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Koninklijk Besluit van 06 december 2015
gepubliceerd op 09 juni 2016

Koninklijk besluit tot bepaling van de voorwaarden van subsidies aan de prezones en aan de hulpverleningszones voor de aankoop van materiaal of het gebruik van een licentie noodzakelijk voor het uitoefenen van hun opdrachten van civiele veiligheid. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2016000340
pub.
09/06/2016
prom.
06/12/2015
ELI
eli/besluit/2015/12/06/2016000340/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


6 DECEMBER 2015. - Koninklijk besluit tot bepaling van de voorwaarden van subsidies aan de prezones en aan de hulpverleningszones voor de aankoop van materiaal of het gebruik van een licentie noodzakelijk voor het uitoefenen van hun opdrachten van civiele veiligheid. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 6 december 2015 tot bepaling van de voorwaarden van subsidies aan de prezones en aan de hulpverleningszones voor de aankoop van materiaal of het gebruik van een licentie noodzakelijk voor het uitoefenen van hun opdrachten van civiele veiligheid (Belgisch Staatsblad van 17 december 2015, err. van 12 januari 2016).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 6. DEZEMBER 2015 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Zuschüssen an die vorläufigen Zonen und an die Hilfeleistungszonen für den Ankauf von Material oder für die Verwendung einer Lizenz, die zur Ausführung der Aufträge der zivilen Sicherheit erforderlich sind PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 15.Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des Artikels 117 § 3, eingefügt durch das Gesetz vom 9. November 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Inneres;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. September 2015;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 15.

Oktober 2015;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.391/2 des Staatsrates vom 25. November 2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers des Innern Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Gesetz vom 15.Mai 2007: das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, 2. Zone: die in Artikel 14 des Gesetzes vom 15.Mai 2007 erwähnte Hilfeleistungszone, 3. vorläufiger Zone: die in Artikel 221/1 des Gesetzes vom 15.Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnte vorläufige Zone, 4. Minister: den für Inneres zuständigen Minister. Art. 2 - § 1 - Den vorläufigen Zonen und den Zonen können im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel jährliche Zuschüsse für den Ankauf von Material oder für die Verwendung einer Lizenz, die zur Ausführung der in Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnten Aufträge erforderlich sind, gewährt werden. § 2 - Die Höhe des Zuschusses pro vorläufige Zone beziehungsweise pro Zone wird anhand nachstehender Formel berechnet: E = 0,822 . Y1/Y2 + 0,178 . Z1/Z2 wobei: E = Anteil der vorläufigen Zone beziehungsweise der Zone am föderalen Finanzierungsbetrag, Y1 = Wohnbevölkerung der vorläufigen Zone beziehungsweise der Zone, Y2 = Wohnbevölkerung aller vorläufigen Zonen und Zonen, Z1 = Fläche der vorläufigen Zone beziehungsweise der Zone, Z2 = Fläche aller vorläufigen Zonen und Zonen. § 3 - Die Wohnbevölkerung, die für die in § 2 vorgesehene Berechnung berücksichtigt wird, ist die Wohnbevölkerung zum 1. Januar des Jahres vor dem Jahr, für das ein Zuschuss gewährt wird.

Art. 3 - Der Höchstbetrag des Zuschusses wird der vorläufigen Zone beziehungsweise der Zone jedes Jahr mitgeteilt.

Die vorläufige Zone beziehungsweise die Zone übermittelt dem Minister den Beschluss, in dem angegeben ist, für welches Material oder für welche Lizenz die vorläufige Zone beziehungsweise die Zone einen Zuschuss erhalten möchte, in welchem Verhältnis und zwecks Ausführung welchen Auftrags (welcher Aufträge).

Art. 4 - Ab Erhalt des in Artikel 3 erwähnten Beschlusses legt der Minister den Betrag der Zuschüsse pro vorläufige Zone und Zone fest.

