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Koninklijk Besluit van 01 september 2004
gepubliceerd op 15 september 2004

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 7 juli 2002 tot regeling van de Centrale voor Kredieten aan Particulieren

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2004000440
pub.
15/09/2004
prom.
01/09/2004
ELI
eli/besluit/2004/09/01/2004000440/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

1 SEPTEMBER 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 7 juli 2002 tot regeling van de Centrale voor Kredieten aan Particulieren


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 7 juli 2002 tot regeling van de Centrale voor Kredieten aan Particulieren, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 7 juli 2002 tot regeling van de Centrale voor Kredieten aan Particulieren.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 1 september 2004.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage - Annexe MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTANGELEGENHEITEN 7. JULI 2002 - Königlicher Erlass zur Regelung der Zentrale für Kredite an Privatpersonen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, das Gesetz vom 10.August 2001 über die Zentrale für Kredite an Privatpersonen reorganisiert die Zentrale für Kredite an Privatpersonen, die bereits bei der Belgischen Nationalbank besteht.

In dieser Zentrale werden Verbraucher- und Hypothekarkreditverträge bei Nichtzahlung registriert.

Neben dieser negativen Seite, die weiterhin Anwendung findet, legt das Gesetz vom 10. August 2001 auch eine positive Vorgehensweise fest, die in der Registrierung aller Verbraucher- und Hypothekarkreditverträge besteht.

Vor Abschluss eines neuen Kreditvertrags müssen Kreditgeber die Zentrale konsultieren, die ihnen so eine vollständige Auskunft über das Bestehen etwaiger anderer Kreditverträge, die ein Kreditbewerber bereits abgeschlossen hat, und über eventuelle Nichtzahlungen erteilen kann.

Der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den Euer Minister die Ehre hat, Eurer Majestät vorzulegen, führt die Bestimmungen des Gesetzes vom 10. August 2001 über die Zentrale für Kredite an Privatpersonen aus.

Der Entwurf eines Königlichen Erlasses wurde dem Gutachten des Staatsrates angepasst, mit Ausnahme der Bemerkungen in Bezug auf die Artikel 5 § 2 und 8 § 1 Nr. 2, denen nicht Rechnung getragen worden ist.

Artikel 1 Artikel 1 enthält Begriffsbestimmungen. Einerseits wurden die Begriffe « Rückkehr zur normalen Erfüllung » und « Erlöschen der Schuld », die im Königlichen Erlass vom 20. November 1992 über die Registrierung von Nichtzahlungen in Bezug auf Verbraucher- und Hypothekarkredite durch die Belgische Nationalbank bestimmt worden waren, aus Gründen der Vereinfachung unter dem Begriff « Regularisierung » zusammengefügt und neu formuliert.

Andererseits ist der Begriff der « Regularisierung » erweitert worden.

Buchstabe c) bezieht sich auf Kreditverträge, deren Restschuld im Hinblick auf die Festlegung der Rangordnung bei Lohnabtretung einforderbar wird. In der Zwischenzeit hat der betreffende Kreditnehmer seinen Zahlungsverzug aufgeholt; der betreffende Kreditgeber ergreift daher keine Beitreibungsmassnahmen wie die Lohnabtretung und akzeptiert, dass der Kreditnehmer die ursprünglich vereinbarte periodische Rückzahlung wieder aufnimmt.

In Buchstabe d) wird die Regularisierung eines Kreditvertrags am Ablaufdatum des kollektiven Schuldenregelungsplans vorgesehen, der im Gesetz vom 5. Juli 1998 über die kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter erwähnt ist. Ab der Annehmbarkeitsentscheidung und während der Gesamtdauer des kollektiven Schuldenregelungsplans werden die Daten über den Debetstand des betreffenden Kreditnehmers in Bezug auf registrierte Kreditverträge nämlich eingefroren. Sofern ein Kreditnehmer den Schuldenregelungsplan bis zum Ende eingehalten hat, muss die Regularisierung des oder der registrierten Kreditverträge vorgesehen werden. Ansonsten könnten diese Verträge noch nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist der Meldungen von kollektiven Schuldenregelungen (zwei Jahre) registriert bleiben.

Regularisierungen von Kreditverträgen, für die Zahlungserleichterungen gewährt wurden, sind unter Buchstabe b) aufgenommen worden.

