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Koninklijk Besluit van 05 september 2018
gepubliceerd op 31 oktober 2019

Koninklijk besluit tot wijziging van de bepalingen betreffende het voorlopig rijbewijs. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst mobiliteit en vervoer
numac
2019015090
pub.
31/10/2019
prom.
05/09/2018
ELI
eli/besluit/2018/09/05/2019015090/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER


5 SEPTEMBER 2018. - Koninklijk besluit tot wijziging van de bepalingen betreffende het voorlopig rijbewijs. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 5 september 2018 tot wijziging van de bepalingen betreffende het voorlopig rijbewijs (Belgisch Staatsblad van 12 oktober 2018).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. {abra FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 5. SEPTEMBER 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Bestimmungen in Bezug auf den Schulungsführerschein PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des am 16.März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, des Artikels 1 Absatz 1, des Artikels 21 Absatz 2 und des Artikels 26, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2006 über den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.951/4 des Staatsrates vom 28. Februar 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein Artikel 1 - Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 3. April 2013 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 15. November 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In Punkt 3 wird unter den Angaben auf Seite 2 Buchstabe a) wie folgt ersetzt: "a) Datum der Ausstellung des ersten Schulungsführerscheins für die Klassen, für die der Schulungsführerschein für gültig erklärt wird,".2. In Punkt 3 werden unter den Angaben auf Seite 2 die Buchstaben a/1) und a/2) mit folgendem Wortlaut eingefügt: "a/1) Datum des Bestehens der theoretischen Prüfung und Region, in der diese Prüfung abgelegt wurde, a/2) Name und Vorname des ersten und zweiten Schulungsbegleiters,".3. In Punkt 3 wird unter den Angaben auf Seite 2 Buchstabe c) aufgehoben.4. Die Abbildung von Seite 2 des Schulungsführerscheins M3 wird durch folgende Abbildung ersetzt:

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 10.Juli 2006 über den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B Art. 2 - In Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2006 über den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B werden die Wörter "Artikel 3 oder 4" durch die Wörter "Artikel 3, 4 oder 5/1" ersetzt.

Art. 3 - Artikel 5/1 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 4. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 2 wird aufgehoben.2. Die Paragraphen 1/1 und 1/2 werden mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 1/1 - Der in § 1 erwähnte Bewerber kann jedoch gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses einen neuen Schulungsführerschein B mit Begleiter beantragen, wenn er durch Vorlage einer Unterrichtsbescheinigung nachweist, dass er den in § 1 erwähnten Unterricht besucht hat. Dieser Schulungsführerschein ist zwölf Monate gültig und entspricht dem Muster in Anlage 3.

Der Bewerber darf diesen Schulungsführerschein nur einmal innerhalb des in § 1/2 erwähnten Zeitraums von drei Jahren nach Ablauf der Gültigkeit des in Artikel 3 oder 4 erwähnten Schulungsführerscheins B, dessen Inhaber er zuletzt gewesen ist und mit dem er die in Artikel 8 erwähnte Schulung absolviert hat, beantragen.

Artikel 3 §§ 2, 3 und 4 und Artikel 5 finden Anwendung auf diesen Schulungsführerschein. § 1/2 - Der Bewerber kann gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses einen neuen in Artikel 3 oder 4 erwähnten Schulungsführerschein B beantragen, wenn die Gültigkeit des in Artikel 3 oder 4 erwähnten Schulungsführerscheins B, dessen Inhaber er zuletzt gewesen ist, seit mehr als drei Jahren abgelaufen ist." 3. In § 2 werden zwischen dem Wort "einen" und den Wörtern "Schulungsführerschein B ohne Begleiter" die Wörter "in Artikel 3 erwähnten" eingefügt.4. In § 2 wird das Wort "erhalten" durch das Wort "beantragen" ersetzt. Art. 4 - Artikel 45 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 3. April 2013 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. Dezember 2013, wird aufgehoben.

Art. 5 - Anlage 1 zum selben Erlass, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 4. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In Punkt 3 wird unter den Angaben auf Seite 2 ein Buchstabe a/1) mit folgendem Wortlaut eingefügt: "a/1) das Datum des Bestehens der theoretischen Prüfung und die Region, in der diese Prüfung abgelegt wurde,".2. In Punkt 3 wird unter den Angaben auf Seite 2 Buchstabe d) aufgehoben.3. Die Abbildung von Seite 2 des Schulungsführerscheins M36 wird durch folgende Abbildung ersetzt:

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Art.6 - Anlage 2 zum selben Erlass, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 4. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In Punkt 3 wird unter den Angaben auf Seite 2 ein Buchstabe a/1) mit folgendem Wortlaut eingefügt: "a/1) das Datum des Bestehens der theoretischen Prüfung und die Region, in der diese Prüfung abgelegt wurde,".2. In Punkt 3 wird unter den Angaben auf Seite 2 Buchstabe d) aufgehoben.3. Die Abbildung von Seite 2 des Schulungsführerscheins M18 wird durch folgende Abbildung ersetzt:

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Art.7 - Im selben Erlass wird Anlage 3 durch die Anlage zu vorliegendem Erlass ersetzt.

Art. 8 - In demselben Erlass werden die Anlagen 4, 5 und 6 aufgehoben.

KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Februar 2019 in Kraft.

Art. 10 - Der für den Straßenverkehr zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 5. September 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität Fr. BELLOT

Anlage [Siehe Belgisches Staatsblatt vom 12. Oktober 2018, S. 77100 und 77101]

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