Etaamb.openjustice.be
Koninklijk Besluit van 01 september 2004
gepubliceerd op 15 september 2004

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 28 december 1983 betreffende het verstrekken van sterke drank en betreffende het vergunningsrecht en van wettelijke en reglementaire bepalingen tot wijziging van deze wet

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2004000439
pub.
15/09/2004
prom.
01/09/2004
ELI
eli/besluit/2004/09/01/2004000439/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

1 SEPTEMBER 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 28 december 1983 betreffende het verstrekken van sterke drank en betreffende het vergunningsrecht en van wettelijke en reglementaire bepalingen tot wijziging van deze wet


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling -van de wet van 28 december 1983 betreffende het verstrekken van sterke drank en betreffende het vergunningsrecht, - van het koninklijk besluit van 27 november 1996 tot wijziging van de wet betreffende het verstrekken van sterke drank en betreffende het vergunningsrecht, met toepassing van de artikelen 2, § 1 en 3, § 1, 2°, van de wet van 26 juli 1996 strekkende tot realisatie van de budgettaire voorwaarden tot deelname van België aan de Europese Economische en Monetaire Unie, - van de wet van 22 december 1998 tot wijziging van de wet van 28 december 1983 betreffende het verstrekken van sterke drank en betreffende het vergunningsrecht, - van de wet van 28 februari 1999 tot wijziging van de wet van 28 december 1983 betreffende het verstrekken van sterke drank en betreffende het vergunningsrecht met het oog op de instelling van een college van arbiters, - van artikel 2, 16°, van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 houdende uitvoering van de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden zoals bedoeld in artikel 78 van de Grondwet en die ressorteert onder het Ministerie van Financiën, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 5 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van de wet van 28 december 1983 betreffende het verstrekken van sterke drank en betreffende het vergunningsrecht; - van het koninklijk besluit van 27 november 1996 tot wijziging van de wet betreffende het verstrekken van sterke drank en betreffende het vergunningsrecht, met toepassing van de artikelen 2, § 1 en 3, § 1, 2°, van de wet van 26 juli 1996 strekkende tot realisatie van de budgettaire voorwaarden tot deelname van België aan de Europese Economische en Monetaire Unie; - van de wet van 22 december 1998 tot wijziging van de wet van 28 december 1983 betreffende het verstrekken van sterke drank en betreffende het vergunningsrecht - van de wet van 28 februari 1999 tot wijziging van de wet van 28 december 1983 betreffende het verstrekken van sterke drank en betreffende het vergunningsrecht met het oog op de instelling van een college van arbiters, - van artikel 2, 16°, van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 houdende uitvoering van de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden zoals bedoeld in artikel 78 van de Grondwet en die ressorteert onder het Ministerie van Financiën.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 1 september 2004.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage 1 - Annexe 1re MINISTERIUM DER FINANZEN 28. DEZEMBER 1983 - Gesetz über den Ausschank alkoholischer Getränke und die Patentsteuer BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1."Schankstätte": a) alle Orte oder Räumlichkeiten, in denen Getränke gleich welcher Art verkauft werden, um an Ort und Stelle verzehrt zu werden, b) alle Orte oder Räumlichkeiten, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind und in denen Getränke gleich welcher Art - selbst unentgeltlich - ausgeschenkt werden, um an Ort und Stelle verzehrt zu werden, c) alle Orte oder Räumlichkeiten, in denen Mitglieder einer Vereinigung oder Gruppierung ausschliesslich oder hauptsächlich zusammenkommen, um alkoholische oder gegorene Getränke zu verzehren oder Glücksspielen nachzugehen, 2."Schankwirt": natürliche oder juristische Personen, die in gleich welcher Eigenschaft und für eigene Rechnung eine Tätigkeit ausüben, die darin besteht beziehungsweise unter anderem darin besteht, eine Schankstätte zu betreiben, 3. "gelegentlichem Ausschank": ein vorab als solcher angegebener Ausschank, der anlässlich vorübergehender Ereignisse jeglicher Art höchstens zehn Mal pro Jahr und jeweils nicht länger als an fünfzehn aufeinander folgenden Tagen von einem Verein, einer Gesellschaft oder einer besonderen Vereinigung betrieben wird, Handelsgesellschaften und nichtrechtsfähige Vereinigungen mit Gewinnerzielungsabsicht ausgenommen.Ausschänke, die auf Ausstellungen und Handelsmessen betrieben werden, gelten für die gesamte Dauer der Messe oder Ausstellung als gelegentliche Ausschänke, ungeachtet der Eigenschaft des Betreibers, 4. "ambulantem Ausschank": der Ausschank, der auf Booten, auf Schiffen, in Eisenbahnwagen oder in anderen Fahrzeugen und in Verkaufsstätten oder anderen Einrichtungen, die gewöhnlich von einem Ort zum anderen transportiert werden, betrieben wird, 5."alkoholischem Getränk": Getränke, deren Alkoholgehalt bei einer Temperatur von zwanzig Grad Celsius zweiundzwanzig Volumenprozent übersteigt, 6. "zur Schankstätte gehörende Orte und Räumlichkeiten": alle in Nr.1 erwähnten Orte und Räumlichkeiten sowie Keller und Räumlichkeiten, die als Lager für alkoholische oder gegorene Getränke dienen, 7. "tatsächlichem Mietwert": der Mietwert, der aus Mietverträgen oder anderen beweiskräftigen Unterlagen hervorgeht, 8."mutmasslichem Mietwert": der mögliche Mietertrag - Mietpreis und andere Vorteile - aus nicht vermieteten oder auf ungewöhnliche Weise vermieteten Schankstätten und aus Schankstätten, deren Orte und Räumlichkeiten nur einen Teil des vom Schankwirt gemieteten unbeweglichen Gutes ausmachen.

Art. 2 - § 1 - In einer Schankstätte, die nicht über das erforderliche Patent verfügt, sind, ungeachtet der Menge, der Verkauf und das Anbieten - selbst unentgeltlich - alkoholischer Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle und das Verzehrenlassen solcher Getränke verboten. § 2 - Das Patent wird vom Minister der Finanzen oder seinem Beauftragten ausgestellt.

Art. 3 - § 1 - Um das Patent zu erhalten, muss der Schankwirt dies mindestens fünfzehn Tage vor Beginn seines Schankbetriebs mittels einer Anmeldung beantragen, die an den vom Minister der Finanzen zu bestimmenden Dienst zu richten ist.

In dieser Anmeldung müssen mit Genauigkeit die zur Schankstätte gehörenden Orte und Räumlichkeiten und deren tatsächlicher oder mutmasslicher Mietwert angegeben werden. Dieser Anmeldung müssen beiliegen: 1. ein vom Anmelder datierter und unterzeichneter Plan der Schankstätte, 2.ein Hygienezeugnis, das von der Verwaltung der Gemeinde ausgestellt wird, in der sich die Schankstätte befindet, und aus dem hervorgeht, dass die Schankstätte die in Ausführung von Artikel 10 erlassenen Bedingungen erfüllt, 3. ein Leumundszeugnis, das von der Verwaltung der Gemeinde ausgestellt wird, in der der Schankwirt und die Personen, die mit dem Schankwirt zusammenwohnen oder im Geschäftsgebäude wohnen und die am Schankbetrieb teilnehmen könnten, ihren Wohnsitz haben, und aus dem hervorgeht, dass der Schankwirt sich nicht in einem der in Artikel 11 § 1 vorgesehenen Ausschliessungsfälle befindet und dass die anderen Personen sich nicht in einem der in Artikel 11 § 3 vorgesehenen Ausschliessungsfälle befinden. Der Plan und das Hygienezeugnis sind für einen ambulanten oder gelegentlichen Ausschank nicht erforderlich. § 2 - Betreibt der Schankwirt seine Schankstätte über einen Beauftragten, müssen in der Anmeldung darüber hinaus Name und Vornamen dieses Beauftragten vermerkt sein und der Anmeldung muss ein Leumundszeugnis beigefügt sein, aus dem hervorgeht: 1. dass der Beauftragte sich nicht in einem der in Artikel 11 § 1 Nr. 2 bis 7 und 9 vorgesehenen Ausschliessungsfälle befindet, 2. dass die Personen, die mit dem Schankwirt zusammenwohnen oder im Geschäftsgebäude wohnen und die am Schankbetrieb teilnehmen könnten, sich nicht in einem der in Artikel 11 § 3 vorgesehenen Ausschliessungsfälle befinden. § 3 - Ist der Schankwirt oder der Beauftragte eine juristische Person, müssen Leumundszeugnisse für jedes der Organe vorgelegt werden, die mit der Ausführung der durch das vorliegende Gesetz auferlegten Verpflichtungen beauftragt sind oder die auf gleich welche Weise in den Schankbetrieb eingreifen. § 4 - Ist der Schankwirt eine nichtrechtsfähige Vereinigung, müssen in der Anmeldung Name und Vornamen der natürlichen Personen und Name der juristischen Personen, die diese Vereinigung bilden, vermerkt sein.

