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Koninklijk Besluit van 04 mei 2018
gepubliceerd op 15 januari 2019

Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 houdende algemeen reglement op de bescherming van de bevolking, van de werknemers en het leefmilieu tegen het gevaar van de ioniserende stralingen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2019010105
pub.
15/01/2019
prom.
04/05/2018
ELI
eli/besluit/2018/05/04/2019010105/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

4 MEI 2018. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 houdende algemeen reglement op de bescherming van de bevolking, van de werknemers en het leefmilieu tegen het gevaar van de ioniserende stralingen. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 mei 2018 tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 houdende algemeen reglement op de bescherming van de bevolking, van de werknemers en het leefmilieu tegen het gevaar van de ioniserende stralingen (Belgisch Staatsblad van 24 mei 2018).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALAGENTUR FÜR NUKLEARKONTROLLE 4. MAI 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20.Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, ich habe die Ehre, Eurer Majestät einen Königlichen Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen zur Unterschrift vorzulegen.

Der Hohe Rat für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz hat am 11. Januar 2017 seine Stellungnahme in Bezug auf den Entwurf des vorliegenden Königlichen Erlasses abgegeben. Der Hohe Gesundheitsrat hat seine Stellungnahme am 19. Mai 2017 abgegeben.

Die Finanzinspektion hat ihre Stellungnahme am 6. September 2017 abgegeben.

Der Minister des Haushalts hat am 19. September 2017 sein Einverständnis gegeben.

Gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung ist eine Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften durchgeführt worden.

Der Staatsrat hat am 29. Dezember 2017 das Gutachten Nr. 62.412/3 auf der Grundlage von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegeben.

Der Text des Entwurfs ist unter Berücksichtigung der Kommentare des Staatsrates angepasst worden, mit Ausnahme von

Artikel 2.Der Vorschlag des Staatsrates in Bezug auf die Formulierung des Artikels 2 ist nicht übernommen worden, weil diese Bestimmung aus Gründen der Deutlichkeit neu verfasst worden ist, wodurch der Vorschlag des Staatsrates gegenstandslos geworden ist.

Der Föderalagentur für Nuklearkontrolle sind jedoch, nachdem sie das Gutachten des Rates eingeholt hat, neue Informationen zur Kenntnis gelangt, wonach Apparate und Strahlenquellen, die ionisierende Strahlungen emittieren, zum Nachweis von Ausrüstungen eingesetzt werden, die dazu dienen, Leistungen im Radsport zu erhöhen. Dieser Sachverhalt erfordert eine eingehendere Untersuchung. Infolgedessen ist der Entwurf von Artikel 64.7 in Erwartung der Ergebnisse dieser Untersuchung gestrichen worden. Der Entwurf von Artikel 64.8 ist zu 64.7 umnummeriert worden. 1. Einleitung Aufgrund von Artikel 20.1.1.1 Buchstabe a) Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen (nachstehend als "AOSIS" abgekürzt), müssen die verschiedenen Arten von Tätigkeiten, die eine Strahlenexposition mit sich bringen, vor ihrer erstmaligen Zulassung oder ihrer Genehmigung für allgemeine Verwendungen durch die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Vorteile gerechtfertigt sein. Dabei werden alle Vor- und Nachteile abgewogen, einschließlich im Bereich Gesundheit.

Darüber hinaus kann die Rechtfertigung der bestehenden Arten von Tätigkeiten gemäß Artikel 20.1.1.1 Buchstabe a) Absatz 2 der AOSIS von der Agentur überprüft werden, sobald wesentliche neue Erkenntnisse über den Nutzen beziehungsweise die Auswirkungen der Tätigkeit vorliegen. In Anwendung dieses Grundsatzes können bestimmte bestehende Arten von Tätigkeiten, die eine Strahlenexposition von Einzelpersonen der Bevölkerung, Lehrlingen beziehungsweise Studenten oder beruflich exponierten Personen mit sich bringen, vom König verboten werden.

