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Koninklijk Besluit van 05 juni 2007
gepubliceerd op 26 juli 2007

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van bepalingen van de wet van 27 december 2006 houdende diverse bepalingen

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2007000538
pub.
26/07/2007
prom.
05/06/2007
ELI
eli/besluit/2007/06/05/2007000538/staatsblad
staatsblad
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5 JUNI 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van bepalingen van de wet van 27 december 2006 houdende diverse bepalingen (I)


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de artikelen 106, 107, 110 tot 113, 149 tot 152, 165, 176 tot 180, 186, 187 en 203 van de wet van 27 december 2006 houdende diverse bepalingen (I), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de artikelen 106, 107, 110 tot 113, 149 tot 152, 165, 176 tot 180, 186, 187 en 203 van de wet van 27 december 2006 houdende diverse bepalingen (I).

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 5 juni 2007.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 27. DEZEMBER 2006 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL XI - Soziale Angelegenheiten (...) KAPITEL V - Ergänzendes Sozialstatut der lokalen Mandatsträger (...) Artikel 106 - Artikel 2 § 1 Absatz 2 Buchstabe d) der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten, abgeändert durch das Gesetz vom 23. März 2001, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « d) Personen, die ein entlohntes ausführendes politisches Mandat ausüben bei einer Gemeinde, einem öffentlichen Sozialhilfezentrum (ÖSHZ), einer Provinz, einer Gemeindevereinigung oder einer, die in Kapitel XII des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren erwähnt ist, Vereinigung von öffentlichen Sozialhilfezentren, und ihre Stellvertreter, die in Artikel 37quater des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger erwähnt sind, ».

Art. 107 - Artikel 2 § 1 Absatz 2 Buchstabe e) derselben Gesetze, abgeändert durch das Gesetz vom 23. März 2001, wird aufgehoben. (...) Art. 110 - Artikel 4 Nr. 4 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, eingefügt durch das Gesetz vom 23. März 2001, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 4. Personen, die ein entlohntes ausführendes politisches Mandat ausüben bei einer Gemeinde, einem öffentlichen Sozialhilfezentrum (ÖSHZ), einer Provinz, einer Gemeindevereinigung oder einer, die in Kapitel XII des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren erwähnt ist Vereinigung von öffentlichen Sozialhilfezentren ausüben, und ihre Stellvertreter, die in Artikel 37quater des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger erwähnt sind, ».

Art. 111 - Artikel 4 Nr. 5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 23. März 2001, wird aufgehoben.

Art. 112 - Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. April 1997, die Gesetze vom 19. Oktober 1998, 22. März 1999, 27.

Dezember 2000, 2. August 2002 und 22. Dezember 2003 und den Königlichen Erlass vom 27. Mai 2004, wird wie folgt ergänzt: « 12. auf die in Artikel 37quater des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger erwähnten Personen. » Art. 113 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. (...) KAPITEL VII - Harmonisierung der sozialen Sicherheit Art. 149 - In Artikel 19bis des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 zur einheitlichen Bestimmung von Begriffen in Bezug auf die Arbeitszeit im Bereich der sozialen Sicherheit in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 5.

November 2002, werden zwischen den Wörtern « Artikel 5 » und den Wörtern « der am 28. Juni 1971 koordinierten Gesetze » die Wörter « Absatz 1 » eingefügt.

Art. 150 - In denselben Erlass wird ein Artikel 19ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 19ter - Unter « Seniorenurlaub » versteht man das Fernbleiben von der Arbeit infolge einer Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags wegen Jahresurlaub, so wie er in Artikel 5 Absatz 2 der am 28. Juni 1971 koordinierten Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger erwähnt ist. » Art. 151 - In Artikel 47 desselben Erlasses werden die Wörter « Artikeln 1, 2 und 6bis » durch die Wörter « Artikeln 1 und 2 » ersetzt.

Art. 152 - Die Artikel 149 und 150 treten am 1. Januar 2007 in Kraft.

