Etaamb.openjustice.be
Koninklijk Besluit van 03 juli 2012
gepubliceerd op 23 september 2013

Koninklijk besluit betreffende het rijbewijs in kaartmodel. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst mobiliteit en vervoer
numac
2013014430
pub.
23/09/2013
prom.
03/07/2012
ELI
eli/besluit/2012/07/03/2013014430/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER


3 JULI 2012. - Koninklijk besluit betreffende het rijbewijs in kaartmodel. - Duitse vertaling


De De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 juli 2012 betreffende het rijbewijs in kaartmodel (Belgisch Staatsblad 11 juli 2012).

Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 3. JULI 2012 - Königlicher Erlass über den Kartenführerschein ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 21, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1990, Artikel 26, ersetzt durch das Gesetz vom 9.Juli 1976 und Artikel 27, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1990;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. April 2011 zur Abänderung der Führerscheinklassen, des Führerscheinmusters und der Bedingungen für Prüfer gemäß der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. April 2012;

Aufgrund der Einwilligung des Staatssekretärs für Haushalt vom 23. Mai 2012;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.236/4 des Staatsrates, das am 7. Mai 2012 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegeben wurde;

Aufgrund der vorherigen Untersuchung hinsichtlich der Notwendigkeit der Durchführung einer Nachhaltigkeitsprüfung, in der beschlossen wurde, dass eine Nachhaltigkeitsprüfung nicht erforderlich ist;

Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern und Unseres Staatssekretärs für Mobilität, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Der vorliegende Erlass setzt die Richtlinie 2011/94/EU der Kommission vom 28. November 2011 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein um.

KAPITEL 2 - Abänderungen am Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein Art. 2 - In Artikel 64sexies Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 23.

März 1998 über den Führerschein, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 23. Juni 2010 werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. die Wörter « Ausstellung eines Führerscheins im Sinne des Artikels 64bis über ein beschleunigtes Verwaltungsverfahren am ersten Werktag nach dem Tag, an dem ein vollständig ausgefüllter Führerscheinantrag eingereicht wurde... [100,00 Euro] » werden aufgehoben; 2. Paragraph 2 wird aufgehoben. Art. 3 - Im selben Erlass wird Anlage 1, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 24. August 2007, durch die dem vorliegenden Erlass beigefügte Anlage ersetzt.

Art. 4 - In Anlage 7 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 5. September 2002 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 24. April 2006, 1. September 2006, 4. Mai 2007, 16. Juli 2009 und 26. November 2010, werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. die Wörter « Harmonisierte Gemeinschaftscodes » werden durch die Wörter « Harmonisierte Codes der Europäischen Union » ersetzt; 2. der Punkt 95 wird durch die Wörter « [z.B. : 95(01.01.12)] » ergänzt; 3. in Punkt 78 werden die Wörter « (Richtlinie 91/439/EWG, Anhang II, 8.1.1, Absatz 2) » aufgehoben; 4. in Punkt 79 werden die Wörter « des Artikels 10 Absatz 1 der Richtlinie » durch die Wörter « des Artikels 13 Absatz 1 der Richtlinie 2006/126/EG« ersetzt;5. ein Punkt 96 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 96.Führer, der eine Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen gemäß der in Anhang V der Richtlinie 2006/126/EG genannten Vorschriften erfolgreich abgelegt hat. »; 6. II wird mit einem Punkt 372 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 372: darf Fahrzeuge der Klasse A1 führen ». KAPITEL 3 - Abänderungen am Königlichen Erlass vom 28. April 2011 zur Abänderung der Führerscheinklassen, des Führerscheinmusters und der Bedingungen für Prüfer gemäß der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein Art. 5 - In Artikel 42 des Königlichen Erlasses vom 28. April 2011 zur Abänderung der Führerscheinklassen, des Führerscheinmusters und der Bedingungen für Prüfer gemäß der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein werden die folgenden Abänderungen angebracht: 1. in den Bestimmungen unter a) wird die Bestimmung unter Nr.5 aufgehoben; 2. die Bestimmung unter b) wird aufgehoben. Art. 6 - Die Artikel 65 und 72 desselben Erlasses werden aufgehoben.

Art. 7 - Die Anlage 1 desselben Erlasses wird aufgehoben.

KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen Art. 8 - Der vorliegende Erlass tritt am zehnten Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 3 und 4, die am 19. Januar 2013 in Kraft treten.

