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Koninklijk Besluit van 03 februari 2004
gepubliceerd op 05 maart 2004

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 juni 2003 betreffende de opleiding van bestuurders van transporteenheden die andere gevaarlijke goederen dan radioactieve stoffen over de weg vervoeren

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2004000041
pub.
05/03/2004
prom.
03/02/2004
ELI
eli/besluit/2004/02/03/2004000041/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

3 FEBRUARI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 juni 2003 betreffende de opleiding van bestuurders van transporteenheden die andere gevaarlijke goederen dan radioactieve stoffen over de weg vervoeren


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 juni 2003 betreffende de opleiding van bestuurders van transporteenheden die andere gevaarlijke goederen dan radioactieve stoffen over de weg vervoeren, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 juni 2003 betreffende de opleiding van bestuurders van transporteenheden die andere gevaarlijke goederen dan radioactieve stoffen over de weg vervoeren.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 3 februari 2004.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage - Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, K.M.B., MITTELSTAND UND ENERGIE 29. JUNI 2003 - Königlicher Erlass über die Schulung der Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse mit Ausnahme radioaktiver Stoffe ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 28. Mai 1956 über explosions- und zündfähige Stoffe und Gemische und damit geladene Geräte;

Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 28. Juli 1987, und des Artikels 3, wie abgeändert durch das Gesetz vom 3. Mai 1999;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. März 1993 über die Schulungsbescheinigung für Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung gefährlicher Stoffe auf der Strasse mit Ausnahme radioaktiver Stoffe;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25. Juni 2002;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 11.

Juli 2002;

Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 12. Juli 2002 über den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 34960/4 des Staatsrates vom 20. März 2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Auf Vorschlag Unseres mit der Mobilität und dem Transportwesen beauftragten Ministers und Unseres Ministers der Wirtschaft und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Mit vorliegendem Erlass wird die Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Strasse in belgisches Recht umgesetzt.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. « ADR »: das am 30.September 1957 in Genf unterzeichnete und durch das Gesetz vom 10. August 1960 gebilligte Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse und seine Anlagen, 2. « Klassen »: die in Unterabschnitt 2.1.1.1 der Anlage A zum ADR aufgeführten Gefahrgutklassen, 3. « Gefahrgut/gefährlichen Gütern »: die in Abschnitt 1.2.1 der Anlage A zum ADR als gefährliche Güter definierten Güter, mit Ausnahme derjenigen, die der Klasse 7 angehören, 4. « MEGC, Tank, festverbundenem Tank, Aufsetztank, ortsbeweglichem Tank, Tankcontainer, Beförderungseinheit, Batterie-Fahrzeug »: MEGC, Tank, festverbundener Tank, Aufsetztank, ortsbeweglicher Tank, Tankcontainer, Beförderungseinheit und Batterie-Fahrzeug, wie definiert in Abschnitt 1.2.1 der Anlage A zum ADR, 5. « zuständiger Behörde »: - wenn es sich um gefährliche Güter der Klasse 1 handelt: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wirtschaftsangelegenheiten gehören, - wenn es sich um gefährliche Güter der anderen Klassen handelt: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört, 6.« Beauftragtem des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört »: der leitende Beamte des föderalen öffentlichen Dienstes, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Beförderung anderer gefährlicher Güter als der der Klasse 1 gehört, 7. « Beauftragtem des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wirtschaftsangelegenheiten gehören »: der Chef des Sprengstoffdienstes des föderalen öffentlichen Dienstes, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Beförderung gefährlicher Güter der Klasse 1 gehört. KAPITEL II - Schulungsbescheinigung Art. 3 - § 1 - Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse: - in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks mit einem Fassungsraum von mehr als 1 000 Litern, - in Batterie-Fahrzeugen mit einem Gesamtfassungsraum von mehr als 1 000 Litern und - in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder MEGCs mit einem Einzelfassungsraum von mehr als 3 000 Litern müssen Inhaber einer Schulungsbescheinigung für die Kategorie II sein, ausser wenn eine Freistellung nach Abschnitt 1.1.3 der Anlage A zum ADR anwendbar ist. § 2 - Führer von Beförderungseinheiten, mit denen Güter der Klasse 1 in grösseren Mengen als in Unterabschnitt 1.1.3.6 der Anlage A zum ADR vorgesehen befördert werden, müssen Inhaber einer Schulungsbescheinigung für die Kategorie III sein. § 3 - Führer von Fahrzeugen, - mit denen gefährliche Güter auf der Strasse befördert werden, - deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 3 500 kg übersteigt und - die nicht in den Paragraphen 1 und 2 erwähnt sind, müssen Inhaber einer Schulungsbescheinigung für die Kategorie I sein, ausser wenn eine Freistellung nach Abschnitt 1.1.3 der Anlage A zum ADR anwendbar ist.