Leumundszeugnisse müssen vorgelegt werden für jede der natürlichen Personen und für jedes der Organe der juristischen Personen, die mit der Ausführung der durch das vorliegende Gesetz auferlegten Verpflichtungen beauftragt sind oder die auf gleich welche Weise in den Schankbetrieb eingreifen.

Art. 4 - Der Schankwirt kann Widerspruch einlegen gegen die Verweigerung der Ausstellung der Zeugnisse oder gegen die Nichtausstellung der Zeugnisse binnen dreissig Tagen nach dem Antrag; der Widerspruch wird gerichtet an den Minister der Justiz, wenn das Leumundszeugnis betroffen ist, beziehungsweise an den für die Volksgesundheit zuständigen Minister, wenn das Hygienezeugnis betroffen ist. Der Minister oder sein Beauftragter befindet zur Sache über den Widerspruch.

Art. 5 - § 1 - Es ist jedem Schankwirt verboten, sowohl innerhalb als auch ausserhalb der Schankstätte Schilder, Anschläge oder Embleme gleich welcher Art anzubringen oder anbringen zu lassen, die zum Verzehr alkoholischer Getränke verleiten. § 2 - Nur der Schankwirt, der Inhaber eines Patents ist, darf ein Schild anbringen, das besagt, dass alkoholische Getränke in der Schankstätte ausgeschenkt werden dürfen. Das Schild muss dem vom Minister der Finanzen zugelassenen Muster entsprechen.

Art. 6 - Jede Änderung an der Schankstätte, die den jährlichen Mietwert der Schankstätte ändern würde, muss binnen fünfzehn Tagen nach Fertigstellung der Arbeiten dem Dienst, der das Patent ausgestellt hat, mit Angabe des neuen Mietwertes mitgeteilt werden.

Der Anmeldung muss ein neues Hygienezeugnis beigefügt werden. Wird bei der Änderung die Fläche der zur Schankstätte gehörenden Orte oder Räumlichkeiten geändert, muss der Anmeldung ein neuer Plan beigefügt werden.

Art. 7 - Jeder Wechsel des Beauftragten muss vorher beim Dienst, der das Patent ausgestellt hat, schriftlich angemeldet werden. Dieser Anmeldung müssen die erforderlichen Leumundszeugnisse des neuen Beauftragten und der Personen, die mit ihm zusammenwohnen und am Schankbetrieb teilnehmen könnten, beigefügt werden.

Art. 8 - Schankwirte, die nicht über das Patent verfügen, dürfen über keinerlei Mengen alkoholischer Getränke verfügen: 1. an den Orten und in den Räumlichkeiten, zu denen die Verbraucher Zugang haben, 2.in den übrigen Teilen des Geschäftsgebäudes und auch nicht in der angrenzenden Wohnung, die einen direkten Zugang zur Schankstätte hat.

Art. 9 - In Schankstätten, die auf öffentlichen Strassen oder Autobahngelände gelegen sind, ist es verboten, selbst unentgeltlich alkoholische Getränke auszuschenken.

Terrassen auf öffentlichen Wegen, die integraler Bestandteil einer Einrichtung mit Patent sind, sind von diesem Verbot ausgenommen.

Vorbehaltlich einer Sondergenehmigung des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums ist es verboten, alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle in Ausschänken zu verkaufen, die gelegentlich an Orten geöffnet sind, an denen öffentliche Veranstaltungen wie zum Beispiel sportliche, politische oder kulturelle Veranstaltungen stattfinden.

Verweigert das Bürgermeister- und Schöffenkollegium die Genehmigung oder fasst es keinen Beschluss, kann binnen fünfzehn Tagen nach dem Antrag beim Minister der Justiz Widerspruch eingelegt werden. Befindet der Minister nach Ablauf von dreissig Tagen nicht über den Widerspruch, wird davon ausgegangen, dass die Genehmigung stillschweigend erteilt wurde.

In Krankenhäusern, Kliniken, Schulen und Räumlichkeiten, in denen ausschliesslich oder hauptsächlich Gruppierungen von Minderjährigen zusammenkommen, ist es verboten, eine Schankstätte einzurichten, in der selbst unentgeltlich alkoholische Getränke ausgeschenkt werden.

Dieses Verbot gilt nicht für gelegentliche Ausschänke.

Auf Autobahngelände ist der Verkauf von alkoholischen Getränken zum Mitnehmen verboten.

Art. 10 - Jede Schankstätte muss im Interesse der öffentlichen Gesundheit und Sittlichkeit besondere Bedingungen erfüllen insbesondere in Bezug auf Lage, Fläche, Höhe, Belüftung, Beleuchtung, Raumaufteilung und Sanitäranlagen.

Diese Bedingungen werden vom König festgelegt; sie gelten als Mindestvorschriften; die Gemeindebehörden haben das Recht diese Vorschriften zu verschärfen oder weitere Vorschriften aufzuerlegen.

Art. 11 - § 1 - Folgende Personen dürfen nicht Schankwirt in einer Schankstätte sein, in der alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden: 1. Personen, die die Patentsteuer nicht vollständig entrichtet haben, 2.Personen, die zu einer Kriminalstrafe verurteilt worden sind, 3. Personen, die wegen einer der in Buch II Titel VII Kapitel IV, V, VI und VII des Strafgesetzbuches vorgesehenen Straftaten verurteilt worden sind, 4.Personen, die wegen Hehlerei verurteilt worden sind, 5. Personen, die entweder wegen Führens einer Spielbank oder wegen unerlaubter Annahme von Wetten auf Pferderennen oder wegen Führens einer Wettagentur für andere Wetten als Wetten auf Pferderennen verurteilt worden sind, 6.Personen, auf die Artikel 80 des Gesetzes vom 12. Juli 1978 über die Akzisenregelung für Alkohol anwendbar ist, 7. Personen, die ein Bordell oder eine Einrichtung, in der der unerlaubten Prostitution nachgegangen wird, führen oder geführt haben; die Aberkennung gilt ab dem Zeitpunkt, wo das Führen eines solchen Bordells oder einer solchen Einrichtung durch einen vor dem 24.

Dezember 1948 gefassten Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums oder durch eine gerichtliche Entscheidung festgestellt worden ist, 8. Personen, die ihre Schankstätte in einem Gebäude betreiben, in dem sich eine Arbeitsvermittlungsstelle, ein Befrachtungskontor oder ein Heuerbüro befindet, ausser wenn diese Arbeitsvermittlungsstelle, dieses Kontor oder dieses Büro keinen anderen Zugang zur Schankstätte hat als über die öffentliche Strasse, 9.Handlungsunfähige mit Ausnahme von Minderjährigen, die achtzehn Jahre alt sind und die gesetzlich ermächtigt sind, Handel zu treiben; dieses Verbot gilt nicht, wenn die Schankstätte tatsächlich von einem Vertreter des Handlungsunfähigen betrieben wird. § 2 - In § 1 Nr. 2 bis 7 und 9 erwähnte Personen dürfen nicht Beauftragte im Sinne von Artikel 3 § 2 sein. § 3 - In § 1 Nr. 2 bis 7 erwähnte Personen dürfen in keiner Weise am Betrieb einer Schankstätte teilnehmen, in der alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden.

Art. 12 - Juristische Personen dürfen weder Inhaber einer Schankstätte sein, in der alkoholische Getränke angeboten werden, noch am Betrieb einer solchen Schankstätte teilnehmen, wenn: 1. sie sich in einem der in Artikel 11 § 1 Nr.1 und 8 vorgesehenen Fälle befinden, 2. wenn eines ihrer Organe beziehungsweise einer ihrer Vertreter, das/der sich in einem der in Artikel 11 § 1 Nr.2 bis 7 und 9 vorgesehenen Fälle befindet, beauftragt ist, die durch das vorliegende Gesetz auferlegten gesetzlichen Verpflichtung zu erfüllen, oder in irgendeiner Weise am Betrieb einer Schankstätte teilnimmt, in der alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden.

