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Koninklijk Besluit van 01 oktober 2019
gepubliceerd op 04 december 2020

Koninklijk besluit tot wijziging van diverse koninklijke besluiten ter uitvoering van de wapenwet. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst justitie
numac
2020043722
pub.
04/12/2020
prom.
01/10/2019
ELI
eli/besluit/2019/10/01/2020043722/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST JUSTITIE


1 OKTOBER 2019. - Koninklijk besluit tot wijziging van diverse koninklijke besluiten ter uitvoering van de wapenwet. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 oktober 2019 tot wijziging van diverse koninklijke besluiten ter uitvoering van de wapenwet (Belgisch Staatsblad van 9 oktober 2019).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 1. OKTOBER 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse zur Ausführung des Waffengesetzes PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 8.Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. Januar 2018 zur Abänderung des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen und des Zivilgesetzbuches, des Artikels 3 § 2 Nr. 3/1, des Artikels 12/1 Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 3, des Artikels 13 Absatz 1 und 2, des Artikels 21, des Artikels 22 § 1 Absatz 6 und des Artikels 35 Nr. 1;

Aufgrund des Gesetzes vom 7. Januar 2018 zur Abänderung des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen und des Zivilgesetzbuches, des Artikels 30;

Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste, des Artikels 14 Absatz 4;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 zur Ausführung des Waffengesetzes;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 über Feuerwaffen von historischem, folkloristischem oder dekorativem Interesse und Feuerwaffen, die zum Schießen unbrauchbar gemacht worden sind;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. April 1997 zur Bestimmung der Sicherheitsbedingungen für die Lagerung, den Besitz und das Sammeln von Feuerwaffen oder Munition;

Aufgrund der Stellungnahme des Beirats für Waffen vom 20. November 2017, 7. Dezember 2017 und 19. April 2018;

Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 4. Dezember 2017, 11. Januar 2018 und 19. März 2018;

Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 25.

April 2018;

Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig Tagen, der am 4. Mai 2018 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt worden ist;

Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers der Justiz, des Ministers des Innern und der Sicherheit und des Ministers der Landesverteidigung Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 zur Ausführung des Waffengesetzes Artikel 1 - § 1 - Die Überschrift von Kapitel 5 des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 zur Ausführung des Waffengesetzes, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 2006 wird wie folgt ersetzt: "Kapitel 5 - Entzug des Rechts auf Besitz der in Artikel 12 des Waffengesetzes erwähnten Waffen und Ablauf des Jagdscheins, der Sportschützenlizenz oder eines gleichwertigen Dokuments (Artikel 13 des Waffengesetzes)". § 2 - Artikel 18 desselben Erlasses, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 2006, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 18 - § 1 - Bei Entzug oder Aussetzung des Rechts auf Besitz der in Artikel 12 des Gesetzes erwähnten Waffen notifiziert der Minister der Justiz, sein Beauftragter oder der Provinzgouverneur dem Inhaber der in Artikel 12 des Gesetzes erwähnten Dokumente den Beschluss per Einschreiben mit Rückschein.

In dem mit Gründen versehenen Beschluss sind die Fristen angegeben, innerhalb deren die Waffe gemäß Artikel 18 des Gesetzes bei einem Zulassungsinhaber hinterlegt oder einem Zulassungsinhaber beziehungsweise einer Person, die die Waffen besitzen darf, überlassen werden muss.

Binnen acht Tagen nach Hinterlegung oder Überlassung teilt die Person, bei der die Waffe hinterlegt worden ist oder der die Waffe überlassen wurde, der Behörde, die den Beschluss zur Aussetzung oder zum Entzug des Rechts auf Besitz dieser Waffe gefasst hat, mit, dass die Waffe bei ihr hinterlegt oder ihr überlassen worden ist. Diese Mitteilung erfolgt anhand des Formulars, das der Notifizierung beigefügt wird. § 2 - Der für den Wohnort zuständige Gouverneur fordert die Privatperson, die eine Feuerwaffe gemäß Artikel 12 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes besitzt und deren Jagdschein oder gleichwertiges Dokument seit fünf Jahren abgelaufen ist, schriftlich auf, einen Auszug aus dem Strafregister vorzulegen, der nicht älter als drei Monate ist. Der Auszug aus dem Strafregister muss innerhalb der vom Gouverneur mitgeteilten Frist übermittelt werden, wobei diese Frist nicht weniger als einen Monat betragen darf.

