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Koninklijk Besluit van 02 juni 2003
gepubliceerd op 28 oktober 2003

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 4 februari 2003 tot wijziging van sommige bepalingen inzake het politiek verlof voor de personeelsleden van de overheidsdiensten

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2003000479
pub.
28/10/2003
prom.
02/06/2003
ELI
eli/besluit/2003/06/02/2003000479/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

2 JUNI 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 4 februari 2003 tot wijziging van sommige bepalingen inzake het politiek verlof voor de personeelsleden van de overheidsdiensten


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 4 februari 2003 tot wijziging van sommige bepalingen inzake het politiek verlof voor de personeelsleden van de overheidsdiensten, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 4 februari 2003 tot wijziging van sommige bepalingen inzake het politiek verlof voor de personeelsleden van de overheidsdiensten.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 2 juni 2003.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION 4. FEBRUAR 2003 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Sachen politischer Urlaub für die Personalmitglieder der öffentlichen Dienste ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Vorhergehende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 18. September 1986 zur Einführung des politischen Urlaubs für die Personalmitglieder der öffentlichen Dienste Art. 2 - Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 18. September 1986 zur Einführung des politischen Urlaubs für die Personalmitglieder der öffentlichen Dienste, abgeändert durch die Gesetze vom 4. Mai 1999 und 27. Dezember 2000, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - Personalmitglieder der öffentlichen Dienste haben in den nachstehend bestimmten Fällen und gemäss den nachstehend festgelegten Modalitäten ein Recht auf politischen Urlaub für die Ausübung eines politischen Mandats oder eines Amtes, das diesem Mandat gleichgesetzt werden kann. Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter Personalmitgliedern der öffentlichen Dienste die Mitglieder des definitiv ernannten Personals, des Personals auf Probe, des zeitweiligen Personals und des Vertragspersonals: 1. der föderalen öffentlichen Dienste und anderen Dienste der föderalen öffentlichen Dienste und in Erwartung, dass die Föderalministerien durch diese öffentlichen Dienste ersetzt werden, auch der Verwaltungen und anderen Dienste der Föderalministerien, 2.der Einrichtungen öffentlichen Interesses, die der Gewalt, Kontrolle oder Aufsicht des Staates unterliegen, 3. der öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit, die erwähnt sind in Artikel 3 § 2 des Königlichen Erlasses vom 3.April 1997 zur Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einbeziehung öffentlicher Einrichtungen für soziale Sicherheit in die Verantwortung in Anwendung von Artikel 47 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, 4. der anderen Dienste des Staates, 5.des in Artikel 118 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste, mit Ausnahme der in Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 27.

Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste erwähnten Militärpersonen, 6. jeder juristischen Person des öffentlichen Rechts, die nicht in den Nummern 1, 2, 3, 4 und 5 erwähnt ist und in die Zuständigkeit der Föderalbehörde fällt, 7.der Vereinigungen, die sich aus öffentlich-rechtlichen Personen oder gleichzeitig aus öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Personen zusammensetzen und als privatrechtliche Gesellschaft gegründet worden sind, deren Gesellschaftszweck jedoch in einer Tätigkeit öffentlichen Interesses besteht, mit Ausnahme der Vereinigungen, in denen die öffentlich-rechtlichen Personen Provinzen und/oder Gemeinden sind, 8. der Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, an deren Gründung oder Leitung überwiegend die Föderalbehörde beteiligt ist.» Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird wie folgt abgeändert: 1.Absatz 2 wird durch folgenden Text ersetzt: « Für das Personalmitglied gelten Perioden, in denen es politischen Urlaub hat, als Perioden aktiven Dienstes. » 2. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Die Anzahl Tage politischen Urlaubs wird im Verhältnis zu den vom Personalmitglied effektiv geleisteten Diensten festgelegt.» Art. 4 - Artikel 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird durch folgenden Text ersetzt: « Art.3 - Auf Antrag der in Artikel 1 § 1 erwähnten Personalmitglieder wird innerhalb der nachstehend festgelegten Grenzen eine Freistellung für die Ausübung folgender politischer Mandate gewährt: 1. a) Gemeinderatsmitglied, das weder Bürgermeister noch Schöffe noch Präsident eines Sozialhilferates ist, b) Mitglied eines Sozialhilferates, der Präsident ausgenommen, c) Mitglied eines Distriktrates, die Mitglieder des Präsidiums und der Präsident ausgenommen: 2 Tage pro Monat;2. Mitglied des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Präsident ausgenommen: 2 Tage pro Monat;3. Provinzialratsmitglied, das nicht Mitglied des ständigen Ausschusses ist: 2 Tage pro Monat.» Art. 5 - Artikel 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 4. und 25. Mai 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. Nr.1 wird durch folgenden Text ersetzt: « 1. Gemeinderatsmitglied, das weder Bürgermeister noch Schöffe noch Präsident eines Sozialhilferates ist, Mitglied eines Sozialhilferates, das weder Präsident noch Mitglied des ständigen Präsidiums ist, oder Mitglied eines Distriktrates, das weder Präsident noch Mitglied des Präsidiums ist, einer Gemeinde: a) mit bis zu 80.000 Einwohnern: 2 Tage pro Monat, b) mit mehr als 80.000 Einwohnern: 4 Tage pro Monat; ». 2. Nr.2 wird durch folgenden Text ersetzt: « 2. Schöffe, Präsident des Sozialhilferates oder Mitglied des Präsidiums eines Distriktrates einer Gemeinde: a) mit bis zu 30.000 Einwohnern: 4 Tage pro Monat, b) mit 30.001 bis 50.000 Einwohnern: ein Viertel einer Vollzeitbeschäftigung, c) mit 50.001 bis 80.000 Einwohnern: die Hälfte einer Vollzeitbeschäftigung; ». 3. Nr.3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 3. Bürgermeister einer Gemeinde oder Präsident eines Distriktrates einer Gemeinde: mit bis zu 30.000 Einwohnern: ein Viertel einer Vollzeitbeschäftigung, mit 30.001 bis 50.000 Einwohnern: die Hälfte einer Vollzeitbeschäftigung; ».

