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Koninklijk Besluit van 03 juli 2020
gepubliceerd op 28 januari 2021

Koninklijk besluit betreffende de vergoedingen waartoe de prestaties van het Rijksregister van de natuurlijke personen aanleiding geven. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2021020180
pub.
28/01/2021
prom.
03/07/2020
ELI
eli/besluit/2020/07/03/2021020180/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


3 JULI 2020. - Koninklijk besluit betreffende de vergoedingen waartoe de prestaties van het Rijksregister van de natuurlijke personen aanleiding geven. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 juli 2020 betreffende de vergoedingen waartoe de prestaties van het Rijksregister van de natuurlijke personen aanleiding geven (Belgisch Staatsblad van 22 juli 2020).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 3. JULI 2020 - Königlicher Erlass über die Gebühren, die aufgrund der Leistungen des Nationalregisters der natürlichen Personen erhoben werden BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, 1.Allgemeiner Kommentar Die Leistungen des Nationalregisters werden derzeit auf der Grundlage des Königlichen Erlasses vom 2. April 2003 über die Gebühren, die aufgrund der Leistungen des Nationalregisters der natürlichen Personen erhoben werden, vergütet. Der Tarif dieser Leistungen ist vorerwähntem Erlass beigefügt.

Gemäß vorerwähntem Erlass ist keine Abweichung von diesem Tarif vorgesehen, außer wenn die Leistungen zugunsten von öffentlichen Behörden, Einrichtungen öffentlichen Interesses und gemeinnützigen Einrichtungen, die in Artikel 5 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt sind, fortlaufender Art sind; in diesem Fall kann der für Inneres zuständige Minister eine jährliche Pauschalgebühr festlegen. Diese Pauschalgebühr wird entsprechend dem Aufwand berechnet, den diese Leistungen erfordern, insbesondere auf Basis der Tarifierung des Zugriffs auf das Nationalregister, die in diesem Fall anwendbar ist, und der jährlichen Kosten der geschätzten Anzahl Transaktionen, bei einer Mindestanzahl von tausend Transaktionen pro Tag. Dies betrifft somit die "großen" Benutzer des Nationalregisters.

Nun scheint es jedoch notwendig, die Tarife für diese Leistungen zu aktualisieren und zu rationalisieren, insbesondere in Bezug auf die Bestimmung der Instanzen, die Anspruch auf Pauschaltarife haben können.

Außerdem haben die Dienste des Nationalregisters in den letzten Jahren mehrere Projekte verwirklicht, wie die Erneuerung der Belpic-Infrastruktur, die Teilnahme an der Modernisierung des Personenstands, den Übergang von einem Mainframe zu einer offenen Umgebung, ...

Infolge dieser verschiedenen Entwicklungen sind die Kosten des Nationalregisters beträchtlich gesunken.

Deshalb wird in vorliegendem Erlass beabsichtigt, den Tarif der Leistungen des Nationalregisters deutlich zu senken, sei es durch Senkung des Preises pro Transaktion, durch Unentgeltlichkeit oder durch Festlegung von Pauschalpreisen.

Durch all diese Maßnahmen kann die Umsetzung des "Only-once"-Prinzips und des Prinzips der administrativen Vereinfachung sowohl auf lokaler, regionaler als auch föderaler Ebene erheblich verstärkt werden. Die Senkung der Kosten für die Einsichtnahme des Nationalregisters wird es den ermächtigten Behörden und Instanzen, ob öffentlich oder privat, ermöglichen, die im Nationalregister verfügbaren Informationen effizienter zu verwenden, ohne ihre finanziellen Mittel zu belasten.

In diesem Erlass wird daher Folgendes vorgesehen: - eine allgemeine Senkung des Tarifs der Einsichtnahmen - siehe Kommentar zu Artikel 3, - gemäß dem Regierungsabkommen die Unentgeltlichkeit der Transaktionen, die von Gemeinden durchgeführt werden - siehe Kommentar zu Artikel 2, - ein ermäßigter Tarif für Instanzen, die ermächtigt sind, Fortschreibungen im Nationalregister zu erfassen und durchzuführen - siehe Kommentar zu Artikel 4, - ein spezifischer Tarif für Föderalbehörden - siehe Kommentar zu Artikel 5, - die Möglichkeit für den für Inneres zuständigen Minister, eine Pauschalgebühr festzulegen - siehe Kommentar zu Artikel 6, - der Preis der Arbeiten - siehe Kommentar zu Artikel 7. Über den Entwurf eines Königlichen Erlasses wurde zunächst im Ministerrat beraten; danach ist er der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates zur Begutachtung vorgelegt worden. Letzterer hat einige Bemerkungen formuliert. In diesem Erlass werden alle allgemeinen und spezifischen Bemerkungen berücksichtigt. 2. Kommentar zu den Artikeln Artikel 1 Im Hinblick auf die Anwendung dieses Erlasses muss zwischen den Transaktionen des Nationalregisters einerseits und den Arbeiten, die von Benutzern auf der Grundlage der im Nationalregister enthaltenen Informationen angefordert werden, andererseits unterschieden werden. Transaktionen betreffen automatische Einsichtnahmen von Informationen des Nationalregisters, für die kein manueller Eingriff erforderlich ist. Einsichtnahmen zur Überprüfung der Gültigkeit von Identitätsdokumenten sind ebenfalls betroffen.

