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Koninklijk Besluit van 05 juni 2013
gepubliceerd op 17 oktober 2014

Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst mobiliteit en vervoer
numac
2014014595
pub.
17/10/2014
prom.
05/06/2013
ELI
eli/besluit/2013/06/05/2014014595/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER


5 JUNI 2013. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 5 juni 2013 tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg (Belgisch Staatsblad van 28 juni 2013).

Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 5. JUNI 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1.Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 54bis, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2005;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.023/4 des Staatsrates vom 8. Oktober 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung, dass Artikel 54bis der koordinierten Gesetze über die Straßenverkehrspolizei vorsieht, dass in den vom König bestimmten Fällen von Parkverstößen das Fahrzeug mit einer Radkralle stillgelegt werden kann;

In der Erwägung, dass die Gemeinden in Bezug auf nicht mehr strafrechtlich geahndete Parkverstöße Probleme bei der Einziehung der Parkgebühren und bei Wiederholungsfällen melden, insbesondere bei nicht in Belgien zugelassenen Fahrzeugen, für die manchmal große Beträge unbezahlt bleiben, ohne Zwangsmaßnahmen anwenden zu können;

In der Erwägung, dass es zweckmäßig ist, den Gemeinden zu erlauben Radkrallen im Hinblick auf die Einziehung der von ihnen vorgesehenen Steuern und Gebühren zu verwenden;

In der Erwägung, dass es nicht zweckmäßig ist, diese Möglichkeit für andere Parkverstößen vorzusehen, wie z.B. behinderndes und gefährliches Parken, das unrechtmäßige Parken auf reservierten Parkplätzen für Personen mit Behinderung oder für Verstöße gegen die Vorschriften hinsichtlich des Langzeitparkens, da diese Verstöße unvereinbar sind mit dem Begriff der Stilllegung eines Fahrzeugs, die aus der Verwendung einer Radkralle resultiert;

In der Erwägung, dass die Föderalbehörde nicht zuständig ist, Vorschriften zur Einziehung der oben genannten Steuern und Gebühren zu erlassen, wofür die Regionen zuständig sind. Dies wird insbesondere aus dem Urteil Nr. 59/2010 vom 27. Mai 2010 des Verfassungsgerichtshofs ersichtlich;

In der Erwägung, dass die Anbringung einer Radkralle ein Zwangsmittel darstellt, um die Zahlung einer Steuer oder einer Gebühr anlässlich nicht mehr strafrechtlich geahndeter Parkverstöße zu erwirken.

Folglich obliegt es den Regionen, die Verwendung der Radkralle zu bestimmen, insbesondere die Umstände, in denen eine Radkralle verwendet werden kann (im Fall einer nicht gezahlten vorherigen Gebühr usw.), die für die Anbringung der Radkralle zuständige Behörde, die Einziehung der Anbringungs- und Entfernungskosten, die Organisation eines Bereitschaftsdienstes zur Beseitigung der Radkrallen und Einziehung der Parksteuer und -gebühr, und die Vorschriften bezüglich der Entfernung und die Sicherstellung des Fahrzeugs im Fall einer Nichtzahlung innerhalb einer bestimmten Frist;

In der Erwägung, dass die Föderalbehörde, im Sinne von Artikel 6 § 4 Nr. 3 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, zuständig ist für die Ausarbeitung der allgemeinpolizeilichen Regeln und der Regelungen im Bereich Verkehrs- und Transportwesen, worunter die Straßenverkehrspolizei, und dass sie im Sinne dieser Zuständigkeit die Verstöße festlegen kann, die die Verwendung von Radkrallen rechtfertigen, in diesem Fall die nicht mehr strafrechtlich geahndeten Parkverstöße, zur Ausführung von Artikel 54bis der oben genannten koordinierten Gesetze;

Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für Mobilität, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Im Königlichen Erlass vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße, wird der folgende Artikel 27quinquies eingefügt: "Art. 27quinquies - Verwendung einer Radkralle Im Falle eines Verstoßes gegen Artikel 27.1.1, 27.1.2, 27.1.4, 27.2, 27.3, 27ter und 27quater, kann das Fahrzeug mit einer Radkralle stillgelegt werden.".

Art. 2 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 5. Juni 2013 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET

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