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Koninklijk Besluit van 01 februari 2012
gepubliceerd op 03 december 2019

Koninklijk besluit betreffende de bestrijding van infectieuze anemie bij paardachtigen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst volksgezondheid, veiligheid van de voedselketen en leefmilieu
numac
2019015453
pub.
03/12/2019
prom.
01/02/2012
ELI
eli/besluit/2012/02/01/2019015453/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU


1 FEBRUARI 2012. - Koninklijk besluit betreffende de bestrijding van infectieuze anemie bij paardachtigen. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 februari 2012 betreffende de bestrijding van infectieuze anemie bij paardachtigen (Belgisch Staatsblad van 7 maart 2012).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 1. FEBRUAR 2012 - Königlicher Erlass über die Bekämpfung der infektiösen Anämie der Einhufer ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, der Artikel 6 und 7, des Artikels 8, abgeändert durch den Entscheid des Schiedshofes vom 31. Januar 1989, und des Artikels 9, abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2003;

Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 4 § 2, § 3, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, und § 6, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Juli 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 9. Juli 2004, und des Artikels 5 Absatz 2 Nr. 13;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 2001 zur Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 2 Buchstabe d);

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 1960 zur Festlegung tierseuchenrechtlicher Maßnahmen in Bezug auf die infektiöse Anämie der Einhufer und die Pferdeenzephalomyelitis;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 19. Oktober 2010 zur Festlegung zeitweiliger Maßnahmen zur Bekämpfung der infektiösen Anämie der Einhufer;

Aufgrund der Stellungnahme Nr. 13-2009 des von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette geschaffenen Wissenschaftlichen Ausschusses vom 10. April 2009 und der Stellungnahme Nr. 22-2010 vom 18. Juni 2010; Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom 12. Mai 2011;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Juni 2011;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 50.233/3 des Staatsrates vom 20. September 2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In Anbetracht des Königlichen Erlasses vom 25. April 1988 zur Bestimmung der unter die Anwendung von Kapitel III des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit fallenden Tierkrankheiten; In Anbetracht des Beschlusses 2010/346/EU der Kommission vom 18. Juni 2010 über Maßnahmen zum Schutz vor der infektiösen Anämie der Einhufer in Rumänien;

Auf Vorschlag der Ministerin der Landwirtschaft Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Im vorliegenden Erlass werden Kontrollmaßnahmen zur Verhinderung eines Ausbruchs der infektiösen Anämie der Einhufer und Bekämpfungsmaßnahmen, die bei Verdacht auf oder Bestätigung eines Ausbruchs dieser Krankheit anzuwenden sind, bestimmt.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Equiden (Pferde): als Haustiere gehaltene oder frei lebende Einhufer aller Arten, die zur Gattung Equus der Säugetierfamilie Equidae gehören, sowie ihre Kreuzungen, 2.Betrieb: Landwirtschaftsbetrieb oder Pferdesportanlage, Stall oder im Allgemeinen jeder Raum oder jede Einrichtung, wo Equiden ungeachtet ihrer Nutzung gehalten oder gezüchtet werden, Wiesen, Zirkusse und Naturschutzgebiete inbegriffen.

Für die Anwendung von Artikel 6 schließt diese Begriffsbestimmung jedoch weder die für die Unterbringung von Personen bestimmten Teile dieser Betriebe noch Schlachthöfe, Transportmittel und Grenzkontrollstellen ein, 3. Halter: natürliche oder juristische Person, die Besitzer oder Eigentümer eines Pferdes ist beziehungsweise für dessen Haltung zuständig ist, und zwar unabhängig davon, ob entgeltlich oder unentgeltlich beziehungsweise auf befristete oder unbefristete Dauer (zum Beispiel während des Transports, auf Märkten, bei Turnieren, Rennen oder kulturellen Veranstaltungen), 4.Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, geschaffen durch das Gesetz vom 4. Februar 2000, 5. amtlicher Tierarzt: Tierarzt der Agentur, 6.zugelassener Tierarzt: im Sinne von Artikel 4 des Gesetzes vom 28.

