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gepubliceerd op 08 september 2006

Ministeriële richtlijn inzake het verspreiden van gerechtelijke opsporingsberichten via de media en het internet. - Duitse vertaling

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federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2006000478
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08/09/2006
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staatsblad
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


1 JULI 2005. - Ministeriële richtlijn inzake het verspreiden van gerechtelijke opsporingsberichten via de media en het internet. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de ministeriële richtlijn van de Minister van Justitie van 1 juli 2005 inzake het verspreiden van gerechtelijke opsporingsberichten via de media en het internet (Belgisch Staatsblad van 1 juli 2005), opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 1. JULI 2005 - Ministerielle Richtlinie über die Verbreitung gerichtlicher Fahndungsmeldungen über die Medien und das Internet Einleitung Im Rahmen der Verbrechensbekämpfung ist die Ministerin der Justiz der Meinung, dass alle gesetzlichen Mittel eingesetzt werden müssen, um kriminellen Ereignissen vorzubeugen beziehungsweise sie zu bekämpfen. Eines dieser Mittel ist die informative Wechselwirkung mit der Bevölkerung unter der Form von Fahndungsmeldungen, die über die Medien - Internet einbegriffen - verbreitet werden. Die Bevölkerung erhält nicht nur Informationen zur besseren Vorbeugung - z.B. indem sie über gewisse auf dem Gebiet der Kriminalität beobachtete Trends informiert wird -, sie wird ebenfalls aufgefordert, Informationen zu erteilen, die zur Lösung krimineller Sachverhalte führen können. Diese Zusammenarbeit mit der Justiz und der Polizei ermöglicht es, einen klareren Überblick über die Gerichts- und Polizeiwelt zu bekommen.

Diese Aktivitäten bewegen sich völlig im Rahmen des heutigen nationalen Sicherheitsplans und der Rahmenmitteilung über integrale Sicherheit.

Rechnung tragend mit der Wichtigkeit der gerichtlichen Untersuchungen und unter Berücksichtigung der Einhaltung des Berufsgeheimnisses, des Franchimont-Gesetzes, des Gesetzes über das Privatleben und der Opferbetreuung ist es wünschenswert, dass strikte Betriebsregeln auf diesen Informationsaustausch angewendet werden.

Ohne den Mehrwert, den diese Fahndungsmeldungen im Rahmen einer Untersuchung erzeugen können, zu beeinträchtigen, sollte vermieden werden, dass eine übermässige Inanspruchnahme die Wirkung annulliert oder bei den Bürgern sogar ein Unsicherheitsgefühl auslöst.

Es ist also wünschenswert, die Fahndungsmeldungen nur dann zu verwenden, wenn keine unmittelbaren Ermittlungsspuren vorhanden sind oder wenn die Auswertung der bekannten Ermittlungsspuren keine oder wenig Resultate erbracht hat und neue Untersuchungsmöglichkeiten nicht sofort in Betracht gezogen werden können.

In aussergewöhnlichen Fällen und unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die gegenseitige Rechtshilfe können im Ausland begangene Taten Gegenstand einer über die belgischen Medien verbreiteten Fahndungsmeldung werden.

Zu diesem Zweck werden die ministeriellen Rundschreiben und die Richtlinien der Generalprokuratoren zur Organisierung der Kontakte mit den Medien durch die vorliegende ministerielle Richtlinie ergänzt.

Vorliegende Richtlinie ersetzt das ministerielle Rundschreiben des Ministers der Justiz Stefaan De Clerq vom 15. Oktober 1996 über gerichtliche Ermittlungen im Fernsehen. 1. Begriffsbestimmungen 1.1. Arten von Akten 1.1.1. Untersuchungsakte Akte bezüglich der gerichtlichen Untersuchung oder Ermittlung, deren Entwicklung Anlass gibt zur Verbreitung von Meldungen über die Medien. 1.1.2. Fahndungsakte Akte, die unabhängig von jeder Untersuchungsakte im Hinblick auf eine Fahndungsmeldung über die Medien angelegt wird. Die Fahndungsakte wird vom Magistrat-Inhaber der Untersuchungsakte angelegt. Sie enthält Auskünfte aus der Untersuchungsakte, die erforderlich sind, um die Fahndungsmeldung zu verbreiten und die erforderlichen Erlaubnisse und Informationen zu erhalten.

Gegebenenfalls wird die Akte mit den Stellungnahmen des Fernsehdienstes der föderalen Polizei und dem Beschluss der Auswahlkommission ergänzt. Sie enthält ebenfalls einen Überblick über die Reaktionen der Öffentlichkeit. 1.2. Arten von Meldungen 1.2.1. Fahndungsmeldung Die Fahndungsmeldung ist eine Meldung, die auf der Grundlage der Fahndungsakte im Fernsehen, im Rundfunk, in der geschriebenen Presse und auf spezialisierten Websites auf lokaler beziehungsweise nationaler Ebene verbreitet wird. Die Fahndungsmeldung kann als « Kurzmeldung », « Fahndungsreportage » oder « Rekonstruierung » verbreitet werden. 1.2.2. Kurzmeldung Die Kurzmeldung ist eine Fahndungsmeldung von höchstens zwei Minuten, die sich auf einen sehr kurzen Kommentar (mit oder ohne Bild und Ton) und auf einige konkrete Fragen über eine Untersuchungsakte beschränkt.

