schenkungen und Vermächtnisse als Voraus oder mit Befreiung von der Zurückführung gemacht worden sind, kann der Erbe sie bei der Teilung nur bis in Höhe des frei verfügbaren Teils behalten; der Überschuss unterliegt der Zurückführung.

Art. 845 - Ein Erbe, der die Erbschaft ausschlägt, kann jedoch bis in Höhe des frei verfügbaren Teils die Schenkung unter Lebenden behalten oder das ihm gemachte Vermächtnis beanspruchen.

Art. 846 - Ein Beschenkter, der zum Zeitpunkt der Schenkung kein mutmasslicher Erbe war, bei Eintritt des Erbfalls jedoch erbberechtigt ist, ist ebenfalls zur Zurückführung verpflichtet, es sei denn, der Schenker hat ihn davon befreit.

Art. 847 - Schenkungen und Vermächtnisse, die dem Sohn desjenigen, der bei Eintritt des Erbfalls erbberechtigt ist, gemacht worden sind, gelten stets als mit Befreiung von der Zurückführung gemacht.

Der Vater, der zur Erbfolge des Schenkers gelangt, ist nicht verpflichtet, diese Schenkungen und Vermächtnisse zurückzuführen.

Art. 848 - Ebenso ist der Sohn, der aus eigenem Recht zur Erbfolge des Schenkers gelangt, nicht verpflichtet, die seinem Vater gemachte Schenkung zurückzuführen, selbst wenn er dessen Erbschaft angenommen hat; gelangt aber der Sohn nur durch Erbvertretung zur Erbfolge, muss er das, was seinem Vater geschenkt worden ist, zurückführen, selbst wenn er dessen Erbschaft ausgeschlagen hat.

Art. 849 - Schenkungen und Vermächtnisse, die dem Ehepartner eines Erbberechtigten gemacht worden sind, gelten als mit Befreiung von der Zurückführung gemacht.

Sind die Schenkungen und Vermächtnisse beiden Ehepartnern gemeinsam gemacht worden, von denen nur einer erbberechtigt ist, muss dieser sie zur Hälfte zurückführen; sind die Schenkungen dem erbberechtigten Ehepartner gemacht worden, muss er sie vollständig zurückführen.

Art. 850 - Zurückführung erfolgt nur zur Erbschaft des Schenkers.

Art. 851 - Was zur Etablierung eines der Miterben oder zur Zahlung seiner Schulden verwendet worden ist, muss zurückgeführt werden.

Art. 852 - Kosten für Verpflegung, Unterhalt, Erziehung, eine Lehre, gewöhnliche Ausrüstungskosten, Kosten für eine Hochzeit und übliche Geschenke müssen nicht zurückgeführt werden.

Art. 853 - Das Gleiche gilt für Gewinne, die der Erbe eventuell aus mit dem Verstorbenen geschlossenen Verträgen gezogen hat, wenn diese Verträge keinen unmittelbaren Vorteil aufwiesen, als sie geschlossen wurden.

Art. 854 - [...] [Art. 854 aufgehoben durch einzigen Artikel des G. vom 8. Juli 1983 (B.S. vom 20. Juli 1983)] Art. 855 - Ein unbewegliches Gut, das durch Zufall und ohne Verschulden des Beschenkten zugrunde gegangen ist, muss nicht zurückgeführt werden.

Art. 856 - Die Früchte und Zinsen der Sachen, die der Zurückführung unterliegen, werden erst vom Eintritt des Erbfalls an geschuldet.

Art. 857 - Zur Zurückführung ist nur ein Miterbe dem anderen verpflichtet; Vermächtnisnehmer und Nachlassgläubiger haben kein Anrecht darauf.

Art. 858 - Die Zurückführung erfolgt entweder in Natur oder durch Anrechnung auf das Erbteil. [Art. 858bis - Ein Erbberechtigter, der eine unentgeltliche Zuwendung erhalten hat, die der Zurückführung durch Anrechnung auf das Erbteil unterliegt, befreit sich gegenüber dem hinterbliebenen Ehepartner, der an den geschenkten oder vermachten Gütern ein Niessbrauchrecht hat, indem er ihm eine auf den Wert, den diese Güter am Sterbetag des Erblassers hatten, berechnete indexierte Rente zahlt zu einem Zinssatz, der festgelegt wird von dem durch Antragschrift mit der Sache befassten Friedensrichter oder vom Gericht, bei dem die Liquidation des Nachlasses anhängig ist.

Eine Schenkung, die mit dem Einverständnis des hinterbliebenen Ehepartners gemacht worden ist, gilt ihm gegenüber als mit Befreiung von der Zurückführung gemacht, sofern nichts anderes bestimmt worden ist.

Der hinterbliebene Ehepartner, der eine unentgeltliche Zuwendung erhalten hat, die der Zurückführung durch Anrechnung auf das Erbteil unterliegt, und der an den geschenkten oder vermachten Gütern ein Niessbrauchrecht hat, behält den Niessbrauch an den zurückzuführenden Gütern ohne dazu verpflichtet zu sein, eine Bürgschaft zu leisten, und führt das blosse Eigentum an diesen Gütern nach seiner Wahl entweder in Natur oder durch Zahlung des Gegenwerts zurück.

Diese Rente kann zum Kapital geschlagen oder dieser Niessbrauch gemäss den Bestimmungen der Artikel 745quater bis 745sexies umgewandelt werden.] [Art. 858bis eingefügt durch Art. 22 des G. vom 14. Mai 1981 (B.S. vom 27. Mai 1981)] Art.859 - Die Zurückführung kann in Bezug auf unbewegliche Güter in Natur verlangt werden, wenn das geschenkte unbewegliche Gut vom Beschenkten nicht veräussert worden ist und wenn im Nachlass keine unbeweglichen Güter der gleichen Art, des gleichen Werts und der gleichen Güte vorhanden sind, aus denen man in etwa gleiche Lose für die anderen Miterben bilden kann.

Art. 860 - Die Zurückführung erfolgt nur durch Anrechnung auf das Erbteil, wenn der Beschenkte das unbewegliche Gut vor Eintritt des Erbfalls veräussert hat; es wird der Wert zurückgeführt, den das unbewegliche Gut bei Eintritt des Erbfalls hatte.

Art. 861 - In allen Fällen müssen dem Beschenkten die Aufwendungen, durch die er die Sache verbessert hat, vergütet werden, und zwar unter Berücksichtigung der Wertsteigerung der Sache zum Zeitpunkt der Teilung.

Art. 862 - Dem Beschenkten müssen ebenfalls die notwendigen Aufwendungen vergütet werden, die er für die Erhaltung der Sache aufgebracht hat, auch wenn das Grundstück dadurch nicht verbessert wurde.

Art. 863 - Der Beschenkte muss seinerseits für die Beschädigungen aufkommen, die durch sein Zutun oder durch sein Verschulden und seine Nachlässigkeit den Wert des unbeweglichen Guts verringert haben.

Art. 864 - In dem Fall, wo das unbewegliche Gut vom Beschenkten veräussert worden ist, müssen die vom Erwerber gemachten Verbesserungen oder Beschädigungen gemäss den drei vorhergehenden Artikeln angerechnet werden.

Art. 865 - Erfolgt die Zurückführung in Natur, werden die Güter frei von allen Lasten, mit denen der Beschenkte sie beschwert hat, mit der Nachlassmasse vereinigt; Hypothekengläubiger können jedoch der Teilung beitreten, um zu verhindern, dass die Zurückführung in betrügerischer Absicht zum Nachteil ihrer Rechte erfolgt.

Art. 866 - Wenn die Schenkung eines unbeweglichen Guts, die einem Erbberechtigten mit Befreiung von der Zurückführung gemacht worden ist, den frei verfügbaren Teil übersteigt, wird der Überschuss in Natur zurückgeführt, wenn die Abtrennung dieses Überschusses leicht vorgenommen werden kann.

Im entgegengesetzten Fall muss, wenn der Überschuss den halben Wert des unbeweglichen Guts übersteigt, der Beschenkte das unbewegliche Gut vollständig zurückführen, vorbehaltlich des Rechts, den Wert des frei verfügbaren Teils aus der Masse vorwegzunehmen; wenn dieser frei verfügbare Teil den halben Wert des unbeweglichen Guts übersteigt, kann der Beschenkte das unbewegliche Gut vollständig behalten, er erhält aber so viel weniger bei der Teilung und muss seine Miterben in Bargeld oder auf andere Weise entschädigen.

Art. 867 - Der Miterbe, der ein unbewegliches Gut in Natur zurückführt, kann den Besitz dieses Guts bis zur tatsächlichen Rückzahlung der Summen behalten, die ihm für Aufwendungen oder Verbesserungen geschuldet werden.

Art. 868 - Die Zurückführung eines beweglichen Guts erfolgt nur durch Anrechnung auf das Erbteil. Sie erfolgt auf der Grundlage des Werts des beweglichen Guts zum Zeitpunkt der Schenkung nach dem der Schenkungsurkunde beigefügten Schätzungsverzeichnis und, in Ermangelung eines solchen Verzeichnisses, nach einer von Experten nach dem wahren Wert und ohne weitere Erhöhung vorgenommenen Schätzung.

Art. 869 - Die Zurückführung von geschenktem Geld erfolgt durch Anrechnung auf das Erbteil mit dem Bargeld des Nachlasses.

Ist davon zu wenig vorhanden, kann der Beschenkte sich davon befreien, Bargeld zurückzuführen, indem er bis zum erforderlichen Betrag auf bewegliche Güter, und in Ermangelung dessen, auf unbewegliche Güter aus dem Nachlass verzichtet.

Abschnitt III - Bezahlung der Schulden Art. 870 - Die Miterben tragen miteinander, jeder im Verhältnis zu dem, was er erhält, zur Bezahlung der Nachlassverbindlichkeiten bei.

Art. 871 - Der Bruchteilsvermächtnisnehmer trägt mit den anderen Erben im Verhältnis zu seinem Erbteil dazu bei; der Einzelvermächtnisnehmer haftet nicht für die Verbindlichkeiten, allerdings vorbehaltlich der Hypothekenklage auf das ihm vermachte unbewegliche Gut.

Art. 872 - Sind unbewegliche Güter eines Nachlasses durch eine Sonderhypothek mit Renten belastet, kann jeder Miterbe verlangen, dass die Renten zurückgezahlt und die Liegenschaften frei gemacht werden, bevor die Lose gebildet werden. Teilen die Miterben den Nachlass in dem Zustand, in dem er sich befindet, muss die belastete Liegenschaft nach demselben Satz wie die anderen Liegenschaften abgeschätzt werden; das Kapital der Rente wird vom Gesamtpreis abgezogen; der Erbe, in dessen Los diese Liegenschaft fällt, bleibt mit der Entrichtung der Rente allein belastet und muss seinen Miterben dafür Gewähr leisten.

Art. 873 - Die Erben haften für die Nachlassverbindlichkeiten, und zwar persönlich nach Verhältnis des ihnen zufallenden Anteils und hypothekarisch für das Ganze; vorbehaltlich ihres Rückgriffs gegen ihre Miterben oder gegen die Gesamtvermächtnisnehmer für den Anteil, für den diese dazu beitragen müssen.

Art. 874 - Der Einzelvermächtnisnehmer, der die Schulden beglichen hat, mit denen die ihm vermachte Liegenschaft belastet war, tritt den Erben und Bruchteilsnachfolgern gegenüber in die Rechte des Gläubigers ein.

Art. 875 - Der Miterbe oder Bruchteilsnachfolger, der infolge einer Hypothek mehr als seinen Anteil an der gemeinschaftlichen Schuld bezahlt hat, hat gegen die anderen Miterben oder Bruchteilsnachfolger nur für den Anteil einen Regress, den jeder von ihnen persönlich dazu beitragen muss, selbst in dem Fall, wo der Miterbe, der die Schuld bezahlt hat, sich in die Rechte des Gläubigers hat einsetzen lassen; unbeschadet jedoch der Rechte eines Miterben, der infolge des Rechts auf Inventarerrichtung das Recht behalten hat, wie jeder andere Gläubiger die Bezahlung seiner persönlichen Schuldforderung zu verlangen.

Art. 876 - Im Falle der Zahlungsunfähigkeit eines der Miterben oder der Bruchteilsnachfolger wird dessen Anteil an der Hypothekenschuld auf alle anderen nach dem Verhältnis ihrer Anteile verteilt.

Art. 877 - Die Rechtstitel, die dem Verstorbenen gegenüber vollstreckbar waren, sind es auch der Person des Erben gegenüber; jedoch können die Gläubiger deren Vollstreckung erst betreiben acht Tage, nachdem diese Rechtstitel dem Erben in Person oder an dessen Wohnsitz zugestellt worden sind.

Art. 878 - Dieselben können in allen Fällen und jedem Gläubiger gegenüber verlangen, dass die Vermögensmasse des Verstorbenen von der des Erben getrennt wird.

Art. 879 - Dieses Recht kann jedoch nicht mehr geltend gemacht werden, wenn durch die Annahme des Erben als Schuldner in der Forderung an den Verstorbenen eine Schuldumwandlung stattgefunden hat.