August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin zugelassener Tierarzt, der vom Eigentümer in Anwendung von Artikel 3 des vorliegenden Erlasses bestimmt wird, 7. Vektor: stechender Arthropode, der das Virus der infektiösen Anämie der Einhufer übertragen könnte, 8.Equide mit Verdacht auf infektiöse Anämie: a) Equide, der allgemeine klinische Anzeichen aufweist, die mit denen der infektiösen Anämie übereinstimmen, beispielsweise anämischer Zustand oder Abmagerung, die mit Fieber einhergehen und nicht mit Sicherheit einer anderen Ätiologie zugeschrieben werden können, oder b) Kadaver eines Equiden mit postmortalen krankhaften Veränderungen, die auf infektiöse Anämie der Einhufer hindeuten könnten, oder c) Equide, bei dem bei einer epidemiologischen Untersuchung festgestellt worden ist, dass sich das Tier durch direkten Kontakt mit einem infizierten Equiden, iatrogene Übertragung oder Vektoren infiziert haben könnte, 9.Fall von infektiöser Anämie der Einhufer oder mit infektiöser Anämie infizierter Equide: Equide beziehungsweise dessen Kadaver, bei dem infolge eines gemäß Kapitel IX des vorliegenden Erlasses ausgeführten Labortests infektiöse Anämie der Einhufer offiziell festgestellt worden ist, 10. Seuchenherd: Betrieb, in dem ein beziehungsweise mehrere mit infektiöser Anämie infizierte Equiden gehalten werden, 11.vorübergehende Ansammlung: Ansammlung von Equiden, unter anderem im Hinblick auf die Teilnahme an Wettbewerben, kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen, Ausstellungen, Begutachtungen oder Märkten.

KAPITEL 2 - Verdacht und Meldung Art. 3 - Im Fall eines Verdachts zieht der Halter einen zugelassenen Tierarzt hinzu, der den Equiden mit Verdacht auf infektiöse Anämie binnen vierundzwanzig Stunden untersuchen muss.

Der zugelassene Tierarzt muss der Agentur das vermutliche Vorliegen infektiöser Anämie der Einhufer melden und dafür sorgen, dass die Tiere mit Verdacht auf infektiöse Anämie von den Orten, an denen andere Equiden durch das Virus infiziert oder kontaminiert werden könnten, fern gehalten werden.

Art. 4 - § 1 - In einem Betrieb, wo sich Equiden mit Verdacht auf infektiöse Anämie befinden, sind folgende Maßnahmen anwendbar: 1. Alle lebenden Equiden mit Verdacht auf infektiöse Anämie werden im Stall oder an anderen Orten gehalten, an denen sie gemäß den Anweisungen der Agentur isoliert werden können.2. Der zugelassene Tierarzt kontrolliert die Identifizierung der im Betrieb anwesenden Equiden und nimmt eine klinische Untersuchung aller verdächtigen Equiden vor.3. Der amtliche Tierarzt entnimmt die angemessenen, zur Durchführung der Diagnosetests erforderlichen Proben, beziehungsweise lässt diese unter seiner Aufsicht entnehmen.4. Der Halter erstellt ein Verzeichnis aller im Betrieb anwesenden Equiden und schreibt dieses fort, um die während des Verdachtszeitraums geborenen beziehungsweise gestorbenen Equiden zu berücksichtigen. Das Verzeichnis muss der Agentur auf einfache Anfrage vorgelegt werden. 5. Der Halter erstellt ein Verzeichnis aller Bestände an Samen, Embryonen, Eizellen und Bluterzeugnissen, die sich im Betrieb befinden, und schreibt diese Liste fort. Diese Bestände dürfen den Betrieb weder verlassen noch im Betrieb verwendet werden. 6. Der Halter führt ein Register der Bewegungen der anderen Equiden des Betriebs. § 2 - Wenn die lebenden Equiden mit Verdacht auf infektiöse Anämie nicht im Stall gehalten oder gemäß § 1 Nr. 1 von den anderen Equiden des Betriebs isoliert werden können, sind folgende Maßnahmen auf alle im Betrieb anwesenden Equiden anwendbar: 1. Alle im Betrieb anwesenden Equiden werden im Stall oder an anderen Orten gehalten, an denen sie gemäß den Anweisungen der Agentur isoliert werden können.2. Es dürfen keine Equiden in den Betrieb beziehungsweise aus dem Betrieb verbracht werden. § 3 - In Abweichung von § 2 Nr. 2 kann der amtliche Tierarzt unter seiner Kontrolle die Verbringung zu einem Schlachthof oder zu einer Einrichtung, wo tierärztliche Behandlungen stattfinden, genehmigen.

