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Koninklijk Besluit van 06 juli 2009
gepubliceerd op 07 oktober 2013

Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 16 juni 2005 betreffende de identificatie en de encodering van de paarden in een centrale gegevensbank. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2013000637
pub.
07/10/2013
prom.
06/07/2009
ELI
eli/besluit/2009/07/06/2013000637/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


6 JULI 2009. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 16 juni 2005 betreffende de identificatie en de encodering van de paarden in een centrale gegevensbank. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 6 juli 2009 tot wijziging van het koninklijk besluit van 16 juni 2005 betreffende de identificatie en de encodering van de paarden in een centrale gegevensbank (Belgisch Staatsblad van 31 juli 2009).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 6. JULI 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 16.Juni 2005 über die Identifizierung und die Speicherung von Pferden in einer zentralen Datenbank ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung;

Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei, des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 29. Dezember 1990, den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 und die Gesetze vom 1.

März 2007 und 8. Juni 2008;

Aufgrund des Gesetzes vom 15. Juli 1985 über die Anwendung von Substanzen mit hormonaler, antihormonaler, beta-adrenergischer oder produktionsstimulierender Wirkung bei Tieren, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. Februar 1992, die Gesetze vom 11. Juli 1994 und 17. März 1997, den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 und die Gesetze vom 19. Juli 2001, 10. August 2001, 9. Juli 2004, 22. Dezember 2008 und 6. Mai 2009;

Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, der Artikel 2, 17 und 29;

Aufgrund des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin, des Artikels 4, abgeändert durch das Gesetz vom 2.

August 2002;

Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, abgeändert durch die Gesetze vom 13. Juli 2001 und 22. Dezember 2003, des Artikels 4 § 3 und des Artikels 5 Absatz 2;

Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Juni 2005 über die Identifizierung und die Speicherung von Pferden in einer zentralen Datenbank;

Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom 2. Februar 2009;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. Februar 2009;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 46.521/3 des Staatsrates vom 19. Mai 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12.

Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers der Volksgesundheit und des Ministers der Landwirtschaft, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 16. Juni 2005 über die Identifizierung und die Speicherung von Pferden in einer zentralen Datenbank wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: « 1.Minister: je nach Fall den Minister, zu dessen Zuständigkeit die Volksgesundheit gehört, oder den Minister, zu dessen Zuständigkeit die Landwirtschaft gehört, ». b) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: « 2.Pferden (Equiden): als Haustiere gehaltene oder frei lebende Einhufer aller Arten, die zur Gattung Equus der Säugetierfamilie Equidae gehören, sowie ihre Kreuzungen, ». c) Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: « 4.Halter: jede natürliche oder juristische Person, die Besitzer oder Eigentümer eines Pferdes ist beziehungsweise für dessen Haltung zuständig ist, und zwar unabhängig davon, ob entgeltlich oder unentgeltlich beziehungsweise auf befristete oder unbefristete Dauer (zum Beispiel während des Transports, auf Märkten, bei Turnieren, Rennen oder kulturellen Veranstaltungen), ». d) In Nummer 7 wird das Wort « Gesundheitsverantwortlichen » durch das Wort « Halters » ersetzt.e) Nummer 9 wird wie folgt ersetzt: « 9.Equidenpass: das offizielle Dokument, das in Anhang I zur Verordnung 504/2008 aufgenommen ist, oder, für die vor dem 30. Juni 2009 identifizierten Pferde, das in Anlage II zu vorliegendem Erlass aufgenommene Identifizierungsdokument, ». f) In Nummer 11 werden zwischen den Wörtern « die Vereinigungen » und den Wörtern «, die über eine Zulassung » die Wörter « und Zuchtorganisationen » eingefügt.g) Nummer 12 wird wie folgt ersetzt: « 12.Sportvereinigungen: Vereinigungen oder Verbände für Pferdesport, wie in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung 504/2008 bestimmt, ». h) Artikel 1 wird durch eine Nummer 14 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 14.Verordnung 504/2008: Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden. » Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 2 - Vorliegender Erlass regelt die Identifizierung von Pferden ergänzend zu den Bestimmungen der Verordnung 504/2008.

Er findet Anwendung unbeschadet der Regelungen, die von den Regionen in den Angelegenheiten, die in ihre Zuständigkeit fallen, festgelegt sind, unter anderem zu tierzüchterischen und genealogischen Zwecken. » Art. 3 - Artikel 3 § 2 desselben Erlasses wird aufgehoben.

Art. 4 - Artikel 4 desselben Erlasses wird aufgehoben.