Aufgrund der Stellungnahmen des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens und des Begleitausschusses der Zentrale für Kredite an Privatpersonen wurde unter Nr. 4 die Bestimmung des Begriffs « Werktag » aufgenommen. Es handelt sich um die Begriffsbestimmung, die sich im Gesetz vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher befindet.

Artikel 2 Artikel 2 zur Ausführung von Artikel 3 § 1 Nr. 1 und 2 und § 2 des Gesetzes vom 10. August 2001 enthält eine Aufzählung der Daten, die bei positiver Registrierung mitgeteilt werden müssen. Im Grossen und Ganzen entsprechen die registrierten Daten denen, die bei Nichtzahlung gemäss Artikel 5 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 20.

November 1992 erfragt werden.

In Bezug auf die Mitteilung der Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen von Kreditnehmern bemerkt der Staatsrat, dass Kreditgeber natürlich über diese Nummer verfügen dürfen müssen. In Antwort auf diese Bemerkung sollte betont werden, dass Kreditgeber verpflichtet sind, diese Nummer bei allen Kreditbewerbern zu erfragen.

In Artikel 16 ist eine Abweichung für Mitteilungen in Bezug auf Verträge vorgesehen, die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses abgeschlossen worden sind.

In Artikel 2 § 2 werden Kreditgeber verpflichtet, die Übereinstimmung der personenbezogenen Daten eines Kreditnehmers mit den Angaben auf dessen Personalausweis oder einem gleichwertigen Dokument zu überprüfen. Diese Massnahme soll Betrug oder Nachlässigkeiten, insbesondere bei Abschluss von Kreditverträgen im Fernabsatz, Einhalt gebieten. Für solche Verträge müssen Kreditgeber den betreffenden Kreditnehmer im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften um eine Fotokopie seines Personalausweises bitten. Der Dateiverwalter der Zentrale kann die Daten also bei Nichtübereinstimmung von Amts wegen löschen oder berichtigen.

Artikel 3 In Artikel 3 zur Ausführung von Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 10.

August 2001 werden die Fristen festgelegt, innerhalb deren Kreditgeber der Zentrale Daten in Bezug auf einen Kreditvertrag mitteilen müssen.

Ein Kreditvertragsverhältnis kann bei vollständiger vorzeitiger Rückzahlung oder Umschuldung, wobei ein Kreditvertrag durch einen anderen ersetzt wird, vorzeitig beendet werden. Die Kündigung eines Krediteröffnungsvertrags ermöglicht zwar, ein unbefristetes Vertragsverhältnis zu beenden, wird aber nicht als vorzeitige Beendigung angesehen. Diese Kündigungen werden erst nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist wirksam.

Vorzeitige Beendigungen von Vertragsverhältnissen und Kündigungen von Krediteröffnungsverträgen müssen von den in Artikel 9 des vorliegenden Erlasses erwähnten Personen mitgeteilt werden, da die Übermittlung dieser Daten nicht automatisch erfolgt. Diese Mitteilungen dürfen allerdings erst nach Rückzahlung der geschuldeten Beträge erfolgen.

Artikel 4 In Artikel 4 § 1 zur Ausführung von Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 10.

August 2001 werden die Aufbewahrungsfristen für übermittelte Daten festgelegt, sofern sie keine Nichtzahlung betreffen. Die Frist von drei Monaten und acht Werktagen nach Datum des Vertragsendes entspricht einer Phase der Unsicherheit in Bezug auf die Leistung der letzten drei Teilzahlungen. Da vermieden werden sollte, dass ein Kreditnehmer aus dem Bestand gelöscht und gegebenenfalls wegen Nichtzahlung wieder aufgenommen wird, war eine Übergangsperiode angezeigt. Ausserdem ist es im Rahmen des Kampfes gegen die Überschuldung wünschenswert zu vermeiden, dass einem Verbraucher ein neuer Kredit gewährt werden kann, obwohl er zum Beispiel für die letzte Ratenzahlung in einen Zahlungsrückstand geraten ist, der noch nicht registriert worden ist.

Selbstverständlich werden die Daten bei der in Artikel 3 Absatz 2 erwähnten Mitteilung am Tag dieser Mitteilung gelöscht, da der betreffende Kreditnehmer die gesamte Schuld zurückgezahlt hat.

