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Koninklijk Besluit van 05 september 2002
gepubliceerd op 07 november 2002

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 juli 2000 betreffende de vermelding van de essentiële gegevens en de algemene verkoopsvoorwaarden op de bestelbon voor nieuwe autovoertuigen

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2002000624
pub.
07/11/2002
prom.
05/09/2002
ELI
eli/besluit/2002/09/05/2002000624/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

5 SEPTEMBER 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 juli 2000 betreffende de vermelding van de essentiële gegevens en de algemene verkoopsvoorwaarden op de bestelbon voor nieuwe autovoertuigen


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 juli 2000 betreffende de vermelding van de essentiële gegevens en de algemene verkoopsvoorwaarden op de bestelbon voor nieuwe autovoertuigen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 juli 2000 betreffende de vermelding van de essentiële gegevens en de algemene verkoopsvoorwaarden op de bestelbon voor nieuwe autovoertuigen.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 5 september 2002.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN UND MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT 9. JULI 2000 - Königlicher Erlass über die auf dem Bestellschein neuer Kraftfahrzeuge anzugebenden wesentlichen Informationen und allgemeinen Verkaufsbedingungen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, vor einigen Jahren haben der Minister der Wirtschaft und die Automobilbranche, die von der FEBIAC VoG vertreten wurde, einen Programmvertrag geschlossen.Dieser Vertrag regelt in Anwendung des Gesetzes vom 22. Januar 1945 über die Wirtschaftsregelung und die Preise, insbesondere des Artikels 1 § 3, hauptsächlich die Preisbildung für neue Personenkraftwagen und neue Nutzfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von maximal dreieinhalb Tonnen.

Hersteller und Importeure neuer Personenkraftwagen, neuer Kombiwagen und neuer Nutzfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von maximal dreieinhalb Tonnen, die diesem Vertrag beitreten, besitzen aufgrund dieses Vertrags eine grosse Freiheit in Bezug auf die Verkaufspreise.

Diese grosse Freiheit in Bezug auf die Verkaufspreise ist jedoch an eine Reihe von Anforderungen hinsichtlich der allgemeinen Verkaufsbedingungen auf dem Bestellschein gebunden. In Artikel 6 des Programmvertrags verpflichten die Hersteller und Importeure sich dazu, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, damit der Bestellschein ihres Vertriebsnetzes den Bestimmungen des Programmvertrags angepasst wird.

Tatsächlich befindet man sich hier zweifellos im Bereich der Handelspraktiken und insbesondere im Bereich der missbräuchlichen Klauseln in Verträgen zwischen Verkäufern und Verbrauchern.

Im Rahmen des europäischen Einheitsmarktes, insbesondere des freien Warenverkehrs, und aufgrund der zunehmenden Konkurrenz auf dem Automobilmarkt ist eine völlige Preisfreigabe in dieser Branche beschlossen worden.

Dennoch ist es für wünschenswert erachtet worden, die Garantien in Bezug auf die allgemeinen Verkaufsbedingungen, die ein Gleichgewicht zwischen Rechten und Pflichten des Verkäufers und des Käufers eines Kraftfahrzeuges gewährleisten sollen, beizubehalten.

Die Notwendigkeit der Gewährleistung einer ausgewogenen Vertragsbeziehung drängt sich vor allen Dingen im Rahmen der Beziehung zwischen Verkäufer und Verbraucher auf. Zu diesem Zweck sind in der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen und im Gesetz vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998 (nachfolgend G.H.P.V. genannt), die Bestimmungen über missbräuchliche Klauseln erlassen worden.

Daher ist Artikel 6 des Programmvertrags über die allgemeinen Verkaufsbedingungen auf dem Bestellschein aufgrund der Artikel 34 und 39 des G.H.P.V. revidiert und an die gesetzlichen Vorschriften in Bezug auf missbräuchliche Klauseln angepasst worden.

Aufgrund des Artikels 34 des G.H.P.V. kann der König ebenfalls im Hinblick auf die Gewährleistung ausgewogener Vertragsbeziehungen und der Ehrlichkeit von Handelsgeschäften durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für Handelssektoren oder für Kategorien von Waren und Dienstleistungen, die Er bestimmt, die Verwendung von bestimmten Klauseln in den mit dem Verbraucher abgeschlossenen Verkaufsverträgen anordnen oder verbieten. Aufgrund dieses Artikels kann er ebenfalls den Gebrauch von Musterverträgen auferlegen.

Artikel 39 Absatz 3 des G.H.P.V. bestimmt, dass der König festlegen kann, welche Angaben auf dem Bestellschein erscheinen müssen. Der König hat schon auf allgemeine Weise durch den Königlichen Erlass vom 30. Juni 1996 über die Angabe des Preises von Erzeugnissen und Dienst-leistunzen und über den Bestellschein von dieser Befugnis Gebrauch gemacht.Artikel 19 dieses Königlichen Erlasses betrifft die auf dem Bestellschein erforderlichen Mindestangaben.

Der Eingriff des Königs in den vertraglichen Bereich rechtfertigt sich durch die Notwendigkeit, die den Bestimmungen des G.H.P.V. über missbräuchliche Klauseln angepassten Garantien aus dem Programmvertrag zur Gewährleistung ausgewogener Vertragsbeziehungen aufrechtzuerhalten, um die schwächere Partei, nämlich den Verbraucher, zu schützen, und durch die Tatsache, dass der Ankauf eines Kraftfahrzeugs für den Verbraucher sicherlich eine sehr wichtige finanzielle Entscheidung darstellt.

Zusätzlich sei noch darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen eines Königlichen Erlasses im Gegensatz zu denen des Programmvertrags, dem Importeure und Hersteller individuell beitreten müssen, verbindlich sind. In Zukunft wird ungeachtet der Einfuhrkanäle die Preisfreiheit für alle Importeure und Hersteller gesichert sein. Ebenso wird in diesem Zusammenhang kein Unterschied mehr zwischen denen, die dem Programmvertrag beigetreten sind, und denen, die ihm nicht beigetreten sind, gemacht werden (diejenigen, die ihm nicht beigetreten waren, waren bisher verpflichtet, jede Preiserhöhung im Voraus beim Minister der Wirtschaft zu beantragen, und mussten eine entsprechende Erlaubnis erhalten). Auch wird die Ausgewogenheit in den Vertragsbeziehungen auf allgemeine Art und Weise gewährleistet. Es handelt sich daher zweifellos um einen Fortschritt auf wirtschaftlicher Ebene.

