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Koninklijk Besluit van 05 september 2002
gepubliceerd op 07 november 2002

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 16 juni 1993 betreffende de bestraffing van de ernstige inbreuken op de Internationale Verdragen van Genève van 12 augustus 1949 en op de Aanvullende Protocollen I en II bij die Verdragen, van 8 juni 1977, en van de wet van 10 februari 1999 tot wijziging van deze wet

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2002000645
pub.
07/11/2002
prom.
05/09/2002
ELI
eli/besluit/2002/09/05/2002000645/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

5 SEPTEMBER 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 16 juni 1993 betreffende de bestraffing van de ernstige inbreuken op de Internationale Verdragen van Genève van 12 augustus 1949 en op de Aanvullende Protocollen I en II bij die Verdragen, van 8 juni 1977, en van de wet van 10 februari 1999 tot wijziging van deze wet


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling - van de wet van 16 juni 1993 betreffende de bestraffing van de ernstige inbreuken op de Internationale Verdragen van Genève van 12 augustus 1949 en op de Aanvullende Protocollen I en II bij die Verdragen, van 8 juni 1977, - van de wet van 10 februari 1999 betreffende de bestraffing van ernstige schendingen van het internationaal humanitair recht, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van de wet van 16 juni 1993 betreffende de bestraffing van de ernstige inbreuken op de Internationale Verdragen van Genève van 12 augustus 1949 en op de Aanvullende Protocollen I en II bij die Verdragen, van 8 juni 1977; - van de wet van 10 februari 1999 betreffende de bestraffing van ernstige schendingen van het internationaal humanitair recht.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 5 september 2002.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage 1 MINISTERIUM DER JUSTIZ 16. JUNI 1993 - Gesetz über die Ahndung schwerer Verstösse gegen die Internationalen Genfer Abkommen vom 12.August 1949 und gegen die Zusatzprotokolle I und II vom 8. Juni 1977 zu diesen Abkommen BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Schwere Verstösse Artikel 1 - Die nachstehend aufgezählten schweren Straftaten, durch die durch Handlungen oder Unterlassungen Personen und Güter gefährdet werden, die durch die am 12. August 1949 in Genf unterzeichneten und durch das Gesetz vom 3. September 1952 gebilligten Abkommen und durch die am 8. Juni 1977 in Genf angenommenen und durch das Gesetz vom 16.

