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Koninklijk Besluit van 05 juni 2007
gepubliceerd op 13 juli 2007

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 21 december 2006 houdende oprichting van Kamers van eerste aanleg en Kamers van beroep bij de Dienst voor geneeskundige evaluatie en controle van het RIZIV

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2007000537
pub.
13/07/2007
prom.
05/06/2007
ELI
eli/besluit/2007/06/05/2007000537/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

5 JUNI 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 21 december 2006 houdende oprichting van Kamers van eerste aanleg en Kamers van beroep bij de Dienst voor geneeskundige evaluatie en controle van het RIZIV


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 21 december 2006 houdende oprichting van Kamers van eerste aanleg en Kamers van beroep bij de Dienst voor geneeskundige evaluatie en controle van het RIZIV, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 21 december 2006 houdende oprichting van Kamers van eerste aanleg en Kamers van beroep bij de Dienst voor geneeskundige evaluatie en controle van het RIZIV.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 5 juni 2007.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 21. DEZEMBER 2006 - Gesetz zur Schaffung von erstinstanzlichen Kammern und Widerspruchskammern beim Dienst für medizinische Evaluation und Kontrolle des LIKIV ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - In Titel VII Kapitel II Abschnitt Ibis des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 13.

Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit, wird Artikel 144, aufgehoben durch das Gesetz vom 24.

Dezember 2002, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 144 - § 1 - Beim Dienst für medizinische Evaluation und Kontrolle werden erstinstanzliche Kammern und Widerspruchskammern, in Artikel 161 der Verfassung erwähnte Verwaltungsgerichtsbarkeiten, eingerichtet. § 2 - Die erstinstanzlichen Kammern erkennen in folgenden Sachen: 1. Verstösse gegen die Bestimmungen von Artikel 73bis, vorbehaltlich der Verstösse, die zum Zuständigkeitsbereich des Leitenden Beamten, so wie in Artikel 143 erwähnt, gehören, 2.Widersprüche gegen die Beschlüsse des Leitenden Beamten oder des von ihm bestimmten Beamten, die auf der Grundlage von Artikel 143 § 3 ergehen, 3. Widersprüche des Leitenden Beamten gegen die Beschlüsse des Ausschusses, durch die die in Artikel 146bis erwähnten Verfahren entweder eingestellt oder durch eine Verwarnung beendet werden. § 3 - Die Widerspruchskammern erkennen mit voller Rechtsprechungsbefugnis in folgenden Sachen: 1. Widersprüche gegen Beschlüsse der erstinstanzlichen Kammern, 2.Widersprüche gegen die in Artikel 155 § 2 erwähnten Beschlüsse des Ausschusses. » Art. 3 - In Titel VII Kapitel II Abschnitt Ibis desselben Gesetzes wird Artikel 145, aufgehoben durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 145 - § 1 - Die erstinstanzlichen Kammern und die Widerspruchskammern bestehen aus einer Kammer, die in allen Angelegenheiten erkennt, die in Niederländisch behandelt werden müssen, und aus einer anderen Kammer, die in allen Angelegenheiten erkennt, die in Französisch und Deutsch behandelt werden müssen. Für Angelegenheiten, die auf Deutsch behandelt werden müssen, kann nötigenfalls auf Dolmetscher oder Übersetzer zurückgegriffen werden.

Die Sprache des Verfahrens ist die Sprache, die der Pflegeerbringer bei seiner ersten Anhörung durch den in Artikel 146 § 1 Absatz 1 erwähnten Beamten wählt.

Jede erstinstanzliche Kammer setzt sich zusammen aus: 1. einem vom König ernannten stimmberechtigten Präsidenten, amtierender oder emeritierter stellvertretender Richter oder Komplementärrichter bei den in Artikel 40 der Verfassung erwähnten Gerichten Erster Instanz oder Arbeitsgerichten oder Magistrat der Staatsanwaltschaft bei diesen Gerichten, als ordentlichem Mitglied, 2.zwei stimmberechtigten Mitgliedern, Doktoren der Medizin, die vom König aus Listen mit je zwei von den Versicherungsträgern vorgeschlagenen Kandidaten ernannt werden, als ordentlichen Mitgliedern, 3. zwei stimmberechtigten Mitgliedern, die vom König aus Listen mit je zwei Kandidaten ernannt werden, die jeweils von den in Artikel 140 Absatz 1 Nr.3 und Nr. 5 bis 21 erwähnten Gruppen vorgeschlagen werden, als ordentlichen Mitgliedern. Diese Mitglieder tagen jedoch nur, wenn Angelegenheiten erörtert werden, die die Gruppe, die sie vorgeschlagen hat, direkt betreffen.