Die Kurzmeldung kann Bestandteil einer Fahndungssendung sein oder getrennt ausgestrahlt werden. 1.2.3. Fahndungsreportage Die Fahndungsreportage ist eine Fahndungsmeldung von höchstens fünf Minuten und wird im Fernsehen ausgestrahlt; sie umfasst einen ausführlicheren Kommentar über die Untersuchungsakte. Bild und/oder Ton können die begangenen Taten veranschaulichen. Diese Veranschaulichung kann anhand von Fotos, Bildern von Überwachungskameras, Situationsbildern oder Interviews von Sprechern der Staatsanwaltschaft und/oder der Polizei erfolgen. Die Fahndungsreportage kann Bestandteil einer Fahndungssendung sein oder getrennt ausgestrahlt werden. 1.2.4. Rekonstruierung Eine Rekonstruierung wird mit Hilfe ausführlicherer Kommentare der Untersuchungsakte erstellt. Für eine Rekonstruierung werden die definitiv feststehenden Angaben der Akte benutzt. Bilder von Überwachungskameras, Situationsbilder und Interviews von Sprechern der Staatsanwaltschaft und/oder der Polizei sowie Zeugenaussagen können verwendet werden. Eine Rekonstruierung darf nur als Bestandteil einer Fahndungssendung ausgestrahlt werden. 1.3. Fahndungssendung Die Fahndungssendung ist eine Fernsehproduktion, die hauptsächlich darin besteht, Fahndungsmeldungen über Untersuchungsakten, deren Lösung problematisch geworden ist, vorzuführen. Im Rahmen der vorliegenden Richtlinie muss unter « Fahndungssendung » der getrennte Bestandteil eines regulären Fernsehprogramms verstanden werden, der die Arbeitsweise der Polizei und/oder der Justiz erläutert und spezifisch der Präsentation einer oder mehrerer Untersuchungsakten vorbehalten ist. 2. Verbreitung der gerichtlichen Fahndungsmeldungen Auf Antrag des zuständigen Magistrats werden die Fahndungsmeldungen über verschiedene Medien (Fernsehen, Rundfunk, geschriebene Presse und Internet) verbreitet.Die föderale Polizei (in casu DGJ-DJO-Fernsehdienst) wird durch den Königlichen Erlass vom 3.

September 2000 (Art. 10 § 7) und die Ministerielle Richtlinie der Minister des Innern und der Justiz vom 9. November 2000 mit diesem Auftrag betraut und handelt im Auftrag des Prokurators des Königs, des Föderalprokurators oder des Untersuchungsrichters. 2.1. Kurzmeldung Die Kurzmeldung kann im Fernsehen, im Rundfunk und in der geschriebenen Presse auf lokaler oder auf nationaler Ebene verbreitet werden. Kurzmeldungen können auch im Teletext verbreitet werden, um die Untersuchungsakten kurz anzukündigen oder daran zu erinnern.

Die lokale Verbreitung und die Verbreitung in der geschriebenen Presse können auf eigene Initiative des Magistrats-Inhabers erfolgen; der Fernsehdienst der föderalen Polizei muss lediglich im Hinblick auf die Statistiken informiert werden. In den anderen Fällen ist die Erlaubnis der Auswahlkommission erforderlich.

Die für die Vorbereitung einer Fahndungsmeldung erhaltenen Angaben, Bilder und Auskünfte dürfen nicht in anderen Programmen benutzt werden. In aussergewöhnlichen Fällen ist eine Abweichung möglich, insofern die vorherige ausdrückliche Erlaubnis des Magistrats-Inhabers und des Vorsitzenden der Auswahlkommission vorliegt.

Zusätzlich zu ihrer Ausstrahlung durch die lokalen oder nationalen Fernsehveranstalter können Kurzmeldungen, auf Antrag des Magistrats-Inhabers einer Untersuchungsakte, auch in einer angepassten Form während zwei Monaten auf den jeweiligen Websites der föderalen und/oder lokalen Polizei und auf den Websites der verschiedenen Medien verbreitet werden. 2.2. Fahndungsreportage Die Fahndungsreportage darf nur durch einen lokalen oder nationalen Fernsehveranstalter ausgestrahlt werden.

Nur die lokalen oder nationalen Fernsehveranstalter, die mit den Ministern der Justiz und des Innern einen diesbezüglichen Vertrag abgeschlossen haben, werden für die Ausstrahlung einer Fahndungsreportage berücksichtigt. Die Bedingungen dieser Verträge werden über die geeigneten Kanäle den Magistraten der Staatsanwaltschaft, den Untersuchungsrichtern und den Polizeidiensten zur Kenntnis gebracht. Sie müssen von jeder Partei, die an einer Produktion und an der Ausstrahlung der Fahndungsmeldung teilnimmt, eingehalten werden.

Eine Fahndungsreportage darf erst entstehen, nachdem die Akte von der Auswahlkommission angenommen worden ist (siehe unten).

Die für die Vorbereitung einer Fahndungsreportage erhaltenen Angaben, Bilder und Auskünfte dürfen nicht in anderen Programmen benutzt werden. In aussergewöhnlichen Fällen ist eine Abweichung möglich, insofern die vorherige ausdrückliche Erlaubnis des Magistrats-Inhabers und des Vorsitzenden der Auswahlkommission vorliegt. 2.3. Rekonstruierung Eine Rekonstruierung darf nur durch einen nationalen Fernsehveranstalter im Rahmen einer Fahndungssendung ausgestrahlt werden, und zwar erst, nachdem die Akte von der Auswahlkommission angenommen worden ist (siehe unten).

Die für die Vorbereitung einer Rekonstruierung erhaltenen Angaben, Bilder und Auskünfte dürfen nicht in anderen Programmen benutzt werden. In aussergewöhnlichen Fällen ist eine Abweichung möglich, insofern die vorherige ausdrückliche Erlaubnis des Magistrats-Inhabers und des Vorsitzenden der Auswahlkommission vorliegt.