Art. 13 - Der Ausschank - selbst unentgeltlich - alkoholischer Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle an Minderjährige ist in Schankstätten verboten.

Der Verkauf und das Anbieten - selbst unentgeltlich - alkoholischer Getränke zum Mitnehmen an Minderjährige sind verboten.

Der König kann Mindestinhalt und Form der Behälter festlegen, in denen alkoholische Getränke zum Mitnehmen verkauft werden dürfen.

Art. 14 - § 1 - Das Patent für den Ausschank alkoholischer Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle wird gegen Entrichtung einer unteilbaren Jahresgebühr erteilt, die pro Kalenderjahr auf fünfundzwanzig Prozent des Betrags des tatsächlichen oder mutmasslichen jährlichen Mietwertes der zur Schankstätte gehörenden Orte und Räumlichkeiten festgelegt wird, wobei die Gebühr nicht weniger als zwölftausend Franken betragen darf.

Die Patentsteuer darf keinesfalls vierzigtausend Franken übersteigen. § 2 - In Abweichung von § 1 wird die Patentsteuer je nach Fall nur zu drei Vierteln, zur Hälfte oder zu einem Viertel geschuldet, wenn der Schankwirt seine Schankstätte zum ersten Mal im Laufe des zweiten, dritten beziehungsweise vierten Quartals eines Kalenderjahres in Betrieb nimmt. § 3 - Die Patentsteuer wird einheitlich festgelegt auf: 1. zwölftausend Franken pro Kalenderjahr für ambulante Ausschänke, 2.fünfhundert Franken pro Betriebstag für gelegentliche Ausschänke.

Sie deckt den Betrieb während eines ununterbrochenen Zeitraums von vierundzwanzig Stunden ab Öffnung des Ausschanks und wird für jeden begonnenen Zeitraum vollständig geschuldet. § 4 - Der Schankwirt, der im Laufe des Jahres einen Schankbetrieb übernimmt, für den der Zedent die Patentsteuer regelmässig entrichtet hat, wird für das Jahr der Übernahme von der Entrichtung dieser Steuer befreit.

Art. 15 - Die in Artikel 6 vorgesehene Änderungsanmeldung hat die Festlegung einer Patentsteuer zur Folge, die auf der Grundlage des neuen tatsächlichen oder mutmasslichen Mietwertes und gemäss den Bestimmungen von Artikel 14 § 1 berechnet wird. Diese Anmeldung wird wirksam ab dem 1. Januar des Jahres nach dem Jahr, in dem die Änderungsarbeiten abgeschlossen worden sind.

Werden im Laufe desselben Jahres mehr als eine Anmeldung über Änderungen an einer Schankstätte eingereicht, wird nur die Anmeldung berücksichtigt, die die Erhebung der höchsten Patentsteuer für das darauffolgende Jahr zur Folge hat.

Art. 16 - Anmeldungen im Hinblick auf den Erhalt des Patents und Anmeldungen über Änderungen an der Schankstätte werden vom Hauptkontrolleur der Akzisen des Bereichs überprüft, der kontrolliert, ob der angegebene Mietwert dem tatsächlichen oder mutmasslichen Mietwert entspricht.

Er legt den mutmasslichen Mietwert fest im Vergleich zum Mietwert anderer Schankstätten mit gleicher Lage und gleichem Mietertrag oder durch Aufgliederung des tatsächlichen Mietwertes des unbeweglichen Gutes oder des Teils des unbeweglichen Gutes, das vom Schankwirt gemietet wird.

Der Hauptkontrolleur der Akzisen kann keinen höheren mutmasslichen Mietwert festlegen als den angegebenen Mietwert ohne vorab das Gutachten eines von der Gemeindeverwaltung bestimmten Schätzungsberaters einzuholen.

Art. 17 - Die Patentsteuer ist zum ersten Mal bei Einreichen der in Artikel 3 § 1 erwähnten Anmeldung zu entrichten. In den folgenden Jahren ist sie in der zweiten Januarhälfte des Jahres, für das sie geschuldet wird, zu entrichten.

Eine eventuelle Zusatzsteuer infolge der Festlegung des Mietwertes durch den Hauptkontrolleur der Akzisen muss binnen zehn Tagen nach ihrer Notifizierung entrichtet werden. Eine Beschwerde gegen die Schätzung des Hauptkontrolleurs der Akzisen setzt die Fälligkeit der Zusatzsteuer nicht aus.

Bei verspäteter Zahlung der als Patentsteuer zu entrichtenden Beträge werden diese um einen Zins erhöht, der gemäss dem Satz und den Regeln, die im Bereich der Akzisen anwendbar sind, berechnet wird.

Art. 18 - Beschwerden in Bezug auf die Patentsteuer müssen dem regionalen Direktor der Zoll- und Akzisenverwaltung schriftlich mitgeteilt werden; dieser fasst einen Beschluss. Die Beschwerde muss zur Vermeidung des Verfalls binnen drei Monaten nach dem Datum der Entstehung des Steueranspruchs eingehen; wenn sie sich auf den Betrag des Mietwertes bezieht, muss der Steuerpflichtige den Mietwert angeben, der seiner Meinung nach als Grundlage für die Erhebung der Steuer dienen muss. Der Beschluss des Direktors, durch den die Situation des Steuerpflichtigen gegebenenfalls auch erschwert werden darf, wird Letzterem per Einschreibebrief zugeschickt.

Art. 19 - § 1 - Ein Schiedsrichterkollegium wird berufen, um in Streitsachen in Bezug auf den Betrag des Mietwertes von unbeweglichen Gütern oder von Teilen unbeweglicher Güter, die für den Betrieb einer Schankstätte verwendet werden, zu befinden. Dieses Kollegium wird in allen Gemeinden, in denen ein Akzisenamt besteht, eingerichtet. Es setzt sich zusammen aus zwei Sachverständigen, von denen einer vom Steuerpflichtigen und der andere vom Hauptkontrolleur der Akzisen bestimmt wird. § 2 - Falls der Antragsteller den Beschluss des Direktors nicht annimmt, muss er dies zur Vermeidung des Ausschlusses diesem Beamten spätestens am zehnten Werktag ab dem Datum des Beschlusses per Einschreibebrief mitteilen; zugleich muss er die Schätzung des unbeweglichen Gutes oder des Teils des unbeweglichen Gutes, den er für den Betrieb seiner Schankstätte verwendet, beantragen und den von ihm gewählten Immobiliensachverständigen bestimmen. Der zuständige Hauptkontrolleur der Akzisen bestimmt seinerseits auch einen Immobiliensachverständigen.

Versäumt der Antragsteller, seinen Sachverständigen innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu bestimmen, gilt seine Beschwerde als hinfällig.

Wenn sich die Sachverständigen nicht über die Festlegung des Wertes einigen können, der als Grundlage für die Berechnung der Patentsteuer dient, wird die Streitsache einem dritten Schiedsrichter vorgelegt, der unter den Immobiliensachverständigen ausgewählt wird und auf Antrag des Hauptkontrolleurs der Akzisen vom Präsidenten des Gerichts Erster Instanz bestimmt wird.

Der dritte Schiedsrichter hört die Sachverständigen an, bevor er seinen Beschluss fasst. § 3 - Die Sachverständigen und der dritte Schiedsrichter werden unter Berücksichtigung der Artikel 828, 829, 830 und 966 des Gerichtsgesetzbuches ausgewählt. Sie müssen ihren Wohnsitz im Amtsbereich des Gerichts Erster Instanz haben, in dem das zu schätzende unbewegliche Gut beziehungsweise der zu schätzende Teil des unbeweglichen Gutes gelegen ist. § 4 - Bevor die Sachverständigen und der dritte Schiedsrichter ihr Amt antreten, leisten sie vor dem Präsidenten des in § 3 erwähnten Gerichts folgenden Eid: « Ich schwöre, über die mir vorgelegten Angelegenheiten nach bestem Wissen und Gewissen, ohne Ansehen der Person und gemäss den Bestimmungen des Gesetzes zu befinden und alle Feststellungen in Bezug auf die Streitsachen geheimzuhalten. » Der Eid gilt für alle Schätzungen, die binnen zwölf Monaten nach der Eidesleistung vorgenommen werden. § 5 - Die Sachverständigen und gegebenenfalls der dritte Schiedsrichter, die unbewegliche Güter oder Teile unbeweglicher Güter schätzen, die für den Betrieb einer Schankstätte genutzt werden, haben Anrecht auf eine Entlohnung, deren Betrag vom König festgelegt wird, und gegebenenfalls auf Fahrtkosten, die gemäss dem Tarif in Zivilsachen berechnet werden.