Auf Antrag der Benutzer können die Dienste des Nationalregisters außerdem computergestützte Auswertungsarbeiten durchführen. Diese Arbeiten können je nach den Bedürfnissen des Benutzers unterschiedliche Formen annehmen. Es kann sich insbesondere um Dateien für die Entnahme von Stichproben, für die Erstellung von Wählerlisten, Listen von Haushalten und schulpflichtigen Kindern, Statistiken, für die Durchführung von Testprogrammen, für die Erstellung spezifischer Dateien usw. handeln.

In Artikel 1 werden die verschiedenen Begriffe bestimmt: Leistungen, Transaktionen, Arbeiten und Benutzer.

Die verschiedenen Arbeiten und ihr Tarif sind diesem Erlass als Anlage beigefügt.

Artikel 2 In Artikel 2 dieses Erlasses wird das Prinzip der Unentgeltlichkeit der Transaktionen für die Gemeinden eingeführt.

Wie weiter oben erwähnt hat die Regierung nämlich beschlossen, dass die von den Gemeinden durchgeführten Transaktionen unentgeltlich werden. Die Gemeinden spielen in der Tat eine wesentliche Rolle bei der Mitteilung und Erfassung der Daten für das Nationalregister; sie stellen sicher, dass die Informationen der Bevölkerungsregister und des Fremdenregisters und folglich ebenfalls des Nationalregisters ständig fortgeschrieben werden.

Parallel zu der Einführung dieses Prinzips wird in Artikel 9 dieses Erlasses der Königliche Erlass vom 23. November 1984 "über die Ersterfassung von Informationen und die Vergütungen, die den lokalen Behörden für die Informationsübermittlung an das Nationalregister der natürlichen Personen gewährt werden" aufgehoben. Zur Erinnerung: In Artikel 3 des vorerwähnten Erlasses von 1984 ist zum Beispiel Folgendes vorgesehen: "Gemeinden, die die Ersterfassung vornehmen, erhalten eine Vergütung von vier Franken je Einwohner." Es geht in gewisser Weise darum, ein Gleichgewicht herzustellen.

Artikel 3 In Artikel 3 dieses Erlasses wird der neue Tarif der Transaktionen festgelegt. Wie weiter oben erwähnt handelt es sich um eine erhebliche Senkung des Preises der Transaktionen zugunsten von nichtföderalen Behörden und Einrichtungen und anderen Kunden, einschließlich privater Einrichtungen, die ermächtigt sind, das Nationalregister einzusehen.

Wie vom Staatsrat bemerkt betrifft diese neue Tarifierung ebenfalls Einrichtungen, insbesondere private Einrichtungen, die in Anwendung von Artikel 5ter des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen Mitteilung bestimmter Informationen des Nationalregisters erhalten.

Artikel 4 In Artikel 4 dieses Erlassentwurfs wird zugleich ein ermäßigter Tarif zugunsten von Instanzen, die Daten des Nationalregisters erfassen und fortschreiben, eingeführt.

Obwohl die Gemeinden die wichtigste Quelle der Informationen für das Nationalregister sind, sind andere Behörden ebenfalls ermächtigt, Fortschreibungen im Nationalregister zu erfassen und durchzuführen, insbesondere das Ausländeramt und der Föderale Öffentliche Dienst Auswärtige Angelegenheiten, aber auch das Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose, der Staatsrat, der Rat für Ausländerstreitsachen und die Föderalagentur für die Aufnahme von Asylsuchenden (Fedasil).

In diesem Entwurf wird diesen Instanzen ein ermäßigter Pauschaltarif gewährt.