Art. 880 - Dieses Recht verjährt, was bewegliche Güter betrifft, nach drei Jahren.

Was unbewegliche Güter betrifft, kann so lange Anspruch erhoben werden, wie sich dieselben in Händen des Erben befinden.

Art. 881 - Die Gläubiger des Erben sind nicht berechtigt, gegen die Nachlassgläubiger auf Trennung der Vermögensmassen zu klagen.

Art. 882 - Die Gläubiger eines Mitteilenden können, um zu verhindern, dass die Teilung in betrügerischer Absicht zum Nachteil ihrer Rechte geschieht, dagegen Einspruch erheben, dass sie in ihrer Abwesenheit erfolgt; sie haben das Recht, auf ihre Kosten der Teilung beizutreten; aber sie können eine vollzogene Teilung nicht anfechten, es sei denn, diese hat ungeachtet des von ihnen erhobenen Einspruchs ohne sie stattgefunden.

Abschnitt IV - Wirkungen der Teilung und Haftung für die Lose Art. 883 - Von jedem Miterben wird angenommen, dass er alle in seinem Los einbegriffenen oder bei der Versteigerung ihm zugefallenen Sachen allein und unmittelbar geerbt und niemals das Eigentum an den anderen Sachen des Nachlasses gehabt hat.

Art. 884 - Die Miterben haften füreinander nur für Besitzstörungen und Besitzentziehungen, deren Ursache vor der Teilung begründet liegt.

Sie haften nicht, wenn die Art der erlittenen Besitzentziehung durch eine besondere und ausdrückliche Klausel der Teilungsurkunde ausgenommen worden ist; diese Form der Haftung entfällt auch, wenn der Miterbe durch eigenes Verschulden die Besitzentziehung erleidet.

Art. 885 - Jeder Miterbe ist persönlich nach dem Verhältnis seines Erbteils dazu verpflichtet, seinen Miterben für den Verlust, den dieser durch die Besitzentziehung erlitten hat, zu entschädigen.

Ist einer der Miterben zahlungsunfähig, muss der von ihm geschuldete Teil auf denjenigen, für den gehaftet wird, und alle zahlungsfähigen Miterben gleichmässig verteilt werden.

Art. 886 - Der Anspruch auf Haftung für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners einer Rente kann nur innerhalb der fünf Jahre, die der Teilung folgen, geltend gemacht werden. Es erfolgt keine Haftung für die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, wenn diese erst nach vollzogener Teilung eingetreten ist.

Abschnitt V - Reszision einer Teilung Art. 887 - Teilungen können wegen Ausübung zwingender Gewalt oder arglistiger Täuschung reszindiert werden.

Reszision kann auch dann eintreten, wenn einer der Miterben nachweist, dass er um mehr als ein Viertel benachteiligt worden ist. Das blosse Auslassen eines zum Nachlass gehörenden Gegenstands gibt nicht das Recht, eine Reszisionsklage zu erheben, sondern nur das Recht, eine zusätzliche Verteilung zu fordern.

Art. 888 - Eine Reszisionsklage ist zulässig gegen jede Handlung, die als Ziel hat, eine ungeteilte Rechtsgemeinschaft unter Miterben zu beenden, auch wenn diese Handlung als Verkauf, Tausch oder Vergleich oder als sonst etwas bezeichnet worden ist.

Nach der Teilung oder einer gleichgestellten Handlung ist eine Reszisionsklage jedoch nicht mehr zulässig gegen einen Vergleich, der über die tatsächlich bestehenden Schwierigkeiten, die die erste Handlung darbot, abgeschlossen worden ist, auch wenn es diesbezüglich nicht zum Prozess gekommen war.

Art. 889 - Die Klage ist nicht zulässig gegen einen Verkauf des Erbrechts, wenn dieser Verkauf an einen der Miterben, auf dessen eigene Gefahr, von seinen Miterben oder von einem unter ihnen ohne Betrug getätigt worden ist.

Art. 890 - Um zu beurteilen, ob es eine Benachteiligung gegeben hat, werden die Gegenstände nach dem Wert geschätzt, den sie zum Zeitpunkt der Teilung hatten.

Art. 891 - Der Beklagte bei einer Reszisionsklage kann den Fortgang dieser Klage anhalten und eine neue Teilung verhindern, wenn er dem Kläger die Ergänzung seines Erbteils in Bargeld oder in Natur auszahlt beziehungsweise ableistet.

Art. 892 - Die auf arglistige Täuschung oder zwingende Gewalt gestützte Reszisionsklage eines Miterben, der sein Los ganz oder teilweise veräussert hat, ist nicht mehr zulässig, wenn die Veräusserung erst nach Entdeckung der arglistigen Täuschung oder nach Einstellung der zwingenden Gewalt von ihm vorgenommen worden ist.

TITEL II - Schenkungen unter Lebenden und Testamente KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Art. 893 - Man kann auf keine andere Weise über sein Vermögen unentgeltlich verfügen als durch Schenkung unter Lebenden oder durch Testament in den nachstehend festgelegten Formen.

Art. 894 - Eine Schenkung unter Lebenden ist ein Rechtsgeschäft, durch das der Schenkende sich der geschenkten Sache zu Gunsten des Beschenkten, der die Sache annimmt, sofort und unwiderruflich entledigt.

Art. 895 - Ein Testament ist ein Rechtsgeschäft, durch das der Testator für die Zeit, wo er nicht mehr sein wird, über sein gesamtes Vermögen oder einen Teil davon verfügt und das er widerrufen kann.

Art. 896 - Nacherbeneinsetzungen sind verboten.

Jede Verfügung, durch die dem Beschenkten, dem eingesetzten Erben oder dem Vermächtnisnehmer auferlegt wird, etwas aufzubewahren und es einem Dritten abzugeben, ist nichtig, selbst dem Beschenkten, dem eingesetzten Erben oder dem Vermächtnisnehmer gegenüber. [...] [Art. 896 Abs. 3 aufgehoben durch Art. 28 Nr. 17 des G. vom 15.

Dezember 1949 (B.S. vom 1.-3. Januar 1950)] Art. 897 - Ausgenommen von den ersten beiden Absätzen des vorhergehenden Artikels sind Verfügungen, die durch Kapitel VI des vorliegenden Titels Eltern und Geschwistern erlaubt sind.

Art. 898 - Eine Verfügung, durch die ein Dritter zu einer Schenkung, einer Erbschaft oder einem Vermächtnis berufen wird für den Fall, dass der Beschenkte, der eingesetzte Erbe oder der Vermächtnisnehmer die Schenkung, das Erbe beziehungsweise das Vermächtnis nicht erhalten würde, wird nicht als Nacherbeneinsetzung angesehen und ist gültig.

Art. 899 - Das Gleiche gilt für Verfügungen unter Lebenden oder durch Testament, durch die dem einen der Niessbrauch und dem anderen das blosse Eigentum gegeben wird.

Art. 900 - In jeder Verfügung unter Lebenden oder durch Testament gelten die nicht zu verwirklichenden Bedingungen oder diejenigen, die gegen die Gesetze oder gegen die guten Sitten verstossen, als nicht geschrieben.

KAPITEL II - Die Fähigkeit, durch Schenkung unter Lebenden oder durch Testament zu verfügen oder zu erwerben Art. 901 - Um eine Schenkung unter Lebenden oder ein Testament zu machen, muss man bei gesundem Verstand sein.

Art. 902 - Jeder kann durch Schenkung unter Lebenden oder durch Testament verfügen oder erwerben, diejenigen ausgenommen, die das Gesetz dazu für unfähig erklärt.

Art. 903 - Ein Minderjähriger unter sechzehn Jahren darf in keiner Weise verfügen, vorbehaltlich der in Kapitel IX des vorliegenden Titels enthaltenen Bestimmungen.

Art. 904 - Ein Minderjähriger, der das Alter von sechzehn Jahren erreicht hat, darf nur durch Testament und nur bis zur Hälfte des Vermögens verfügen, über das das Gesetz es einem Volljährigen zu verfügen erlaubt.

Art. 905 - [...] [Art. 905 aufgehoben durch Art. 4 (Art. 8) des G. vom 14. September 1976 (B.S. vom 18. September 1976)] Art. 906 - Um fähig zu sein, durch Schenkung unter Lebenden etwas zu erwerben, genügt es, zum Zeitpunkt der Schenkung gezeugt gewesen zu sein.

Um fähig zu sein, durch Testament etwas zu erwerben, genügt es, zum Zeitpunkt des Todes des Testators gezeugt gewesen zu sein.

Die Schenkung oder das Testament werden jedoch nur dann wirksam, wenn das Kind lebensfähig geboren wird.

Art. 907 - Ein Minderjähriger kann, auch wenn er das Alter von sechzehn Jahren erreicht hat, nicht zu Gunsten seines Vormunds verfügen, auch nicht durch Testament.

Ein Minderjähriger, der volljährig geworden ist, kann weder durch Schenkung unter Lebenden noch durch Testament zu Gunsten desjenigen, der sein Vormund gewesen ist, verfügen, wenn nicht zuvor die Schlussrechnung über die Vormundschaft abgelegt und beglichen worden ist.

Ausgenommen sind in den beiden vorhergehenden Fällen die Verwandten in aufsteigender Linie der Minderjährigen, die ihre Vormünder sind oder waren.

Art. 908 - [...] [Art. 908 aufgehoben durch Art. 75 des G. vom 31. März 1987 (B.S. vom 27. Mai 1987)] Art.909 - [Doktoren der Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe,] Gesundheitsoffiziere und Apotheker, die eine Person während der Krankheit, an der sie gestorben ist, behandelt haben, können keinen Vorteil aus den Verfügungen unter Lebenden oder durch Testament ziehen, die diese Person während dieser Krankheit möglicherweise zu ihren Gunsten gemacht hat. [Verwalter und Personalmitglieder von Altenheimen, Alten- und Pflegeheimen sowie von jeglichen anderen kollektiven Wohnstrukturen für Betagte können keinen Vorteil aus den Verfügungen unter Lebenden oder durch Testament ziehen, die eine Person, die in ihrer Einrichtung untergebracht war, während ihres Aufenthalts möglicherweise zu ihren Gunsten gemacht hat.] Ausgenommen sind: 1. Einzelverfügungen, die zur Vergütung geleisteter Dienste erfolgen, unter Berücksichtigung der Möglichkeiten des Verfügenden und der geleisteten Dienste, 2.Universalverfügungen, die zu Gunsten von Verwandten bis zum vierten Grad einschliesslich erfolgen, vorausgesetzt jedoch, dass der Verstorbene keine Erben in gerader Linie hat; es sei denn, derjenige, zu dessen Gunsten die Verfügung erfolgt, gehört selber zu diesen Erben, [3. Verfügungen zu Gunsten des Ehepartners, des gesetzlich mit dem Betreffenden Zusammenwohnenden oder der Person, mit der der Verfügende eine eheähnliche Gemeinschaft bildet.] [Die gleichen Regeln sind den Dienern des Kultes und anderen Geistlichen gegenüber sowie den Beauftragten des Zentralen Freigeistigen Rats gegenüber einzuhalten.] [Art. 909 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom 22. April 2003 (II) (B.S. vom 22. Mai 2003); neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 2 Nr. 2 des G. vom 22. April 2003 (II) (B.S. vom 22. Mai 2003); Abs. 3 Nr. 3 eingefügt durch Art. 2 Nr. 3 des G. vom 22. April 2003 (II) (B.S. vom 22. Mai 2003); Abs. 4 ersetzt durch Art. 2 Nr. 4 des G. vom 22. April 2003 (II) (B.S. vom 22. Mai 2003)] Art. 910 - Verfügungen unter Lebenden oder durch Testament zu Gunsten [...] von Armen einer Gemeinde oder von gemeinnützigen Einrichtungen sind nur wirksam, wenn sie [gemäss Artikel 76 des Gemeindegesetzes und gemäss dem Gesetz vom 12. Juli 1932] genehmigt werden. [Verfügungen unter Lebenden oder durch Testament zu Gunsten eines öffentlichen Sozialhilfezentrums sind nur wirksam, wenn sie vom Sozialhilferat dieses Zentrums angenommen werden.] [Art. 910 Abs. 1 abgeändert durch Art. 21 des G. vom 15. Dezember 1949 (B.S. vom 1.-3. Januar 1950) und Art. 69 Nr. 1 des G. vom 5. August 1992 (B.S. vom 8. Oktober 1992); Abs. 2 eingefügt durch Art. 69 Nr. 2 des G. vom 5. August 1992 (B.S. vom 8. Oktober 1992)] Art. 911 - Jede Verfügung zu Gunsten eines Handlungsunfähigen ist nichtig, ob in Form eines entgeltlichen Vertrags verschleiert oder unter dem Namen von Zwischenpersonen.

