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Koninklijk Besluit van 05 december 2004
gepubliceerd op 16 november 2017

Koninklijk besluit tot vaststelling van de door de aardappelproducenten verschuldigde tijdelijke crisisbijdragen voor het vergoeden van verliezen ingevolge maatregelen tegen schadelijke organismen. - Officieuze coördinatie in het Duits

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2017040810
pub.
16/11/2017
prom.
05/12/2004
ELI
eli/besluit/2004/12/05/2017040810/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


5 DECEMBER 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de door de aardappelproducenten verschuldigde tijdelijke crisisbijdragen voor het vergoeden van verliezen ingevolge maatregelen tegen schadelijke organismen. - Officieuze coördinatie in het Duits


De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van het koninklijk besluit van 5 december 2004 tot vaststelling van de door de aardappelproducenten verschuldigde tijdelijke crisisbijdragen voor het vergoeden van verliezen ingevolge maatregelen tegen schadelijke organismen (Belgisch Staatsblad van 24 december 2004), bekrachtigd bij de wet van 20 juli 2005 houdende diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2005), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : - het koninklijk besluit van 19 februari 2013 tot wijziging van het koninklijk besluit van 5 december 2004 tot vaststelling van de door de aardappelproducenten verschuldigde tijdelijke crisisbijdragen voor het vergoeden van verliezen ingevolge maatregelen tegen schadelijke organismen (Belgisch Staatsblad van 11 maart 2013); - de wet van 16 december 2015Relevante gevonden documenten type wet prom. 16/12/2015 pub. 21/12/2015 numac 2015024305 bron federale overheidsdienst volksgezondheid, veiligheid van de voedselketen en leefmilieu Wet houdende diverse bepalingen inzake landbouw en leefmilieu sluiten houdende diverse bepalingen inzake landbouw en leefmilieu (Belgisch Staatsblad van 21 december 2015).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 5. DEZEMBER 2004 - Königlicher Erlass zur Festlegung der von den Kartoffelproduzenten zu entrichtenden zeitweiligen Krisenbeiträge für die Entschädigung von Verlusten infolge von Maßnahmen gegen Schadorganismen Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1.["Erzeuger von zertifizierten Pflanzkartoffeln": natürliche oder juristische Person, die zwecks Erzeugung auf belgischem Staatsgebiet von nicht aufbereiteten Pflanzkartoffeln im Sinne von Punkt 1.2.4 der Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung einer Regelung zur Kontrolle und Zertifizierung der Erzeugung von Pflanzkartoffeln registriert ist,] 2. "Erzeuger von Speisekartoffeln": natürliche oder juristische Person, die auf belgischem Staatsgebiet Speisekartoffeln zu Vermarktungszwecken erzeugt, [2/1."Erzeuger von betriebseigenem Pflanzgut": natürliche oder juristische Person, die für Anbauflächen auf belgischem Staatsgebiet eine Meldung im Sinne von Artikel 13 § 2/1 des Königlichen Erlasses vom 10. August 2005 über die Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen vornehmen muss,] 3. "Minister": Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, 4."Fonds": Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, 5. "Dienst": Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette. [Art. 1 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 19. Februar 2013 (B.S. vom 11. März 2013); einziger Absatz Nr. 2/1 eingefügt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 19. Februar 2013 (B.S. vom 11. März 2013)] Art.2 - In Ermangelung einer jährlichen Meldung der Flächen im Rahmen der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29.

September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe müssen Erzeuger von Speisekartoffeln spätestens am 31. Mai jeden Jahres beim Dienst eine korrekte und vollständige Meldung ihrer Speisekartoffelanbauflächen vornehmen.

Art. 3 - [Erzeuger von zertifizierten Pflanzkartoffeln müssen dem Fonds einen jährlichen zeitweiligen Krisenbeitrag von 20 EUR pro Hektar, der im betreffenden Kalenderjahr zur Erzeugung von zertifiziertem Pflanzgut bepflanzt wird, zuführen.