Art. 6 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Eine Nr.1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 1bis . - Der Präsident eines Distriktrates einer Gemeinde wird, was den politischen Urlaub von Amts wegen betrifft, einem Bürgermeister einer Gemeinde gleichgestellt, deren Einwohnerzahl mit der Einwohnerzahl des Distrikts übereinstimmt, wobei die Dauer des politischen Urlaubs von Amts wegen beschränkt ist auf den Prozentsatz des Gehalts dieses Bürgermeisters, den der Präsident bezieht; ». 2. Eine Nr.2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 2bis . - Ein Mitglied eines Distriktrates einer Gemeinde wird, was den politischen Urlaub von Amts wegen betrifft, einem Schöffen einer Gemeinde gleichgestellt, deren Einwohnerzahl mit der Einwohnerzahl des Distrikts übereinstimmt, wobei die Dauer des politischen Urlaubs von Amts wegen beschränkt ist auf den Prozentsatz des Gehalts dieses Schöffen, den das Mitglied bezieht; ». 3. Nr.5 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 5. regionaler Staatssekretär der Region Brüssel-Hauptstadt, Regierungskommissar und Mitglied: a) der Abgeordnetenkammer, b) des Senats, c) eines Gemeinschafts- oder Regionalrates, mit Ausnahme des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, d) des Europäischen Parlaments, e) der Föderalregierung, f) einer Gemeinschafts- oder Regionalregierung, g) der Europäischen Kommission: vollzeitig.» Art. 7 - Artikel 6bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Mai 1999, wird aufgehoben.

Art. 8 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 9 - In Artikel 8 desselben Gesetzes werden die Wörter « von Artikel 3 Nr. 1, 2, 3 und 4, von Artikel 5 Nr. 1, 2 und 4 » durch die Wörter « von Artikel 5 Nr. 1, 2, 3 und 4 » und die Wörter « der Artikel 19 und 130 des Gemeindegesetzes » durch die Wörter « von Artikel 5 des neuen Gemeindegesetzes » ersetzt.

Art. 10 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen dem Wort « Bürgermeister » und dem Wort « Schöffe » werden die Wörter « Präsident eines Distriktrates » eingefügt.2. Absatz 3 wird aufgehoben. Art. 11 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird durch folgenden Text ersetzt: « Art. 10 - § 1 - Für die durch einen fakultativen politischen Urlaub oder einen politischen Urlaub von Amts wegen gedeckten Perioden wird keine Entlohnung gezahlt.

Für Personalmitglieder mit Arbeitsvertrag gelten die Perioden fakultativen politischen Urlaubs oder politischen Urlaubs von Amts wegen als Perioden zeitweiliger Dienstaussetzung, die jedoch als Dienste zu betrachten sind, die für das Aufsteigen in der Gehaltstabelle berücksichtigt werden. § 2 - Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Januar 1974 zur Regelung der Berücksichtigung bestimmter Dienste und aktivem Dienst gleichgesetzter Perioden für die Gewährung und Berechnung der Pensionen zu Lasten der Staatskasse findet Anwendung auf die Berechnung der Ruhestandspension zu Lasten der Staatskasse für die in Artikel 1 erwähnten Personalmitglieder. » Art. 12 - Artikel 13 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Mai 1999, wird aufgehoben.

KAPITEL III - Abänderung des Gesetzes vom 22. März 1995 zur Einführung föderaler Ombudsmänner Art. 13 - In Artikel 5 letzter Absatz des Gesetzes vom 22. März 1995 zur Einführung föderaler Ombudsmänner wird der Verweis auf Artikel 7 des Gesetzes vom 18. September 1986 gestrichen.

KAPITEL IV - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 442 vom 14.

August 1986 über die Auswirkung bestimmter administrativer Stände auf die Pensionen der Bediensteten der öffentlichen Dienste Art. 14 - Artikel 3 § 7 des Königlichen Erlasses Nr. 442 vom 14.

August 1986 über die Auswirkung bestimmter administrativer Stände auf die Pensionen der Bediensteten der öffentlichen Dienste, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 14. Juni 2001, wird wie folgt ergänzt: « 10. aktivem Dienst gleichgesetzter politischer Urlaub. » KAPITEL V - Aufhebungsbestimmungen Art. 15 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 6. August 1931 zur Festlegung von Unvereinbarkeiten und Verboten für die Minister, ehemaligen Minister und Staatsminister und die Mitglieder und ehemaligen Mitglieder der Gesetzgebenden Kammern werden die Absätze 6 und 7, eingefügt durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, aufgehoben.

Art. 16 - Kapitel XI des Gesetzes vom 20. Mai 1997 zur Festlegung verschiedener Massnahmen in Angelegenheiten des Öffentlichen Dienstes, das die Artikel 28 bis 32 umfasst, wird aufgehoben.

KAPITEL VI - In-Kraft-Treten Art. 17 - Vorliegendes Gesetz wird mit 1. Januar 2001 wirksam, mit Ausnahme von Artikel 2, der mit 1. Januar 2002 wirksam wird, und der in Artikel 6 Nr. 1 und 2 vorgesehenen Bestimmungen, die am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft treten.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 4. Februar 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen L. VAN DEN BOSSCHE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 2 juni 2003.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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