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Koninklijk Besluit van 05 april 2011
gepubliceerd op 15 juli 2011

Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 januari 2001 betreffende de vertaling van de arresten van de Raad van State. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2011000426
pub.
15/07/2011
prom.
05/04/2011
ELI
eli/besluit/2011/04/05/2011000426/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


5 APRIL 2011. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 januari 2001 betreffende de vertaling van de arresten van de Raad van State. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 5 april 2011 tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 januari 2001 betreffende de vertaling van de arresten van de Raad van State (Belgisch Staatsblad van 6 mei 2011, err. van 6 juni 2011).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 5. APRIL 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25.Januar 2001 über die Übersetzung der Entscheide des Staatsrates BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, in Artikel 63 Absatz 1 zweiter Satz der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat wird bestimmt, dass Entscheide des Staatsrates in den vom König bestimmten Fällen übersetzt werden. Diese Gesetzesbestimmung ist im Königlichen Erlass vom 25. Januar 2001 über die Übersetzung der Entscheide des Staatsrates umgesetzt worden. In Artikel 1 dieses Erlasses wird Folgendes bestimmt: "Entscheide des Staatsrates in Bezug auf Erlasse mit Verordnungscharakter werden übersetzt.

Entscheide, die aufgrund ihres Nutzens für das allgemeine Verständnis der Rechtsprechung des Staatsrates von dem in Artikel 2 erwähnten Ausschuss ausgewählt worden sind, werden ebenfalls übersetzt. Der Ausschuss befindet auf der Grundlage einer Vorauswahl, die in jeder Kammer vom jeweiligen Präsidenten oder vom Staatsrat, der ihn vertritt, vorgenommen wird; der Ausschuss kann diese Auswahl auf eigene Initiative ergänzen." Tatsächlich erschwert die systematische Übersetzung der Entscheide in Bezug auf Erlasse mit Verordnungscharakter die Aufgabe des Konkordanzdienstes des Staatsrates, zumal die praktischen Vorteile dieser Arbeit kaum wahrnehmbar sind, wenn die für nichtig erklärten Erlasse oder die Erlasse, deren Ausführung ausgesetzt wird, in nur einer Sprache abgefasst sind.

Vorliegender Erlassentwurf beschränkt die Verpflichtung der systematischen Übersetzung auf Entscheide, in denen verfügt wird, die Ausführung eines in französischer und in niederländischer Sprache verfassten Erlasses mit Verordnungscharakter auszusetzen oder einen solchen Erlass für nichtig zu erklären.

Soweit der Gegenstand des vorliegenden Entwurfs, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.

Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM

5. APRIL 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25.Januar 2001 über die Übersetzung der Entscheide des Staatsrates ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Artikels 63 Absatz 1 zweiter Satz der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom 4. August 1996; Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.721/2 des Staatsrates vom 6. Oktober 2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag der Ministerin des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 25. Januar 2001 über die Übersetzung der Entscheide des Staatsrates wird wie folgt ersetzt: "Entscheide des Staatsrates, in denen verfügt wird, die Ausführung eines in französischer und in niederländischer Sprache verfassten Erlasses mit Verordnungscharakter auszusetzen oder einen solchen Erlass für nichtig zu erklären, werden übersetzt." Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die ab dem Datum seines Inkrafttretens verkündeten Entscheide und auf Entscheide, die seit dem 1. Januar 1995 verkündet, aber noch nicht übersetzt worden sind.

Art. 3 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 5. April 2011 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM

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