In Absatz 1 erwähnte Erzeuger von zertifizierten Pflanzkartoffeln, die weniger als 0,25 ha bepflanzt haben, werden für das betreffende Kalenderjahr von der Zahlung des Krisenbeitrags befreit.] [Art. 3 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 19. Februar 2013 (B.S. vom 11. März 2013)] Art.4 - [Erzeuger von Speisekartoffeln und Erzeuger von betriebseigenem Pflanzgut müssen dem Fonds einen jährlichen zeitweiligen Krisenbeitrag von 10 EUR pro Hektar, der im betreffenden Kalenderjahr zur Erzeugung von Speisekartoffeln beziehungsweise betriebseigenem Pflanzgut bepflanzt wird, zuführen.

In Absatz 1 erwähnte Erzeuger von Speisekartoffeln beziehungsweise betriebseigenem Pflanzgut, die weniger als 0,50 ha bepflanzt haben, werden für das betreffende Kalenderjahr von der Zahlung des Krisenbeitrags befreit.] [Art. 4 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 19. Februar 2013 (B.S. vom 11. März 2013)] Art.5 - Die Beiträge müssen ab dem 1. Januar des Jahres nach dem Jahr, in dem die gebildeten Rücklagen 1.500.000 EUR erreichen, zeitweilig nicht mehr eingezahlt werden.

Sie werden ab dem 1. Januar des Jahres nach dem Jahr, in dem die gebildeten Rücklagen den im vorhergehenden Absatz erwähnten Höchstbetrag nicht mehr erreichen, automatisch wieder fällig.

Art. 6 - Der Betrag der in den Artikeln 3 und 4 genannten Beiträge wird alle zwei Jahre am 1. Januar dem Verbraucherpreisindex angepasst.

Referenzindex ist der Verbraucherpreisindex, der am ersten Januar des Jahres nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses gilt.

Art. 7 - Die Beiträge müssen binnen dreißig Tagen nach Vorlage der Zahlungsaufforderung eingezahlt werden. Wenn die Einzahlung binnen neunzig Tagen ab dem Datum der Zahlungsaufforderung nicht auf dem Konto des Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen eingegangen ist, wird der Betrag automatisch um 20 Prozent, mit einem Mindestbetrag von 50 EUR, erhöht.

Art. 8 - [Die in den Artikeln 3 und 4 erwähnten Beiträge dienen ausschließlich zur vollständigen oder teilweisen Entschädigung: - direkter Wertverluste aufgrund der Vernichtung beziehungsweise Denaturierung von Kartoffeln, mit Ausnahme des Verdienstausfalls und der Kosten für die Vernichtung beziehungsweise Denaturierung, - direkter Wertverluste aufgrund der Verarbeitung von Kartoffeln unter Quarantänebedingungen gemäß dem vom Dienst erstellten Lastenheft, - direkter Wertverluste von zertifizierten Pflanzkartoffeln, die infolge eines zeitweiligen amtlichen Verbots hinsichtlich des Transports oder der Verwendung unbrauchbar und wertlos geworden sind, mit Ausnahme des Verdienstausfalls und der Kosten für die Vernichtung infolge der vom Dienst auferlegten Maßnahmen im Rahmen der Bekämpfung folgender Schadorganismen: - Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., - Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al., - Meloidogyne chitwoodi Golden et al., - Meloidogyne fallax Karssen, - Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival, - Spindelknollenviroid der Kartoffel.