Jede Widerspruchskammer setzt sich zusammen aus: 1. einem vom König ernannten Präsidenten, amtierender oder emeritierter stellvertretender Gerichtsrat oder Komplementärgerichtsrat bei den in Artikel 40 der Verfassung erwähnten Appellationshöfen oder Arbeitsgerichtshöfen oder Magistrat der Staatsanwaltschaft bei diesen Gerichten, als ordentlichem Mitglied, 2.zwei Mitgliedern mit beratender Stimme, Doktoren der Medizin, die vom König aus Listen mit je zwei von den Versicherungsträgern vorgeschlagenen Kandidaten ernannt werden, als ordentlichen Mitgliedern, 3. zwei Mitgliedern mit beratender Stimme, die vom König aus Listen mit je zwei Kandidaten ernannt werden, die jeweils von den in Artikel 140 Absatz 1 Nr.3 und Nr. 5 bis 21 erwähnten Gruppen vorgeschlagen werden, als ordentlichen Mitgliedern. Diese Mitglieder tagen jedoch nur, wenn Angelegenheiten erörtert werden, die die Gruppe, die sie vorgeschlagen hat, direkt betreffen.

Gehört ein Pflegeerbringer verschiedenen in Artikel 140 erwähnten Berufskategorien an, entscheidet der Präsident der erstinstanzlichen Kammer oder der Widerspruchskammer über die Zusammensetzung seiner Kammer. Durch seine Erscheinungserklärung und durch jedes andere Rechtsmittel muss der Pflegeerbringer zur Vermeidung des Verfalls die Berufskategorie, der er angehört, angeben. Gegebenenfalls hört der Präsident in der Ratskammer den Pflegeerbringer und die anderen Parteien der Streitsache an, danach wird die Zusammensetzung der Kammer beschlossen. Gegen diesen Beschluss kann kein Widerspruch eingelegt werden. Der Beschluss wird den Parteien binnen sieben Tagen notifiziert.

Können Handlungen mehreren Pflegeerbringern zur Last gelegt werden, die verschiedenen in Artikel 140 erwähnten Berufskategorien angehören, und sind diese Handlungen so eng miteinander verbunden, dass es wünschenswert ist, sie zusammen zu untersuchen und zu beurteilen, damit Lösungen vermieden werden, die unvereinbar wären, wenn die Handlungen getrennt beurteilt würden, entscheidet der Präsident der erstinstanzlichen Kammer oder der Widerspruchskammer über die Zusammensetzung seiner Kammer. Er sorgt dafür, dass: 1. von jeder Berufskategorie, der die Pflegeerbringer angehören, mindestens ein Vertreter der Kammer angehört, 2.die Vertretung der Versicherungsträger derjenigen der Berufskategorien entspricht, denen die Pflegeerbringer angehören. § 2 - Der König ernennt für jeden Präsidenten zwei Stellvertreter und für jedes Mitglied der erstinstanzlichen Kammern und der Widerspruchskammern drei Stellvertreter. Das Mandat der ordentlichen Mitglieder und der Ersatzmitglieder dieser Kammern ist unvereinbar mit dem eines Mitglieds des Ausschusses des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle.

Die Dauer des Mandats der Präsidenten und der Mitglieder der erstinstanzlichen Kammern und der Widerspruchskammern beträgt vier Jahre; das Mandat ist erneuerbar. Das Mandat von verstorbenen oder ausscheidenden Mitgliedern wird von ihren Nachfolgern zu Ende geführt.

Die Altersgrenze für Mitglieder und Präsidenten liegt bei siebzig Jahren. § 3 - Die erstinstanzlichen Kammern und die Widerspruchskammern tagen in Brüssel in den Räumen des Instituts.

Den erstinstanzlichen Kammern und den Widerspruchskammern steht ein Sekretariat zur Seite. Die Sekretariatsmitglieder werden vom Leitenden Beamten des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle unter den Personalmitgliedern dieses Dienstes bestimmt. Sie führen die Aufgaben aus, die im koordinierten Gesetz und in den Ausführungserlassen bestimmt sind und von den Präsidenten der Kammern vorgeschrieben werden. § 4 - Der Pflegeerbringer oder der Vertrauensarzt in den in Artikel 155 § 1 Nr. 2 erwähnten Disziplinarangelegenheiten darf sich von einer Person seiner Wahl beistehen oder vertreten lassen. Der Dienst für medizinische Evaluation und Kontrolle wird durch einen vom Leitenden Beamten dieses Dienstes bestimmten Rechtsanwalt oder Beamten vertreten. § 5 - Der Leitende Beamte des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle kann ohne vorherige Erlaubnis oder nachträgliche Genehmigung des Ausschusses die erstinstanzlichen Kammern anrufen, Widerspruch gegen die Beschlüsse der erstinstanzlichen Kammern einlegen und Kassationsbeschwerde beim Staatsrat einlegen. § 6 - Der König legt die Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise und die Verfahrensordnung der erstinstanzlichen Kammern und der Widerspruchskammern fest. § 7 - Der König bestimmt die Aufteilung der Mandate der Vertreter der Versicherungsträger. Hierbei berücksichtigt Er die jeweilige Mitgliederzahl, wobei jeder Versicherungsträger Anrecht auf mindestens ein Mandat hat. § 8 - Der Magistrat-Vorsitzende der erstinstanzlichen Kammer oder der Widerspruchskammer erkennt alleine über die Widersprüche, die gegen die in Artikel 155 § 1 Nr. 2 erwähnten Disziplinarmassnahmen und gegen die Beschlüsse bezüglich der Verstösse gegen Artikel 73bis Nr. 8 eingelegt werden. » Art. 4 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens der Artikel 2 und 3 fest.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 5 juni 2007.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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