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Koninklijk Besluit van 06 mei 1999
gepubliceerd op 10 juli 1999

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 19 november 1998 houdende de voorwaarden tot het afleveren van de bewijzen van bekwaamheid voor stewards, baancommissarissen en veiligheidschefs bij sportwedstrijden of sportcompetities voor auto's die geheel of gedeeltelijk op de openbare weg plaatshebben

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
1999000286
pub.
10/07/1999
prom.
06/05/1999
ELI
eli/besluit/1999/05/06/1999000286/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

6 MEI 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 19 november 1998 houdende de voorwaarden tot het afleveren van de bewijzen van bekwaamheid voor stewards, baancommissarissen en veiligheidschefs bij sportwedstrijden of sportcompetities voor auto's die geheel of gedeeltelijk op de openbare weg plaatshebben


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 19 november 1998 houdende de voorwaarden tot het afleveren van de bewijzen van bekwaamheid voor stewards, baancommissarissen en veiligheidschefs bij sportwedstrijden of sportcompetities voor auto's die geheel of gedeeltelijk op de openbare weg plaatshebben, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 19 november 1998 houdende de voorwaarden tot het afleveren van de bewijzen van bekwaamheid voor stewards, baancommissarissen en veiligheidschefs bij sportwedstrijden of sportcompetities voor auto's die geheel of gedeeltelijk op de openbare weg plaatshebben.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 6 mei 1999.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, VAN DEN BOSSCHE

Annexe-Bijlage MINISTERIUM DES INNERN 19. NOVEMBER 1998 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Bedingungen für die Ausstellung der Befähigungsnachweise für Ordner, Streckenkommissare und Sicherheitschefs bei Automobilsportwettbewerben oder -wettkämpfen, die ganz oder teilweise auf öffentlichen Strassen ausgetragen werden Der Minister des Innern, Aufgrund des am 16.März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 9;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. November 1997 zur Regelung der Veranstaltung von ganz oder teilweise auf öffentlichen Strassen ausgetragenen Automobilsportwettbewerben oder -wettkämpfen, insbesondere des Arti-kels 13;

Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Sicherheit bei Automobilsportwettbewerben und -wettkämpfen vom 4. September 1998;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass Ordner, Streckenkommissare und Sicherheitschefs die in Artikel 13 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1997 zur Regelung der Veranstaltung von ganz oder teilweise auf öffentlichen Strassen ausgetragenen Automobilsportwettbewerben oder -wettkämpfen vorgesehenen Aufgaben erst ordnungsgemäss ausführen können, nachdem sie eine gründliche Ausbildung und den Befähigungsnachweis erhalten haben;

Dass vorliegender Erlass zur Festlegung der Bedingungen in bezug auf diese Ausbildung bislang nicht ergehen konnte, weil die Sportverbände nicht in der Lage waren, der Behörde vollständige Ausbildungsvorschläge vorzulegen, und ihnen daher mit den Schreiben vom 6. April 1998, 25. Juni 1998 und 4. September 1998 eine provisorische, zeitweilige Genehmigung der Ausbildung auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen erteilt worden ist, wobei diese Genehmigung bis zum 30. September 1998 gültig ist;

Dass eine weitere Verlängerung dieser provisorischen, zeitweiligen Genehmigung angesichts deren unverbindlichen Charakters nicht mehr gerechtfertigt und nicht mehr erforderlich ist, weil alle diesbezüglichen Unterlagen vorgelegt wurden;

Dass eine Regelung, in der die Bedingungen in bezug auf die Ausbildung festgelegt sind, dringend ausgefertigt werden muss, damit das Ausbildungsprogramm für Ordner, Streckenkommissare und Sicherheitschefs im Interesse der Sicherheit endgültig genehmigt werden kann;