Art. 4 - Schulungsbescheinigungen werden gemäss dem Muster in Anlage I erstellt und sind fünf Jahre gültig.

Eine Schulungsbescheinigung für die Kategorie I ist für anders als in Tanks beförderte Güter der Klassen 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 8 und 9 gültig.

Eine Schulungsbescheinigung für die Kategorie II ist für in Tanks beförderte Güter der Klassen 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 8 und 9 gültig.

Eine Schulungsbescheinigung für die Kategorie III ist für Güter der Klasse 1 gültig.

Eine Schulungsbescheinigung kann für verschiedene Kategorien gleichzeitig gelten.

Jede Schulungsbescheinigung, die von der zuständigen Behörde einer Vertragspartei des ADR oder von einer von dieser Behörde anerkannten Einrichtung nach dem in Absatz 8.2.2.8.3 der Anlage B zum ADR dargestellten Muster ausgestellt wurde, wird während ihrer gesamten Geltungsdauer anerkannt.

KAPITEL III - Schulung Art. 5 - Zur Erlangung der Schulungsbescheinigung muss der Bewerber eine Erstschulung erhalten und die entsprechende Prüfung bestehen.

Die wesentlichen Ziele der Schulung bestehen darin, den Fahrzeugführern die mit der Beförderung gefährlicher Güter verbundenen Gefahren bewusst zu machen und ihnen die Grundkenntnisse zu vermitteln, die erforderlich sind, um die Gefahr eines Zwischenfalls auf ein Mindestmass zu beschränken und, sofern ein solcher eintritt, ihnen zu ermöglichen, die Massnahmen zu treffen, die für ihre eigene Sicherheit, die der Allgemeinheit und zum Schutz der Umwelt sowie zur Begrenzung der Folgen des Zwischenfalls erforderlich sind.

Die praktischen Einzelübungen müssen im Rahmen der theoretischen Schulung stattfinden und mindestens die Themen Erste Hilfe, Brandbekämpfung und die bei Zwischenfällen oder Unfällen zu ergreifenden Massnahmen umfassen.

Art. 6 - § 1 - Für die Erlangung einer Schulungsbescheinigung für die Kategorie I besteht die in Artikel 5 erwähnte Erstschulung aus einem Basiskurs, der den in Anlage II angegebenen Lehrstoff umfasst. § 2 - Für die Erlangung einer Schulungsbescheinigung für die Kategorie II besteht die in Artikel 5 erwähnte Erstschulung aus: - dem in § 1 erwähnten Basiskurs und - dem Aufbaukurs über die Beförderung in Tanks, der den in Anlage III angegebenen Lehrstoff umfasst. § 3 - Für die Erlangung einer Schulungsbescheinigung für die Kategorie III besteht die in Artikel 5 erwähnte Erstschulung aus: - dem in § 1 erwähnten Basiskurs und - dem Aufbaukurs, der den in Anlage IV angegebenen Lehrstoff umfasst. § 4 - Die zuständige Behörde oder ihr Beauftragter bestimmt per Rundschreiben die Modalitäten für die praktische Organisation der Schulung.