Um festzustellen, dass die zertifizierten Pflanzkartoffeln infolge eines zeitweiligen amtlichen Verbots hinsichtlich des Transports oder der Verwendung unbrauchbar und wertlos geworden sind, bestimmt der Minister einen oder mehrere Sachverständige.] [Art. 8 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 16. Dezember 2015 (B.S. vom 21. Dezember 2015)] Art.9 - Um Anspruch auf Entschädigung zu haben, müssen die Betreffenden folgende Bedingungen erfüllen: - die Beitragspflicht erfüllt haben und - gegebenenfalls die in Artikel 2 erwähnte Meldung vorgenommen haben und - allen im Rahmen der Bekämpfung der in Artikel 8 erwähnten Schadorganismen vorgeschriebenen gesetzlichen Verpflichtungen nachgekommen sein und - alle erforderlichen Vorsorgemaßnahme zur Begrenzung ihres Schadens getroffen haben und - [spätestens zwei Jahre nach Entstehung der in Artikel 8 erwähnten Verluste einen Antrag auf Entschädigung anhand eines vom Dienst festgelegten Formulars eingereicht haben.] [Art. 9 einziger Absatz fünfter Gedankenstrich ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 19. Februar 2013 (B.S. vom 11. März 2013)] Art. 10 - [ § 1 - Der Betrag der Entschädigungsleistung wird gemäß den Bestimmungen in der Anlage zum vorliegenden Erlass berechnet. § 2 - Insofern die in den Artikeln 9 und 11 festgelegten Bedingungen erfüllt sind, wird die Entschädigungsleistung dem Erzeuger spätestens vier Jahre nach Entstehung der Verluste gezahlt.] [Art. 10 ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 19. Februar 2013 (B.S. vom 11. März 2013)] Art.11 - Die Entschädigungsleistung wird nur gezahlt, wenn der Antragsteller eine Erklärung über den unwiderruflichen und bedingungslosen Verzicht auf jeglichen Anspruch und jegliche Klage gegen den Belgischen Staat in Zusammenhang mit der Entschädigung für direkte Verluste, für die eine Entschädigungsleistung in Anwendung von Artikel 8 des vorliegenden Erlasses geboten wird, unterschreibt.

Dieser eventuelle Verzicht erfolgt zu dem Zeitpunkt, an dem der Begünstigte über eine vollständige Übersicht über den Betrag der Entschädigungsleistung, die der Fonds ihm bietet, verfügt.

Gegebenenfalls erfolgt die Zahlung der Entschädigungsleistung erst, nachdem der Begünstigte den vorherigen Verzicht auf eine Klage gegen den Belgischen Staat zugestellt hat.

Gegebenenfalls muss der Begünstigte binnen den Grenzen der Entschädigungsleistung, die ihm vom Fonds gewährt wird, dem Fonds den Betrag jeglicher Entschädigungsleistung, die er aufgrund von Versicherungspolicen oder als Schadenersatz aufgrund der vertraglichen oder außervertraglichen Haftung Dritter für die in Absatz 1 erwähnten Schäden erhalten hat beziehungsweise auf die er Anrecht hat, zuführen.

Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. [Die Entschädigungsleistungen sind für die ab dem Jahr 2002 vom Dienst angeordneten Vernichtungen, Denaturierungen oder Verarbeitungen von Kartoffeln anwendbar.] [Art. 12 Abs. 2 ersetzt durch Art. 7 des K.E. vom 19. Februar 2013 (B.S. vom 11. März 2013)] Art. 13 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

