Etaamb.openjustice.be
Koninklijk Besluit van 06 december 2018
gepubliceerd op 01 september 2020

Koninklijk besluit tot vaststelling van de plaatsen waar de verwerkingsverantwoordelijke zijn bewakingscamera's kan richten op de perimeter rechtstreeks rond de plaats, de beelden van de bewakingscamera's gedurende drie maanden kan bewaren en toegang in real time tot de beelden kan geven aan de politiediensten. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2020031247
pub.
01/09/2020
prom.
06/12/2018
ELI
eli/besluit/2018/12/06/2020031247/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


6 DECEMBER 2018. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de plaatsen waar de verwerkingsverantwoordelijke zijn bewakingscamera's kan richten op de perimeter rechtstreeks rond de plaats, de beelden van de bewakingscamera's gedurende drie maanden kan bewaren en toegang in real time tot de beelden kan geven aan de politiediensten. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 6 december 2018 tot vaststelling van de plaatsen waar de verwerkingsverantwoordelijke zijn bewakingscamera's kan richten op de perimeter rechtstreeks rond de plaats, de beelden van de bewakingscamera's gedurende drie maanden kan bewaren en toegang in real time tot de beelden kan geven aan de politiediensten (Belgisch Staatsblad van 18 december 2018).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 6. DEZEMBER 2018 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der Orte, für die die für die Verarbeitung Verantwortlichen ihre Überwachungskameras auf den Perimeter direkt um den Ort richten können, für die sie die Bilder der Überwachungskameras drei Monate lang aufbewahren können und für die sie den Polizeidiensten Zugang in Echtzeit zu den Bildern gewähren können PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 21.März 2007 zur Regelung der Installation und des Einsatzes von Überwachungskameras, der Artikel 5 § 4 Absatz 5, 6 § 3 Absatz 3, 7 § 3 Absatz 3, abgeändert durch das Gesetz vom 21.

März 2018, sowie der Artikel 7/3 § 4 Absatz 2, 8/2 § 1 und 9 Absatz 3 Nr. 3 Buchstabe a), eingefügt durch das Gesetz vom 21. März 2018;

Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterrats vom 20. März 2018;

Aufgrund der Stellungnahme Nr. 27/2018 des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 21. März 2018;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. April 2018;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5. Juli 2018;

Aufgrund der Stellungnahme Nr. 93/2018 der Datenschutzbehörde vom 26.

September 2018;

Aufgrund der Stellungnahme Nr. 004/2018 des Organs für die Kontrolle der polizeilichen Informationen vom 26. September 2018;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 63.965/2 des Staatsrates vom 17. Oktober 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;

Auf Vorschlag des Ministers der Sicherheit und des Innern und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffs-bestimmungen: 1. Gesetz vom 21.März 2007: das Gesetz vom 21. März 2007 zur Regelung der Installation und des Einsatzes von Überwachungskameras, 2. Flughafen: jedes speziell für das Landen, Starten und Manövrieren von Luftfahrzeugen ausgebaute Gelände, einschließlich der für den Luftverkehr und die Dienstleistungen erforderlichen zugehörigen Einrichtungen, wozu auch die Einrichtungen für die Abfertigung gewerblicher Flugdienste gehören. KAPITEL II - Möglichkeit, Überwachungskameras auf den Perimeter des geschlossenen Orts zu richten Art. 2 - Bei den der Öffentlichkeit zugänglichen oder nicht zugänglichen geschlossenen Orten, für die die für die Verarbeitung Verantwortlichen entscheiden können, die Überwachungskamera(s) auf den Perimeter direkt um den Ort zu richten, gemäß Artikel 8/2 des Gesetzes vom 21. März 2007, eingefügt durch das Gesetz vom 21. März 2018, handelt es sich um die folgenden: 1. Flughäfen, die für den gewerblichen Verkehr geöffnet sind, 2.Bahnhöfe, 3. Kernkraftanlagen, 4.Militärgelände, 5. Gefängnisse im Sinne von Artikel 2 Nr.15 des Grundsatzgesetzes vom 12. Januar 2005 über das Gefängniswesen und die Rechtsstellung der Inhaftierten, Gemeinschaftszentren für Minderjährige, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, wie in Artikel 606 des Strafprozessgesetzbuches erwähnt, und Zentren für forensische Psychiatrie, wie in Artikel 3 Nr.4 Buchstabe c) des Gesetzes vom 5.