Als Zwischenpersonen angesehen werden die Eltern, Kinder und Nachkommen und der Ehegatte der handlungsunfähigen Person [oder die Person, mit der diese gesetzlich zusammenwohnt]. [Art. 911 Abs. 2 ergänzt durch Art. 3 des G. vom 23. November 1998 (B.S. vom 12. Januar 1999)] Art. 912 - [...] [Art. 912 aufgehoben durch Art. 139 Nr. 6 des G. vom 16. Juli 2004 (B.S. vom 27. Juli 2004)] KAPITEL III - Frei verfügbarer Vermögensteil und Herabsetzung Abschnitt I - Frei verfügbarer Vermögensteil Art. 913 - Unentgeltliche Zuwendungen, sei es durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder durch Testament, dürfen die Hälfte des Vermögens des Verfügenden nicht überschreiten, wenn dieser bei seinem Tod nur ein [...] Kind hinterlässt; ein Drittel, wenn er zwei Kinder hinterlässt; ein Viertel, wenn er drei oder mehr Kinder hinterlässt. [Art. 913 abgeändert durch Art. 76 des G. vom 31. März 1987 (B.S. vom 27. Mai 1987)]] Art.914 - Unter dem Namen Kinder sind im vorhergehenden Artikel die Nachkommen, welchen Grades auch immer, einbegriffen; sie zählen jedoch nur für das Kind, das sie in der Erbschaft des Verfügenden vertreten.

Art. 915 - Unentgeltliche Zuwendungen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder durch Testament dürfen die Hälfte des Vermögens nicht überschreiten, wenn der Verstorbene kein Kind, aber einen oder mehrere Verwandte in aufsteigender Linie sowohl in der väterlichen als auch in der mütterlichen Linie hinterlässt; drei Viertel, wenn er nur in einer Linie Verwandte in aufsteigender Linie hinterlässt. [Unentgeltliche Zuwendungen an den hinterbliebenen Ehepartner [und an den hinterbliebenen gesetzlich Zusammenwohnenden] dürfen jedoch das gesamte Vermögen umfassen.] Das auf diese Weise den Verwandten in aufsteigender Linie vorbehaltene Vermögen erben diese in der Reihenfolge, in der das Gesetz sie zur Erbfolge beruft; sie haben allein Anspruch auf diesen Pflichtteil in allen Fällen, wo eine Teilung mit Seitenverwandten ihnen den Teil des Vermögens, der den Pflichtteil ausmacht, nicht verschaffen würde. [Art. 915 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 23 des G. vom 14. Mai 1981 (B.S. vom 27. Mai 1981) und abgeändert durch Art. 8 des G. vom 28. März 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007)] [Art. 915bis - § 1 - Ungeachtet jeglicher anderslautender Bestimmung hat der hinterbliebene Ehepartner ein Niessbrauchrecht an der Hälfte des Nachlassvermögens. § 2 - Unentgeltliche Zuwendungen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder durch Testament dürfen nicht zur Folge haben, dass der hinterbliebene Ehepartner den Niessbrauch an der Liegenschaft, die der Familie bei Eintritt des Erbfalls als Hauptwohnung diente, und an dem in der Liegenschaft vorhandenen Hausrat verliert.

Im Falle einer tatsächlichen Trennung der Ehegatten bezieht sich dieser Niessbrauch auf die Liegenschaft, in der die Ehepartner ihren letzten ehelichen Wohnort hatten, und auf den darin vorhandenen Hausrat, vorausgesetzt, dass der hinterbliebene Ehepartner dort seinen Wohnort beibehalten hat oder gegen seinen Willen daran gehindert wurde, dies zu tun, und dass die Zuweisung dieses Niessbrauchs auf gerechte Weise erfolgt ist.

Dieser Niessbrauch wird auf den angerechnet, den der hinterbliebene Ehepartner aufgrund von § 1 erhält, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein. § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen Rechte können dem hinterbliebenen Ehepartner durch Testament entzogen werden, wenn die Ehepartner am Todestag seit mehr als sechs Monaten getrennt waren und der Testator vor seinem Tod durch eine gerichtliche Handlung entweder als Kläger oder als Beklagter einen von seinem Ehepartner getrennten Wohnort gefordert hat und sofern die Ehegatten seit dieser Handlung nicht erneut zusammengewohnt haben.

Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn die Ehepartner die in [Artikel 1287 Absatz 3 des Gerichtsgesetzbuches] vorgesehene Vereinbarung getroffen haben. § 4 - Trifft der hinterbliebene Ehepartner zusammen mit Erben, zu deren Gunsten das Gesetz einen Pflichtteil vorsieht, wird sein Pflichtteil anteilsmässig auf den Pflichtteil der Miterben und auf den frei verfügbaren Teil angerechnet.] [§ 5 - In dem in Artikel 1388 Absatz 2 erwähnten Fall kann von den Bestimmungen des vorliegenden Artikels abgewichen werden.] [Art. 915bis eingefügt durch Art. 24 des G. vom 14. Mai 1981 (B.S. vom 27. Mai 1981);§ 3 Abs. 2 abgeändert durch Art. 27 des G. vom 20. Mai 1997 (B.S. vom 27. Juni 1997); § 5 eingefügt durch Art. 3 des G. vom 22. April 2003 (I) (B.S. vom 22. Mai 2003)] Art. 916 - [In Ermangelung eines hinterbliebenen Ehepartners und von Verwandten in aufsteigender und in absteigender Linie dürfen die unentgeltlichen Zuwendungen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder durch Testament den gesamten Nachlass umfassen.] [Art. 916 ersetzt durch Art. 25 des G. vom 14. Mai 1981 (B.S. vom 27.

Mai 1981)] Art. 917 - [Besteht die Verfügung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder durch Testament aus einem Niessbrauch oder einer Leibrente, deren Wert den frei verfügbaren Teil übersteigt, haben die Erben, zu deren Gunsten das Gesetz aufgrund von Artikel 913 oder Artikel 915 einen Pflichtteil vorsieht, die Wahl, entweder diese Verfügung auszuführen oder das Eigentum am frei verfügbaren Teil aufzugeben.] [Art. 917 ersetzt durch Art. 26 des G. vom 14. Mai 1981 (B.S. vom 27.

Mai 1981)] Art. 918 - Der Wert des Volleigentums der Güter, die einem der Erbberechtigten in gerader Linie entweder gegen Leibrente oder unter Verzicht auf Rückzahlung oder mit Vorbehalt des Niessbrauchs veräussert worden sind, wird auf den frei verfügbaren Teil angerechnet; der eventuelle Überschuss wird zur Masse zurückgeführt. [Diese Anrechnung und diese Zurückführung können weder von den Erben, zu deren Gunsten das Gesetz einen Pflichtteil vorsieht und die diesen Veräusserungen zugestimmt haben, noch in irgendeinem Fall von den Erbberechtigten in der Seitenlinie gefordert werden.] [Art. 918 abgeändert durch Art. 27 des G. vom 14. Mai 1981 (B.S. vom 27. Mai 1981)] Art.919 - Der frei verfügbare Teil kann entweder durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder durch Testament ganz oder teilweise den Kindern oder den übrigen Erbberechtigten des Schenkers gegeben werden, ohne dass er durch den Beschenkten oder den Vermächtnisnehmer, der zur Erbschaft gelangt, zurückgeführt werden muss, vorausgesetzt, dass die Verfügung ausdrücklich als Voraus oder zusätzlich zum Erbteil erfolgt ist.

Die Erklärung, dass die Schenkung oder das Vermächtnis als Voraus oder zusätzlich zum Erbteil erfolgt sind, kann entweder in der Urkunde, die die Verfügung enthält, oder später in der Form einer Verfügung unter Lebenden oder einer Verfügung durch Testament erfolgen.

Abschnitt II - Herabsetzung der Schenkungen und Vermächtnisse Art. 920 - Verfügungen unter Lebenden oder von Todes wegen, die den frei verfügbaren Teil übersteigen, können bei Eintritt des Erbfalls bis auf diesen Teil herabgesetzt werden.

Art. 921 - Die Herabsetzung der Verfügungen unter Lebenden kann nur von denjenigen, denen das Gesetz einen Pflichtteil zuerkennt, von deren Erben oder ihren Rechtsnachfolgern verlangt werden; Beschenkte, Vermächtnisnehmer und Gläubiger des Verstorbenen können diese Herabsetzung weder verlangen noch einen Vorteil daraus ziehen.

Art. 922 - Die Herabsetzung wird dadurch bestimmt, dass aus dem gesamten, zum Zeitpunkt des Todes des Schenkers oder Testators vorhandenen Vermögen eine Masse gebildet wird. Damit werden fiktiv die Güter vereinigt, über die durch Schenkungen unter Lebenden verfügt worden ist, und zwar nach dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Schenkungen befanden, und nach dem Wert, den sie zum Zeitpunkt des Todes des Schenkers hatten. Auf dieses gesamte Vermögen wird nach Abzug der Schulden unter Berücksichtigung der Eigenschaft der Erben, die der Schenker hinterlässt, der Teil berechnet, über den er verfügen durfte. [In Abweichung vom vorhergehenden Absatz wird der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung berücksichtigt, wenn es sich um Güter handelt, die in Anwendung von Artikel 140bis des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches geschenkt worden sind.] [Art. 922 Abs. 2 eingefügt durch Art. 79 des G. vom 22. Dezember 1998 (B.S. vom 15. Januar 1999)] Art. 923 - Eine Herabsetzung von Schenkungen unter Lebenden findet erst statt, nachdem der Wert aller in den testamentarischen Verfügungen einbegriffenen Güter erschöpft worden ist; wenn eine solche Herabsetzung stattfindet, erfolgt sie so, dass mit der zuletzt erfolgten Schenkung begonnen wird und so schrittweise von den jüngeren zu den älteren Schenkungen übergegangen wird.

Art. 924 - Ist die herabzusetzende Schenkung unter Lebenden an einen der Erbberechtigten erfolgt, kann dieser vom geschenkten Vermögen den Wert des Anteils, der ihm als Erbe am nicht frei verfügbaren Vermögen zukommt, zurückbehalten, wenn es von gleicher Beschaffenheit ist.

Art. 925 - Wenn der Wert der Schenkungen unter Lebenden den frei verfügbaren Teil übersteigt oder ihm gleichkommt, werden alle testamentarischen Verfügungen hinfällig.

Art. 926 - Übersteigen die testamentarischen Verfügungen entweder den frei verfügbaren Teil oder den Anteil dieses Teils, der nach Abzug des Werts der Schenkungen unter Lebenden übrig bleibt, erfolgt die Herabsetzung anteilsmässig ohne Unterscheidung zwischen Universalvermächtnissen und Einzelvermächtnissen.

Art. 927 - Jedoch findet in allen Fällen, wo der Testator ausdrücklich erklärt hat, dass dieses oder jenes Vermächtnis vorzugsweise vor den anderen auszurichten ist, dieser Vorzug statt; das Vermächtnis, das Gegenstand dieses Vorzugs ist, wird nur dann herabgesetzt, wenn der Wert der übrigen Vermächtnisse nicht ausreicht, um den Pflichtteil auszufüllen.

Art. 928 - Der Beschenkte muss die Früchte dessen, was den frei verfügbaren Teil übersteigt, erstatten, und zwar vom Todestag des Schenkers an, wenn die Klage auf Herabsetzung binnen Jahresfrist erhoben worden ist; anderenfalls vom Tag der Klage an.

Art. 929 - Immobilien, die infolge der Herabsetzung zurückgefordert werden können, fallen frei von Schulden oder Hypotheken, mit denen der Beschenkte sie belastet hat, zurück.

Art. 930 - Eine Klage auf Herabsetzung oder auf Herausgabe kann von den Erben gegen Dritte, die Inhaber der in den Schenkungen einbegriffenen und von den Beschenkten veräusserten Immobilien sind, auf die gleiche Weise und in der gleichen Reihenfolge wie gegen die Beschenkten selbst erhoben werden, nachdem vorab eine Vollstreckung in deren Vermögen stattgefunden hat. Diese Klage muss nach der Zeitfolge der Veräusserungen erhoben werden, wobei mit der jüngsten begonnen werden muss.

KAPITEL IV - Schenkungen unter Lebenden Abschnitt I - Form der Schenkungen unter Lebenden Art. 931 - Jede Urkunde über eine Schenkung unter Lebenden muss in der gewöhnlichen Form eines Vertrags vor einem Notar errichtet werden; zur Vermeidung ihrer Nichtigkeit muss von dieser Urkunde die Urschrift aufbewahrt werden.

Art. 932 - Eine Schenkung unter Lebenden bindet den Schenker erst und wird erst wirksam von dem Tag an, wo sie ausdrücklich angenommen worden ist.

Die Annahme kann zu Lebzeiten des Schenkers in einer späteren authentischen Urkunde, von der die Urschrift aufbewahrt wird, erfolgen; alsdann wird die Schenkung dem Schenker gegenüber jedoch erst von dem Tag an wirksam, wo die Urkunde, durch die diese Annahme festgestellt wurde, ihm notifiziert worden ist.