Die Schätzungskosten einschliesslich der Fahrtkosten gehen zu Lasten: 1. des Steuerpflichtigen, wenn der aufgrund der Schätzung festgelegte Mietwert dem vom Hauptkontrolleur der Akzisen festgelegten Mietwert entspricht oder diesen übersteigt, 2.der Staatskasse, wenn der aufgrund der Schätzung festgelegte Mietwert den vom Steuerpflichtigen angegebenen Mietwert nicht übersteigt, 3. beider beteiligten Parteien je zur Hälfte, wenn der aufgrund der Schätzung festgelegte Mietwert zwischen dem vom Steuerpflichtigen angegebenen und dem vom Hauptkontrolleur festgelegten Wert liegt. § 6 - Die Sachverständigen müssen ihren Beschluss binnen dreissig Tagen ab dem Datum der gemäss § 2 erfolgten Zustellung fassen.

Bei Uneinigkeit zwischen den Sachverständigen fasst der bestimmte dritte Schiedsrichter seinen Beschluss binnen sechzig Tagen ab demselben Datum.

Art. 20 - Der Minister der Finanzen bestimmt die Modalitäten für die Erhebung und Eintreibung der Patentsteuer.

Art. 21 - § 1 - Während der Zeit, in der die Schankstätte für die Verbraucher zugänglich ist, dürfen die in Artikel 23 erwähnten Personen ohne Beistand die zur Schankstätte gehörenden Orte und Räumlichkeiten und alle anderen Teile des Geschäftsgebäudes, einschliesslich der Nebengebäude, zu denen die Verbraucher Zutritt haben und die nicht in der in Artikel 3 § 1 vorgeschriebenen Anmeldung erwähnt sind, besuchen. § 2 - Für den Besuch der nicht für die Verbraucher zugänglichen Teile des Geschäftsgebäudes, für den Besuch der angrenzenden Wohnung, die einen direkten Zugang zur Schankstätte hat, und für den Besuch jedes unbeweglichen Gutes, in dem der Betrieb eines Ausschanks alkoholischer Getränke vermutet wird, ist eine Ermächtigung des Richters am Polizeigericht erforderlich. Die Besuche müssen von mindestens zwei Bediensteten vorgenommen werden und dürfen nur zwischen fünf und einundzwanzig Uhr stattfinden. § 3 - Während der in den Paragraphen 1 und 2 des vorliegenden Artikels erwähnten Besuche dürfen die in Artikel 23 bestimmten Personen: 1. kostenlos Proben der vorhandenen Getränke entnehmen;der Betreiber muss auf Ersuchen auch kostenlos Behälter zur Aufbewahrung der Proben zur Verfügung stellen, 2. vor Ort Rechnungen, Bücher und andere Geschäftspapiere der Schankstätte einsehen. Art. 22 - Auf Verstösse gegen das vorliegende Gesetz sind die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen im Bereich Zoll und Akzisen anwendbar, insbesondere die Bestimmungen hinsichtlich der Abfassung und Abzeichnung von Protokollen, der Ausstellung einer Abschrift der Protokolle, der Beweiskraft dieser Urkunden, der Art der Verfolgung, der Verantwortlichkeit, der Beihilfe, des Bestechungsversuchs und des Rechts auf Vergleich.

Art. 23 - Unbeschadet der Zuständigkeiten der Gerichtspolizeioffiziere sind die Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung und die Mitglieder der Gendarmerie und der Gemeindepolizei befugt, allein Verstösse gegen das vorliegende Gesetz zu ermitteln und festzustellen.

Art. 24 - Mit einer Geldstrafe von hundert Franken bis zu viertausend Franken wird belegt, wer alkoholische Getränke verkauft, anbietet oder ausschenkt unter Verstoss gegen die Bestimmungen von Artikel 13.

Darüber hinaus kann der Richter das Verbot aussprechen, während höchstens drei Jahren Getränke zu verkaufen oder auszuschenken. Jeder Verstoss gegen dieses Verbot wird mit den Strafen geahndet, die in Artikel 10 Absatz 1 Nr. 2 des Erlassgesetzes vom 14. November 1939 über die Unterdrückung der Trunkenheit vorgesehen sind.

Art. 25 - § 1 - Handlungen, Unterlassungen beziehungsweise Vorgänge, die die vollständige oder teilweise Hinterziehung der durch das vorliegende Gesetz festgelegten Patentsteuer zur Folge oder zum Zweck haben, werden mit einer Geldstrafe geahndet, die dem Doppelten der geschuldeten Steuer entspricht, unbeschadet der Entrichtung dieser Steuer. § 2 - Vorliegender Artikel ist insbesondere anwendbar auf Verstösse gegen die Bestimmungen der Artikel 2 § 1 und 8 Nr. 1 und die Nichtentrichtung oder verspätete Entrichtung der Patentsteuer. § 3 - Im Wiederholungsfall wird die in § 1 vorgesehene Geldstrafe verdoppelt und der Zuwiderhandelnde wird darüber hinaus mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat belegt.

Art. 26 - § 1 - Mit einer Geldstrafe von fünftausend Franken bis zu fünfundzwanzigtausend Franken werden geahndet: 1. Verstösse gegen das vorliegende Gesetz, die nicht durch die Artikel 24 und 25 geahndet werden, 2.Verstösse gegen Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes, 3. Verweigerungen von Besuchen oder andere Sachverhalte, die die Ver- oder Behinderung der in Artikel 21 vorgesehenen Besuche zum Zweck haben, 4.Handlungen des Schankwirts, seines Organs, seines Beauftragten oder seines Angestellten, die die Ver- oder Behinderung der Ermittlung und Feststellung von Verstössen zum Zweck haben, 5. Handlungen von Dritten, die zu den in Nr.4 erwähnten Zwecken ausgeführt werden. § 2 - Im Wiederholungsfall wird die in § 1 vorgesehene Geldstrafe verdoppelt.

Art. 27 - § 1 - Bei Verstössen gegen Artikel 5 § 2 wird die Schliessung der Schankstätte ausgesprochen; sie gilt nicht mehr, wenn der Gegenstand des Verstosses beseitigt worden ist. § 2 - Bei Verstössen gegen Artikel 10 oder gegen Erlasse zur Ausführung dieses Artikels wird die Schliessung der Schankstätte ausgesprochen, bis die Bedingungen, die durch oder aufgrund dieser Bestimmungen vorgeschrieben sind, erfüllt sind. § 3 - Bei Verstössen gegen Artikel 11 § 1 Nr. 1 wird die Schliessung der Schankstätte ausgesprochen, bis die Patentsteuer und die Geldstrafen entrichtet sind. § 4 - Bei Verstössen gegen Artikel 11 § 1 Nr. 2 bis 9 und bei Verstössen, die durch die Artikel 24 Absatz 2 und 26 § 1 Nr. 3 und 4 geahndet werden, wird die Schliessung der Schankstätte ausgesprochen. § 5 - Bei Verstössen gegen Artikel 12 wird die Schliessung der Schankstätte ausgesprochen; sie gilt nicht mehr, wenn die ausgeschlossenen Personen nicht mehr am Schankbetrieb teilnehmen.

Art. 28 - Alkoholische Getränke, die Gegenstand der in den Artikeln 2 § 1, 8 und 9 erwähnten Verstösse sind, werden beschlagnahmt und eingezogen, selbst wenn sie nicht Eigentum der Zuwiderhandelnden sind.

Art. 29 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuchs einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die Strafbestimmungen des vorliegenden Gesetzes.

Art. 30 - Die Verurteilung mit Aufschub und die Aussetzung der Verkündung der Verurteilung, eingeführt durch das Gesetz vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung, sind nur anwendbar auf die durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen Strafen, wenn sie keinerlei steuerlichen Charakter haben.