April 1986 gebilligten Zusatzprotokolle I und II zu diesen Abkommen geschützt sind, sind Verbrechen gegen das Völkerrecht und werden gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes geahndet, unbeschadet der Strafbestimmungen, die auf die anderen Verstösse gegen die in vorliegendem Gesetz erwähnten Abkommen anwendbar sind, und unbeschadet der Strafbestimmungen, die auf die aus Fahrlässigkeit begangenen Straftaten anwendbar sind: 1. vorsätzliche Tötung, 2.Folter oder andere unmenschliche Behandlung einschliesslich biologischer Versuche, 3. vorsätzliche Verursachung grosser Leiden oder schwere Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Gesundheit, 4.Nötigung eines Kriegsgefangenen, einer durch das Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten geschützten Zivilperson oder einer in gleicher Hinsicht durch die Zusatzprotokolle I und II zu den Internationalen Genfer Abkommen vom 12. August 1949 geschützten Person zur Dienstleistung in den Streitkräften der feindlichen Macht oder der gegnerischen Partei, 5. Entzug des Anrechts eines Kriegsgefangenen, einer durch das Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten geschützten Zivilperson oder einer in gleicher Hinsicht durch die Zusatzprotokolle I und II zu den Internationalen Genfer Abkommen vom 12.August 1949 geschützten Person auf ein ordentliches und unparteiisches, den Vorschriften dieser Bestimmungen entsprechendes Gerichtsverfahren, 6. rechtswidrige Vertreibung, Überführung oder Verbringung oder rechtswidrige Gefangenhaltung einer durch das Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten geschützten Zivilperson oder einer in gleicher Hinsicht durch die Zusatzprotokolle I und II zu den Internationalen Genfer Abkommen vom 12.August 1949 geschützten Person, 7. Geiselnahme, 8.Zerstörung und Aneignung von Eigentum in grossem Ausmass, die durch militärische Erfordernisse, so wie sie durch das Völkerrecht zugelassen sind, nicht gerechtfertigt sind und rechtswidrig und willkürlich vorgenommen werden, 9. Handlungen und Unterlassungen, die nicht gesetzlich gerechtfertigt sind und die Gesundheit und die körperliche oder geistige Unversehrtheit der durch eines der Abkommen zum Schutze von Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen geschützten Personen gefährden können, insbesondere alle medizinischen Handlungen, die durch den Gesundheitszustand dieser Personen nicht gerechtfertigt sind oder mit den allgemein anerkannten Regeln der Heilkunde nicht in Übereinstimmung stehen, 10.Handlungen, die nicht unter den in Nr. 9 vorgesehenen Bedingungen gerechtfertigt sind und darin bestehen, an den in Nr. 9 erwähnten Personen, selbst mit deren Einwilligung, körperliche Verstümmelungen, medizinische oder wissenschaftliche Versuche oder Entnahmen von Geweben oder Organen für Transplantationen vorzunehmen, es sei denn, es handelt sich um Blutspenden für Transfusionen oder Hautspenden für Transplantationen, sofern diese Spenden auf freiwilliger Basis, mit der Einwilligung der betreffenden Person und zu therapeutischen Zwecken erfolgen, 11. Angriff auf die Zivilbevölkerung oder auf einzelne Zivilpersonen, 12.Führen eines unterschiedslos wirkenden, die Zivilbevölkerung oder zivile Objekte in Mitleidenschaft ziehenden Angriffs in der Kenntnis, dass ein solcher Angriff auch Verluste an Menschenleben, die Verwundung von Zivilpersonen oder die Beschädigung ziviler Objekte verursachen wird, die in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen, unbeschadet des kriminellen Charakters des Angriffs, dessen schädigende Folgen, selbst wenn sie im Verhältnis zum erwarteten militärischen Vorteil stehen, unvereinbar sind mit den Grundsätzen des Völkerrechts, wie sie aus den feststehenden Gebräuchen, den Grundsätzen der Menschlichkeit und den Forderungen des öffentlichen Gewissens hervorgehen, 13. Führen eines Angriffs auf Anlagen oder Einrichtungen, die gefährliche Kräfte enthalten, in der Kenntnis, dass ein solcher Angriff auch Verluste an Menschenleben, die Verwundung von Zivilpersonen oder die Beschädigung ziviler Objekte verursachen wird, die in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen, unbeschadet des kriminellen Charakters des Angriffs, dessen schädigende Folgen, selbst wenn sie im Verhältnis zum erwarteten militärischen Vorteil stehen, unvereinbar sind mit den Grundsätzen des Völkerrechts, wie sie aus den feststehenden Gebräuchen, den Grundsätzen der Menschlichkeit und den Forderungen des öffentlichen Gewissens hervorgehen, 14.Angriff auf unverteidigte Orte oder entmilitarisierte Zonen, 15. Angriff auf eine Person in der Kenntnis, dass sie ausser Gefecht ist, 16.heimtückische Verwendung des Zeichens des roten Kreuzes oder des roten Halbmondes oder anderer durch die Abkommen und die Zusatzprotokolle I und II zu diesen Abkommen anerkannter Schutzzeichen, 17. Überführung eines Teils der Zivilbevölkerung der Besatzungsmacht - im Falle eines internationalen bewaffneten Konflikts - oder eines Teils der Zivilbevölkerung der Besatzungsbehörde - im Falle eines nicht-internationalen bewaffneten Konflikts - in ein besetztes Gebiet, 18.ungerechtfertigte Verzögerung bei der Repatriierung von Kriegsgefangenen und Zivilpersonen, 19. Praktiken der Apartheid oder andere auf Rassendiskriminierung beruhende unmenschliche oder erniedrigende Praktiken, die eine schwere Beeinträchtigung der persönlichen Würde einschliessen, 20.Angriffe auf eindeutig anerkannte geschichtliche Denkmäler, Kunstwerke oder Kultstätten, die das kulturelle oder geistige Erbe der Völker bilden und denen aufgrund einer besonderen Vereinbarung besonderer Schutz gewährt worden ist, wenn kein Nachweis vorliegt, dass die gegnerische Partei das Verbot, diese Güter zur Unterstützung des militärischen Einsatzes zu verwenden, verletzt hat, und wenn diese Güter nicht in unmittelbarer Nähe militärischer Ziele gelegen sind.

Die in den Nummern 11, 12, 13, 14, 15 und 16 aufgezählten Taten gelten als schwere Straftaten im Sinne des vorliegenden Artikels, unter der Bedingung, dass sie den Tod oder eine schwere Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Gesundheit einer oder mehrerer Personen zur Folge haben.

Art. 2 - Die in Artikel 1 Nr. 1, 2 und 11 bis 15 aufgezählten Straftaten werden mit der höchsten für Kriminalsachen im Militärstrafgesetzbuch vorgesehenen Strafe geahndet.