Art. 933 - Ist der Beschenkte volljährig, muss die Annahme von ihm selbst oder in seinem Namen von der von ihm bevollmächtigten Person vorgenommen werden, die die Befugnis hat, die gemachte Schenkung anzunehmen, oder eine allgemeine Befugnis hat, alle Schenkungen, die gemacht worden sind oder noch gemacht werden könnten, anzunehmen.

Diese Vollmachtserteilung muss vor einem Notar abgeschlossen werden; eine Ausfertigung davon muss der Urschrift der Schenkung oder der Urschrift der Annahme, wenn diese in einer getrennten Urkunde erfolgt ist, beigefügt werden.

Art. 934 - [...] [Art. 934 aufgehoben durch Art. 7 § 1 des G. vom 30. April 1958 (B.S. vom 10. Mai 1958)] Art. 935 - Eine Schenkung, die an einen nicht für mündig erklärten Minderjährigen oder einen Entmündigten erfolgt ist, muss von seinem Vormund [gemäss Artikel 410 § 1] angenommen werden.

Ein für mündig erklärter Minderjähriger kann eine Schenkung mit dem Beistand seines Kurators annehmen.

Dennoch können die Eltern des für mündig oder nicht für mündig erklärten Minderjährigen oder, selbst zu Lebzeiten der Eltern, die anderen Verwandten in aufsteigender Linie, auch wenn sie weder Vormund noch Kurator des Minderjährigen sind, die Schenkung für ihn annehmen. [Art. 935 Abs. 1 abgeändert durch Art. 34 des G. vom 29. April 2001 (B.S. vom 31. Mai 2001)] Art. 936 - [Ein Taubstummer, der schreiben kann, kann selber oder durch einen Bevollmächtigten, eine Schenkung annehmen.

Wenn er nicht schreiben kann, muss die Annahme durch einen Kurator erfolgen, der zu diesem Zweck vom Präsidenten des Gerichts Erster Instanz ernannt worden ist, das mittels eines von irgendeinem Interessehabenden eingereichten einseitigen Antrags angerufen wurde.] [Art. 936 ersetzt durch Art. 35 des G. vom 29. April 2001 (B.S. vom 31. Mai 2001)] Art.937 - Schenkungen, die zu Gunsten von [...] Armen einer Gemeinde oder zu Gunsten gemeinnütziger Einrichtungen gemacht werden, werden von den Verwaltern dieser Gemeinden oder Einrichtungen angenommen, nachdem diese ordnungsgemäss dazu ermächtigt worden sind. [Schenkungen zu Gunsten eines öffentlichen Sozialhilfezentrums werden vom Sozialhilferat dieses Zentrums angenommen.] [Art. 937 Abs. 1 abgeändert durch Art. 22 des G. vom 15. Dezember 1949 (B.S. vom 1.-3. Januar 1950) und Art. 70 Nr. 1 des G. vom 5. August 1992 (B.S. vom 8. Oktober 1992); Abs. 2 eingefügt durch Art. 70 Nr. 2 des G. vom 5. August 1992 (B.S. vom 8. Oktober 1992)] Art. 938 - Eine ordnungsgemäss angenommene Schenkung gilt durch die blosse Zustimmung der Parteien als vollzogen; das Eigentum an den geschenkten Gegenständen geht auf den Beschenkten über, ohne dass es irgendeiner anderen Übergabe bedarf.

Art. 939 - Im Falle einer Schenkung von Gütern, die mit einer Hypothek belastet sein könnten, muss die Übertragung der Urkunden bezüglich der Schenkung und der Annahme sowie die Notifizierung der Annahme, wenn diese in einer getrennten Urkunde erfolgt ist, beim Hypothekenamt geschehen, in dessen Bezirk die Güter liegen.

Art. 940 - [...] [Art. 940 aufgehoben durch Art. 4 (Art. 8) des G. vom 14. Juli 1976 (B.S. vom 18. September 1976)] Art. 941 - Die Unterlassung einer Übertragung kann von jedem Interessehabenden geltend gemacht werden, mit Ausnahme jedoch der Personen, die damit beauftragt sind, die Übertragung vornehmen zu lassen, oder deren Rechtsnachfolger, und des Schenkers.

Art. 942 - [Minderjährige und Entmündigte werden trotz Unterlassung der Annahme oder der Übertragung der Schenkungen nicht wieder in den vorigen Stand eingesetzt, vorbehaltlich ihres Regresses gegen ihren Vormund, wenn dazu Grund besteht, aber ohne dass, selbst wenn der Vormund zahlungsunfähig sein sollte, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgen könnte.] [Art. 942 ersetzt durch Art. 4 (Art. 9) des G. vom 14. Juli 1976 (B.S. vom 18. September 1976)] Art. 943 - Eine Schenkung unter Lebenden darf nur das gegenwärtige Vermögen des Schenkers umfassen; wenn sie zukünftiges Vermögen umfasst, ist sie in dieser Hinsicht nichtig.

Art. 944 - Jede Schenkung unter Lebenden, die unter Bedingungen erfolgt, deren Erfüllung einzig und allein vom Willen des Schenkers abhängt, ist nichtig.

Art. 945 - Sie ist ebenfalls nichtig, wenn sie unter der Bedingung erfolgt ist, andere Schulden oder Lasten zu tilgen als diejenigen, die zum Zeitpunkt der Schenkung vorhanden waren oder die entweder in der Schenkungsurkunde oder in dem dieser Urkunde beizufügenden Verzeichnis angegeben sind.

Art. 946 - In dem Fall, wo der Schenker sich das Recht vorbehalten hat, über eine in der Schenkung enthaltene Sache oder über eine bestimmte Geldsumme aus den geschenkten Gütern zu verfügen, und stirbt, ohne darüber verfügt zu haben, gehört die besagte Sache oder Geldsumme den Erben des Schenkers, ungeachtet jeglicher anderslautenden Klauseln oder Bestimmungen.

Art. 947 - Die vier vorhergehenden Artikel gelten nicht für Schenkungen, die in den Kapiteln VIII und IX des vorliegenden Titels erwähnt sind.

Art. 948 - Eine Schenkungsurkunde über bewegliche Güter ist nur für die Güter gültig, über die der Urschrift der Schenkung ein Schätzungsverzeichnis beigefügt worden ist, das vom Schenker und vom Beschenkten oder von denjenigen, die die Schenkung für ihn annehmen, unterzeichnet worden ist.

Art. 949 - Es ist dem Schenker erlaubt, sich den Genuss oder den Niessbrauch an den geschenkten beweglichen oder unbeweglichen Gütern entweder zu seinen eigenen Gunsten vorzubehalten oder darüber zu Gunsten eines anderen zu verfügen.

Art. 950 - Ist die Schenkung von beweglichen Gütern mit dem Vorbehalt des Niessbrauchs erfolgt, muss der Beschenkte bei Erlöschen des Niessbrauchs die geschenkten Güter, die in Natur vorhanden sind, in dem Zustand annehmen, in dem sie sich befinden; er kann angesichts nicht vorhandener Gegenstände gegen den Schenker oder dessen Erben Klage erheben bis in Höhe des Wertes, der den Gegenständen im Schätzungsverzeichnis verliehen worden ist.

Art. 951 - Der Schenker kann sich entweder für den Fall, dass der Beschenkte allein vor ihm stirbt, oder für den Fall, dass der Beschenkte und dessen Nachkommen vor ihm sterben, das Rückfallsrecht in Bezug auf die geschenkten Gegenstände ausbedingen.

Dieses Recht kann nur zu Gunsten des Schenkers allein ausbedungen werden.

Art. 952 - Das Rückfallsrecht hat zur Folge, dass alle Veräusserungen der geschenkten Güter aufgelöst werden und dass diese Güter frei von allen Lasten und Hypotheken an den Schenker zurückfallen, vorbehaltlich jedoch der Hypothek der Mitgift und der Ehevertragsklauseln, wenn das übrige Vermögen des beschenkten Ehepartners nicht ausreicht, und nur in dem Fall, wo die Schenkung in eben dem Ehevertrag an ihn gemacht worden ist, aus dem sich diese Rechte und Hypotheken ergeben.

Abschnitt II - Ausnahmen von der Regel der Unwiderruflichkeit der Schenkungen unter Lebenden Art. 953 - Eine Schenkung unter Lebenden kann nur wegen Nichterfüllung der Bedingungen, unter denen sie erfolgt ist, wegen Undanks und aufgrund der Geburt von Kindern widerrufen werden.

Art. 954 - Im Fall des Widerrufs wegen Nichterfüllung der Bedingungen fallen die Güter frei von allen Lasten und Hypotheken, mit denen sie eventuell vom Beschenkten belastet worden sind, in die Hände des Schenkers zurück; der Schenker hat gegenüber Dritten, die Inhaber der geschenkten Immobilien sind, alle Rechte, die er gegenüber dem Beschenkten selbst hat.

Art. 955 - Eine Schenkung unter Lebenden kann wegen Undanks nur in folgenden Fällen widerrufen werden: 1. wenn der Beschenkte einen Anschlag auf das Leben des Schenkers verübt hat, 2.wenn er sich ihm gegenüber Misshandlungen, Straftaten oder grobe Beleidigungen hat zu Schulden kommen lassen, 3. wenn er sich weigert, ihm Unterhalt zu zahlen. Art. 956 - Der Widerruf wegen Nichterfüllung der Bedingungen oder wegen Undanks erfolgt niemals von Rechts wegen.

Art. 957 - Die Klage auf Widerruf wegen Undanks muss binnen Jahresfrist gestellt werden, von dem Tag an gerechnet, wo die Straftat, die der Schenker dem Beschenkten zur Last legt, begangen wurde, oder von dem Tag an gerechnet, wo die Straftat dem Schenker bekannt sein konnte.

Dieser Widerruf kann weder vom Schenker gegen die Erben des Beschenkten noch von den Erben des Schenkers gegen den Beschenkten geltend gemacht werden, es sei denn, dass, in letzterem Fall, die Klage vom Schenker bereits erhoben wurde oder dass er binnen einem Jahr nach der Straftat verstorben ist.

Art. 958 - Der Widerruf wegen Undanks tastet weder die vom Beschenkten vorgenommenen Veräusserungen noch die Hypotheken und sonstigen dinglichen Belastungen an, mit denen er den Gegenstand der Schenkung möglicherweise belastet hat, vorausgesetzt, dass all dies geschehen ist, bevor der Auszug aus der Klage auf Widerruf als Randvermerk zu der durch Artikel 939 vorgeschriebenen Übertragung eingetragen wurde.

Im Fall des Widerrufs wird der Beschenkte dazu verurteilt, den Wert der veräusserten Gegenstände, wie er zum Zeitpunkt der Klage war, und die Früchte vom Tag der Klage an zu erstatten.

Art. 959 - Schenkungen, die zu Gunsten einer Ehe erfolgt sind, können nicht wegen Undanks widerrufen werden.

Art. 960 - 966 - [...] [Art. 960 bis 966 aufgehoben durch Art. 77 des G. vom 31. März 1987 (B.S. vom 27. Mai 1987)] KAPITEL V - Verfügungen durch Testament Abschnitt I - Allgemeine Regeln über die Form der Testamente Art. 967 - Jeder kann durch Testament verfügen, sei es unter der Bezeichnung einer Erbeinsetzung oder unter der Bezeichnung eines Vermächtnisses oder unter irgendeiner anderen Bezeichnung, durch die sein Wille zum Ausdruck kommt.

Art. 968 - Ein Testament kann nicht von zwei oder mehreren Personen in ein und derselben Urkunde errichtet werden, sei es zu Gunsten eines Dritten oder als wechselseitige Verfügung.

Art. 969 - [Ein Testament kann eigenhändig oder durch öffentliche Beurkundung oder in internationaler Form errichtet werden.] [Art. 969 ersetzt durch Art. 19 des G. vom 2. Februar 1983 (B.S. vom 11. Oktober 1983)] Art.970 - Ein eigenhändiges Testament ist ungültig, wenn es nicht vollständig vom Testator mit der Hand geschrieben, datiert und unterzeichnet ist; es unterliegt keiner anderen Form.

Art. 971 - [Ein öffentlich beurkundetes Testament ist das Testament, das vor einem Notar in Gegenwart von zwei Zeugen oder vor zwei Notaren errichtet wird.] [Art. 971 ersetzt durch einzigen Artikel des G. vom 16. Dezember 1922 (B.S. vom 22. Dezember 1922)] Art. 972 - Wird das Testament vor zwei Notaren errichtet, wird es ihnen vom Testator diktiert und muss es von einem dieser Notare, so wie es diktiert wird, niedergeschrieben werden.

Ist nur ein Notar anwesend, muss es ebenfalls vom Testator diktiert und vom anwesenden Notar niedergeschrieben werden. [In beiden Fällen muss es dem Testator vorgelesen werden. Ist nur ein Notar anwesend, erfolgt die Verlesung in Gegenwart von zwei Zeugen.] All dies muss ausdrücklich vermerkt werden. [Art. 972 Abs. 3 ersetzt durch einzigen Artikel des G. vom 16.