Dass der weitere Verlauf der gegenwärtigen Rallyesaison, insbesondere der nationalen und internationalen Wettbewerbe, die noch im Oktober und November stattfinden, in Ermangelung dieser Regelung und einer Genehmigung beeinträchtigt würde, was den Wettkampf verfälschen und die materiellen und finanziellen Vorbereitungen zunichte machen würde, mit allen nachteiligen Folgen, die dies mit sich bringt;

Dass der Erlass dem Staatsrat erst zur Begutachtung vorgelegt werden konnte, nachdem die Stellungnahme der Kommission für die Sicherheit bei Automobilsportwettbewerben und -wettkämpfen eingegangen war, wobei diese Stellungnahme am 4. September 1998 abgegeben wurde und daraufhin einige Anpassungen am Vorentwurf vorgenommen werden mussten;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 10. Oktober 1998, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom 4. August 1996, Erlässt: KAPITEL I. - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man, vorbehaltlich einer anderslautenden Bestimmung, unter: 1. « Erlass »: den Königlichen Erlass vom 28.November 1997 zur Regelung der Veranstaltung von ganz oder teilweise auf öffentlichen Strassen ausgetragenen Automobilsportwettbewerben oder -wettkämpfen, 2. « Wettbewerbe oder Wettkämpfe »: die Automobilsportwettbewerbe oder -wettkämpfe, die in den Anwendungsbereich des Erlasses fallen. KAPITEL II. - Grundausbildung Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 2 - Die Grundausbildung für Ordner, Sicherheitschefs und Streckenkommissare, so wie sie in Artikel 13 Nr. 2 des Erlasses erwähnt ist, umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil.

Art. 3 - § 1 - Der theoretische Teil der Grundausbildung, der sowohl für Ordner als auch für Streckenkommissare und Sicherheitschefs mindestens sechs Stunden umfassen muss, wird von Personen erteilt, die auf das spezifische Gebiet spezialisiert sind. § 2 - Der praktische Teil der Grundausbildung umfasst: 1. einen allgemeinen Teil, der sowohl für Ordner als auch für Streckenkommissare und Sicherheitschefs mindestens vier Stunden umfassen muss und von den Sportverbänden in Zusammenarbeit mit den Polizeidiensten, der Feuerwehr und einem medizinischen Einsatzdienst erteilt wird, 2.ein Praktikum während drei Wettbewerben oder Wettkämpfen, das darin besteht, die für den Wettbewerb oder Wettkampf bestimmten Ordner, Streckenkommissare oder Sicherheitschefs, je nach Ausbildung, zu begleiten und ihnen zu assistieren.

Die praktischen Modalitäten dieses Praktikums werden von den Sportverbänden erstellt und vom Minister des Innern gebilligt.

Der Verlauf des Praktikums wird von den Sportverbänden überwacht, und der Beweis für die Absolvierung des Praktikums wird vom Veranstalter des Wettbewerbs oder Wettkampfs beziehungsweise von dessen Vertreter ausgestellt.

Art. 4 - Am Ende des theoretischen und des praktischen Teils wird jeder Bewerber bewertet. Die Modalitäten dieser Bewertung werden von den Sportverbänden bestimmt und vom Minister des Innern gebilligt.

Bei einer positiven Bewertung wird der in Artikel 13 Nr. 2 des Erlasses erwähnte Befähigungsnachweis von den Sportverbänden ausgestellt. Das Muster des Befähigungsnachweises wird von den Sportverbänden bestimmt und vom Minister des Innern gebilligt.

Art. 5 - Die Grundausbildung, die Ordnern, Streckenkommissaren und Sicherheitschefs erteilt wird, muss auf ihre jeweiligen Aufträge ausgerichtet sein, die in Artikel 13 Nr. 2 des Erlasses erwähnt sind.

