Etaamb.openjustice.be
Koninklijk Besluit van 01 april 2006
gepubliceerd op 15 mei 2006

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 11 januari 2006 tot vaststelling van de functiebeschrijving en de daaruit voortvloeiende profielvereisten van een korpschef

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2006000271
pub.
15/05/2006
prom.
01/04/2006
ELI
eli/besluit/2006/04/01/2006000271/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

1 APRIL 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 11 januari 2006 tot vaststelling van de functiebeschrijving en de daaruit voortvloeiende profielvereisten van een korpschef


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 11 januari 2006 tot vaststelling van de functiebeschrijving en de daaruit voortvloeiende profielvereisten van een korpschef, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 11 januari 2006 tot vaststelling van de functiebeschrijving en de daaruit voortvloeiende profielvereisten van een korpschef.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 1 april 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 11. JANUAR 2006 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Funktionsbeschreibung eines Korpschefs und der sich daraus ergebenden Profilanforderungen Der Minister des Innern, Aufgrund des Gesetzes vom 26.April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste, insbesondere des Artikels 68;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere des Artikels VII.III.9;

Aufgrund der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei vom 11. Juni 2004;

Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats vom 1. Dezember 2004;

Aufgrund des Protokolls Nr. 168/2 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 26. Oktober 2005;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 39.081/2 des Staatsrats vom 6. Oktober 2005, Erlässt: Artikel 1 - Die Funktionsbeschreibung eines Korpschefs und die sich daraus ergebenden Profilanforderungen sind in der Anlage zu vorliegendem Erlass enthalten.

Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Brüssel, den 11. Januar 2006 P. DEWAEL

Anlage Beschreibung der Funktion eines Korpschefs und sich daraus ergebende Profilanforderungen I. Bestellung Der Korpschef der lokalen Polizei wird für seine Funktion unter den von einer Auswahlkommission für geeignet befundenen Bewerbern vom König bestimmt, und zwar auf einen mit Gründen versehenen Vorschlag des Gemeinderats beziehungsweise des Polizeirats hin und nach einer mit Gründen versehenen Stellungnahme des Generalprokurators beim Appellationshof und des Gouverneurs.

II. Stellung innerhalb der Organisation Der Korpschef der lokalen Polizei gewährleistet die Leitung des lokalen Polizeikorps und übt sie unter der Amtsgewalt des Bürgermeisters beziehungsweise des Polizeikollegiums aus.

III. Allgemeine Beschreibung der Funktion - Der Korpschef ist Mitglied des zonalen Sicherheitsrats, der in jeder Polizeizone eingerichtet wird und in dem eine systematische Beratung zwischen dem (den) Bürgermeister(n), dem Prokurator des Königs, dem Korpschef der lokalen Polizei und dem Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator der föderalen Polizei oder seinem Stellvertreter organisiert wird. - Der Korpschef ist unter der Amtsgewalt des Bürgermeisters beziehungsweise des Polizeikollegiums für die Umsetzung der lokalen Polizeipolitik und insbesondere für die Ausführung des zonalen Sicherheitsplans verantwortlich. - Der Korpschef gewährleistet die Leitung, die Organisation und die Aufgabenverteilung innerhalb des lokalen Polizeikorps und die Ausführung der Verwaltung dieses Korps. - Der Korpschef ist dafür verantwortlich, dass die lokalen Aufträge, die Richtlinien bezüglich Aufträgen mit föderalem Charakter und die Anforderungen vom Polizeikorps ausgeführt werden und dass die in den Artikeln 141 und 142 GIP erwähnten Organisations- und Ausrüstungsnormen angewendet werden. - Für die Ausübung seiner Funktion kann der Korpschef die in Artikel 104 Nr. 1 GIP erwähnte Hilfe anfordern. - Im Hinblick auf eine ordnungsgemässe Verwaltung des Polizeikorps informiert der Korpschef den Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium schnellstmöglich über alles, was das lokale Polizeikorps und die Durchführung seiner Aufträge betrifft. Er informiert ihn beziehungsweise es auch über alle die zonale Sicherheitspolitik betreffenden Initiativen, die die lokale Polizei zu ergreifen beabsichtigt. - Er erstattet dem Bürgermeister beziehungsweise dem Polizeikollegium jeden Monat Bericht über die Arbeitsweise des Korps und informiert ihn beziehungsweise es über Klagen von ausserhalb bezüglich der Arbeitsweise des Korps oder der Einsätze seines Personals. - Kontrolle und Ausführung der im Gesetz vom 5. August 1992 über das Polizeiamt und in den Titeln II und IV des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes beschriebenen gesetzlichen Aufträge, - Kontrolle und Ausübung der Befugnisse, die mit der Eigenschaft eines Verwaltungspolizeioffiziers verbunden sind, - Kontrolle und Ausübung der Befugnisse, die mit der Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbediensteter des Prokurators des Königs, verbunden sind, - endgültige Verantwortung in Sachen interne Kontrolle, - Pflege externer Beziehungen, - Durchführung von Bewertungsgesprächen und Gesprächen zur Arbeitsweise.