Diese Instanzen sind nämlich aufgrund der folgenden Artikel ermächtigt, Informationen zu erfassen und Fortschreibungen im Nationalregister durchzuführen: - Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über den Zugriff bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister der natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der Informationen, in dem die Instanzen aufgezählt sind, die ermächtigt sind, bestimmte Informationen im Nationalregister zu erfassen, - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 zur Festlegung der in den Bevölkerungsregistern und im Fremdenregister angegebenen Informationen, - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 1. Februar 1995 zur Festlegung der im Warteregister angegebenen Informationen und zur Bestimmung der zur Eingabe dieser Informationen befugten Behörden.

Es ist darauf hinzuweisen, dass der Vormundschaftsdienst des FÖD Justiz ebenfalls zu diesen Instanzen gehört. Da die erfassten Daten jedoch sehr spezifisch und ziemlich begrenzt sind (nämlich die Kontaktdaten eines Vormunds oder eines vorläufigen Vormunds eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers - UMA), ist dieser Dienst nicht von vorliegendem Artikel 4 betroffen.

Artikel 5 Auf Vorschlag der Regierung wird in Artikel 5 dieses Erlasses eine Ermäßigung des Preises für föderale öffentliche Instanzen und Einrichtungen vorgesehen, der auf einen jährlichen Höchstbetrag begrenzt wird. Tatsächlich greifen diese Instanzen ein und unterstützen sie die Arbeit des Verwaltungsdienstes mit autonomer Buchführung (VDAB), der mit der Verwaltung der elektronischen Personalausweise und des Nationalregisters beauftragt ist, auf verschiedene Weisen.

Artikel 6 Unter den Föderalbehörden, die das Nationalregister einsehen, befinden sich einige "große" Benutzer. Hier ist insbesondere der FÖD Finanzen zu nennen. Für diese Instanzen wird in diesem Erlass vorgesehen, dass der für Inneres zuständige Minister eine jährliche Pauschalgebühr, die auf einen jährlichen Höchstbetrag von 1.200.000 EUR begrenzt ist, festlegen kann.

Artikel 7 Wie im Kommentar zu Artikel 1 weiter oben angegeben können die Dienste des Nationalregisters spezifische Arbeiten durchführen. Die Liste dieser Arbeiten und ihr Tarif sind diesem Erlass beigefügt. Wie vom Staatsrat betont ist diese Liste erschöpfend.

Artikel 8 In Artikel 8 dieses Erlasses ist vorgesehen, dass alle Tarife, sowohl diejenigen für Transaktionen als auch diejenigen für Arbeiten, indexiert werden müssen.

Die verschiedenen angebotenen Tarife werden am 1. Januar eines jeden Jahres automatisch auf der Grundlage der Schwankungen des Gesundheitsindexes und für alle Benutzer des Nationalregisters revidiert.

Artikel 9 Durch Artikel 9 dieses Erlasses werden einerseits der Königliche Erlass vom 23. November 1984 über die Ersterfassung von Informationen und die Vergütungen, die den lokalen Behörden für die Informationsübermittlung an das Nationalregister der natürlichen Personen gewährt werden, (siehe Kommentar zu Artikel 2 weiter oben) und andererseits der Königliche Erlass vom 2. April 2003 über die Gebühren, die aufgrund der Leistungen des Nationalregisters der natürlichen Personen erhoben werden, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 15. April 2016, aufgehoben. Vorliegender Erlass ersetzt nämlich den Erlass vom 2. April 2003.

Artikel 10 In Artikel 10 dieses Erlasses wird vorgesehen, dass Letzterer rückwirkend mit 1. Januar 2020 wirksam wird, da der Tarif der Leistungen entsprechend dem Aufwand, den diese Leistungen für das Nationalregister erfordern, berechnet werden muss. Dieser Aufwand für die Dienste des Nationalregisters wird jährlich fakturiert und es ist wichtig, dass alle Benutzer des Nationalregisters ab 2020 Anspruch auf die so erzielte Kostensenkung haben können und ihnen die neuen vorteilhaften Tarife gewährt werden können. Auf diese Weise wird die tatsächliche Lage, nämlich eine Senkung der Kosten des Nationalregisters zusammen mit vorteilhaften Tarifen, regularisiert.

