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Koninklijk Besluit van 03 juni 2007
gepubliceerd op 13 juli 2007

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 januari 2007 tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2007000510
pub.
13/07/2007
prom.
03/06/2007
ELI
eli/besluit/2007/06/03/2007000510/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

3 JUNI 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 januari 2007 tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 januari 2007 tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Besluit :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 januari 2007 tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 3 juni 2007.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Annexe - Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 9. JANUAR 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1.Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wird der Königliche Erlass vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse abgeändert.

Der bestehende Königliche Erlass vom 1. Dezember 1975 sieht die Möglichkeit vor, Anliegerkarten auszustellen, die ihre Inhaber davon befreien, Parkgebühren zu zahlen und/oder die Parkscheibe benutzen zu müssen. Ausserdem kann der Verwalter des Strassen- und Wegenetzes bestimmte Teile der öffentlichen Strasse exklusiv als Parkplatz für die Inhaber dieser Karten vorbehalten. Der Minister der Mobilität bestimmt die Modalitäten für die Ausstellung und die Benutzung dieser Karten, legt deren Muster fest und bestimmt die Behörde, die zum Ausstellen der Karte befugt ist.

Gemäss dem Ministeriellen Erlass vom 18. Dezember 1991 zur Bestimmung der Personen, die die Anliegerkarte oder -vignette erhalten können, sowie der Behörde, die zum Ausstellen dieser Karte oder Vignette befugt ist, und zur Festlegung deren Muster und deren Ausstellungs- und Benutzungsmodalitäten ist die Gemeinde für das Ausstellen der besagten Karten zuständig.

Unter der derzeitigen Regelung ist die Gemeinde verpflichtet, sich auf das Ausstellen von Anliegerkarten zu beschränken. Sie hat zur Zeit nicht die Möglichkeit, anderen Zielgruppen wie Ärzten oder Hauskrankenpflegern solche Parkausweise auszustellen.

Der vorliegende Entwurf eines Abänderungserlasses zielt darauf ab, den Begriff "Anliegerkarte" auf den Begriff "Parkausweis" auszuweiten. In Zukunft werden die Gemeinden gleich welchen Zielgruppen diese Parkausweise ausstellen können, und das gemäss den Modalitäten, die sie selbst in ihren Verordnungen festlegen. Der Ministerielle Erlass vom 18. Dezember 1991 wird infolgedessen ersetzt werden.

Mittels dieser Parkausweise können die Gemeinden eine besondere Parkregelung vorsehen für Personen, die Inhaber eines solchen Ausweises sind, und sie unter anderem von der Zahlung von Parkgebühren oder von der Benutzung der Parkscheibe befreien. Ausserdem kann die Gemeinde bestimmte Teile der öffentlichen Strasse exklusiv als Parkplatz für Inhaber dieses Gemeindeparkausweises, der speziell für Anlieger oder geteilte Autonutzung bestimmt ist, vorbehalten.

Gemeinden, die zusammenarbeiten möchten, können die Karten der jeweils anderen Gemeinden anerkennen, und zwar gemäss den Modalitäten, die die beteiligten Gemeinderäte in ihren Regelungen selbst festlegen werden.

Gemäss dem einzigen Artikel des Gesetzes vom 22. Februar 1965 zur Ermächtigung der Gemeinden, Parkgebühren für Kraftfahrzeuge festzulegen, kann die Gemeinde die Ausstellung eines solchen Parkausweises an die Zahlung einer Abgabe oder Steuer knüpfen.

Abschliessend fügt der vorliegende Entwurf eines Königlichen Erlasses auch einen Punkt 27.6 hinzu. Dieser neue Artikel 27.6 betrifft die Fahrzeuge, die gemäss Artikel 25.1. Nr. 3 desselben Erlasses vor Einfahrten von Privatgrundstücken abgestellt sind und deren Nummernschild sichtbar an der Einfahrt angebracht ist, ohne dass es nötig wäre, in dieser Situation die Parkscheibe auszulegen.

Vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses beeinträchtigt keineswegs die bestehende Regelung bezüglich des Rechts auf Parkerleichterungen für Personen mit Behinderung.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Mobilität R. LANDUYT

9. JANUAR 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1.Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1 Absatz 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse, insbesondere des Artikels 2, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. März 1987, 20. Juli 1990, 18.