Geht daraus hervor, dass der Betreffende als Täter oder Komplize wegen einer der in Artikel 5 § 4 des Gesetzes erwähnten Straftaten verurteilt worden ist, kann der für seinen Wohnsitz zuständige Gouverneur gemäß Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes das Recht auf Waffenbesitz durch einen mit Gründen versehenen Beschluss beschränken, aussetzen oder entziehen. Er holt zunächst die Stellungnahme des Prokurators des Königs des Bezirks, in dem der Betreffende wohnt, gemäß dem in § 1 erwähnten Verfahren ein. Der zuständige Gouverneur kann diesen Beschluss auch dann fassen, wenn die Privatperson während der vom Gouverneur festgelegten Frist den Auszug aus dem Strafregister nicht übermittelt hat." Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 25ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 25ter - Der in Artikel 12/1 Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 3 und Artikel 22 § 1 Absatz 6 des Gesetzes erwähnte Typ Feuerwaffe wird wie folgt bestimmt: -für die Inhaber einer Sportschützenlizenz: die in Artikel 12 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes erwähnten Feuerwaffen, deren Typ der Kategorie von Waffen entspricht, die jeweils in den Dekreten der Deutschsprachigen, Französischen und Flämischen Gemeinschaft in Bezug auf das Sportschießen und das Statut des Sportschützen sowie in ihren jeweiligen Ausführungserlassen bestimmt ist, - für die Inhaber eines Jagdscheins: die in Artikel 12 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes erwähnten Feuerwaffen, - für die Inhaber einer Erlaubnis zum Besitz einer Feuerwaffe: Feuerwaffen, deren Typ den in Artikel 9bis § 3 erwähnten Typen entspricht." Art. 3 - Artikel 28 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 17. Juni 2002 und 29. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Generaldirektion der Operativen Unterstützung" durch die Wörter "Generaldirektion des Ressourcenmanagements und der Information" ersetzt.2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "der lokalen Polizei" und den Wörtern "und den Direktor" die Wörter ", die Nachrichten- und Sicherheitsdienste" eingefügt.3. In Absatz 3 werden die Wörter "Sie dürfen" durch die Wörter "Diese Angaben dürfen" ersetzt.4. Absatz 3 wird wie folgt ergänzt: "In Bezug auf die Nachrichten- und Sicherheitsdienste dürfen die erhaltenen Angaben im Rahmen ihrer in den Artikeln 7 und 11 des Grundlagengesetzes vom 30.November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste erwähnten nachrichten- und sicherheitsdienstlichen Aufträge verwendet werden und gemäß den Artikeln 19 und 20 des vorerwähnten Gesetzes mitgeteilt werden." KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 über Feuerwaffen von historischem, folkloristischem oder dekorativem Interesse und Feuerwaffen, die zum Schießen unbrauchbar gemacht worden sind Art. 4 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 über Feuerwaffen von historischem, folkloristischem oder dekorativem Interesse und Feuerwaffen, die zum Schießen unbrauchbar gemacht worden sind, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 2006, wird ein Paragraph 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 3 - Als frei verkäufliche Einsteckmagazine im Sinne von Artikel 3 § 2 Nr. 3/1 des Waffengesetzes gelten Einsteckmagazine, die gemäß den in Anlage 4 vorgesehenen Modalitäten für das Abfeuern von Feuerwaffen unbrauchbar gemacht worden sind. Diese Änderungen werden vom Prüfstand für Feuerwaffen vorgenommen, der auf den betreffenden Stücken das nachfolgend abgebildete Zeichen anbringt:

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Können eine oder mehrere dieser Änderungen an bestimmten Typen von Einsteckmagazinen nicht durchgeführt werden, bestimmt der Direktor des Prüfstands für Feuerwaffen, welche besonderen Änderungen an diesen Einsteckmagazinen vorzunehmen sind." Art. 5 - Demselben Erlass wird die Anlage zu vorliegendem Erlass als Anlage 4 hinzugefügt.