Die in den Nummern 3 und 10 desselben Artikels aufgezählten Straftaten werden mit lebenslanger Zwangsarbeit geahndet. Sie werden mit der höchsten für Kriminalsachen im Militärstrafgesetzbuch vorgesehenen Strafe geahndet, wenn sie den Tod einer oder mehrerer Personen zur Folge hatten.

Die in Nr. 8 desselben Artikels erwähnte Straftat wird mit Zwangsarbeit von fünfzehn bis zwanzig Jahren geahndet. Die gleiche Straftat und die in Nr. 16 desselben Artikels erwähnte Straftat werden mit lebenslanger Zwangsarbeit geahndet, wenn sie entweder eine scheinbar unheilbare Krankheit oder eine bleibende Unfähigkeit zur Verrichtung persönlicher Arbeit oder den völligen Verlust einer Organfunktion oder eine schwere Verstümmelung zur Folge hatten. Sie werden mit der höchsten für Kriminalsachen im Militärstrafgesetzbuch vorgesehenen Strafe geahndet, wenn sie den Tod einer oder mehrerer Personen zur Folge hatten.

Die in den Nummern 4 bis 7 und 17 desselben Artikels aufgezählten Straftaten werden mit zeitiger Zwangsarbeit geahndet. Liegen die im vorhergehenden Absatz vorgesehenen strafschärfenden Umstände vor, werden diese Straftaten je nach Fall mit den in diesem Absatz vorgesehenen Strafen geahndet.

Die in den Nummern 18 bis 20 desselben Artikels aufgezählten Straftaten werden mit Zwangsarbeit von zehn bis fünfzehn Jahren geahndet, unter Vorbehalt der Anwendung strengerer Strafbestimmungen in Sachen schwere Beeinträchtigung der persönlichen Würde.

Die in Nr. 9 desselben Artikels vorgesehene Straftat wird mit Zwangsarbeit von zehn bis fünfzehn Jahren geahndet. Sie wird mit Zwangsarbeit von fünfzehn bis zwanzig Jahren geahndet, wenn sie schwerwiegende Folgen für die Volksgesundheit mit sich gebracht hat.

Art. 3 - Wer Werkzeuge, Geräte oder irgendwelche Gegenstände herstellt, besitzt oder befördert, Bauwerke errichtet oder bestehende Bauwerke umbaut, in der Kenntnis, dass die Werkzeuge, Geräte, Gegenstände, Bauwerke oder Umbauarbeiten dazu bestimmt sind, eine der in Artikel 1 vorgesehenen Straftaten zu begehen oder die Begehung einer solchen Straftat zu erleichtern, wird mit der Strafe bestraft, die für die Straftat, deren Begehung er ermöglicht oder erleichtert hat, vorgesehen ist.

Art. 4 - Mit der für die vollendete Straftat vorgesehenen Strafe wird geahndet: - die Anordnung, eine der in Artikel 1 vorgesehenen Straftaten zu begehen, auch wenn sie ohne Folgen geblieben ist, - der Vorschlag oder das Angebot, eine solche Straftat zu begehen, und die Annahme eines solchen Vorschlags oder Angebots, - die Anstiftung zu einer solchen Straftat, auch wenn diese Anstiftung ohne Folgen geblieben ist, - die Beteiligung im Sinne der Artikel 66 und 67 des Strafgesetzbuches an einer solchen Straftat, auch wenn diese Beteiligung ohne Folgen geblieben ist, - in Bezug auf Personen, die von den erteilten Anordnungen zur Ausführung einer solchen Straftat oder von Taten, durch die die Ausführung einer solchen Straftat eingeleitet worden ist, Kenntnis hatten, das Unterlassen, von ihrer Handlungsmöglichkeit Gebrauch zu machen, obschon sie die Vollendung dieser Taten verhindern oder beenden konnten, - der Versuch im Sinne der Artikel 51 bis 53 des Strafgesetzbuches, eine solche Straftat zu begehen.

Art. 5 - § 1 - Unbeschadet der in Artikel 1 Nr. 9, 12 und 13 erwähnten Ausnahmen können keine Belange und keine Erfordernisse politischer, militärischer oder nationaler Art die in den Artikeln 1, 3 und 4 vorgesehenen Straftaten rechtfertigen, auch nicht im Sinne von Repressalien. § 2 - Die Tatsache, dass der Angeklagte auf Anordnung seiner Regierung oder eines Vorgesetzten gehandelt hat, enthebt ihn nicht seiner Verantwortlichkeit, wenn die Anordnung unter den gegebenen Umständen offensichtlich die Begehung eines schweren Verstosses gegen die Genfer Abkommen vom 12. August 1949 und deren erstes Zusatzprotokoll vom 8.

