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Koninklijk Besluit van 03 december 2001
gepubliceerd op 21 maart 2002

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 7 december 1999 houdende oprichting van een bestand van stadionverboden

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
2001001210
pub.
21/03/2002
prom.
03/12/2001
ELI
eli/besluit/2001/12/03/2001001210/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

3 DECEMBER 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 7 december 1999 houdende oprichting van een bestand van stadionverboden


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 7 december 1999 houdende oprichting van een bestand van stadionverboden, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 7 december 1999 houdende oprichting van een bestand van stadionverboden.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 3 december 2001.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Annexe - Bijlage MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ 7. DEZEMBER 1999 - Königlicher Erlass über die Erstellung einer Datei der Stadionverbote BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit dem Königlichen Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wird die Ausführung einiger Bestimmungen des Gesetzes vom 21.Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen (nachstehend « das Gesetz ») bezweckt. Vorliegender Erlass betrifft die Organisation einer Datei über die gegen natürliche Personen verhängten Stadionverbote und die Mitteilung der darin aufbewahrten Daten an den koordinierenden Sportverband oder den Veranstalter eines nationalen Fussballspiels oder eines internationalen Fussballspiels.

Die Erstellung dieser Datei ist durch mehrere Gründe motiviert: erstens die Überschneidung von Verfolgungen vermeiden; die Person, gegen die der in Artikel 26 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte Beamte ein administratives Stadionverbot verhängen will oder der er das als Sicherheitsmassnahme dienende Stadionverbot bestätigen will, kann in der Tat bereits Gegenstand eines gerichtlichen Stadionverbots sein.

Zweitens sollte der Beamte zur Bestimmung der Strenge der vorgesehenen Strafe wissen, ob der Betreffende bereits mit einem Stadionverbot belegt worden ist.

Drittens den Polizeidiensten, den Gerichtsbehörden und dem in Artikel 26 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Beamten ermöglichen, eine kohärente Sicherheitspolitik bei Fussballspielen zu führen, indem Zugangskontrollen und Kontrollen bei der Ausgabe der Eintrittskarten möglich gemacht werden.

Vor allem aber wird die Zentralisierung aller Informationen in Bezug auf die Stadionverbote dem Veranstalter selbst ermöglichen, diese Politik des Stadionverbots ab der Ausgabe der Eintrittskarten anzuwenden; da diese Informationen ihm vom Dateiverwalter mitgeteilt werden können, weiss der Veranstalter, an welche Personen er keine Eintrittskarten mehr austeilen darf.

Gemäss dem Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten ist es notwendig, die Zwecke der Verarbeitung der in der Datei aufbewahrten Daten und die Kategorien von Daten, die verarbeitet werden, zu bestimmen. Dieser Anforderung wird in Artikel 1 § 1 Absatz 1 und § 2 dieses Erlasses entsprochen.

Die verschiedenen Kategorien der festgehaltenen Daten sind aufgrund ihrer Relevanz und Zweckmässigkeit im Hinblick auf den Kontrollzweck der Datei (Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992) ausgewählt worden. Es versteht sich von selbst, dass die Liste der Kategorien der verarbeiteten Daten begrenzt ist.

Da die Datei bei der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs eingerichtet wird, ist es ausserdem logisch, dass der Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs als Dateiverwalter im Sinne des vorerwähnten Gesetzes vom 8. Dezember 1992 (Artikel 1 § 7 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992) betrachtet wird.

Die in diese Datei aufgenommenen personenbezogenen Daten werden fünf Jahre nach dem letzten Stadionverbot gelöscht. Diese Frist rechtfertigt sich durch die Notwendigkeit, einen Überblick über die Vergangenheit der betroffenen Person zu behalten, um die Strenge der vorgesehenen Massnahme besser bestimmen zu können, ohne deswegen jedoch unnötigerweise durch eine lange Aufbewahrung der Daten in das Privatleben der Betroffenen einzugreifen. Diese personenbezogenen Daten werden an die Veranstalter oder den koordinierenden Sportverband weitergeleitet; letztere müssen also auch diese Daten löschen, sobald das Stadionverbot, auf das sie sich beziehen, abgelaufen ist.

Der Bemerkung des Staatsrates im Gutachten L.29.414 vom 14. Juni 1999 in Bezug auf die Begründung der Mitteilung personenbezogener Daten an den Veranstalter oder an den koordinierenden Sportverband ist nur teilweise Rechnung getragen worden; die ausdrückliche Formulierung dieser Begründung entsprach einer Bitte des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens (Stellungnahme 16/99 vom 10. Mai 1999). Die Begründung wird also beibehalten, aber neu formuliert, um der Bemerkung des Staatsrates besser zu entsprechen.