Dies ist der Gegenstand des Erlasses, der Eurer Majestät voorgelegt wird.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Sicherheit und des Innern P. DE CREM

3. JULI 2020 - Königlicher Erlass über die Gebühren, die aufgrund der Leistungen des Nationalregisters der natürlichen Personen erhoben werden PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 8.August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, der Artikel 5ter § 5 Absatz 2 und 7 Absatz 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. November 1984 über die Ersterfassung von Informationen und die Vergütungen, die den lokalen Behörden für die Informationsübermittlung an das Nationalregister der natürlichen Personen gewährt werden;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. April 2003 über die Gebühren, die aufgrund der Leistungen des Nationalregisters der natürlichen Personen erhoben werden;

In der Erwägung, dass die Leistungen des Nationalregisters derzeit auf der Grundlage des Königlichen Erlasses vom 2. April 2003 über die Gebühren, die aufgrund der Leistungen des Nationalregisters der natürlichen Personen erhoben werden, vergütet werden;

In der Erwägung, dass die Tarife der von den Diensten des Nationalregisters erbrachten Leistungen nun aktualisiert und rationalisiert werden müssen, insbesondere in Bezug auf die Bestimmung der Instanzen, die Anspruch auf Pauschaltarife haben können;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. Januar 2020;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 20.

März 2020;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.306/2 des Staatsrates vom 17. Mai 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.

Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sicherheit und des Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. "Leistungen des Nationalregisters": Transaktionen im Sinne von Nr. 2 und Arbeiten im Sinne von Nr. 3, die von den Diensten durchgeführt werden, die mit der Verwaltung des Nationalregisters der natürlichen Personen beauftragt sind, 2. "Transaktionen": von Benutzern durchgeführte automatische Einsichtnahmen von Informationen des Nationalregisters, für die kein manueller Eingriff erforderlich ist, und Einsichtnahmen zur Überprüfung der Gültigkeit von Identitätsdokumenten, 3."Arbeiten": computergestützte Arbeiten, die von den Diensten durchgeführt werden, die mit der Verwaltung des Nationalregisters der natürlichen Personen beauftragt sind, wie in der Anlage zu vorliegendem Erlass erwähnt, 4. "Benutzern": Behörden, Einrichtungen, Vereinigungen und Personen, die gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 8.August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen ermächtigt sind, die Daten des Nationalregisters der natürlichen Personen einzusehen.

Art. 2 - Transaktionen, die von Gemeinden durchgeführt werden, sind unentgeltlich.

Art. 3 - Transaktionen, die von anderen Benutzern des Nationalregisters durchgeführt werden, werden in Höhe von 0,13 EUR pro Transaktion vergütet.

Art. 4 - In Abweichung von Artikel 3 wird der Tarif der Transaktionen, die von Instanzen durchgeführt werden, die ermächtigt sind, Datenerfassungen und Fortschreibungen im Nationalregister vorzunehmen, pauschal auf 3.246 EUR pro Jahr festgelegt.

Die in Absatz 1 erwähnten Instanzen sind Folgende: - das Ausländeramt des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres, - der Föderale Öffentliche Dienst Auswärtige Angelegenheiten, - das Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose, - der Staatsrat, - der Rat für Ausländerstreitsachen, - die Föderalagentur für die Aufnahme von Asylsuchenden.

Art. 5 - In Abweichung von Artikel 3 haben belgische föderale öffentliche Behörden, die in Artikel 5 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt sind und ermächtigt sind, das Nationalregister der natürlichen Personen einzusehen, Anspruch auf einen Tarif von 0,05 EUR pro Transaktion, ohne jedoch einen jährlichen Höchstbetrag von 1.200.000 EUR zu überschreiten.

Art. 6 - Der Minister des Innern kann eine jährliche Pauschalgebühr für Leistungen zugunsten einer föderalen öffentlichen Behörde festlegen, ohne jedoch einen jährlichen Höchstbetrag von 1.200.000 EUR zu überschreiten.

Art. 7 - Die Liste der Arbeiten und der Tarif jeder dieser Arbeiten ist vorliegendem Erlass beigefügt.

Art. 8 - Die Tarife der Transaktionen und Arbeiten werden am 1. Januar eines jeden Jahres automatisch auf der Grundlage der Schwankungen des Gesundheitsindexes entsprechend der nachstehenden Formel revidiert: neuer Tarif - alter Tarif x neuer Index/Basisindex Der Basisindex ist der Index, der während des Monats Dezember vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses anwendbar war, und der neue Index ist der Index, der während des Monats Dezember vor der Preisrevision anwendbar ist.

Art. 9 - Der Königliche Erlass vom 23. November 1984 über die Ersterfassung von Informationen und die Vergütungen, die den lokalen Behörden für die Informationsübermittlung an das Nationalregister der natürlichen Personen gewährt werden, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. Januar 1992, und der Königliche Erlass vom 2. April 2003 über die Gebühren, die aufgrund der Leistungen des Nationalregisters der natürlichen Personen erhoben werden, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 15. April 2016, werden aufgehoben.

Art. 10 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2020.

