Etaamb.openjustice.be
Koninklijk Besluit van 03 maart 2011
gepubliceerd op 23 juni 2011

Koninklijk besluit betreffende de evolutie van de toezichtsarchitectuur voor de financiële sector. - Duitse vertaling van uittreksels

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2011000382
pub.
23/06/2011
prom.
03/03/2011
ELI
eli/besluit/2011/03/03/2011000382/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


3 MAART 2011. - Koninklijk besluit betreffende de evolutie van de toezichtsarchitectuur voor de financiële sector. - Duitse vertaling van uittreksels


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 89 tot 91, 95 tot 100, 197, 256 tot 258, 297, 298, 304 tot 327, 331, 344 en 351 van het koninklijk besluit van 3 maart 2011 betreffende de evolutie van de toezichtsarchitectuur voor de financiële sector (Belgisch Staatsblad van 9 maart 2011, add. van 29 maart 2011).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, K.M.B., MITTELSTAND UND ENERGIE UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 3. MÄRZ 2011 - Königlicher Erlass über die Entwicklung der Aufsichtsstruktur für den Finanzsektor (...) KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände Art. 89 - In Artikel 52 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. April 2010, werden die Absätze 2 und 3 wie folgt ersetzt: "Das Kontrollamt schliesst mit der CBFA und der Belgischen Nationalbank, was ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche betrifft, Zusammenarbeitsabkommen über den Inhalt der von den in Artikel 43bis § 5 oder in Artikel 70 §§ 6, 7 oder 8 erwähnten Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit angewandten Zusatzkrankenversicherung.

Durch die Zusammenarbeitsabkommen werden unter anderem der Informationsaustausch und die einheitliche Anwendung der betreffenden Rechtsvorschriften geregelt." Art. 90 - Artikel 55 letzter Absatz desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 2010, wird wie folgt ersetzt: "Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der für die Versicherungen zuständige Minister können darüber hinaus gemeinsam auf Vorschlag der CBFA einen Beobachter dieser Einrichtung sowie auf Vorschlag der Belgischen Nationalbank einen Beobachter dieser Einrichtung bestimmen für die in Artikel 52 Absatz 1 Nr. 11 und 12 erwähnten Angelegenheiten." Art. 91 - In Artikel 59 Absatz 2 Nr. 9 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 2010, werden zwischen den Wörtern "der CBFA" und den Wörtern "vertrauliche Informationen" die Wörter "und der Belgischen Nationalbank" eingefügt. (...) KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit Art. 95 - Artikel 75 § 6 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10.

Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Es wird davon ausgegangen, dass Kreditinstitute, die gemäss dem Gesetz vom 22.März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute der Kontrolle der Belgischen Nationalbank unterliegen, die in § 1, § 3 Nr. 1 bis 1ter und 3 und § 5 erwähnten Bedingungen erfüllen." 2. In Absatz 2 werden die Wörter "Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen" durch die Wörter "Belgischen Nationalbank" ersetzt. Art. 96 - In Artikel 75bis § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. Dezember 2009, werden die Wörter "Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen" und die Wörter "Kommission für das Bank- und Finanzwesen" durch die entsprechende Form der Wörter "Belgische Nationalbank" ersetzt.

KAPITEL 7 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Art. 97 - In Artikel 21 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, werden die Wörter "auf Stellungnahme der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen" durch die Wörter "auf Stellungnahme der Belgischen Nationalbank und der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen - jede für ihren Zuständigkeitsbereich -" ersetzt.

Art. 98 - In Artikel 269 Absatz 3 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. Dezember 2007, werden die Wörter "bei einer Bank, einem öffentlichen Kreditinstitut, einer Börsengesellschaft oder einer Sparkasse, die der Kontrolle der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen unterliegt" durch die Wörter "bei einem Kreditinstitut oder einer Börsengesellschaft, die der Kontrolle der Belgischen Nationalbank unterliegt" ersetzt.

KAPITEL 8 - Abänderungen des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung Art. 99 - Artikel 2 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ersetzt durch das Gesetz vom 18.

Januar 2010, wird durch die Wörter ", nachstehend die 'Bank' genannt" ergänzt.

