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Koninklijk Besluit van 05 juni 2004
gepubliceerd op 01 juli 2004

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 februari 2004 tot bepaling van standaardformulieren voor de overheidsopdrachten die niet onderworpen zijn aan de Europese bekendmaking

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2004000311
pub.
01/07/2004
prom.
05/06/2004
ELI
eli/besluit/2004/06/05/2004000311/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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5 JUNI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 februari 2004 tot bepaling van standaardformulieren voor de overheidsopdrachten die niet onderworpen zijn aan de Europese bekendmaking


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 februari 2004 tot bepaling van standaardformulieren voor de overheidsopdrachten die niet onderworpen zijn aan de Europese bekendmaking, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 februari 2004 tot bepaling van standaardformulieren voor de overheidsopdrachten die niet onderworpen zijn aan de Europese bekendmaking.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 5 juni 2004.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage - Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 29. FEBRUAR 2004 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Standardvordrucken für öffentliche Aufträge, die der europäischen Bekanntmachung nicht unterliegen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, durch den vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses werden in die Königlichen Erlasse vom 8.Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen und 10. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor Standardvordrucke für die Bekanntmachung von öffentlichen Aufträgen und Baukonzessionen, die nur in Belgien der Bekanntmachung unterliegen, eingefügt. Es sei darauf hingewiesen, dass bei der Umsetzung der Richtlinie 2001/78/EG vom 13. September 2001 im Königlichen Erlass vom 22. April 2002 bereits solche Bekanntmachungsmuster für öffentliche Aufträge, die der europäischen Bekanntmachung unterliegen, festgelegt worden sind. Bei dieser Umsetzung war in den vorerwähnten Erlassen präzisiert worden, dass die europäischen Bekanntmachungsmuster ebenfalls für Aufträge benutzt werden können, die nur in Belgien der Bekanntmachung unterliegen, vorausgesetzt, dass zumindest die in den Vorschriften vorgesehenen relevanten Rubriken ausgefüllt sind. Daraus folgt also, dass öffentliche Auftraggeber für Aufträge, die der europäischen Bekanntmachung nicht unterliegen, momentan die Wahl haben zwischen der Verwendung des europäischen Musters und der Erstellung einer eigenen Bekanntmachung, die ihren Anforderungen entspricht.

Im Rahmen der Verwaltungsmodernisierung werden öffentliche Auftraggeber nun aber in naher Zukunft Auftragsbekanntmachungen, die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht werden sollen, nicht nur per Brief oder Fax, sondern auch auf elektronischem Wege übermitteln können. Wollen öffentliche Auftraggeber und Unternehmen die Vorzüge dieser neuen Übertragungsart voll ausschöpfen, müssen einerseits Standardbekanntmachungsmuster für Aufträge, die nur in Belgien der Bekanntmachung unterliegen, erstellt werden und muss andererseits die Verwendung dieser Muster auferlegt werden. Diese entsprechen hinsichtlich der Struktur den europäischen Mustern. Die auszufüllenden Rubriken sind allerdings stark vereinfacht worden und enthalten nur noch Angaben, die für die ausreichende Information der Unternehmen unerlässlich sind.

Um den öffentlichen Auftraggebern zu ermöglichen, sich der Verwendung der neuen Muster anzupassen, wurde das Datum für das In-Kraft-Treten auf den 1. September 2004 festgelegt. Die vorliegenden Muster sind dann verbindlich für Aufträge, deren Bekanntmachungen ab diesem Datum zur Veröffentlichung versendet werden. Öffentliche Auftraggeber dürfen die vorliegenden Standardvordrucke jedoch bereits vor In-Kraft-Treten verwenden, sofern sie zumindest alle relevanten Auskünfte erteilen, die in den momentan gültigen Rechtsvorschriften vorgesehen sind.

Den vom Staatsrat formulierten Bemerkungen ist Rechnung getragen worden.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Premierminister G. VERHOFSTADT

29. FEBRUAR 2004 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Standardvordrucken für öffentliche Aufträge, die der europäischen Bekanntmachung nicht unterliegen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, insbesondere der Artikel 14, 21 und 59 § 1, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 18. Juni 1996;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 8.

November 1998, 25. März 1999 und 20. Juli 2000, den Ministeriellen Erlass vom 4. Dezember 2001 und den Königlichen Erlass vom 22. April 2002;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 8. November 1998, 25.

März 1999 und 20. Juli 2000, den Ministeriellen Erlass vom 4. Dezember 2001 und den Königlichen Erlass vom 22. April 2002;

Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen Aufträge vom 23. Dezember 2002;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. Januar 2003;

Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.872/1 des Staatsrates vom 13. März 2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Premierministers und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen Artikel 1 - In Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. April 2002, werden die Absätze 2 und 3 durch folgende Bestimmungen ersetzt: « In dieser Auftragsbekanntmachung ist der Tag ihrer Absendung an den Anzeiger der Ausschreibungen anzugeben.

Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag ihrer Absendung nachweisen können.

Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Anlage 6 zu vorliegendem Erlass erstellt.

Nur die Bekanntmachung, die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung.

Es darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der Bekanntmachung erfolgen. In jeder anderen Veröffentlichung dürfen nur die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichten Angaben angegeben werden. » Art. 2 - Artikel 14 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. April 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Absätze 2 und 3 durch folgende Bestimmungen ersetzt: « In dieser Auftragsbekanntmachung ist der Tag ihrer Absendung an den Anzeiger der Ausschreibungen anzugeben. Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag ihrer Absendung nachweisen können.

Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Anlage 6 zu vorliegendem Erlass erstellt.

Nur die Bekanntmachung, die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung.

Es darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der Bekanntmachung erfolgen. In jeder anderen Veröffentlichung dürfen nur die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichten Angaben angegeben werden. » 2. In § 2 wird Absatz 2 durch folgende Bestimmung ersetzt: « Diese Bekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Anlage 7 zu vorliegendem Erlass erstellt.» Art. 3 - In Artikel 38 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. April 2002, werden die Absätze 2 und 3 durch folgende Bestimmungen ersetzt: « In dieser Auftragsbekanntmachung ist der Tag ihrer Absendung an den Anzeiger der Ausschreibungen anzugeben.

Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag ihrer Absendung nachweisen können.

Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Anlage 6 zu vorliegendem Erlass erstellt.

Nur die Bekanntmachung, die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung.

Es darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der Bekanntmachung erfolgen. In jeder anderen Veröffentlichung dürfen nur die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichten Angaben angegeben werden. » Art. 4 - Artikel 40 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. April 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Absätzen 2 und 3 durch folgende Bestimmungen ersetzt: « In dieser Auftragsbekanntmachung ist der Tag ihrer Absendung an den Anzeiger der Ausschreibungen anzugeben. Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag ihrer Absendung nachweisen können.

Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Anlage 6 zu vorliegendem Erlass erstellt.

Nur die Bekanntmachung, die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung.

Es darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der Bekanntmachung erfolgen. In jeder anderen Veröffentlichung dürfen nur die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichten Angaben angegeben werden. » 2. In § 2 wird Absatz 2 durch folgende Bestimmung ersetzt: « Diese Bekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Anlage 7 zu vorliegendem Erlass erstellt.» Art. 5 - In Artikel 64 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. April 2002, werden die Absätze 2 und 3 durch folgende Bestimmungen ersetzt: « In dieser Auftragsbekanntmachung ist der Tag ihrer Absendung an den Anzeiger der Ausschreibungen anzugeben.

Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag ihrer Absendung nachweisen können.

Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Anlage 6 zu vorliegendem Erlass erstellt.

Nur die Bekanntmachung, die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung.

Es darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der Bekanntmachung erfolgen. In jeder anderen Veröffentlichung dürfen nur die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichten Angaben angegeben werden. » Art. 6 - Artikel 66 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. April 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Absätzen 2 und 3 durch folgende Bestimmungen ersetzt: « In dieser Auftragsbekanntmachung ist der Tag ihrer Absendung an den Anzeiger der Ausschreibungen anzugeben. Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag ihrer Absendung nachweisen können.

Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Anlage 6 zu vorliegendem Erlass erstellt.

Nur die Bekanntmachung, die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung.

Es darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der Bekanntmachung erfolgen. In jeder anderen Veröffentlichung dürfen nur die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichten Angaben angegeben werden. » 2. In § 2 wird Absatz 2 durch folgende Bestimmung ersetzt: « Diese Bekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Anlage 7 zu vorliegendem Erlass erstellt.» Art. 7 - Artikel 76 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. April 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 3 werden die Wörter « nach demselben Bekanntmachungsmuster » gestrichen.2. Paragraph 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 4 - Die Projektwettbewerbsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Anlage 3 Buchstabe A zu vorliegendem Erlass erstellt, wenn der Wettbewerb der europäischen Bekanntmachung unterliegt, beziehungsweise gemäss dem Muster in Anlage 8, wenn dies nicht der Fall ist.» Art. 8 - In Artikel 125 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. April 2002, werden die Wörter « in Anlage 4 Buchstabe A » durch die Wörter « in Anlage 9" ersetzt.

Art. 9 - Demselben Erlass, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. April 2002, werden die Anlagen 6, 7, 8 und 9 in Anlage 1 zu vorliegendem Erlass beigefügt. KAPITEL II - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor Art. 10 - In Artikel 11 des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. April 2002, werden die Absätze 2 und 3 durch folgende Bestimmungen ersetzt: « In dieser Auftragsbekanntmachung ist der Tag ihrer Absendung an den Anzeiger der Ausschreibungen anzugeben. Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag ihrer Absendung nachweisen können.

Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Anlage 7 zu vorliegendem Erlass erstellt.

Nur die Bekanntmachung, die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung.

Es darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der Bekanntmachung erfolgen. In jeder anderen Veröffentlichung dürfen nur die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichten Angaben angegeben werden. » Art. 11 - Artikel 13 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. April 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Absätzen 2 und 3 durch folgende Bestimmungen ersetzt: « In dieser Auftragsbekanntmachung ist der Tag ihrer Absendung an den Anzeiger der Ausschreibungen anzugeben. Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag ihrer Absendung nachweisen können.

Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Anlage 7 zu vorliegendem Erlass erstellt.

Nur die Bekanntmachung, die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung.

Es darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der Bekanntmachung erfolgen. In jeder anderen Veröffentlichung dürfen nur die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichten Angaben angegeben werden. » 2. In § 3 wird Absatz 2 durch folgende Bestimmung ersetzt: « Diese Bekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Anlage 8 zu vorliegendem Erlass erstellt.» Art. 12 - In Artikel 33 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. April 2002, werden die Absätze 2 und 3 durch folgende Bestimmungen ersetzt: « In dieser Auftragsbekanntmachung ist der Tag ihrer Absendung an den Anzeiger der Ausschreibungen anzugeben.

Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag ihrer Absendung nachweisen können.

Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Anlage 7 zu vorliegendem Erlass erstellt.

Nur die Bekanntmachung, die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung.

Es darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der Bekanntmachung erfolgen. In jeder anderen Veröffentlichung dürfen nur die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichten Angaben angegeben werden. » Art. 13 - Artikel 35 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. April 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Absätzen 2 und 3 durch folgende Bestimmungen ersetzt: « In dieser Auftragsbekanntmachung ist der Tag ihrer Absendung an den Anzeiger der Ausschreibungen anzugeben. Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag ihrer Absendung nachweisen können.

Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Anlage 7 zu vorliegendem Erlass erstellt.

Nur die Bekanntmachung, die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung.

Es darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der Bekanntmachung erfolgen. In jeder anderen Veröffentlichung dürfen nur die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichten Angaben angegeben werden. » 2. In § 3 wird Absatz 2 durch folgende Bestimmung ersetzt: « Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Anlage 8 zu vorliegendem Erlass erstellt.» Art. 14 - In Artikel 54 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. April 2002, werden die Absätzen 2 und 3 durch folgende Bestimmungen ersetzt: « In dieser Auftragsbekanntmachung ist der Tag ihrer Absendung an den Anzeiger der Ausschreibungen anzugeben.

Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag ihrer Absendung nachweisen können.

Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Anlage 7 zu vorliegendem Erlass erstellt.

Nur die Bekanntmachung, die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung.

Es darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der Bekanntmachung erfolgen. In jeder anderen Veröffentlichung dürfen nur die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichten Angaben angegeben werden. » Art. 15 - Artikel 56 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. April 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Absätze 2 und 3 durch folgende Bestimmungen ersetzt: « In dieser Auftragsbekanntmachung ist der Tag ihrer Absendung an den Anzeiger der Ausschreibungen anzugeben. Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag ihrer Absendung nachweisen können.

Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Anlage 7 zu vorliegendem Erlass erstellt.

Nur die Bekanntmachung, die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung.

Es darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der Bekanntmachung erfolgen. In jeder anderen Veröffentlichung dürfen nur die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichten Angaben angegeben werden. » 2. In § 3 wird Absatz 2 durch folgende Bestimmung ersetzt: « Diese Bekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Anlage 8 zu vorliegendem Erlass erstellt.» Art. 16 - Artikel 63 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. April 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 3 werden die Wörter « nach demselben Bekanntmachungsmuster » gestrichen.2. Paragraph 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 4 - Die Projektwettbewerbsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Anlage 3 Buchstabe A zu vorliegendem Erlass erstellt, wenn der Wettbewerb der europäischen Bekanntmachung unterliegt, beziehungsweise gemäss dem Muster in Anlage 9, wenn dies nicht der Fall ist.» Art. 17 - Demselben Erlass, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. April 2002, werden die Anlagen 7, 8 und 9 in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass beigefügt.

Art. 18 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2004 in Kraft. Öffentliche Aufträge, deren Bekanntmachungen bereits vor diesem Datum zur Veröffentlichung an den Anzeiger der Ausschreibungen gesendet worden sind, unterliegen den Verordnungsbestimmungen, die zum Zeitpunkt der Versendung gültig waren.

Art. 19 - Unser Premierminister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 29. Februar 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um Unseren Erlass vom 29. Februar 2004 beigefügt zu werden.

ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister, G. VERHOFSTADT

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um Unseren Erlass vom 29. Februar 2004 beigefügt zu werden.

ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 5 juni 2004.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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