ANLAGE [Entschädigungsleistung für vernichtete, denaturierte oder verarbeitete Kartoffeln] [beziehungsweise für zertifizierte Pflanzkartoffeln, die infolge eines zeitweiligen amtlichen Verbots hinsichtlich des Transports oder der Verwendung unbrauchbar und wertlos geworden sind] I. Begriffsbestimmungen: Im Sinne des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. E = Betrag der in Artikel 10 § 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Entschädigungsleistung, 2.EBasis = Basisbetrag für die Berechnung der Entschädigungsleistung, 3. M = Marktpreis (inklusive MwSt.) in Belgien für die betreffende Kartoffelsorte und den betreffenden Kartoffeltyp, festgestellt am ersten Dienstag des Monats nach der Kontaminationserklärung durch den Dienst, 4. [Kgesamt = Gesamtkosten für die Erzeugung der betreffenden Partien zertifizierter Pflanzkartoffeln oder Speisekartoffeln oder betriebseigenen Pflanzguts, für die in Anwendung des vorliegenden Erlasses eine Entschädigungsleistung gewährt werden kann,] 5.[KErzeugung = Durchschnittskosten für die Erzeugung von zertifizierten Pflanzkartoffeln oder Speisekartoffeln oder betriebseigenem Pflanzgut,] 6. [Kzertifiziertes Pflanzgut = Kosten für den Ankauf zertifizierter Pflanzkartoffeln,] 7.KFeldarbeit = Durchschnittskosten der auf dem Feld nach dem 1. Juni verrichteten Feldarbeit, die im Fall einer Vernichtung auf dem Feld vor dem 1. Juni nicht verrichtet worden ist und daher nicht berücksichtigt werden muss, 8. KZertifizierung = Kosten der Zertifizierung, 9.KLagerung = Kosten für die Lagerung der geernteten Kartoffeln, 10. A = Abschlagskoeffizient, [11.R = Restwert, den der Inhaber von Dritten für denaturierte beziehungsweise unter Quarantänebedingungen verarbeitete Kartoffeln erhält.] II. Pauschalbeträge und Abschlagskoeffizienten: Für die in Punkt I Nr. 5 bis 9 erwähnten Parameter werden folgende Pauschalbeträge festgelegt:

KErzeugung

[Kzertifiziertes Pflanzgut]

KFeldarbeit

KZertifizierung

KLagerung

[zertifizierte Pflanzkartoffeln]

5.150 € / ha (1)

1.200 € / ha

2.150 € / ha

150 € / ha

0,00 € / ha

228,89 € / Tonne

53,30 € / Tonne

-

6,70 € / Tonne

5,83 € / Tonne / Monat (3)

[Speisekartoffeln oder betriebseigenes Pflanzgut]

2.370 € / ha (2)

265 € / ha

650 € / ha

-

0,00 € / ha

52,67 € / Tonne

5,90 € / Tonne

-

-

2 € / Tonne / Monat (4)


(1)

Mit Ausnahme der Partien [zertifizierter Pflanzkartoffeln], die vor dem 1. Januar 2003 vernichtet worden sind. Für diese Partien beläuft sich der Pauschalbetrag für KErzeugung auf 4.943 € / ha.

(2)

Mit Ausnahme der Partien Speisekartoffeln, die vor dem 1. Januar 2003 vernichtet worden sind. Für diese Partien beläuft sich der Pauschalbetrag für KErzeugung auf 2.827 € / ha.

(3)

[Zu berechnen ab dem 1. September vor der Vernichtung/Denaturierung/Verarbeitung, mit einer Höchstdauer von sieben Monaten. Der Monat, in dem die Kartoffeln vernichtet/denaturiert/verarbeitet werden, wird nur mitberechnet, wenn die Vernichtung/Denaturierung/Verarbeitung nach dem fünfzehnten Tag des Monats erfolgt.] [Dies gilt auch für zertifizierte Pflanzkartoffeln, die infolge eines zeitweiligen amtlichen Verbots hinsichtlich des Transports oder der Verwendung unbrauchbar und wertlos geworden sind.]

(4)

[Zu berechnen ab dem 1. November vor der Vernichtung/Denaturierung/Verarbeitung, mit einer Höchstdauer von sieben Monaten. Der Monat, in dem die Kartoffeln vernichtet/denaturiert/verarbeitet werden, wird nur mitberechnet, wenn die Vernichtung/Denaturierung/Verarbeitung nach dem fünfzehnten Tag des Monats erfolgt.]


Der Abschlagskoeffizient (A) beträgt 0,85. Für die vor dem 1. Januar 2003 vernichteten Partien Kartoffeln beträgt der Abschlagskoeffizient (A) jedoch 1,00.

III. Berechnung der Entschädigungsleistung: Kgesamt wird wie folgt berechnet: Kgesamt = KErzeugung, eventuell zuzüglich eines Zuschlags für die Lagerung und eventuell abzüglich der Kosten für Feldarbeit, die im Fall einer Vernichtung auf dem Feld nicht verrichtet worden ist, und der Kosten für die Zertifizierung bei betriebseigenem Pflanzgut oder bei [angepflanztem zertifiziertem Pflanzgut], das vom Erzeuger nicht angekauft worden ist.

