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Koninklijk Besluit van 04 mei 2007
gepubliceerd op 01 juni 2007

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 mei 2006 houdende de veterinairrechtelijke voorschriften voor het verkeer van honden, katten en fretten

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2007000392
pub.
01/06/2007
prom.
04/05/2007
ELI
eli/besluit/2007/05/04/2007000392/staatsblad
staatsblad
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4 MEI 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 mei 2006 houdende de veterinairrechtelijke voorschriften voor het verkeer van honden, katten en fretten


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 mei 2006 houdende de veterinairrechtelijke voorschriften voor het verkeer van honden, katten en fretten, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 mei 2006 houdende de veterinairrechtelijke voorschriften voor het verkeer van honden, katten en fretten.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 4 mei 2007.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 1. MAI 2006 - Königlicher Erlass über die veterinärrechtlichen Vorschriften für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 24.März 1987 über die Tiergesundheit, insbesondere des Artikels 15 Nr. 1 und 2;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Februar 2005;

Aufgrund des Gutachtens 38.336/3 des Staatsrates vom 10. Mai 2005 und des Gutachtens 39.211/3 des Staatsrates vom 25. Oktober 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates, insbesondere der Artikel 5 Absatz 2, 8 Absatz 3 Buchstabe c), 12 und 22;

In Erwägung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen, insbesondere der Artikel 10 und 16;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten und aus Drittländern von Hunden, Katzen und Frettchen, die ihren Eigentümer während seines Aufenthalts auf dem belgischen Staatsgebiet anlässlich eines zeitweiligen Aufenthalts oder eines Umzugs begleiten oder die zu Handelszwecken ins belgische Staatsgebiet eingeführt werden.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Heimtieren: Haushunde, -katzen und -frettchen, 2.Föderalem Öffentlichem Dienst: Dienst Hygienepolitik Tiere und Pflanzen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, 3. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, geschaffen durch das Gesetz vom 4.Februar 2000, 4. zugelassenem Tierarzt: gemäss Artikel 4 des Gesetzes vom 28.August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin, abgeändert durch die Gesetze vom 2. August 2002 und 27. Dezember 2004, zugelassenen Tierarzt, 5. Mitgliedstaat: Land, das zur Europäischen Union gehört, 6.Drittland: Land, das nicht zur Europäischen Union gehört, 7. privater Verbringung: Einführung aus einem Mitgliedstaat, Einfuhr, Wiedereinfuhr und Durchfuhr von Heimtieren, die ihre Eigentümer oder eine natürliche Person, die während des Transports im Auftrag des Eigentümers für die Tiere verantwortlich ist, begleiten und die nicht dazu bestimmt sind, Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung zu sein, 8.Einfuhr: Einführung von Heimtieren aus einem Drittland ins belgische Staatsgebiet, 9. Durchfuhr: Transport von Heimtieren aus einem Drittland in ein anderes Drittland über das belgische Staatsgebiet, 10.Importeur: jede natürliche oder juristische Person, die Heimtiere im Hinblick auf deren Einfuhr anbietet, 11. Handel: Handelsverkehr mit Heimtieren zwischen Belgien und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, 12.zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren: Einrichtungen, Institute oder Zentren im Sinne von Artikel 2 Nr. 2 des Ministeriellen Erlasses vom 31. August 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen sowie für ihre Einfuhr, soweit sie diesbezüglich nicht den in Anlage III Buchstabe A zum Königlichen Erlass vom 31. Dezember 1992 über die veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen erwähnten spezifischen Gemeinschaftsregelungen unterliegen.

KAPITEL II - Verbringung ohne Handelszweck Art. 3 - Es ist verboten, Heimtiere, die nicht gegen Tollwut geimpft sind oder für die die Gültigkeitsdauer der Impfung nicht der Entscheidung 2005/91/EG der Kommission vom 2. Februar 2005 zur Festlegung des Zeitraums, nach dem die Tollwutimpfung als gültig betrachtet wird, entspricht, im Rahmen der privaten Verbringung ins belgische Staatsgebiet einzuführen.

Art. 4 - Das in Artikel 3 erwähnte Verbot findet keine Anwendung auf: 1. weniger als drei Monate alte Heimtiere, die seit ihrer Geburt in einem in Anhang II der Verordnung (EG) 998/2003 aufgeführten Land verblieben sind, das gemäss den Normen des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE) als tollwutfrei gilt.Der Minister legt die Liste der Länder fest, die die oben erwähnten Bedingungen erfüllen, 2. weniger als drei Monate alte Heimtiere, die ihre Mutter begleiten, von der sie noch abhängig sind, sofern die Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates eingehalten werden.

Art. 5 - Die in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung 998/2003 vorgesehene Bestimmung muss vom ersten Eigentümer des Tieres, auf dessen Namen der Ausweis oder die Bescheinigung ausgestellt worden ist, bescheinigt werden.