Art. 31 - Die Artikel 313 bis 319 des allgemeinen Gesetzes über Zölle und Akzisen in Bezug auf Beitreibung, Vorzugsrechte und gesetzliche Hypothek sind anwendbar.

Art. 32 - Artikel 27 der am 3. April 1953 koordinierten Gesetzesbestimmungen über den Ausschank gegorener Getränke, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 1967, ist nicht anwendbar auf Schankwirte von Schankstätten, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden.

Art. 33 - Das Gesetz vom 29. August 1919 über die Alkoholregelung wird aufgehoben.

Art. 34 - Der König kann den Text der am 3. April 1953 koordinierten Gesetzesbestimmungen über den Ausschank gegorener Getränke abändern, um diesen Text in Einklang zu bringen mit der im vorliegenden Gesetz verwendeten Terminologie; die Abänderungen, die an den vorerwähnten koordinierten Bestimmungen vorgenommen werden, können die Ersetzung von Artikeln beinhalten.

Art. 35 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Motril, Spanien, den 28. Dezember 1983 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Justiz J. GOL Der Minister der Finanzen W. DE CLERCQ Der Minister des Innern CH.-F. NOTHOMB Der Minister der Sozialen Angelegenheiten J.-L. DEHAENE Der Staatssekretär für Volksgesundheit und Umwelt F. AERTS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz J. GOL Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 september 2004.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage 2 - Annexe 2 MINISTERIUM DER FINANZEN 27. NOVEMBER 1996 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Gesetzes über den Ausschank alkoholischer Getränke und die Patentsteuer in Anwendung der Artikel 2 § 1 und 3 § 1 Nr.2 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion besagt, dass der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in Artikel 3 erwähnten Massnahmen treffen kann, um den Beitritt Belgiens zur Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion zu ermöglichen und um die Bestimmungen von Artikel 104C des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 1 des Protokolls über das Verfahren bei einem übermässigen Defizit im Anhang des Vertrags einzuhalten.

In Artikel 3 § 1 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzes wird bestimmt, dass der König Massnahmen ergreifen kann, um Steuern, Gebühren, Abgaben, Akzisen, Geldstrafen und andere Einnahmen und insbesondere Grundlage, Satz, Erhebungs- und Eintreibungsmodalitäten und Verfahren, Gerichtsverfahren ausgenommen, anzupassen, aufzuheben, zu ändern oder zu ersetzen.

Vorliegenden Erlassentwurf, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Abänderung des Gesetzes vom 28.

Dezember 1983 über den Ausschank alkoholischer Getränke und die Patentsteuer gemäss zwei grundlegenden Kriterien: a) Senkung des anwendbaren Satzes von fünfundzwanzig Prozent auf zehn Prozent, b) Aufhebung des Mindest- und Höchstbetrages von zwölftausend Franken beziehungsweise vierzigtausend Franken. Seit mehreren Jahren verzichtete eine grosse Anzahl Schankwirte aufgrund des verhältnismässig hohen Betrags der Patentsteuer auf die Beantragung des Patents, da der Verkauf alkoholischer Getränke angesichts dieses hohen Betrags nicht mehr rentabel war. Darüber hinaus hat es aufgrund der Massnahme von Dezember 1994 im Bereich der Verkehrssicherheit, durch die der höchste zulässige Blutalkoholgehalt von 0,8 auf 0,5 Promille gesenkt worden ist, in Schankstätten und Restaurants einen bedeutenden Rückgang beim Verzehr von Alkohol und alkoholhaltigen Getränken gegeben. Dies hatte ebenfalls zur Folge, dass viele Betreiber von der Entrichtung der Patentsteuer abgesehen haben, die im Verhältnis zu dem zu erwartenden Nettoertrag zu teuer geworden war. Durch den neuen Entwurf einer Patentsteuer soll der Betrag der Steuer gesenkt werden, damit sie für die vorerwähnten Betreiber tragbarer wird.

Für die Berechnung der Steuer muss die Senkung von fünfundzwanzig auf zehn Prozent des tatsächlichen oder mutmasslichen Mietwertes der zur Schankstätte gehörenden Orte und Räumlichkeiten zusammen mit der Abschaffung der in Artikel 14 des Gesetzes vom 28. Dezember 1983 vorgesehenen Mindest- und Höchstbeträge eine positive Rolle spielen, insbesondere was die Streichung des Mindestbetrags von zwölftausend Franken betrifft, der für viele kleinere Schankstätten häufig ein grosses Hindernis darstellte.

Die aufgrund der neuen Besteuerung eingenommene Steuer wird gerechter sein und in einem besseren Verhältnis zu den zu erwartenden Einkünften stehen; daher wird die Steuer von denjenigen, die sie schulden, auch besser akzeptiert werden.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen und des Aussenhandels Ph. MAYSTADT

27. NOVEMBER 1996 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Gesetzes über den Ausschank alkoholischer Getränke und die Patentsteuer in Anwendung der Artikel 2 § 1 und 3 § 1 Nr.2 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, insbesondere der Artikel 2 § 1 und 3 § 1 Nr. 2;

Aufgrund des Gesetzes vom 28. Dezember 1983 über den Ausschank alkoholischer Getränke und die Patentsteuer;

Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 25. September 1996;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 21.

November 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses im Hinblick auf eine Vereinfachung das Gesetz vom 28. Dezember 1983 mit demselben Gegenstand abändert, insbesondere in dem der Steuersatz von fünfundzwanzig auf zehn Prozent gesenkt wird und der Mindest- und Höchstbetrag dieser Steuer abgeschafft werden;

Diese Abänderungen sind im Rahmen der Ausarbeitung des Haushalts 1997 beschlossen worden und müssen daher ab dem 1. Januar 1997 angewendet werden, da die Patentsteuer eine jährliche Steuer ist, die im Laufe des Monats Januar entrichtet werden muss. Da es den Dienststellen der Verwaltung ermöglicht werden muss, das neue Besteuerungssystem ab Dezember 1996 einzusetzen, muss der vorliegende Entwurf eines Königlichen Erlasses so schnell wie möglich verabschiedet werden;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Aufgrund der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3bis § 1;

Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Finanzen und des Aussenhandels und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 28. Dezember 1983 über den Ausschank alkoholischer Getränke und die Patentsteuer wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 5. "alkoholischem Getränk": Getränke, so wie sie in Artikel 14 des Königlichen Erlasses vom 29. Dezember 1992 über die Struktur und die Sätze der Akzisen auf Alkohol und alkoholhaltige Getränke definiert sind,".

Art. 2 - Artikel 14 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "fünfundzwanzig Prozent" werden durch die Wörter "zehn Prozent" ersetzt.2. Die Wörter ", wobei die Gebühr nicht weniger als zwölftausend Franken betragen darf" werden gestrichen.3. Der Satz "Die Patentsteuer darf keinesfalls vierzigtausend Franken übersteigen.» wird gestrichen.

Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

Art. 4 - Unser Vizepremierminister und Minister der Finanzen und des Aussenhandels ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 27. November 1996 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen und des Aussenhandels Ph. MAYSTADT Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 september 2004.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage 3 - Annexe 3 MINISTERIUM DER FINANZEN 22. DEZEMBER 1998 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 28. Dezember 1983 über den Ausschank alkoholischer Getränke und die Patentsteuer ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Dezember 1983 über den Ausschank alkoholischer Getränke und die Patentsteuer, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. November 1996, wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 7 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 7."Besteuerungsgrundlage": der Anteil des Katastereinkommens der zur Schankstätte gehörenden Orte und Räumlichkeiten, der vom zuständigen Beamten der Katasterverwaltung festgelegt wird und jährlich am 1. Januar gemäss Artikel 518 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 dem Verbraucherpreisindex angepasst wird,". b) Nummer 8 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 8."Katastereinkommen": das in Anwendung von Titel IX des Einkommensteuergesetzbuches 1992 bestimmte Katastereinkommen. » Art. 3 - Artikel 3 § 1 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 3 - § 1 - Um das Patent zu erhalten, muss der Schankwirt dies mindestens fünfzehn Tage vor Beginn seines Schankbetriebs mittels einer Anmeldung beantragen, die an den vom Minister der Finanzen zu bestimmenden Dienst zu richten ist.