Art. 11 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 3. Juli 2020 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sicherheit und des Innern P. DE CREM

Anlage zum Königlichen Erlass vom 3. Juli 2020 über die Gebühren, die aufgrund der Leistungen des Nationalregisters der natürlichen Personen erhoben werden

Art der Arbeiten

Tarif

1. Arbeiten in Zusammenhang mit Listen und Statistiken


11.Einwohnerliste auf Papier oder Etiketten


- Original (pro Seite)

0,5342 EUR

- Mindestpreis pro Arbeit und pro Gemeinde

20,03 EUR

1.2 Statistik auf Papier


1.2.1 Statistik über eine einzige Gemeinde


- Original (pro Seite)

8,0134 EUR

- Mindestpreis

26,71 EUR

- Höchstpreis

400,67 EUR

1.2.2 Statistiken über mehrere Gemeinden


(Maximum = Provinz)


- Original (pro Seite)

8,0134 EUR

- Mindestpreis

80,13 EUR

- Höchstpreis

801,34 EUR

1.2.3 Andere Arbeiten


Preis pro Benutzungszeit der Zentraleinheit und der Peripheriegeräte: Stundentarif:

2.003,3387 EUR

1.3 Stichprobenverfahren


- Entnahme (pro Gemeinde)

86,8113 EUR

- Stichprobe (pro Akte)

0,2003 EUR

- Höchstpreis

13.355,59 EUR

1.4 Speicherung auf digitalem Träger


- pro individuelle Akte

0,1336 EUR

- Mindestpreis

86,81 EUR

- Höchstpreis

13.355,59 EUR

2. Spezielle Arbeiten für angeschlossene Gemeinden (standardisierte Arbeiten, die für Gemeinden geleistet werden, die zu diesem Zweck ein Abonnement abschließen)


Bemerkung: Der Beitritt der Gemeinden zu Beginn des Jahres mittels Abonnement, das mindestens zehn periodische Arbeiten einschließt, gibt Anrecht auf eine Ermäßigung von 10 Prozent des Tarifpreises.

2.1 Wählerliste auf Papier


- pro Seite

0,5342 EUR

- Mindestpreis

20,03 EUR

2.2 Wählerliste auf digitalem Träger (pro Gemeinde)


- pro Akte

0,1068 EUR

- Mindestpreis

86,81 EUR

- Höchstpreis

6.677,80 EUR

2.3 Beisitzer-Kandidaten


- Liste und Etiketten: pro Seite:

0,5342 EUR

- Mindestpreis

20,03 EUR

3. Verschiedene Leistungen


3.1 Schreiben und Erprobung von Programmen: Stundentarif

166,9449 EUR

3.2 Tests im Hinblick auf den Erhalt einer Zulassungsbescheinigung für den Anschluss an das Netz des Nationalregisters


- in den Räumlichkeiten des Nationalregisters: Stundentarif

166,9449 EUR

- außerhalb: Stundentarif

267,1118 EUR

3.4 Versandkosten: Die tatsächlichen Versandkosten werden den für jede Arbeit vorgesehenen Gebühren hinzugefügt.


4. Spezielle Arbeiten auf digitalem Träger


4.1 Datei der Namen und Vornamen


- erste Lieferung

1.188,65 EUR

- wöchentliche Fortschreibung: Preis pro Jahr:

3.973,29 EUR

- monatliche Fortschreibung: Preis pro Jahr:

2.383,97 EUR

- vierteljährliche Fortschreibung: Preis pro Jahr:

1.589,32 EUR

4.2 Datei der Berufe


- erste Lieferung

601,00 EUR

- wöchentliche Fortschreibung: Preis pro Jahr:

1.983,31 EUR

- monatliche Fortschreibung: Preis pro Jahr:

1.388,98 EUR

- vierteljährliche Fortschreibung: Preis pro Jahr:

1.108,51 EUR

4.3 Datei der öffentlichen Straßen


- erste Lieferung

1.589,32 EUR

- wöchentliche Fortschreibung: Preis pro Jahr:

4.767,95 EUR

- monatliche Fortschreibung: Preis pro Jahr:

2.577,63 EUR

- vierteljährliche Fortschreibung: Preis pro Jahr:

1.983,31 EUR

4.4 Datei der Gemeinden, Länder und diplomatischen Vertretungen

601,00 EUR

4.5 Tabelle der Länder- und Gemeindecodes und Verbindung zwischen Gemeinden und ihren Postleitzahlen

601,00 EUR


Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 3. Juli 2020 über die Gebühren, die aufgrund der Leistungen des Nationalregisters der natürlichen Personen erhoben werden, beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sicherheit und des Innern P. DE CREM

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