Dezember 1922 (B.S. vom 22. Dezember 1922)] Art. 973 - Dieses Testament muss vom Testator unterzeichnet werden; erklärt er, dass er nicht unterzeichnen kann oder dazu nicht imstande ist, muss seine Erklärung mit der Ursache, die ihn daran hindert, zu unterzeichnen, in der Urkunde ausdrücklich vermerkt werden.

Art. 974 - 975 - [...] [Art. 974 und 975 aufgehoben durch Art. 46 des G. vom 4. Mai 1999 (B.S. vom 1. Oktober 1999)] Art. 976 - [Tritt ein Erbfall ein, für den ein eigenhändiges Testament oder ein Testament in internationaler Form errichtet worden ist, müssen folgende Formalitäten angewandt werden: 1. Jedes eigenhändige Testament muss, bevor es vollstreckt wird, einem Notar vorgelegt werden. Dieses Testament muss, falls es versiegelt ist, von diesem Notar geöffnet werden. Der Notar erstellt ein Protokoll über die Öffnung und über den Zustand, in dem das Testament sich befindet.

Das Testament wird zusammen mit dem betreffenden Protokoll zu den Urschriften des Notars klassiert.

Binnen einem Monat nach dem Datum des Protokolls hinterlegt der Notar bei der Kanzlei des Gerichts Erster Instanz des Bezirks, in dem der Erbfall eingetreten ist, eine gleichlautende Abschrift dieses Protokolls und gleichzeitig eine beglaubigte Fotokopie des Testaments.

Ist der Erbfall im Ausland eingetreten, erfolgt die Hinterlegung bei der Kanzlei des Gerichts Erster Instanz des Bezirks, in dem der Notar seinen Wohnort hat.

Der Greffier trägt die Hinterlegung in einem zu diesem Zweck geführten Register ein und händigt dem Notar eine Empfangsbestätigung aus. 2. Im Falle eines internationalen Testaments erstellt der Notar, dem das Testament ausgehändigt wurde, das Protokoll über die Öffnung und den Zustand des Testaments. Das internationale Testament wird mit besagtem Protokoll zu den Urschriften des Notars klassiert.

Binnen einem Monat nach dem Datum des Protokolls hinterlegt der Notar bei der Kanzlei des Gerichts Erster Instanz des Bezirks, in dem der Erbfall eingetreten ist, eine gleichlautende Abschrift des Protokolls sowie eine beglaubigte Fotokopie des Testaments und der Bescheinigung.

Ist der Erbfall im Ausland eingetreten, erfolgt die Hinterlegung bei der Kanzlei des Gerichts Erster Instanz des Bezirks, in dem der Notar seinen Wohnort hat.

Der Greffier trägt die Hinterlegung in einem zu diesem Zweck geführten Register ein und händigt dem Notar eine Empfangsbestätigung aus. 3. Die vorhergehenden Bestimmungen gelten unter den vom Minister der Auswärtigen Angelegenheiten und vom Minister der Justiz bestimmten Bedingungen ebenfalls in Bezug auf die belgischen diplomatischen und konsularischen Vertreter mit notarieller Befugnis.] [Art. 976 ersetzt durch Art. 20 des G. vom 2. Februar 1983 (B.S. vom 11. Oktober 1983)] Art.977 - [...] [Art. 977 aufgehoben durch einzigen Artikel des G. vom 16. Dezember 1922 (B.S. vom 22. Dezember 1922)] Art. 978 - 979 - [...] [Art. 978 und 979 aufgehoben durch Art. 22 Nr. 1 des G. vom 2. Februar 1983 (B.S. vom 11. Oktober 1983)] Art. 980 - [...] [Art. 980 aufgehoben durch einzigen Artikel des G. vom 3. Juli 1974 (B.S vom 18. Juli 1974)] Abschnitt II - Besondere Regeln über die Form bestimmter Testamente Art. 981 - Testamente von Militärpersonen und von Personen, die in der Armee dienen, können in welchem Land auch immer vor einem Bataillons- oder Eskadronschef oder vor jedem anderen Offizier eines höheren Grades in Gegenwart von zwei Zeugen oder vor zwei Kriegskommissaren oder vor einem solchen Kommissar in Gegenwart von zwei Zeugen errichtet werden.

Art. 982 - Diese Testamente können auch, wenn der Testator krank oder verwundet ist, vor dem Chefgesundheitsoffizier in Gegenwart des mit der [Polizei der Pflegeanstalt] beauftragten Militärbefehlshabers errichtet werden. [Art. 982 abgeändert durch Art. 23 des G. vom 15. Dezember 1949 (B.S. vom 1.-3. Januar 1950)] Art. 983 - Die Bestimmungen der vorhergehenden Artikel sind nur auf diejenigen anwendbar, die sich ausserhalb des belgischen Staatsgebiets bei einer Militärexpedition oder in Quartier oder in Garnison oder beim Feind in Kriegsgefangenschaft befinden; sie sind nicht anwendbar auf diejenigen, die im Inland in Quartier oder in Garnison sind, es sei denn, sie befinden sich in einem belagerten Platz oder in einer Festung oder an anderen Plätzen, deren Tore geschlossen sind und mit denen die Verbindung infolge des Krieges abgebrochen ist.

Art. 984 - Ein in der oben festgelegten Form errichtetes Testament wird ungültig sechs Monate, nachdem der Testator an einen Ort zurückgekehrt ist, an dem er die üblichen Formen der Testamentserrichtung anwenden kann.

Art. 985 - Testamente, die an einem Ort errichtet werden, mit dem wegen der Pest oder wegen einer anderen ansteckenden Krankheit jegliche Verbindung abgebrochen ist, können vor dem Friedensrichter oder vor einem Gemeindebediensteten dieser Gemeinde in Gegenwart von zwei Zeugen errichtet werden.

Art. 986 - Diese Bestimmung gilt sowohl für diejenigen, die von einer solchen Krankheit befallen sind, als auch für diejenigen, die sich an den betroffenen Orten befinden, auch wenn sie zu dem Zeitpunkt nicht krank sind.

Art. 987 - Die in den beiden vorhergehenden Artikeln erwähnten Testamente werden ungültig sechs Monate, nachdem die Verbindung mit dem Ort, wo der Testator sich befindet, wieder hergestellt worden ist, oder sechs Monate, nachdem er sich an einen Ort begeben hat, mit dem die Verbindung nicht abgebrochen ist.

Art. 988 - Testamente, die während einer Seereise auf dem Meer gemacht werden, können errichtet werden: an Bord von Kriegsschiffen und sonstigen Schiffen des [Staates]: vor dem das Schiff kommandierenden Offizier oder, in dessen Ermangelung, vor demjenigen, der ihn nach der Dienstordnung ersetzt, und, im einen wie im anderen Fall, durch Hinzuziehung des Verwaltungsoffiziers oder desjenigen, der dessen Amt wahrnimmt; und an Bord von Handelsschiffen: vor dem Schiffsschreiber oder demjenigen, der dessen Amt wahrnimmt, und, im einen wie im anderen Fall, durch Hinzuziehung des Kapitäns, des Oberbootsmanns oder des Schiffers oder, in deren Ermangelung, ihrer Stellvertreter.

In allen Fällen müssen diese Testamente in Gegenwart von zwei Zeugen errichtet werden. [Art. 988 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 des G. vom 15. Dezember 1949 (B.S. vom 1.-3. Januar 1950)] Art. 989 - Auf den Schiffen des [Staates] kann das Testament des Kapitäns oder das des Verwaltungsoffiziers und auf den Handelsschiffen das Testament des Kapitäns, Oberbootsmanns oder Schiffers oder das des Schreibers vor denjenigen errichtet werden, die in der Dienstordnung nach ihnen kommen, wobei fürs Übrige die Bestimmungen des vorhergehenden Artikels eingehalten werden müssen. [Art. 989 abgeändert durch Art. 4 des G. vom 15. Dezember 1949 (B.S. vom 1.-3. Januar 1950)] Art. 990 - In allen Fällen muss von den in den beiden vorhergehenden Artikeln erwähnten Testamenten ein zweifaches Original erstellt werden.

Art. 991 - Läuft das Schiff in einen ausländischen Hafen ein, in dem sich ein Konsul [Belgiens] befindet, müssen diejenigen, die das Testament aufgenommen haben, eines der beiden Originale entweder verschlossen oder versiegelt dem Konsul zur Aufbewahrung übergeben, der es dem Minister [des Verkehrswesens] übermittelt; dieser muss es bei der Kanzlei des Friedensgerichts des Orts, in dem der Testator seinen Wohnsitz hat, hinterlegen lassen. [Art. 991 abgeändert durch Art. 1 und 7 des G. vom 15. Dezember 1949 (B.S. vom 1.-3. Januar 1950)] Art. 992 - Bei der Rückkehr des Schiffes nach [Belgien], entweder im Hafen, wo es ausgerüstet worden ist, oder in irgendeinem anderen Hafen, müssen die beiden Originale des Testaments oder das noch übrig bleibende Original, im Falle, wo das andere gemäss dem vorhergehenden Artikel im Laufe der Reise hinterlegt worden ist, ebenfalls verschlossen oder versiegelt im Amt [des Schifffahrtskommissars] abgegeben werden; [dieser] muss sie unverzüglich dem Minister [des Verkehrswesens] übermitteln, der ihre Hinterlegung auf die im selben Artikel bestimmte Weise anordnet. [Art. 992 abgeändert durch Art. 1, 5, 7 und 24 des G. vom 15. Dezember 1949 (B.S. vom 1.-3. Januar 1950)] Art. 993 - Auf der Schiffsrolle muss neben dem Namen des Testators am Rand vermerkt werden, dass die Originale des Testaments entweder einem Konsul ausgehändigt oder im Amt [des Schifffahrtskommissars] abgegeben worden sind. [Art. 993 abgeändert durch Art. 5 des G. vom 15. Dezember 1949 (B.S. vom 1.-3. Januar 1950)] Art. 994 - Ein Testament wird nicht als ein auf See errichtetes Testament angesehen, obgleich es während einer Seereise gemacht worden ist, wenn das Schiff zum Zeitpunkt der Errichtung dieses Testaments entweder auf ausländischem oder auf [belgischem] Gebiet, wo sich ein [belgischer] öffentlicher Amtsträger befindet, angelandet lag; in diesem Fall ist es nur dann gültig, wenn es in der in [Belgien] vorgeschriebenen Form oder in der in dem Land, wo es errichtet wurde, gebräuchlichen Form erstellt worden ist. [Art. 994 abgeändert durch Art. 1 des G. vom 15. Dezember 1949 (B.S. vom 1.-3. Januar 1950)] Art. 995 - Die vorhergehenden Bestimmungen sind auch anwendbar auf Testamente, die von gewöhnlichen Passagieren, die nicht zur Besatzung gehören, errichtet werden.

Art. 996 - Ein Testament, das in der durch Artikel 988 vorgeschriebenen Form auf See errichtet worden ist, ist nur dann gültig, wenn der Testator auf See oder innerhalb von drei Monaten, nachdem er an Land gegangen und an einen Ort gekommen ist, wo er es in der üblichen Form erneut hätte errichten können, stirbt.

Art. 997 - Ein auf See errichtetes Testament darf keine Verfügung zu Gunsten der Schiffsoffiziere enthalten, wenn sie nicht mit dem Testator verwandt sind.

Art. 998 - Die in den vorhergehenden Artikeln des vorliegenden Abschnitts erwähnten Testamente werden von den Testatoren und von denjenigen, die sie aufgenommen haben, unterzeichnet.

Erklärt der Testator, dass er nicht unterzeichnen kann oder dazu nicht imstande ist, muss seine Erklärung mit der Ursache, die ihn daran hindert, zu unterzeichnen, vermerkt werden.

In den Fällen, wo die Anwesenheit von zwei Zeugen erforderlich ist, muss das Testament von mindestens einem von ihnen unterzeichnet und die Ursache, warum der andere nicht unterzeichnet hat, vermerkt werden.

Art. 999 - [...] [Art. 999 aufgehoben durch Art. 139 Nr. 7 des G. vom 16. Juli 2004 (B.S. vom 27. Juli 2004)] Art. 1000 - [...] [Art. 1000 aufgehoben durch Art. 29 des G. vom 15. Dezember 1949 (B.S. vom 1.-3. Januar 1950)] Art. 1001 - Die Formalitäten, denen die verschiedenen Testamente durch die Bestimmungen des vorliegenden und des vorhergehenden Abschnitts unterliegen, müssen unter Androhung der Nichtigkeit eingehalten werden.

Abschnitt III - Erbeinsetzungen und Vermächtnisse im Allgemeinen Art. 1002 - Testamentarische Verfügungen erfolgen entweder in Form eines Universalvermächtnisses oder in Form eines Bruchteilsvermächtnisses oder in Form eines Einzelvermächtnisses.

Jede dieser Verfügungen, ob sie unter der Bezeichnung einer Erbeinsetzung oder unter der Bezeichnung eines Vermächtnisses erfolgt ist, wird nach den für Universalvermächtnisse, Bruchteilsvermächtnisse und Einzelvermächtnisse nachstehend festgelegten Regeln wirksam.