Zusätzlich zu ihrer Ausstrahlung durch die nationalen Fernsehveranstalter können Rekonstruierungen, auf Antrag des Magistrats-Inhabers einer Untersuchungsakte hin, auch in einer angepassten Form auf den jeweiligen Websites der föderalen und/oder lokalen Polizei und auf den Websites der verschiedenen Medien verbreitet werden. 2.4. Fahndungssendung Nur die nationalen Fernsehveranstalter, die mit den Ministern der Justiz und des Innern einen diesbezüglichen Vertrag abgeschlossen haben, werden für die Ausstrahlung von Fahndungssendungen berücksichtigt. Die Bedingungen dieser Verträge werden über die geeigneten Kanäle den Magistraten der Staatsanwaltschaft, den Untersuchungsrichtern und den Polizeidiensten zur Kenntnis gebracht.

Sie müssen von jeder Partei, die an einer Produktion und an der Ausstrahlung der Fahndungsmeldung teilnimmt, eingehalten werden.

Die Ausstrahlung erfolgt in Koproduktion mit der Auswahlkommission und besteht hauptsächlich aus: - Kurzmeldungen, - Fahndungsreportagen, - Rekonstruierungen, - Informationen über die Ergebnisse der Fahndungsmeldungen vorheriger Sendungen, - der Präsentation gefundener oder beschlagnahmter Gegenstände, - Informationen über allgemeine Modi Operandi aus den Fahndungsakten oder über Präventionsthemen in Zusammenhang mit einer Fahndungsakte.

Die für die Vorbereitung einer Fahndungssendung erhaltenen Angaben, Bilder und Auskünfte dürfen nicht in anderen Programmen benutzt werden. In aussergewöhnlichen Fällen ist eine Abweichung möglich, insofern die vorherige ausdrückliche Erlaubnis des Magistrats-Inhabers vorliegt.

Für die Rubriken der Fahndungssendung, die keine Fahndungsakte betreffen, ist der produzierende Fernsehveranstalter zuständig und verantwortlich, insofern dieser für gewisse Themen die Justiz und die Polizei auch heranziehen kann. 2.5. Ankündigung einer Fahndungssendung Vor der Ausstrahlung einer Fahndungssendung wird den Medien eine kurze Zusammenfassung der ausgewählten Fahndungsakten übermittelt; dies geschieht in der Form einer Pressemitteilung der Agentur Belga mit Vermerk der allgemeinen Rufnummern, wo Auskünfte mitgeteilt werden können. Damit die Journalisten Bilder zur Ankündigung der Fahndungssendung in der geschriebenen Presse erhalten, ist es möglich, sie in Absprache mit den Fernsehproduzenten an den Tagen, wo Rekonstruierungen krimineller Sachverhalte gedreht werden, einzuladen. Über eine interne Mitteilung informiert der Fernsehdienst der föderalen Polizei den Magistrat und den Polizeibeamten, die die Untersuchungsakte verwalten, sowie alle Polizeidienste über die Fahndungssendung. In Absprache mit dem Fernsehdienst der föderalen Polizei kann der Fernsehveranstalter ebenfalls die Öffentlichkeit über die üblichen Pressekanäle in Kenntnis setzen. 3. Auswahlkommission 3.1. Zusammensetzung Die Auswahlkommission setzt sich zusammen aus: - einem vom Kollegium der Generalprokuratoren bezeichneten Magistrat, Vorsitzender der Kommission, - einem Vertreter des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei, - einem Vertreter der föderalen Polizei, CGPP-Dienst, - zwei Mitgliedern des Fernsehdienstes der föderalen Polizei, - dem Produzenten der Fahndungssendung und dem für die Redaktion verantwortlichen Journalisten.

Wenn möglich wird bei der Zusammensetzung der Auswahlkommission nach dem Sprachengleichgewicht gestrebt.

Was die Untersuchungsakten betrifft, wird die Auswahlkommission, nachdem die Auswahl erfolgt ist, - vom Magistrat-Inhaber der ausgewählten Akte, - vom Polizeibeamten/Aktenverwalter unterstützt. 3.2. Aufgaben 3.2.1. Fahndungssendungen koordinieren und inhaltlich koproduzieren, 3.2.2. Anträge auf nationale Ausstrahlung einer Kurzmeldung im Fernsehen oder im Rundfunk auswählen, 3.2.3. vom Magistrat-Inhaber eingereichte Anträge auf Produktion und Ausstrahlung der Fahndungsreportagen und Rekonstruierungen auswählen.