Art. 5 - Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: « § 2 - Der Eigentümer hat zu jedem Zeitpunkt die Wahl, sein Pferd von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr auszuschließen.Diese Wahl ist von diesem Zeitpunkt an endgültig und unumkehrbar, selbst bei einem Wechsel des Eigentümers.

Die Wahl der Endbestimmung des Pferdes wird entweder dem in Artikel 10 erwähnten Identifizierer bei der Identifizierung des Pferdes oder dem Verwalter anhand des Datenänderungsdokuments mitgeteilt. In letzterem Fall wird Kapitel IX des Equidenpasses vom behandelnden Tierarzt abgeändert. » 2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: « § 3 - Die Wahl der Endbestimmung des Pferdes wird in der Datenbank gespeichert und ist auf dem Equidenpass deutlich sichtbar.Falls kein Vermerk in Kapitel IX des Equidenpasses enthalten ist, wird das Pferd standardmäßig als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt angesehen. » 3. Paragraph 4 wird aufgehoben. Art. 6 - Artikel 6 desselben Erlasses wird aufgehoben.

Art. 7 - In Artikel 7 desselben Erlasses wird zwischen den Wörtern « medizinischen Gründen » und den Wörtern « mit dem Einverständnis » das Wort « und » eingefügt.

Art. 8 - Artikel 8 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: « 3.der Ausstellung eines Equidenpasses, ». b) Paragraph 1 wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 4.der Registrierung in der Datenbank. » 2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: « § 3 - In Abweichung von § 1 und in Anwendung von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung 504/2008 müssen weniger als zwölf Monate alte Schlachtpferde, die unmittelbar vom Geburtsbetrieb zu einem Schlachthof auf belgischem Staatsgebiet transportiert werden, weder in der Datenbank gespeichert werden noch Gegenstand eines Equidenpasses und eines Datenänderungsdokuments sein. Während des Transports dieser Pferde zum Schlachthof muss nur deren Identifizierungsbescheinigung, auf der der Identifizierungscode des Fohlens vermerkt ist, mitgeführt werden. » Art. 9 - Artikel 10 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 10 - § 1 - In Anwendung von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung 504/2008 darf der Mikrochip nur vom Identifizierer eingepflanzt werden.

Der Identifizierer ist ein im Sinne von Artikel 4 des Gesetzes vom 28.

August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin zugelassener Tierarzt, der in einem amtlichen Verzeichnis eingetragen ist. § 2 - Der Minister bestimmt die zusätzlichen Bedingungen, denen der zugelassene Tierarzt genügen muss, um als Identifizierer arbeiten zu können. § 3 - Wenn der Identifizierer die Ausführung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses auf irgendeine Weise vernachlässigt, verhindert oder wirkungslos macht, setzt der Verwalter den Dienst Hygienepolitik Tiere und Pflanzen des FÖD unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn der Sachverhalt es rechtfertigt, streicht der Dienst Hygienepolitik Tiere und Pflanzen des FÖD den betreffenden Tierarzt aus dem Verzeichnis der Identifizierer. » Art. 10 - In Abschnitt 2 desselben Erlasses wird ein Artikel 10/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 10/1 - Der Minister kann anstelle des Mikrochips eine alternative Kennzeichnungsmethode genehmigen. » Art. 11 - In Artikel 11 § 2 desselben Erlasses werden die Wörter « in Artikel 5 und » gestrichen.

Art. 12 - Artikel 12 desselben Erlasses wird aufgehoben.

