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Document van 09 januari 2003
gepubliceerd op 04 december 2003

Gemeenschappelijke en dwingende richtlijn MFO 6 van de Ministers van Justitie en Binnenlandse Zaken betreffende de werking en organisatie van de arrondissementele informatiekruispunten . - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2003000295
pub.
04/12/2003
prom.
09/01/2003
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


9 JANUARI 2003. - Gemeenschappelijke en dwingende richtlijn MFO 6 van de Ministers van Justitie en Binnenlandse Zaken betreffende de werking en organisatie van de arrondissementele informatiekruispunten (AIK). - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de gemeenschappelijke en dwingende richtlijn MFO 6 van de Ministers van Justitie en Binnenlandse Zaken van 9 januari 2003 betreffende de werking en organisatie van de arrondissementele informatiekruispunten (AIK) (Belgisch Staatsblad van 19 februari 2003), opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 9. JANUAR 2003 - Gemeinsame und verbindliche Richtlinie MFO 6 des Ministers der Justiz und des Ministers des Innern über die Arbeitsweise und Organisation der Informationsknotenpunkte des Bezirks (IKB) 1.Einleitung In den Artikeln 44/1 bis 44/11 des Gesetzes über das Polizeiamt wird der Referenzrahmen für die Verarbeitung der polizeilichen Informationen festgelegt. Sie dürfen nicht von den anderen einschlägigen spezifischen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen (Strafgesetzbuch, Gesetz über den Schutz des Privatlebens, ministerielle Richtlinien,...) getrennt gesehen werden.

Dieser Referenzrahmen fusst auf bestimmten grundlegenden Prinzipien, darunter: - der absoluten Informationspflicht der Polizeidienste dem Prokurator des Königs und dem Untersuchungsrichter gegenüber (Art. 28bis , 28ter , 55 und 56 des Strafprozessgesetzbuches), - der Informationspflicht der Polizeidienste den Verwaltungsbehörden gegenüber im Rahmen deren Verantwortung in Sachen Verwaltungspolizei im Allgemeinen und Sicherheitspolitik im Besonderen (Art. 5/2 des GPA), - einer globalen und integrierten Sicht des Flusses der gerichtlichen und administrativen Informationen unter Gewährleistung einer vertraulichen Verarbeitung bestimmter gerichtlicher oder administrativer Informationen, - der Gewährleistung eines maximalen und strukturierten Informationsflusses, - einer maximalen und gleichen Zugänglichkeit dieser Informationen für die Polizeidienste, - einer optimalen Einbeziehung der lokalen Polizei in gleicher Weise wie der föderalen Polizei in die Verwaltung und den Fluss der Informationen.

Ein wesentliches Element des Konzepts eines integrierten Polizeidienstes ist eine integrierte Verarbeitung der polizeilichen Informationen, die mit einer geeigneten Verbindungsstruktur auf Ebene des Gerichtsbezirks gekoppelt ist. Darum wird in Artikel 105bis des GIP die Schaffung eines Informationsknotenpunkts des Bezirks (IKB) vorgesehen, dem bei der Informationsverarbeitung zugunsten sowohl der lokalen wie auch der föderalen Polizei eine unterstützende Rolle zukommt.

Wenn die Polizeidienste in Ermangelung eines leistungsstarken Informationsverarbeitungssystems Schwierigkeiten haben sollten oder wenn es ihnen gegebenenfalls unmöglich sein sollte, zum richtigen Zeitpunkt und am richtigen Ort über die nützlichen beziehungsweise erforderlichen Informationen zu verfügen, könnten sie ihren Verpflichtungen und Verbindlichkeiten den Behörden und der Bevölkerung gegenüber in der Tat nicht optimal nachkommen.

In diesem Zusammenhang kann niemandem entgehen, wie wichtig es ist, auf Ebene des Gerichtsbezirks einen Knotenpunkt für die Verarbeitung der verwaltungs- und gerichtspolizeilichen Informationen (einschliesslich der strassenverkehrspolizeilichen Informationen) einzurichten, der zur Unterstützung sowohl der zentralen und dekonzentrierten Dienste der föderalen Polizei als auch der lokalen Polizeikorps funktioniert.

In Artikel 105bis Absatz 3 bis 5 des GIP werden die Verantwortlichkeiten in Bezug auf die Verwaltung des IKB allgemein umrissen. Die Aufträge, Verantwortlichkeiten und Befugnisse auf Ebene der Verarbeitung der polizeilichen Informationen werden in verschiedenen Königlichen und Ministeriellen Erlassen näher beschrieben.