Juni 1977 zur Folge haben konnte.

Art. 6 - Unbeschadet der Artikel 4 und 8 des vorliegenden Gesetzes finden alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, mit Ausnahme von Artikel 70, Anwendung auf die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Straftaten.

KAPITEL II - Zuständigkeit, Verfahren und Strafvollstreckung Art. 7 - Die belgischen Rechtsprechungsorgane sind zuständig, um über die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Straftaten zu erkennen, ungeachtet des Ortes, an dem sie begangen wurden.

Für die von einem Belgier im Ausland gegen einen Ausländer begangene Straftat ist weder eine Klage des Ausländers oder seiner Familie noch eine offizielle Mitteilung der Behörde des Landes, in dem die Straftat begangen wurde, erforderlich.

Art. 8 - Artikel 21 des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches und Artikel 91 des Strafgesetzbuches mit Bezug auf die Verjährung der Strafverfolgung und der Strafen finden keine Anwendung auf die in Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Straftaten.

Art. 9 - § 1 - Unter Vorbehalt der Artikel 99 bis 108 des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen, des Artikels 75 des ersten Zusatzprotokolls und des Artikels 6 des zweiten Zusatzprotokolls vom 8. Juni 1977 fallen die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Straftaten, wenn Belgien sich im Krieg befindet, in den Zuständigkeitsbereich der Militärgerichte. § 2 - Bei Zusammenhang einer in den Zuständigkeitsbereich des ordentlichen Gerichts fallenden Straftat mit einer aufgrund des Paragraphen 1 des vorliegenden Artikels in den Zuständigkeitsbereich der Militärgerichte fallenden Straftat wird in jeder dieser Straftaten von den Militärgerichten gerichtet. § 3 - Fällt eine in vorliegendem Gesetz vorgesehene Straftat in den Zuständigkeitsbereich der Militärgerichte, erfolgt die Einleitung der Strafverfolgung entweder durch Ladung des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft vor das erkennende Gericht oder durch Klage jeglicher Person, die behauptet, durch die Straftat geschädigt worden zu sein, und die vor dem Vorsitzenden der gerichtlichen Kommission am Sitz des Militärgerichts unter den in Artikel 66 des Strafprozessgesetzbuches vorgesehenen Bedingungen als Zivilpartei aufgetreten ist.

Im letzten Fall kann die Entscheidung, auf eine Verfolgung zu verzichten, lediglich getroffen werden vom Militärgericht, das sich ausschliesslich aus dem Zivilmitglied zusammensetzt und dem ein Greffier beisteht, oder vom Militärgerichtshof, der sich ausschliesslich aus dem Präsidenten und aus zwei Militärmitgliedern mit dem Dienstgrad eines Majors zusammensetzt und dem ein Greffier beisteht, unbeschadet der Anwendung der Artikel 111 bis 113, 140 und 147 des Militärstrafprozessgesetzbuches. Diese Entscheidung wird nach Anhörung der Anträge der Staatsanwaltschaft lediglich unter den in Artikel 128 des Strafprozessgesetzbuches vorgesehenen Bedingungen oder bei Unzulässigkeit der Strafverfolgung getroffen; sie beinhaltet die Verurteilung der Zivilpartei in die vom Staat und vom Beschuldigten getragenen Kosten. § 4 - Das in Artikel 24 § 1 des Militärstrafprozessgesetzbuches vorgesehene Verfahren zur Verweisung der Sache an die Disziplinarinstanz des Korps findet nie Anwendung auf die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Straftaten.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 16. Juni 1993 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 5 september 2002.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage 2 MINISTERIUM DER JUSTIZ 10. FEBRUAR 1999 - Gesetz über die Ahndung schwerer Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Die Überschrift des Gesetzes vom 16. Juni 1993 über die Ahndung schwerer Verstösse gegen die Internationalen Genfer Abkommen vom 12. August 1949 und gegen die Zusatzprotokolle I und II vom 8.