Art. 13 - In Kapitel III Abschnitt 3 desselben Erlasses wird ein Artikel 13/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 13/1 - In Abweichung von Artikel 12 § 1 und in Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung 504/2008 kann der Minister die Verbringung oder den Transport von Pferden ohne deren Identifizierungsdokument auf belgischem Staatsgebiet genehmigen, sofern sie von einer Smartcard begleitet werden, welche von der Stelle ausgefertigt wurde, die auch ihren Equidenpass ausgefertigt hat, und welche die Informationen gemäß Anhang II zur Verordnung 504/2008 enthält. » Art. 14 - In Kapitel III desselben Erlasses wird ein Abschnitt 3bis mit den Artikeln 13/2 und 13/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Abschnitt 3bis - Duplikate, Ersetzung und Aussetzung des Equidenpasses Art. 13/2 - § 1 - Wenn das Original des Equidenpasses verloren geht, jedoch die Identität des Pferdes, insbesondere durch den vom Mikrochip übertragenen Code oder eine alternative Methode, ermittelt werden kann, setzt der Eigentümer oder sein Stellvertreter den Verwalter schriftlich davon in Kenntnis; dieser bestimmt dann einen Identifizierer, der mit der Kontrolle der Identifizierung des Tieres beauftragt wird. Der Eigentümer erhält ein Duplikat des Equidenpasses, auf dem deutlich der Begriff « Duplikat » vermerkt ist. Der Equidenpass wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 18 ausgestellt. § 2 - In dem in § 1 erwähnten Fall ist das Tier in Kapitel IX Teil II des Duplikats des Equidenpasses als nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt einzustufen. § 3 - In Abweichung von § 2 und in Anwendung von Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung 504/2008 kann die Agentur beschließen, den Status des Equiden als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt für einen Zeitraum von sechs Monaten nach dem Datum der Ausstellung des neuen Equidenpasses auszusetzen, wenn der Halter innerhalb von dreißig Tagen nach dem erklärten Zeitpunkt des Verlustes des Originals des Equidenpasses hinreichend nachweisen kann, dass der Status des Equiden als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt nicht durch etwaige Arzneimittelbehandlungen gefährdet worden ist.

Zu diesem Zweck trägt der amtliche Tierarzt der Agentur den Zeitpunkt des Beginns des sechsmonatigen Aussetzungszeitraums gemäß den Bestimmungen von Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung 504/2008 in den Equidenpass ein.

Art. 13/3 - § 1 - Wenn das Original des Equidenpasses verloren geht und die Identität des Equiden nicht ermittelt werden kann, fertigt der Verwalter einen Ersatz des Equidenpasses aus, der als solcher deutlich zu kennzeichnen ist und die Anforderungen des vorliegenden Erlasses erfüllen muss. § 2 - In dem in § 1 erwähnten Fall ist der Equide in Kapitel IX Teil II des Ersatzes des Equidenpasses als nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt einzustufen. » Art. 15 - In Artikel 15 desselben Erlasses werden die Wörter « vom Verwalter aktualisiert und zur Verfügung gestellt » durch die Wörter « vom FÖD aktualisiert und vom Verwalter zur Verfügung gestellt » ersetzt.

Art. 16 - Artikel 16 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: a) In Nummer 1 wird zwischen dem Wort « überprüft » und dem Wort « die » das Wort « gegebenenfalls » eingefügt.b) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: « 3.Er sucht vorher gemäß den Bestimmungen von Artikel 10 der Verordnung 504/2008 beim Pferd nach einer möglichen früheren Einpflanzung eines Mikrochips. » c) Eine Nummer 6/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 6/1.Er deutet die genaue Implantationsstelle des Mikrochips an, indem er im Schaubild des Tieres in Kapitel 1 Teil B des Equidenpasses in schwarzer Schrift den Buchstaben « c » einträgt. » Art. 17 - In Artikel 17 desselben Erlasses wird das Wort « Gesundheitsverantwortlichen » durch das Wort « Halters » ersetzt.

Art. 18 - Artikel 20 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des niederländischen Textes] 2.[Abänderung des niederländischen Textes] 3. In § 2 wird das Wort « Gesundheitsverantwortliche » jedes Mal durch das Wort « Halter » ersetzt.4. Paragraph 6 wird aufgehoben. Art. 19 - Artikel 22 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Nr.2 wird das Wort « Gesundheitsverantwortlichen » durch das Wort « Halters » ersetzt. 2. In § 1 Nr.6 werden die Wörter « bei einer dringenden Behandlung, wie in Artikel 7 erwähnt » gestrichen. 3. In § 2 wird das Wort « Gesundheitsverantwortlichen » durch das Wort « Halters » ersetzt.4. Die Paragraphen 3 und 4 werden aufgehoben. Art. 20 - Artikel 24 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: « Der Verantwortliche für den Schlachthof beziehungsweise für den Vernichtungsbetrieb macht die Equidenpässe ungültig durch Anbringen des Stempels « ungültig » auf der ersten Seite und schickt sie dem Verwalter gemäß den vom Minister bestimmten Modalitäten zurück.» 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: « § 2 - Wenn die Equidenpässe nicht durch den Verwalter ausgefertigt worden sind, übermittelt dieser eine Bescheinigung an die ausstellende Stelle unter Angabe der internationalen Lebensnummer des Tieres, um darüber zu informieren, dass das Tier geschlachtet oder getötet wurde oder gestorben ist und an welchem Datum dies geschah.» Art. 21 - Artikel 26 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 26 - Die in Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung 504/2008 erwähnten Daten sowie die Kontaktangaben des Eigentümers beziehungsweise des Halters werden in der Datenbank gesammelt und fortgeschrieben. » Art. 22 - In Artikel 28 Nr. 3 Buchstabe b) desselben Erlasses wird das Wort « Gesundheitsverantwortlichen » durch das Wort « Haltern » ersetzt.