Art. 5 - § 1 - Der Zuschuss wird der vorläufigen Zone und der Zone unter folgenden Bedingungen gewährt: 1. Der Zuschuss dient ganz oder teilweise dem Ankauf von Material oder der Verwendung der Lizenz.2. Das Material oder das Recht auf Verwendung der Lizenz wird über einen öffentlichen Auftrag erworben, der von der innerhalb der Generaldirektion Zivile Sicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres eingerichteten zentralen Auftragsstelle vergeben worden ist.3. Der Rat der vorläufigen Zone beziehungsweise der Zonenrat hat einen Beschluss angenommen, in dem vorgesehen ist, dass das Material oder die Lizenz ganz oder teilweise bezuschusst wird. § 2 - Die vorläufige Zone beziehungsweise die Zone übermittelt den in Artikel 3 erwähnten Beschluss spätestens am 30. April des Jahres, für das der Zuschuss vorgesehen ist. § 3 - Wird der Beschluss nicht innerhalb der in § 2 erwähnten Frist übermittelt, verliert die vorläufige Zone beziehungsweise die Zone das Anrecht auf den Zuschuss für das betreffende Jahr.

Art. 6 - Die Zahlung der Zuschüsse an die vorläufigen Zonen und an die Zonen erfolgt in einem einzigen Teilbetrag, nachdem der Zuschuss gemäß Artikel 4 festgelegt worden ist.

Art. 7 - § 1 - In Bezug auf das Material oder die Lizenz, erwähnt in Artikel 3, übermittelt die vorläufige Zone beziehungsweise die Zone dem Minister spätestens am 31. März des Jahres nach dem Jahr, für das der Zuschuss gewährt worden ist: - die jeweiligen Zahlungsnachweise, - eine zusammenfassende Tabelle, aus der der Stand des Verfahrens hervorgeht, beispielsweise Material bestellt, aber noch nicht bezahlt, oder Material bezahlt. § 2 - Unter den in § 1 erwähnten Zahlungsnachweisen versteht man: Kopien der Rechnungen und der dazugehörigen Kontoauszüge oder jeden vom Empfänger quittierten Beleg. § 3 - Geht die Frist zur Begleichung der Rechnung über das Jahr, in dem der Zuschuss ausgezahlt wird, hinaus, wird der in § 1 erwähnte Zahlungsnachweis dem Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres in dem Monat der Bezahlung dieser Rechnung übermittelt. In diesem Fall übermittelt die vorläufige Zone beziehungsweise die Zone: - spätestens am 31. März des Jahres nach dem Jahr, für das der Zuschuss gewährt worden ist, eine Kopie des Belegs der Bestellung des in Artikel 3 erwähnten Materials, - jährlich, im Laufe des ersten Quartals jedes Jahres, eine zusammenfassende Übersicht über die laufenden Bestellungen der vorläufigen Zone und der Zone in Bezug auf das Material, das vom Föderalstaat bezuschusst wird, oder die Lizenzen, die vom Föderalstaat bezuschusst werden.

Art. 8 - Falls die vorläufige Zone beziehungsweise die Zone den in Artikel 3 erwähnten Beschluss binnen fünf Jahren nach dem Jahr, für das die Zuschüsse in Bezug auf diesen Beschluss gewährt worden sind, nicht oder nicht vollständig ausführt, kann der Minister oder sein Beauftragter den Betrag des Zuschusses kürzen oder ganz oder teilweise von der vorläufigen Zone beziehungsweise der Zone zurückfordern.

Abschnitt 5 - Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten Art. 9 - § 1 - In Abweichung von Artikel 4 legt der Minister den Betrag der Zuschüsse pro vorläufige Zone und pro Zone für das Jahr 2015 binnen zehn Tagen nach Unterzeichnung des vorliegenden Erlasses fest. § 2 - Die Zahlung der Zuschüsse für das Jahr 2015 an die vorläufigen Zonen und an die Zonen erfolgt in einem einzigen Teilbetrag, nachdem der Zuschuss gemäß § 1 festgelegt worden ist. § 3 - In Abweichung von Artikel 5 § 2 übermittelt die Zone den in Artikel 3 erwähnten Beschluss für den 30. April 2016. § 4 - Liegt der aus dem in § 3 erwähnten Beschluss hervorgehende Betrag unter dem Betrag des gemäß § 1 gewährten Zuschusses, zahlt die Zone dem Föderalstaat die Differenz zwischen den beiden Beträgen zurück. § 5 - Unterlässt die Zone es, den in Artikel 3 erwähnten Beschluss innerhalb der in § 3 vorgesehenen Frist zu übermitteln, zahlt sie dem Föderalstaat den Gesamtbetrag des in Anwendung von § 2 gezahlten Zuschusses zurück.

Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am selben Tag wie das Gesetz vom 9. November 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Inneres in Kraft. Art. 11 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 6. Dezember 2015 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. JAMBON

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