KAPITEL 3 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 24. April 1997 zur Bestimmung der Sicherheitsbedingungen für die Lagerung, den Besitz und das Sammeln von Feuerwaffen oder Munition Art. 6 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 24. April 1997 zur Bestimmung der Sicherheitsbedingungen für die Lagerung, den Besitz und das Sammeln von Feuerwaffen oder Munition, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. April 2009, wird wie folgt ersetzt: "Königlicher Erlass zur Bestimmung der Sicherheitsbedingungen für die Lagerung, den Besitz, die Beförderung und das Sammeln von Feuerwaffen, Munition oder Einsteckmagazinen".

Art. 7 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 8 - In denselben Erlass wird Artikel 1, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. April 2009, durch eine Nummer 12 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "12. 'Kompartiment': einen verriegelten, fensterlosen, von der Fahrerkabine getrennten Fahrzeugraum." Art. 9 - In denselben Erlass wird ein Artikel 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1/1 - Mit Ausnahme der in Artikel 11 § 2 erwähnten Sicherheitsmaßnahmen finden die durch vorliegenden Erlass auferlegten Sicherheitsbedingungen keine Anwendung auf Waffen, die infolge der Anwendung des Königlichen Erlasses vom 8. Mai 2013 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 über Feuerwaffen von historischem, folkloristischem oder dekorativem Interesse und Feuerwaffen, die zum Schießen unbrauchbar gemacht worden sind, aufgehoben und ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Juli 2015, nicht mehr frei verkäuflich sind." Art. 10 - In Artikel 11 desselben Erlasses wird § 2 Nr. 5 aufgehoben.

Art. 11 - § 1 - In demselben Erlass werden in Kapitel 3 die Wörter "sowie die Beförderung" aufgehoben und es wird ein Kapitel 3bis, das den Artikel 15 und einen neu einzufügenden Artikel 15/1 umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: "KAPITEL 3bis - Sicherheitsbedingungen für die Beförderung von Feuerwaffen, Munition und Einsteckmagazinen". § 2 - In denselben Erlass wird Artikel 15, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. April 2009, wie folgt ersetzt: "Art. 15 - § 1 - Inhaber einer Besitzerlaubnis für eine Feuerwaffe und in Artikel 12 des Waffengesetzes erwähnte Personen sowie Transporteure von frei verkäuflichen Feuerwaffen dürfen betreffende Waffen, Munition und Einsteckmagazine nur befördern, wenn sie einen rechtmäßigen Grund dazu haben. § 2 - Die in § 1 erwähnten Personen dürfen Waffen, Munition und Einsteckmagazine nur unter folgenden Bedingungen befördern: 1.Waffen, Munition und Einsteckmagazine werden außer Sichtweite befördert. 2. Waffen, Munition und Einsteckmagazine werden so befördert, dass der schnelle Zugriff unmöglich ist.3. Waffen sind ungeladen und beförderte Einsteckmagazine sind leer.4. Außer wenn es materiell unmöglich ist, werden erlaubnispflichtige Waffen im verschlossenen Kofferraum des Fahrzeugs befördert.5. Erlaubnispflichtige Waffen werden entweder durch eine Sicherheitsverriegelung oder durch Entfernung eines für ihre Funktionstüchtigkeit wesentlichen Bestandteils unbrauchbar gemacht oder in abgeschlossenen Koffern oder Futteralen befördert.6. Munition wird getrennt von den Waffen in einer oder mehreren abgeschlossenen Taschen, Futteralen oder Koffern befördert. Die Bedingungen der Nummern 4 bis 6 gelten jedoch nicht für die Inhaber eines Jagdscheins, die Waffen, Munition und Einsteckmagazine in einem Jagdgebiet oder zwischen angrenzenden Jagdgebieten befördern." § 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 15/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 15/1 - § 1 - Zulassungsinhaber dürfen Waffen, Munition und Einsteckmagazine, die Gegenstand ihrer Zulassung sind, nur für ihre Tätigkeiten oder in deren Rahmen befördern. § 2 - Sie dürfen diese Feuerwaffen, Munition und Einsteckmagazine nur unter folgenden Bedingungen befördern: 1. Waffen, Munition und Einsteckmagazine werden außer Sicht- und Reichweite und in einem Fahrzeug ohne jeglichen Hinweis auf die Art der Ladung befördert.2. Waffen sind ungeladen und beförderte Einsteckmagazine sind leer.3. Vollautomatische Waffen werden entweder durch eine Sicherheitsverriegelung oder durch Entfernung eines für ihre Funktionstüchtigkeit wesentlichen Bestandteils unbrauchbar gemacht oder in Begleitung von mindestens einer bewaffneten Wachperson im Sinne des Gesetzes vom 2.Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit befördert, wenn die Beförderung mit einem einzigen Fahrzeug durchgeführt wird, und von mindestens drei bewaffneten Wachpersonen, wenn die Beförderung mit mehreren Fahrzeugen und gemäß den Artikeln 129 bis 131 des vorerwähnten Gesetzes durchgeführt wird. 4. Waffen werden in einem oder mehreren abgeschlossenen Koffern oder Kompartimenten befördert.5. Munition wird getrennt von den Waffen in einer sicheren Verpackung und in einem oder mehreren geeigneten und abgeschlossenen Koffern oder Kompartimenten befördert. 6. Das Fahrzeug und gegebenenfalls der vom Fahrzeug getrennte Lagerraum bleiben nicht unbeaufsichtigt und sind während der Beförderung verriegelt." Art. 12 - Die Anlage zum selben Erlass wird wie folgt abgeändert: 1. Punkt 1 Nr.16 wird aufgehoben. 2. In Punkt 2 Nr.14 werden nach den Wörtern "angebracht werden" die Wörter "und es muss verwendet werden" eingefügt und werden die Wörter ", ein sogenannter 'Time Lapse-Recorder'," aufgehoben. 3. Punkt 2 Nr.16 wird aufgehoben. 4. In Punkt 2 Nr.20 wird zwischen den Wörtern "in den Klassen" und den Wörtern "C und D" der Buchstabe "B," eingefügt.