Kgesamt = (KErzeugung) + (KLagerung) - (KFeldarbeit) - ([Kzertifiziertes Pflanzgut]) - (KZertifizierung) Dabei gilt Folgendes: o Im Fall einer Vernichtung auf dem Feld erfolgt die Berechnung auf der Grundlage der vernichteten Fläche (ausgedrückt in Hektar). o [Im Fall einer Vernichtung oder Denaturierung bereits geernteter Kartoffeln oder bei zertifizierten Pflanzkartoffeln, die infolge eines zeitweiligen amtlichen Verbots hinsichtlich des Transports oder der Verwendung unbrauchbar und wertlos geworden sind, erfolgt die Berechnung auf der Grundlage der vernichteten beziehungsweise denaturierten Menge (ausgedrückt in Tonnen).] o Die in Punkt I Nr. 6 bis 9 erwähnten Parameter dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie anwendbar sind. [Der Betrag der Entschädigungsleistung (E) wird wie folgt berechnet: E = (EBasis x A) - R] Dabei gilt Folgendes: EBasis = M, ausschließlich im Fall von geernteten Kartoffeln und wenn der betreffende Marktpreis (M) niedriger als Kgesamt ist.

EBasis = Kgesamt in allen anderen Fällen. [Der Betrag der Entschädigungsleistung (E) darf auf keinen Fall 85 Prozent des Marktpreises (M) überschreiten.] [IV. Direkte Wertverluste aufgrund der für die Verarbeitung auferlegten Quarantänebedingungen: Direkte Wertverluste aufgrund der auf Anordnung des Dienstes durchgeführten Verarbeitung von kontaminierten Kartoffeln unter Quarantänebedingungen werden auf der Grundlage der vom Dienst gebilligten Belege berechnet, wobei der Höchstbetrag bei 38 EUR/Tonne liegt. Es handelt sich um direkte Wertverluste infolge der Behandlung der kontaminierten Kartoffeln, der Dekontamination von Transportmitteln und von Anlagen und Vorrichtungen für die Verarbeitung, des separaten Transports zu einer Anlage zum Waschen von Kartoffeln unter Quarantänebedingungen und der geforderten Anpassungen zur Sicherung der Anlagen in Bezug auf die Ableitung des Waschwassers, die Beseitigung der Waschschlämme sowie der kontaminierten Abfälle und der kontaminierten Erde gemäß dem in Artikel 8 zweiter Gedankenstrich erwähnten Lastenheft.] [Überschrift ersetzt durch Art. 8 Nr. 1 des K.E. vom 19. Februar 2013 (Belgisches Staatsblatt vom 11. März 2013) und ergänzt durch Art. 5 Nr. 1 des G. vom 16. Dezember 2015 (Belgisches Staatsblatt vom 21.

Dezember 2015); Punkt I abgeändert durch Art. 8 Nr. 2 bis 5 des K.E. vom 19. Februar 2013 (Belgisches Staatsblatt vom 11. März 2013); Punkt II abgeändert durch Art. 8 Nr. 6 bis 10 des K.E. vom 19. Februar 2013 (Belgisches Staatsblatt vom 11. März 2013) und Art. 5 Nr. 2 des G. vom 16. Dezember 2015 (Belgisches Staatsblatt vom 21.Dezember 2015);

Punkt III abgeändert durch Art. 8 Nr. 11 bis 15 des K.E. vom 19.

Februar 2013 (Belgisches Staatsblatt vom 11. März 2013) und Art. 5 Nr. 3 des G. vom 16. Dezember 2015 (Belgisches Staatsblatt vom 21.

Dezember 2015); Punkt IV eingefügt durch Art. 8 Nr. 16 des K.E. vom 19. Februar 2013 (Belgisches Staatsblatt vom 11.März 2013)]

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