Wie in Artikel 34 des G.H.P.V. vorgeschrieben, sind in Bezug auf den vorliegenden Königlichen Erlass die Stellungnahmen des Ausschusses für widerrechtliche Klauseln und des Hohen Rates des Mittelstands beantragt worden. Diese Stellungnahmen sind grösstenteils befolgt worden.

In der nachfolgenden Übersicht werden die wichtigsten inhaltlichen Aspekte des Ihnen vorgelegten Königlichen Erlasses dargelegt. Aus Gründen der Deutlichkeit für den Verbraucher wurde beschlossen, auch Klauseln, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften auf dem Bestellschein vorkommen müssen, im vorliegenden Königlichen Erlass aufzunehmen, anstatt eine strikte Definition der Klauseln zur Bekämpfung des Gebrauchs von widerrechtlichen Klauseln anzustreben.

Bevor zur Besprechung der Artikel übergegangen wird, soll noch betont werden, dass es Käufern und Verkäufern freisteht, zusätzliche Klauseln in ihre Verkaufsbedingungen einzuschliessen, insofern diese nicht von den aufgrund des vorliegenden Königlichen Erlasses auf dem Bestellschein verlangten Vermerken abweichen und sie anderen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, insbesondere den Bestimmungen des G.H.P.V. über missbräuchliche Klauseln. Die durch den vorliegenden Königlichen Erlass vorgeschriebenen Klauseln haben nur Minimalcharakter. Es kann also zu Gunsten des Verbrauchers davon abgewichen werden.

Der Staatsrat hat bemerkt, dass, wenn die Annahme der vorliegenden Regelung gleichzeitig zur Aufhebung von Artikel 6 des Programmvertrags benutzt werden soll, es angemessen wäre, in der Präambel auf die Anlage zum Königlichen Erlass vom 15. April 1988 zur Aufhebung des Königlichen Erlasses vom 28. April 1986 über bestimmte Pflichtvermerke auf den Bestellscheinen in Bezug auf den Verkauf neuer Kaftfahrzeuge zu verweisen und den Text des Entwurfs in diesem Sinne zu vervollständigen.

Bei den Verweisen auf die Rechtsgrundlage in der Präambel werden nur Regelungen berücksichtigt, die die tatsächliche Grundlage für den Erlass darstellen. Die vom Staatsrat angeführte Anlage ist dem im vorherigen Absatz erwähnten Aufhebungserlass nur zur Information beigefügt worden. Wie weiter oben erklärt, ist der Programmvertrag in Ausführung von Artikel 1 § 3 des Gesetzes vom 22. Januar 1945 über die Wirtschaftsregelung und die Preise geschlossen worden: Dieses Gesetz bildet somit seine Rechtsgrundlage. Dieser Programmvertrag, der im Übrigen mehrere Male seit seiner Einführung 1988 abgeändert worden ist, ist dem oben angeführten Aufhebungserlass aufgrund seiner inhaltlichen Ähnlichkeit mit dem aufgehobenen Königlichen Erlass vom 28. April 1986 beigefügt worden und ist formal somit nicht an den Aufhebungserlass vom 15.April 1988 gebunden.

Es ist also nicht sinnvoll, auf diese Anlage zu verweisen oder den Text des Königlichen Erlasses dahingehend zu vervollständigen. Wie weiter oben dargelegt, ist eine völlige Preisfreigabe in dieser Branche beschlossen worden und wird gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieses Erlasses eine Anpassung der Preisregelung vorgenommen, was unter anderem zu der Aufhebung des Programmvertrags führen wird.

Artikel 1 definiert den Anwendungsbereich des vorliegenden Königlichen Erlasses. Diese Definition entspricht im Wesentlichen der des Programmvertrags. Der Ausschuss für widerrechtliche Klauseln hat in seiner Stellungnahme vorgeschlagen, auf Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge und Anhänger zu verweisen.

Der oben erwähnte Erlass kann natürlich als Leitfaden im Falle einer Ungenauigkeit des Anwendungsbereiches dienen. Jedoch wurde beschlossen nicht ausdrücklich auf diesen Königlichen Erlass zu verweisen. Drei Gründe waren hierbei ausschlaggebend: die Erwägung, dass die gewählte Definition deutlich genug ist und im Normalfall nicht für Probleme sorgen kann, eventuelle Probleme aufgrund von Änderungen im Anwendungsbereich des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 und deren Auswirkungen auf den Anwendungsbereich des vorliegenden Königlichen Erlasses und Probleme der Kohärenz von Rechtsvorschriften, die sich auf mehrere Bereiche des Rechts beziehen.

Der Staatsrat hat in seinem Gutachten vom 8. Juli 1999 bemerkt, dass aus dem Wortlaut von Artikel 1 geschlussfolgert werden muss, dass immer ein Bestellschein erstellt werden muss, was den Vorschriften von Artikel 39 Absatz 1 des G.H.P.V. nicht entspricht, laut dem ein Bestellschein nur ausgehändigt werden muss, « falls die Lieferung einer Ware oder das Erbringen einer Dienstleistung aufgeschoben wird und der Verbraucher eine Anzahlung leistet. » Eine solche Schlussfolgerung scheint sich vor allen Dingen aufgrund der doppelten Rechtsgrundlage des vorliegenden Erlasses zu ergeben.

Einerseits zählt Artikel 3 des vorliegenden Erlasses in Ausführung von Artikel 39 Absatz 3 des G.H.P.V. die Angaben auf, die auf der Vorderseite des Bestellscheins eines neuen Kraftfahrzeugs vermerkt sein müssen. Diese Angaben sind strikt gesehen für den Verkäufer nur Pflicht, wenn die durch Artikel 39 Absatz 1 des G.H.P.V. auferlegten Bedingungen, nämlich die aufgeschobene Lieferung und die Anzahlung, erfüllt sind. Erst wenn diese beiden Bedingungen erfüllt sind, ist der Verkäufer verpflichtet, dem Verbraucher ein Beweismittel in Form eines Bestellscheins auszuhändigen, für den die Vermerke vom König bestimmt werden können. Andrerseits bestimmt Artikel 4 des vorliegenden Erlasses in Ausführung von Artikel 34 Absatz 1 des G.H.P.V. die Mindestverkaufsbedingungen. Diese Mindestverkaufsbedingungen hingegen sind auf jeden Kaufvertrag anwendbar, ob ein Bestellschein im Sinne von Artikel 39 des G.H.P.V. vorhanden ist oder nicht.