Art. 100 - Artikel 37 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Königliche Erlasse in Anwendung von Absatz 1 ergehen ausserdem auf Stellungnahme der 'Bank' und der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen, sofern Personen, Institute oder Angelegenheiten betroffen sind, die ihrer Kontrollbefugnis unterliegen." 2. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Königliche Erlasse in Anwendung von Absatz 1 ergehen ausserdem auf Stellungnahme der 'Bank' und der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen, sofern Personen, Institute oder Angelegenheiten betroffen sind, die ihrer Kontrollbefugnis unterliegen." 3. In § 3 werden zwischen den Wörtern "des Büros für die Verarbeitung finanzieller Informationen" und den Wörtern "und der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen" die Wörter ", der 'Bank' " eingefügt.4. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen" durch die Wörter "der 'Bank' und der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen" ersetzt.5. In § 5 werden zwischen den Wörtern "Auf Stellungnahme" und den Wörtern "der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen" die Wörter "der 'Bank' und" eingefügt. (...) KAPITEL 12 - Abänderungen des Gesellschaftsgesetzbuches Art. 197 - Artikel 468 Absatz 6 des Gesellschaftsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter "Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen" werden jedes Mal durch die Wörter "Belgische Nationalbank" ersetzt.b) In Nr.3 werden die Wörter "die ihr durch das Gesetz vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen zuerkannt werden" durch die Wörter "die ihr durch Gesetz zuerkannt werden" ersetzt. (...) KAPITEL 16 - Abänderungen des Gesetzes vom 1. April 2007 über die Versicherung gegen Terrorschäden Art. 256 - Artikel 13 des Gesetzes vom 1. April 2007 über die Versicherung gegen Terrorschäden wird wie folgt ersetzt: "In Abweichung von Artikel 2 findet vorliegendes Kapitel Anwendung auf alle belgischen Risiken wie in Artikel 2 § 6 Nr. 8 des Gesetzes vom 9.

Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen bestimmt, sofern diese Risiken versichert werden von Versicherungsunternehmen nach belgischem Recht oder von Versicherungsunternehmen mit Gesellschaftssitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, deren Tätigkeiten in Belgien der Kontrolle der im Gesetz vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank erwähnten Belgischen Nationalbank, nachstehend die 'Bank' genannt, unterliegen." Art. 257 - In Artikel 14 desselben Gesetzes werden die Wörter "des in Artikel 117 § 3 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnten Ausschusses für Finanzstabilität" durch die Wörter "der 'Bank' " ersetzt.

Art. 258 - In Artikel 15 desselben Gesetzes werden die Wörter "des Ausschusses für Finanzstabilität" durch die Wörter "der 'Bank' " ersetzt. (...) KAPITEL 19 - Abänderungen des Gesetzes vom 26. April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Organisation der Zusatzkrankenversicherung (I) Art. 297 - In Artikel 57 § 3 Absatz 1 erster Satz des Gesetzes vom 26.

April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Organisation der Zusatzkrankenversicherung (I) werden die Wörter "der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen" durch die Wörter "der Belgischen Nationalbank" ersetzt.

Art. 298 - In den Artikeln 57 bis 64 desselben Gesetzes wird das Wort "CBFA" durch das Wort " 'Bank' " ersetzt.

KAPITEL 20 - Bestimmungen in Bezug auf Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und deren Kontrolle (...) Abschnitt 3 - Abänderungen des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 Art. 304 - Artikel 42 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. Juli 2008, wird durch eine Nummer 14 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "14. 'Bank': die im Gesetz vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank erwähnte Belgische Nationalbank." Art. 305 - Artikel 58quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Oktober 2006, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "§ 4 - Die CBFA bringt der 'Bank' die Beschlüsse zur Kenntnis, die sie in Anwendung der Paragraphen 1 und 2 im Hinblick auf eine Versorgungseinrichtung trifft, die der Kontrolle der 'Bank' unterliegt." Abschnitt 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit Art. 306 - Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Oktober 2006, wird durch eine Nummer 22 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "22. 'Bank': die im Gesetz vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank erwähnte Belgische Nationalbank." Art. 307 - Artikel 49quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Oktober 2006, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:" § 4 - Die CBFA bringt der 'Bank' die Beschlüsse zur Kenntnis, die sie in Anwendung der Paragraphen 1 und 2 im Hinblick auf eine Versorgungseinrichtung trifft, die der Kontrolle der 'Bank' unterliegt." Abschnitt 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung Art. 308 - Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung wird durch eine Nummer 18 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "18. 'Bank': die im Gesetz vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank erwähnte Belgische Nationalbank." Art. 309 - Artikel 3 § 1 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die CBFA trägt zur Einhaltung dieser Bestimmung bei." Art. 310 - In den Artikeln 4, 22, 31, 34, 37, 38, 52 bis 56, 59 bis 61, 64 bis 67, 70 bis 72, 77, 80, 82 bis 86, 93 bis 95, 97, 98 bis 103, 105 bis 120, 123 bis 128, 130 bis 133, 142, 143, 145, 146, 148/1 bis 150, 153, 155, 156, 158 § 1 und § 2 Absatz 1, 163, 167, 168, 171, 173, 228 und 233 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. April 2010, wird das Wort "CBFA" jedes Mal durch das Wort " 'Bank' " beziehungsweise, im Fall von Artikel 22, durch die Wörter "die 'Bank'" ersetzt.