Art. 153 - Artikel 151 wird wirksam mit 1. Januar 2003. (...) TITEL XIII - Beschäftigung (...) KAPITEL II - Dienstleistungsschecks Art. 165 - Artikel 2 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich, abgeändert durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In Buchstabe e) werden die Wörter « zum Zeitpunkt seines Zulassungsantrags » gestrichen.2. In Buchstabe f) werden die Wörter « Ist das Unternehmen eine Handelsgesellschaft, darf es sich nicht » durch die Wörter « Das Unternehmen darf sich nicht » ersetzt. (...) KAPITEL IV - Arbeitsunfälle Art. 176 - In Artikel 49 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, abgeändert durch die Gesetze vom 30. Dezember 1992, 22. Februar 1998, 19.Juli 2001 und 10. August 2001, wird Absatz 4 wie folgt ersetzt: « Im gegenseitigen Einvernehmen des Arbeitgebers und des Versicherungsunternehmens kann die in den Absätzen 2 und 3 erwähnte Laufzeit von einem Jahr auf drei Jahre festgelegt werden. » Art. 177 - In das Gesetz vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle wird ein Artikel 49quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 49quater - Das Versicherungsunternehmen wendet seinen Tarif, den es frei festlegt, für jeden versicherten Arbeitgeber an, indem es das Arbeiter- und das Angestelltenrisiko unterscheidet, und, was das Arbeiterrisiko betrifft, entsprechend der Schadenstatistik und der Grösse des Unternehmens. Bei den Risiken, die eine hohe Schadenstatistik aufweisen, liegt der Prämiensatz bis zu 30 % über dem Tarif. Bei einem Risiko, das eine niedrige Schadenstatistik aufweist, liegt der Prämiensatz bis zu 15 % unter dem Tarif. Diese Ermässigung kann entsprechend der Grösse des versicherten Unternehmens steigen.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Anwendungsmodalitäten des vorliegenden Absatzes und unter anderem die Grösse des Unternehmens, ausgedrücht in der Amzohl Arbeiter, worauf die vorliegenden Bestimmungen anwendbar sind.

Der Geschäftsführende Ausschuss des Fonds für Berufsunfälle beurteilt jährlich die vorbeugenden Wirkungen der Anwendung dieser Bestimmungen.

Der König legt die Anwendungsmodalitäten des vorliegenden Absatzes fest. » Art. 178 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Artikel 176 und 177.

KAPITEL V - Schulungsklausel Art. 179 - In das Gesetz vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge wird ein Artikel 22bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 22bis - § 1 - Unter Schulungsklausel ist die Klausel zu verstehen, durch die der Arbeitnehmer, der während der Erfüllung seines Arbeitsvertrags eine Ausbildung zu Lasten des Arbeitgebers erhält, sich dazu verpflichtet, Letzterem einen Teil der Ausbildungskosten zurückzuzahlen, falls er das Unternehmen vor Ablauf des vereinbarten Zeitraums verlässt.

Durch ein im zuständigen paritätischen Organ abgeschlossenes und vom König für allgemein verbindlich erklärtes kollektives Arbeitsabkommen können bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern und/oder Ausbildungen von der Anwendung der Schulungsklausel ausgeschlossen werden. § 2 - Zur Vermeidung der Nichtigkeit muss die Klausel für jeden Arbeitnehmer einzeln spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem die im Rahmen dieser Klausel erteilte Ausbildung beginnt, schriftlich festgelegt werden.

Sie kann nur im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsvertrags vorgesehen werden. § 3 - Das Schriftstück muss Folgendes beinhalten: 1. eine Beschreibung der vereinbarten Ausbildung, die Dauer der Ausbildung und den Ort, an dem die Ausbildung erteilt werden soll, 2.die Kosten dieser Ausbildung oder für den Fall, dass nicht die gesamten Kosten bestimmt werden können, die Kostenelemente, die eine Schätzung des Wertes der Ausbildung zulassen; die dem betreffenden Arbeitnehmer im Rahmen der Erfüllung seines Arbeitsvertrags geschuldete Vergütung sowie die Fahrt- oder Unterbringungskosten können nicht in die Ausbildungskosten einbezogen werden, 3. das Beginndatum und die gemäss § 5 festgelegte Gültigkeitsdauer der Schulungsklausel.Wenn infolge der Ausbildung eine Bescheinigung ausgestellt wird, stimmt das Datum des Gültigkeitsbeginns der Schulungsklausel mit dem der Ausstellung besagter Bescheinigung überein, 4. den Betrag des zurückzuzahlenden Teils der Schulungskosten, der vom Arbeitgeber getragen wird und zu dessen Zahlung nach Abschluss der Ausbildung sich der Arbeitnehmer verpflichtet;dieser Betrag wird auf degressive Weise entsprechend der Gültigkeitsdauer der Schulungsklausel ausgedrückt; dieser Betrag darf die durch § 5 festgelegten Grenzen nicht überschreiten.