Die Verbringung eines Equiden zu der in Absatz 1 erwähnten Einrichtung ist nur unter folgenden Bedingungen erlaubt: 1. Der für den Betrieb verantwortliche Tierarzt ist vorab informiert worden und hat sein schriftliches Einverständnis gegeben.2. In der Einrichtung wird der Equide in einem Abstand von mindestens zweihundert Metern von anderen Equiden isoliert oder unter vektorgeschützten Bedingungen gehalten.3. In der Einrichtung werden angemessene Maßnahmen angewandt, um die Ausbreitung der Krankheit zu vermeiden.4. Anlagen, Ausrüstungen und Material, die mit Blut des Equiden in Kontakt gekommen sind, sind vor erneuter Benutzung zu reinigen und desinfizieren.5. Der verantwortliche Tierarzt führt ein Verzeichnis der anderen Equiden, die während des Aufenthaltszeitraums des Equiden und nach seinem Abgang in der Einrichtung anwesend sind, und zwar bis der Equide den in Artikel 5 festgelegten Bedingungen genügt.6. Räume, in denen der Equide gehalten worden ist, werden nach seinem Abgang unverzüglich gereinigt, desinfiziert und entwest. § 4 - Wenn Equiden mit Verdacht auf infektiöse Anämie der Einhufer in einer vorübergehenden Ansammlung oder in einer Einrichtung, wo tierärztliche Behandlungen stattfinden, gehalten werden, kann der amtliche Tierarzt ihre Rückkehr zum Herkunftsbetrieb genehmigen oder sie einem anderen Betrieb zuweisen, wo sie gehalten werden müssen.

Der Verantwortliche der vorübergehenden Ansammlung stellt dem amtlichen Tierarzt ein Verzeichnis aller während der Ansammlung anwesenden Equiden zur Verfügung.

Die in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten Maßnahmen werden in dem in Absatz 1 erwähnten Betrieb angewandt.

Art. 5 - § 1 - Der amtliche Tierarzt hebt die in Artikel 4 erwähnten Maßnahmen erst auf, wenn aus den Diagnosetests hervorgeht, dass der Verdacht entkräftet ist, das heißt, wenn zwei aufeinanderfolgende, im Abstand von drei Monaten an den Equiden mit Verdacht auf infektiöse Anämie durchgeführte Diagnosetests negativ ausfallen. § 2 - In Abweichung von § 1 werden die in Artikel 4 erwähnten Maßnahmen aufgehoben, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Bei den Equiden besteht der Verdacht auf infektiöse Anämie infolge einer möglichen Kontamination durch direkten Kontakt mit einem infizierten Equiden, iatrogene Übertragung oder Vektoren, 2.der letzte Kontakt mit Kontaminationsmöglichkeit liegt mindestens drei Monate zurück und 3. bei den verdächtigen Equiden ist der Diagnosetest negativ ausgefallen. KAPITEL 3 - Maßnahmen bei Bestätigung eines Ausbruchs der infektiösen Anämie der Einhufer Art. 6 - Sobald ein Fall von infektiöser Anämie der Einhufer durch einen positiven Diagnosetest bestätigt wird, erklärt der amtliche Tierarzt den Betrieb unverzüglich als Seuchenherd. Er notifiziert dem Halter und dem zugelassenen Tierarzt die Erklärung als Seuchenherd.

Wenn das Bestehen der infektiösen Anämie in einer Einrichtung bestätigt wird, wo tierärztliche Behandlungen stattfinden, wird der Herkunftsbetrieb des infizierten Equiden als Seuchenherd erklärt.