Art. 23 - Artikel 29 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: « 1.Druck der Identifizierungsbescheinigungen und der Datenänderungsdokumente sowie ihren Versand an die Eigentümer, ». b) Paragraph 1 wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 5.Inrechnungstellung des Pauschalbetrags an den Eigentümer oder, wenn dieser nicht in Belgien wohnt, an den Halter des Equiden, und Einforderung dieses Betrags. » Art. 24 - Artikel 31 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird der zweite Satz wie folgt ersetzt: « Für jede Speicherung eines Pferdes in der Datenbank zahlt der Eigentümer dem Verwalter einen Pauschalbetrag.» 2. Absatz 2 wird aufgehoben. Art. 25 - Artikel 33 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 33 - Pferde, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses mit einem lesbaren Mikrochip gekennzeichnet worden sind, der den Bestimmungen von Artikel 9 nicht entspricht, können diesen Mikrochip unter der Bedingung behalten, dass der Halter bei einer Identifizierungskontrolle die zum Ablesen des Mikrochips nötigen Mittel bereitstellt. » Art. 26 - Anlage 1 zu demselben Erlass wird durch die Anlage zu vorliegendem Erlass ersetzt.

Art. 27 - Die Abänderungsbestimmungen des vorliegenden Erlasses sind nicht anwendbar auf Equiden, die vor dem 1. Juli 2009 geboren wurden und für die der Antrag auf Identifizierung dem Verwalter vor dem 1.

Juli 2009 übermittelt worden ist.

Art. 28 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.

Art. 29 - Der für Volksgesundheit zuständige Minister und der für Landwirtschaft zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 6. Juli 2009 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Die Ministerin der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Anlage zum Königlichen Erlass vom 6. Juli 2009 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 16. Juni 2005 über die Identifizierung und die Speicherung von Pferden in einer zentralen Datenbank « Anlage I zum Königlichen Erlass vom 16. Juni 2005 über die Identifizierung und die Speicherung von Pferden in einer zentralen Datenbank Liste der Daten, die in der Identifizierungsbescheinigung vorkommen müssen: IDENTIFIZIERUNG: - Zifferncode des eingepflanzten Mikrochips - Identifizierungsdatum - Durchgeführte Entnahme (gegebenenfalls) - Vorheriger Identifizierungscode (Mikrochip, Tätowierung, Brandzeichen und andere) - Beurteilung (gegebenenfalls): 1. Schaubild auf der Grundlage im Equidenpass vorgesehenen Musters, 2.Wörtliche Beschreibung, das heißt eine Beschreibung der Abzeichen am Kopf, am Vorderbein links, am Vorderbein rechts, am Hinterbein links, am Hinterbein rechts und eine Beschreibung der besonderen Abzeichen auf dem Körper.

PFERD: - Name (fakultativ) - Gebrauchstyp und/oder Rasse - Fellfarbe - Geschlecht (wenn männlich, präzisieren, ob es sich um einen Wallach oder einen Hengst handelt) - Geburtsdatum oder ungefähres Geburtsjahr (Zahnkontrolle) - Zur Schlachtung bestimmt oder nicht EIGENTÜMER (und Halter, wenn dieser nicht der Eigentümer ist): Wenn der Eigentümer eine natürliche Person/der Halter ist: - Name, Vorname - Anschrift (Straße, Nr., Postleitzahl, Gemeinde) - Land - Telefonnummer(n) - Faxnummer(n) - Unterschrift des Eigentümers und des Verantwortlichen (wenn dieser nicht der Eigentümer ist) Wenn der Eigentümer eine juristische Person ist: - Name der Gesellschaft und Kontaktangaben des Verantwortlichen - Form der Rechtsperson - Anschrift (Straße, Nr., Postleitzahl, Gemeinde) - Land - Telefonnummer(n) - Faxnummer(n) - Unterschrift des geschäftsführenden Verwalters IDENTIFIZIERER: - Name und Anschrift - Registrierungsnummer bei der zugelassenen Einrichtung (gegebenenfalls) - Unterschrift des Identifizierers » Gesehen, um Unserem Erlass vom 6. Juli 2009 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 16. Juni 2005 über die Identifizierung und die Speicherung von Pferden in einer zentralen Datenbank beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Die Ministerin der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE

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