Mai 2014 über die Internierung erwähnt, 6. internationale Einrichtungen oder Botschaften, die in Ausführung von Artikel 137 des Gesetzes vom 2.Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit vom König bestimmt sind, 7. Hafenanlagen, wie erwähnt in Artikel 5 Nr.6 und 7 des Gesetzes vom 5. Februar 2007 über die Gefahrenabwehr im Seeverkehr, 8.Betriebe im Sinne des Zusammenarbeitsabkommens vom 16. Februar 2016 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, 9. andere Orte, die in Ausführung von Artikel 138 des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit vom König bestimmt sind, 10. die Belgische Nationalbank, 11.Geldzählzentren im Sinne von Artikel 2 Nr. 20 des Gesetzes vom 2.

Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit.

KAPITEL III - Aufbewahrungsfrist für Bilder von höchstens drei Monaten Art. 3 - Bei den Orten, die aufgrund ihrer Art ein besonderes Sicherheitsrisiko darstellen und für die die maximale Aufbewahrungsfrist für Bilder bis auf drei Monate verlängert wird, gemäß den Artikeln 5 § 4 Absatz 5, 6 § 3 Absatz 3, 7 § 3 Absatz 3 und 7/3 § 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. März 2007, abgeändert durch das Gesetz vom 21. März 2018, handelt es sich um die folgenden: 1. Flughäfen, die für den gewerblichen Verkehr geöffnet sind, 2.Bahnhöfe und öffentliche Verkehrsmittel der öffentlichen Verkehrsgesellschaften, 3. Kernkraftanlagen, 4.Militärgelände, 5. Gefängnisse im Sinne von Artikel 2 Nr.15 des Grundsatzgesetzes vom 12. Januar 2005 über das Gefängniswesen und die Rechtsstellung der Inhaftierten, Gemeinschaftszentren für Minderjährige, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, wie in Artikel 606 des Strafprozessgesetzbuches erwähnt, und Zentren für forensische Psychiatrie, wie in Artikel 3 Nr.4 Buchstabe c) des Gesetzes vom 5.

Mai 2014 über die Internierung erwähnt, 6. internationale Einrichtungen oder Botschaften, die in Ausführung von Artikel 137 des Gesetzes vom 2.Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit vom König bestimmt sind, 7. Hafenanlagen, wie erwähnt in Artikel 5 Nr.6 und 7 des Gesetzes vom 5. Februar 2007 über die Gefahrenabwehr im Seeverkehr, 8.Betriebe im Sinne des Zusammenarbeitsabkommens vom 16. Februar 2016 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, 9. andere Orte, die in Ausführung von Artikel 138 des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit vom König bestimmt sind, 10. die Belgische Nationalbank, 11.Geldzählzentren im Sinne von Artikel 2 Nr. 20 des Gesetzes vom 2.

Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit.

KAPITEL IV - Bildübermittlung an die Polizeidienste in Echtzeit Art. 4 - Bei den der Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Orten, die aufgrund ihrer Art ein besonderes Sicherheitsrisiko darstellen und für die den Polizeidiensten Bilder in Echtzeit übermittelt werden können, gemäß Artikel 9 Absatz 3 Nr. 3 Buchstabe a) des Gesetzes vom 21. März 2007, eingefügt durch das Gesetz vom 21.März 2018, handelt es sich um die folgenden: 1. Flughäfen, die für den gewerblichen Verkehr geöffnet sind, 2.internationale Einrichtungen oder Botschaften, die in Ausführung von Artikel 137 des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit vom König bestimmt sind, 3. Hafenanlagen, wie erwähnt in Artikel 5 Nr.6 und 7 des Gesetzes vom 5. Februar 2007 über die Gefahrenabwehr im Seeverkehr, 4.Orte, an denen Veranstaltungen kultureller, sozialer, festlicher, folkloristischer, kommerzieller oder sportlicher Art organisiert werden, die als größere Menschenansammlungen im Sinne von Artikel 22 des Gesetzes über das Polizeiamt gelten, unter den folgenden Bedingungen: a) Der Zugang in Echtzeit wird nur für die Dauer dieser Veranstaltungen eingerichtet.b) Die Einrichtung dieses Zugangs in Echtzeit erfolgt nach einer Risikoanalyse durch den Veranstalter, wobei nachgewiesen werden muss, dass ein Zugang in Echtzeit für die Polizeidienste trotz der in Begleitung der Veranstaltung ergriffenen Vorsorge- und Sicherheitsmaßnahmen gerechtfertigt ist.c) Die Einrichtung dieses Zugangs in Echtzeit erfolgt im Rahmen der verwaltungspolizeilichen Aufträge nach Durchführung einer Auswirkungs- und Risikoanalyse auf Ebene des Schutzes des Privatlebens und auf operativer Ebene durch die Polizeidienste;diese Analyse wird von dem in den Artikeln 7 bis 7/3 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnten Polizeibeamten validiert und muss den Nachweis enthalten, dass diese Orte ein besonderes Risiko in Sachen Sicherheit darstellen.

KAPITEL V - Schlussbestimmungen Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 6 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Brüssel, den 6. Dezember 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON

^