Um diese doppelte Rechtsgrundlage deutlich zu machen und nicht den Eindruck zu erwecken, von Artikel 39 des G.H.P.V. abzuweichen, wird der Wortlaut in Artikel 1 wie folgt angepasst: « Vorliegender Erlass betrifft den Bestellschein oder jede andere Unterlage, die beim Verkauf von folgenden neuen Kraftfahrzeugen an den Verbraucher aufgesetzt wird:... » Eine zweite Bemerkung des Staatsrates über Artikel 1 betrifft die Frage, wie ein Verkauf eines Nutzfahrzeugs als Verkauf an einen Verbraucher betrachtet werden kann, wenn Letzterer « jede natürliche oder juristische Person, die vermarktete Waren oder Dienstleistungen ausschliesslich zu nichtberuflichen Zwecken erwirbt beziehungsweise verwendet », ist (Artikel 1 Absatz 1 Nr. 7 G.H.P.V.).

Ein wie in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 7 des G.H.P.V. definierter Verbraucher kann ebenfalls ein Nutzfahrzeug kaufen. Der Begriff Nutzfahrzeug bezeichnet tatsächlich nur einen Fahrzeugtyp mit bestimmten technischen Merkmalen, der gewöhnlich für die gewerbsmässige Nutzung bestimmt ist (wie ein Lieferwagen, ein Jeep).

Artikel 2 definiert neue Kraftfahrzeuge als Fahrzeuge, die noch nicht zugelassen worden sind. Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist es in der Tat wünschenswert auf unzweideutige Weise festzulegen, wann ein Fahrzeug als neu betrachtet werden kann.

In Artikel 3 des vorliegenden Erlasses werden die Angaben, die auf der Vorderseite des Bestellscheins vorkommen müssen, aufgezählt. Es handelt sich um wesentliche Merkmale des Vertrags, wie Identität der Parteien, Preis, genaue Beschreibung des Gegenstands, Lieferdatum oder Lieferfrist und die vom Gesetz vorgeschriebenen Klauseln, die für die Rechte und Pflichten der betreffenden Parteien, insbesondere des Verbrauchers, wesentlich sind.

Wie oben erklärt, sind die durch Artikel 3 auferlegten Vermerke nur verbindlich, wenn die Bedingungen von Artikel 39 Absatz 1 des G.H.P.V. erfüllt sind. Dennoch wird den Verkäufern angeraten die Vorschriften von Artikel 3 ebenfalls in Fällen anzuwenden, in denen keine Anzahlung geleistet wird, oder auch in allen anderen Fällen, bei denen es sich nicht um einen Bestellschein (keine aufgeschobene Lieferung) handelt, sondern um eine beim Verkauf eines neuen Kraftfahrzeugs aufgesetzte Unterlage.

Anstatt diesen Artikel als Verpflichtung anzusehen, die auf dem Verkäufer lastet, sollte man ihn als Hilfsmittel zur Vermeidung jeder Unsicherheit in Bezug auf die Merkmale des Vertrags und insbesondere auf Preis und Gegenstand betrachten, durch das möglichen Beanstandungen vorgebeugt werden kann. Solange Gegenstand und Preis nicht festgelegt sind, ist der Kauf nicht zustande gekommen (Artikel 1583 des Zivilgesetzbuches, nachstehend ZGB genannt); darüber hinaus muss jeder unvollständige oder unsichere Vermerk in den Klauseln zu Ungunsten des Verkäufers ausgelegt werden (Artikel 1602 des ZGB; was Verbraucherverträge betrifft, ist in Artikel 31 § 4 des G.H.P.V. nun eine zwingende verbindliche Bestimmung aufgenommen). Zudem stehen die Vermerke von Artikel 3, zum Beispiel was die Preisbestimmung betrifft, in engem Zusammenhang mit Artikel 4, sodass kaum von der Bestimmung von Artikel 3 abgewichen werden kann.

Eine wichtige Neuerung verglichen mit den Bestimmungen von Artikel 6 des Programmvertrags wird in Artikel 3 Nr. 5 des vorliegenden Königlichen Erlasses eingefügt: Es wird vorgesehen, dass der Käufer in einer separaten Rubrik « spezifische wesentliche Merkmale » mögliche spezifische Anforderungen an das Fahrzeug, die in seinen Augen ein wesentliches Merkmal des Vertrags darstellen, mitteilen muss. Es kann sich hierbei zum Beispiel um die erwünschte Sitzverkleidung für sein Fahrzeug handeln, die für ihn bei seinem Kaufentschluss von wesentlicher Bedeutung ist.

Auf diese Art und Weise können zugleich mögliche Übereinstimmungsmängel beseitigt werden. Im Schuldrecht spricht man in solchen Fällen von wesentlichen Vertragsbestandteilen: Diese stellen die Merkmale des Vertragsgegenstands dar, die ausschlaggebend für den Käufer sind.

Wichtig ist auch, dass auf der Vorderseite des Bestellscheins angegeben werden muss, ob es sich um einen Fest- oder Gleitpreis handelt (Artikel 3 Nr. 9). Wie wir weiter unten sehen werden, kann in Abweichung vom Prinzip des Festpreises der Preis bei einem Lieferdatum, das mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss liegt, oder einer Lieferfrist über vier Monate unter bestimmten Umständen revidiert werden. In diesem Fall muss auf der Vorderseite des Bestellscheins vermerkt sein, dass der Käufer die Möglichkeit hat, per Einschreiben vom Vertrag zurückzutreten.

Der Staatsrat hat bemerkt, dass in Artikel 3 Nr. 9 des Entwurfs der Verweis auf Artikel 4 Nr. 2.2 verbessert werden müsse. Artikel 4 Nr. 2.2 legt jedoch gerade die Bedingungen fest, unter denen der Käufer vom Vertrag zurücktreten kann, wenn der Preis erhöht wird. Ein Verweis auf Artikel 4 Nr. 2.2 scheint folglich korrekt.

Artikel 4 legt die Minimalklauseln in Bezug auf die Verkaufsbedingungen im Vertrag fest. Diese Klauseln müssen gut leserlich auf der Rückseite der Unterlage erscheinen. Vor allen Dingen bedürfen die Klauseln über Lieferdatum oder Lieferfrist und über den Preis einer genauen Überprüfung.

Grundlegend hierbei ist, dass Lieferdatum oder Lieferfrist und Preis für den Verbraucher wesentliche Merkmale des Vertrags bilden und dass sie folglich nicht ohne seine Zustimmung geändert werden können.

Es wird ausdrücklich betont, dass Lieferdatum oder Lieferfrist (Nr. 1.1) strikt eingehalten werden muss. Kann der Verkäufer Lieferdatum oder Lieferfrist aus Gründen, die nicht bei ihm liegen, nicht einhalten, so muss er den Käufer sofort per Einschreiben davon in Kenntnis setzen. Er kann eine Verlängerung vorschlagen, die fünfundzwanzig Prozent der ursprünglich vorgesehenen Frist nicht überschreiten darf.