IV. Allgemeine Bedingungen Bestellungen erfolgen ausschliesslich auf freiwilliger Basis.

Für ein Mandat wird ausschliesslich ein Personalmitglied berücksichtigt, das: - dem Einsatzkader angehört, - den Anforderungen an das Profil eines Korpschefs der lokalen Polizei entspricht, - im Laufe der letzten fünf Jahre vor Einreichung der Bewerbung nie die Endnote « ungenügend » bei der Bewertung erhalten hat, - sich in einem administrativen Stand befindet, der ihm die Beförderung und Gehaltstabellenlaufbahn ermöglicht, - keine noch nicht gelöschte schwere Disziplinarstrafe erhalten hat, - mindestens 30 Jahre alt ist oder ein Dienstalter von 5 Jahren im Dienstgrad eines Offiziers oder in einem der Dienstgrade, die für die Bewerbung berücksichtigt werden, aufweist, - das Alter von sechzig Jahren nicht erreicht hat.

Diese Bedingungen müssen spätestens am Tag der Einreichung der Bewerbung erfüllt sein.

V. Spezifische Bedingungen A. Kenntnisse - gründliche Kenntnis der Gesetzesbestimmungen über das Polizeiwesen, - gründliche Kenntnis der Organisation, der Strukturen und der verschiedenen Zuständigkeiten der beiden Ebenen des integrierten Polizeidienstes, - Grundkenntnis der Zuständigkeiten der Kontrollorgane und der Aufsichtsbehörden, - Grundkenntnis der Finanzverwaltung und des Ressourcenmanagements einer Polizeizone, - Grundkenntnis der HR-Techniken, - gründliche Kenntnis des Disziplinarrechts und der damit verbundenen Verfahren, - gründliche Kenntnis des Kodex der Berufspflichten und seiner Anwendung, - Kenntnis des allgemeinen Organisationsmanagements, - Kenntnis des Projektmanagements, - gründliche Kenntnis aller Aspekte der polizeilichen Grundfunktion und Einsicht in die mit der Kriminalität verbundenen Probleme und Phänomene.

B. Fähigkeiten - Fähigkeit zur Befehlsgebung: Ziele transparent formulieren können, effektiv organisieren können, klar und offen kommunizieren können, seine Mitarbeiter einbeziehen und ein Vertrauensklima schaffen können, sich gemeinsam mit den Mitarbeitern weiterentwickeln und seine Kenntnisse vertiefen können, - Fähigkeit, einen Auftrag, eine Vision und Werte für seine Polizeiorganisation zu entwickeln und eine Vorbildfunktion zu erfüllen, - persönliches Engagement für die Gewährleistung, dass das Managementsystem der Organisation entwickelt, eingeführt und fortlaufend verbessert wird, - persönliches Engagement bei Kunden, Partnern und Vertretern der Gemeinschaft, - Fähigkeit, die durch das Gesetz definierten und von den Behörden auferlegten Aufträge auszuführen, - Fähigkeit, verschiedene Aufträge diverser Behörden auf kohärente Weise zu einem guten Ende zu führen, und zwar mit den verfügbaren Arbeitsmitteln und Arbeitsweisen, - Organisationstalent: Fähigkeit, eine Organisationsstruktur für die effiziente und effektive Ausführung der Aufträge der lokalen Polizei zu entwickeln, - Fähigkeit zu delegieren: Kollegen und/oder Mitarbeitern eigene Entscheidungsbefugnisse und Verantwortlichkeiten auf effiziente Weise anzuvertrauen, - Fähigkeit, die Grundsätze des Personalmanagements innerhalb der Organisation anzuwenden, - Fähigkeit, die Mitarbeiter zu motivieren, - Fähigkeit, den richtigen Mitarbeiter an der richtigen Stelle einzusetzen, - Fähigkeit, die Arbeit des Dienstes zu planen: auf effektive Weise Prioritäten festzulegen und zu bestimmen, welche Aktionen nötig sind, um die festgelegten Ziele kurz- und langfristig zu erreichen, - Fähigkeit zu relativieren, - Fähigkeit, über die Grenzen der Polizeizone hinaus zu denken, - Fähigkeit, eigenständige Entscheidungen zu treffen: Entscheidungen treffen können, ohne anderen die Verantwortung für Probleme anzulasten, - Eigeninitiative entwickeln, - Verhandlungsfähigkeit, - Fähigkeit zusammenzuarbeiten: mit den Mitarbeitern auf ein gemeinsames Ergebnis zusammenarbeiten, - eine realistische Einschätzung der Beziehung zwischen der politischen Leitung und der Arbeit des Korps haben, - gute schriftliche und mündliche Kommunikationsfähigkeiten aufweisen, - Fähigkeit, Probleme zu lösen: mögliche Ursachen von Problemen effizient aufdecken können und sich an der Suche nach Lösungen beteiligen, - Kontaktfähigkeit, - Fähigkeit, eine Integritätspolitik zu entwickeln.