Abschnitt IV - Das Universalvermächtnis Art. 1003 - Ein Universalvermächtnis ist die testamentarische Verfügung, durch die der Testator einer oder mehreren Personen das gesamte Vermögen gibt, das er bei seinem Tod hinterlässt.

Art. 1004 - Sind beim Tod des Testators Erben vorhanden, für die das Gesetz einen Pflichtteil an seinem Vermögen vorsieht, geht durch seinen Tod das gesamte Vermögen der Erbschaft von Rechts wegen auf diese Erben über; der Universalvermächtnisnehmer muss von ihnen die Herausgabe des im Testament enthaltenen Vermögens verlangen.

Art. 1005 - Dennoch hat der Universalvermächtnisnehmer in diesen Fällen den Genuss des im Testament enthaltenen Vermögens vom Todestag an, wenn die Klage auf Herausgabe binnen Jahresfrist nach diesem Zeitpunkt erfolgt ist; ist dies nicht der Fall, beginnt dieser Genuss erst am Tag der vor Gericht eingereichten Klage oder am Tag, an dem die Herausgabe freiwillig zugestanden worden ist.

Art. 1006 - Sind beim Tod des Testators keine Erben vorhanden, für die das Gesetz einen Pflichtteil an seinem Vermögen vorsieht, geht durch den Tod des Testators das Vermögen von Rechts wegen auf den Universalvermächtnisnehmer über, ohne dass er die Herausgabe davon verlangen muss.

Art. 1007 - [...] [Art. 1007 aufgehoben durch Art. 22 Nr. 2 des G. vom 2. Februar 1983 (B.S. vom 11. Oktober 1983)] Art. 1008 - [Wenn in dem in Artikel 1006 erwähnten Fall das Testament eigenhändig oder in internationaler Form errichtet worden ist, muss der Universalvermächtnisnehmer sich durch einen Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz des Bezirks, in dem der Erbfall eingetreten ist, in den Besitz einweisen lassen; dieser Beschluss wird unten auf einem entsprechenden Antrag vermerkt, in dem die in Artikel 976 vorgesehene Hinterlegung erwähnt wird.] [Art. 1008 ersetzt durch Art. 21 des G. vom 2. Februar 1983 (B.S. vom 11. Oktober 1983)] Art.1009 - Ein Universalvermächtnisnehmer, der zusammen mit einem Erben zur Erbschaft gelangt, für den das Gesetz einen Pflichtteil vorsieht, haftet für die Nachlassverbindlichkeiten des Testators, und zwar persönlich nach Verhältnis seines Anteils und hypothekarisch für das Ganze; er ist verpflichtet, alle Vermächtnisse auszurichten, ausser im Fall der Herabsetzung, wie in den Artikeln 926 und 927 bestimmt ist.

Abschnitt V - Das Bruchteilsvermächtnis Art. 1010 - Ein Bruchteilsvermächtnis ist dasjenige, durch das der Testator einen Bruchteil seiner Güter, über die das Gesetz ihm zu verfügen erlaubt, wie beispielsweise die Hälfte oder ein Drittel, oder all seine Immobilien oder all seine beweglichen Güter oder einen bestimmten Teil all seiner Immobilien oder all seiner beweglichen Güter vermacht.

Jedes andere Vermächtnis ist nur eine Einzelverfügung.

Art. 1011 - Bruchteilsvermächtnisnehmer müssen von den Erben, für die das Gesetz einen Pflichtteil vorgesehen hat oder, in deren Ermangelung, von den Universalvermächtnisnehmern oder, in deren Ermangelung, von den Erben, die nach der im Titel "Erbschaften" festgelegten Reihenfolge zur Erbschaft berufen sind, die Herausgabe des Vermächtnisses verlangen.

Art. 1012 - Der Bruchteilsvermächtnisnehmer haftet wie der Universalvermächtnisnehmer für die Nachlassverbindlichkeiten des Testators, und zwar persönlich nach Verhältnis seines Anteils und hypothekarisch für das Ganze.

Art. 1013 - Hat der Testator nur über einen Teil des frei verfügbaren Teils verfügt, und zwar in Form eines Bruchteilsvermächtnisses, ist der Vermächtnisnehmer dazu verpflichtet, mit den natürlichen Erben, jeder nach dem Verhältnis seines Anteils, die Einzelvermächtnisse auszurichten.

Abschnitt VI - Einzelvermächtnisse Art. 1014 - Jedes unbedingte Vermächtnis gibt dem Vermächtnisnehmer vom Todestag des Testators an ein Recht auf die vermachte Sache, das auf seine Erben oder Rechtsnachfolger übergeht.

Jedoch kann der Einzelvermächtnisnehmer erst von dem Tag an, wo er nach der in Artikel 1011 festgelegten Reihenfolge eine Klage auf Herausgabe erhoben hat oder wo ihm diese Herausgabe freiwillig zugestanden worden ist, die vermachte Sache in Besitz nehmen oder auf deren Früchte oder Zinsen Anspruch erheben.

Art. 1015 - Die Zinsen oder Früchte der vermachten Sache gebühren dem Vermächtnisnehmer vom Todestag an und ohne dass er seine Klage vor Gericht eingereicht hat: 1. wenn der Testator seinen Willen in dieser Hinsicht im Testament ausdrücklich erklärt hat, 2.wenn eine Leibrente oder eine Pension als Unterhalt vermacht worden ist.

Art. 1016 - Die Kosten für die Klage auf Herausgabe gehen zu Lasten des Nachlasses, ohne dass sich daraus jedoch eine Verminderung des Pflichtteils ergeben kann.

Die Registrierungsgebühren hat der Vermächtnisnehmer zu bezahlen.

Dies alles erfolgt, wenn im Testament dazu nichts anderes verfügt worden ist. [...] [Art. 1016 Abs. 4 aufgehoben durch Art. 28 Nr. 18 des G. vom 15.

Dezember 1949 (B.S. vom 1.-3. Januar 1950)] Art. 1017 - Die Erben des Testators oder andere Schuldner eines Vermächtnisses haften für dessen Ausrichtung persönlich, jeder nach Verhältnis des Anteils, den er aus dem Nachlass erhält.

Sie haften hypothekarisch für das Ganze bis in Höhe des Wertes der Nachlassimmobilien, deren Inhaber sie sind.

Art. 1018 - Die vermachte Sache muss mit dem notwendigen Zubehör und in dem Zustand herausgegeben werden, in dem sie sich am Todestag des Testators befindet.

Art. 1019 - Hat derjenige, der das Eigentum an einem unbeweglichen Gut vermacht hat, dieses Gut hinterher durch Erwerbungen vergrössert, werden diese Erwerbungen, auch wenn sie an das Gut grenzen, ohne eine neue Verfügung nicht als Teil des Vermächtnisses angesehen.

Anders verhält es sich mit Verschönerungen oder neuen Bauten, die auf dem vermachten Grundstück angebracht worden sind, oder mit einem eingefriedeten Grundstück, dessen Umfriedung vom Testator erweitert worden ist.

Art. 1020 - Ist die vermachte Sache vor oder seit der Errichtung des Testaments für eine Nachlassschuld oder selbst für die Schuld eines Dritten hypothekarisch belastet worden oder ist sie mit einem Niessbrauch belastet worden, ist derjenige, der das Vermächtnis auszurichten hat, nicht verpflichtet, die Sache davon zu befreien, es sei denn, dies ist ihm durch eine ausdrückliche Verfügung des Testators auferlegt worden.

Art. 1021 - Hat der Testator eine fremde Sache vermacht, ist das Vermächtnis nichtig, unabhängig davon, ob der Testator gewusst hat oder nicht, dass ihm die Sache nicht gehörte.

Art. 1022 - Besteht das Vermächtnis aus einer unbestimmten Sache, ist der Erbe nicht verpflichtet, sie in der besten Qualität zu geben; er darf sie aber auch nicht in der schlechtesten Qualität anbieten.

Art. 1023 - Das einem Gläubiger gemachte Vermächtnis wird nicht angesehen, als sei es ihm als Ausgleich für seine Schuldforderung gemacht worden, und das einem Dienstboten gemachte Vermächtnis wird nicht angesehen, als sei es ihm als Ausgleich für seinen Lohn gemacht worden.

Art. 1024 - Der Einzelvermächtnisnehmer haftet nicht für die Nachlassschulden, vorbehaltlich der Herabsetzung des Vermächtnisses, wie oben bestimmt ist, und der Hypothekenklage der Gläubiger.

Abschnitt VII - Testamentsvollstrecker Art. 1025 - Der Testator kann einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen.

Art. 1026 - Er kann bestimmen, dass sein gesamtes Mobiliar oder ein Teil davon in ihren Besitz übergehen soll; aber dieser Besitz kann nicht länger als Jahr und Tag vom Todestag an dauern.

Hat er ihnen diesen Besitz nicht eingeräumt, können sie ihn nicht fordern.

Art. 1027 - Der Erbe kann dem Besitz ein Ende machen, indem er den Testamentsvollstreckern die Zahlung einer Summe anbietet, die ausreicht, um die Mobiliarvermächtnisse auszurichten, oder indem er nachweist, dass diese Vermächtnisse bereits ausgerichtet worden sind.

Art. 1028 - Wer keine Verbindlichkeiten eingehen kann, darf nicht Testamentsvollstrecker sein.

Art. 1029 - [...] [Art. 1029 aufgehoben durch Art. 7 § 1 des G. vom 30. April 1958 (B.S. vom 10. Mai 1958)] Art. 1030 - Ein Minderjähriger darf nicht Testamentsvollstrecker sein, auch nicht mit der Ermächtigung seines Vormunds oder Kurators.

Art. 1031 - Testamentsvollstrecker lassen die Siegel anbringen, wenn unter den Erben Minderjährige, Entmündigte oder [vermutlich Verschollene] sind.

Sie lassen in Gegenwart des mutmasslichen Erben oder nach ordnungsgemässer Vorladung desselben das Inventar über das Nachlassvermögen errichten.

Sie lassen die beweglichen Güter verkaufen, wenn nicht ausreichend Bargeld zur Ausrichtung des Vermächtnisses vorhanden ist.

Sie sorgen dafür, dass das Testament vollstreckt wird; sie können im Falle einer Streitigkeit über dessen Vollstreckung der Streitigkeit beitreten, um die Gültigkeit des Testaments aufrechtzuerhalten.

Sie müssen nach Ablauf eines Jahres seit dem Tod des Testators über ihre Verwaltung Rechnung legen. [Art. 1031 Abs. 1 abgeändert durch Art. 36 Nr. 11 des G. vom 9. Mai 2007 (B.S. vom 21. Juni 2007)] Art. 1032 - Die Befugnisse des Testamentsvollstreckers gehen nicht auf seine Erben über.

Art. 1033 - Sind mehrere Testamentsvollstrecker vorhanden, die den Auftrag angenommen haben, kann einer allein in Ermangelung der anderen handeln; sie sind gesamtschuldnerisch haftbar für die beweglichen Güter, die ihnen anvertraut worden sind, es sei denn, der Testator hat ihre Amtsgeschäfte aufgeteilt und jeder von ihnen hat sich auf die ihm zugewiesene Aufgabe beschränkt.

Art. 1034 - Die Kosten, die der Testamentsvollstrecker für die Versiegelung, die Inventarerrichtung und die Rechnungslegung aufgewendet hat, und die sonstigen Kosten in Zusammenhang mit seinen Amtsgeschäften gehen zu Lasten des Nachlasses.

Abschnitt VIII - Widerruf und Unwirksamkeit der Testamente Art. 1035 - Testamente können ganz oder zum Teil nur durch ein späteres Testament oder durch eine notarielle Urkunde, die eine Erklärung der Willensänderung enthalten, widerrufen werden.

Art. 1036 - Spätere Testamente, in denen die früheren nicht ausdrücklich widerrufen werden, machen in diesen Testamenten nur die darin enthaltenen Verfügungen ungültig, die mit den neuen unvereinbar sind oder zu ihnen im Widerspruch stehen.

Art. 1037 - Der in einem späteren Testament gemachte Widerruf behält seine volle Wirkung, auch wenn diese neue Urkunde aufgrund der Handlungsunfähigkeit des eingesetzten Erben oder des Vermächtnisnehmers oder aufgrund ihrer Annahmeverweigerung unvollstreckt bleibt.

Art. 1038 - Wenn der Testator die vermachte Sache ganz oder zum Teil veräussert, selbst durch Verkauf unter dem Vorbehalt des Rückkaufs oder durch Tausch, hat dies den Widerruf des Vermächtnisses zur Folge in Bezug auf alles, was veräussert worden ist, auch wenn die spätere Veräusserung nichtig ist und die Sache wieder in die Hände des Testators zurückgekehrt ist.

Art. 1039 - Jede testamentarische Verfügung ist unwirksam, wenn derjenige, zu dessen Gunsten sie gemacht worden ist, den Testator nicht überlebt hat.