Wurde eine Verlängerung des Lieferdatums oder der Lieferfrist mitgeteilt und liefert der Verkäufer noch immer nicht zeitig oder später als vorgesehen, ohne den Käufer davon in Kenntnis zu setzen und ohne ihm eine Verlängerung mitzuteilen, so hat der Käufer das Recht, ohne vorherige Inverzugsetzung per Einschreiben vom Vertrag zurückzutreten. Aufgrund des allgemeinen Rechts hat der Käufer in diesem Fall Anrecht auf eine Entschädigung für den infolge der Schlechterfüllung seitens des Verkäufers entstandenen Schaden. Diese auflösende Bedingung hat ebenfalls die Verpflichtung zur Erstattung der möglicherweise geleisteten Anzahlung zur Folge.

Eine analoge Bestimmung gilt, wenn der Käufer das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Lieferdatum oder zur vereinbarten Lieferfrist in Empfang nimmt, ausser wenn er nachweist, dass er das Fahrzeug aufgrund höherer Gewalt nicht in Besitz nehmen konnte. Der Verkäufer kann dann infolge der verspäteten Inbesitznahme des Fahrzeugs seitens des Käufers Werkstattkosten und eine Entschädigung für entstandenen Schaden einfordern.

Nummer 2 über den Preis geht in dieselbe Richtung. Im Prinzip ist der Preis fest. Im Falle eines ursprünglichen Lieferdatums, das mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss liegt, oder einer ursprünglichen Lieferfrist von mehr als vier Monaten darf der Verkäufer vom Importeur oder Hersteller empfohlene Änderungen des Maximalpreises (Katalogpreis) jedoch auf den vereinbarten Preis überwälzen. Dies gilt sowohl für eine Preiserhöhung als auch für eine Preissenkung.

Das Kriterium des Maximalpreises oder Katalogpreises, der vom Importeur oder Hersteller empfohlen wird, ist verwendet worden, um einen objektiven Indikator für Preisänderungen zu erhalten, der nicht nur vom Verkäufer abhängt.

Im Falle einer Preiserhöhung muss der Verkäufer den Käufer sofort per Einschreiben davon in Kenntnis setzen. Der Käufer hat dann die Möglichkeit innerhalb zehn Kalendertagen nach Empfang dieser Mitteilung vom Vertrag zurückzutreten. Der Verkäufer muss in seiner Mitteilung den Käufer von dieser Möglichkeit in Kenntnis setzen.

Infolge der Vertragsauflösung seitens des Käufers muss die Anzahlung erstattet werden.

Was die Preisbestimmung betrifft, muss noch präzisiert werden, was unter « vorgeschriebene, auf Dauer angebrachte Ausstattung » zu verstehen ist. Es handelt sich um die durch das Gesetz vorgeschriebene Ausstattung, wie zum Beispiel Sicherheitsgurte. Hier muss eine Unterscheidung mit der durch das Gesetz vorgeschriebenen, aber nicht auf Dauer angebrachten Ausstattung, wie Verbandstasche und Warndreieck, gemacht werden: Diese sind nicht wesentlicher Teil des verkauften Autos, wenn nichts anderes vereinbart wurde, und der Käufer kann sie getrennt anschaffen.

Artikel 3 Nr. 6 Buchstabe a) erster Gedankenstrich bestimmt, dass der Preis der vorgeschriebenen, auf Dauer angebrachten Ausstattung im vereinbarten Preis des bestellten Fahrzeuges ohne Zusatzausstattung einbegriffen sein muss. Nummer 2.4 sieht vor, dass der Preis dieser vorgeschriebenen Ausstattung im angekündigten Preis einbegriffen sein muss.

Der Zeitraum, während dessen der Preis fest sein muss, ist im Vergleich zum Programmvertrag von drei auf vier Monate ausgedehnt worden, um besseren Verbraucherschutz zu gewährleisten und ein Gegengewicht zur völligen Preisfreigabe, von der die Automobilbranche Nutzen ziehen wird, zu bilden.

Hinsichtlich der Zahlungsverpflichtung des Käufers bestimmt Nummer 4.1, dass der Verkäufer eine Anzahlung von höchstens fünfzehn Prozent des Verkaufspreises verlangen darf, unbeschadet des Gesetzes vom 12.

Juni 1991 über den Verbraucherkredit, insbesondere der Bestimmungen in Bezug auf Teilzahlungsverkauf. Artikel 45 § 1 dieses Gesetzes geht grundsätzlich davon aus, dass der Verkäufer spätestens bei Unterzeichnung des Vertrags eine Anzahlung erhalten muss, die nicht weniger als fünfzehn Prozent des Barzahlungspreises betragen darf.

Was die Bestimmungen über die Eigentumsübertragung und über den Gefahrübergang angeht, wurde von den (ergänzenden) Regeln des Zivilgesetzbuches abgewichen. Nummer 4.2 Absatz 2 sieht ausdrücklich vor, dass das Fahrzeug bis zur vollständigen Zahlung des Preises, was im Prinzip bei der Lieferung geschehen muss, Eigentum des Verkäufers bleibt. Gleichzeitig ist in Nummer 3 Absatz 2 vorgesehen, dass die Gefahr ab der tatsächlichen Lieferung auf den Käufer übergeht.

Was den Gefahrübergang betrifft, so wurde der Begriff der tatsächlichen Lieferung infolge eines Vorschlags des Ausschusses für widerrechtliche Klauseln verwendet, um ebenfalls den Fall einer verspäteten Inbesitznahme des Fahrzeugs seitens des Käufers zu berücksichtigen. In der Tat ist davon ausgegangen worden, dass die Gefahr nicht vor dem Zeitpunkt der tatsächlichen Inbesitznahme des gekauften Fahrzeugs auf den Käufer übergehen kann.

Diese Regelung des Gefahrübergangs gilt unabhängig von der Möglichkeit für den Verkäufer, bei verspäteter Erfüllung der Verpflichtung des Käufers zur Inbesitznahme des gekauften Fahrzeugs zum vereinbarten Zeitpunkt eine Entschädigung zu verlangen und zumindest Werkstattkosten zu berechnen (siehe in diesem Zusammenhang Artikel 4 Nummer 1.2 des Königlichen Erlasses).

Die Nummern 5 und 6 behandeln Übereinstimmung und sichtbare und verborgene Mängel.