Gibt es einen Streit um die Auswahl einer Fahndungsakte, liegt die definitive Entscheidung beim Vorsitzenden, 3.2.4. vor der Ausstrahlung im Fernsehen kontrollieren, ob die mit dem Magistrat, der mit der Untersuchungsakte beauftragt ist, abgeschlossene Übereinkunft eingehalten wird und ob die schriftliche Zustimmung des Opfers beziehungsweise der Opfer, der Familie oder ihres Anwalts vorliegt, 3.2.5. Form und Inhalt dessen kontrollieren, was mit den polizeilichen Normen in Sachen Taktik und Fahndung sowie mit den Vorschriften bezüglich der Menschenrechte und des Privatlebens zu tun hat. 4. Fernsehdienst der föderalen Polizei 4.1. Zusammenstellung Der Fernsehdienst der föderalen Polizei ist einer der zentralen Unterstützungsdienste und untersteht der Generaldirektion der Gerichtspolizei (DGJ), genauer gesagt der Direktion der Einsätze und der Informationsverwaltung in gerichtspolizeilichen Angelegenheiten (DJO). Der Dienstleiter des Fernsehdienstes der föderalen Polizei ist gleichzeitig ständiger Sekretär der Auswahlkommission. 4.2. Aufgaben 4.2.1. als ständige Kontaktstelle mit allen Beteiligten fungieren, die von den in den Meldungen in Betracht gezogenen Themen betroffenen sind, 4.2.2. die Anträge auf Ausstrahlung von Sendungen, in denen Zeugen durch die Gerichtsbehörden gesucht werden, registrieren, 4.2.3. die Bekanntmachungen der Verbreitung der Kurzmeldungen über die lokalen Fernsehveranstalter oder die geschriebene Presse registrieren, 4.2.4. über die im Hinblick auf der Auswahl eingereichten Anträge Rat erteilen, 4.2.5. mit den nationalen Fernsehveranstaltern die Fahndungssendungen koproduzieren, 4.2.6. auf Antrag der Fernsehveranstalter den Programmgestaltern Gutachten über die Sendethemen erteilen, die zum Zuständigkeitsbereich der föderalen oder lokalen Polizei gehören, gegebenenfalls in Absprache mit dem CGPP-Dienst der föderalen Polizei oder mit dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei, 4.2.7. für die Koordination der Versammlungen mit den Magistraten, Polizeibeamten und Vertretern der Fernsehveranstalter auf deren Antrag hin sorgen, 4.2.8. die Polizeibehörden im Voraus über die im Rahmen der Fahndungssendungen verbreiteten Akten benachrichtigen, 4.2.9. die Auswahlkommission und die Bewertungskommissionen im Voraus über den Verlauf der Ausstrahlung der Fahndungssendungen und -reportagen über die verschiedenen Medien benachrichtigen, 4.2.10. die Polizeidienste über die Verbreitung aller Fahndungsmeldungen und -akten informieren; gegebenenfalls der Teletextredaktion von den ausgestrahlten Akten Mitteilung machen, 4.2.11. den Teletextredaktionen der Fernsehveranstalter sowie den Webteams der föderalen und der lokalen Polizei von den ausgestrahlten Akten Mitteilung machen und die Pressemitteilungen vorbereiten, 4.2.12. den Webmastern der föderalen und der lokalen Polizei die für die Aufnahme des Signalements (der Personenbeschreibung) erforderlichen Daten mitteilen, 4.2.13. in Absprache mit den koproduzierenden Fernsehveranstaltern im Studio an der Sendung mitarbeiten, 4.2.14. bei Fahndungsmeldungen (mit Ausnahme der auf lokaler Ebene verbreiteten Kurzmeldungen), die in sich ein Ganzes bilden, für die Bereitstellung einer grünen Rufnummer 0800/91 119 (DJO-Bereitschaftsdienst) sorgen, um die « Tipps » entgegenzunehmen und zu registrieren und sie dem betreffenden Polizeibeamten/Aktenverwalter im Hinblick auf die spätere Auswertung zu übermitteln, bei Fahndungssendungen ein Callcenter organisieren sowie ein Briefing und eine Begleitung vorsehen für die Ermittler, die das Callcenter bilden, 4.2.15. den Zuschauern eine E-Mail-Adresse als Kommunikationsmittel zur Verfügung stellen, 4.2.16. der Auswahlkommission Rückmeldung erteilen über die Sendung und das Callcenter, 4.2.17. den Bewertungskommissionen administrative Unterstützung anbieten. 5. Bewertungskommissionen Die Mitglieder der Bewertungskommissionen werden vom Minister der Justiz bestimmt.Von Amts wegen tagen die Kommissionen mindestens zweimal pro Jahr. Sie tagen ebenfalls auf Antrag des Ministers der Justiz.

Die Schaffung zweier getrennter Bewertungskommissionen ist vorgesehen worden; die eine wird alle in niederländischer Sprache verbreiteten Fahndungsmeldungen bewerten, während die andere alle in französischer Sprache verbreiteten Fahndungsmeldungen bewerten wird. 5.1. Die Kommissionen setzen sich zusammen aus: - einem vom Rat der Prokuratoren bestimmten Magistrat, Vorsitzender, - einem Mitglied des juristischen Dienstes des FÖD Justiz, - einem Vertreter des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei, - einem Vertreter der föderalen Polizei, CGPP-Dienst, - einem vom Nationalen Forum für Opferpolitik bestimmten Mitglied, - einem Anwalt, - einem Sachverständigen im Bereich Verhaltens- und Kommunikationswissenschaften (fakultativ), - einem Untersuchungsrichter, - einem vom Ausschuss für den Schutz des Privatlebens bestimmten Mitglied. 5.2. Aufgaben Bewertung der Fahndungssendungen anhand gewisser im Voraus festgelegter Qualitätskriterien und berufsethischer Kriterien.