Gemäss Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten wird jede Person, die in der Datei der Stadionverbote registriert wird, unverzüglich hierüber informiert; dies erfolgt zu dem Zeitpunkt, an dem ihr der Beschluss oder die Bestätigung, dass eine solche Sanktion aufgrund der Artikel 24 oder 44 des Gesetzes gegen sie verhängt wird, mitgeteilt wird. Wenn es sich um ein gerichtliches Stadionverbot oder um ein vom Prokurator des Königs als Sicherheitsmassnahme auferlegtes Stadionverbot handelt, informiert der Dateiverwalter die betroffene Person, sobald er die Mitteilung vom Prokurator des Königs erhalten hat, dass sie in die Datei der Stadionverbote aufgenommen wird.

Dies sind die Bestimmungen, die im Erlass enthalten sind, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen.

Wir haben die Ehre, Sire, die getreuen und ehrerbietigen Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN

7. DEZEMBER 1999 - Königlicher Erlass über die Erstellung einer Datei der Stadionverbote ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen, insbesondere des Artikels 45;

Aufgrund des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere des Artikels 29;

In der Erwägung, dass es notwendig ist, Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit der anderen Zuschauer darstellen, unverzüglich durch ein Stadionverbot aus dem Stadion ausschliessen zu können;

In der Erwägung, dass die auf diese Weise verhängten Sanktionen aus evidenten Gründen der guten Verwaltung in eine Ad-hoc-Datei eingetragen werden müssen;

In der Erwägung, dass die Zentralisierung aller Daten in Bezug auf die Stadionverbote entscheidend ist, damit dem Veranstalter mitgeteilt werden kann, welche Personen Gegenstand eines Stadionverbots sind und er somit weiss, an welche Personen er keine Eintrittskarten mehr austeilen darf;

Aufgrund der günstigen Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11.

Februar 1999;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 15.

April 1999;

Aufgrund der Stellungnahme Nr. 16/99 des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 10. Mai 1999;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass das Phänomen des Hooliganismus mittlerweile derart gewalttätige Formen angenommen hat, dass unverzüglich alle verfügbaren Rechtsinstrumente dagegen angewandt werden müssen;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 14. Juni 1999, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom 4. August 1996; Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Justiz Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - § 1 - Zur Einhaltung der in den Artikeln 24, 41 und 44 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen vorgesehenen Stadionverbote wird bei der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs des Ministeriums des Innern eine Datei der natürlichen Personen, gegen die ein Stadionverbot verhängt worden ist, eingerichtet.

Hierzu teilt der Prokurator des Königs dem Generaldirektor oder dem zweisprachigen beigeordneten Generaldirektor der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs, dem Beamten oder Bediensteten mit einem Dienstgrad von mindestens Rang 13, der einen von ihnen ersetzt, oder jedem Beamten oder Bediensteten der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs mit einem Dienstgrad von mindestens Rang 10, der bei der innerhalb dieser Verwaltung bestehenden Fussballzelle beschäftigt ist, den Namen, den (die) Vorname(n), das Geburtsdatum, den Geburtsort und den Wohnsitz oder Wohnort der Person, gegen die ein gerichtliches oder ein als Sicherheitsmassnahme dienendes Stadionverbot verhängt worden ist, sowie die Behörde, die das Stadionverbot ausgesprochen hat, das Datum des Beginns und des Endes des Verbots und gegebenenfalls die auferlegte Meldepflicht mit. § 2 - Folgende Daten werden in der Datei der Stadionverbote vermerkt: 1. Name, Vorname(n), Geburtsdatum und Geburtsort sowie Wohnsitz oder Wohnort der Person, die Gegenstand des Stadionverbots ist, 2.Art des Stadionverbots und Behörde, die es ausgesprochen hat, 3. Dauer des verhängten Stadionverbots mit Angabe des Datums des Beginns und des Endes des Verbots, 4.gegebenenfalls vom Richter oder Prokurator des Königs auferlegte Meldepflicht. § 3 - Zugriff auf die Datei der Stadionverbote haben Polizeibeamte mit der Eigenschaft eines Verwaltungs- oder Gerichtspolizeioffiziers, der in Artikel 26 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen erwähnte Beamte, der Prokurator des Königs, die Nationalmagistrate und der Untersuchungsrichter. § 4 - Die personenbezogenen Daten, die in diese Datei aufgenommen worden sind, werden fünf Jahre nachdem das letzte Stadionverbot gegen die betreffende Person angewandt worden ist, gelöscht.

Art. 2 - Gemäss Artikel 45 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen kann der Dateiverwalter dem koordinierenden Sportverband oder dem Veranstalter den Namen, den (die) Vorname(n), den Wohnsitz oder Wohnort, das Geburtsdatum und den Geburtsort der Person, die Gegenstand des Stadionverbots ist, sowie die Dauer des verhängten Stadionverbots mit Angabe des Beginns und des Endes des Verbots mitteilen, damit sie die Politik der Stadionverbote anwenden können.

Der koordinierende Sportverband beziehungsweise der Veranstalter löscht diese Daten aus seiner Datei, sobald das Stadionverbot abgelaufen ist.

Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgisches Staatsblatt in Kraft.

Art. 4 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 7. Dezember 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 december 2001.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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