Was Übereinstimmung und sichtbare Mängel angeht, wird eine Unterscheidung gemacht zwischen einerseits den sichtbaren Mängeln an Lackierung, Karosserie und Innenausstattung und andrerseits den übrigen sichtbaren Mängeln und Übereinstimmungsmängeln. Da Erstere sich normalerweise unmittelbar feststellen lassen und zu Missbrauch seitens des Verbrauchers führen können, wird bestimmt, dass sie sofort gemeldet werden müssen. Andere sichtbare Mängel und Übereinstimmungsmängel müssen spätestens zehn Kalendertage ab Lieferung gemeldet werden.

Mängel gelten als sichtbar, wenn sie leicht zu entdecken sind. Von Übereinstimmungsmängeln in Bezug auf ein geliefertes Gut ist die Rede, wenn das Gut nicht mit den spezifischen Vertragsklauseln hinsichtlich des zu liefernden Guts übereinstimmt. Dies ist der Fall, wenn das gelieferte Gut nicht Qualität, Menge und Merkmale besitzt, die vom Verkäufer zugesichert worden sind.

Hinsichtlich der Übereinstimmungsmängel können leichte Abweichungen, die manchmal vom technischen Standpunkt aus unvermeidbar sind, angenommen werden, insofern der Verbraucher in der Rubrik « spezifische Merkmale » nicht ausdrücklich angegeben hat, dass sie für ihn wesentlich sind.

In Bezug auf verborgene Mängel muss betont werden, dass Nummer 6, wie ausdrücklich im einleitenden Satz von Artikel 4 bestimmt und oben erwähnt ist, eine Minimalklausel ist. Den Parteien steht es natürlich frei, eine weitläufigere vertraglich vereinbarte Garantie in Bezug auf verborgene Mängel festzulegen.

Diese Bestimmungen sind zudem, soweit möglich, in Übereinstimmung gebracht worden mit der Richtlinie 99/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterverkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L. 171/12 vom 7. Juli 1999, nachstehend Richtlinie Garantien für Verbrauchsgüter genannt). Diese Richtlinie erlegt den Mitgliedstaaten einen Mindestschutz der Verbraucher auf in Fällen, in denen von einem Verkäufer an einen Verbraucher verkaufte Verbrauchsgüter (global als bewegliche körperliche Gegenstände definiert, zu denen natürlich auch Kraftfahrzeuge gehören) nicht mit den spezifischen Vertragsklauseln übereinstimmen.

Die Minimalklauseln dieser Richtlinie sind unabdingbar und man kann vertraglich nicht auf sie verzichten.

Nummer 6.1 behandelt die vertraglich vereinbarten Garantien.

Nummer 6.2 weist aus Gründen der Deutlichkeit nochmal darauf hin, dass nach Ablauf der für die vertragliche Garantie vereinbarten Dauer die gesetzliche Garantie anwendbar bleibt.

In Nummer 6.1 Absatz 2 wird zu Gunsten des Käufers eine Vermutung eingeführt, laut deren verborgene Mängel, die innerhalb der Dauer der vertraglichen Garantie auftauchten, schon zum Zeitpunkt der Lieferung bestanden (siehe Artikel 5.3 Richtlinie Garantien für Verbrauchsgüter, in dem eine Frist von sechs Monaten vorgesehen ist). Der Käufer muss dem Verkäufer solche verborgenen Mängel innerhalb zweier Monate ab dem Zeitpunkt, ab dem er sie festgestellt hat oder normalerweise hätte feststellen müssen, per Einschreiben notifizieren (was die von der Richtlinie Garantien für Verbrauchsgüter vorgeschriebene Mindestfrist ist, siehe in diesem Zusammenhang Artikel 5.2 Absatz 1 und Erwägung Nummer 19).

Diese Vermutung ist widerlegbar. Die Garantie ist nicht anwendbar bei normaler Abnutzung des Fahrzeugs. Sie ist auch nicht anwendbar, wenn Mängel auf eine unsachgemässe oder fehlerhafte Nutzung des Fahrzeugs zurückzuführen sind, beispielsweise wenn Wartungskontrollen nicht vorgenommen werden oder wenn Aufforderungen für spezifische technische Überprüfungen nicht Folge geleistet wird.

In Abweichung von Artikel 1644 des Zivilgesetzbuches, der ergänzendes Recht ist, ist hier vorgesehen, dass der Käufer die Nachbesserung des Fahrzeugs fordern kann, wenn dies technisch möglich ist. Im entgegengesetzten Fall müssen Käufer und Verkäufer sich über die angemessenste Art und Weise einigen, wie den Mängeln abzuhelfen ist.

Artikel 1644 des ZGB sieht bei verborgenen Mängeln zwei Möglichkeiten für den Käufer vor: entweder das Verbrauchsgut zurückgeben und sich den vollen Preis und die mit dem Kauf verbundenen Kosten erstatten lassen (actio redhibitoria) oder das Verbrauchsgut behalten und sich einen Teil des Preises erstatten lassen (actio estimatoria oder quanti minoris). Die Möglichkeit für den Käufer, erst die Nachbesserung des Fahrzeugs anzufordern, war bereits im Programmvertrag aufgenommen und liegt eher im Sinne beider Parteien.

Zudem entspricht dieses Prinzip der Richtlinie Garantien für Verbrauchsgüter. Artikel 3.3 dieser Richtlinie sieht tatsächlich vor, dass der Verbraucher in erster Instanz vom Verkäufer die unentgeltliche Nachbesserung des Verbrauchsgutes oder eine unentgeltliche Ersatzlieferung verlangen kann, sofern dies nicht unmöglich oder unverhältnismässig ist. Objektiv gesehen bringt eine Ersatzlieferung des Fahrzeugs als Abhilfe unzumutbare Kosten im Vergleich zu einer Nachbesserung mit sich. Es handelt sich tatsächlich um ein komplexes Produkt, das einen beträchtlichen finanziellen Aufwand darstellt. Darum ist es wohl berechtigt, dass der Verbraucher als Erstes die Möglichkeit hat, die Nachbesserung eines mit einem verborgenen Mangel behafteten Kraftfahrzeugs zu fordern. Erweist sich die technische Nachbesserung als unmöglich, kann man sich immer noch für eine Ersatzlieferung oder gegebenenfalls für einen Preisnachlass (actio quanti minoris) oder für die Vertragsauflösung (wie bei der actio redhibitoria) entscheiden.

Was die verborgenen Mängel betrifft, ist noch auf den letzten Absatz einzugehen, der die unter Garantie ausgeführten Nachbesserungsarbeiten und insbesondere die Ausnahme, die für die Karosserie gemacht wird, betrifft.