Art. 1040 - Jede testamentarische Verfügung, die unter einer Bedingung gemacht worden ist, die von einem ungewissen Ereignis abhängt, und von der Art ist, dass nach der Absicht des Testators die Verfügung nur dann vollstreckt werden soll, wenn das Ereignis eintritt oder wenn es nicht eintritt, ist unwirksam, wenn der eingesetzte Erbe oder der Vermächtnisnehmer vor Erfüllung der Bedingung stirbt.

Art. 1041 - Eine Bedingung, die nach der Absicht des Testators die Vollstreckung der Verfügung nur aussetzt, verhindert nicht, dass der eingesetzte Erbe oder der Vermächtnisnehmer ein erworbenes Recht hat, das auf seine Erben übergeht.

Art. 1042 - Das Vermächtnis ist unwirksam, wenn die vermachte Sache zu Lebzeiten des Testators vollständig zugrunde gegangen ist.

Das Gleiche gilt, wenn sie nach seinem Tod ohne Zutun und Verschulden des Erben zugrunde gegangen ist, auch wenn dieser hinsichtlich der Herausgabe der Sache in Verzug gesetzt worden war, sofern sie in den Händen des Vermächtnisnehmers ebenfalls zugrunde gegangen wäre.

Art. 1043 - Eine testamentarische Verfügung ist unwirksam, wenn der eingesetzte Erbe oder der Vermächtnisnehmer sie ausschlägt oder unfähig ist, sie anzunehmen.

Art. 1044 - Es findet ein Zuwachs zu Gunsten der Vermächtnisnehmer statt, wenn ein Vermächtnis an mehrere Personen zusammen gemacht wird.

Das Vermächtnis wird als Vermächtnis an mehrere Personen zusammen angesehen, wenn es durch ein und dieselbe Verfügung gemacht worden ist und der Testator nicht einem jeden der Mitvermächtnisnehmer seinen Anteil an der vermachten Sache zugewiesen hat.

Art. 1045 - Das Vermächtnis wird ebenfalls als Vermächtnis an mehrere Personen zusammen angesehen, wenn eine Sache, die sich nicht teilen lässt, ohne dass sie beschädigt wird, durch ein und dieselbe Urkunde mehreren Personen, wenn auch einer jeden getrennt, vermacht worden ist.

Art. 1046 - Dieselben Gründe, die nach Artikel 954 und den beiden ersten Bestimmungen von Artikel 955 die Klage auf Widerruf der Schenkung unter Lebenden erlauben, gelten auch für die Klage auf Widerruf der testamentarischen Verfügungen.

Art. 1047 - Beruht diese Klage auf einer dem Andenken des Testators zugefügten groben Beleidigung, muss sie binnen Jahresfrist vom Tag der Straftat an eingereicht werden.

KAPITEL VI - Verfügungen, die zu Gunsten der Enkel des Schenkers oder Testator oder der Kinder seiner Geschwister erlaubt sind Art. 1048 - Eltern können die Güter, über die sie frei verfügen dürfen, ganz oder zum Teil durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden oder durch Testament einem oder mehreren ihrer Kinder schenken, mit der Auflage, dass Letztere diese Güter an ihre bereits geborenen und an ihre zukünftigen Kinder, jedoch nur an die des ersten Grades, wieder abtreten.

Art. 1049 - Gültig ist auch, wenn der Verstorbene keine Kinder hinterlässt, die Verfügung, die der Verstorbene durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder durch Testament zu Gunsten eines oder mehrerer seiner Geschwister über die Gesamtheit oder einen Teil seiner Güter, für die bei seiner Erbfolge kein Pflichtteil vorgesehen ist, mit der Auflage gemacht hat, dass die beschenkten Geschwister diese Güter an ihre bereits geborenen und an ihre zukünftigen Kinder, jedoch nur an die des ersten Grades, wieder abtreten.

Art. 1050 - Die in den beiden vorhergehenden Artikeln erlaubten Verfügungen sind nur gültig, wenn die Auflage der Wiederabtretung zu Gunsten aller bereits geborenen und zukünftigen Kinder des mit der Wiederabtretung Beschwerten, ohne Ausnahme und ohne Vorzug des Alters oder Geschlechts, gemacht worden ist.

Art. 1051 - Stirbt in den obigen Fällen derjenige, der mit der Wiederabtretung zu Gunsten seiner Kinder beschwert ist, und hinterlässt er Kinder im ersten Grad und Nachkommen eines vorverstorbenen Kindes, erben Letztere durch Erbvertretung den Anteil des vorverstorbenen Kindes.

Art. 1052 - Wenn das Kind, der Bruder oder die Schwester, denen durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden Güter ohne die Auflage der Wiederabtretung geschenkt worden sind, eine neue unentgeltliche Zuwendung unter Lebenden oder durch letztwillige Verfügung annehmen, die unter der Bedingung gemacht worden ist, dass die vorher geschenkten Güter mit der Auflage der Wiederabtretung belastet sein werden, ist es ihnen nicht mehr gestattet, die beiden zu ihren Gunsten gemachten Verfügungen zu trennen und die zweite auszuschlagen, um sich an die erste zu halten, selbst wenn sie anbieten, die in der zweiten Verfügung einbegriffenen Güter wieder abzutreten.

Art. 1053 - Die Rechte der Nacherben eröffnen sich zu dem Zeitpunkt, wo der Genuss des Kindes, des Bruders oder der Schwester, denen die Wiederabtretung auferlegt ist, aus irgendeinem Grund aufhört; der vorzeitige Verzicht auf den Genuss zu Gunsten der Nacherben darf die bereits vor dem Verzicht vorhandenen Gläubiger des Beschwerten nicht benachteiligen.

Art. 1054 - Die Frauen der Beschwerten dürfen, falls das frei verfügbare Vermögen nicht ausreicht, auf die wieder abzutretenden Güter nur für das als Mitgift eingebrachte Kapital einen subsidiären Regressanspruch geltend machen, aber nur wenn der Testator dies ausdrücklich angeordnet hat.

Art. 1055 - [Wer verfügt, wie es durch die vorhergehenden Artikel erlaubt ist, kann in derselben oder in einer späteren Urkunde in authentischer Form einen Vormund ernennen, der mit der Vollstreckung der entsprechenden Verfügung beauftragt wird.] [Art. 1055 ersetzt durch Art. 36 des G. vom 29. April 2001 (B.S. vom 31. Mai 2001)] Art.1056 - [Ist kein Vormund gemäss Artikel 1055 ernannt worden oder nimmt dieser seinen Auftrag nicht an, wird auf Betreiben des Beschwerten oder, wenn dieser handlungsunfähig ist, auf Betreiben seines gesetzlichen Vertreters binnen Monatsfrist vom Todestag des Schenkers oder Testators oder von dem Tag an gerechnet, wo nach deren Tod die die Verfügung enthaltende Urkunde bekannt geworden ist, ein Vormund ernannt. Diese Ernennung wird vom Friedensrichter des Kantons, in dem der Beschwerte seinen Wohnsitz hat, gemäss Artikel 393 und nach dem in Buch IV Kapitel IX des Gerichtsgesetzbuches festgelegten Verfahren vorgenommen.] [Art. 1056 ersetzt durch Art. 37 des G. vom 29. April 2001 (B.S. vom 31. Mai 2001)] Art.1057 - Der Beschwerte, der die Bestimmungen des vorhergehenden Artikels nicht einhält, verliert den Vorteil der Verfügung; in diesem Fall kann das Recht zu Gunsten der Nacherben für eröffnet erklärt werden, entweder auf Betreiben der Nacherben, wenn diese volljährig sind, oder [auf Betreiben ihres Kurators oder gesetzlichen Vertreters], wenn sie minderjährig oder entmündigt sind, oder auf Betreiben irgendeines Verwandten der volljährigen, minderjährigen oder entmündigten Nacherben oder selbst von Amts wegen auf Betreiben des Prokurators [des Königs] beim Gericht Erster Instanz des Ortes, wo der Erbfall eingetreten ist. [Art. 1057 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 15. Dezember 1949 (B.S. vom 1.-3. Januar 1950) und Art. 38 des G. vom 29. April 2001 (B.S. vom 31. Mai 2001)] Art.1058 - Nach dem Tod desjenigen, der mit Auflage der Wiederabtretung verfügt hat, wird in der üblichen Form ein Inventar aller zum Nachlass gehörenden Güter errichtet, den Fall jedoch ausgenommen, wo es sich nur um ein Einzelvermächtnis handelt. Dieses Inventar muss eine genaue Schätzung des Werts der beweglichen Güter enthalten.

Art. 1059 - Das Inventar muss auf Antrag des mit der Wiederabtretung Beschwerten und binnen der im Titel "Erbschaften" festgelegten Frist in Gegenwart des für die Vollstreckung ernannten Vormunds errichtet werden. Die Kosten gehen zu Lasten des in der Verfügung enthaltenen Vermögens.

Art. 1060 - Ist das Inventar nicht binnen der oben genannten Frist auf Antrag des Beschwerten errichtet worden, muss es innerhalb des folgenden Monats auf Betreiben des zur Vollstreckung ernannten Vormunds in Gegenwart des Beschwerten oder seines Vormunds errichtet werden.

Art. 1061 - Sind die Bestimmungen der beiden vorhergehenden Artikel nicht eingehalten worden, muss dieses Inventar auf Betreiben der in Artikel 1057 bestimmten Personen errichtet werden; der Beschwerte oder dessen Vormund und der für die Vollstreckung ernannte Vormund müssen dazu aufgefordert werden.

Art. 1062 - Der mit der Wiederabtretung Beschwerte ist verpflichtet, alle in der Verfügung enthaltenen beweglichen Güter, mit Ausnahme derjenigen, die in den beiden folgenden Artikeln erwähnt sind, nach Aushang und per Versteigerung verkaufen zu lassen.

Art. 1063 - Der Hausrat und die anderen beweglichen Sachen, die unter der ausdrücklichen Bedingung, sie in Natur aufzubewahren, in der Verfügung enthalten sind, müssen in dem Zustand abgegeben werden, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Wiederabtretung befinden.

Art. 1064 - Vom Vieh und von den Gerätschaften, die der Bewirtschaftung der Ländereien dienen, wird angenommen, dass sie in den diese Ländereien betreffenden Schenkungen unter Lebenden oder durch Testament einbegriffen sind; der Beschwerte ist nur verpflichtet, diese schätzen zu lassen, um bei der Wiederabtretung einen gleichen Wert abzugeben.

Art. 1065 - Binnen einer Frist von sechs Monaten ab dem Tag, wo das Inventar abgeschlossen wurde, muss der Beschwerte das Bargeld sowie das aus dem Verkauf der beweglichen Güter stammende Geld und das, was von den Schuldforderungen eingegangen ist, anlegen.

Die Frist kann gegebenenfalls verlängert werden.

Art. 1066 - Der Beschwerte ist ebenfalls verpflichtet, die Gelder anzulegen, die durch Eintreibung von Schuldforderungen und durch Ablösung von Renten eingehen, und dies spätestens binnen drei Monaten nach Empfang dieser Gelder.

Art. 1067 - Diese Anlegung erfolgt nach den Anordnungen des Verfügenden, wenn er die Art der Gegenstände bezeichnet hat, in die sein Vermögen angelegt werden soll; ist dies nicht der Fall, kann nur in Immobilien oder mit einem Vorzugsrecht auf Immobilien angelegt werden.

Art. 1068 - Die in den vorhergehenden Artikeln vorgeschriebene Anlegung muss in Gegenwart und auf Betreiben des für die Vollstreckung ernannten Vormunds erfolgen.

Art. 1069 - Verfügungen durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden oder durch Testament mit der Auflage der Wiederabtretung müssen auf Betreiben des Beschwerten oder des für die Vollstreckung ernannten Vormunds öffentlich bekannt gemacht werden; das heisst, was die Immobilien betrifft, durch die Übertragung der Urkunden in die Register des Hypothekenamts des Orts, in dem die Immobilien gelegen sind; was die mit Vorzugsrechten auf Immobilien angelegten Geldsummen betrifft, durch Eintragung mit Bezug auf die mit Vorzugsrecht belasteten Güter.

Art. 1070 - Die Unterlassung der Übertragung der die Verfügung enthaltenden Urkunde kann von den Gläubigern und den Dritterwerbern selbst den Minderjährigen oder Entmündigten gegenüber geltend gemacht werden, vorbehaltlich des Regresses gegen den Beschwerten und gegen den für die Vollstreckung ernannten Vormund, aber ohne dass die Minderjährigen oder Entmündigten infolge dieser Unterlassung der Übertragung wieder in den vorigen Stand eingesetzt werden können, auch wenn der Beschwerte und der Vormund zahlungsunfähig sein sollten.

Art. 1071 - Die Unterlassung der Übertragung kann durch die Kenntnis, die Gläubiger oder Dritterwerber von der Verfügung auf anderem Wege als durch eine Übertragung gehabt haben mögen, weder wiedergutgemacht noch als gedeckt angesehen werden.

Art. 1072 - Weder die Beschenkten und Vermächtnisnehmer, noch selbst die gesetzlichen Erben des Verfügenden, und ebenso wenig deren Beschenkte, Vermächtnisnehmer oder Erben können in irgendeinem Fall die Unterlassung der Übertragung oder Eintragung den Nacherben gegenüber geltend machen.