Abschnitt 2 - Gemeinsame Bestimmungen Art. 6 - Der theoretische Teil der Grundausbildung muss mindestens folgende Elemente umfassen: - Erläuterung des Erlasses und der Rundschreiben, - Übersicht über die Sportreglements und die verschiedenen Arten von Disziplinen, - Rolle des Veranstalters und der verschiedenen Behörden bei einem Wettbewerb oder Wettkampf, - spezifische Risiken, die mit den Wettbewerben oder Wettkämpfen einhergehen, - Erste-Hilfe-Techniken, - Übersicht über das in gefährlichen Situationen oder bei Unfällen anzuwendende Verfahren, einschliesslich einer Übersicht über die verschiedenen Brandbekämpfungsmittel, - Übersicht über die verschiedenen Kommunikationsmittel und insbesondere über den Gebrauch der verschiedenen Funkanlagen, die während eines Wettbewerbs oder Wettkampfs benutzt werden, - Einführung in die im Sicherheitsfahrtenbuch benutzte Fachsprache.

Art. 7 - Der allgemeine Teil des praktischen Teils der Grundausbildung muss mindestens folgende Elemente umfassen: - Erste-Hilfe-Leistung, - Benutzung der verschiedenen Brandbekämpfungsmittel, insbesondere der Mittel zum Löschen brennender Autos, - Benutzung der verschiedenen Kommunikationsmittel, die während eines Wettbewerbs oder Wettkampfs benutzt werden, - Teilnahme an einer Wettbewerbs- oder Wettkampfsimulation.

Abschnitt 3 - Sonderbestimmungen für Ordner Art. 8 - Für Ordner muss der in Artikel 6 des vorliegenden Erlasses erwähnte theoretische Teil mindestens durch folgende Elemente ergänzt werden: - Rolle, Fähigkeiten, Status und Auftrag der Ordner bei der Organisation und im Verlauf eines Wettbewerbs oder Wettkampfs, - Erkennung von verbotenen beziehungsweise gefährlichen Verhaltensweisen im Publikum, - Bewältigung einer Krisen- oder Konfliktsituation im Hinblick auf das Publikum.

Art. 9 - Für Ordner muss die in Artikel 7 in fine des vorliegenden Erlasses erwähnte Simulation eigens darauf ausgerichtet sein, das Publikum an spektakulären Stellen und bei Konflikten, Unfällen und Zwischenfällen unter Kontrolle zu halten.

Abschnitt 4 - Sonderbestimmungen für Streckenkommissare Art. 10 - Für Streckenkommissare muss der in Artikel 6 des vorliegenden Erlasses erwähnte theoretische Teil mindestens durch folgende Elemente ergänzt werden: - Rolle, Fähigkeiten, Status und Auftrag der Streckenkommissare bei der Organisation und im Verlauf eines Wettbewerbs oder Wettkampfs, - Übersicht über die vereinbarten eindeutigen Zeichen, anhand deren sie die Fahrer informieren oder ihnen Anweisungen übermitteln.

Art. 11 - Für Streckenkommissare muss die in Artikel 7 in fine des vorliegenden Erlasses erwähnte Simulation eigens auf das Auftreten der Streckenkommissare gegenüber Teilnehmern bei Unfällen oder Zwischenfällen, die den Wettbewerb oder Wettkampf beeinträchtigen, sowie auf die Instandhaltung und die Wiederherrichtung des zur Abgrenzung der Sperrbereiche notwendigen Materials ausgerichtet sein.

Abschnitt 5 - Sonderbestimmungen für Sicherheitschefs Art. 12 - Für Sicherheitschefs muss der in Artikel 6 des vorliegenden Erlasses erwähnte theoretische Teil mindestens durch folgende Elemente ergänzt werden: - Rolle, Fähigkeiten, Status und Auftrag der Sicherheitschefs bei der Organisation und im Verlauf eines Wettbewerbs oder Wettkampfs, - Organisation und Koordinierung der Arbeit der Ordner und Streckenkommissare, - Übersicht über die bei Verschiebung des Starts oder Neutralisierung des Wertungslaufs anzuwendenden Verfahren.

Art. 13 - Für Sicherheitschefs muss die in Artikel 7 in fine des vorliegenden Erlasses erwähnte Simulation eigens auf die Koordinierung der Arbeit der Ordner und der Streckenkommissare an Stellen mit hoher Zuschauerdichte und bei Konflikten, Unfällen und Zwischenfällen ausgerichtet sein.