Art. 311 - In den Artikeln 48, 92 und 120 § 3 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "Belgischen Nationalbank" und "Belgische Nationalbank" jedes Mal durch das Wort " 'Bank' " ersetzt.

Art. 312 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 313 - In Artikel 56 desselben Gesetzes wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die 'Bank' setzt die CBFA von dem Antrag in Kenntnis und teilt ihr die in Artikel 53 Absatz 1 Nr. 2, 6 und 7 erwähnten Angaben mit." Art. 314 - Artikel 58 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die 'Bank' setzt die CBFA von ihrem Beschluss in Kenntnis." Art. 315 - In Artikel 101 desselben Gesetzes werden die Wörter ", den Bestimmungen der sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften und den Bestimmungen in Sachen Auskunftspflicht gegenüber den Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern, deren Beaufsichtigung ihrer Befugnis unterliegt," gestrichen.

Art. 316 - In Artikel 108 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter "in Artikel 74 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen" durch die Wörter "in Artikel 35 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank" ersetzt.

Art. 317 - Artikel 110 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die 'Bank' setzt die CBFA von den im vorliegenden Kapitel erwähnten Massnahmen in Kenntnis, die sie in Bezug auf Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung ergreift." Art. 318 - Artikel 130 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2009, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "§ 4 - Die 'Bank' setzt die CBFA von der Entziehung oder dem Verfall von Rechts wegen der Zulassung in Kenntnis." Art. 319 - Artikel 131 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die 'Bank' setzt die CBFA von den von ihr auferlegten Massnahmen in Kenntnis." Art. 320 - Artikel 142 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:" "Die 'Bank' setzt die CBFA von allen neuen Akten in Kenntnis, die gemäss Absatz 1 eingereicht worden sind." Art. 321 - In Artikel 143 desselben Gesetzes wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Was die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Bestimmungen betrifft, holt die 'Bank' die Stellungnahme der CBFA ein." Art. 322 - Artikel 147 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "Stellt die CBFA Unregelmässigkeiten" werden durch die Wörter "Stellt die 'Bank' oder die CBFA - jede für ihren Zuständigkeitsbereich - Unregelmässigkeiten" ersetzt.2. [Abänderung des niederländischen Textes] 3.Die Wörter "in Abstimmung mit der CBFA" werden durch die Wörter "in Abstimmung mit der 'Bank' beziehungsweise der CBFA" ersetzt.