Dieser Absatz bestimmt im Wesentlichen, dass die Frist der vertraglich vereinbarten Garantie für reparierte Teile des Kraftfahrzeugs wieder zu laufen beginnt. Das würde jedoch in Bezug auf die Karosserie und insbesondere in Bezug auf die widerlegbare Vermutung von Absatz 2 zu weit gehen. Wurde zum Beispiel eine Garantie von vier Jahren vereinbart und treten im dritten Jahr Mängel auf, müsste der Verkäufer erneut vier Jahre für verborgene Mängel an der Karosserie haften. Die widerlegbare Vermutung, die Mängel seien bereits zum Zeitpunkt der Lieferung vorhanden gewesen, geht in diesem Fall zu weit: Die Wahrscheinlichkeit, dass es sich hier nicht um verborgene Mängel handelt, ist viel grösser und es wäre nicht gerechtfertigt, aufgrund einer vorherigen Ausnahmesituation eine allgemeine, allerdings widerlegbare Regel aufzustellen.

Nummer 8 bestimmt, dass die Rücknahme eines Gebrauchtwagens seitens des Verkäufers der Lieferung und Bezahlung des neuen Fahrzeugs untergeordnet ist. Umgekehrt muss der Käufer beweisen, dass er Eigentümer des Fahrzeugs ist und dass er allen Verpflichtungen mit Bezug auf eine mögliche Finanzierung nachgekommen ist. Der Rücknahmewert des Gebrauchtwagens, der bei Bestellung des Neuwagens vereinbart wird, ist definitiv, insofern das Fahrzeug mit Ausnahme kleinerer für den Verkäufer nicht wesentlicher Details mit der in der beigefügten Unterlage aufgenommenen ausreichenden Beschreibung des Gebrauchtwagens (siehe Artikel 3 Nr. 7 des vorliegenden Erlasses) vollständig übereinstimmt.

In Nummer 11 wird darauf hingewiesen, dass die für Notifizierungen vorgeschriebene Versendung per Einschreiben lediglich als Beweismittel vorgeschrieben ist. Das soll nicht bedeuten, dass das Einschreiben einziges Beweismittel ist, wie vom Staatsrat angenommen.

Dass eine Notifizierung per Einschreiben verlangt wird, bedeutet nicht, dass andere vom allgemeinen Recht zugelassene Beweismittel nicht verwendet werden können. Es wurde nur geurteilt, dass eine Notifizierung per Einschreiben beiden Parteien auf Beweisebene mehr Sicherheit bietet.

Nummer 12 behandelt die Zuständigkeit der Gerichte. Gemäss Artikel 32 Nr. 20 des G.H.P.V. werden die Kriterien von Artikel 624 Nr. 1 und 2 des Gerichtsgesetzbuches übernommen und im Hinblick auf den Schutz des Verbrauchers wird der Richter des Wohnsitzes des Käufers für befugt erklärt.

Artikel 5 bestimmt schliesslich, dass Zusätze oder Änderungen, die die Rechte, die dem Käufer durch vorliegenden Erlass oder durch andere gesetzliche Bestimmungen und insbesondere durch die Bestimmungen des G.H.P.V. über missbräuchliche Klauseln eingeräumt werden, für nicht anwendbar erklären oder vermindern, verboten und nichtig sind. Die Nichtigkeit ist lediglich eine Anwendung der in Artikel 33 § 1 des G.H.P.V. erwähnten Nichtigkeit.

Wir haben die Ehre, Sire, die getreuen und ehrerbietigen Diener Eurer Majestät zu sein.

Die Ministerin des Verbraucherschutzes Frau M. AELVOET Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands J. GABRIELS Der Minister der Wirtschaft Ch. PICQUE

9. JULI 2000 - Königlicher Erlass über die auf dem Bestellschein neuer Kraftfahrzeuge anzugebenden wesentlichen Informationen und allgemeinen Verkaufsbedingungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere der Artikel 34 Absatz 1 und 39 Absatz 3;

Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für widerrechtliche Klauseln vom 8. Dezember 1998;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates des Mittelstands vom 15.

Dezember 1998;

Aufgrund des Beschlusses des Ministerrats vom 30. April 1999 in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 8. Juli 1999, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, Unseres Ministers der Landwirtschaft und des Mittelstands und Unseres Ministers der Wirtschaft und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Vorliegender Erlass betrifft den Bestellschein oder jede andere Unterlage, die beim Verkauf von folgenden neuen Kraftfahrzeugen an den Verbraucher aufgesetzt wird: Personenkraftwagen, Kombiwagen und Nutzfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von maximal dreieinhalb Tonnen.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten als neue Fahrzeuge Fahrzeuge, die noch nicht zugelassen worden sind.