In dieser Anmeldung müssen mit Genauigkeit die zur Schankstätte gehörenden Orte und Räumlichkeiten und das Katastereinkommen oder der Anteil des Katastereinkommens, so wie dieser vom zuständigen Beamten der Katasterverwaltung festgelegt worden ist, der zur Schankstätte gehörenden Orte und Räumlichkeiten angegeben werden.

Auf Anfrage des Anmelders notifiziert ihm die Katasterverwaltung den Anteil des Katastereinkommens, der als Besteuerungsgrundlage für die Festlegung der Patentsteuer dient. Diese Notifizierung wird ihm in zweifacher Ausfertigung übergeben.

Dieser Anmeldung müssen beiliegen: 1. ein vom Anmelder datierter und unterzeichneter Plan der Schankstätte, 2.eine Abschrift der Erlaubnis, die von der Generalinspektion der Lebensmittel des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt ausgestellt wird in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 4. Dezember 1995 zur Einführung einer Zulassungspflicht für Orte, an denen Lebensmittel hergestellt, in den Verkehr gebracht oder im Hinblick auf die Ausfuhr behandelt werden, 3. ein Leumundszeugnis, das von der Verwaltung der Gemeinde ausgestellt wird, in der der Schankwirt und die Personen, die mit dem Schankwirt zusammenwohnen oder im Geschäftsgebäude wohnen und die am Schankbetrieb teilnehmen könnten, ihren Wohnsitz haben, und aus dem hervorgeht, dass der Schankwirt sich nicht in einem der in Artikel 11 § 1 vorgesehenen Ausschliessungsfälle befindet und dass die anderen Personen sich nicht in einem der in Artikel 11 § 3 vorgesehenen Ausschliessungsfälle befinden, 4.die in Absatz 3 erwähnte Unterlage der Katasterverwaltung, in der die Besteuerungsgrundlage festgelegt wird.

Der Plan und die Abschrift der von der Generalinspektion der Lebensmittel ausgestellten Erlaubnis sind für einen ambulanten oder gelegentlichen Ausschank nicht erforderlich. » Art. 4 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 6 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 473 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 muss jede Änderung an der Schankstätte, die die Besteuerungsgrundlage der Schankstätte ändern könnte, binnen dreissig Tagen nach Fertigstellung der Änderung dem vom Minister der Finanzen bestimmten Dienst mitgeteilt werden. » Art. 5 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 6 - Artikel 11 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: A. Nummer 6 wird wie folgt ersetzt: « Personen, die zu einer Gefängnisstrafe wegen Betrugs in Zusammenhang mit Steuern und Gebühren auf Alkohol und andere alkoholische Getränke, die importiert, aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführt oder im Königreich hergestellt wurden, und insbesondere wegen Schwarzbrennerei oder wegen eines damit gleichgesetzten Deliktes und wegen Schmuggel, unrechtmässigen Besitzes und unrechtmässigen Transports von Alkohol oder anderen alkoholischen Getränken verurteilt worden sind,".

B. In Nummer 7 werden die Wörter "oder eine Einrichtung, in der der unerlaubten Prostitution nachgegangen wird," gestrichen.

C. Nummer 9 wird wie folgt ersetzt: « 9. Handlungsunfähige; dieses Verbot gilt nicht, wenn die Schankstätte tatsächlich von einem Vertreter des Handlungsunfähigen betrieben wird. » Art. 7 - Artikel 14 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. November 1996, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 14 - Das Patent für den Ausschank alkoholischer Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle wird gegen Entrichtung einer unteilbaren Jahresgebühr erteilt, die pro Kalenderjahr auf zehn Prozent des Betrags der indexierten Besteuerungsgrundlage festgelegt wird.

In Abweichung von Absatz 1 wird die Patentsteuer je nach Fall nur zu drei Vierteln, zur Hälfte oder zu einem Viertel geschuldet, wenn der Schankwirt seine Schankstätte zum ersten Mal im Laufe des zweiten, dritten beziehungsweise vierten Quartals eines Kalenderjahres in Betrieb nimmt.

Die Patentsteuer wird pauschal festgelegt auf: 1. fünftausend Franken pro Kalenderjahr für ambulante Ausschänke, 2.fünfhundert Franken pro Betriebstag für gelegentliche Ausschänke.

Sie deckt den Betrieb während eines ununterbrochenen Zeitraums von vierundzwanzig Stunden ab Öffnung des Ausschanks und wird für jeden begonnenen Zeitraum vollständig geschuldet.

Wer im Laufe des Jahres einen Schankbetrieb übernimmt, für den der Zedent die Patentsteuer regelmässig entrichtet hat, wird für das Jahr der Übernahme von der Entrichtung dieser Steuer befreit. » Art. 8 - In Artikel 15 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "des neuen tatsächlichen oder mutmasslichen Mietwertes" durch die Wörter "der neuen Besteuerungsgrundlage" und die Wörter "die Änderungsarbeiten abgeschlossen worden sind" durch die Wörter "die Änderung abgeschlossen worden ist" ersetzt.

Art. 9 - Artikel 16 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 16 - Anmeldungen im Hinblick auf den Erhalt des Patents und Anmeldungen über Änderungen an der Schankstätte werden vom Einnehmer der Akzisen des Bereichs überprüft, der kontrolliert, ob die angegebene Besteuerungsgrundlage dem Anteil des Katastereinkommens entspricht, der in der von der Katasterverwaltung ausgestellten Bescheinigung vermerkt ist. » Art. 10 - In Artikel 17 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "des Mietwertes durch den Hauptkontrolleur der Akzisen" durch die Wörter "des neuen Anteils des indexierten Katastereinkommens" und die Wörter "die Schätzung des Hauptkontrolleurs der Akzisen" durch die Wörter "die Festlegung des neuen Anteils des indexierten Katastereinkommens" ersetzt.

Art. 11 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 18 - Beschwerden in Bezug auf die Patentsteuer müssen dem regionalen Direktor der Zoll- und Akzisenverwaltung des Bereichs, in dem die Schankstätte gelegen ist, schriftlich mitgeteilt werden. Die Beschwerde muss zur Vermeidung des Verfalls binnen drei Monaten nach dem Datum der Entstehung des Steueranspruchs eingehen.

Wenn die Beschwerde sich auf die Besteuerungsgrundlage bezieht, muss der Steuerpflichtige sie ebenfalls dem Bediensteten, der mit der Katasterkontrolle beauftragt ist und der ihm den Betrag notifiziert hat, per Einschreiben binnen zwei Monaten nach der Notifizierung zusenden und die Besteuerungsgrundlage angeben, die seiner Meinung nach als Grundlage für die Erhebung der Steuer dienen muss.

Die eventuelle Änderung des Katastereinkommens infolge einer ordnungsgemässen Beschwerde gegen dieses Katastereinkommen hat Auswirkung auf die Patentsteuer, wenn sie sich auf den betreffenden Anteil dieses Einkommens bezieht. In diesem Fall notifiziert die Katasterverwaltung die neue Besteuerungsgrundlage wie in Artikel 3 § 1 Absatz 4 Nr. 4 bestimmt. » Art. 12 - Artikel 21 § 1 desselben Gesetzes wird durch einen zweiten Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Für Besuche von Bediensteten der Katasterverwaltung bleiben die Bestimmungen von Artikel 476 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 strikt anwendbar. » Art. 13 - Artikel 23 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 23 - Unbeschadet der Zuständigkeiten der Gerichtspolizeioffiziere sind die Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung, die Bediensteten der Katasterverwaltung und die Mitglieder der Gendarmerie und der Gemeindepolizei befugt, allein Verstösse gegen das vorliegende Gesetz zu ermitteln und festzustellen. » Art. 14 - In Artikel 31 desselben Gesetzes werden die Wörter "in Bezug auf Beitreibung" durch die Wörter "in Bezug auf unmittelbare Vollstreckung" ersetzt.

Art. 15 - Übergangsweise wird für das Jahr 1999 für die am 1. Januar bestehenden Schankstätten die Patentsteuer aufgrund des tatsächlichen oder mutmasslichen Mietwertes, so wie dieser durch Artikel 1 Nr. 7 und 8 des Gesetzes vom 28. Dezember 1983 über den Ausschank alkoholischer Getränke und die Patentsteuer vor seiner Abänderung durch Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes festgelegt war, berechnet.