In Artikel 4 § 2 Absatz 2 wird bestimmt, dass Registrierungen bei Nichtzahlung verlängert werden. Natürlich werden nur Registrierungen von Kreditverträgen beibehalten, für die eine Nichtzahlung mitgeteilt worden ist, nicht aber von Krediten, die bereits gemäss § 1 des vorliegenden Artikels zurückgezahlt worden sind.

Artikel 5 In Artikel 5 zur Ausführung von Artikel 3 § 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 10. August 2001 werden die Kriterien für die Registrierung von Nichtzahlungen festgelegt.Es handelt sich dabei im Wesentlichen um die im Königlichen Erlass vom 20. November 1992 festgelegten Kriterien. Das Kriterium der Aussetzung von Kreditaufnahmen im Rahmen von Krediteröffnungen ist nicht mehr berücksichtigt worden. Aufgrund des Artikels 59 § 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit kann ein Kreditgeber nämlich die Kreditaufnahmen aussetzen, sofern er über Auskünfte verfügt, aus denen er ableiten kann, dass der Verbraucher nicht mehr in der Lage sein wird, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen, auch ohne dass eine Nichtzahlung vorliegt. So wird in der Praxis häufig festgestellt, dass Kreditgeber diese Möglichkeit bei Arbeitsplatzverlust, Krankheit oder Scheidung eines Kreditnehmers in Anspruch nehmen. Dieses Kriterium ist also nicht hinreichend, solange keine Nichtzahlung vorliegt. Und falls eine Nichtzahlung festgestellt wird, wird sie gemäss dem Kriterium für Krediteröffnungen registriert, das in § 1 Nr. 2 des vorliegenden Artikels festgelegt ist. In dieser Hinsicht sollte das Schriftstück in fine von dem in Artikel 59 § 1 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 erwähnten monatlichen Auszug unterschieden werden.

In Artikel 5 § 2 wird der Mindestbetrag, ab dem die erste Registrierung einer Nichtzahlung vorgenommen werden muss, auf 25 Euro festgelegt.

Die Bemerkung des Staatsrates, diese Bestimmung als gesondertes Kriterium in die Aufzählung in Artikel 5 § 1 aufzunehmen, ist nicht berücksichtigt worden. Die in § 2 erwähnte Regel ist nämlich kein gesondertes Kriterium, sondern allen in § 1 erwähnten Formen von Kreditverträgen gemein.

Artikel 6 In Artikel 6 zur Ausführung von Artikel 3 § 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 10. August 2001 werden die Daten festgelegt, die bei der Registrierung von Nichtzahlungen mitgeteilt werden müssen. Artikel 7 In Artikel 7 zur Ausführung von Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. August 2001 wird die im Königlichen Erlass vom 20.November 1992 vorgesehene Frist von fünfzehn Tagen auf acht Werktage verkürzt. Es ist nämlich unerlässlich, dass Nichtzahlungen möglichst schnell mitgeteilt werden.

Artikel 8 In Artikel 8 zur Ausführung von Artikel 3 § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. August 2001 werden die Aufbewahrungsfristen vereinheitlicht: Sobald ein Kreditvertrag regularisiert worden ist, beginnt eine Frist von zwölf Monaten. Wurde ein Vertrag nicht regularisiert, ist die Frist von zehn Jahren beibehalten worden. Diese Frist sollte allerdings als Höchstfrist betrachtet werden, die am Tag der ersten Registrierung beginnt. Regularisiert ein Kreditnehmer sein Kreditverhältnis zum Beispiel mehr als neun Jahre nach der ersten Registrierung, muss keine Frist von zwölf Monaten mehr angewendet werden, da der Registrierungszeitraum dadurch zehn Jahre überschreiten würde. Der betreffende Kreditnehmer würde ansonsten im Vergleich zu anderen Kreditnehmern, die ihre Schulden nie beglichen haben, benachteiligt.