Art. 3 - Auf der Vorderseite des Bestellscheins werden die für den Kaufvertrag wesentlichen Angaben aufgezählt, und zwar zumindest: 1. Name oder Bezeichnung, Adresse, Nummer der Eintragung im Handelsregister und MwSt.-Nummer des Verkäufers, 2. Name oder Bezeichnung und Adresse des Käufers, 3.Datum und laufende Nummer des Bestellscheins, 4. a) Beschreibung des verkauften Fahrzeugs.Mindestens Modell, Fahrzeugtyp, Farbe und Farbkode des Fahrzeugs müssen genau angegeben werden, b) Beschreibung der möglicherweise vereinbarten Zusatzausstattung, 5.in einer separaten Rubrik « spezifische wesentliche Merkmale », mögliche spezifische Anforderungen des Käufers an das Fahrzeug, die in seinen Augen ein wesentliches Merkmal des Vertrags darstellen, 6. a) vereinbarter Preis für: - das verkaufte Kraftfahrzeug, ursprüngliche Ausstattung einbegriffen und mit vorgeschriebener, auf Dauer angebrachter Ausstattung, - mögliche Zusatzausstattung bei Ankauf, b) Betrag, der bei Ankauf vom Verbraucher an den Verkäufer zu zahlen ist: - Mehrwertsteuer, - jede andere Steuer, - Kosten aller Dienste, die zusätzlich bezahlt werden müssen, c) Gesamtpreis des verkauften Fahrzeugs gemäss Artikel 3 des Gesetzes vom 14.Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, 7. Klausel über die Rücknahme eines Gebrauchtwagens seitens des Verkäufers, insofern diese vorgesehen ist, mit der in der beigefügten Unterlage aufgenommenen ausreichenden Beschreibung des Gebrauchtwagens.Diese Unterlage enthält insbesondere Marke, Modell, Jahr der Erstzulassung, Fahrgestellnummer, Kilometerstand, mögliche spezifische Anforderungen seitens des Verkäufers an das Kraftfahrzeug, die für ihn ein wesentliches Vertragsmerkmal darstellen, und Übernahmepreis ausschliesslich Steuern, 8. Höhe der eventuellen Anzahlung und noch zu zahlender Restbetrag, 9.Angabe, dass es sich um einen Fest- oder Gleitpreis handelt. Wenn es sich gemäss Artikel 4 Nr. 2.2 des vorliegenden Erlasses um einen Gleitpreis handelt, wird ausdrücklich auf die Möglichkeit für den Käufer hingewiesen, innerhalb zehn Kalendertagen nach Empfang der Mitteilung über die Preiserhöhung per Einschreiben vom Vertrag zurückzutreten, 10. in einer separaten Rubrik Lieferdatum oder Lieferfrist und Angabe, dass dieses Datum oder diese Frist unter den in Artikel 4 Nr.1.1 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Bedingungen um maximal fünfundzwanzig Prozent verlängert werden darf, 11. bei Abschluss eines Verkaufs an einen Verbraucher ausserhalb des Unternehmens des Verkäufers, wie in den Artikeln 86 und 87 des Gesetzes vom 14.Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher bestimmt, die in Artikel 88 Absatz 2 sechster Gedankenstrich desselben Gesetzes erwähnte Verzichtklausel, die fett gedruckt in einem vom Text getrennten Rahmen stehen muss, 12. Ort des Vertragsabschlusses, 13.folgender fett gedruckter Vermerk in einem vom Text getrennten Rahmen: « Der Verkauf wird zu den Bedingungen auf der Rückseite geschlossen, für die der Käufer bestätigt, dass er sie gelesen und genehmigt hat und dass er ein Exemplar erhalten hat. », 14. Unterschrift des Verkäufers und Unterschrift des Käufers mit dem vorausgehenden handschriftlichen Vermerk: « Gelesen und genehmigt » und dem Datum der Unterzeichnung. Art. 4 - Auf der Rückseite der in Artikel 1 erwähnten Unterlage sind gut leserlich die allgemeinen Verkaufsbedingungen angegeben. Diese Bedingungen umfassen zumindest: 1. Lieferdatum oder Lieferfrist 1.1 Auf dem Bestellschein wird das genaue Lieferdatum oder die genaue Lieferfrist angegeben, die strikt eingehalten werden müssen.

Die Lieferfrist beginnt am Tag nach dem Tag, an dem der Käufer den Bestellschein unterzeichnet hat.

Kann der Verkäufer dieses Lieferdatum oder diese Lieferfrist nicht einhalten, muss er den Käufer sofort per Einschreiben davon in Kenntnis setzen.

Der Verkäufer kann in diesem Brief eine Verlängerung des Lieferdatums oder der Lieferfrist mitteilen, die jedoch fünfundzwanzig Prozent der ursprünglich vorgesehenen Frist nicht überschreiten darf.

Wurde die neue Frist überschritten, kann der Käufer ohne vorherige Inverzugsetzung und unbeschadet einer dem entstandenen Schaden entsprechenden Entschädigung per Einschreiben vom Vertrag zurücktreten.

Im Falle eines Rücktritts muss innerhalb acht Kalendertagen nach Erhalt der Notifizierung dieses Rücktritts die Anzahlung erstattet werden.

Die beiden vorhergehenden Absätze sind ebenfalls anwendbar, wenn der Verkäufer für die verspätete Lieferung nicht gemäss Absatz 2 eine Verlängerung mitgeteilt hat. 1.2 Kann der Käufer das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Lieferdatum oder zur vereinbarten Lieferfrist in Empfang nehmen, hat der Verkäufer - ausser wenn der Käufer nachweist, dass er das Fahrzeug aufgrund höherer Gewalt nicht in Besitz nehmen konnte - nach Ablauf einer Frist von zehn Kalendertagen nach Aufgabe eines Einschreibebriefes zur Inverzugsetzung das Recht: - Werkstattkosten einzufordern und - den Verkauf aufzulösen und eine dem entstandenen Schaden entsprechende Entschädigung einzufordern. 2. Preis 2.1 Der auf dem Bestellschein vermerkte Preis ausschliesslich Steuern darf unbeschadet der Anwendung der folgenden Bestimmungen nicht erhöht werden. 2.2 Im Falle eines vereinbarten Lieferdatums, das mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss liegt, oder einer ursprünglichen Lieferfrist von mehr als vier Monaten darf der Verkäufer vom Importeur oder Hersteller empfohlene Änderungen des Maximalpreises (Katalogpreis) auf den vereinbarten Preis überwälzen.

Wenn der vereinbarte Preis erhöht wird, muss der Verkäufer den Käufer sofort auf deutliche und unzweideutige Art und Weise per Einschreiben davon in Kenntnis setzen. In dieser Mitteilung muss der Käufer von der ihm offen stehenden Möglichkeit in Kenntnis gesetzt werden, vom Vertrag zurückzutreten.

Im Falle einer Preiserhöhung hat der Käufer die Möglichkeit innerhalb zehn Kalendertagen nach Empfang dieser Mitteilung per Einschreiben vom Vertrag zurückzutreten.

Die möglicherweise geleistete Anzahlung wird innerhalb acht Kalendertagen nach Empfang des Einschreibens des Käufers erstattet. 2.3 Wird in Anwendung von Absatz 4 Nr. 1.1 das vereinbarte Lieferdatum oder die Lieferfrist überschritten, darf der vereinbarte Preis ausschliesslich Steuern nicht erhöht werden. 2.4 Der Preis der gesetzlich vorgeschriebenen, auf Dauer angebrachten Ausstattung ist im angekündigten Preis enthalten. 3. Lieferung Die Lieferung des Fahrzeugs findet ausser bei anders lautender schriftlicher Vereinbarung in der Niederlassung des Verkäufers statt. Alle Gefahren in Bezug auf das Fahrzeug gehen ab der tatsächlichen Lieferung auf den Käufer über. 4. Zahlung 4.1 Unbeschadet der Anwendung des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit darf der Verkäufer keine Anzahlung verlangen, die mehr als fünfzehn Prozent des Verkaufspreises des Fahrzeugs beträgt. 4.2 Die vollständige Zahlung oder die des Restbetrags im Falle einer Anzahlung wird ausser bei ausdrücklicher anders lautender Vereinbarung zum Zeitpunkt der Lieferung geleistet. Geschieht dies nicht, ist auf den Restbetrag von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung ein Zins zum gesetzlichen Satz zu entrichten.

Das Fahrzeug bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Preises Eigentum des Verkäufers.