Artikel 93 des GIP bildet die Rechtsgrundlage des IKB. In Erwartung der endgültigen Ausführungsmodalitäten müssen einige vorläufige Richtlinien ausgearbeitet werden, um die zentralisierte Verarbeitung der polizeilichen Informationen innerhalb des integrierten Polizeidienstes gemäss dem neuen rechtlichen Rahmen und unter Berücksichtigung der bestehenden beziehungsweise künftigen Informationssysteme zu gewährleisten.

Eine interministerielle Arbeitsgruppe ist beauftragt worden, die Ausführungserlasse und die vorläufigen Richtlinien auszuarbeiten, die für die Verarbeitung der polizeilichen Daten und Informationen in der allgemeinen nationalen Datenbank (AND) erforderlich sind.

Ziel der vorliegenden Richtlinie ist eine Beschreibung der unterstützenden Rolle des IKB durch eine nähere Bestimmung der Grundfunktionalitäten und der Arbeitsweise.

In Bezug auf die lokale Polizei gilt das vorliegende Rundschreiben als verbindliche Richtlinie im Rahmen der Ermittlung von Informationen, die von den Föderalbehörden benötigt werden (Artikel 62 Nr. 6 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998).

Für die föderale Polizei, die bei der Erfüllung ihrer verwaltungspolizeilichen Aufträge der Amtsgewalt des Ministers des Innern und bei der Erfüllung ihrer gerichtspolizeilichen Aufträge der Amtsgewalt des Ministers der Justiz untersteht, handelt es sich um eine Richtlinie im Sinne von Artikel 97 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998. 2. Grundfunktionalitäten 2.1 Grundsätze Der IKB befindet sich auf der dekonzentrierten Ebene der föderalen Polizei und unterstützt die zentralen und dekonzentrierten Dienste der föderalen Polizei und die lokalen Polizeikorps (s. Artikel 93 und 105bis des GPA).

Er gewährleistet eine bestimmte Anzahl Funktionalitäten, deren Umfang je nach den von den zuständigen Behörden auf föderaler, provinzialer, Bezirks- und lokaler Ebene festgelegten Prioritäten variieren kann.

Diese Massarbeit wird in einem lokalen Protokoll festgelegt (siehe unten Nr. 4). 2.2 Grundfunktionalitäten des IKB Die Grundfunktionalitäten des IKB tragen zur Erfüllung der gesetzlichen polizeilichen Verpflichtungen in Bezug auf die Verarbeitung der Informationen bei. Damit entsprechen sie den Bestimmungen der gemeinsamen Richtlinie MFO 3 des Ministers der Justiz und des Ministers des Innern über die Verwaltung der gerichts- und verwaltungspolizeilichen Informationen.

Diese Grundfunktionalitäten sind Folgende: - Sammlung und Zentralisierung der verwaltungs- und gerichtspolizeilichen Informationen (einschliesslich der strassenverkehrspolizeilichen Informationen) in der AND, - Organisation der Verarbeitung der Informationen und Dokumentationen des IKB gemäss den Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, - Auswertung der Informationen zugunsten der Polizeibehörden und -dienste, insofern diese Auswertung den Polizeidiensten angesichts der eigenen Möglichkeiten sowohl für Einsätze als auch für die Entwicklung der verwaltungs- und gerichtspolizeilichen Sicherheitspolitik einen Mehrwert bedeutet, - Unterstützung des funktionellen Verwalters, der im Rahmen der Organisation und Einrichtung der Informationsflüsse für die Verarbeitung der Informationen der Zone verantwortlich ist. 2.3 Verwirklichung der Grundfunktionalitäten Der IKB gewährleistet so gründlich wie möglich zumindest die Verwirklichung folgender Grundfunktionalitäten: 2.3.1 Weiterverfolgung der Ereignisse und Begebenheiten neueren Datums, um die überlokalen Sicherheitsprobleme schnell festzustellen und zu identifizieren.

Es geht hierbei um die Erstellung einer Übersicht über die Ereignisse und Begebenheiten, mit denen die Polizeidienste des Bezirks in den letzten 24 Stunden beziehungsweise seit dem letzten Werktag konfrontiert worden sind. Inhalt und Periodizität dieser Übersicht werden gegebenenfalls den Bedürfnissen der Behörden angepasst.

Dies bedeutet, dass die lokalen Polizeikorps und die dekonzentrierten Dienste der föderalen Polizei dem IKB alle Angaben über ihre Einsätze auf automatisierte Weise zur Verfügung stellen müssen.