Mit vorliegendem Königlichen Erlass wird bezweckt, zwei Arten von Tätigkeiten, für die im Laufe der Jahre 2015 und 2016 ein oder mehrere Zulassungsanträge eingereicht worden sind, zu verbieten, weil das Risiko einer Strahlenexposition zu groß ist und/oder weil für diese Tätigkeiten brauchbare Alternativen mit geringeren Risiken in Bezug auf die Sicherheit und den Strahlenschutz bestehen. Außerdem ist eine bereits zugelassene Art von Tätigkeiten, und zwar die Benutzung von Americium-241-Strahlenquellen zur Messung des Füllstands von Behältern bei der Herstellung von Getränken, verboten, weil für diese Tätigkeit brauchbare Alternativen mit geringeren Risiken in Bezug auf die Sicherheit und den Strahlenschutz bestehen. 2. Allgemeine Erläuterungen Mit der Abänderung der AOSIS bezweckt der vorliegende Erlass die drei folgenden Arten von Tätigkeiten zu verbieten: 1.die Benutzung von Americium-241-Strahlenquellen zur Messung des Füllstands von Behältern bei der Herstellung von Getränken, 2. die Benutzung von tragbaren Apparaten für intraorale zahnmedizinische Röntgenaufnahmen in Einrichtungen, in die keine Patienten eingewiesen werden, 3.die Benutzung von Apparaten für Röntgenaufnahmen zur zerstörungsfreien Prüfung von Rohren. 3. Spezifische Erläuterungen Artikel 1 Artikel 64 der AOSIS wird durch drei Punkte ergänzt, und zwar die Punkte 64.5, 64.6 und 64.7. 64.5 Die Agentur hat die Rechtfertigung dieser bereits erlaubten Tätigkeit überprüft. Diese Tätigkeit ist daraufhin verboten worden, weil brauchbare Alternativen mit geringeren Risiken in Bezug auf die Sicherheit und den Strahlenschutz bestehen. Bei durchsichtigem Glas wird nämlich optischen Geräten (nicht-ionisierende Strahlungen) und bei Farbglas Röntgenapparaten (ionisierende Strahlungen) der Vorrang gegeben, da kein Risiko einer Kontamination besteht. Bei der Benutzung von optischen Geräten und Röntgenapparaten entstehen auch keine radioaktiven Abfälle, gibt es keine Risiken in Bezug auf ionisierende Strahlungen während des Transports und entstehen keine herrenlosen Strahlenquellen.

Das Verbot, Americium-241-Strahlenquellen zu benutzen ermöglicht unter anderem: a. das Risiko einer radioaktiven Kontamination der Anlagen zu vermeiden, b.das Risiko der Ausbreitung einer radioaktiven Kontamination innerhalb und außerhalb von Anlagen bei Bränden zu vermeiden, c. das Risiko der Entstehung herrenloser Strahlenquellen bei schlechter Verwaltung zu vermeiden. 64.6 Die Agentur hat die Rechtfertigung dieser unerlaubten Tätigkeit überprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass sie in Einrichtungen, in die keine Patienten eingewiesen werden, aus folgenden Gründen nicht gerechtfertigt ist: a. Da tragbare Apparate für intraorale zahnmedizinische Röntgenaufnahmen ohne Ständer benutzt werden können, müssen Benutzer die Röntgenröhre während der Bestrahlung mit der Hand halten;dies wirft Fragen auf in Bezug auf den Strahlenschutz des Benutzers, der an den Händen, den Armen und sogar am ganzen Körper einer erhöhten Dosis ausgesetzt sein kann. b. Eine gute Bildqualität kann aufgrund eines erhöhten Risikos bewegungsbedingter Artefakte, einer eventuell schlechten Justierung und einer schlechten Ausrichtung des Strahlenbündels in Bezug auf den Bilddetektor nicht gewährleistet werden.c. Wiederholtes Aufladen der Batterien dieser Apparate kann nach mehreren Aufnahmen zu einer Verringerung der Qualität des Strahlenbündels führen.d. Diese Apparate sind mobil und können demnach außerhalb von Kontrollbereichen eingesetzt werden;dies kann für beruflich exponiertes Personal und/oder Begleiter von Patienten und die Öffentlichkeit zu Problemen führen und das Risiko eines Diebstahls, eines Verlustes oder einer unerlaubten Benutzung dieser Apparate erhöhen. e. In Einrichtungen, in die keine Patienten eingewiesen werden (beispielsweise in radiologischen Zentren und Zahnarztpraxen), verlassen Patienten die Einrichtungen nämlich unmittelbar, nachdem sie ärztlich behandelt worden sind.Röntgenuntersuchungen können demnach ebenso mit klassischen ortsfesten Apparaten für intraorale zahnmedizinische Röntgenaufnahmen durchgeführt werden.