Art. 7 - § 1 - Der amtliche Tierarzt stellt dem Halter die Anordnung zur Tötung beziehungsweise Schlachtung des (der) infizierten Equiden zu: 1. Infizierte Equiden, die Krankheitssymptome aufweisen, werden auf Anordnung des amtlichen Tierarztes so schnell wie möglich getötet und vernichtet.2. Infizierte Equiden, die keine Krankheitssymptome aufweisen, werden je nach Fall auf Anordnung des amtlichen Tierarztes so schnell wie möglich getötet und vernichtet oder für den menschlichen Verzehr geschlachtet. Der Transport zum Schlachthof erfolgt auf solche Weise, dass eine Ausbreitung der Krankheit vermieden wird, und zwar unter der Kontrolle des amtlichen Tierarztes. § 2 - Von infizierten Equiden stammende Bestände an Samen, Embryonen, Eizellen und Bluterzeugnissen werden vernichtet.

Art. 8 - Nach der Tötung infizierter Equiden werden die für die Unterbringung dieser Tiere genutzten Gebäude, deren nähere Umgebung, die für den Transport der Tiere genutzten Fahrzeuge, alle anderen Gebäude und das Material, die kontaminiert sein könnten, gemäß den Anweisungen der Agentur gereinigt, desinfiziert und entwest.

Art. 9 - § 1 - Folgende Maßnahmen gelten im Seuchenherd: 1. Der Halter erstellt ein Verzeichnis aller Equiden.Das Verzeichnis muss der Agentur auf einfache Anfrage vorgelegt werden. 2. Alle anderen als die in Artikel 7 § 1 erwähnten Equiden werden im Stall oder an anderen Orten, an denen sie gemäß den Anweisungen der Agentur isoliert werden können, gehalten.3. Es dürfen keine Equiden in den Betrieb beziehungsweise aus dem Betrieb verbracht werden.4. Bestände an Samen, Embryonen, Eizellen und Bluterzeugnissen dürfen den Betrieb weder verlassen noch im Betrieb verwendet werden.5. Zwecks Rückverfolgbarkeit führen die im Seuchenherd tätigen Tierärzte ein Verzeichnis, in dem all ihre Kontakte mit Equiden angegeben sind, und halten es zur Verfügung des amtlichen Tierarztes, und zwar auf dessen Anfrage.6. Fohlen von Stuten, die mit dem Virus der infektiösen Anämie der Einhufer infiziert sind, werden so früh wie möglich von anderen Equiden isoliert, und zwar bis zum Nachweis der Infektionsfreiheit der Fohlen. § 2 - In Abweichung von § 1 Nr. 3 kann der amtliche Tierarzt unter seiner Kontrolle die Verbringung zu einem Schlachthof oder zu einer Einrichtung, wo tierärztliche Behandlungen stattfinden, genehmigen.

Die Verbringung eines Equiden zu der in Absatz 1 erwähnten Einrichtung ist nur unter folgenden Bedingungen erlaubt: 1. Der für den Betrieb verantwortliche Tierarzt ist vorab informiert worden und hat sein schriftliches Einverständnis gegeben.2. In der Einrichtung wird der Equide in einem Abstand von mindestens zweihundert Metern von anderen Equiden isoliert oder unter vektorgeschützten Bedingungen gehalten.3. In der Einrichtung werden angemessene Maßnahmen angewandt, um die Ausbreitung der Krankheit zu vermeiden.4. In der Einrichtung werden Anlagen, Ausrüstungen und Material, die mit Blut des Equiden in Kontakt gekommen sind, vor erneuter Benutzung gereinigt und desinfiziert.5. Der verantwortliche Tierarzt führt ein Verzeichnis der anderen Equiden, die während des Aufenthaltszeitraums des Equiden und nach seinem Abgang in der Einrichtung anwesend sind, und zwar bis der Equide den in Artikel 16 § 1 Nr.2 festgelegten Bedingungen genügt. 6. Räume, in denen der Equide gehalten worden ist, werden nach seinem Abgang unverzüglich gereinigt, desinfiziert und entwest. § 3 - In Abweichung von § 1 Nr. 4 dürfen Bestände an Samen, Embryonen, Eizellen und Bluterzeugnissen, die mehr als neunzig Tage vor Bestätigung des Seuchenherds entnommen wurden, verwendet werden oder den Betrieb verlassen, wenn an dem Spenderequiden ein Diagnosetest mit negativem Befund durchgeführt wurde. § 4 - Der in § 1 Nr. 6 erwähnte Nachweis der Infektionsfreiheit wird durch Erlangung negativer Befunde bei zwei aufeinanderfolgenden, im Abstand von drei Monaten gemäß Kapitel IX nach Tötung beziehungsweise Schlachtung der Mutterstute durchgeführten Diagnosetests erbracht.