Art. 7 - Für jeden in Artikel 6 erwähnten Kurs wird auf Initiative des in Artikel 15 erwähnten Prüfungsausschusses ein Lehrbuch verfasst und von ihm gebilligt. Dieses Buch wird von den in Artikel 8 erwähnten Einrichtungen verwendet; diese stellen jedem Bewerber, der die von der jeweiligen Einrichtung organisierten Kurse besucht, ein Exemplar zur Verfügung.

Die Kurse können mit Hilfe jeglicher anderen didaktischen Methode einschliesslich der Informations- und Kommunikationstechnologie abgehalten werden.

KAPITEL IV - Zulassung und Pflichten der Einrichtungen, die die Schulung erteilen Art. 8 - Die zuständige Behörde erteilt den Einrichtungen, die den Basiskurs und/oder einen oder beide Aufbaukurse, wie definiert in Artikel 6, abhalten, die Zulassung und nimmt gegebenenfalls die Aussetzung oder den Entzug der Zulassung vor.

Die zuständige Behörde veröffentlicht die Zulassung, ihre Aussetzung und ihren Entzug im Belgischen Staatsblatt .

Art. 9 - Um für die Erteilung der in den Artikeln 5 und 21 erwähnten Schulung zugelassen werden zu können, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: 1. folgenden Status besitzen: - den Status eines Schulungszentrums, das von den öffentlichen Behörden oder von den von ihnen abhängenden Einrichtungen errichtet worden ist, oder - den Status einer Lehranstalt, die von den Gemeinschaften errichtet oder zugelassen worden ist, oder - den Status einer Privateinrichtung, die als Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht konstituiert worden ist, oder - den Status einer offiziellen Berufsorganisation, 2.die Erstschulungs- und Auffrischungskurse, für die die Zulassung beantragt wird, ausschliesslich auf belgischem Staatsgebiet abhalten, 3. über eine geeignete Infrastruktur verfügen, insbesondere über Räumlichkeiten und Grundstücke sowie das notwendige Lehrmaterial, um Erst- und Auffrischungsschulung für Gruppen von mindestens 10 Personen durchführen zu können, 4.nicht mehr als 30 Bewerber pro Lehrgang annehmen, 5. den Betrag der von den Teilnehmern verlangten Einschreibegebühr so berechnen, dass dieser Betrag nur die durch die Schulungstätigkeit entstehenden Kosten deckt, und auf einfachen Antrag des in Artikel 2 genannten Beauftragten alle Angaben vorlegen, die zur Festsetzung dieses Betrags geführt haben, 6.mindestens einen Monat im Voraus den in Artikel 2 genannten Beauftragten über Datum, Ort und Sprache jeder Erst- oder Auffrischungsschulung informieren.

Art. 10 - § 1 - Die Anträge auf Zulassung der Einrichtungen, die die Kurse abhalten, werden je nach Fall entweder beim Beauftragten des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört, oder beim Beauftragten des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wirtschaftsangelegenheiten gehören, schriftlich eingereicht. § 2 - Der Antrag muss folgende Angaben enthalten: 1. Name, Status und Adresse der Einrichtung, 2.eine Liste der Kurse, für die die Zulassung beantragt wird, und einen ausführlichen Lehrplan mit Angaben zu Lehrstoff und Zeitplan sowie zu den vorgesehenen Unterrichtsmethoden, 3. die Liste der Personen, die die vorerwähnten Kurse abhalten, mit folgenden Angaben zu jeder Person: - Name, Vornamen, vollständige Adresse und Personalausweis- oder Passnummer, - Qualifikationen und Tätigkeitsbereiche der Lehrkräfte, - Art ihres Rechtsverhältnisses zu der antragstellenden Einrichtung, 4.die Sprache(n), in der beziehungsweise in denen die Kurse abgehalten werden, 5. eine Beschreibung der Infrastruktur und des verfügbaren Lehrmaterials, unter Angabe der Adresse der Räumlichkeiten, der Lage der Grundstücke und der Art und Menge des verwendeten Lehrmaterials, 6.den Betrag der Einschreibegebühr, die von den Teilnehmern verlangt wird, 7. eine Erklärung, in der die Einrichtung sich verpflichtet, die Bedingungen von Artikel 9 Nrn.2, 4, 5 und 6 zu erfüllen. § 3 - Die Einrichtung informiert den in § 1 erwähnten Beauftragten unmittelbar über jede Änderung der in § 2 erwähnten Angaben.