Darüber hinaus kann der Verkäufer, insofern die Zahlung nicht innerhalb zehn Kalendertagen nach Versendung seines Einschreibebriefes zur Inverzugsetzung geleistet wird, den Verkauf per an den Käufer gerichtetes Einschreiben auflösen. In diesem Fall muss der Käufer unbeschadet der oben erwähnten Zinsen dem Verkäufer eine dem entstandenen Schaden entsprechende Entschädigung entrichten. 5. Übereinstimmung und sichtbare Mängel 5.1 Der Verkäufer behält sich das Recht vor, ein Modell zu liefern, das in einigen Details vom bestellten Modell abweicht, insofern in der Rubrik « spezifische Merkmale » auf der Vorderseite des Bestellscheins nicht angegeben ist, dass diese Merkmale wesentlich für den Käufer sind. 5.2 Sichtbare Mängel an Lackierung, Karosserie und Innenausstattung müssen dem Verkäufer sofort per Einschreiben gemeldet werden.

Andere sichtbare Mängel und Übereinstimmungsmängel müssen dem Verkäufer spätestens zehn Kalendertage ab Lieferung per Einschreiben gemeldet werden. 6. Verborgene Mängel 6.1 Vertraglich vereinbarte Garantie Die vertraglich vereinbarte Garantie hat eine Mindestdauer von einem Jahr. Die Garantie läuft ab dem Tag der Lieferung.

Für verborgene Mängel, die innerhalb der Laufzeit der vertraglichen Garantie auftauchen, wird davon ausgegangen, dass sie schon zum Zeitpunkt der Lieferung bestanden haben. Der Käufer muss dem Verkäufer solche verborgenen Mängel innerhalb zweier Monate ab dem Zeitpunkt, ab dem er sie festgestellt hat oder normalerweise hätte feststellen müssen, per Einschreiben notifizieren.

Die Garantie ist nicht anwendbar bei normaler Abnutzung des Fahrzeugs.

Sie ist auch nicht anwendbar, wenn Mängel auf eine unsachgemässe oder fehlerhafte Nutzung des Fahrzeugs zurückzuführen sind, unter anderem wenn Wartungskontrollen nicht laut Vorschriften des Herstellers vorgenommen werden oder wenn Aufforderungen für spezifische technische Überprüfungen nicht Folge geleistet wird (Rückrufaktionen).

In Abweichung von Artikel 1644 des Zivilgesetzbuches kann der Käufer die Nachbesserung des Fahrzeugs fordern. Wenn die Nachbesserung sich als technisch unmöglich erweist, müssen die Parteien sich über die angemessenste Art und Weise einigen, wie den Mängeln oder der Nichtübereinstimmung abzuhelfen ist.

Vom Verkäufer oder von einem zugelassenen Markenhändler unter Garantie ausgeführte Nachbesserungsarbeiten ausser an der Karosserie fallen unter dieselbe Garantie. 6.2 Gesetzliche Garantie Nach Ablauf der vertraglichen Garantie bleibt die gesetzliche Garantie anwendbar, wenn verborgene Mängel schon zum Zeitpunkt der Lieferung bestanden und sie das Fahrzeug für den vorgesehenen Gebrauch untauglich machen oder den Gebrauch des Fahrzeugs deutlich einschränken. 7. Finanzierung und Möglichkeit zum Vertragsrücktritt Auf die Finanzierung ist das Gesetz vom 12.Juni 1991 über den Verbraucherkredit und insbesondere Artikel 18 dieses Gesetzes über die Möglichkeit zum Vertragsrücktritt anwendbar.

Verkäufe auf Messen, Schauen und Ausstellungen werden darüber hinaus durch die Artikel 86 und folgende des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher geregelt, wobei die in Artikel 89 desselben Gesetzes vorgesehene Bedenkzeit gilt. 8. Rücknahme eines Gebrauchtwagens Wenn der Bestellschein die Rücknahme eines Gebrauchtwagens bestimmt, ist diese Rücknahme der Lieferung und Bezahlung des neuen Fahrzeugs und dem Beweis, dass der Käufer der Eigentümer des zurückzunehmenden Fahrzeugs ist und dass alle er allen Verpflichtungen mit Bezug auf eine mögliche Finanzierung nachgekommen ist, untergeordnet. Der Rücknahmewert des Gebrauchtwagens, der bei Bestellung des Neuwagens vereinbart wird, ist definitiv, insofern der Zustand des Gebrauchtwagens zum Zeitpunkt der Ablieferung seitens des Käufers mit Ausnahme kleinerer für den Verkäufer nicht wesentlicher Details mit der in der beigefügten Unterlage aufgenommenen Beschreibung des Gebrauchtwagens vollständig übereinstimmt. 9. Unterlagen des Herstellers Für vom Hersteller ausgehende Unterlagen, in der die technischen Merkmale des bestellten Fahrzeugs vermerkt sind, die den Stempel oder die Unterschrift des Verkäufers tragen und die dem Bestellschein beigefügt sind, wird davon ausgegangen, dass sie Teil des Bestellscheins sind, dem sie beigefügt sind.10. Höhere Gewalt Die Partei, die einen Fall von höherer Gewalt geltend macht, setzt die andere innerhalb acht Kalendertagen per Einschreiben davon in Kenntnis.11. Beweis In den vorhergehenden Bestimmungen wird die Versendung per Einschreiben lediglich als Beweismittel vorgesehen.12. Zuständigkeit der Gerichte Im Streitfall sind nach Wahl des Klägers folgende Richter befugt, um über Anträge zu erkennen: 1.der Richter des Wohnsitzes des Verteidigers oder eines der Verteidiger, 2. der Richter des Ortes, an dem die Verpflichtungen oder eine der Verpflichtungen, über die der Streitfall läuft, entstanden ist oder an dem die Verpflichtungen ausgeführt werden, worden sind oder werden müssen, 3.der Richter des Wohnsitzes des Käufers.

Art. 5 - Zusätze oder Änderungen der vorliegenden Bestimmungen, die direkt oder indirekt die Rechte, die dem Käufer durch vorliegende Bestimmungen oder andere gesetzliche Bestimmungen und insbesondere durch die Bestimmungen des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher eingeräumt werden, für nicht anwendbar erklären oder vermindern, sind verboten und nichtig.

Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des siebten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Vorliegender Erlass ist nicht auf Verträge, die vor dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses abgeschlossen wurden, anwendbar.

Art. 7 - Unser Minister des Verbraucherschutzes, Unser Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands und Unser Minister der Wirtschaft sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 9. Juli 2000 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Verbraucherschutzes Frau M. AELVOET Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands J. GABRIELS Der Minister der Wirtschaft Ch. PICQUE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 5 september 2002.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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