Art. 9 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 3. Juli 2012 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET

Anlage zum Königlichen Erlass vom 3. Juli 2012 über den Kartenführerschein Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein BESTIMMUNGEN ZUM KARTENMODELL DES FÜHRERSCHEINS 1. Die äußeren Merkmale der Karte für den Führerschein gemäß dem Modell der Europäischen Union entsprechen der ISO-Norm 7810. Die Karte besteht aus Polycarbonat.

Die Verfahren, mit denen die Merkmale der Führerscheine auf Übereinstimmung mit den internationalen Normen geprüft werden, entsprechen der ISO-Norm 10373. 2. Das Trägermaterial für Führerscheine ist mit folgenden Techniken fälschungssicher zu gestalten: - Kartenträger ohne optische Aufheller; - Sicherheits-Untergrundmuster, das durch die Verwendung von Irisdruck mit Mehrfarben-Sicherheitsdruckfarbe und Positiv- und Negativ-Guillochendruck vor Fälschung durch Scannen, Drucken oder Kopieren geschützt ist. Das Muster darf nicht aus den Primärfarben (CMYK) zusammengesetzt sein; es muss einen komplexen Musteraufbau in mindestens zwei Spezialfarben und Mikroschrift aufweisen; - optisch variable Komponenten, die einen angemessenen Schutz gegen Kopieren und Manipulation des Lichtbilds bieten; - Lasergravur; - im Bereich des Lichtbilds sollten sich der Sicherheitsuntergrund und das Lichtbild mindestens an dessen Rand überlappen (verlaufendes Muster); - vom Blickwinkel abhängige Farben; - spezielle Hologramme; - variable Laserbilder; - sichtbare und transparente UV-Fluoreszenzfarbe; - fühlbare Zeichen, Symbole oder Muster. 3. Der Führerschein hat zwei Seiten. Seite 1 enthält: a) in Großbuchstaben die Aufschrift « Führerschein » in den drei Landessprachen und Englisch;b) das Unterscheidungszeichen « B », im Negativdruck in einem blauen Rechteck, umgeben von zwölf gelben Sternen;c) Angaben, die bei Ausstellung des Führerscheins unter Verwendung folgender Nummerierung einzutragen sind: 1.Name des Inhabers; 2. Vorname(n) des Inhabers;3. Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers;4. a.Ausstellungsdatum des Führerscheins; b. Datum, an dem der Führerschein ungültig wird;c. Bezeichnung der Behörde, die den Führerschein ausstellt;5. Nummer des Führerscheins;6. Lichtbild des Inhabers;7. Unterschrift des Inhabers;9. Klassen der Fahrzeuge, die der Inhaber zu führen berechtigt ist (die nationalen Klassen sind mit anderen Schrifttypen zu drucken als die harmonisierten Klassen);d) die Aufschrift « Modell der Europäischen Union » und die Aufschrift « Führerschein » in den anderen Sprachen der Gemeinschaft in rosafarbenem Druck als Hintergrund des Führerscheins:

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld e) Referenzfarben: - blau: Pantone Reflex Blue; - gelb: Pantone Yellow.

Seite 2 enthält a) 9.die Klassen der Fahrzeuge, die der Inhaber zu führen berechtigt ist (die nationalen Klassen sind mit anderen Schrifttypen zu drucken als die harmonisierten Klassen); 10. das Datum der ersten Fahrerlaubniserteilung für jede Klasse (dieses Datum ist bei jeder späteren Ersetzung oder jedem späteren Umtausch erneut in dem Führerschein einzutragen);jedes Datumsfeld ist mit zwei Ziffern in der folgenden Reihenfolge anzugeben: Tag.Monat.Jahr (TT.MM.JJ); 11. das Datum, an dem die Fahrerlaubnis für die jeweilige Klasse ungültig wird;jedes Datumsfeld ist mit zwei Ziffern in der folgenden Reihenfolge anzugeben: Tag.Monat.Jahr (TT.MM.JJ); 12. gegebenenfalls Zusatzangaben oder Einschränkungen in kodierter Form, gemäß Anhang 7, neben der betroffenen Klasse. Gilt ein Code für alle Klassen, für die der Führerschein ausgestellt ist, so kann er unterhalb der Rubriken 9, 10 und 11 gedruckt werden; b) Erläuterungen zu den auf den Seiten 1 und 2 des Führerscheins erscheinenden nummerierten Rubriken: 1, 2, 3, 4a, 4b, 4c, 5, 10, 11 und 12.4. Angaben auf der Vorder- und Rückseite der Karte müssen mit bloßem Auge lesbar sein, wofür in den Rubriken 9 bis 12 auf der Rückseite eine Fontgröße von mindestens 5 Punkten zu verwenden ist. Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 3. Juli 2012 über den Kartenführerschein beigefügt zu werden.

ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET

^