Art. 11 - § 1 - Die Zulassung einer Einrichtung, die: - entweder die in Artikel 9 vorgesehenen Bedingungen nicht mehr erfüllt - oder die Pflichten, die durch vorliegenden Erlass oder durch die aufgrund des vorliegenden Erlasses ergangenen Ministeriellen Erlasse oder durch die ihr erteilten Anweisungen auferlegt werden, nicht korrekt erfüllt, kann für eine Dauer von mindestens zwei Monaten und höchstens sechs Monaten ausgesetzt werden, nachdem der Verantwortliche der Einrichtung die Möglichkeit erhalten hat, sich zu verantworten.

Sollte trotz vorhergehender Aussetzungsmassnahme festgestellt werden, dass die in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen weiterhin nicht erfüllt werden, wird die Zulassung der Einrichtung von Amts wegen entzogen.

Während der Periode der Aussetzung oder nach dem Entziehungsbeschluss darf keine Schulung beginnen. § 2 - Der Entzug wird der Einrichtung per Einschreiben notifiziert.

Art. 12 - Die in Artikel 8 erwähnten Einrichtungen führen ein Jahresregister, in dem pro laufende Nummer Folgendes angegeben wird: die Identität der eingeschriebenen Bewerber, das Datum der Einschreibung und die Daten der abgehaltenen Unterrichtsstunden unter Angabe von Anwesenheit oder Abwesenheit der Bewerber, ohne Leerräume oder Lücken. Eine Spalte muss den eventuellen Bemerkungen vorbehalten sein.

Diese Daten können auch auf computergestützten Datenverarbeitungsträgern gespeichert werden.

Diese Daten werden während mindestens sechs Jahren aufbewahrt.

KAPITEL V - Von den Personen, die die Schulung erteilen, zu erfüllende Bedingungen Art. 13 - § 1 - Die Personen, die den praktischen Unterricht in Bezug auf Erste Hilfe und die bei einem Zwischenfall oder Unfall zu ergreifenden Massnahmen erteilen, müssen folgende Bedingungen erfüllen: 1. das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben, 2.von guter Führung sein und eine korrekte Moral haben. § 2 - Die Personen, die den in Buchstabe o) der Anlage II erwähnten praktischen Unterricht erteilen, müssen ausserdem Inhaber eines gültigen europäischen Erste-Hilfe-Brevets, das 1993 von den Gesellschaften des Roten Kreuzes der Länder der Europäischen Union gebilligt worden ist, oder eines anderen mindestens gleichwertigen Diploms sein.

Der Beauftragte des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört, bestimmt, welche Diplome gleichwertig sind.

KAPITEL VI - Prüfungen Art. 14 - Der Bewerber muss bei der Prüfung nachweisen, dass er, wie im Basiskurs vorgesehen, über die Kenntnisse, das Verständnis und die Fähigkeiten verfügt, die für die Ausübung des Berufs eines Gefahrgutfahrzeugführers erforderlich sind.

Die in Artikel 5 erwähnte Prüfung bezieht sich auf denselben Lehrstoff wie die entsprechende Erstschulung und besteht aus einem oder mehreren Tests. Jeder Test bezieht sich auf einen der in Artikel 6 vorgeschriebenen Kurse. Um die Prüfung zu bestehen, muss der Bewerber bei jedem Test mindestens 50% der Punkte erreichen.

Art. 15 - § 1 - Es wird ein Prüfungsausschuss für die Klasse 1 und ein Prüfungsausschuss für die anderen Klassen errichtet. § 2 - Die Prüfungsausschüsse setzen sich zusammen aus: 1. einem Präsidenten: Präsident ist der in Artikel 2 bestimmte Beauftragte, 2.einem vom Präsidenten bestimmten Vizepräsidenten, 3. fünf vom Präsidenten bestimmten Beamten, 4.einem vom Präsidenten bestimmten Sekretär.