Dieser Standpunkt wird vom Hohen Gesundheitsrat bestätigt. In diesem Zusammenhang kann auf die Stellungnahme Nr. 9103 des Hohen Gesundheitsrates vom 28. Mai 2015 verwiesen werden, in der Folgendes festgelegt ist: "Der Rat erachtet es nicht als notwendig, mobile Apparate ohne Ständer im Rahmen der allgemeinen Tätigkeiten von Zahnärzten und Tierärzten zuzulassen." In Einrichtungen, in die Patienten eingewiesen werden, ist die Benutzung solcher Apparate jedoch für die Durchführung von zahnärztlichen Untersuchungen bei Personen mit besonderen Bedürfnissen, die sich nur schwer oder gar nicht fortbewegen können, gerechtfertigt. Hierbei handelt es sich um Betagte und/oder Behinderte in Pflegeeinrichtungen, die sich nur schwer zu einem Krankenhaus oder einer privaten Zahnarztpraxis begeben können. In diesem Fall ist die Benutzung solcher Apparate jedoch nur gerechtfertigt, wenn die betreffenden Pflegeeinrichtungen nicht über einen eigenen klassischen Apparat für zahnmedizinische Röntgenaufnahmen verfügen. Darüber hinaus ist die Benutzung der Apparate in einem Krankenhaus ebenfalls in Fällen gerechtfertigt, in denen stationäre Patienten das Krankenhaus aus medizinischen Gründen nicht verlassen können oder dies nicht angezeigt ist (mit einer Chemotherapie behandelte Patienten und/oder Patienten in Isolation). Diese gerechtfertigten Fälle fallen demnach nicht unter die Verbotsbestimmungen des vorliegenden Königlichen Erlasses, sie werden aber Gegenstand ergänzender Genehmigungsbedingungen sein, damit der Strahlenschutz und die Sicherheit der Arbeitnehmer, der Patienten und der Bevölkerung auf wirksame Weise gewährleistet ist.

Infolge der Bemerkung des Staatsrates in Bezug auf mögliche Verwechslungen aufgrund der Benutzung des Begriffs "tragbar" in der die zerstörungsfreie Prüfung von Rohren betreffenden Verbotsbestimmung ist der Begriff "tragbar" in dieser Bestimmung entsprechend durch die Beschreibung "die der Benutzer während des Betriebs mit der Hand hält" ersetzt worden. 64.7 Die Agentur hat die Rechtfertigung dieser unerlaubten Tätigkeit untersucht und ist zu dem Schluss gekommen, dass diese Tätigkeit aus folgenden Gründen nicht gerechtfertigt ist: a. Es geht um einen tragbaren Apparat, das heißt, dass der Bediener den Apparat, der ionisierende Strahlungen aussendet, und/oder den Strahlendetektor während der Tätigkeit mit der Hand hält.Der in Artikel 27 der AOSIS erwähnte Sicherheitsfaktor "Schutz durch Abstand" wird also de facto nicht eingehalten. b. Neben einem größeren Risiko für Stöße und daher für Leckstrahlung aus dem Apparat aufgrund der Tatsache, dass dieser während der Benutzung mit der Hand gehalten wird (umso mehr, als er mehrere Kilogramm wiegt), haben Studien nachgewiesen, dass je nach angewendetem Modus für Spannung und Stromstärke an bestimmten Stellen (zum Beispiel an den Knien) eine Dosisleistung von mehreren Dutzend mSv/h entstehen kann;dies verstößt gegen Artikel 20.1.1.1 Buchstabe b) der AOSIS, in dem bestimmt wird, dass alle Expositionen stets so niedrig gehalten werden müssen, wie dies unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Faktoren vernünftigerweise erreichbar ist.c. Es besteht eine zugelassene Alternative für diese tragbaren Apparate, die ionisierende Strahlungen emittieren.Bei dieser Alternative werden transportable Apparate bevorzugt; hiermit sind Apparate gemeint, die vor dem zu prüfenden Rohr in Stellung gebracht werden, bevor eine Bildaufnahme anhand ionisierender Strahlungen erfolgt. Dank dieser Apparate kann der Bediener einen ausreichend großen Sicherheitsbereich einrichten, den er während der Emission ionisierender Strahlungen nicht betritt, damit die erhaltenen Dosen so gering wie möglich bleiben.