Fohlen ab einem Alter von sechs Monaten, bei denen ein Diagnosetest positiv ausfällt, werden als infiziert angesehen.

Art. 10 - Der amtliche Tierarzt führt eine epidemiologische Untersuchung gemäß Artikel 14 durch.

Art. 11 - Der Halter muss mitwirken und alle Informationen liefern, die erforderlich sind, damit der amtliche Tierarzt die epidemiologische Untersuchung durchführen kann.

Art. 12 - Die Agentur kann alle zusätzlichen Maßnahmen ergreifen, die sie als notwendig erachtet, um das Virus der infektiösen Anämie der Einhufer einzudämmen, unter Berücksichtigung der im betroffenen Gebiet vorherrschenden spezifischen epidemiologischen, tierzüchterischen, gewerblichen und sozialen Situation.

KAPITEL 4 - Abweichungen Art. 13 - Die Agentur kann Ausnahmen von den in den Artikeln 4, 7 und 9 vorgesehenen Maßnahmen gewähren, insbesondere auf der Grundlage: 1. der epidemiologischen Situation, 2.der durchgeführten Risikoanalysen.

KAPITEL 5 - Epidemiologische Untersuchung Art. 14 - Im Rahmen der epidemiologischen Untersuchung in Bezug auf die Seuchenherde der infektiösen Anämie der Einhufer wird mindestens Folgendes geprüft: 1. Zeitraum, während dessen die Krankheit im Betrieb möglicherweise präsent war, bevor sie vermutet beziehungsweise gemeldet wurde, 2.möglicher Ursprung des im Betrieb vorhandenen Virus der infektiösen Anämie der Einhufer und Identifizierung der anderen Betriebe, in denen Equiden gehalten werden, bei denen eine Infektion gleichen Ursprungs vermutet wird, 3. Bewegungen von Equiden und ihren Erzeugnissen, durch die das Virus der infektiösen Anämie der Einhufer sich in den betreffenden Betrieben beziehungsweise von dort aus verbreiten kann. KAPITEL 6 - Maßnahmen bei Ausbruch von infektiöser Anämie der Einhufer an beziehungsweise in der Umgebung bestimmter Orte, wo Equiden ständig oder zeitweilig gehalten werden Art. 15 - § 1 - Wenn ein Seuchenherd der infektiösen Anämie der Einhufer droht, auf Equiden überzuspringen, die sich in Laboren, zoologischen Gärten, Naturschutzgebieten oder gemäß Artikel 15 § 2 des Ministeriellen Erlasses vom 31. August 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen sowie für ihre Einfuhr, soweit sie diesbezüglich nicht den in Anlage III Buchstabe A zum Königlichen Erlass vom 31. Dezember 1992 über die veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen erwähnten spezifischen Gemeinschaftsregelungen unterliegen, zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren befinden, und wenn Tiere zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Arterhaltung beziehungsweise zur Erhaltung genetischer Ressourcen für die Zucht gehalten werden, sorgt die Agentur dafür, dass alle angemessenen Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden, um diese Tiere vor der Infektion zu schützen. § 2 - Wenn ein Seuchenherd der infektiösen Anämie der Einhufer an einem der in § 1 erwähnten Orte bestätigt wird, kann die Agentur beschließen, von den Bestimmungen des Artikels 9 abzuweichen, insofern alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um eine Verbreitung des Virus der infektiösen Anämie der Einhufer zu vermeiden.