Art. 6 - § 1 - Die Kontrollen von Heimtieren, die über eine auf dem belgischen Staatsgebiet gelegene Stelle in die Europäische Union verbracht werden, werden an den für die Einfuhr lebender Tiere zugelassenen Grenzkontrollstellen durchgeführt. § 2 - Die Agentur kann für private Verbringungen zusätzliche Grenzkontrollstellen bestimmen, an denen Heimtiere einer von einem amtlichen Tierarzt oder von den zu diesem Zweck von der Agentur bestimmten Behörden durchgeführten Identitätsfeststellung und Dokumentenkontrolle unterzogen werden können.

Art. 7 - Die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1992 über die Organisation veterinärrechtlicher Kontrollen für Tiere, die aus Drittländern eingeführt werden, finden Anwendung auf die private Verbringung von Tieren, deren Zahl fünf oder mehr beträgt.

KAPITEL III - Verbringung zu Handelszwecken: Handelsverkehr Art. 8 - Für den Handelsverkehr bestimmte Heimtiere müssen von einem Betrieb, einem Handelsunternehmen beziehungsweise einer Zucht aus versandt werden, die von der zuständigen Behörde zugelassen oder registriert worden ist, und sie müssen seit ihrer Geburt in Gefangenschaft gehalten worden sein, ohne mit freilebenden Tieren, die der Tollwut ausgesetzt gewesen sein können, in Kontakt gekommen zu sein.

Art. 9 - § 1 - Um zum Handelsverkehr zugelassen zu werden, müssen Hunde, Katzen und Frettchen den Anforderungen der Artikel 5 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates genügen. § 2 - In Abweichung von § 1 müssen Hunde, Katzen und Frettchen, wenn Irland, das Vereinigte Königreich, Schweden oder Malta die Bestimmungsländer des Handels sind, den Anforderungen der Artikel 6 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates genügen. § 3 - Aus dem für die Tiere mitgeführten Ausweis muss zudem hervorgehen, dass vierundzwanzig Stunden vor dem Versand ein von der zuständigen Behörde ermächtigter amtlicher Tierarzt eine klinische Untersuchung durchgeführt hat, der zufolge die Tiere gesund sind und den Transport zum Bestimmungsort gut überstehen können. § 4 - Heimtiere müssen zudem den Vorschriften genügen, die von den Mitgliedstaaten, die über besondere Vorschriften zur Kontrolle der Echinokokkose und der Zecken verfügen, festgelegt worden sind. § 5 - Auf dem belgischen Staatsgebiet wird die in § 3 erwähnte Untersuchung von einem zugelassenen Tierarzt durchgeführt.

Art. 10 - § 1 - Die Bestimmungen von Artikel 3 des vorliegenden Erlasses finden ebenfalls Anwendung auf den Handelsverkehr nach Belgien. § 2 - Das in Artikel 3 erwähnte Verbot findet keine Anwendung auf weniger als drei Monate alte Heimtiere, die seit ihrer Geburt in einem Mitgliedstaat verblieben sind, das gemäss den Normen des Internationalen Tierseuchenamtes (I.O.E.) als tollwutfrei gilt. Der Minister legt die Liste der Länder fest, die die oben erwähnten Bedingungen erfüllen. § 3 - Falls die Bestimmungen von § 2 Anwendung finden, muss bescheinigt werden, dass die Heimtiere direkt von einer von der zuständigen Behörde registrierten Zucht aus versandt und seit ihrer Geburt dort gehalten werden, ohne mit Tieren, die der Tollwut ausgesetzt gewesen sein können, in Kontakt zu kommen. Sie dürfen nicht über eine Sammelstelle oder eine andere Einrichtung versandt werden.

Art. 11 - Jede Sendung muss von einer Bescheinigung gemäss der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Festlegung einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs begleitet sein.

Art. 12 - Die im Königlichen Erlass vom 31. Dezember 1992 über die veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen vorgesehenen Kontrollmassnahmen finden Anwendung auf den Handel mit Heimtieren.

KAPITEL IV - Verbringung zu Handelszwecken: Einfuhr aus einem Drittland Art. 13 - Importeure müssen vorher einen schriftlichen Antrag auf Einfuhrerlaubnis bei der Agentur einreichen und diese Erlaubnis erhalten.

Art. 14 - Für die Einfuhr bestimmte Heimtiere müssen von einer Einrichtung, einem Handelsunternehmen beziehungsweise einer Zucht aus versandt werden, die von der zuständigen Behörde zugelassen oder registriert worden ist und sie müssen seit ihrer Geburt dort in Gefangenschaft gehalten worden sein, ohne mit freilebenden Tieren, die der Tollwut ausgesetzt gewesen sein können, in Kontakt gekommen zu sein.

Art. 15 - § 1 - Für die Ein- oder Durchfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen finden die in Artikel 8 Absatz 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.

Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates aufgeführten Einfuhrbedingungen Anwendung. § 2 - Die Bestimmungen von Artikel 3 finden ebenfalls Anwendung auf die Einfuhr in Belgien. § 3 - Aus der Bescheinigung beziehungsweise, falls anwendbar, aus dem Ausweis, der für Heimtiere mitgeführt wird, muss ausserdem hervorgehen, dass vierundzwanzig Stunden vor dem Versand ein von der zuständigen Behörde ermächtigter amtlicher Tierarzt eine klinische Untersuchung durchgeführt hat, der zufolge die Tiere gesund sind und den Transport zum Bestimmungsort gut überstehen können.

Art. 16 - § 1 - Heimtiere müssen von einer Bescheinigung begleitet sein, die dem Muster in Anlage I entspricht. § 2 - Für zugelassene Einrichtungen, Institute und Zentren bestimmte Heimtiere müssen von einer Bescheinigung begleitet sein, die dem Muster in Anlage II entspricht.

Art. 17 - Die im Königlichen Erlass vom 31. Dezember 1992 über die veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen vorgesehenen Kontrollmassnahmen finden Anwendung auf die Einfuhr von Heimtieren aus Drittländern zu Handelszwecken.

KAPITEL V - Schlussbestimmungen Art. 18 - Nach einem schriftlichen und dokumentierten Antrag des Eigentümers oder des Importeurs und sofern die Heimtiere aus einem in Anhang II Teil B oder C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates erwähnten Land stammen und Bedingungen unterworfen sind, die mindestens mit denjenigen in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung und in Artikel 5 des vorliegenden Erlasses gleichwertig sind, kann 1. die Agentur für Heimtiere, die ihren Eigentümer bei einem Umzug begleiten, von den Bestimmungen des Artikels 3 abweichen, 2.der Föderale Öffentliche Dienst für Heimtiere, die für ein Labor oder für die wissenschaftliche Forschung bestimmt sind, von den Bestimmungen der Artikel 10 und 15 abweichen.

Art. 19 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden gemäss dem Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen und gemäss den Bestimmungen von Kapitel VI des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit ermittelt, festgestellt und geahndet.

Art. 20 - Stellt sich heraus, dass Heimtiere den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht entsprechen, werden sie auf Befehl des amtlichen Tierarztes nach Massgabe des von ihm eingeschätzten Risikos: - entweder ins Herkunftsland zurückgesandt oder - am Bestimmungsort unter Aufsicht gestellt oder für die zur Erfüllung der Gesundheitsanforderungen des vorliegenden Erlasses erforderliche Zeit in einer benannten Quarantäneeinrichtung unter Quarantäne gestellt oder getötet, wenn es nicht möglich ist, sie zurückzusenden, sie unter Aufsicht oder Quarantäne zu stellen.

Art. 21 - Wenn der Eigentümer, der Halter oder der Importeur die in Anwendung von Artikel 19 vorgeschriebenen Massnahmen nicht anwendet, werden diese von Amts wegen angewandt.

Art. 22 - Die sich aus den in Anwendung der Artikel 20 und 21 ergriffenen Massnahmen ergebenden Kosten gehen zu Lasten des Eigentümers, des Halters oder des Importeurs. Diese Massnahmen führen nicht zu einer Entschädigung.

Art. 23 - Impfungen und Blutentnahmen, die im Rahmen des vorliegenden Erlasses auf dem belgischen Staatsgebiet vorzunehmen sind, werden von einem zugelassenen Tierarzt durchgeführt.

Art. 24 - Der Ministerielle Erlass vom 30. Dezember 1985 über die Einfuhr, die Durchfuhr und die Ausfuhr von Hunden und Katzen, die als Heimtiere gehalten werden, und der Ministerielle Erlass vom 28.

Februar 2003 über die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr von Hunden und Katzen aus Drittländern und den Handel damit werden aufgehoben.

Art. 25 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 1. Mai 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE

ANLAGE 1 Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Laufende Nummer der Bescheinigung: Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld (1) ISO-Code hinzufügen (2) Nichtzutreffendes streichen (3) TT/MM/IIII. Gesehen, um Unserem Erlass vom 1. Mai 2006 über die veterinärrechtlichen Vorschriften für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE _______ Fussnote (1) ISO-Code hinzufügen (2) Nichtzutreffendes streichen (3) TT/MM/JJJJ

ANLAGE 2 Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld

Gesehen, um Unserem Erlass vom 1.Mai 2006 über die veterinärrechtlichen Vorschriften für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE _______ Fussnoten (1) Das Drittland muss in Anhang II Teil B Abschnitt 2 oder Teil C der Verordnung (EG) Nr.998/2003 aufgeführt sein. (2) Das Original muss die Sendung bis zu ihrer Endbestimmung begleiten.(3) Die Kopie muss vom Verantwortlichen des Ursprungsbetriebs aufbewahrt werden.(4) Je nach Anforderungen des Bestimmungsmitgliedstaats.(5) Falls erforderlich fortsetzen. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 4 mei 2007.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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