Die so entrichtete Steuer wird Gegenstand einer Berichtigung von Amts wegen im Laufe des Jahres 1999 sein. Diese Berichtigung berechtigt nicht zu Aufschubzinsen.

Der König bestimmt die Modalitäten im Hinblick auf die Eintreibung und Beitreibung der übergangsweise geschuldeten Patentsteuer und ihrer Berichtigung.

Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 1998 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J.-J. VISEUR Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 september 2004.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage 4 - Annexe 4 MINISTERIUM DER FINANZEN 28. FEBRUAR 1999 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 28.Dezember 1983 über den Ausschank alkoholischer Getränke und die Patentsteuer im Hinblick auf die Einsetzung eines Schiedsrichterkollegiums ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 19 des Gesetzes vom 28. Dezember 1983 über den Ausschank alkoholischer Getränke und die Patentsteuer wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 19 - § 1 - Ein Schiedsrichterkollegium wird berufen, um in Streitsachen in Bezug auf die Besteuerungsgrundlage der zur Schankstätte gehörenden Orte und Räumlichkeiten zu befinden. Dieses Kollegium wird in allen Gemeinden, in denen ein Akzisenamt besteht, eingerichtet. Es setzt sich zusammen aus zwei Sachverständigen, von denen einer vom Steuerpflichtigen bestimmt wird; der andere ist der zuständige Beamte der Katasterverwaltung. § 2 - Falls der Antragsteller den Betrag des ihm notifizierten Katastereinkommens nicht annimmt, muss er in der eingereichten Beschwerde ebenfalls die Schätzung des unbeweglichen Gutes oder des Teils des unbeweglichen Gutes, den er für den Betrieb seiner Schankstätte verwendet, beantragen und den von ihm gewählten Immobiliensachverständigen bestimmen.

Versäumt der Antragsteller, seinen Sachverständigen innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Notifizierung zu bestimmen, gilt seine Beschwerde als hinfällig.

Wenn sich die Sachverständigen nicht über die Festlegung der Besteuerungsgrundlage einigen können, die als Grundlage für die Berechnung der Patentsteuer dient, wird die Streitsache einem dritten Schiedsrichter vorgelegt, der unter den Mitgliedern des Berufsinstituts der vereidigten Landvermesser-Gutachter (BIL) ausgewählt wird und auf Antrag des zuständigen Beamten der Katasterverwaltung vom Friedensrichter des Bereichs der zu schätzenden Schankstätte bestimmt wird.

Der dritte Schiedsrichter hört die Sachverständigen an, bevor er seinen Beschluss fasst. § 3 - Die Sachverständigen und der dritte Schiedsrichter werden unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Artikel 828, 829, 830 und 966 des Gerichtsgesetzbuches ausgewählt. Sie müssen ihren Wohnsitz im Amtsbereich des Gerichts haben, in dem das zu schätzende unbewegliche Gut gelegen ist. § 4 - Bevor die Sachverständigen und der dritte Schiedsrichter ihr Amt antreten, leisten sie vor dem Friedensrichter des in § 3 erwähnten Gerichts folgenden Eid: « Ich schwöre, über die mir vorgelegten Angelegenheiten nach bestem Wissen und Gewissen, ohne Ansehen der Person und gemäss den Bestimmungen des Gesetzes zu befinden und alle Feststellungen in Bezug auf die Streitsachen geheimzuhalten. » Der Eid gilt für alle Schätzungen, die binnen zwölf Monaten nach der Eidesleistung vorgenommen werden. § 5 - Die Sachverständigen und gegebenenfalls der dritte Schiedsrichter, die die Besteuerungsgrundlage der zur Schankstätte gehörenden Orte und Räumlichkeiten schätzen, haben Anrecht auf eine Entlohnung, deren Betrag vom König festgelegt wird, und gegebenenfalls auf Fahrtkosten, die gemäss dem Tarif in Zivilsachen berechnet werden.

Die Schätzungskosten einschliesslich der Fahrtkosten gehen zu Lasten: 1. des Steuerpflichtigen, wenn die aufgrund der Schätzung festgelegte Besteuerungsgrundlage der vom zuständigen Beamten der Katasterverwaltung festgelegten Besteuerungsgrundlage entspricht oder diese übersteigt, 2.der Staatskasse, wenn die aufgrund der Schätzung festgelegte Besteuerungsgrundlage die vom Steuerpflichtigen angegebene Besteuerungsgrundlage nicht übersteigt, 3. beider beteiligten Parteien je zur Hälfte, wenn die aufgrund der Schätzung festgelegte Besteuerungsgrundlage zwischen dem vom Steuerpflichtigen angegebenen und dem vom zuständigen Beamten der Katasterverwaltung festgelegten Wert liegt. § 6 - Die Sachverständigen müssen ihren Beschluss binnen dreissig Tagen ab dem Datum der Zusammensetzung des Kollegiums fassen.

Bei Uneinigkeit zwischen den Sachverständigen fasst der bestimmte dritte Schiedsrichter seinen Beschluss binnen sechzig Tagen ab demselben Datum.

Art. 3 - Vorliegendes Gesetz wird mit 1. Januar 1999 wirksam.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 28. Februar 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Der Minister der Finanzen J.-J. VISEUR Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 september 2004.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage 5 - Annexe 5 MINISTERIUM DER FINANZEN 20. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten, für die das Ministerium der Finanzen zuständig ist BERICHT AN DEN KÖNIG [Deutsche Übersetzung siehe Belgisches Staatsblatt vom 24. Oktober 2001] (...) 20. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten, für die das Ministerium der Finanzen zuständig ist ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro und Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro;

Aufgrund des Gesetzes vom 30. Oktober 1998 über den Euro;

Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten;

Aufgrund des Erbschaftssteuergesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. März 1999;

Aufgrund des Gesetzbuches der der Stempelsteuer gleichgesetzten Steuern, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1999;

Aufgrund des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999; Aufgrund des Stempelsteuergesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2000;

Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. März 1999;

Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. Mai 2000;

Aufgrund des Gesetzbuches der der Einkommensteuer gleichgesetzten Steuern, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Januar 1999;

Aufgrund des Gesetzes vom 21. Ventôse des Jahres VII über die Einrichtung des Hypothekenamtes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 9. August 1963;

Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juli 1844 über die Zivil- und Kirchenpensionen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Januar 1999;

Aufgrund des Gesetzes vom 30. Dezember 1885 zur Billigung des Aktes vom 12. Dezember 1885, durch den Belgien der in Paris am 6. November 1885 zwischen Frankreich, Griechenland, Italien und der Schweiz geschlossenen Münzkonvention und der ihr beigefügten Vereinbarung und Erklärung beitritt, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. Juli 1991;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 16.020 vom 11. August 1923 zur Billigung des Textes der koordinierten Gesetze über die Militärpensionen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. Juli 1997; Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 150 vom 18. März 1935 zur Koordinierung der Gesetze über die Organisation und Arbeit der Hinterlegungs- und Konsignationskasse und zur Abänderung dieser Gesetze aufgrund des Gesetzes vom 31. Juli 1934, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. August 1993;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 254 vom 12. März 1936 zur Vereinheitlichung der Pensionsregelung für die Witwen und Waisen des staatlichen Zivilpersonals und des ihm gleichgestellten Personals, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juni 1990;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 255 vom 12. März 1936 zur Vereinheitlichung der Pensionsregelung für die Witwen und Waisen der Mitglieder der Armee und der Gendarmerie, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juni 1990;

Aufgrund des Gesetzes vom 29. Juni 1937 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen, zuletzt abgeändert durch das Erlassgesetz vom 14. Februar 1946;

Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 5. Oktober 1948 zur Billigung des Textes der koordinierten Gesetze über die Entschädigungspensionen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juni 1998;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 64 vom 10. November 1967 zur Regelung des Status der Kapitalanlagegesellschaften und ihrer Beteiligung an der Wirtschaftsplanung, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. März 1993;

Aufgrund des Gesetzes vom 8. Dezember 1976 zur Regelung der Pension bestimmter Mandatsträger und derjenigen ihrer Rechtsnachfolger, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999;

Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1976 über die Haushaltsvorschläge 1976-1977, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Januar 1999; Aufgrund des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. April 1999;

Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung von Wirtschafts- und Haushaltsreformen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999;

Aufgrund des Gesetzes vom 3. Juni 1982 zur Einfügung neuer Bestimmungen in die Rechtsvorschriften über die Kriegsopfer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Mai 1998;

Aufgrund des Gesetzes vom 28. Dezember 1983 über den Ausschank alkoholischer Getränke und die Patentsteuer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28. Februar 1999;

Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999;

Aufgrund des Gesetzes vom 7. Juni 1989 zur Festlegung von Massnahmen zugunsten der Personen, die die Rechtsstellung eines Zwangseingezogenen in die deutsche Armee besitzen, und ihrer Rechtsnachfolger, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Mai 1998;

Aufgrund des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1999;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Juli 1991 zur Koordinierung der Gesetze über die Staatsbuchführung, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juni 1998;

Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 1992 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25.