KAPITEL 4 - Inkrafttreten Art. 13 - Die Artikel 15 und 16 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. Januar 2018 zur Abänderung des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen und des Zivilgesetzbuches treten zwei Monate nach Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Artikel 11 des vorliegenden Erlasses tritt zwei Monate nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme des eingefügten Artikels 15/1 § 2 Absatz 1 Nr. 3 und 4, der neun Monate nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt.

Artikel 12 des vorliegenden Erlasses tritt sechs Monate nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

KAPITEL 5 - Schlussbestimmung Art. 14 - Der für Justiz zuständige Minister, der für Inneres zuständige Minister und der für Landesverteidigung zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 1. Oktober 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Der Minister des Innern und der Sicherheit P. DE CREM Der Minister der Landesverteidigung D. REYNDERS

Anlage zum Königlichen Erlass vom 1. Oktober 2019 zur Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse zur Ausführung des Waffengesetzes Einsteckmagazine müssen folgendem Umbau unterzogen werden, damit sie zum Abfeuern von Feuerwaffen unbrauchbar gemacht werden: 1) Die Magazinlippen sind in einer Weise anzupassen, dass die Munition unter dem Druck der Originalfeder nicht mehr im System hält, und 2) es muss verhindert werden, dass sich das Patronenlager (beweglicher Teil des Einsteckmagazins) im Gehäuse des Einsteckmagazins frei bewegen kann, und zwar unter Verwendung einer für die Art des Einsteckmagazins geeigneten Methode (Lötfuge, Stift(e) oder Klebstoff), und 3) der Halterungsstift/die Verschlusswarze zur Befestigung des Einsteckmagazins an der Waffe ist so anzupassen, dass das Einsteckmagazin nicht mehr in der Waffe befestigt werden kann, und 4) das Öffnen des Einsteckmagazins muss verhindert werden, indem der Magazinboden fixiert oder der Zugang zum Demontagesystem verhindert wird. Bei besonderen Magazinen wie Trommel- oder Helixmagazinen werden diese Änderungen von Fall zu Fall angepasst.

Wenn der Prüfstand für Feuerwaffen es für erforderlich erachtet, können zur Erhöhung der Sicherheit weitere Änderungen vorgenommen werden.

Das Einsteckmagazin muss vollständig sein und sich in seinem Originalzustand und einem akzeptablen Verschleißzustand befinden. Wenn eine dieser Bedingungen nicht erfüllt ist, kann der Prüfstand für Feuerwaffen die Änderung verweigern.

Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 1. Oktober 2019 zur Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse zur Ausführung des Waffengesetzes beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Der Minister des Innern und der Sicherheit P. DE CREM Der Minister der Landesverteidigung D. REYNDERS

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