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Koninklijk Besluit van 01 september 2004
gepubliceerd op 21 september 2004

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 april 2004 houdende reglementering van de organisatie van actieve ontspanningsevenementen

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2004000443
pub.
21/09/2004
prom.
01/09/2004
ELI
eli/besluit/2004/09/01/2004000443/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

1 SEPTEMBER 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 april 2004 houdende reglementering van de organisatie van actieve ontspanningsevenementen


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 april 2004 houdende reglementering van de organisatie van actieve ontspanningsevenementen, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 april 2004 houdende reglementering van de organisatie van actieve ontspanningsevenementen.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 1 september 2004.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage - Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 25. APRIL 2004 - Königlicher Erlass zur Regelung der Organisation von aktiver Freizeitbeschäftigung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit der Produkte und Dienste, insbesondere des Artikels 4, ersetzt durch das Gesetz vom 4. April 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 18.

Dezember 2002;

In der Erwägung, dass die Formalitäten erfüllt worden sind, die vorgeschrieben sind durch die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, abgeändert durch die Richtlinie 98/48/EG vom 20. Juli 1998; Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Verbrauchersicherheit vom 28. April 2003;

Aufgrund des Gutachtens 36.179/1 des Staatsrates vom 5. Februar 2004;

In der Erwägung, dass die Normung einen wichtigen Platz hinsichtlich der Sicherheit der Produkte und Dienste einnimmt und dass die Einhaltung der Normen eine Konformität mit der allgemeinen Sicherheitsverpflichtung vermuten lässt;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter: 1. Gesetz: das Gesetz vom 9.Februar 1994 über die Sicherheit der Produkte und Dienste, 2. aktiver Freizeitbeschäftigung: eine Aktivität, die ein Veranstalter einem oder mehreren Verbrauchern zu Vergnügungs- oder Entspannungszwecken anbietet und bei der der Verbraucher: - aktiv teilnehmen, - sich körperlich betätigen und - eine bestimmte Kenntnis, Geschicklichkeit oder technische Fertigkeit unter Beweis stellen muss, 3.Veranstalter: jeder Hersteller oder Händler im Sinne von Artikel 1 des Gesetzes, der eine aktive Freizeitbeschäftigung organisiert, 4. Mitarbeiter: jede natürliche Person, die im Auftrag des Veranstalters an der Durchführung einer aktiven Freizeitbeschäftigung beteiligt ist, 5.Endverantwortlichem: der Mitarbeiter, der vom Veranstalter bestimmt wird, um während der aktiven Freizeitbeschäftigung auf die Sicherheit zu achten, 6. schwerem Unfall: ein tödlicher Unfall oder ein Unfall, der einen bleibenden Schaden verursacht oder verursachen kann, 7.schwerem Zwischenfall: ein Zwischenfall, der zu einem schweren Unfall führt oder führen könnte.

KAPITEL II - Betriebsbedingungen Art. 2 - § 1 - Eine aktive Freizeitbeschäftigung darf nur stattfinden, wenn sie der in Artikel 2 des Gesetzes festgelegten allgemeinen Sicherheitsverpflichtung genügt. § 2 - Um den Nachweis zu erbringen, dass eine aktive Freizeitbeschäftigung der allgemeinen Sicherheitsverpflichtung genügt, ist der Veranstalter verpflichtet, eine Risikoanalyse vorzunehmen, gegebenenfalls unter Mitwirkung Dritter.

Diese Risikoanalyse besteht nacheinander aus: 1. der Identifizierung der bei der aktiven Freizeitbeschäftigung vorhandenen Gefahren, 2.der Feststellung und der näheren Beschreibung der entsprechenden Risiken für die Sicherheit der Teilnehmer und Dritter, 3. der Beurteilung dieser Risiken. § 3 - Für eine aktive Freizeitbeschäftigung, die einer unverbindlichen Norm entspricht, die eine europäische Norm oder eine etwaige technische Spezifikation der Gemeinschaft umsetzt, die eine oder mehrere Sicherheitsvorschriften im Bereich der Sicherheit von Freizeitbeschäftigungen umfasst, wird davon ausgegangen, dass sie, was die diesbezüglichen Gefahrenaspekte betrifft, der allgemeinen Sicherheitsverpflichtung genügt.