Im Gegensatz zur Bemerkung des Staatsrates stellt die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Frist von zehn Jahren im Vergleich zu der in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Frist von zwölf Monaten keine unnötige Wiederholung dar. In dieser Bestimmung wird vielmehr eine Höchstfrist von zehn Jahren festgelegt, sodass die Frist von zwölf Monaten bei Regularisierung nicht angewendet werden kann, wenn dadurch die Frist von zehn Jahren ab der ersten Registrierung einer Nichtzahlung verlängert wird.

Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens ist der Meinung, dass die Registrierung von Nichtzahlungen sofort nach Regularisierung des betreffenden Kreditvertrags gelöscht werden sollte. Dieser Stellungnahme ist nicht gefolgt worden. Die Beibehaltung einer Aufbewahrungsfrist wird dadurch gerechtfertigt, dass Schuldner finanziell geschwächt sind und daher ein Risiko für zukünftige Kreditgeber darstellen.

Artikel 9 In Artikel 9 zur Ausführung von Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. August 2001 werden die Personen bestimmt, die der Zentrale Daten mitteilen müssen.Es handelt sich um die im Königlichen Erlass vom 20.

November 1992 vorgesehenen Personen; daneben wird in Artikel 9 Absatz 2 auch der Fall von Schuldforderungsabtretungen durch Kreditverbriefung vorgesehen, wobei die Mitteilungspflicht zu Lasten der abtretenden Einrichtung bleibt. Andererseits stützt sich Artikel 9 Absatz 5 auf die Feststellung, dass Konkursverwalter und Liquidatoren es oftmals versäumen, Mitteilungen und Registrierungen vorzunehmen, die in Konkurs geratenen Kreditgebern bzw. in Liquidation befindlichen Gesellschaften obliegen.

Artikel 10 In Artikel 10 zur Ausführung von Artikel 9 des Gesetzes vom 10. August 2001 ist die Stellungnahme des Begleitausschusses der Zentrale für Kredite an Privatpersonen berücksichtigt worden.

In Nr. 1 wird die Anzahl Kalendertage der Periode vor Abschluss eines Verbraucherkreditvertrags, innerhalb deren die Konsultierung erfolgen muss, von fünfzehn auf zwanzig erhöht; durch diese Abänderung kann die fünfzehntägige Mindestgültigkeitsdauer von Angeboten, die im Gesetz vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit erwähnt sind, berücksichtigt werden.

In Nr. 2 wird die Gültigkeitsdauer von Konsultierungen der Zentrale im Hinblick auf die Vergabe eines Hypothekarkredits von drei auf vier Monate erhöht; diese Fristverlängerung bezweckt eine Anpassung der betreffenden Gültigkeitsdauer an die Marktpraktiken; in diesem Zusammenhang wird auf die Periode von höchstens vier Monaten zwischen der Unterzeichnung einer vorläufigen Verkaufsvereinbarung und der Zahlung der Registrierungsgebühr verwiesen.

Artikel 11 In Artikel 11 zur Ausführung von Artikel 9 des Gesetzes vom 10. August 2001 wird bestimmt, wie Kreditnehmer bei Konsultierung der Zentrale identifiziert werden können. Durch Verwendung der Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen kann die Identität eines Kreditnehmers besser überprüft werden. So kann es zum Beispiel vorkommen, dass Name, Vorname und Geburtsdatum eines bestimmten Kreditnehmers mit den Daten, die unter der Nummer des Nationalregisters vermerkt sind, nicht übereinstimmen.

Artikel 13 Artikel 12 zur Ausführung von Artikel 9 des Gesetzes vom 10. August 2001 bedarf keines besonderen Kommentars.

In Artikel 13 zur Ausführung von Artikel 7 des Gesetzes vom 10. August 2001 werden die Modalitäten des Rechtes von Kreditnehmern auf Zugang zu registrierten Daten und auf Berichtigung fehlerhafter Daten festgelegt. In § 2 desselben Artikels wird bestimmt, dass Anträgen von Kreditnehmern, die eine Berichtigung oder Löschung von Daten bezwecken, alle Unterlagen beigefügt werden müssen, die die Begründetheit dieses Antrags belegen: Es muss sich dabei nicht unbedingt um den Kreditvertrag handeln, ein Schreiben des Kreditgebers kann zum Beispiel ausreichend sein. Selbstverständlich bleibt der Kreditvertrag die beweiskräftige Unterlage schlechthin. Das Recht von Kreditnehmern, vermerken zu lassen, dass Daten beanstandet werden, ist in den vorliegenden Bestimmungen einbegriffen.