Abfassung eines Jahresberichts und Übermittlung desselben an den Minister der Justiz, an die Auswahlkommission, an das Kollegium der Generalprokuratoren und an den Rat der Prokuratoren. 6. Verantwortlichkeit 6.1. Minister der Justiz Durch die Veröffentlichung der vorliegenden ministeriellen Richtlinie schafft der Minister der Justiz die Möglichkeit, verschiedene Medien zu verwenden, um im Hinblick auf die Unterstützung laufender gerichtlicher Untersuchungen und Ermittlungen Auskünfte zu erhalten. 6.2. Minister des Innern Durch die Veröffentlichung der vorliegenden ministeriellen Richtlinie sorgt der Minister des Innern für eine korrekte Mitwirkung der föderalen Polizei, was die ihr im Rahmen der vorliegenden Richtlinie zugewiesenen Aufgaben betrifft. 6.3. Gerichtsbehörden Die mit einer Untersuchung oder Ermittlung beauftragten Gerichtsbehörden sind verantwortlich für die Richtigkeit der Informationen, die aus der Untersuchung stammen und in der Fahndungsakte übernommen werden. 6.4. Auswahlkommission Für jede zu verbreitende Akte sorgt die Kommission für die strikte Anwendung der Regeln und Empfehlungen der ministeriellen Rundschreiben, insbesondere der Regeln bezüglich des Privatlebens, sowie für die Einhaltung der Vertraulichkeit der Untersuchung und des Berufsgeheimnisses. 6.5. Fernsehveranstalter Die Fernsehveranstalter, die an der Koproduktion von Fahndungssendungen oder getrennten Fahndungsmeldungen beteiligt sind, sind für die technische und medientechnische Realisation verantwortlich. 6.6. Bewertungskommissionen Diese Kommissionen bewerten die Qualität der Sendungen, übermitteln dem Minister der Justiz allgemeine Empfehlungen und formulieren eventuell Anpassungsvorschläge. 7. Vorrangige und ergänzende Akten 7.1. Vorrangige Akten Es handelt sich um Akten über Straftaten, die insbesondere im nationalen Sicherheitsplan und in der Rahmenmitteilung über integrale Sicherheit von 2004 erwähnt sind, unter anderem: - Straftaten, die gegen die körperliche Unversehrtheit von Personen begangen werden, - Eigentumsdelikte mit erschwerenden Umständen, - Straftaten, die wegen ihres Wiederholungscharakters als schwerwiegend gelten, - Besorgnis erregendes Verschwinden von Personen. 7.2. Ergänzende Themen - Fundsachen oder gefährliche Produkte oder Gegenstände zeigen, - die Ergebnisse der vorherigen Sendungen mitteilen, - neue kriminelle Phänomene beschreiben, - Sachverhalte, die wegen ihres aussergewöhnlichen Charakters eine Fernsehfahndung rechtfertigen. 8. Kriterien für die Auswahl der Fahndungsmeldungen 8.1. Kriterien der Gerichtsbehörden Die Gerichtbehörden dürfen einen Antrag auf Medienfahndung einreichen, wenn keine unmittelbaren Ermittlungsspuren vorhanden sind oder wenn die Auswertung der bekannten Ermittlungsspuren keine klaren Resultate geliefert hat und neue Untersuchungsmöglichkeiten nicht sofort in Betracht gezogen werden können. 8.2. Berufsethische Kriterien Es ist wichtig, das Privatleben des Opfers, des Verdächtigen und deren Angehörigen zu schützen. Die möglichen mit einer Verletzung des Privatlebens verbundenen gerichtlichen Folgen müssen deshalb seriös in Betracht gezogen werden.

Mit Ausnahme der auf lokaler Ebene verbreiteten Kurzmeldungen muss immer die unterzeichnete Zustimmung des Opfers beziehungsweise der Opfer, der Familie oder ihres Anwalts vorliegen.

Es sollte vermieden werden, in der Öffentlichkeit eine negative Wirkung hervorzurufen, die zu Racheakten oder persönlichen Untersuchungsaktionen führen könnte.

Im Zweifelsfall wird der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens zu Rate gezogen.

Was die Planung, Realisation und Bewertung von Fahndungsreportagen und Rekonstruierungen betrifft, muss darauf achtgegeben werden, dass das Unsicherheitsgefühl nicht verstärkt wird. Die gezeichneten Bilder, vor allem diejenigen der Rekonstruierungen und Reportagen, müssen für die Information, die man seitens der Zuschauer erhalten möchte, funktionell sein. Gewaltszenen, die nicht dem Ziel der Fahndungsmeldung dienen, sind nicht erlaubt.

Es muss ausserdem vermieden werden, die Kriminalität, den Verdächtigen oder das Opfer auf eine zu einfältige, einseitige oder selektive Weise zu schildern. Der Ton der Meldungen muss genügend neutral sein und es muss auf jeden Sensationalismus verzichtet werden. 8.3. Kriterien der Auswahlkommission 8.3.1. Schwere, Wiederholungscharakter und/oder organisierter Charakter der Straftat 8.3.2. Auswirkung auf das Opfer 8.3.3. Wirkung der Straftat auf die Bevölkerung 8.3.4. Platz unter den Prioritäten, vor allem innerhalb der im nationalen Sicherheitsplan und in der Rahmenmitteilung über integrale Sicherheit festgelegten Prioritäten 8.3.5. Wirkliche Chance, in einer Fahndungsakte ein Resultat zu erzielen 8.4. Kriterien der Fernsehveranstalter Bei der Auswahl der Akten muss den spezifischen Kriterien der koproduzierenden Fernsehveranstalter Rechnung getragen werden (u.a. den wichtigen Bestimmungen des zwischen dem Fernsehveranstalter und den Behörden abgeschlossenen Geschäftsführungsvertrags, den Vorschriften bezüglich der Berufspflichten der Journalisten, den Werten des Fernsehveranstalters, usw.). 9. Vorgehensweise für die verschiedenen Fahndungsmeldungen 9.1. Rekonstruierungen Der Magistrat der Staatsanwaltschaft und/oder der Untersuchungsrichter können auf Antrag - oder auch nicht - und durch Vermittlung eines Polizeibeamten/Aktenverwalters einen Antrag bei der Auswahlkommission einreichen. Das entsprechende Formular ist beim Fernsehdienst der föderalen Polizei erhältlich.

Der Antrag wird in der Form einer Fahndungsakte mit einer Zusammenfassung des Sachverhalts, dem mit Unterschrift versehenen Einverständnis des Magistrats-Inhabers und der unterzeichneten Zustimmung des Opfers beziehungsweise der Opfer, der Familie oder ihres Anwalts, dem Fernsehdienst der föderalen Polizei übermittelt.

Der Fernsehdienst der föderalen Polizei begutachtet den eingereichten Antrag und legt diesen der Auswahlkommission vor.