Der IKB erfüllt dabei den Polizeidiensten des Bezirks gegenüber eine Signalfunktion, indem er zum Beispiel ein lokales Informations- und Ermittlungsblatt verbreitet. 2.3.2 Identifizierung der Zusammenhänge zwischen Ereignissen oder Begebenheiten und deren Vorgeschichte Die eingehende Information, die auf polizeilichen Feststellungen oder auf Informationssammlung beruht, wird mit den bereits registrierten Daten verglichen, um Verbindungen herzustellen. Daraus erfolgt die Erstellung und Meldung von Informationen, die sowohl für die Polizeidienste als auch für die Polizeibehörden brauchbar sind im Rahmen der verwaltungspolizeilichen (Beispiel: Vorbereitung verwaltungspolizeilicher Massnahmen im Rahmen der Bewältigung eines Ereignisses,...) oder gerichtspolizeilichen (Beispiel: Information, die eine eventuelle (Neu)Orientierung der Untersuchung im Rahmen der Ermittlungsberatung ermöglicht,...) Aktivitäten. 2.3.3 Unterstützung der Koordination und der Weiterverfolgung der angekündigten Untersuchungen Der IKB erleichtert die Koordinierung der innerhalb des Bezirks angekündigten Untersuchungen, indem vermieden wird, dass verschiedene Polizeidienste gleichzeitig über dieselben Begebenheiten oder Personen ermitteln, ohne dies voneinander zu wissen. Er benachrichtigt die Polizeidienste und, falls nötig, die betreffenden Gerichtsbehörden über die festgelegten Verfahren.

Diese Unterstützung der Koordination wird eingestellt, sobald die Ermittler und/oder die Gerichtsbehörde auf eventuell bestehende Zusammenhänge aufmerksam gemacht worden sind.

Durch die vom IKB gesammelten Daten wird es zudem möglich, zugunsten der Ermittlungsberatung und auf der Grundlage ganz bestimmter Kriterien eine Übersicht über die innerhalb des Bezirks laufenden Untersuchungen zu erstellen. 2.3.4 Weiterverfolgung der Ereignisse und Begebenheiten in Zeit und Raum Der IKB hat die Aufgabe, die vorher gesammelten und registrierten Daten in Zeit und Raum zu ordnen und sie den Polizeidiensten zur Verfügung zu stellen, die mit deren weiteren Auswertung beauftragt sind, ob zu Einsatzzwecken (gerichtliche Untersuchung, verwaltungspolizeiliche Massnahme, Prävention, Kontrolle, Überwachung,...) oder aus strategischen Gründen (Kontextualisierung und Interpretation im Rahmen von Analysen von Unsicherheitsphänomenen, Kriminalitätsstatistiken pro Zone,...). 2.3.5 Unterstützung im Rahmen der integrierten Weiterverfolgung von Phänomenen Die integrierte Weiterverfolgung von Phänomenen beinhaltet eine Kombinierung der verwaltungs- und gerichtspolizeilichen Aspekte mit den lokalen und überlokalen Dimensionen besagter Phänomene.

Angesichts der im IKB zusammentreffenden Informationsflüsse wird von diesem erwartet, dass es diese Weiterverfolgung wesentlich unterstützt.

Bei dieser Unterstützung geht es darum: die Erscheinung neuer Phänomene oder jeder besonderen Entwicklung des polizeilichen Sicherheitsbilds in den Bezirken und auf der Grundlage der dort zentralisierten Informationen aufzuspüren, die ersten aussagekräftigen Daten zu sammeln, die Daten unter anderem durch Herstellung erster Zusammenhänge zu ordnen, diese Daten an die betreffenden Polizeibehörden und -dienste weiterzuleiten.

In diesem Kontext kann der IKB zur Erstellung polizeilicher Sicherheitsbilder beitragen, indem er auf Verlangen der zuständigen Behörden die geeigneten quantitativen und qualitativen polizeilichen Daten in Bezug auf den Bezirk und die Zonen in der erwünschten Form liefert. 2.3.6 Unterstützung der Weiterverfolgung der Täter- und Opfergruppen Durch die zielgerichtete Auswertung der Daten (persönlicher Art oder nicht) trägt der IKB ebenfalls zur Weiterverfolgung der Täter- und Opfergruppen bei. Dadurch wird es möglich: die Gruppen zu identifizieren und zu charakterisieren, den betreffenden Behörden und Diensten die nötigen Signale zu geben, ihren im Voraus festgelegten Bedarf an Informationen zu decken. 2.3.7 Beitrag zum grenzüberschreitenden Austausch von Polizeidaten In einigen Grenzbezirken wird die ursprünglich im Rahmen des Austauschs der polizeilichen Informationen über die Kriminalität in der Grenzregion eingerichtete operative Kontaktstelle in den IKB integriert.