Dem Vorschlag des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, ausdrücklich darauf zu verweisen, dass Kreditnehmer das Recht besitzen, die Beanstandung von Daten vermerken zu lassen, wurde nicht berücksichtigt, da dieses Recht schon im Berichtigungsrecht der Kreditnehmer einbegriffen ist.

Artikel 14 und 15 Artikel 14 zur Ausführung von Artikel 4 des Gesetzes vom 10. August 2001 und Artikel 15 bedürfen keines besonderen Kommentars.

Artikel 16 In Artikel 16 wird die Mitteilung von Daten in Bezug auf Kreditverträge, die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses geschlossen worden sind, geregelt. Wie der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens betont, kann die Verpflichtung, die Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen mitzuteilen, keinem Kreditgeber auferlegt werden, der für solche Verträge nicht über diese Nummer verfügt.

Artikel 17 In Artikel 17 ist die Stellungnahme des Begleitausschusses der Zentrale für Kredite an Privatpersonen berücksichtigt worden: Das Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses ist auf den 1.

Juni 2003 festgelegt worden.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Wirtschaft Ch. PIQUE

7. JULI 2002 - Königlicher Erlass zur Regelung der Zentrale für Kredite an Privatpersonen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 10. August 2001 über die Zentrale für Kredite an Privatpersonen, insbesondere des Artikels 3 § 1 Nr. 3 und § 2 Absatz 2 und der Artikel 4, 7, 8 § 1 Absatz 1, 9 und 34;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. November 1992 über die Registrierung von Nichtzahlungen in Bezug auf Verbraucher- und Hypothekarkredite durch die Belgische Nationalbank, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 11. Januar 1993 und 31. März 1994;

Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 22. August 2001;

Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 18. Oktober 2001;

Aufgrund der Stellungnahme des Begleitausschusses der Zentrale für Kredite an Privatpersonen vom 7. Dezember 2001;

Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 33.079/1 des Staatsrates vom 23. Mai 2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Gesetz: das Gesetz vom 10.August 2001 über die Zentrale für Kredite an Privatpersonen, 2. Kreditverträgen: in Artikel 2 Nr.3 und 4 des Gesetzes erwähnte Verträge, 3. Regularisierung: den Fall von registrierten Kreditverträgen für die: a) die Bedingungen für Verwendung und, je nach Fall, Tilgung bzw. Rückzahlung des Kredits oder Kapitalwiederherstellung erneut eingehalten werden b) oder ein Betrag zurückgezahlt worden ist, der mit der Hauptsumme übereinstimmt, die für Tilgung, Rückzahlung oder Wiederherstellung des Kapitals aufgewendet werden muss, erhöht: -bei Verbraucherkreditverträgen um die fälligen ausstehenden Gesamtkosten des Kredits und gegebenenfalls um Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Entschädigungen und Kosten, - bei Hypothekarkreditverträgen um die fälligen ausstehenden Zinsen und gegebenenfalls um Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Entschädigungen und Kosten.c) oder ein Kreditgeber keine Massnahmen zur Beitreibung des einforderbaren Betrags ergreift und akzeptiert, dass ein Kreditnehmer, der seinen Zahlungsverzug aufgeholt hat, den Kredit wieder nach den ursprünglich festgelegten Modalitäten zurückzahlt, d) oder der in Teil V Titel IV des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Schuldenregelungsplan abgelaufen ist, 4.Werktagen: alle Kalendertage mit Ausnahme der Sonntage und der gesetzlichen Feiertage. Endet eine in Werktagen ausgedrückte Frist an einem Samstag, wird sie bis zum nächsten Werktag verlängert.

Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden Verbraucherkreditverträge, die den in Artikel 1 Nr. 9 bis 12 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit erwähnten Kreditformen nicht entsprechen, mit Teilzahlungsdarlehen gleichgestellt.