Wird eine Akte nicht berücksichtigt, informiert die Auswahlkommission den Polizeibeamten/Aktenverwalter und teilt ihm die Gründe dafür mit.

Wenn die Auswahlkommission eine Akte im Hinblick auf eine Rekonstruierung berücksichtigt, wird der Polizeibeamte aufgefordert, an der Koproduktion und Organisation der Ausstrahlung mitzuwirken.

Wird eine Fahndungsakte für eine Rekonstruierung abgelehnt, wird sie, falls sie sich dafür eignet, dem Magistrat-Inhaber vorgelegt, um als Fahndungsreportage oder Kurzmeldung auf nationaler oder lokaler Ebene verbreitet zu werden. 9.2. Fahndungsreportagen Der Magistrat der Staatsanwaltschaft und/oder der Untersuchungsrichter können auf Antrag - oder auch nicht - und durch Vermittlung eines Polizeibeamten/Aktenverwalters einen Antrag bei der Auswahlkommission einreichen. Das entsprechende Formular ist beim Fernsehdienst der föderalen Polizei erhältlich.

Der Antrag wird in der Form einer Fahndungsakte mit einer Zusammenfassung des Sachverhalts, dem mit Unterschrift versehenen Einverständnis des Magistrats-Inhabers und der unterzeichneten Zustimmung des Opfers beziehungsweise der Opfer, der Familie oder ihres Anwalts, dem Fernsehdienst der föderalen Polizei übermittelt.

Der Fernsehdienst der föderalen Polizei begutachtet den eingereichten Antrag und legt diesen der Auswahlkommission vor.

Wird eine Akte nicht berücksichtigt, informiert die Auswahlkommission den Polizeibeamten/Aktenverwalter und teilt ihm die Gründe dafür mit.

Wenn die Auswahlkommission eine Akte im Hinblick auf eine Fahndungsreportage berücksichtigt, wird der Polizeibeamte aufgefordert, an der Koproduktion und Organisation der Ausstrahlung mitzuwirken.

Für jede auf nationaler Ebene verbreitete Fahndungsreportage wird die kostenlose Rufnummer 0800/91 119 zugeteilt. Auf Wunsch kann diese Rufnummer auch für auf lokaler Ebene verbreitete Fahndungsreportagen gebraucht werden.

Wird eine Fahndungsakte als Fahndungsreportage abgelehnt, wird sie, falls sie sich dafür eignet, dem Magistrat-Inhaber vorgelegt, um als Kurzmeldung auf nationaler oder lokaler Ebene verbreitet zu werden. 9.3. Auf nationaler oder lokaler Ebene zu verbreitende Kurzmeldungen Kurzmeldungen können sowohl über nationale als auch regionale Sender verbreitet werden und bedürfen keiner Erlaubnis der Auswahlkommission, ausser wenn eine nationale oder regionale Ausstrahlung über Fernsehen oder Rundfunk beabsichtigt ist.

Der Magistrat der Staatsanwaltschaft und/oder der Untersuchungsrichter können einen Antrag beim Fernsehdienst der föderalen Polizei einreichen. Das entsprechende Formular ist beim Fernsehdienst der föderalen Polizei erhältlich.

Nachdem die Auswahlkommission ihre Zustimmung zur Verbreitung gegeben hat und die Bilder und der Textentwurf übermittelt worden sind, kann die Kurzmeldung am selben Tag verbreitet werden.

Der Magistrat der Staatsanwaltschaft und/oder der Untersuchungsrichter können eine Fahndungsakte zwecks Verbreitung einer Kurzmeldung direkt einem regionalen Sender übermitteln. Auf Wunsch ist eine logistische Unterstützung seitens des Fernsehdienstes der föderalen Polizei möglich.

Für jede auf nationaler Ebene verbreitete Kurzmeldung wird die kostenlose Rufnummer 0800/91 119 zugeteilt. Auf Wunsch kann diese Rufnummer auch für auf lokaler Ebene verbreitete Kurzmeldungen gebraucht werden. In diesem Fall muss der DGJ-Bereitschaftsdienst im Voraus benachrichtigt werden. 10. Qualitätskriterien 10.1. Allgemeine Grundsätze Fahndungsmeldungen können auf nationaler und lokaler Ebene verbreitet werden.

Eine Fahndungssendung soll Akten unterschiedlicher Art enthalten und dabei der geographischen Verteilung Rechnung tragen. 10.2 Häufigkeit Fahndungssendungen und -reportagen entstehen in Absprache und in Koproduktion mit der Auswahlkommission und auf der Grundlage von Verträgen, die mit den zuständigen Ministern abgeschlossen worden sind (siehe oben). Kurzmeldungen und Fahndungsreportagen, die kein Bestandteil einer Fahndungssendung sind, werden in Absprache mit den nationalen oder lokalen Sendern ausgestrahlt. In der Regel ist die Ausstrahlung auf einen Tag beschränkt.

Sie können täglich vor, während oder nach den Nachrichtensendungen über die nationalen oder lokalen Sender ausgestrahlt werden. 10.3. Produktion der Fahndungsreportagen 10.3.1. Drehbuch Das Drehbuch wird vom Fernsehveranstalter in enger Zusammenarbeit mit dem Fernsehdienst der föderalen Polizei, dem Magistrat-Inhaber und dem Polizeibeamten, die für die Untersuchungsakte verantwortlich sind, ausgearbeitet und geschrieben. 10.3.2. Aufnahme Der Aufnahmeort und das zu verwendende Material werden vom Fernsehdienst der föderalen Polizei und vom Regisseur in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt. 10.3.3. Vorführung Einige Tage vor der Ausstrahlung findet zwecks Billigung der Fahndungsreportage eine Vorführung für alle betroffenen Behörden statt. Der endgültige Beschluss bezüglich der Ausstrahlung wird vom zuständigen Magistrat getroffen, wobei dieser auf die Einhaltung der vorliegenden Richtlinie und des zwischen dem Fernsehveranstalter und den betroffenen Ministern abgeschlossenen Vertrags zu achten hat. 10.4. Produktion der Rekonstruierungen/Fahndungssendungen 10.4.1. Drehbuch Das Drehbuch wird vom Fernsehveranstalter in enger Zusammenarbeit mit dem Fernsehdienst der föderalen Polizei, dem Magistrat-Inhaber und dem Polizeibeamten, die für die Untersuchungsakte verantwortlich sind, ausgearbeitet und geschrieben. 10.4.2. Aufnahme Die Rekonstruierung der Untersuchungsakten erfolgt mit Berufs- und/oder Amateurdarstellern; auf Sensationalismus und Gewalt ist dabei zu verzichten.