Art. 3 - Auf der Grundlage der vorgenommenen Risikoanalyse arbeitet der Veranstalter gegebenenfalls unter Mitwirkung Dritter Gefahrenverhütungsmassnahmen aus und wendet diese während der aktiven Freizeitbeschäftigung an.

Diese Gefahrenverhütungsmassnahmen umfassen unter anderem: 1. technische Massnahmen, 2.organisatorische Massnahmen, 3. Aufsicht und Begleitung, 4.Erteilen von Informationen, 5. Ausbildung der Mitarbeiter, 6.Überprüfung der Kenntnis, Geschicklichkeit und technischen Fertigkeit der Teilnehmer.

Art. 4 - § 1 - Der Veranstalter bestimmt für die Dauer der aktiven Freizeitbeschäftigung einen Endverantwortlichen.

Dieser Endverantwortliche ist mit der allgemeinen Koordination und der Sicherheit während der aktiven Freizeitbeschäftigung beauftragt.

Diesbezüglich trifft er alle notwendigen Entscheidungen.

Der Endverantwortliche ist während der ganzen Dauer der aktiven Freizeitbeschäftigung anwesend.

Wenn der Veranstalter keinen Endverantwortlichen bestimmt, tritt er selbst als Endverantwortlicher auf. § 2 - Der Veranstalter trifft die erforderlichen Massnahmen, um zu gewährleisten, dass unter normalen oder anderen vorhersehbaren Bedingungen bei der aktiven Freizeitbeschäftigung keine Gefahr für die Sicherheit der Teilnehmer oder Dritter besteht. Diese Massnahmen betreffen unter anderem: 1. Montage, Prüfung, Inspektion und Wartung der vorhandenen Anlagen, 2.Prüfung, Inspektion und Wartung der verwendeten Produkte, 3. Ausbildung der Mitarbeiter und ihnen erteilte Anweisungen, 4.Ausbildung des Endverantwortlichen, ihm erteilte Anweisungen und bereitgestellte Mittel, 5. Kenntnis, Geschicklichkeit und technische Fertigkeit der Benutzer, 6.für die Benutzer bestimmte Aufschriften.

KAPITEL III - Informationen Art. 5 - Der Endverantwortliche verfügt für jede aktive Freizeitbeschäftigung über folgende Angaben: 1. eine Liste der für die aktive Freizeitbeschäftigung erforderlichen Produkte, die Auswirkung auf die Sicherheit haben können, eine Beschreibung und Identifizierung dieser Produkte und eine Beschreibung ihrer Eigenschaften, 2.einen Plan der aktiven Freizeitbeschäftigung.

Art. 6 - § 1 - Der Endverantwortliche trifft die erforderlichen Massnahmen, um zu gewährleisten, dass den Teilnehmern folgende Informationen mitgeteilt werden: 1. Name oder Firmenname des Veranstalters, 2.Adresse des Veranstalters, 3. Art der erforderlichen Kenntnis, Geschicklichkeit oder technischen Fertigkeit, 4.in Artikel 7 des Gesetzes erwähnte einschlägige Informationen. § 2 - Das Anbringen des Warnhinweises "Benutzung auf eigene Gefahr" oder anderer gleichartiger Hinweise ist verboten.

KAPITEL IV - Aufsicht Art. 7 - Der Endverantwortliche muss während der aktiven Freizeitbeschäftigung: 1. nachweisen können, dass eine Risikoanalyse vorgenommen worden ist, 2.die Ergebnisse dieser Risikoanalyse zur Verfügung stellen und die auf dieser Grundlage festgelegten Gefahrenverhütungsmassnahmen belegen können, 3. die Liste und den Plan, die in Artikel 5 des vorliegenden Erlasses erwähnt sind, vorlegen können. Art. 8 - Der Endverantwortliche setzt den vom Minister in Ausführung von Artikel 7 des Gesetzes bestimmten Verwaltungsdienst sofort von jedem schweren Zwischenfall und von jedem schweren Unfall in Kenntnis, der einem Teilnehmer oder einem Dritten bei der aktiven Freizeitbeschäftigung zugestossen ist.

KAPITEL V - Schlussbestimmungen Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.

Art. 10 - Unser für den Schutz der Verbrauchersicherheit zuständiger Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2004 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Verbraucherschutzes Frau F. VAN DEN BOSSCHE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 september 2004.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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