Art. 323 - Artikel 148 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Verstösst die Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung trotz der von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates ergriffenen Massnahmen - oder weil im Herkunftsmitgliedstaat keine geeigneten Massnahmen ergriffen wurden - weiterhin gegen die anwendbaren belgischen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften, fordert die 'Bank' oder die CBFA - jede für ihren Zuständigkeitsbereich - die Einrichtung, nachdem sie die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates davon in Kenntnis gesetzt hat, auf, dem festgestellten Zustand innerhalb der von der 'Bank' beziehungsweise der CBFA festgelegten Frist abzuhelfen." 2. In Absatz 2 werden die Wörter "die CBFA," durch die Wörter "die 'Bank' oder die CBFA - jede für ihren Zuständigkeitsbereich -" ersetzt.3. In Absatz 3 werden die Wörter "die CBFA" durch die Wörter "die 'Bank' oder die CBFA" ersetzt. 4. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die 'Bank' und die CBFA setzen sich gegenseitig von den Aufforderungen, die sie in Anwendung von Absatz 1 aussprechen, und den Massnahmen, die sie in Anwendung der Absätze 2, 3 und 5 ergreifen, in Kenntnis." Art. 324 - Artikel 149 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "§ 3 - Die 'Bank' setzt die CBFA von den Anmahnungen, die sie in Anwendung von § 1 in Bezug auf eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung ausspricht, sowie den Übermittlungen und Veröffentlichungen, die sie in Anwendung von § 2 ausführt, in Kenntnis." Art. 325 - Artikel 150 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 3 werden die Wörter "in den Artikeln 70 bis 73 des Gesetzes vom 2.August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen" durch die Wörter "in den Artikeln 36/9 bis 36/12 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank" ersetzt. 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die 'Bank' setzt die CBFA von den in Anwendung der Absätze 1 und 2 auferlegten Geldbussen in Kenntnis." Art. 326 - In Artikel 158 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes wird das Wort "CBFA" jedes Mal durch die Wörter "Belgischen Nationalbank" ersetzt.

Art. 327 - Artikel 228 § 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter ", nachdem diese die Stellungnahme des Versicherungsausschusses beantragt hat, der durch Artikel 41 des Gesetzes vom 9.Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen eingesetzt worden ist" gestrichen. 2. Absatz 2 wird aufgehoben.3. Der frühere Absatz 3, der zu Absatz 2 wird, wird wie folgt ersetzt: "Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wirtschaft gehört, kann die Frist festlegen, innerhalb derer die 'Bank' ihre Stellungnahme abgeben muss.Bei Nichteinhaltung dieser Frist ist die betreffende Stellungnahme nicht mehr erforderlich." KAPITEL 21 - Übergangsbestimmungen und verschiedene Bestimmungen (...) Art. 331 - In den Bestimmungen, wie sie aus den Abänderungen durch vorliegenden Erlass hervorgehen, und in allen anderen Gesetzesbestimmungen werden die Wörter "Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen" und das Wort "CBFA" durch die Wörter "Autorität Finanzielle Dienste und Märkte" beziehungsweise das Wort "FSMA" ersetzt.

In den Erlassen, Regelungen, Rundschreiben und Mitteilungen, in denen die CBFA im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, wie sie aus vorliegendem Erlass hervorgehen, erwähnt wird, sind die Wörter "Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen" und das Wort "CBFA" als "Autorität Finanzielle Dienste beziehungsweise Märkte" und "FSMA" zu lesen. (...) Art. 344 - Artikel 30 § 2bis der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, eingefügt durch das Gesetz vom 2. August 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "in Artikel 122 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen" durch die Wörter "in Artikel 122 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen und in Artikel 36/22 des Gesetzes vom 22.

Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank" ersetzt. 2. In Absatz 3 werden die Wörter "Er kann für die in Artikel 122 des vorerwähnten Gesetzes vom 2.August 2002 erwähnten Beschwerden unterschiedliche Regeln festlegen" durch die Wörter "Er kann für die in Artikel 122 des vorerwähnten Gesetzes vom 2. August 2002 und in Artikel 36/22 des vorerwähnten Gesetzes vom 22. Februar 1998 erwähnten Beschwerden unterschiedliche Regeln festlegen" ersetzt. 3. In Absatz 4 werden die Wörter "beim Direktionsausschuss der CBF" durch die Wörter "beim Direktionsausschuss der CBFA oder der Belgischen Nationalbank - je nach Fall -" ersetzt. (...) KAPITEL 22 - Inkrafttreten Art. 351 - § 1 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 2011 in Kraft. § 2 - [Inkrafttretungsbestimmungen] In Abweichung von § 1 bestimmt der König bis zum 31. Dezember 2015 das Datum des Inkrafttretens: - [Inkrafttretungsbestimmung] - [Inkrafttretungsbestimmung] - von Kapitel 20 "Bestimmungen in Bezug auf Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und deren Kontrolle". Die "Bank" und die CBFA erstellen bis zum 31. Dezember 2013 einen Bericht, in dem sie dem König das Inkrafttreten dieses Kapitels erläutern. (...)

^