Art. 1073 - Der für die Vollstreckung ernannte Vormund ist persönlich verantwortlich, wenn er sich nicht in jederlei Hinsicht an die Regeln gehalten hat, die oben für die Feststellung des Vermögens, den Verkauf des Mobiliars, die Anlegung der Gelder, die Übertragung und die Eintragung festgelegt worden sind, und, im Allgemeinen, wenn er nicht alles Notwendige getan hat, damit die auferlegte Wiederabtretung gut und getreu vollzogen wird.

Art. 1074 - Ist der Beschwerte minderjährig, kann er, selbst im Fall der Zahlungsunfähigkeit [seines gesetzlichen Vertreters], gegen die Nichteinhaltung der ihm in den Artikeln des vorliegenden Kapitels vorgeschriebenen Regeln nicht wieder in den vorigen Stand eingesetzt werden. [Art. 1074 abgeändert durch Art. 39 des G. vom 29. April 2001 (B.S. vom 31. Mai 2001)] KAPITEL VII - Teilungen, die Eltern oder andere Verwandte in aufsteigender Linie unter ihren Nachkommen vornehmen Art. 1075 - Eltern und andere Verwandte in aufsteigender Linie können ihr Vermögen unter ihre Kinder und Nachkommen aufteilen und verteilen.

Art. 1076 - Diese Teilungen können durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden oder durch Testament unter Einhaltung der für Schenkungen unter Lebenden und Testamente vorgeschriebenen Formalitäten, Bedingungen und Regeln vorgenommen werden.

Teilungen durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden dürfen nur das gegenwärtige Vermögen zum Gegenstand haben.

Art. 1077 - Ist nicht das gesamte Vermögen, das der Verwandte in aufsteigender Linie am Tag seines Todes hinterlässt, in der Teilung enthalten, wird der nicht darin einbegriffene Teil des Vermögens gemäss dem Gesetz geteilt.

Art. 1078 - Ist die Teilung nicht unter allen Kindern, die zum Zeitpunkt des Todes am Leben sind, und den Nachkommen der vorverstorbenen Kinder erfolgt, ist die Teilung fürs Ganze ungültig.

Es kann eine neue Teilung in gesetzlicher Form sowohl von den Kindern oder Nachkommen, die keinen Anteil erhalten haben, als auch von denjenigen, unter denen die Teilung erfolgt ist, veranlasst werden.

Art. 1079 - Die vom Verwandten in aufsteigender Linie gemachte Teilung kann wegen einer Benachteiligung um mehr als ein Viertel angefochten werden; sie kann auch dann angefochten werden, wenn einer der Mitteilenden infolge der Teilung oder der als Voraus gemachten Verfügungen einen grösseren Vorteil hätte als das Gesetz es erlaubt.

Art. 1080 - Das Kind, das aus einem der im vorhergehenden Artikel angegebenen Gründe die vom Verwandten in aufsteigender Linie vorgenommene Teilung anficht, muss die Kosten der Schätzung vorschiessen; diese Kosten sowie die Kosten der Streitsache gehen endgültig zu seinen Lasten, wenn die Klage unbegründet ist.

KAPITEL VIII - In einem Ehevertrag gemachte Schenkungen an die Ehegatten oder an die Kinder, die aus der Ehe hervorgehen werden Art. 1081 - Jede Schenkung unter Lebenden über gegenwärtiges Vermögen, auch wenn sie durch Ehevertrag an die Ehepartner oder an einen von ihnen gemacht wird, unterliegt den allgemeinen Regeln, die für solche Schenkungen vorgeschrieben sind.

Sie kann nicht zu Gunsten der zukünftigen Kinder gemacht werden, ausser in den in Kapitel VI des vorliegenden Titels erwähnten Fällen.

Art. 1082 - Die Eltern, die anderen Verwandten in aufsteigender Linie und Seitenverwandten der Ehepartner und selbst Fremde können im Ehevertrag über die Gesamtheit oder einen Teil des Vermögens, das sie an ihrem Todestag hinterlassen, sowohl zu Gunsten der besagten Ehegatten als auch, für den Fall, dass der Schenker den beschenkten Ehegatten überleben sollte, zu Gunsten der Kinder, die aus ihrer Ehe hervorgehen werden, verfügen.

Von einer solchen Schenkung, auch wenn sie nur zu Gunsten der Ehegatten oder eines der Ehepartner erfolgt ist, wird im erwähnten Fall des Überlebens des Schenkers immer angenommen, dass sie zu Gunsten der aus der Ehe hervorgehenden Kinder und Nachkommen erfolgt ist.

Art. 1083 - Eine Schenkung, die in der im vorhergehenden Artikel festgelegten Form gemacht worden ist, ist nur in dem Sinne unwiderruflich, dass der Schenker über die in der Schenkung enthaltenen Gegenstände nicht mehr unentgeltlich verfügen darf, ausgenommen über geringe Summen, zur Belohnung oder dergleichen.

Art. 1084 - Eine Schenkung durch Ehevertrag kann zugleich das gegenwärtige und zukünftige Vermögen ganz oder zum Teil betreffen, unter der Bedingung, dass der Urkunde ein Verzeichnis der zum Zeitpunkt der Schenkung bestehenden Schulden und Lasten des Schenkers beigefügt wird; in diesem Fall steht es dem Beschenkten frei, sich beim Tod des Schenkers an das gegenwärtige Vermögen zu halten und auf die übrigen Güter des Schenkers zu verzichten.

Art. 1085 - Ist das im vorhergehenden Artikel erwähnte Verzeichnis der Urkunde, die eine Schenkung über das gegenwärtige und zukünftige Vermögen enthält, nicht beigefügt worden, ist der Beschenkte verpflichtet, diese Schenkung in ihrer Gesamtheit anzunehmen oder abzulehnen. Im Fall der Annahme kann er nur das am Todestag des Schenkers vorhandene Vermögen einfordern und ist er zur Bezahlung aller Nachlassschulden verpflichtet.

Art. 1086 - Eine Schenkung durch Ehevertrag zu Gunsten der Ehegatten und der Kinder, die aus ihrer Ehe hervorgehen werden, kann ferner unabhängig davon, wer der Schenker ist, unter der Bedingung erfolgen, dass der Beschenkte alle Nachlassverbindlichkeiten des Schenkers ohne Unterschied bezahlt, oder unter anderen Bedingungen, deren Erfüllung vom Willen des Schenkers abhängt; der Beschenkte ist verpflichtet, diese Bedingungen zu erfüllen, es sei denn, er entscheidet sich, auf die Schenkung zu verzichten; in dem Fall, wo derjenige, der durch Ehevertrag geschenkt hat, sich das Recht vorbehalten hat, über eine Sache, die in der Schenkung seines gegenwärtigen Vermögens enthalten ist, oder über eine bestimmte, aus eben diesem Vermögen zu nehmende Summe zu verfügen, wird die Sache oder die Summe, wenn er stirbt, ohne darüber verfügt zu haben, als in der Schenkung enthalten betrachtet und gehört dem Beschenkten oder dessen Erben.

Art. 1087 - Schenkungen durch Ehevertrag können weder angefochten noch für ungültig erklärt werden unter dem Vorwand, dass die Annahme fehlt.

Art. 1088 - Jede zu Gunsten einer Ehe gemachte Schenkung wird unwirksam, wenn die Ehe nicht erfolgt.

Art. 1089 - Schenkungen, die an einen der Ehegatten gemäss den Bestimmungen der vorhergehenden Artikel 1082, 1084 und 1086 gemacht worden sind, werden unwirksam, wenn der Schenker den beschenkten Ehepartner und dessen Nachkommen überlebt.

Art. 1090 - Alle den Ehegatten in ihrem Ehevertrag gemachten Schenkungen unterliegen bei Eintritt des Erbfalls der Herabsetzung bis auf den Teil, über den das Gesetz dem Schenker zu verfügen erlaubte.

KAPITEL IX - Verfügungen unter Ehegatten durch Ehevertrag oder während der Ehe Art. 1091 - Ehegatten können sich wechselseitig oder einer der beiden dem anderen durch Ehevertrag unter den hier unten bestimmten Einschränkungen jede beliebige Schenkung machen.

Art. 1092 - Von einer Schenkung unter Lebenden über gegenwärtiges Vermögen, die unter Ehegatten durch Ehevertrag erfolgt ist, wird nicht angenommen, sie sei unter der Bedingung des Überlebens des Beschenkten gemacht worden, wenn diese Bedingung nicht förmlich ausgedrückt worden ist; sie unterliegt allen für diese Arten von Schenkungen oben vorgeschriebenen Regeln und Formen.

Art. 1093 - Eine Schenkung über zukünftiges Vermögen oder über gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen, die unter Ehegatten durch Ehevertrag entweder einseitig oder wechselseitig gemacht wird, unterliegt den Regeln, die im vorhergehenden Kapitel in Bezug auf derartige, ihnen von einem Dritten gemachte Schenkungen festgelegt worden sind; jedoch mit der Einschränkung, dass sie nicht auf die aus der Ehe stammenden Kinder übergeht, wenn der beschenkte Ehegatte vor dem schenkenden Ehegatten stirbt.

Art. 1094 - [Hat der hinterbliebene Ehepartner, der zusammen mit Nachkommen erbt, durch Schenkung oder durch Testament den frei verfügbaren Teil in Volleigentum erhalten, hat diese unentgeltliche Zuwendung nicht zur Folge, dass er das Niessbrauchrecht am übrigen Teil des Nachlasses verliert, es sei denn, der Schenker oder Testator hat etwas anderes bestimmt.

Erbt der hinterbliebene Ehepartner zusammen mit anderen Erbberechtigten oder mit Vermächtnisnehmern und hat er unentgeltliche Zuwendungen in Volleigentum erhalten, behält er in Bezug auf das, was vom Nachlass und vom Teil des Vorverstorbenen im Gesamtgut übrig bleibt, die Rechte, die ihm durch Artikel 745bis zuerkannt sind, es sei denn, der Schenker oder Testator hat etwas anderes bestimmt.

Hat der Schenker oder Testator ausdrücklich den Willen zum Ausdruck gebracht, die Rechte des hinterbliebenen Ehepartners auf das geschenkte oder vermachte Vermögen zu beschränken, kann der hinterbliebene Ehepartner in allen Fällen den zur Ergänzung seines Pflichtteils notwendigen Teil verlangen, gegebenenfalls nach dem Wert dieses Erbteils in Kapitalform.] [Art. 1094 ersetzt durch Art. 28 des G. vom 14. Mai 1981 (B.S. vom 27.

Mai 1981)] Art. 1095 - [Ein Minderjähriger darf durch Ehevertrag den anderen Ehegatten, sei es durch einseitige oder durch wechselseitige Schenkung, nur mit dem Beistand seiner Eltern, eines der Elternteile oder, in deren Ermangelung, mit der Erlaubnis des Jugendgerichts beschenken. Mit diesem Beistand oder mit dieser Erlaubnis darf er alles schenken, was ein volljähriger Ehegatte seinem Ehepartner dem Gesetz nach schenken darf.] [Art. 1095 ersetzt durch Art. 34 des G. vom 19. Januar 1990 (B.S. vom 30. Januar 1990)] Art.1096 - [Alle Schenkungen, die unter Ehegatten während der Ehe anders als durch Ehevertrag gemacht werden, sind jederzeit widerruflich, auch wenn man sie als Schenkung unter Lebenden bezeichnet.] [...] Diese Schenkungen werden nicht durch die Geburt von Kindern widerrufen. [Art. 1096 Abs. 1 ersetzt durch Art. 29 des G. vom 14. Mai 1981 (B.S. vom 27. Mai 1981); früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 7 § 1 des G. vom 30. April 1958 (B.S. vom 10. Mai 1958) ] Art. 1097 - Ehepartner dürfen einander während der Ehe weder durch Rechtsgeschäft unter Lebenden[, anders als durch Ehevertrag,] noch durch Testament eine wechselseitige Schenkung in ein und derselben Urkunde machen. [Art. 1097 abgeändert durch Art. 30 des G. vom 14. Mai 1981 (B.S. vom 27. Mai 1981)] Art.1098 - [...] [Art. 1098 aufgehoben durch Art. 31 des G. vom 14. Mai 1981 (B.S. vom 27. Mai 1981)] Art.1099 - Ehegatten dürfen einander mittelbar nicht mehr schenken als ihnen durch die obigen Bestimmungen erlaubt ist.

Jede verschleierte oder einer Zwischenperson gemachte Schenkung ist ungültig.

Art. 1100 - Als Schenkungen an Zwischenpersonen angesehen werden Schenkungen des einen Ehegatten an die aus einer anderen Ehe stammenden Kinder des anderen Ehegatten oder an eines dieser Kinder und Schenkungen des Schenkers an Verwandte, von denen der andere Ehegatte am Tag der Schenkung der mutmassliche Erbe ist, auch wenn Letzterer den beschenkten Verwandten nicht überlebt hat.

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