Im allgemeinen Rahmen des internationalen Austauschs von einsatzrelevanten Informationen fungieren diese IKB gemäss den diesbezüglichen spezifischen Richtlinien als spezialisierte Vermittler zugunsten der lokalen Polizeikorps und der dekonzentrierten Dienste der föderalen Polizei. 2.3.8 Unterstützung der funktionellen Verwalter der Informationsverarbeitung innerhalb der Polizeizonen Im Rahmen der Organisation und Einrichtung der Informationsflüsse muss der IKB eine wichtige unterstützende Rolle zugunsten der funktionellen Verwalter in den Polizeizonen spielen. Diese Unterstützung äussert sich insbesondere auf Ebene der Begleitung, der Qualitätskontrolle und der Weiterverfolgung der festgestellten beziehungsweise gemeldeten Schwierigkeiten. 3. Modalitäten der Arbeitsweise des IKB 3.1 Integrierte Arbeitsweise des IKB Angesichts der grundlegenden Aufgaben, die der IKB ausführen muss und die einen direkten Einfluss auf die reibungslose Arbeit und die Effizienz der beiden Ebenen des integrierten Polizeidienstes haben, ist es erforderlich, dass der IKB als gemeinsamer Dienst für die Verarbeitung der polizeilichen Informationen auf Bezirksebene organisiert wird. Daher ist die Anwesenheit von Mitgliedern der föderalen und der lokalen Polizei im IKB nicht nur ein kritischer Erfolgsfaktor, sondern auch eine gesetzliche Verpflichtung (Art. 105bis Absatz 2 des GIP).

Diese Pluralität darf jedoch nicht dazu führen, dass eine Organisationsstruktur entsteht, die wegen der Herkunft der eingesetzten Personalmitglieder drei mehr oder weniger getrennte Bestandteile zur Verarbeitung der Informationen, das heisst einen IKB Verwaltungspolizei, einen IKB Gerichtspolizei und einen IKB Polizeizonen, umfasst.

Durch die integrierte Arbeitsweise des IKB ist zudem eine maximale Flexibilität beim Einsatz der verfügbaren Mittel erforderlich.

Vor diesem Hintergrund muss jedes Personalmitglied, sei es der föderalen Polizei oder der lokalen Polizei, gleichberechtigt als vollwertiges Mitglied des IKB arbeiten. Dabei muss es alle dem IKB zugewiesenen Aufgaben ausführen, insofern es, soweit erforderlich, die notwendigen vorherigen Ausbildungen absolviert hat.

Es ist also ratsam, so viel wie möglich nach einer bestimmten Vielseitigkeit des Personals des IKB zu streben. 3.2 Personalmitglieder, die im IKB eingesetzt werden Da das dem IKB zugeteilte Personal auf integrierte Weise arbeiten muss, werden die Funktionsprofile ohne Unterschied auf die Mitglieder der föderalen Polizei und auf die Mitglieder der lokalen Polizei angewandt. Diese Profile werden von der Generaldirektion des Personals der föderalen Polizei in Absprache mit dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei, der Generaldirektion der Verwaltungspolizei, der Generaldirektion der Gerichtspolizei und der Generaldirektion der operativen Unterstützung festgelegt.

In Erwartung der endgültigen Profile sollten die Korpschefs der Polizeizonen bereits jetzt mit dem Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator und dem Gerichtspolizeidirektor den Einsatz von Personal der lokalen Polizei zugunsten des IKB vereinbaren und die praktischen Ausführungsmodalitäten festlegen.

Beim Einsatz dieses Personals sind der Kenntnisstand beziehungsweise die Erfahrung in Sachen Verarbeitung polizeilicher Informationen sowie das analytische Denkvermögen und das Vermögen, in Zusammenhängen zu denken, zu berücksichtigen.

Angesichts der Investition in die Ausbildung ist beim Einsatz des Personals zu berücksichtigen, dass das Leistungsvermögen erst optimal ist, wenn der Einsatz mindestens zwei Jahre dauert. Dies ist daher eine empfohlene Mindest-Anwesenheitsdauer.