Infolge der Bemerkung des Staatsrates ist der Begriff "tragbar" durch die Beschreibung "die der Benutzer während des Betriebs mit der Hand hält" ersetzt worden, damit keine Verwechslungen entstehen.

Tragbare Apparate, die für die Analyse der chemischen Zusammensetzung von Materialien benutzt werden (zum Beispiel Positive Material Identification), fallen nicht unter diese Verbotsbestimmung. Sie werden nicht als Röntgenapparate, sondern als Spektrometer angesehen.

Zur Vermeidung von Verwechslungen ist diese Kategorie von Apparaten ausdrücklich ausgeschlossen worden.

Artikel 2 Diese Bestimmung sieht eine Übergangsregelung für die einzige bereits zugelassene Art von Tätigkeiten vor, und zwar die Benutzung von Americium-241-Strahlenquellen zur Messung des Füllstands von Behältern bei der Herstellung von Getränken (siehe oben).

Betreiber, die bei Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses über eine Errichtungs- und Betriebsgenehmigung für die Benutzung einer oder mehrerer Americium-241-Strahlenquellen zur Messung des Füllstands von Behältern verfügen, die bei der Herstellung von Getränken benutzt werden, dürfen bis zum 31. Dezember 2020 Americium-241-Strahlenquellen benutzen. Nach diesem Datum müssen sie ihre Americium-241-Strahlenquellen beseitigen und den Nachweis für diese Beseitigung liefern.

Diese Übergangsbestimmung bietet den Betreibern ausreichend Zeit, um die bestehenden Systeme durch brauchbare Alternativen zu ersetzen.

Artikel 3 Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten der in Artikel 64 eingefügten Punkte 64.5, 65.6 und 64.7.

Diese Bestimmungen treten am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft.

Artikel 4 Diese Bestimmung bedarf keines besonderen Kommentars.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON

4. MAI 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20.Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, des Artikels 3, abgeändert durch das Gesetz vom 2. April 2003;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen;

Aufgrund der Veröffentlichung und Erläuterung gemäß Artikel 283 Absatz 2 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, abgeschlossen in Brüssel am 21. März 2014 und am 27. Juni 2014;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vom 11. Januar 2017;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 19. Mai 2017;

Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 6. September 2017;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19.

September 2017;

Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.412/3 des Staatsrates vom 29. Dezember 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 64 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 12. März 2002, 24. Januar 2006, 10. Oktober 2010 und 30. September 2014 wird durch die Punkte 64.5 bis 64.7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "64.5 Es ist verboten, Americium-241-Strahlenquellen zur Messung des Füllstands von Behältern zu benutzen, die bei der Herstellung von Getränken benutzt werden. 64.6 In Einrichtungen, in die keine Patienten eingewiesen werden, ist es verboten, Apparate für intraorale zahnmedizinische Röntgenaufnahmen zu benutzen, die der Benutzer während des Betriebs mit der Hand hält. 64.7 Mit Ausnahme der Apparate, die für die Analyse der chemischen Zusammensetzung von Materialien benutzt werden, ist es verboten, zur zerstörungsfreien Prüfung von Rohren Röntgenapparate zu benutzen, die der Benutzer während des Betriebs mit der Hand hält." Art. 2 - Betreiber, die bei Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses über eine Errichtungs- und Betriebsgenehmigung für die Benutzung einer oder mehrerer Americium-241-Strahlenquellen zur Messung des Füllstands von Behältern verfügen, die bei der Herstellung von Getränken benutzt werden, dürfen bis zum 31. Dezember 2020 Americium-241-Strahlenquellen benutzen.

Diese Betreiber müssen ihre Americium-241-Strahlenquellen beseitigen und spätestens am 1. Januar 2021 den Nachweis für diese Beseitigung liefern.

Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft.

Art. 4 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. JAMBON

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