September 1991, 16. Juli 1997, 9. Oktober 1998, 14. Mai 2002, 4. April 2003 und 26. April 2004, des Artikels 27, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 23. Juni 1978, 20. Juli 1990, 18. September 1991, 14. Mai 2002, 21. Oktober 2002 und 4. April 2003, des Artikels 27ter, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 1. Juni 1984 und 18. September 1991, und des Artikels 70, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 23.Juni 1978, 1. Juni 1984, 20. Juli 1990, 18. September 1991, 9.Oktober 1998 und 4. April 2003;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 2. Oktober 2006;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.430/4 des Staatsrates vom 30. Oktober 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse wird wie folgt ergänzt: 2.50 "geteilter Autonutzung" die abwechselnde systematische Benutzung gegen Entgelt eines oder mehrerer Autos durch im Voraus bestimmte Personen über eine Vereinigung für geteilte Autonutzung, die Benutzung gewöhnlicher Mietfahrzeuge oder Mietkauffahrzeuge ausgeschlossen; 2.51 "Gemeindeparkausweis" einen von der Gemeinde ausgestellten Ausweis, der seinen Inhaber dazu berechtigt, eine besondere Parkregelung im Rahmen der Parkzeitbeschränkung oder in Sachen gebührenpflichtiges Parken zu nutzen, und es ihm erlaubt, auf gegebenenfalls vorbehaltenen Parkplätzen zu parken gemäss den Bestimmungen, die in einer vom Gemeinderat diesbezüglich erlassenen Verordnung festgehalten sind; 2.52 "Anliegerkarte/Anliegerausweis" einen Gemeindeparkausweis, der spezifisch für Personen bestimmt ist, die ihren Hauptwohnort oder ihren Wohnsitz in der Gemeinde, Zone oder Strasse haben, die auf dem Ausweis angegeben ist; 2.53 "Parkausweis für geteilte Autonutzung" einen Gemeindeparkausweis, der spezifisch für die Regelung der geteilten Autonutzung bestimmt ist.

Art. 2 - § 1 - In Artikel 27.1.4 und 27.3.4 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse werden die Wörter "Inhaber einer Anliegerkarte" beziehungsweise "Die Anliegerkarte" jeweils durch die Wörter "Inhaber eines Gemeindeparkausweises" beziehungsweise "Der Gemeindeparkausweis" und die Wörter "diese Karte" jeweils durch die Wörter "dieser Ausweis" ersetzt.

Artikel 27.1.4 letzter Absatz wird wie folgt ersetzt: "Der für den Strassenverkehr zuständige Minister legt das Muster und die Modalitäten fest für die Ausstellung und die Benutzung des Gemeindeparkausweises im Allgemeinen und der Anliegerkarte und des Parkausweises für geteilte Autonutzung im Besonderen." § 2 - Artikel 27 desselben Erlasses wird mit einem Punkt 27.6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "27.6 Die in den Punkten 27.1 und 27.2 erwähnte Parkzeitbeschränkung gilt nicht für Fahrzeuge, die vor Einfahrten von Privatgrundstücken abgestellt sind und deren amtliches Kennzeichen sichtbar an der Einfahrt angebracht ist." Art. 3 - Artikel 27ter desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:" "Art. 27ter - Vorbehaltene Parkplätze Die gemäss Artikel 70.2.1 Nr. 3 Buchstabe d) gekennzeichneten Parkplätze sowie in verkehrsberuhigten Bereichen diejenigen, die mit dem Buchstaben "P" und den Wörtern "Parkausweis", "Anlieger" oder "geteilte Autonutzung" angezeigt sind, sind den Fahrzeugen vorbehalten, in denen an der Innenseite der Windschutzscheibe oder, falls keine Windschutzscheibe vorhanden, im Vorderteil des Fahrzeugs der Gemeindeparkausweis beziehungsweise die Anliegerkarte oder der Parkausweis für geteilte Autonutzung sichtbar und leserlich angebracht beziehungsweise ausgelegt sind." Art. 4 - Ein Artikel 27quater mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: "Art. 27quater - Elektronische Kontrolle Die Gemeinde kann die Benutzung des Gemeindeparkausweises durch ein elektronisches Kontrollsystem ersetzen, das auf dem Nummernschild des Fahrzeugs basiert. In diesem Fall wird die besondere Parkregelung im Rahmen der Parkzeitbeschränkung, in Sachen gebührenpflichtiges Parken und in Sachen vorbehaltene Parkplätze auf der Grundlage des Nummernschildes des Fahrzeugs kontrolliert und es braucht keinerlei Parkausweis an der Windschutzscheibe angebracht zu werden." Art. 5 - Artikel 70.2.1 Nr. 3 Buchstabe d) desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "d) Ein Zusatzschild mit dem Vermerk "Parkausweis", "Anlieger" oder "geteilte Autonutzung" zeigt an, dass das Parken den Fahrzeugen vorbehalten ist, in denen an der Innenseite der Windschutzscheibe oder, falls keine Windschutzscheibe vorhanden, im Vorderteil des Fahrzeugs der Gemeindeparkausweis beziehungsweise die Anliegerkarte oder der Parkausweis für geteilte Autonutzung angebracht beziehungsweise ausgelegt sind.

Der jeweilige Vermerk kann mit Angabe des Zeitabschnitts, während dessen das Parken vorbehalten ist, ergänzt werden." Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Februar 2007 in Kraft.

Art. 7 - Unser Minister der Mobilität ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 9. Januar 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 juni 2007.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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