Die Mitglieder des IKB unterstehen zur Ausführung ihrer Aufträge der funktionellen Amtsgewalt eines Dienstleiters. 3.3 Arbeitsmittel Ein Teil der für die Arbeit der IKB benötigten finanziellen Mittel wird auf den allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan der föderalen Polizei, Programm « föderale Unterstützung und integrierte Arbeitsweise » im Organisationsbereich 90, angerechnet. Dieser Teil besteht aus den Investitions- und Betriebskosten entsprechend der Anzahl Personalmitglieder, die die lokale Polizei in den IKB einsetzen muss, aus den Personalausgaben für die Offiziere der lokalen Polizei (Lohn, Vergütungen für Überstunden, Nachtarbeit, Wochenendarbeit oder Arbeit an Feiertagen, Mahlzeitvergütungen und Fahrtkostenentschädigungen) sowie aus 50% der Mahlzeitvergütungen und Fahrtkostenentschädigungen für die übrigen Personalmitglieder, die in den IKB eingesetzt werden. 3.4 Zugang zu den Informationen des IKB Der Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator und der Gerichtspolizeidirektor werden mit den Korpschefs der Polizeizonen die praktischen Modalitäten für den Zugang zu den Informationen des IKB absprechen.

In jedem Fall müssen diese Absprachen einen ständigen Zugang zu den im IKB vorhandenen Informationen und deren dringende Verarbeitung gewährleisten.

Die Modalitäten sind abhängig einerseits von den jeweiligen Bedürfnissen der beiden Ebenen der integrierten Polizei und somit von der Art der Information und der Dringlichkeit der Verarbeitung und andererseits von den Mitteln, über die der IKB verfügt. 3.5 Verantwortlichkeiten im Rahmen der Arbeitsweise des IKB In Artikel 105bis des GIP werden die Verantwortlichkeiten des Verwaltungspolizeidirektor-Koordinators und des Gerichtspolizeidirektors in Bezug auf die funktionelle Verwaltung der administrativen und gerichtlichen Informationen festgelegt.

Diese Verantwortung hängt davon ab, ob die Informationen verwaltungs- oder gerichtspolizeilicher Art sind, wie dies in der gemeinsamen Richtlinie MFO 3 des Ministers der Justiz und des Ministers des Innern über die Verwaltung der gerichts- und verwaltungspolizeilichen Informationen beschrieben ist.

Der Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator gewährleistet zudem in enger Zusammenarbeit mit dem Gerichtspolizeidirektor die administrative und logistische Verwaltung des IKB. Die Organisation des Dienstes und die tägliche Koordination der Aktivitäten im IKB werden einem Dienstleiter anvertraut, der gemeinsam vom Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator und vom Gerichtspolizeidirektor benannt wird.

Unter der Aufsicht des Verwaltungspolizeidirektor-Koordinators beziehungsweise des Gerichtspolizeidirektors sorgt dieser Dienstleiter für den ordnungsgemässen Ablauf des Informationsverarbeitungsprozesses auf Ebene des IKB sowie für die effiziente Nutzung der zugewiesenen personellen, materiellen und Haushaltsmittel.

Die dienstlichen Beziehungen zwischen den Polizeibehörden und dem IKB verlaufen über den Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator beziehungsweise über den Gerichtspolizeidirektor. Innerhalb des von beiden Direktoren gesteckten Rahmens können die Polizeibehörden sich direkt beim IKB informieren. 3.6 Überwachung der Arbeitsweise des IKB Unbeschadet der Zuständigkeit des Bezugsmagistraten, der gemäss dem Rundschreiben Col 3/2001 mit der Betreuung des IKB beauftragt ist, wird die Arbeitsweise des IKB sowohl auf Ebene der Ermittlungsplattform des Bezirks als auch auf Ebene der zonalen Sicherheitsräte unter Berücksichtigung der jeweiligen Zuständigkeiten überwacht. In letzterem Fall ist die Anwesenheit des Gerichtspolizeidirektors angebracht. 4. Lokales Protokoll Die konkreten Modalitäten für die Anwendung der vorliegenden Richtlinie werden in einem auf Bezirksebene erstellten Vereinbarungsprotokoll näher erläutert.Dieses Protokoll wird vom Dienstleiter des IKB vorbereitet und innerhalb sechs Monaten nach In-Kraft-Treten der vorliegenden Richtlinie von dem Prokurator des Königs, dem (den) Bürgermeister(n) der Eingemeindezone(n) und dem (den) Vorsitzenden des Polizeikollegiums (der Polizeikollegien), den Korpschefs der lokalen Polizei, dem Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator und dem Gerichtspolizeidirektor der föderalen Polizei gebilligt.

Dem Generalkommissar der föderalen Polizei und dem Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei wird eine Kopie davon übermittelt. 5. Bewertung Die vorliegende Richtlinie wird spätestens ein Jahr nach dem Datum des In-Kraft-Tretens bewertet werden. Die betreffenden Minister sind unverzüglich und in geeigneter Weise über ernste Funktionsprobleme zu informieren.

Der Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN

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