Der König kann auf Vorschlag des zuständigen paritätischen Organs die oben vorgesehenen Bestimmungen abändern oder ergänzen. § 4 - Die Schulungsklausel gilt als nicht vorhanden: - wenn die jährliche Entlohnung 16.100 EUR nicht übersteigt, - wenn es sich nicht um eine spezifische Ausbildung handelt, die es erlaubt, sich neue berufliche Fähigkeiten anzueignen, die gegebenenfalls auch ausserhalb des Unternehmens genutzt werden können. - wenn die dem Arbeitnehmer erteilte Ausbildung sich in einem gesetzlichen oder verordnungsgemässen Rahmen befindet, der zur Ausübung des Berufs, für den der Arbeitnehmer eingestellt wurde, erforderlich ist, oder wenn die Ausbildung keine Dauer von 80 Stunden oder keinen Wert erreicht, der dem Doppelten des garantierten durchschnittlichen monatlichen Mindesteinkommens, wie es für die Arbeitnehmer von 21 Jahren oder mehr durch ein im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenes kollektives Arbeitsabkommen festgelegt ist, entspricht. § 5 - Die Gültigkeitsdauer der Schulungsklausel darf nicht mehr als drei Jahre betragen und muss unter Berücksichtigung der Kosten und der Dauer der Ausbildung festgelegt werden.

Der Betrag, der vom Arbeitnehmer bei Nichteinhaltung des in der Schulungsklausel vereinbarten Zeitraums zurückzuzahlen ist, darf nicht mehr betragen als: - 80 % der Ausbildungskosten bei Ausscheiden des Arbeitnehmers vor 1/3 des vereinbarten Zeitraums, - 50 % der Ausbildungskosten bei Ausscheiden des Arbeitnehmers zwischen 1/3 bis spätestens 2/3 des vereinbarten Zeitraums, - 20 % der Ausbildungskosten bei Ausscheiden des Arbeitnehmers nach 2/3 des vereinbarten Zeitraums.

Jedoch darf dieser Betrag in keinem Fall mehr als 30 % der jährlichen Entlohnung des Arbeitnehmers betragen. § 6 - Die Schulungsklausel wird nicht wirksam, wenn der Vertrag entweder während der Probezeit oder nach diesem Zeitraum von Seiten des Arbeitgebers ohne schwerwiegenden Grund oder von Seiten des Arbeitnehmers aus schwerwiegendem Grund beendet wird.

Die Schulungsklausel wird nicht wirksam, wenn der Arbeitsvertrag im Rahmen einer Umstrukturierung, wie sie im Gesetz vom 23. Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen und in seinen Ausführungserlassen erwähnt ist, beendet wird. § 7 - Der Arbeitnehmer bleibt Inhaber seiner Diplome oder Zeugnisse und muss über das Original oder eine von der Ausbildungsinstanz beglaubigte Abschrift verfügen, ob die Schulungsklausel wirksam wird oder nicht. » Art. 180 - In Artikel 131 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge werden die Wörter « Die in den Artikeln 65, 67, 69, 82, 84, 85, 86 und 104 vorgesehenen Entlohnungsbeträge » durch die Wörter « Die in den Artikeln 22bis, 65, 67, 69, 82, 84, 85, 86 und 104 vorgesehenen Entlohnungsbeträge » ersetzt. (...) KAPITEL VII - Verschiedene Massnahmen im Hinblick auf die Sozialwahlen 2008 (...) Art. 186 - In Artikel 56 Nr. 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit werden zwischen den Wörtern « Diese Vertreter » und den Wörtern « dürfen nicht » die Wörter «, einschliesslich des Unternehmensleiters, » eingefügt.

Art. 187 - Artikel 59 § 4 desselben Gesetzes wird aufgehoben. (...) KAPITEL X - Diebstahlprävention und Kontrollen beim Verlassen des Unternehmens oder des Arbeitsplatzes Art. 203 - Artikel 14 des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen, abgeändert durch die Gesetze vom 12. August 2000 und 11. Juni 2002, wird wie folgt ergänzt: « t) die Information über die Existenz einer Ausgangskontrolle im Rahmen des im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens über die Diebstahlprävention und die Ausgangskontrollen der Arbeitnehmer beim Verlassen des Unternehmens oder des Arbeitsplatzes und die Bestimmung des beziehungsweise der Wachunternehmen oder internen Wachdienste, die mit dieser Kontrolle beauftragt sind. » (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2006.

ALBERT Von Königs wegen: Für den Premierminister, abwesend: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Für den Minister der Finanzen, abwesend: Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Für die Ministerin des Verbraucherschutzes, abwesend: Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Für den Minister der Energie, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Für den Minister des Öffentlichen Dienstes und der Sozialen Eingliederung, abwesend: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Der Minister der Pensionen B. TOBBACK Für den Minister der Beschäftigung, abwesend: Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die Bekämpfung der Steuerhinterziehung H. JAMAR Für den Staatssekretär für Administrative Vereinfachung, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL Für den Staatssekretär für Öffentliche Unternehmen, abwesend: Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 5 juni 2007.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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