KAPITEL II - Übermittlung von Daten an die Zentrale (POSITIVE SEITE) Art. 2 - § 1 - Folgende Daten werden in der Zentrale registriert: 1. Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen, Name, erster offizieller Vorname und Geschlecht des Kreditnehmers, 2.sein Geburtsdatum nach dem Schema Tag/Monat/Jahr, 3. sein Wohnsitz oder, wenn dieser nicht besteht oder unbekannt ist, sein Wohnort, der durch Strassennamen, Haus- und gegebenenfalls Briefkastennummer, Namen der Ortschaft und Postleitzahl gekennzeichnet ist, 4.Name und Anschrift des Kreditgebers und gegebenenfalls des Zessionars, 5. Kreditform, Aktenzeichen und Sprache des Kreditvertrags, 6.für Teilzahlungskäufe, Leasingverträge und Teilzahlungsdarlehen der zurückzuzahlende Gesamtbetrag, bei festen Raten der Ratenbetrag bzw. bei variablen Raten der Betrag der ersten Rate, die Ratenanzahl, die ursprüngliche Periodizität der Ratenzahlungen und das Datum der ersten und der letzten Ratenzahlung, 7. für Krediteröffnungen der Kreditbetrag, das Vertragsabschlussdatum und gegebenenfalls das Datum des Vertragsendes, 8.für Hypothekarkreditverträge das Kreditkapital, bei gleichen Teilzahlungsbeträgen der Betrag einer Teilzahlung bzw. bei variablen Teilzahlungsbeträgen der Betrag der ersten Teilzahlung, die Anzahl Teilzahlungen, die ursprüngliche Periodizität der Teilzahlungen und das Datum der ersten und der letzten Teilzahlung. § 2 - Name, erster offizieller Vorname und Geburtsdatum des Kreditnehmers müssen den Angaben entsprechen, die je nach Fall vermerkt sind: a) auf dem Personalausweis, der in Artikel 6 des Gesetzes vom 19.Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt ist, b) auf dem Aufenthaltsschein, der bei der Eintragung in das Warteregister ausgestellt wird, das in Artikel 1 Absatz 1 Nr.2 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Juli 1991 erwähnt ist, c) auf dem Personalausweis, dem Reisepass oder dem gleichwertigen Reiseschein, der einem Ausländer, der sich nicht im Königreich aufhält, von dem Staat, in dem er wohnt oder dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, ausgestellt worden ist. Art. 3 - Daten in Bezug auf Kreditverträge werden der Zentrale innerhalb zweier Werktage nach Vertragsabschluss mitgeteilt.

Die in Artikel 9 erwähnten Personen teilen der Zentrale innerhalb zweier Werktage nach Rückzahlung des noch geschuldeten Betrags die vorzeitige Beendigung des Kreditverhältnisses oder die Kündigung eines Krediteröffnungsvertrags mit.

Art. 4 - § 1 - Für die in Artikel 2 erwähnten Daten gelten folgende Aufbewahrungsfristen: 1. drei Monate und acht Werktage nach Ende des Kreditvertrags, 2.gegebenenfalls bis zu dem Datum, an dem die in Artikel 3 Absatz 2 erwähnte Mitteilung stattfindet. § 2 - Nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen werden alle in Artikel 2 erwähnten Daten gelöscht.

Liegt jedoch Nichtzahlung im Sinne des vorliegenden Erlasses vor, wird die Registrierung nach Verhältnis der diesbezüglich vorgesehenen Fristen verlängert.

KAPITEL III - Übermittlung von Daten an die Zentrale (NEGATIVE SEITE) Art. 5 - § 1 - In Artikel 3 § 1 Nr. 3 des Gesetzes erwähnte Fälle von Nichtzahlung werden in der Zentrale gespeichert, wenn sie folgenden Kriterien entsprechen: 1. für Teilzahlungsverkäufe, Leasingverträge und Teilzahlungsdarlehen: a) Am Fälligkeitstermin stehen drei Ratenbeträge aus oder sind nur teilweise zurückgezahlt worden.b) Oder ein fälliger Ratenbetrag ist während dreier Monate nicht oder nur teilweise zurückgezahlt worden.c) Oder die Restraten sind sofort einforderbar geworden, 2.für Krediteröffnungen: Kreditnehmer, die die Bedingungen des Kreditvertrags nicht erfüllen, haben den Debetstand innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten ab dem Datum, an dem sie vom betreffenden Kreditgeber schriftlich dazu aufgefordert worden sind, nicht vollkommen ausgeglichen, 3. für Hypothekarkreditverträge: a) Ein geschuldeter Betrag ist drei Monate nach dem Fälligkeitstermin nicht oder nur teilweise zurückgezahlt worden.b) Oder ein geschuldeter Betrag ist einen Monat nach Versendung per Einschreiben einer in Artikel 45 des Gesetzes vom 4.August 1992 über den Hypothekarkredit erwähnten Mahnung seitens des Kreditgebers nicht oder nur teilweise zurückgezahlt worden. § 2 - Bei der ersten Registrierung einer Nichtzahlung in Bezug auf einen Kreditvertrag muss es sich um einen Betrag handeln, der 25 Euro überschreitet.

