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Gecoordineerde Omzendbrief van 05 augustus 2002
gepubliceerd op 08 november 2002

Gecoördineerde omzendbrief 3630/1/8 betreffende de toepassing van de wettelijke en reglementaire bepalingen inzake wapens. - Aanvulling. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2002000651
pub.
08/11/2002
prom.
05/08/2002
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


5 AUGUSTUS 2002. - Gecoördineerde omzendbrief 3630/1/8 betreffende de toepassing van de wettelijke en reglementaire bepalingen inzake wapens. - Aanvulling. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de gecoördineerde omzendbrief 3630/1/8 van de Minister van Justitie van 5 augustus 2002 betreffende de toepassing van de wettelijke en reglementaire bepalingen inzake wapens. - Aanvulling (Belgisch Staatsblad van 10 augustus 2002), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.

MINISTERIUM DER JUSTIZ 5. AUGUST 2002 - Koordiniertes Rundschreiben 3630/1/8 über die Anwendung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen bezüglich Waffen - Ergänzung Der administrative Abschnitt des koordinierten Rundschreibens 3630/1/8 vom 30.Oktober 1995 über die Anwendung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen bezüglich Waffen wird wie folgt abgeändert: Der vorletzte Satz von Nr. 4.4.6 wird ergänzt durch: « d) die föderale Polizei, DGJ/DJB/Dienststelle für Waffen, Rue Fritz Toussaint 47 in 1050 Brüssel. » Nr. 4.6.3 Buchstabe e) wird ergänzt durch: « 4) die föderale Polizei, DGJ/DJB/Dienststelle für Waffen, Rue Fritz Toussaint 47 in 1050 Brüssel. » In Nr. 4.7.2 wird zwischen den Wörtern « des Prüfstands » und « erhalten » Folgendes eingefügt: « sowie die föderale Polizei, DGJ/DJB/Dienststelle für Waffen, Rue Fritz Toussaint 47 in 1050 Brüssel, » Nr. 9.5 wird ersetzt durch: « Wenn eine Privatperson eine Jagd- oder Sportwaffe an einen Zulassungsinhaber verkauft, muss letzterer eine Überlassungsmeldung (Muster 9) ausstellen. Binnen 8 Tagen muss er das Original der lokalen Polizei seines Wohnsitzes übermitteln, die die Daten in das Z.W.R. eingibt (das bedeutet, dass die Waffe als durch den vorherigen Eigentümer verkauft gemeldet wird, selbst wenn dieser noch nicht beim Z.W.R. bekannt war). Er behält das rosafarbene Blatt und trägt die Waffe in sein Register B ein. Das gelbe Blatt gibt er der Privatperson. » Nr. 11.3.2 wird ersetzt durch: « Die lokalen Polizeidienste müssen, sobald sie über einen Anschluss an das Z.W.R. verfügen, die folgenden Informationen sofort online eingeben (wenn nicht, siehe Nr. 11.6): a) die Erlaubnis für den Besitz einer Verteidigungswaffe, nach Empfang des diesbezüglichen Abschnitts B, b) die Überlassung einer Jagd- oder Sportwaffe, nach Empfang des Musters 9, das binnen acht Tagen vom Überlassenden übermittelt werden muss, c) die zeitweilige Hinterlegung einer Waffe.d) Bei Beschlagnahme oder freiwilliger Abgabe einer Feuerwaffe wird die Eingabe der Informationen ausschliesslich von der lokalen Polizei des Wohnsitzes beziehungsweise Wohnorts des Betreffenden vorgenommen. Wenn kein Betreffender bekannt ist, können die Informationen nicht eingegeben werden und muss die lokale Polizei des Orts der Beschlagnahme eine Kopie des Musters 10 aufbewahren und eine andere der föderalen Polizei, DGJ/DJB/Dienststelle für Waffen, übermitteln. e) Bei Diebstahl, Verlust oder Zerstörung einer Verteidigungs-, Kriegs-, Jagd- oder Sportwaffe wird die Eingabe der Informationen ausschliesslich von der lokalen Polizei des Wohnsitzes beziehungsweise Wohnorts des Betreffenden vorgenommen.Wenn die Meldung bei einem anderen Polizeidienst gemacht worden ist, muss dieser die zuständige lokale Polizei binnen 48 Stunden davon in Kenntnis setzen. » Der zweite Satz von Nr. 11.6 wird ersetzt durch: « Die lokalen Polizeidienste haben grundsätzlich über ihr Informatiknetz Zugriff auf das Z.W.R. Andernfalls muss der Antrag auf Anschluss dringend bei der Direktion der Telematik (DST), Abteilung Netze, Rue Fritz Toussaint 47 in 1050 Brüssel (Dienstzentrum: Tel. 02/642 77 33, Fax 02/642 77 34) eingereicht werden. In Erwartung des Anschlusses müssen die Unterlagen aufbewahrt und danach so schnell wie möglich vom betroffenen Polizeidienst eingegeben werden. » Nr. 14.2 Absatz drei wird ersetzt durch: « Der beschlagnahmende Polizeidienst muss der lokalen Polizei des Wohnsitzes beziehungsweise Wohnorts des Betreffenden, die die Daten online im Z.W.R. eingibt, binnen 48 Stunden eine Kopie des Musters Nr. 10 übermitteln. Wenn kein Betreffender bekannt ist, können die Informationen nicht eingegeben werden und muss die lokale Polizei des Orts der Beschlagnahme eine Kopie des Musters 10 aufbewahren und eine andere der föderalen Polizei, DGJ/DJB/Dienststelle für Waffen, übermitteln. » Nr. 14.3 letzter Absatz wird ersetzt durch: « Wenn ein anderer als der lokale Polizeidienst des Wohnsitzes des Hinterlegers unter solchen Umständen ein Muster Nr. 10 anfertigt, muss er der zuständigen lokalen Polizei binnen 48 Stunden eine Kopie davon übermitteln, die die Daten online im Z.W.R. eingibt. Im Fall von späteren Änderungen (Rückgabe einer Waffe, ...) muss dasselbe Verfahren eingehalten werden, da einzig die zuständige lokale Polizei die Daten eingeben kann. » In den Übergangsmassnahmen am Ende der Ergänzung vom 20. Juni 2002 des koordinierten Rundschreibens 3630/1/8 wird der erste Absatz ergänzt durch: « Vor Übermittlung der Sammlerregister müssen die lokalen Polizeidienste prüfen, ob diese Register vollständig und mit ausreichenden Angaben (einschliesslich Kategorie, Waffentyp und -modell sowie Schiessart!) versehen sind. Andernfalls muss der Sammler zuerst zurechtgewiesen werden. » Diese Ergänzung tritt in Kraft am Tag ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt .

Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN

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