Die Prüfungsausschüsse sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

Die Sitzung steht unter dem Vorsitz des Präsidenten oder bei dessen Abwesenheit unter dem des Vizepräsidenten.

Die Beschlüsse der Prüfungsausschüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Sitzungsvorsitzenden ausschlaggebend. § 3 - Der Prüfungsausschuss für die Klasse 1 befasst sich mit den Tests, die sich auf den in Artikel 6 § 3 erwähnten Aufbaukurs beziehen. Der Prüfungsausschuss für die anderen Klassen befasst sich mit den Tests, die sich auf den in Artikel 6 § 1 erwähnten Basiskurs und auf den in Artikel 6 § 2 erwähnten Aufbaukurs beziehen. § 4 - Die Prüfungsausschüsse verfassen die Fragen für die Tests.

Sie legen die Verfahren und Regeln fest in Bezug auf: - die Prüfungsperioden, - die Einschreibung der Bewerber zu den Tests, - die Auswahl der Fragen und die Korrektur der Antworten, - die Mitteilung der Ergebnisse der Tests.

Sie bestimmen die Korrektoren.

Art. 16 - § 1 - Die zuständige Behörde kann Einrichtungen zulassen, die dem Prüfungsausschuss bei der materiellen Organisation der Tests beistehen. Diese Einrichtungen dürfen die Einschreibegebühr für die Tests bei den Bewerbern erheben. Die Einschreibegebühren decken die Organisations- und Korrekturkosten. Die Einschreibung zu den Tests ist nur zulässig, wenn die Einschreibegebühr entrichtet ist. Diese Gebühr ist nur in Fällen höherer Gewalt rückzahlbar.

Die zuständige Behörde veröffentlicht die Zulassung und ihren Entzug im Belgischen Staatsblatt . § 2 - Die übrigen Modalitäten in Bezug auf die Prüfungen werden von der zuständigen Behörde oder vom Prüfungsausschuss bestimmt.

Art. 17 - Die Zulassungsbedingungen für die in Artikel 16 erwähnte Einrichtung, nachstehend « Prüfungszentrum » genannt, sind Folgende: 1. von den öffentlichen Behörden oder von den von ihnen abhängenden Einrichtungen errichtet worden sein oder eine von den Gemeinschaften errichtete oder zugelassene Lehranstalt sein, 2.nicht die in den Artikeln 5 und 21 erwähnte Schulungstätigkeit ausüben, 3. eine mindestens dreijährige Erfahrung in der Organisation von Prüfungen im Allgemeinen haben, 4.das vom zuständigen Prüfungsausschuss erstellte Lastenheft einhalten, in dem die Rechte und Pflichten des Prüfungszentrums festgelegt sind, 5. über Personal verfügen, das ausreichende Kenntnisse im Bereich der Gefahrgutbeförderung auf der Strasse hat. Art. 18 - Die Zulassung eines Prüfungszentrums, das: - entweder die in Artikel 17 vorgesehenen Bedingungen nicht mehr erfüllt, - oder die Pflichten, die durch vorliegenden Erlass oder durch die aufgrund des vorliegenden Erlasses ergangenen Ministeriellen Erlasse oder durch die ihm vom Prüfungsausschuss erteilten Anweisungen auferlegt werden, nicht korrekt erfüllt, wird von Amts wegen entzogen, nachdem der Verantwortliche des Zentrums die Möglichkeit erhalten hat, sich zu verantworten.

KAPITEL VII - Ausstellung der Schulungsbescheinigungen Art. 19 - Die Schulungsbescheinigungen werden von dem in Artikel 15 erwähnten Prüfungsausschuss, der für die anderen Klassen als die Klasse 1 zuständig ist, ausgestellt.