C. Eigenschaften - dynamisch und kreativ sein, die nötige Vorstellungskraft besitzen, um Ziele abseits ausgetretener Pfade zu erreichen und die Bereitschaft besitzen, in ungewissen Situationen Risiken einzugehen sowie neue oder alternative Zielsetzungen zu formulieren, die im Widerspruch zu Traditionen und alten Gewohnheiten stehen, - grosse Integrität besitzen: Respekt vor dem Anderen, ohne jemanden zu bevorzugen oder zu diskriminieren, - die nötige Autorität besitzen: nicht nur eine ausreichend dominante Persönlichkeit besitzen, um Menschen zu befehligen und Situationen zu meistern, sondern diese Autorität auch ausstrahlen, um von ganz alleine als Anführer akzeptiert werden, - Klarheit und Transparenz: keine mysteriöse oder wankelmütige Person, von der man nur selten weiss, was sie möchte oder worauf sie hinaus möchte, sondern jemand, der sich einfach, klar und verständlich ausdrücken kann, so dass seine Botschaft gut zu begreifen ist, - hohe Frustrationstoleranz und Belastbarkeit, - stressgeständig sein, - für die Probleme aller Personalmitglieder offen sein und sie diskret behandeln können, - innovativ und kreativ denken, - sich unter allen Umständen korrekt und vorbildlich verhalten, - anpassungsbereit sein.

D. Spezifische Anforderungen - kognitives Engagement: Willen und Fähigkeit, sich bei der Ausübung seiner Funktion ständig zu perfektionieren, auch mittels schriftlicher Dokumentationsquellen, Teilnahme an Kolloquien, Ausbildungslehrgängen, Symposien usw., - soziales Engagement: Fähigkeit, empathisch und sozial einfühlsam gesellschaftliche Probleme ausgehend von einer polizeifachlichen Grundlage anzugehen, - Erfahrung in der Anwendung moderner Managementtechniken, - fähig sein, mit der Bevölkerung in Kontakt zu treten und auf ihre Bedürfnisse einzugehen, - die für die Ausführung eigener lokaler Aufträge bei der föderalen Ebene anzufordernde materielle und menschliche Unterstützung einschätzen können, - die zu Gunsten der föderalen Ebene zu leistende materielle und menschliche Unterstützung einschätzen können, und zwar unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Kontinuität der lokalen polizeilichen Grundfunktion zu gewährleisten - den erforderlichen Weitblick für die Entwicklung notwendiger bilateraler Vereinbarungen mit anderen Zonen besitzen, um eine vollwertige Polizeiorganisation innerhalb des Bezirks zu gewährleisten, - die notwendigen Fertigkeiten und die Einstellung besitzen, um mit den (föderalen und lokalen) politischen Behörden in Dialog zu treten.

Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 11. Januar 2006 zur Festlegung der Funktionsbeschreibung eines Korpschefs und der sich daraus ergebenden Profilanforderungen beigefügt zu warden.

P. DEWAEL Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 april 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

^