Juni 1977 zu diesen Abkommen wird durch folgende Überschrift ersetzt: « Gesetz über die Ahndung schwerer Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht. » Art. 3 - Artikel 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: A . Ein Paragraph 1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 1 - Der Völkermord, wie nachstehend definiert, ob in Friedenszeiten oder in Kriegszeiten begangen, ist ein Verbrechen gegen das Völkerrecht und wird gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes geahndet. Gemäss der Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes und unbeschadet der Strafbestimmungen, die auf die aus Fahrlässigkeit begangenen Straftaten anwendbar sind, ist unter Völkermord jede der folgenden Handlungen zu verstehen, die in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören: 1. Tötung von Mitgliedern der Gruppe, 2.Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an Mitgliedern der Gruppe, 3. vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen, 4.Verhängung von Massnahmen, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind, 5. gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe.» B . Ein Paragraph 2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 2 - Das Verbrechen gegen die Menschlichkeit, wie nachstehend definiert, ob in Friedenszeiten oder in Kriegszeiten begangen, ist ein Verbrechen gegen das Völkerrecht und wird gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes geahndet. Gemäss dem Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ist unter Verbrechen gegen die Menschlichkeit jede der folgenden Handlungen zu verstehen, die im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung und in Kenntnis des Angriffs begangen wird: 1. vorsätzliche Tötung, 2.Ausrottung, 3. Versklavung, 4.Vertreibung oder zwangsweise Überführung der Bevölkerung, 5. Freiheitsentzug oder sonstige schwerwiegende Beraubung der körperlichen Freiheit unter Verstoss gegen die Grundregeln des Völkerrechts, 6.Folter, 7. Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung zur Prostitution, erzwungene Schwangerschaft, Zwangssterilisation und jede andere Form sexueller Gewalt von vergleichbarer Schwere, 8.Verfolgung einer identifizierbaren Gruppe oder Gemeinschaft aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, aus Gründen des Geschlechts oder aus anderen nach dem Völkerrecht universell als unzulässig anerkannten Gründen im Zusammenhang mit einer im vorliegenden Artikel erwähnten Handlung. » C . Der heutige Text von Artikel 1 wird Paragraph 3.

Art. 4 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 2 - Die in Artikel 1 §§ 1 und 2 und in Artikel 1 § 3 Nr. 1, 2 und 11 bis 15 erwähnten Straftaten werden mit lebenslanger Einschliessung geahndet.

Die in Artikel 1 § 3 Nr. 3 und 10 erwähnten Straftaten werden mit Einschliessung von zwanzig bis dreissig Jahren geahndet. Sie werden mit lebenslanger Einschliessung geahndet, wenn sie den Tod einer oder mehrerer Personen zur Folge hatten.

Die in Artikel 1 § 3 Nr. 8 erwähnte Straftat wird mit Einschliessung von fünfzehn bis zwanzig Jahren geahndet. Die gleiche Straftat und die in Artikel 1 § 3 Nr. 16 erwähnte Straftat werden mit Einschliessung von zwanzig bis dreissig Jahren geahndet, wenn sie entweder eine scheinbar unheilbare Krankheit oder eine bleibende Unfähigkeit zur Verrichtung persönlicher Arbeit oder den völligen Verlust einer Organfunktion oder eine schwere Verstümmelung zur Folge hatten. Sie werden mit lebenslanger Einschliessung geahndet, wenn sie den Tod einer oder mehrerer Personen zur Folge hatten.

Die in Artikel 1 § 3 Nr. 4 bis 7 und 17 erwähnten Straftaten werden mit Einschliessung von zehn bis fünfzehn Jahren geahndet. Liegen die im vorhergehenden Absatz vorgesehenen strafschärfenden Umstände vor, werden diese Straftaten je nach Fall mit den in diesem Absatz vorgesehenen Strafen geahndet.

Die in Artikel 1 § 3 Nr. 18 bis 20 erwähnten Straftaten werden mit Einschliessung von zehn bis fünfzehn Jahren geahndet, unter Vorbehalt der Anwendung strengerer Strafbestimmungen in Sachen schwere Beeinträchtigung der persönlichen Würde.

Die in Artikel 1 § 3 Nr. 9 erwähnte Straftat wird mit Einschliessung von zehn bis fünfzehn Jahren geahndet. Sie wird mit Einschliessung von fünfzehn bis zwanzig Jahren geahndet, wenn sie schwerwiegende Folgen für die Volksgesundheit mit sich gebracht hat. » Art. 5 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: A. In Paragraph 1 werden die Wörter « Artikel 1 Nr. 9, 12 und 13 » durch die Wörter « Artikel 1 § 3 Nr. 9, 12 und 13 » ersetzt.

B . In Paragraph 2 werden nach den Wörtern « die Begehung » die Wörter « eines Völkermordes oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit, wie in vorliegendem Gesetz definiert, oder » eingefügt.

C . Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 3 - Die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird durch die mit der amtlichen Eigenschaft einer Person verbundene Immunität nicht behindert. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 10. Februar 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 5 september 2002.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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