Die in Artikel 6 § 3 definierten Schulungsbescheinigungen für die Kategorie III bilden eine Erweiterung des Gültigkeitsbereichs der in Artikel 6 § 1 definierten Schulungsbescheinigungen für die Kategorie I und werden auf der Grundlage einer Bescheinigung des für die Klasse 1 zuständigen Prüfungsausschusses von dem in Absatz 1 erwähnten Prüfungsausschuss ausgestellt. Die entsprechende Bescheinigung, die dem Muster in Anlage V entspricht, wird binnen einer Frist von höchstens zwei Wochen übermittelt.

Die übrigen Modalitäten für die Ausstellung der Schulungsbescheinigungen werden vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört, oder vom Prüfungsausschuss, der für die anderen Klassen als die Klasse 1 zuständig ist, bestimmt.

Art. 20 - § 1 - Wenn die Schulungsbescheinigung verloren gegangen, gestohlen oder beschädigt worden, unlesbar geworden oder zerstört worden ist, kann beim Beauftragten des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört, die Ausstellung eines Duplikats beantragt werden. § 2 - Um ein Duplikat zu erhalten: - meldet der Inhaber den Verlust, den Diebstahl oder die Zerstörung seiner Schulungsbescheinigung beim nächstgelegenen Polizeidienst und fügt er seinem Antrag die Bescheinigung über diese Meldung bei, - muss die zu ersetzende Bescheinigung dem Antrag auf Erhalt eines Duplikats beigefügt werden, wenn Letzteres aus einem anderen Grund als Diebstahl, Verlust oder Zerstörung beantragt wird. § 3 - Die Schulungsbescheinigung, die durch ein Duplikat ersetzt worden ist, verliert ihre Gültigkeit.

Wenn der Inhaber nach Ausstellung eines Duplikats wieder in den Besitz der gestohlenen oder verlorenen Schulungsbescheinigung gelangt, muss er diese unmittelbar bei der Behörde, die sie ausgestellt hat, zurückgeben. § 4 - Auf jedem Duplikat wird deutlich der Vermerk « DUPLICATA » angebracht.

KAPITEL VIII - Verlängerung der Schulungsbescheinigung Art. 21 - Die Gültigkeit der Schulungsbescheinigung wird jeweils um fünf Jahre verlängert, wenn der Inhaber im Laufe des Jahres vor Ablauf der Gültigkeit der Schulungsbescheinigung an einer Auffrischungsschulung teilgenommen und den entsprechenden Kontrolltest bestanden hat. Lediglich die Kategorien, für die die Bescheinigung gültig ist, werden berücksichtigt.

Der neue Gültigkeitszeitraum beginnt mit dem Ablaufdatum der Bescheinigung.

Art. 22 - Die Auffrischungsschulung dient dazu, das Wissen aus der Erstschulung aufzufrischen und die Kenntnisse der Führer auf den aktuellen Stand zu bringen. Sie bezieht sich unter anderem auf die Neuheiten - auf technischem Gebiet, - auf juristischem Gebiet und - auf dem Gebiet der zu befördernden Stoffe.

Die auf die Erstschulung anwendbaren Vorschriften sind entsprechend anwendbar auf die Auffrischungsschulung; die auf die Prüfung anwendbaren Vorschriften sind entsprechend anwendbar auf den Kontrolltest.

KAPITEL IX - Kontrollbestimmungen Art. 23 - Die vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört, oder von seinem Beauftragten bestimmten Beamten sind, was die anderen Klassen als die Klasse 1 betrifft, damit beauftragt, über die Einhaltung des vorliegenden Erlasses, der aufgrund des vorliegenden Erlasses ergangenen Ministeriellen Erlasse und der Anweisungen des Ministers oder seines Beauftragten zu wachen.

Die Beamten des Sprengstoffdienstes des föderalen öffentlichen Dienstes, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Beförderung gefährlicher Güter der Klasse 1 gehört, wachen, was die Klasse 1 betrifft, über die Ausführung der Vorschriften des vorliegenden Erlasses, der aufgrund des vorliegenden Erlasses ergangenen Ministeriellen Erlasse und der Anweisungen des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wirtschaftsangelegenheiten gehören, oder seines Beauftragten.