KAPITEL 7 - Aufhebung der Maßnahmen innerhalb des Seuchenherds Art. 16 - § 1 - Die innerhalb des Seuchenherds geltenden Maßnahmen werden aufrechterhalten, bis folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Seit der Tötung und Vernichtung beziehungsweise Schlachtung aller infizierten Equiden des Seuchenherds und nach Abschluss der Reinigung, Desinfektion und Entwesung des Betriebs gemäß Artikel 8 ist ein Zeitraum von mindestens drei Monaten vergangen und 2.alle noch lebenden Equiden des Seuchenherds wurden nach Tötung beziehungsweise Schlachtung aller infizierten Equiden zwei aufeinanderfolgenden, im Abstand von drei Monaten durchgeführten Diagnosetests mit negativem Befund unterzogen. § 2 - Die in Artikel 9 § 1 Nr. 4 erwähnten Maßnahmen werden erst aufgehoben, wenn die Bestände an Samen, Embryonen, Eizellen und Bluterzeugnissen von einem Spenderequiden stammen, der den Bedingungen von § 1 Nr. 2 entspricht. § 3 - In Abweichung von § 1 werden die in Artikel 9 erwähnten Maßnahmen aufgehoben, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Alle Equiden des Seuchenherds wurden getötet und vernichtet beziehungsweise geschlachtet.2. Seit der Tötung und Vernichtung beziehungsweise Schlachtung aller infizierten Equiden des Seuchenherds und nach Abschluss der Reinigung, Desinfektion und Entwesung des Betriebs ist ein Zeitraum von mindestens dreißig Tagen vergangen. KAPITEL 8 - Spezifische Maßnahmen bei Einfuhr von Equiden aus Rumänien ins Belgische Staatsgebiet Art. 17 - § 1 - Equiden, die von Rumänien nach Belgien versandt werden, müssen nach ihrer Ankunft am Bestimmungsort: 1. wenn ihr Bestimmungsort ein Schlachthof ist, innerhalb von zweiundsiebzig Stunden nach der über das TRACES-System gemeldeten Ankunftszeit im Schlachthof geschlachtet werden, 2.in den anderen Fällen in dem Bestimmungsbetrieb, der auf dem Tiergesundheitszeugnis angegeben ist, für mindestens dreißig Tage isoliert und in einem Abstand von mindestens zweihundert Metern von anderen Equiden oder unter vektorgeschützten Bedingungen gehalten werden. § 2 - Ein Diagnosetest wird durchgeführt: 1. an einer Blutprobe, die in jeder Sendung bei zehn Prozent der in § 1 Nr.1 erwähnten Equiden entnommen wurde, 2. an einer Blutprobe, die bei den in § 1 Nr.2 erwähnten Equiden nicht vor dem achtundzwanzigsten Tag nach Beginn der Isolation entnommen wurde. § 3 - Die in § 2 erwähnten Probenahmen werden vom amtlichen Tierarzt beziehungsweise unter dessen Aufsicht durchgeführt. § 4 - Der amtliche Tierarzt kontrolliert vor Ort die in § 1 Nr. 2 erwähnten Isolationsbedingungen zu Beginn des Isolationszeitraums und mindestens einmal während dieses Zeitraums.

Art. 18 - Während neunzig Tagen nach Ankunft von in Artikel 17 § 1 erwähnten Equiden dürfen Equiden von beziehungsweise aus einem in Artikel 17 § 1 Nr. 2 erwähnten Betrieb nur dann in einen anderen Mitgliedstaat versandt werden: 1. wenn sie mit negativem Befund einem Diagnosetest unterzogen wurden, der an einer Blutprobe durchgeführt wurde, die in den letzten zehn Tagen vor dem Versanddatum entnommen wurde, und 2.wenn sie von einem ordnungsgemäß ausgefüllten Tiergesundheitszeugnis gemäß dem Muster in Anlage II zum Ministeriellen Erlass vom 29. September 1992 über die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen und die Einfuhr von Equiden und den Handel damit begleitet werden.