Januar 1999;

Aufgrund des Gesetzes vom 29. Dezember 1992 über die Zolllager;

Aufgrund des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. Mai 1999;

Aufgrund des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. April 1999; Aufgrund des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur, zuletzt abgeändert, was die Umweltsteuern betrifft, durch das Gesetz vom 10. November 1997;

Aufgrund des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999;

Aufgrund des Gesetzes vom 13. Februar 1995 über die Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke;

Aufgrund des Gesetzes vom 13. Februar 1995 über die Akzisenregelung für Kaffee;

Aufgrund des Gesetzes vom 4. April 1995 zur Festlegung steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Februar 1999;

Aufgrund des Gesetzes vom 6. April 1995 über die Sekundärmärkte, den Status von Investmentgesellschaften und deren Kontrolle, die Vermittler und Anlageberater, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 9. März 1999; Aufgrund des Gesetzes vom 3. April 1997 über die Steuerregelung für verarbeiteten Tabak, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1999;

Aufgrund des Gesetzes vom 10. Juni 1997 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1999;

Aufgrund des Gesetzes vom 22. Oktober 1997 über die Struktur und die Sätze der Akzisensteuern auf Mineralöl, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 31. Dezember 1999;

Aufgrund des Gesetzes vom 7. Januar 1998 über die Struktur und die Sätze der Akzisensteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke;

Aufgrund des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3. Mai 1999;

Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für das Bank- und Finanzwesen vom 30. März 2000;

Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektion vom 19., 26. und 29.

Juni 2000;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29.

Juni 2000;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch folgende Betrachtungen: « Im Gegensatz zu dem, was das Datum des In-Kraft-Tretens der neuen Bestimmungen vermuten lassen könnte (in der Regel der 1. Januar 2002, das heisst in etwa achtzehn Monaten), müssen diese Texte dringend erlassen und veröffentlicht werden; es ist äusserst wichtig, dass diese Texte binnen kürzester Frist offiziell veröffentlicht werden, wobei als äusserster Termin der 1. August 2000 anzusehen ist.

Die Dringlichkeitsfrist von drei Tagen müsste eine Unterzeichnung dieser Königlichen Erlasse in der ersten Julihälfte ermöglichen. Die strikte Einhaltung dieser Frist hat, was die Königlichen Erlasse betrifft, die aufgrund der Gesetze über die Einführung des Euro ergehen, den Vorteil, dass das Parlament die Möglichkeit hat, die im Rahmen der Bewilligung der Befugnisübertragung vereinbarte Kontrolle über die Entwürfe auszuüben.

Weiter ist es wichtig, dass diese Bestimmungen zusammen erlassen werden, um eine einheitliche Behandlung zu gewährleisten, die einerseits eine administrative und budgetäre Kontrolle ermöglicht und durch die andererseits das Parlament in die Lage versetzt wird, die Ausarbeitung dieser Bestimmungen unter günstigen Voraussetzungen zu verfolgen.

Was die Verwaltungsbehörden betrifft, lässt die Einhaltung des Termins vom 1. August 2000 ihnen eine Frist von zweihundertfünfzig Werktagen.

Diese Frist ist unbedingt erforderlich, um die vorbereitenden Arbeiten auf verordnungsrechtlicher Ebene zu beenden (mehrere Ministerielle Erlasse müssen noch abgeändert werden und folglich müssen auch zahlreiche Formulare neu gedruckt werden). Dies gilt auch für die Informatik, wo die Abschlusstests für Juli 2001 vorgesehen sind. Unter Berücksichtigung dieses straffen Zeitplans würde sich jede Verzögerung nachteilig auf den reibungslosen Ablauf der Arbeiten und deren Preis auswirken. Diese Tests dürfen keinesfalls verschoben werden, weil ansonsten die Gefahr droht, die Kontrolle über den guten Verlauf der Umstellung der Verwaltungsbehörden zu verlieren.

Das äusserste Datum für die Billigung dieser Texte darf nicht aufgeschoben werden. Die Informatikdienste haben verlangt, dass alle funktionellen Entscheidungen vor dem 31. Dezember 1999 getroffen werden, damit alle Anpassungen, die sie vornehmen müssen, unter günstigen Voraussetzungen erfolgen können. Diese Dienste sind bereits jetzt zu der durch das Gesetz über die Dezimalisierung erlaubten Dezimalisierung übergegangen und haben folglich mit den funktionellen Anpassungen ihrer Programme anfangen können; jedoch müssen sie noch kurzfristig über die Bestimmungen in Bezug auf die Abänderungen der Gesetze und Erlasse verfügen, um die verschiedenen Beträge anzupassen.

Aufgrund des straffen Zeitplans ist es darüber hinaus erforderlich, dass diese Anpassungen auf der Grundlage von offiziellen und endgültigen Entscheidungen erfolgen.

Die Programmplanung der Finanzverwaltung sieht beispielsweise vor, dass die Informatikdienste spätestens im August 2000 über die neuen Beträge verfügen müssen, um die gewünschten Anpassungen bis zum 1.

Juni 2001 vornehmen zu können. Diese Phase setzt jedoch die vorherige Durchführung anderer unerlässlicher Phasen voraus, unter anderem eine präzise Diagnose der auszuführenden Arbeiten und der zu verwendenden Mittel.

Andererseits darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die vorgesehenen Bestimmungen nur Anpassungen von Gesetzen und Königlichen Erlassen enthalten. Dies bedeutet, dass folglich Anpassungen der Ministeriellen Erlasse folgen müssen, die vor Ende 2000 erfolgen sollen. Diesen verordnungsrechtlichen Anpassungen werden wie erwähnt im Jahr 2001 die Anpassungen von Formularen und Informationsblättern folgen.

Unternehmen und ihre gewerblichen Vermittler (Sozialsekretariate, Buchhalter, Treuhänder, Steuerdienste usw.) müssen unverzüglich über zuverlässige Daten verfügen, damit auch sie ihre Programme in Kenntnis der Sachlage dem Euro anpassen können. Es ist äusserst wünschenswert, dass ihre Umstellung in grossem Masse am 1. Januar 2001 erfolgt; andernfalls werden die meisten Unternehmen den Übergang zum Euro bis zum 1. Januar 2002 aufschieben, was für die Geschäftsführung der Unternehmen und daher auch für den Übergang aller Wirtschaftssektoren sehr nachteilig wäre.

Je näher der Termin rückt (am 1. Juli 2000 noch hundertfünfundzwanzig Werktage), je mehr werden die Unternehmen, die nicht über die notwendigen Informationen verfügen, in Ermangelung eines ausreichenden Handlungsspielraums ihre Entscheidung, zum Euro überzugehen, aufschieben. Jede Verzögerung bei der Unterzeichnung dieser Erlasse hat daher negative Auswirkungen auf die Unternehmen und ein weiterer Aufschub der Veröffentlichung der Erlasse könnte viele Vorhaben gefährden. »;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 7. Juli 2000, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Finanzen und Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: (...) Art. 2 - In den Gesetzesbestimmungen, die in der zweiten und dritten Spalte der weiter unten angegebenen Tabelle aufgenommen sind, werden die in Belgischen Franken ausgedrückten Beträge, die in der vierten Spalte angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der fünften Spalte ersetzt.

Wird ein Betrag in einem Artikel wiederholt und jedes Mal auf identische Weise abgerundet, so werden dieser Betrag in Belgischen Franken und sein umgerechneter Betrag in Euro mindestens einmal in den Spalten neben dem betreffenden Artikel angegeben.

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld (...) Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2000 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen F. VANDENBROUCKE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 september 2004.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

^