Die aufgrund des vorliegenden Artikels oder durch vorliegenden Artikel ermächtigten Beamten sind ebenfalls damit beauftragt: - über die Einhaltung der von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen für die Zulassung der in Artikel 8 erwähnten Einrichtungen zu wachen und Verstösse gegen diese Bedingungen festzustellen, - festzustellen, ob die Bedingungen für die Aussetzung oder den Entzug der Zulassung erfüllt sind.

Art. 24 - § 1 - Verstösse gegen die in Artikel 23 Absatz 1 erwähnten Erlasse werden mit den in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr erwähnten Strafen geahndet. § 2 - Verstösse gegen die in Artikel 23 Absatz 2 erwähnten Erlasse werden mit den in den Artikeln 5 bis 9 des Gesetzes vom 28. Mai 1956 über explosions- und zündfähige Stoffe und Gemische und damit geladene Geräte erwähnten Strafen geahndet.

KAPITEL X - Übergangsbestimmungen Art. 25 - § 1 - Die Schulungsbescheinigungen, die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses ausgestellt worden sind, bleiben bis zu ihrem Ablaufdatum gültig. § 2 - Bei der Verlängerung der Gültigkeit der Bescheinigungen oder bei ihrer Ersetzung durch ein Duplikat ab In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses werden die Schulungsbescheinigungen: - für die Kategorien A, B und C als Schulungsbescheinigungen für die Kategorie II angesehen, - für die Kategorie D als Schulungsbescheinigungen für die Kategorien I und III angesehen. § 3 - Was die bei In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses laufenden Schulungen betrifft, erfolgen die Prüfungen gemäss dem Königlichen Erlass vom 26. März 1993 über die Schulungsbescheinigung für Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung gefährlicher Stoffe auf der Strasse mit Ausnahme radioaktiver Stoffe. § 4 - Die in Artikel 8 erwähnten Zulassungen, die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses ausgestellt worden sind, bleiben gültig.

Jedoch sind die in Artikel 9 festgelegten Bedingungen und insbesondere Nr. 4. auf sie anwendbar.

Für Schulungskurse in Bezug auf die Beförderung gefährlicher Güter der Klasse 1 ist ab 1. Januar 2005 eine den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses entsprechende Zulassung erforderlich.

KAPITEL XI - Schlussbestimmungen Art. 26 - Der Königliche Erlass vom 26. März 1993 über die Schulungsbescheinigung für Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung gefährlicher Stoffe auf der Strasse mit Ausnahme radioaktiver Stoffe wird aufgehoben.

Art. 27 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2004 in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 15 bis 18, die am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses in Kraft treten.

Art. 28 - Unser mit der Mobilität und dem Transportwesen beauftragter Minister und Unser Minister der Wirtschaft sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 29. Juni 2003 ALBERT Von Königs wegen: Die mit der Mobilität und dem Transportwesen beauftragte Ministerin Frau L. ONKELINX Der Minister der Wirtschaft Ch. PICQUE

Anlage I Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 29. Juni 2003 über die Schulung der Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse mit Ausnahme radioaktiver Stoffe beigefügt zu werden.

Gegeben zu Brüssel, den 29. Juni 2003 ALBERT Von Königs wegen: Die mit der Mobilität und dem Transportwesen beauftragte Ministerin Frau L. ONKELINX Der Minister der Wirtschaft Ch. PICQUE