Art. 19 - Der Empfänger der Tiere, so wie er in dem Tiergesundheitszeugnis angegeben ist, das die in Artikel 17 § 1 erwähnten, aus Rumänien stammenden Equiden begleitet, muss der Provinzialen Kontrolleinheit der Agentur binnen vierundzwanzig Stunden vor Ankunft der Tiere folgende Angaben schriftlich zukommen lassen: 1. Name des Verantwortlichen, 2.Vorgesehenes Datum der Ankunft, 3. Ursprungsland, 4.Bestimmungsort, Name und Adresse des Empfängers, 5. Anzahl Equiden, 6.Transportmittel und amtliches Kennzeichen.

Art. 20 - Die Kosten für Probenahmen, Analysen, die Ausstellung des Tiergesundheitszeugnisses und die in Anwendung der Artikel 17 und 18 durchgeführten Kontrollen gehen zu Lasten des in Artikel 19 erwähnten Empfängers.

KAPITEL 9 - Diagnosetests Art. 21 - Die amtlichen Diagnosetests und das für die Anwendung des vorliegenden Erlasses zu befolgende Diagnoseverfahren werden gemäß dem betreffenden Kapitel der sechsten Ausgabe des Handbuchs (2008) der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere ("Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals") durchgeführt.

Dieses Handbuch kann auf folgender Website der Weltorganisation für Tiergesundheit eingesehen werden: http://www.oie.int/fr/manuel-des-tests-de-diagnostic-et-des-vaccins-pour-les-animaux-terrestres.

Der Minister kann jedoch andere Diagnosetests genehmigen.

Art. 22 - Gemäß den Bedingungen der Artikel 2, 3 und 10 des Königlichen Erlasses vom 15. April 2005 über die Bestimmung der offiziellen Labore, zur Festlegung der Verfahren und der Bedingungen für die Zulassung der Labore, die Analysen im Rahmen des Kontrollauftrags der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchführen, und zur Ausführung des Gesetzes vom 15. Juli 1985 über die Anwendung von Substanzen mit hormonaler, antihormonaler, beta-adrenergischer oder produktionsstimulierender Wirkung bei Tieren werden Diagnosetests entweder vom nationalen Referenzlabor oder von Laboren, die von der Agentur zugelassen sind, durchgeführt. KAPITEL 10 - Maßnahmen von Amts wegen Art. 23 - Wenn ein Halter eine oder mehrere der in vorliegendem Erlass vorgesehenen oder vom amtlichen Tierarzt angeordneten Maßnahmen nicht anwendet, lässt die Agentur diese Maßnahmen von Amts wegen auf Kosten des betreffenden Halters ausführen.

Art. 24 - Alle Equiden, deren Anwesenheit auf öffentlicher Straße, an einem öffentlichen Ort oder auf dem Eigentum anderer einen Verstoß gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses darstellt, werden auf Anordnung des amtlichen Tierarztes auf Kosten des betreffenden Halters unverzüglich getötet.

KAPITEL 11 - Kontrolle und Sanktionen Art. 25 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden gemäß dem Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen ermittelt, festgestellt und verfolgt und gemäß den Kapiteln V und VI des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit geahndet.

Art. 26 - Wenn bei der Durchführung der in vorliegendem Erlass vorgesehenen Maßnahmen festgestellt wird, dass eine Maßnahme in der epidemiologischen Situation nicht angemessen ist, oder dass das Virus der infektiösen Anämie der Einhufer sich trotz der in Anwendung des vorliegenden Erlasses getroffenen Maßnahmen scheinbar weiter verbreitet, kann der Minister während eines begrenzten, der Entwicklung der Krankheit angemessenen Zeitraums andere Maßnahmen vorschreiben.

KAPITEL 12 - Schlussbestimmungen Art. 27 - Der Königliche Erlass vom 3. Juni 1960 zur Festlegung tierseuchenrechtlicher Maßnahmen in Bezug auf die infektiöse Anämie der Einhufer und die Pferdeenzephalomyelitis wird aufgehoben, was die infektiöse Anämie betrifft.

Art. 28 - Der Ministerielle Erlass vom 19. Oktober 2010 zur Festlegung zeitweiliger Maßnahmen zur Bekämpfung der infektiösen Anämie der Einhufer wird aufgehoben.

Art. 29 - Der für Landwirtschaft zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 1. Februar 2012 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Landwirtschaft S. LARUELLE

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