Der Aufnahmeort und das zu verwendende Material werden vom Fernsehdienst der föderalen Polizei und vom Regisseur in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt.

Je nach Art der Akte bestimmt die Auswahlkommission, ob die freiwillige Beteiligung des Opfers, seiner Familie und der Zeugen an der Sendung von Vorteil ist. Die Beteiligung von Zeugen ist nur möglich, wenn diese Zeugen für die betreffende Akte nützliche und relevante Informationen liefern können. 10.4.3. Vorführung Einige Tage vor der Ausstrahlung findet zwecks Billigung der Fahndungsreportage eine Vorführung für alle betroffenen Behörden statt. Der endgültige Beschluss bezüglich der Ausstrahlung wird vom zuständigen Magistrat getroffen, wobei dieser auf die Einhaltung der vorliegenden Richtlinie und des zwischen dem Fernsehveranstalter und den betroffenen Ministern abgeschlossenen Vertrags zu achten hat. 10.4.4. Ankündigung der Sendung Über eine interne Mitteilung informiert der Fernsehdienst der föderalen Polizei den Magistrat und den Polizeibeamten, die die Untersuchungsakte verwalten, sowie alle Polizeidienste über die Sendung. In Absprache mit dem Fernsehdienst der föderalen Polizei setzt der Fernsehveranstalter ebenfalls die Öffentlichkeit über seine eigenen Sender davon in Kenntnis. 11. Audiovisuelle Realisation und Ausstrahlung Der Fernsehveranstalter ist in vollem Umfang verantwortlich für die audiovisuelle Realisation der Fahndungssendung, der Fahndungsreportage oder der Kurzmeldung. Darunter fallen insbesondere: - die Bestimmung eines festen Produzenten, - die Fernsehmoderatoren, - das technische Team.

Der Fernsehveranstalter übernimmt die mit der audiovisuellen Realisation verbundenen Kosten.

Bei der Realisation müssen die Bestimmungen unter den Nummern 8 und 9 berücksichtigt werden.

Der Fernsehveranstalter strahlt die Fahndungssendung, die Fahndungsreportage oder die Kurzmeldung aus und kündigt das Programm, wie in Nummer 10.4.4. vorgesehen, an. 12. Organisation der betroffenen Polizeidienste Die von der Sendung betroffenen Polizeidienste organisieren sich in Absprache mit dem Fernsehdienst der föderalen Polizei.Sie werden insbesondere: - an der Vorbereitung der Produktion mitwirken, indem sie für die Realisation der Rekonstruierungen eine logistische und technische Hilfe (Räumlichkeiten, Material, Beförderung, Personal) leisten, - alle von der Auswahlkommission beantragten Auskünfte erteilen, - sich in Zusammenarbeit mit dem Fernsehdienst der föderalen Polizei am Callcenter, wo alle Anrufe ankommen, beteiligen, - gegebenenfalls am Briefing über die Sendung teilnehmen, - die Telefonanrufe der Zeugen entgegennehmen und analysieren, - während der Sendung dem Verantwortlichen des Callcenters die Resultate übermitteln, - den Fernsehdienst der föderalen Polizei sofort benachrichtigen, wenn der Fall der gewählten Fahndungsakte vor dem vorgesehenen Sendedatum gelöst ist, - dem Fernsehdienst der föderalen Polizei die erhaltenen Resultate mitteilen, - eine sofortige operationelle Auswertung der erhaltenen Auskünfte vorsehen. 13. Entgegennahme und Auswertung der Auskünfte nach einer Fahndungsmeldung Fahndungsmeldungen können von der Öffentlichkeit im Fernsehen, in der Zeitung oder im Internet gesehen oder im Rundfunk gehört werden. Die Leute werden aufgefordert, telefonisch oder schriftlich zu reagieren, und zwar: - für die im Rahmen einer Fahndungssendung ausgestrahlten Fahndungsmeldungen: über verschiedene kostenlose Rufnummern, bis zu einer Woche nach der Ausstrahlung, - in allen anderen Fällen: über die kostenlose Rufnummer 0800/91 119 oder anhand einer Botschaft auf der Website der Polizei. Diese Zeugenaussagen kommen direkt beim Bereitschaftsdienst der föderalen Gerichtspolizei (DGJ/DJO/Perm) an. Der Dienst ist rund um die Uhr mit mehrsprachigen Operatoren der Polizei besetzt. Die Personalien der Anrufer werden aufgeschrieben und zwecks anschliessender Auswertung dem Polizeibeamten/Aktenverwalter sofort per Fax übermittelt.

Der DGJ-Bereitschaftsdienst wird immer im Voraus über die Fahndungsmeldungen, die als Bestandteil einer Fahndungssendung oder getrennt ausgestrahlt werden, vom Fernsehdienst benachrichtigt; dabei werden Sendezeit und -umfang und die Personalien des Polizeibeamten/Aktenverwalters angegeben.