Anlage II Der Basiskurs der Erstschulung muss mindestens folgende Themen umfassen: a) für die Beförderung gefährlicher Güter geltende allgemeine Vorschriften, b) die wesentlichsten Gefahrenarten, c) Information über den Schutz der Umwelt durch die Überwachung der Beförderungen von Abfällen, d) auf die verschiedenen Gefahrenarten abgestimmte Vorsorge- und Sicherheitsmassnahmen, e) Verhalten nach einem Unfall (Erste Hilfe, Verkehrssicherung, Grundkenntnisse über die Verwendung von Schutzausrüstungen usw.), f) Bezettelung und Gefahrenkennzeichnung, g) was ein Fahrzeugführer bei der Beförderung gefährlicher Güter zu tun und zu lassen hat, h) Zweck und Funktionsweise der technischen Ausrüstung der Fahrzeuge, i) Verbote für die Zusammenladung in einem Fahrzeug oder in einem Container, j) beim Be- und Entladen gefährlicher Güter zu treffende Vorsichtsmassnahmen, k) allgemeine Information über die zivilrechtliche Haftung, l) Information über multimodale Transportvorgänge, m) Handhabung und Verstauung der Versandstücke, n) praktische Einzelübung in Sachen Brandbekämpfung, o) praktische Einzelübung in Sachen Erste Hilfe, p) praktische Einzelübungen, die mindestens die bei einem Zwischenfall oder Unfall zu ergreifenden Massnahmen umfassen. Die Buchstaben f), h) und j) beziehen sich nur auf das, was für die in Artikel 3 § 3 des vorliegenden Erlasses erwähnten Beförderungen gilt.

Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 29. Juni 2003 über die Schulung der Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse mit Ausnahme radioaktiver Stoffe beigefügt zu werden.

Gegeben, zu Brüssel, den 29. Juni 2003 ALBERT Von Königs wegen: Die mit der Mobilität und dem Transportwesen beauftragte Ministerin Frau L. ONKELINX Der Minister der Wirtschaft Ch. PICQUE

Anlage III Der Aufbaukurs der Erstschulung zur Erlangung der Schulungsbescheinigung für die Kategorie II muss mindestens folgende Themen mit Bezug auf die in Artikel 3 § 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Beförderungen umfassen: a) Fahrverhalten der Fahrzeuge, einschliesslich der Bewegungen der Ladung, b) besondere Vorschriften in Bezug auf die Fahrzeuge, c) allgemeine theoretische Kenntnisse über die verschiedenen Befüllungs- und Entleerungssysteme der Fahrzeuge, d) die besonderen zusätzlichen Vorschriften für die Verwendung dieser Fahrzeuge (Zulassungsbescheinigungen, Zulassungskennzeichen, Kennzeichnung, Bezettelung usw.).

Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 29. Juni 2003 über die Schulung der Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse mit Ausnahme radioaktiver Stoffe beigefügt zu werden.

Gegeben zu Brüssel, den 29. Juni 2003 ALBERT Von Königs wegen: Die mit der Mobilität und dem Transportwesen beauftragte Ministerin Frau L. ONKELINX Der Minister der Wirtschaft Ch. PICQUE

Anlage IV Der Aufbaukurs der Erstschulung zur Erlangung der Schulungsbescheinigung für die Kategorie III muss mindestens folgende Themen mit Bezug auf die in Artikel 3 § 2 des vorliegenden Erlasses erwähnten Beförderungen umfassen: a) von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff sowie von pyrotechnischen Stoffen und Gegenständen ausgehende Gefahren, b) Unterteilungen der Klasse 1, c) besondere Vorschriften betreffend das Laden und Entladen sowie die Beförderung von Gütern der Klasse 1, d) besondere Vorschriften für EXII- und EXIII-Fahrzeuge zur Beförderung von Gütern der Klasse 1, d) nationale Vorschriften in Bezug auf die Beförderung von Gütern der Klasse 1. Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 29. Juni 2003 über die Schulung der Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse mit Ausnahme radioaktiver Stoffe beigefügt zu werden.

Gegeben zu Brüssel, den 29. Juni 2003 ALBERT Von Königs wegen: Die mit der Mobilität und dem Transportwesen beauftragte Ministerin Frau L. ONKELINX Der Minister der Wirtschaft Ch. PICQUE

Anlage V Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 29. Juni 2003 über die Schulung der Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse mit Ausnahme radioaktiver Stoffe beigefügt zu werden.

Gegeben zu Brüssel, den 29. Juni 2003 ALBERT Von Königs wegen: Die mit der Mobilität und dem Transportwesen beauftragte Ministerin Frau L. ONKELINX Der Minister der Wirtschaft Ch. PICQUE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 februari 2004.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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