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Decreet van 01 oktober 2020
gepubliceerd op 25 januari 2021

Decreet tot beëindiging van de compensatie tussen de hoeveelheden elektriciteit opgenomen en geïnjecteerd op het net en tot toekenning van premies ter bevordering van het rationeel energiegebruik en de elektriciteitsproductie uit hernieuwbare energiebronnen. - Addendum

bron
waalse overheidsdienst
numac
2021200207
pub.
25/01/2021
prom.
01/10/2020
ELI
eli/decreet/2020/10/01/2021200207/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

WAALSE OVERHEIDSDIENST


1 OKTOBER 2020. - Decreet tot beëindiging van de compensatie tussen de hoeveelheden elektriciteit opgenomen en geïnjecteerd op het net en tot toekenning van premies ter bevordering van het rationeel energiegebruik en de elektriciteitsproductie uit hernieuwbare energiebronnen. - Addendum


Bovenvermeld decreet, bekendgemaakt in het Belgisch Staatsblad van 19 oktober 2020, op blz. 75415, dient te worden aangevuld met onderstaande Duitstalige vertaling :

"ÜBERSETZUNG ÖFFENTLICHER DIENST DER WALLONIE 1. OKTOBER 2020 - Dekret über das Ende des Ausgleichs zwischen den aus dem Verteilernetz bezogenen und in das Verteilernetz eingespeisten Elektrizitätsmengen und die Gewährung von Prämien zur Förderung der rationellen Energienutzung und der Erzeugung von Strom mittels erneuerbarer Energiequellen (1) Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen und wir, Wallonische Regierung, sanktionieren es: KAPITEL I - Ausgleich Artikel 1 - Durch vorliegendes Dekret wird die Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU teilweise umgesetzt.

Art. 2 - Der Ausgleich zwischen den aus dem Verteilernetz bezogenen und in das Verteilernetz eingespeisten Elektrizitätsmengen endet am 31. Dezember 2023. In Abweichung von Absatz 1 wird der Ausgleich zwischen den aus dem Verteilernetz bezogenen und in das Verteilernetz eingespeisten Elektrizitätsmengen bis zum 31. Dezember 2030 für Eigenerzeuger aufrechterhalten, die über eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen mit einer entwickelbaren Nettoleistung von höchstens 10 kW verfügen, deren Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2024 erfolgt.

Die Regierung oder ihr Beauftragter bestimmt die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels.

KAPITEL II - Bestimmungen zur Abänderung des Dekrets vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts Art. 3 - Artikel 2 des Dekrets vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts wird durch die wie folgt verfasste Ziffer 76 ergänzt: "76° Zweirichtungszähler: Zähler, der die Entnahme und Einspeisung von Energie getrennt abrechnet, einschließlich eines intelligenten Zählers.".

Art. 4 - In demselben Dekret wird Artikel 34, dessen gegenwärtiger Text den Paragraf 1 bilden wird, um die Paragrafen 2 und 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2. Jeder Haushaltskunde kann bei seinem Betreiber des Verteilernetzes die Installation eines Zweirichtungszählers beantragen.

Bis zum 31. Dezember 2023 wird Haushaltskunden über ihren Betreiber des Verteilernetzes im Rahmen der für die Erstattung dieser Verpflichtung bereitgestellten öffentlichen Mittel eine Prämie gewährt, die die Kosten für die Installation des in Absatz 1 genannten Zweirichtungszählers abdeckt.

Die Verwaltung stellt dem Betreiber des Verteilernetzes einen Haushaltsvorschuss zur Finanzierung der in Absatz 2 genannten Prämie zur Verfügung.

Jeder Netzbetreiber ist verpflichtet, der Verwaltung bis zum zehnten Tag eines jeden Monats eine per E-Mail mit Lesebestätigungsanforderung übermittelte elektronische Datei zukommen zu lassen. Die Datei enthält eine Liste der im Vormonat durchgeführten Installationen mit den entsprechenden Einzelheiten, einschließlich der Kosten.

Alle drei Monate schickt der Betreiber des Verteilernetzes der Verwaltung eine Forderungsanmeldung in drei Ausfertigungen zu, der eine Auflistung der Ausgaben sowie der Belege über die gewährten Prämien beigefügt wird.

Bei Empfang der Auflistung der Ausgaben überprüft die Verwaltung die Forderungsanmeldung. Nachdem die Verwaltung die Höhe der zulässigen Ausgaben bestimmt hat, genehmigt sie die Ausgaben als Abzug von dem in Absatz 3 genannten Vorschuss oder zahlt sie diesen Betrag gegebenenfalls aus.

Der Netzbetreiber schreibt auf seiner Forderungsanmeldung die Nummer des Bankkontos, dessen Inhaber er ist, und schreibt den Satz "Betrag für richtig und wahrhaftig bescheinigt" darauf.

Die Regierung oder ihr Beauftragter kann die Einzelheiten für die Anwendung dieses Paragrafen näher festlegen. § 3. Vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2023 gewähren die Betreiber des Verteilernetzes im Rahmen ihrer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung für die Wallonische Region jährlich eine Prämie für selbsterzeugende Haushaltskunden, die über eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen mit einer entwickelbaren Nettoleistung von höchstens 10 kW verfügen und nicht in den Genuss des Sozialtarifs kommen.

Vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2021 beträgt die Prämie für die in Absatz 1 genannten Kunden, die nicht über einen Zweirichtungszähler verfügen, 100 Prozent des Kapazitätsfaktors und für die Jahre 2022 und 2023 54,27 Prozent des Kapazitätsfaktors.

Vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2021 beträgt die Prämie für die in Absatz 1 genannten Kunden, die über einen Zweirichtungszähler verfügen, 100 Prozent der Differenz zwischen der Abrechnung der Netzkosten und dem Gesamtbetrag der Netzkosten, der ohne den Kapazitätsfaktor als Nettoentnahme abgerechnet worden wären, und in den Jahren 2022 und 2023 54,27 Prozent dieses Betrags.

Jeder Betreiber des Verteilernetzes ist verpflichtet, die Prämie innerhalb eines Monats nach Übermittlung der Abrechnung an den Lieferanten zu gewähren.

Die Verwaltung stellt dem Betreiber des Verteilernetzes einen Haushaltsvorschuss zur Finanzierung der Zahlung der in Absatz 1 genannten Prämien zur Verfügung.

Jeder Netzbetreiber muss der Verwaltung spätestens am zehnten Tag eines jeden Monats eine elektronische Datei per E-Mail mit Lesebestätigungsanforderung übermitteln. Diese Datei enthält die Liste der im Vormonat ausgezahlten Prämien sowie detaillierte Angaben hierzu.

Alle drei Monate schickt der Netzbetreiber der Verwaltung eine Forderungsanmeldung in drei Ausfertigungen zu, der eine Auflistung der Ausgaben sowie die Belege in Bezug auf die tatsächlich ausgezahlten Prämien beigefügt werden.

Bei Empfang der Auflistung der Ausgaben überprüft die Verwaltung Letztere sowie die mitgeschickten Belege. Nachdem die Verwaltung die Höhe der zulässigen Ausgaben bestimmt hat, genehmigt sie die Ausgaben als Abzug von dem in Absatz 1 genannten Vorschuss oder zahlt sie diesen Betrag gegebenenfalls aus.

Der Netzbetreiber schreibt auf seiner Forderungsanmeldung die Nummer des Bankkontos, dessen Inhaber er ist, und schreibt den Satz "Betrag für richtig und wahrhaftig bescheinigt" darauf.

Die Regierung oder ihr Beauftragter kann die Einzelheiten für die Anwendung dieses Paragrafen näher festlegen.".

Art. 5 - In demselben Dekret wird Artikel 34bis, dessen gegenwärtiger Text den Paragraf 1 bilden wird, um einen Paragrafen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2. Der Lieferant hat in der Endabrechnung der in Artikel 34 § 3 Absatz 1 genannten Prämienempfänger sowohl den Betrag der gewährten Prämie als auch den von der Regierung endgültig gezahlten Betrag anzugeben.".

KAPITEL III - Allgemeine und Schlussbestimmungen Art. 6 - Die Regierung zahlt den Betreibern des Verteilernetzes den Betrag, der dem Tarif für die Nutzung des Verteilernetzes entspricht, der für einen Eigenerzeuger gilt, der über eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen mit einer entwickelbaren Nettoleistung von höchstens 10 kW verfügt und der zwischen dem 1.

Januar 2020 und dem 30. September 2020 nicht erhoben worden ist.

Art. 7 - Das vorliegende Dekret tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft.

Wir verkünden das vorliegende Dekret und ordnen an, dass es im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.

Namur, den 1. Oktober 2020 Der Ministerpräsident E. DI RUPO Der Vizepräsident und Minister für Wirtschaft, Außenhandel, Forschung und Innovation, digitale Technologien, Raumordnung, Landwirtschaft, das IFAPME und die Kompetenzzentren W. BORSUS Der Vizepräsident und Minister für Klima, Energie und Mobilität Ph.

HENRY Die Vizepräsidentin und Ministerin für Beschäftigung, Ausbildung, Gesundheit, soziale Maßnahmen, Chancengleichheit und Rechte der Frauen Ch.

MORREALE Der Minister für Haushalt, Finanzen, Flughäfen und Sportinfrastrukturen J.-L. CRUCKE Der Minister für Wohnungswesen, lokale Behörden und Städte P.-Y. DERMAGNE Die Ministerin für den öffentlichen Dienst, Datenverarbeitung, administrative Vereinfachung, beauftragt mit den Bereichen Kindergeld, Tourismus, Erbe und Verkehrssicherheit V. DE BUE Die Ministerin für Umwelt, Natur, Forstwesen, ländliche Angelegenheiten und Tierschutz, C. TELLIER _________ (1) Sitzungsperiode 2019-2020 Dokumente des Wallonischen Parlaments 260 (2019-2020) Nrn.1 bis 6.

Ausführliches Sitzungsprotokoll, Plenarsitzung vom 30. September 2020.

Diskussion.

Abstimmung.".

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