Alle Anrufe werden aufgenommen und vom DGJ-Bereitschaftsdienst aufbewahrt und, wenn nötig, den Ermittlern zur Verfügung gestellt. Der Anrufer wird davon in Kenntnis gesetzt, dass der Anruf aufgenommen wird.

Auf die Aufnahme dieser Anrufe finden die Rechtsvorschriften betreffend das Privatleben (Gesetz vom 8.12.92) Anwendung. Der Fernsehdienst ist dafür verantwortlich.

Bei der Verbreitung von Fahndungsmeldungen, die entweder Besorgnis erregende Verschwinden oder Verschwinden von Jugendlichen bis 25 Jahren, die von Dritten finanziell abhängig sind, betreffen, kann die Zusammenarbeit von Child Focus angefragt werden. In diesem Fall wird die Rufnummer 110 ebenfalls in der Fahndungsmeldung erwähnt. 13.1. Entgegennahme und Auswertung der Auskünfte anlässlich gerichtlicher Fahndungsmeldungen, die ein Ganzes bilden und als solches ausgestrahlt werden Bei Fahndungsmeldungen, die ein Ganzes bilden und als solches ausgestrahlt werden, wird die kostenlose Rufnummer 0800/91 119 für die Entgegennahme der Auskünfte zur Verfügung gestellt. Diese Auskünfte kommen direkt beim Bereitschaftsdienst der föderalen Gerichtspolizei (DGJ/DJO/Perm) an. Der Polizeibeamte/Aktenverwalter hat die Möglichkeit, die Auskünfte entweder direkt über eine lokale Rufnummer, über den Bereitschaftsdienst oder über die beiden Wege zu erhalten. 13.2. Entgegennahme und Auswertung der Auskünfte anlässlich gerichtlicher Fahndungsmeldungen, die im Rahmen einer Fahndungssendung ausgestrahlt werden Für die Entgegennahme der Auskünfte während einer Fahndungssendung stellt der DJO-Fernsehdienst den Polizeibeamten/Aktenverwaltern ein Callcenter zur Verfügung. Die Ermittler nehmen die Anrufe beim Callcenter während und kurz nach der Sendung entgegen. Die kostenlosen Rufnummern der Sendung bleiben während einer Woche aktiviert und die Anrufe werden einige Stunden nach der Sendung an die kostenlose Rufnummer 0800/91 119 des DGJ-Bereitschaftsdienstes der föderalen Polizei weitergeleitet. Es wird kein Anruf während der Sendung direkt übertragen. 14. Arbeitsweise des Callcenters während und nach der Ausstrahlung Die Telefongespräche werden aufgenommen, um die wegen schlechter Verbindungen oder Störungen in der Telefonleitung möglichen Irrtümer zu vermeiden.Der Anrufer wird davon in Kenntnis gesetzt, dass der Anruf aufgenommen wird.

Auf die Aufnahme dieser Anrufe finden die Rechtsvorschriften betreffend das Privatleben (Gesetz vom 8.12.92) Anwendung. Der Fernsehdienst ist dafür verantwortlich.

Es wird kein Anruf während der Sendung direkt übertragen. 14.1. Telefongespräche während der Sendung Jeder Akte wird eine kostenlose Rufnummer zugewiesen.

Die Telefongespräche werden im Prinzip von Polizeibeamten, die die betreffende Untersuchungsakte verwalten, entgegengenommen. 14.2. Telefongespräche nach der Sendung Die kostenlosen Rufnummern bleiben während einer Woche aktiviert und die Anrufe werden nach der Sendung an den DGJ/DJO-Bereitschaftsdienst der föderalen Polizei weitergeleitet. Die aufgenommenen Anrufe werden dem Aktenverwalter übermittelt; eine Kopie wird an den Fernsehdienst weitergeleitet. 15. Gesetze und Rundschreiben Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Schutz des Privatlebens), Gesetz vom 8.Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, Artikel 80 des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, Artikel 35 des Gesetzes über das Polizeiamt (muss durch die entsprechenden Artikel aus dem neuen « Mammutgesetz » ersetzt werden), Franchimont-Gesetz vom 12. März 1998, Rundschreiben des Ministers der Justiz Du Bus de Warnaffe vom 24. Juli 1953 an die Generalprokuratoren und an den Generalauditor, Rundschreiben des Ministers der Justiz Vermeylen vom 5. April 1965 an die Generalprokuratoren und an den Generalauditor, Rundschreiben des Ministers der Justiz Gol vom 15. Juni 1984 an die Generalprokuratoren und an den Generalauditor, Gemeinsames Rundschreiben des Ministers der Justiz und des Kollegiums der Generalprokuratoren vom 3. Mai 1999 über die Weiterleitung von Informationen an die Presse durch die Gerichtsbehörden und die Polizeidienste während der Voruntersuchung, in Kraft getreten am 15.

Mai 1999, Richtlinie des Ministers der Justiz vom 20. Februar 2002 über die Suche nach vermissten Personen, Gemeinsame Richtlinie MFO-3 des Ministers der Justiz und des Ministers des Innern vom 14. Juni 2002 über die Verwaltung der gerichts- und verwaltungspolizeilichen Informationen, Rahmenmitteilung vom 30.-31. März 2004 über integrale Sicherheit, Nationaler Sicherheitsplan 2004-2007, Artikel 10 Nr. 7 des Königlichen Erlasses vom 3. September 2000, der besagt, dass die föderale Polizei mit der Verbreitung der Fahndungsmeldungen beauftragt wird, Ministerielle Richtlinie des Ministers der Justiz und des Ministers des Innern vom 9. November 2000, die nochmals auf den vorerwähnten Erlass eingeht.

Brüssel, den 1. Juli 2005 Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

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