Art. 6 - Die Mitteilung einer Nichtzahlung in Bezug auf einen Kreditvertrag an die Zentrale muss folgende Daten enthalten: 1. Aktenzeichen und Sprache des betreffenden Kreditvertrags und die in Artikel 2 § 1 Nr.1 und 2 erwähnten Erkennungsdaten des betreffenden Kreditnehmers, 2. gegebenenfalls Vertragsabtretung und Identität des Zessionars, 3.für Teilzahlungsverkäufe, Leasingverträge und Teilzahlungsdarlehen Datum der Nichtzahlung und: a) entweder das fällige ausstehende Kapital, erhöht um die fälligen ausstehenden Gesamtkosten des Kredits, b) oder bei Einforderbarkeit Restschuldbetrag, erhöht um die fälligen ausstehenden Gesamtkosten des Kredits, 4.für Krediteröffnungen Datum der Nichtzahlung und Restschuldbetrag, erhöht um die fälligen ausstehenden Gesamtkosten des Kredits, 5. für Hypothekarkreditverträge Datum der Nichtzahlung und: a) entweder das fällige ausstehende Kapital, erhöht um die fälligen ausstehenden Zinsen b) oder bei Einforderbarkeit Restschuldbetrag, erhöht um die fälligen ausstehenden Zinsen, 6.gegebenenfalls Regularisierungsdatum.

Nicht in den mitgeteilten Beträgen einbegriffen werden dürfen hingegen Verzugszinsen, Vertragsstrafen bzw. Entschädigungen, Portokosten für Mahnungen bzw. Inverzugsetzungen und Gerichtskosten.

Art. 7 - Die Mitteilung der in Artikel 6 erwähnten Daten an die Zentrale erfolgt innerhalb acht Werktagen nach Feststellung der in Artikel 5 erwähnten Nichtzahlung oder der Regularisierung.

Der Debetstand an jedem Monatsende wird innerhalb der folgenden acht Werktage mitgeteilt, sofern sich dieser Betrag geändert hat.

Art. 8 - In Bezug auf Nichtzahlungen gelten folgende Aufbewahrungsfristen: 1. zwölf Monate ab dem Datum der Regularisierung des Kreditvertrags, 2.höchstens zehn Jahre nach der ersten Registrierung einer Nichtzahlung, ob der Kreditvertrag regularisiert worden ist oder nicht.

Nach Ablauf dieser Fristen werden diese Daten gelöscht.

KAPITEL IV - Personen, die der Mitteilungspflicht unterliegen Art. 9 - Kreditgeber und Personen, die in Anwendung des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen zum Abschluss von Kreditversicherungsgeschäften befugt sind und denen die aus einem Kreditvertrag entstehenden Rechte ganz oder teilweise abgetreten worden sind, müssen der Zentrale die in den Artikeln 2 und 6 erwähnten Daten mitteilen. Bei Schuldforderungsabtretung an ein Institut für Anlagen in Schuldforderungen, das gemäss den Artikeln 120 § 1 und 137 des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte bei der Kommission für das Bank- und Finanzwesen eingetragen ist, bleibt die in Artikel 4 des Gesetzes erwähnte Mitteilungspflicht zu Lasten der abtretenden Einrichtung.

Bei Teil- oder Gesamtabtretung der aus einem Kreditvertrag hervorgehenden Rechte an andere als die in den Paragraphen 1 und 2 des vorliegenden Artikels erwähnten Personen bleibt die Mitteilungspflicht zu Lasten des Zedenten.