KAPITEL III. - Anpassungsfortbildungsprogramm Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 14 - Die in Artikel 13 Nr. 2 des Erlasses erwähnte Anpassungsfortbildung für Ordner, Streckenkommissare und Sicherheitschefs umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil.

Art. 15 - Am Ende des Anpassungsfortbildungsprogramms wird der Befähigungsnachweis von den Sportverbänden erneuert.

Abschnitt 2 - Gemeinsame Bestimmungen Art. 16 - Die Anpassungsfortbildung, die sowohl für Ordner als auch für Streckenkommissare und Sicherheitschefs mindestens vier Stunden dauert, muss mindestens folgende Elemente umfassen: 1. für den in Artikel 6 des vorliegenden Erlasses erwähnten theoretischen Teil: - Abänderungen des Erlasses und der Rundschreiben, - Entwicklung der Sportreglements und der verschiedenen Arten von Disziplinen, - Entwicklung der Rolle des Veranstalters und der verschiedenen Behörden bei einem Wettbewerb oder Wettkampf, 2.für den in Artikel 7 des vorliegenden Erlasses erwähnten praktischen Teil: - Besprechung der praktischen Risikoerfahrungen, - Erste-Hilfe-Leistung, - Benutzung der verschiedenen Brandbekämpfungsmittel, insbesondere der Mittel zum Löschen brennender Autos.

Abschnitt 3 - Sonderbestimmungen für Ordner, Streckenkommissare und Sicherheitschefs Art. 17 - Für Ordner muss die in Artikel 16 des vorliegenden Erlasses erwähnte Anpassungsfortbildung mindestens durch folgende Elemente ergänzt werden: - Entwicklung der Bestimmungen über Rolle, Fähigkeiten, Status und Aufträge der Ordner, - praktische Übung(en) bezüglich Krisen- und Konfliktsituationen im Hinblick auf das Publikum.

Art. 18 - Für Streckenkommissare muss die in Artikel 16 des vorliegenden Erlasses erwähnte Anpassungsfortbildung mindestens durch folgende Elemente ergänzt werden: - Entwicklung der Bestimmungen über Rolle, Fähigkeiten, Status und Aufträge der Streckenkommissare, - praktische Übung(en) zur Mitteilung von Informationen oder Anweisungen an die Fahrer bei Zwischenfällen oder Unfällen.

Art. 19 - Für Sicherheitschefs muss die in Artikel 16 des vorliegenden Erlasses erwähnte Anpassungsfortbildung durch folgende Elemente ergänzt werden: - Entwicklung der Bestimmungen über Rolle, Fähigkeiten, Status und Aufträge der Ordner, der Streckenkommissare und der Sicherheitschefs, - Entwicklung der Bestimmungen über die bei Verschiebung des Starts oder Neutralisierung des Wertungslaufs anzuwendenden Verfahren, - praktische Übung(en) über die Koordinierung der Arbeit der Ordner und Streckenkommissare an spektakulären Stellen und bei Konflikten, Unfällen und Zwischenfällen sowie bei Verschiebung des Starts oder Neutralisierung des Wertungslaufs.

KAPITEL IV. - Übergangsbestimmung Art. 20 - Ordner, Streckenkommissare und Sicherheitschefs, die den theoretischen und den praktischen Teil der Grundausbildung vor dem 31.

Oktober 1998 absolviert haben, sind von dem in Artikel 3 § 2 Nr. 2 des vorliegenden Erlasses erwähnten Praktikum befreit.

KAPITEL V. - Inkrafttreten Art. 21 - Vorliegender Erlass wird mit 13. März 1998 wirksam.

Brüssel, den 19. November 1998 L. VAN DEN BOSSCHE Gezien om te worden gevoegd bij ons besluit van 6 mei 1999.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse zaken, L. VAN DEN BOSSCHE

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