Die Mitteilungspflicht bleibt zu Lasten des Kreditgebers, dessen Zulassung, Registrierung, Eintragung oder Ermächtigung entzogen, gestrichen oder ausgesetzt ist oder der darauf verzichtet hat.

Bei Konkurs oder Liquidation von Personen, die der Mitteilungspflicht unterliegen, übernimmt der Konkursverwalter bzw. Liquidator diese Mitteilungspflicht.

KAPITEL V - Konsultierung der Zentrale Art. 10 - In Anwendung von Artikel 9 des Gesetzes konsultiert ein Kreditgeber die Zentrale: 1. bei einem Verbraucherkreditvertrag innerhalb einer Frist von zwanzig Kalendertagen vor Abschluss des Kreditvertrags, 2.bei einem Hypothekarkreditvertrag innerhalb einer Frist von fünfzehn Kalendertagen vor Abgabe des Hypothekarkreditangebots. Diese Konsultierung bleibt vier Monate gültig. Wird der Hypothekarkreditvertrag nicht innerhalb dieser vier Monate nach der Konsultierung abgeschlossen, muss der betreffende Kreditgeber eine neue Konsultierung vornehmen.

Art. 11 - Bei diesen Konsultierungen sind Kreditnehmer durch ihre Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen und/oder ihren Namen, ihren ersten offiziellen Vornamen und ihr Geburtsdatum identifizierbar.

Art. 12 - Bei Konsultierung der Zentrale können die registrierten Daten mit Ausnahme des Namens des Kreditgebers und des Zessionars, des Aktenzeichens und der Sprache des betreffenden Kreditvertrags abgefragt werden. Die Zentrale ist befugt, eine Zusammenfassung aller Daten oder eines Teils der registrierten Daten anzuzeigen.

Betrifft eine Konsultierung eine nicht in der Zentrale registrierte Person, wird dies in der Antwort vermerkt.

Art. 13 - Kreditnehmer, die von ihrem Zugangsrecht Gebrauch machen möchten, legen ihrem Antrag eine gut leserliche beidseitige Fotokopie ihres in Artikel 2 § 2 erwähnten Identitätsdokumentes bei.

Anträgen von Kreditnehmern, die eine Berichtigung oder Löschung fehlerhafter, unter ihrem Namen registrierter Daten bezwecken, müssen ausserdem alle Unterlagen beigefügt werden, die die Begründetheit des Antrags belegen.

Das Recht auf Zugang zu fehlerhaften Daten und auf Berichtigung und Löschung solcher Daten muss entweder persönlich oder im Rahmen der Ausführung des betreffenden Kreditvertrags von einem Rechtsanwalt, einem ministeriellen oder einem gerichtlichen Mandatsträger ausgeübt werden.

KAPITEL VI - Verschiedene Bestimmungen Art. 14 - Personen, die der Zentrale Daten mitteilen oder die Zentrale konsultieren müssen, dürfen hierzu Drittpersonen bevollmächtigen, sofern diese Bevollmächtigten der Zentrale ebenfalls Daten mitteilen müssen bzw. zur Konsultierung befugt sind. Der Zentrale wird im Vorfeld eine Ausfertigung der Vollmacht übermittelt.

KAPITEL VII - Abänderungs- und Schlussbestimmungen Art. 15 - Der Königliche Erlass vom 20. November 1992 über die Registrierung von Nichtzahlungen in Bezug auf Verbraucher- und Hypothekarkredite durch die Belgische Nationalbank, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 11. Januar 1993 und 31. März 1994, wird aufgehoben.

Art. 16 - Für Kreditverträge, die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses abgeschlossen worden sind, müssen die in Artikel 2 erwähnten Daten der Zentrale innerhalb dreier Monate nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses mitgeteilt werden. Die Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen muss der Zentrale allerdings nicht mitgeteilt werden, wenn der betreffende Kreditgeber nicht darüber verfügt.

Während der ersten sechs Monate nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses wird die in Artikel 3 Absatz 1 erwähnte Frist auf fünf Werktage erhöht.

Art. 17 - Am 1. Juni 2003 treten in Kraft: 1. die Artikel 4, 5, 12 und 16 bis 30 einschliesslich des Gesetzes, 2.der vorliegende Erlass.

Art. 18 - Unser für Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 7. Juli 2002 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft Ch. PICQUE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 september 2004.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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